Durchführungspolitik der Raiffeisen Bank International AG (Stand: )

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1 Durchführungspolitik der Raiffeisen Bank International AG (Stand: ) 1. Einleitung Im Einklang mit den Vorgaben des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 hat die Raiffeisen Bank International AG (in der Folge "RBI") eine Durchführungspolitik festgelegt. Diese regelt die Ausführung bzw. die Weiterleitung von Kundenaufträgen zum Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten. Insbesondere enthält die Durchführungspolitik die Liste der Ausführungsplätze und Einrichtungen, an denen die RBI regelmä/ig Kundenaufträge ausführt bzw. weiterleitet. Aufträge in in- und ausländischen Aktien (inkl. Partizipationsscheine, Genussrechten, Depositary Receipts), Anleihen, Zertifikaten und Optionsscheinen werden an die Raiffeisen Centrobank AG (in der Folge ) weitergeleitet. Aufträge in börsegehandelten derivativen Produkten werden - sofern nicht direkt an der Börse ausgeführt im Wesentlichen an die Credit Suisse (in der Folge CS ) weitergeleitet. Für den Fall, dass CS keinen marktkonformen Preis stellen kann, können im Fall von illiquiden börsegehandelten derivativen Produkten die Aufträge auch an AFS Equity & Derivatives BV (in der Folge AFS ) bzw. Newedge Group Rep de Zurich (in der Folge NEW ) weitergeleitet werden. Ziel der Durchführungspolitik der RBI ist es, gleichbleibend das bestmögliche Ergebnis für die Kunden zu erreichen. Nachstehend wird die Durchführungspolitik der RBI dargestellt. 2. Inkrafttreten Die Durchführungspolitik der RBI gilt seit dem 1. November Geltungsbereich 3.1 Persönlicher Geltungsbereich Die Durchführungspolitik ist für Aufträge zum Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten, die von Privatkunden oder professionellen Kunden erteilt werden, anzuwenden. Gemä/ den gesetzlichen Bestimmungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes ist die Durchführungspolitik für Aufträge von geeigneten Gegenparteien nicht anzuwenden. 3.2 Sachlicher Geltungsbereich Die Durchführungspolitik erfasst die Auftragsausführung durch die RBI sowie die Auftragsweiterleitung an andere Intermediäre zur Ausführung (einschlie/lich der Weiterleitung im Zuge der Portfolioverwaltung). In Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes findet die Durchführungspolitik hingegen keine Anwendung auf die Ausgabe und Rücknahme von Investmentfondsanteilen über die jeweilige Depotbank. 4. Vermögensverwaltung Die RBI übernimmt Vermögen ihrer Kunden zur weiteren Verwaltung entsprechend den Weisungen der Kunden oder nach eigener Entscheidung, jeweils unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse, 1

2 Kenntnisse und Erfahrungen und Anlageziele des Kunden. Mit der Vermögensverwaltung ist seitens der RBI die Raiffeisen Kapitalanlage GmbH beauftragt. Über die Durchführungspolitik im Rahmen der Vermögensverwaltung wird gesondert informiert. 5. Weisung des Kunden Der Kunde kann der RBI für den einzelnen Geschäftsfall oder generell eine ausdrückliche Weisung bezüglich der Durchführung seines Auftrages erteilen. Eine ausdrückliche Weisung des Kunden kann zu einer Abweichung von der Durchführungspolitik führen. In diesem Fall ist die RBI von der Pflicht zur Einhaltung der Durchführungspolitik befreit. Die RBI warnt ihre Kunden davor, dass eine solche ausdrückliche Weisung die RBI davon abhalten kann, die Ma/nahmen zu treffen, die sie im Rahmen der Durchführungspolitik festgelegt hat, um gleich bleibend für ihre Kunden