Newsletter Juli 2015

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1 Newsletter Juli 2015 Arzthaftungsrecht EUR Schmerzensgeld nach verzögerter Tumorbehandlung Verzögert ein grober Befunderhebungsfehler die Behandlung eines Synovialsarkoms im Unterschenkel einer 23-jährigen Patientin, kann eine nach der Behandlung zurückbleibende dauerhafte Fuß- und Großzehenheberschwäche dem Behandlungsfehler zuzurechnen sein und ein Schmerzensgeld von Euro rechtfertigen. Das erstinstanzliche Urteil wurde abgeändert. OLG Hamm, Urteil vom ,Az. 3 U 166/13 hp Arztstrafrecht / Allgemeines Strafrecht 1.) Handynutzung während der Strafverhandlung kann Befangenheit begründen Die beisitzende Richterin in einem Frankfurter Strafprozess hatte im Prozess ihr Handy bedient, um ihre Kinderbetreuung zu organisieren, da die Verhandlung länger dauerte als gedacht. Die Einlassung der Richterin, sie habe nur zwei Kurzmitteilungen versandt, genügte nicht. Richter dürfen während eines Strafprozesses nicht ihr Handy bedienen - zumindest nicht für private Belange. Ein Richter müsse vielmehr seine gesamte Aufmerksamkeit der Verhandlung widmen. Damit gab der der BGH der Strafverteidigerin Recht, die die Richterin wegen der Nutzung für befangen hielt. Nach Ansicht der BGH haben "Handys im Gerichtssaal nichts zu suchen, besonders nicht bei Richtern. BGH, Urteil vom , Az. 2 StR 228/14

2 2.) Tatprovokation durch verdeckte Ermittler ist ein Verfahrenshindernis Eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation durch verdeckte Ermittler der Polizei führt zur Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses. Damit ändert der BGH seine bisherige Rechtsprechung und hat ein Urteil des LG Bonn aufgehoben, durch das zwei Angeklagte wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln zu Freiheitsstrafen verurteilt worden waren. Die Provokation einer Person zur Begehung einer Straftat durch Verdeckte Ermittler oder dem Staat zurechenbare V-Personen verstößt sowohl gegen die internationalen Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention, Art. 6 Abs. 1 EMRK, als auch gegen das aus der deutschen Verfassung abzuleitende Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 GG. Kerngedanke ist, dass der Staat insoweit kein faires Verfahren mehr gewährleisten kann. BGH, Urteil vom , Az. 2 StR 97/14 3.) Hohe Anforderungen bei der Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei Die klagenden Anwälte boten der StA im Rahmen einer Ermittlung wegen der Vorenthaltung von Unterhaltsleistungen an, alle relevanten Unterlagen herauszugeben. Gleichwohl erließ das AG einen Durchsuchungsbeschluss für die Kanzleiräume. Ohne ausdrückliche richterliche Anordnung wurden auch mehrere Ordner mit Buchhaltungsunterlagen beschlagnahmt. Die gegen die Durchsuchungsanordnung gerichteten Beschwerden wies das LG zurück. Eine freiwillige Herausgabe von Unterlagen sei kein zur Erreichung des Durchsuchungszwecks in gleicher Weise geeignetes milderes Mittel gewesen, weil die Ermittlungsbehörden überhaupt nicht gewusst hätten, welche beweiserheblichen Unterlagen sie hätten anfordern können. Die Beschlagnahme sei auch nicht unter willkürlicher Missachtung des Richtervorbehalts erfolgt, obschon nicht einmal versucht worden sei, eine telefonische Entscheidung des Ermittlungsrichters herbeizuführen. Die gegen die richterlichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen sowie gegen die Beschwerdeentscheidungen des LG erhobenen Verfassungsbeschwerden haben ganz überwiegend Erfolg und setzt damit konsequent seine Ansicht zu Recht hohen Ansprüche an die Begründung einer Durchsuchungsanordnung, wenn diese Kanzlei- oder Geschäftsräume eines anderen Berufsgeheimnisträgers betrifft. BVerfG, Beschluss vom , Az. 2 BvR 498/12, 2 BvR 499/12, 2 BvR 1054/12 Berufsrecht Berufsausübung in Form einer GmbH in Bayern unzulässig. Die Beklagte betreibt unter anderem in München ein Augenlaserzentrum in der Rechtsform der juristischen Person des Privatrechts, die ärztlichen Leistungen werden von für die Beklagte tätigen Ärzten erbracht. Die Leistungen wiederrum rechnet die Beklagten ab. Die Beklagte bewirbt diese Augenlaserleistungen auf Ihrer Webseite. Ein gleichfalls niedergelassener Augenarzt nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Nach Ansicht des Gerichts liegt in dem Angebot der Klägerin, ihre ärztlichen Leistungen in Form einer GmbH anzubieten, ein Verstoß gegen Art. 18 BayHKaG und verurteilte die Beklagte auf Unterlassung.

