Christian-Albrechts-Universität zu Kiel
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- Justus Kuntz
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1 Blatt: 1 Studienordnung (Satzung) der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel für Studierende des Faches Wirtschaft/Politik mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für die Laufbahn der Studienrätinnen oder Studienräte an Gymnasien (Veröffentlichung vom 28. Juni 2002, NBl. MBWFK Schl.-H., S. 328), geändert durch Satzung vom 03. Mai 2004 (Veröffentlichung vom 04. Oktober 2004, NBl. MBWFK Schl. H. S. 342) Satzung aufgehoben durch Aufhebungssatzung vom (NBl. MWV. Schl.-H. 2008, S. 92) Aufgrund des 84 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen und Klinika im Lande Schleswig- Holstein (Hochschulgesetz - HSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2000 (GVOBI. Schl.-H. S. 416) wird nach Beschlussfassung durch den Fakultätskonvent der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät vom 25. April 2001 und mit Genehmigung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein die folgende Satzung erlassen: 1 Ziele des Studiums Durch die Erste Staatsprüfung für die Laufbahn der Studienrätinnen oder Studienräte an Gymnasien im Fach Wirtschaft/Politik soll nachgewiesen werden, dass die fachlichen Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erworben wurden. 2 Gliederung und Dauer des Studiums (1) Ein ordnungsgemäßes Studium des Faches Wirtschaft/Politik mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für die Laufbahn der Studienrätinnen und Studienräte an Gymnasien setzt die Teilnahme an 68 Semesterwochenstunden, davon 8 Semesterwochenstunden Fachdidaktik voraus. (2) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium und das Hauptstudium. Im Grundstudium sollen höchstens 32 SWS absolviert werden.
2 Blatt: 2 3 Studienberatung und Studiengespräch (1) Für die fachliche Beratung der Studierenden stehen die durch Anschlag im Institut für Politische Wissenschaft bekannt gegebenen Studienberaterinnen und Studienberater zur Verfügung. (2) Die Inanspruchnahme der Studienberatung wird den Studierenden dringend empfohlen. Dies gilt insbesondere für die Studienanfängerinnen und -anfänger und bei Wechsel des Studienortes oder des Studienfaches. (3) Den Studierenden wird die Inanspruchnahme der Berufsberatung des Arbeitsamtes Kiel für Studierende an der Christian-Albrechts-Universität sowie der Beratungsstellen in der Universität und im Studentenwerk empfohlen. Dies gilt insbesondere bei Studienfachwechsel und Studienabbruch. (4) Studierende, die sich bis Ende des fünften Fachsemesters nicht zur Zwischenprüfung oder bis Ende des fünften Fachsemesters nach Ablegung der Zwischenprüfung nicht zur Ersten Staatsprüfung gemeldet haben, können von der Studienberaterin bzw. dem Studienberater des Faches zu einem Studiengespräch eingeladen werden. In dem Gespräch sollen die Gründe der Studienverzögerung erörtert und Ratschläge für den weiteren Studienverlauf gegeben werden. 4 Datenschutzrechtliche Bestimmungen (1) Es können die folgenden personenbezogenen Daten erhoben werden: 1. Familienname und Vorname sowie Matrikelnummer, Staatsangehörigkeit und Geburtsdatum, 2. erster und zweiter Wohnsitz sowie Postadressen, 3. Studiengang, Studienfach und angestrebter Studienabschluss, 4. Anzahl der Hochschul- und Fachsemester, 5. Ergebnis der bisher abgelegten Prüfungen sowie der erbrachten Leistungen, 6. bisherige Teilnahme an Lehrveranstaltungen, ggf. unter Beifügung der Leistungsnachweise, 7. Studienzeiten und Studienaufenthalte im Ausland, 8. Teilnahme an Praktika. (2) Die Daten gemäß Absatz 1 können erhoben werden zum Zwecke 1. der Durchführung des Lehr- und Prüfungsbetriebs, 2. der Studienberatung, 3. der Statistik, der Lehrevaluation und der Lehrberichterstattung und 4. der Ausstellung von Bescheinigungen über Studien- und Prüfungsleistungen.