das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. Insoweit keine ausdrückliche Weisung vorliegt, erfolgt die Durchführung des Auftrages auf Grundlage der Durchführungspolitik der RBI. 6. Auftragserteilung und -bearbeitung Die RBI bietet ihren Kunden zahlreiche Möglichkeiten, Aufträge zum Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten zu erteilen, wie z.b. durch elektronische Schnittstellen, per Fax, und/oder telefonisch (bei Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung) sowie persönlich in den Räumlichkeiten der RBI. Falls der Kunde keinen Auftragszusatz angibt, wird der Auftrag bestens und tagesgültig unter Berücksichtigung der Handelszeiten des jeweiligen Ausführungsplatzes ausgeführt bzw. weitergeleitet. Für Aufträge, die nach dem auf das jeweilige Finanzinstrument anwendbaren täglichen Annahmeschluss sowie für Aufträge, die nach dem Handelsschluss des jeweiligen Ausführungsplatzes abgegeben werden, kann nicht gewährleistet werden, dass sie noch am gleichen Tag bearbeitet werden. In diesem Fall erlöschen Aufträge mit dem Auftragszusatz "tagesgültig" am Ende des Tages und Aufträge mit einer zeitlichen Begrenzung von mehr als einem Tag werden am nächsten Tag bearbeitet und ausgeführt bzw. weitergeleitet. Aufträge, die au/erhalb der üblichen Geschäftszeiten der RBI, an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erteilt werden, können erst am darauf folgenden Bankarbeitstag (nach Wiederaufnahme des Handels) entsprechend der zeitlichen Reihenfolge ihres Einganges bearbeitet und ausgeführt bzw. weitergeleitetwerden. Das Routing des Auftrages an den jeweiligen Ausführungsplatz erfolgt im Regelfall elektronisch. 7. Auftragszusätze Der Kunde hat die Möglichkeit, zwischen verschiedenen Auftragszusätzen zu wählen: Bestens Order Auch "At Market". Mit dem Zusatz Bestens wird der gesamte Auftrag so schnell wie möglich zum bestmöglichen Preis ausgeführt. 2

3 Limit Order Stop Market Order Stop Limit Order Zeitliche begrenzte Order Mit einem Kauflimit (bzw. Verkaufslimit) kann der Kaufpreis (bzw. Verkaufspreis) und damit der Kapitaleinsatz begrenzt werden. Käufe über (bzw. Verkäufe unter) dem Preislimit werden nicht durchgeführt. Mit einer Stop-Loss Market Order (bzw. Stop-Buy Order) beauftragt der Kunde die RBI, Wertpapiere bestens zu verkaufen (bzw. kaufen), falls der Kurs den Stop-Preis erreicht oder unterschreitet (bzw. überschreitet). Der tatsächlich erzielte Preis kann erheblich vom gewählten Stop-Preis abweichen. Mit einer Stop-Loss Limit Order (bzw. Stop-Buy Limit Order) beauftragt der Kunde die RBI, Wertpapiere bis zu einem vom Kunden definierten Limit zu verkaufen (bzw. zu kaufen), falls der Kurs den Stop-Preis erreicht oder unterschreitet (bzw. überschreitet). Teilausführungen sind dadurch möglich. Der Kunde kann die Gültigkeit seines Auftrages mit einem Zeitlimit begrenzen. Mehrere Varianten stehen zur Verfügung: Good-for-Day: Der Auftrag ist tagesgültig Good-till-Date: Der Auftrag ist bis zum festgesetzten Datum gültig. Auction Only Order All Or None (AON) Order Mit dem Auction Only Zusatz bestimmt der Kunde, dass der Auftrag nur in Auktionen ausgeführt werden kann. Varianten sind: Opening Auction Only: Der Auftrag kann nur in Eröffnungsauktionen ausgeführt werden. Midday Auction Only: Der Auftrag kann nur in Mittagsauktionen ausgeführt werden. Closing Auction Only: Der Auftrag kann nur in Schlussauktionen ausgeführt werden. Mit einer AON Order bestimmt der Kunde, dass sein Auftrag nur zur Gänze ausgeführt werden soll. Wenn bis zum Ende der Gültigkeitsfrist keine