3 OLG München, Urteil vom , Az. 29 U 1154/14 Mitgeteilt von Rechtsanwalt Johannes Falch, München Krankenhausrecht Klage bis 2.000,00 Euro nur nach erfolgloser Schlichtung Der durch die bisherige Rechtsprechung begründete Vertrauensschutz des BSG von Krankenhäusern und Krankenkassen endet mit Ablauf des endet. Für die allgemeine Leistungsklage gilt in allen Streitigkeiten über Krankenhausvergütung bis zur Höhe von 2000 Euro, in denen eine Auffälligkeitsprüfung nach 275 Abs. 1c SGB V stattgefunden hat, vorab das Fehlschlagen einer Schlichtung, die den Streit durch Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages beilegen soll. BSG, Urteil vom , Az. B 1 KR 26/14 R Vertragsrecht Zur Wirksamkeit eines Schiedsspruchs durch abgelehnten Schiedsrichter Die Besetzung eines Schiedsgerichts mit einem erfolgreich abgelehnten Schiedsrichter wirkt sich stets auf den Schiedsspruch aus auch wenn ein mit drei Schiedsrichtern besetztes Schiedsgericht den Schiedsspruch einstimmig erlassen hat. BGH, Beschluss vom , Az. I ZB 23/14 Sonstiges 1.) Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen nicht vergütungspflichtig Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat zu Gunsten eines Zahnarztes entschieden, dass die Wiedergabe von Hintergrundmusik in der Zahnarztpraxis im Allgemeinen keine - vergütungspflichtige - öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechtsgesetzes darstellt. Urteil vom 18. Juni 2015, Az. I ZR 14/14 2.) Gesetzentwurf für bessere Versorgung von sterbenden Menschen Schwer kranke Menschen sollen in Deutschland künftig intensiver versorgt und in der letzten Lebensphase individueller betreut werden.