3 Blatt: 3 5 Leistungs- und Teilnahmenachweise im Grundstudium (1) Das Grundstudium wird durch eine Zwischenprüfung abgeschlossen. Die Zwischenprüfung wird durch den studienbegleitenden Erwerb der in Absatz 2 und 3 genannten Leistungs- und Teilnahmenachweise erbracht. (2) Im Grundstudium sind Leistungsnachweise in folgenden Gebieten zu erbringen: 1. Grundkurs Politik I und II, 2. Einführung in Politische Theorien oder Einführung in Internationale Beziehungen oder Einführung in Vergleichende Regierungssysteme, 3. Einführung in die Volkswirtschaftslehre mit Übung, 4. Einführung in die Betriebswirtschaftslehre mit Übung, 5. Grundkurs Didaktik der politischen Bildung oder Grundkurs Didaktik der ökonomischen Bildung 6. Grundzüge der mikroökonomischen Theorie Leistungsnachweise sind in der Regel zu benoten. Sie können durch folgende Studienleistungen erlangt werden: Klausuren, Hausarbeiten, Referate, mündliche Prüfungen oder Kolloquien. (3) Im Grundstudium ist folgender Teilnahmenachweis zu erbringen: Betriebspraktikum (mit zugehöriger Übung), Durch einen Teilnahmenachweis wird die regelmäßige und aktive Teilnahme an einer Lehrveranstaltung bescheinigt. Die Teilnahme ist regelmäßig, wenn die oder der Studierende der Lehrveranstaltung in der Regel nicht häufiger als zweimal fernbleibt. Die aktive Teilnahme wird insbesondere durch folgende Studienleistungen nachgewiesen: mündliche Beteiligung, Erstellung von Protokollen, Übungsaufgaben und Aufgaben zur Unterrichtsvorbereitung und -nachbereitung oder Praktikumsberichte. 6 Leistungs- und Teilnahmenachweise im Hauptstudium (1) Im Hauptstudium sind studienbegleitend folgende Leistungsnachweise zu erbringen: 1. Lehrveranstaltung zu einem Teilgebiet der Politikwissenschaft, 2. Grundzüge der makroökonomischen Theorie aus dem Grundstudium des Diplom-Studiengangs Volkswirtschaftslehre oder eine Lehrveranstaltung aus dem Studienplan des Hauptstudiums im Diplom-Studiengang Volkswirtschaftslehre 3. Seminar Wirtschaftswissenschaft mit didaktischem Bezug, 4. Didaktik der politischen Bildung oder Didaktik der ökonomischen Bildung (es ist das unter 5 Abs. 3 Nr. 2 nicht gewählte Gebiet zu wählen).