vollständige Ausführung erreicht wird, wird der Auftrag gelöscht. Fill Or Kill (FOK) Order Immediate Or Cancel (IOC) Order Iceberg Order Mit einer FOK Order bestimmt der Kunde, dass sein Auftrag sofort und zur Gänze ausgeführt werden soll. Wenn eine sofortige vollständige Ausführung nicht möglich ist, wird der Auftrag gelöscht (Achtung: Wenn der Auftrag gelöscht wird, gibt es keine Rückmeldung darüber) Mit einer IOC Order bestimmt der Kunde, dass sein Auftrag sofort zum Teil oder zur Gänze ausgeführt werden soll. Teilausführungen sind in diesem Fall möglich. Nicht-ausgeführte Teile einer IOC-Order werden gelöscht (Achtung: Wenn der Auftrag gelöscht wird, gibt es keine Rückmeldung darüber) Bei einer Iceberg Order handelt es sich um einen Auftrag, dessen Volumen im Orderbuch nur teilweise sichtbar ist. Bei der Erteilung einer Iceberg Order muss der Kunde das Gesamt-, Spitzenvolumen sowie ein Limit abgeben. Ob der vom Kunden gewünschte Auftragszusatz für seinen spezifischen Auftrag möglich ist (dies ist meistens vom Volumen, Ausführungsplatz und Finanzinstrument abhängig), erfolgt in Abstimmung mit dem jeweiligen Kundenbetreuer. 3

4 Die RBI weist ihre Kunden auf die Möglichkeit hin, dass ein Auftragszusatz mitunter eine ausdrückliche Weisung darstellen kann (siehe Punkt 4). Wenn der Kunde eine Iceberg Order erteilt, gilt dies als ausdrückliche Weisung gemä/ 55 Abs. 2 Wertpapieraufsichtsgesetz, den (Limit-)Auftrag nicht unverzüglich zu veröffentlichen. 8. Ausführungsart In der Regel führt die RBI die Aufträge ihrer Kunden als Kommissionär (einfache Kommission oder Kommission mit Selbsteintritt) oder zu einem mit der RBI vereinbarten Preis (sog. Festpreisgeschäft) aus. Durch eine Auftragsausführung in Form eines Festpreisgeschäftes kommt ein Kaufvertrag zwischen Kunden und RBI zustande: Der Verkäufer ist zur Übertragung des vereinbarten Volumens bzw. der Käufer zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises hinsichtlich der Finanzinstrumente verpflichtet. Um die Auftragsausführung im Interesse des Kunden zu optimieren, wird die RBI bei der Festpreisvereinbarung auf einen der Marktlage angemessenen Preis Bedacht nehmen. Eine anderweitige Verpflichtung der RBI im Zusammenhang mit Wertpapieraufsichtsgesetz ("Best Execution") ist nicht vorgesehen. Die RBI ist nicht verpflichtet, Aufträge im Wege des Selbsteintrittes oder in Form eines Festpreisgeschäftes auszuführen. 9. Gewichtung der Ausführungsaspekte Zur Bestimmung des bestmöglichen Ergebnisses für die Kunden sind alle hierfür relevanten Aspekte, insbesondere der Preis des Finanzinstrumentes, die mit der Ausführung des Auftrages verbundenen Kosten, die Schnelligkeit, die Wahrscheinlichkeit der Ausführung und der Abwicklung sowie die Art und der Umfang des Auftrages zu berücksichtigen. 9.1 Privatkunden Das für den Privatkunden günstigste Ergebnis wird durch das Gesamtentgelt bestimmt, das der Kunde bei Verkauf erzielen bzw. bei Kauf aufzuwenden hat. Im Falle eines Kaufauftrags werden bei der Berechnung des Gesamtentgelts die mit der Auftragsausführung verbundenen, vom Kunden zu tragenden Kosten dem Preis des Finanzinstruments hinzugerechnet. Im Falle eines Verkaufsauftrags wird der Preis des Finanzinstruments um die mit der Auftragsausführung verbundenen, vom Kunden zu tragenden Kosten vermindert. Durch die Weiterleitung der Aufträge an die, CS, AFS bzw. NEW entsteht dem Kunden kein schlechteres Ergebnis als durch eine Direktanbindung an einen Ausführungsplatz. Preis des Finanzinstrumentes: Der Preis (Kurs) hängt entscheidend