4 Konkret vorgesehen ist eine bessere finanzielle Ausstattung der stationären Hospize für Kinder und Erwachsene. So wird der Mindestzuschuss der Krankenkassen für diese Einrichtungen erhöht. Die Tagessätze für Hospize werden pro Patient um 25 Prozent von derzeit rund 198 Euro auf rund 255 Euro angehoben. Zudem tragen die Krankenkassen künftig 95 statt 90 Prozent der zuschussfähigen Kosten. Die restlichen fünf Prozent erwirtschaften die Hospize weiter selbst. Damit soll die vornehmlich durch Spenden und Ehrenämter getragene Hospizbewegung erhalten bleiben. Bei den ambulanten Hospizdiensten werden künftig neben den Personalkosten auch die Sachkosten bezuschusst, also etwa Fahrtkosten für ehrenamtliche Mitarbeiter. Die sogenannte Spezialisierte Ambulante Palliativversorgung (SAPV) soll flächendeckend verbreitet werden. Ferner wird der Aufwand der Hospizarbeit in Pflegeheimen stärker berücksichtigt. Die Krankenhäuser bekommen die Möglichkeit, Hospizdienste mit Sterbebegleitung in ihren Einrichtungen zu beauftragen. Die Sterbebegleitung soll auch Bestandteil des Versorgungsauftrages der gesetzlichen Pflegeversicherung werden. Pflegeheime sollen gezielt Kooperationsverträge mit Hausund Fachärzten abschließen. Außerdem sollen Pflegeheime und Einrichtungen für Behinderte ihren Bewohnern eine Planung zur individuellen medizinischen, pflegerischen, psychosozialen und seelsorgerischen Betreuung in der letzten Lebensphase organisieren können, bezahlt von der Krankenkasse. Die Palliativversorgung wird zudem ausdrücklicher Bestandteil der Regelversorgung in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Die Krankenkassen werden dazu verpflichtet, die Patienten bei der Auswahl von Angeboten der Palliativ- und Hospizversorgung individuell zu beraten. Ärzte und Krankenkassen sollen zusätzliche Vergütungen vereinbaren, um die Palliativversorgung und auch die Ausbildung der Mediziner auf diesem Gebiet zu verbessern. Quelle: Deutscher Bundestag 3.) Arzthaftungsrecht auch für einen Spezialisten mit Spezialkenntnissen rechtlich schwierig Der Einsatz von Spezialkenntnissen, um die es sich beim Arzthaftungsrecht wie allgemein beim Medizinrecht durchaus handelt, ist etwas, das als Kriterium rechtlicher Schwierigkeit auch zugunsten des Spezialisten anzuerkennen ist. Es kommt demnach nicht maßgeblich darauf an, ob es sich für die mit der Sache befassten Anwälte einer speziell auf Arzthaftungsrecht spezialisierten Kanzlei um einen Durchschnittsfall" handelt oder ob er auch aus Sicht eines Spezialisten außergewöhnlich umfangreich oder schwierig ist. Von den beiden Bemessungskriterien rechtliche Schwierigkeit und Umfang der anwaltlichen Tätigkeit stellt der Umfang der entfalteten Tätigkeit das im Regelfall wesentlichere Kriterium dar. OLG Köln, Beschluss vom W 7/15 4.) Zu den Folgen des Missbrauchs des Mahnverfahrens Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass sich auf die Hemmung der Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheids nicht berufen kann, wer im Mahnverfahren bewusst falsche Angaben macht.

5 Nach 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO* findet das Mahnverfahren nicht statt, wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängt. Wer den Erlass eines Mahnbescheids beantragt, muss nach 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO erklären, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist. Gibt der Antragsteller im Mahnverfahren in Kenntnis der Rechtslage bewusst eine sachlich unrichtige Erklärung ab, weil er Z. B. nur Zug um Zug gegen einen im Zusammenhang mit der Schädigung erlangten Vorteil verlangen kann, im Antrag aber behauptet, der Anspruch sei von einer Gegenleistung nicht abhängig, wird die Verjährung zwar nach 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt. Die Geltendmachung des "großen" Schadensersatzes stellt in diesem Fall aber einen Missbrauch des Mahnverfahrens dar. Dieser Missbrauch verwehrt es dem Antragsteller nach 242 BGB grundsätzlich, sich auf die Hemmung der Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheids zu berufen. Unter diesen Umständen ist es ihm im Regelfall auch versagt, sich wenigstens auf eine Hemmung der Verjährung in Höhe des "kleinen" Schadensersatzes zu berufen. Deshalb musste sich auch der Kläger, nachdem die Verjährungsfrist ohne Zustellung des Mahnbescheids abgelaufen wäre, so behandeln lassen, als sei sein Anspruch verjährt. BGH, Urteil vom 23. Juni 2015, Az. XI ZR 536/14 Quelle: Pressestelle BGH V.i.S.d.P.: Rechtsanwältin Rita Schulz-Hillenbrand, Fachanwältin für Medizinrecht Mitglied im Vorstand der AFAE, Dortmund AFAE, Anwälte für Ärzte, Ritterstraße 9, Düsseldorf, Telefon 0211/864630, Telefax 0211/ Alle Angaben ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit. AFAE

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