4 Blatt: 4 (2) Im Hauptstudium sind studienbegleitend folgende Teilnahmenachweise zu erbringen: 1. Semesterpraktikum mit zugehöriger Übung zur Unterrichtsplanung, das auch bereits am Ende des Grundstudiums erbracht werden kann, 2. Berufsorientierungspraktikum mit zugehöriger Übung zur Berufs- und Studienorientierung, 7 Studienplan (1) Der Studienplan wird vom Konvent der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät auf der Grundlage dieser Studienordnung erstellt. In Fällen, in denen es wegen der Gesamtkonzeption des Studienganges notwendig oder zweckmäßig erscheint, kann er durch den Konvent geändert werden. Er ist eine Empfehlung und kann entsprechend den besonderen Interessen und Bedürfnissen der Studierenden ergänzt oder abgeändert werden. (2) Der Studienplan ist nicht Bestandteil dieser Satzung. Er wird durch Aushang an geeigneter Stelle bekannt gegeben. 8 Sprache in den Lehrveranstaltungen Lehrveranstaltungen können auch in englischer Sprache durchgeführt werden, sofern dies angekündigt worden ist. 9 Beschränkung der Zulassung zu Pflichtlehrveranstaltungen (1) Die Teilnahme an einem Fortgeschrittenenkurs (Seminar, Fortgeschrittenenübung etc.) kann beschränkt werden, wenn der Zweck dieser Lehrveranstaltung nur eine begrenzte Teilnehmerzahl zulässt ( 4 Abs. 2 HSG). Die Teilnehmerzahl eines Seminars darf nur dann unter 30 festgesetzt werden, wenn alle teilnahmeberechtigten Studierenden zugelassen werden können. Die Teilnahme an einer Übung kann durch den Prüfungsausschuss der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät beschränkt werden, wenn die Zahl der Arbeitsplätze nur eine begrenzte Teilnehmerzahl zulässt. (2) Melden sich zu einem Fortgeschrittenenkurs erstmalig mehr Studierende als Arbeitsplätze vorhanden sind, so ist zu prüfen, ob der Überhang durch andere oder zusätzliche Lehrveranstaltungen abgebaut werden kann. Ist ein Abbau des Überhanges nicht möglich, so vergibt die Leiterin oder der Leiter des Fortgeschrittenenkurses die Plätze nach folgendem Verfahren und nach folgenden Kriterien:
5 Blatt: 5 1. Gruppe: Studierende, welche den für die Diplomprüfung oder für eine andere Universitäts- oder Staatsprüfung nach einer vom zuständigen Ministerium genehmigten Prüfungsordnung vorgeschriebenen Leistungsnachweis erwerben wollen, und Studierende, die zum Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums an der Veranstaltung teilnehmen müssen. 2. Gruppe: Studierende, die den Leistungsnachweis erwerben wollen, und diesen nicht für die Diplomprüfung oder für eine andere Universitäts- oder Staatsprüfung nach einer vom zuständigen Ministerium genehmigten Prüfungsordnung benötigen. 3. Gruppe: Studierende, die an der Veranstaltung teilnehmen wollen, ohne den Leistungsnachweis erwerben zu wollen, und für die die Teilnahme nicht für die Diplomprüfung oder für eine andere Universitäts- oder Staatsprüfung nach einer vom zuständigen Ministerium genehmigten Prüfungsordnung erforderlich ist. (3) Kann Gruppe 1 nicht voll zugelassen werden, so sind die zur Verfügung stehenden Plätze zur einen Hälfte nach Maßgabe der Wartezeiten und zur anderen Hälfte nach Leistungskriterien durch die Leiterin oder den Leiter der Veranstaltung zuzulassen, wobei die Kürze der bisherigen Studienzeit zu berücksichtigen ist. In Härtefällen, insbesondere um Verzögerungen eines Studienabschlusses um ein Jahr oder länger zu vermeiden, kann die Leiterin oder der Leiter der Veranstaltung von dieser Regelung abweichen. Unter gleichrangigen Bewerberinnen und Bewerbern entscheidet die bessere Durchschnittsnote der Zwischenprüfung und erst danach bei Gleichrangigkeit das Los. Bei der Zulassung der Studierenden der Gruppen 2 und 3 ist entsprechend zu verfahren. (4) Studierende der 1. Gruppe, die unbegründet einen zugesagten Platz in einem Fortgeschrittenenkurs verfallen lassen, ohne sich den Leistungserfordernissen zu unterziehen, zählen in dem entsprechenden Fach in Zukunft zur 2. Gruppe. (5) In Zweifelsfällen entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Wirtschaftsund Sozialwissenschaftlichen Fakultät. 9 a Anwendungsbereich Diese Ordnung gilt für Studierende, für die die Landesverordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrkräfte (Prüfungsordnung Lehrkräfte I POL I) vom 11. September 2003 (GVOBl. Schl. - H. S. 440) gilt.
6 Blatt: 6 10 In-Kraft-Treten Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Kiel, den 16. April 2002 Der Dekan der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Prof. Stefan Mittnik, Ph. D.
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