von der Preisqualität des Ausführungsplatzes ab. Die Preisqualität lässt sich anhand der langfristigen Liquidität sowie weiterer Kriterien des Ausführungsplatzes (z.b. Stellen von verbindlichen Preisen durch Market-Makers oder Specialists, Berücksichtigung eines Referenzmarktes im Preisermittlungsprozess) ermitteln. Im Fall eines Kommissionsgeschäftes mit Selbsteintritt ist der Preis für den Kunden nicht schlechter als der zum Zeitpunkt der Ausführung allenfalls amtlich festgestellte Börse- oder Marktpreis. Bei Festpreisgeschäften werden im vereinbarten Festpreis bereits alle mit der Auftragsausführung verbundenen Kosten berücksichtigt. Kosten: Die Kosten umfassen die expliziten Kosten aus Sicht des Kunden, d.h. insbesondere die Gebühren, Provisionen und Spesen (inkl. eventueller Fremdspesen wie Broker- oder Courtagespesen) der Ausführung, des Clearings und der Abwicklung. Des Weiteren werden für Gro/aufträge (Der 4

5 spezifische Schwellenwert für Gro/aufträge ist produkt- und marktabhängig) auch implizite Kosten, wie beispielsweise der Market Impact oder der Spread, in Erwägung gezogen. Die Kosten für einfache Kommissionsgeschäfte sowie für Kommissionsgeschäfte mit Selbsteintritt sind ident und werden dem Kunden vor Erbringung der Dienstleistung offen gelegt. Zusätzliche Ausführungsaspekte werden insbesondere dann berücksichtigt, wenn der Privatkundenauftrag einen bedeutenden Umfang aufweist (in diesem Fall gewinnt die Wahrscheinlichkeit der Ausführung an Bedeutung) oder wenn das vom Privatkunden gewünschte Produkt eine Ausführung an einem Markt au/erhalb der Europäischen Union und/oder eine au/erbörsliche Ausführung erfordert (in diesem Fall gewinnt die Abwicklungssicherheit an Gewicht). 9.2 Professionelle Kunden Für professionelle Kunden werden das Gesamtentgelt sowie die Ausführungswahrscheinlichkeit und die Abwicklungssicherheit vorrangig berücksichtigt. Unter dem Aspekt Ausführungswahrscheinlichkeit versteht die RBI die kurzfristige Ausführbarkeit des Auftrages an einem Ausführungsplatz. Im Rahmen des Kommissionshandels (einfach und mit Selbsteintritt) lässt sich die Ausführungswahrscheinlichkeit anhand der zum Zeitpunkt der Ausführung vorherrschenden Situation im jeweiligen Orderbuch einschätzen. Bei Festpreisgeschäften wird die RBI das vereinbarte Volumen (zu den üblichen Handelszeiten und unter Berücksichtigung der Marktlage) liefern bzw. übernehmen. Die Abwicklungswahrscheinlichkeit hängt ma/geblich von der Abwicklungssicherheit am jeweiligen Ausführungsplatz ab. Durch das hausinterne Settlement (im Rahmen des Selbsteintrittes oder Festpreisgeschäftes) werden die Abwicklungsrisiken für den Kunden reduziert. Die Schnelligkeit wird nur dann zum entscheidenden Kriterium, wenn alle oben erwähnten Aspekte erfüllt sind. Insbesondere kann die RBI die Ausführung des Auftrages verzögern, falls dies als geeignete Durchführung für den spezifischen Auftrag erscheint (z.b. in marktengen Werten). Eine Ausnahme bilden die Direct-Market-Access Kunden: Für diese wird Schnelligkeit als ein wesentlicher Ausführungsaspekt eingeschätzt. Wünscht der Kunde eine andere Gewichtung der Ausführungsaspekte, kann er der RBI eine ausdrückliche Weisung erteilen. 10. Ausführungsplätze und Intermediäre Die RBI führt die Aufträge entweder selbst an einen Ausführungsplatz (EUREX) aus oder leitet die Aufträge in in- und ausländischen Aktien (inkl. Partizipationsscheine, Genussrechten, Depositary Receipts), Anleihen, Zertifikaten und Optionsscheinen an die bzw. bei börsegehandelten derivativen Produkten werden im Wesentlichen an die Credit Suisse oder für den Fall, dass CS keinen marktkonformen Preis stellen kann, bei illiquiden börsegehandelten derivativen Produkten an AFS bzw. NEW zur Ausführung weiter. Ausführungsplätze und Intermediäre werden von der RBI sorgfältig ausgesucht. Insbesondere wird die Qualität der Ausführung und der Abwicklung der ausgewählten Intermediäre regelmä/ig überwacht. Die RBI führt alle Aufträge im Sinne ihrer Durchführungspolitik durch, kann aber keine Garantie dafür übernehmen, dass für jeden einzelnen Auftrag tatsächlich das bestmögliche Ergebnis erreicht wird. 5

6 Verkäufe von bestehenden Positionen in Finanzinstrumenten werden soweit sie nicht als Fixkursgeschäft getätigt werden - an der jeweiligen Kaufbörse ausgeführt. Gelangen Wertpapiere über Lieferungen in das Depot, erfolgt der Verkauf an der Handelsbörse, die bei der Lieferung angegeben wurde, sonst über den Haupthandelsplatz. Die Kunden können der RBI Aufträge zum Kauf oder Verkauf von folgenden Produktklassen erteilen Aktien Unter diese Produktklasse fallen neben Aktien auch Partizipationsscheine, Genussrechte, Depositary Receipts und ähnliche Finanzinstrumente. Kundenaufträge werden in Form von Kommissionsgeschäften mit Selbsteintritt, ggf. auch in Form von einfachen Kommissionsgeschäften oder von Festpreisgeschäften ausgeführt. Die RBI verfügt über indirekte (durch, CS, AFS, NEW) Börsenanbindungen. Ein Verzeichnis der Ausführungsplätze, auf die sich die RBI weitgehend bei der Auftragsausführung stützt, ist im Anhang ersichtlich. Die Vorgehensweise zur Auswahl der Ausführungsplätze und Intermediäre lässt sich wie folgt beschreiben: Auf Basis der vorstehend beschriebenen Gewichtung der Kriterien werden Aufträge vorrangig am jeweiligen Haupthandelsplatz, einem anderem regulierten Markt oder multilateralem Handelssystem ausgeführt, da hier unter Berücksichtigung bestehender Börsemitgliedschaften und der Liquidität der Märkte regelmä/ig eine den gewichteten Ausführungskriterien entsprechende Ausführung möglich ist. Haupthandelsplatz ist jene Börse, die vom Emittenten festgelegt wurde und/oder an der ein gro/er Handelsumsatz erzielt wird. Aufträge werden regelmä/ig an den jeweils führenden Börsen des betreffenden Landes ausgeführt Bezugsrechte Neben klassischen Bezugsrechten gilt dieser Punkt auch für handelbare Erwerbsansprüche sowie Redemption Rights (Rücknahmerechte). Im Hinblick auf die zeitlich begrenzte Bezugsfrist sind bei im Ausland verwahrten Bezugsrechten die Kriterien Wahrscheinlichkeit und Geschwindigkeit der Ausführung stärker zu gewichten. Aufträge über im Inland börslich notierte Bezugsrechte werden aufgrund der regelmä/ig höheren Liquidität an der Wiener Börse zur Ausführung gebracht. Aufträge über im Ausland verwahrte Werte werden au/erbörslich direkt über die jeweilige Lagerstelle im Ausland zur Ausführung gebracht. Um die mit der Abwicklung verbundenen Kosten gering zu halten, wird die Bank im Interesse der Kunden solche Aufträge zusammenfassen Zertifikate und Optionsscheine Aufträge über Zertifikate und Optionsscheine werden, soweit das Produkt an der Wiener Börse gelistet ist, an dieser ausgeführt. In einigen Fällen erfolgt ein au/erbörslicher Direkthandel mit dem Emittenten. Eine au/erbörsliche Ausführung erfolgt meistens dann, wenn die Liquidität an der Wiener Börse nicht ausreichend ist. Aufträge über sonstige Zertifikate und Optionsscheine werden über, alternativ auch im au/erbörslichen Direkthandel mit dem Emittenten, durchgeführt Derivative Produkte Unter dem Begriff "derivative Produkte" werden in der RBI Optionen, Futures, Swaps und weitere nicht- 6

7 verbriefte Finanzinstrumente im Sinne des Wertpapieraufsichtsgesetzes verstanden. Darunter fallen beispielsweise derivative Kontrakte in Bezug auf Wertpapiere, Währungen, Zinssätze oder erträge, die effektiv geliefert oder bar abgerechnet werden können, sowie unter bestimmten Bedingungen derivative Kontrakte in Bezug auf - Waren (vgl. 1 Z 6 Wertpapieraufsichtsgesetz), - Transfer von Kreditrisiken und finanzielle Differenzgeschäfte, - Klimavariablen, - Frachtsätze, - Emissionsberechtigungen, - Inflationsraten oder andere offizielle Wirtschaftsstatistiken, - Telekommunikations-Bandbreite, - Lagerkapazität für Waren, - Übertragungs- oder Transportkapazität in Bezug auf Waren, sei es nun über Kabel, Rohrleitung oder auf sonstigem Wege, - eine Erlaubnis, ein Kredit, eine Zulassung, ein Recht oder ein ähnlicher Vermögenswert, der bzw. die direkt mit der Lieferung, der Verteilung oder dem Verbrauch von Energie in Verbindung stehen, die aus erneuerbaren Energiequellen gewonnen wird, - eine geologische, eine umweltbedingte oder eine sonstige physikalische Variable, - ein sonstiger Vermögenswert oder ein sonstiges Recht fungibler Natur, bei dem es sich nicht um ein Recht auf Dienstleistung handelt, der bzw. das übertragbar ist, die bar abgerechnet werden müssen oder auf Wunsch einer der Parteien bar abgerechnet werden können Börsegehandelte derivative Produkte Geschäfte mit derivativen Produkten, die an der EUREX gehandelt werden, führt die RBI in der Regel schnellstmöglich in Form eines einfachen Kommissionsgeschäftes aus. Geschäfte mit derivaten Produkten, die an anderen Börsen oder multilateralen Handelssystemen gehandelt werden, leitet die RBI in der Regel über die CS an die jeweilige Börse / am jeweiligen multilateralen Handelssystem in Form eines einfachen Kommissionsgeschäftes weiter. Für den Fall, dass CS keinen marktkonformen Preis stellen kann, können Aufträge in illiquiden derivaten Produkten auch über AFS bzw. NEW in Form eines einfachen Kommissionsgeschäftes weitergeleitet werden Over-The-Counter (OTC) derivative Produkte Geschäfte mit OTC (nicht-börsegehandelten) derivativen Produkten werden von der RBI mit ihren Kunden in Form von Festpreisgeschäften abgeschlossen. Auf Anfrage werden laufend (unter Berücksichtigung der Marktlage) aktualisierte Preise zur Verfügung gestellt Geldmarktprodukte Der Begriff "Geldmarktprodukte" im Sinne der Durchführungspolitik der RBI umfasst die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelten Gattungen von Instrumenten, wie Schatzanweisungen, Einlagenzertifikate und Commercial Papers, mit Ausnahme von Zahlungsmitteln. Festgelder werden von diesem Begriff nicht erfasst. Geschäfte mit Geldmarktprodukten werden zwischen dem Kunden und der RBI in Form von Festpreisgeschäften abgeschlossen Zeichnungen bei Emissionen Die Kunden der RBI haben im Zuge von Emissionen die Möglichkeit, Zeichnungsaufträge zu erteilen. 7

8 Die Zeichnungsaufträge werden an den jeweiligen Lead Manager bzw. Emittenten weitergeleitet. Die Zuteilung erfolgt durch den Lead Manager bzw. Emittenten. Erforderlichenfalls wird die RBI eine zusätzliche (bankinterne) Zuteilung nach einem vorweg definierten Zuteilungsschlüssel vornehmen. Möglich sind dabei folgende Zuteilungsgrundsätze: prozentuelle Zuteilung, Ordermengenstaffelung, zeitliches Einlangen des Zeichnungsauftrags, Spezialschlüssel bzw. Verlosung. Unabhängig von der gewählten Methode wird darauf geachtet, dass die Zuteilung im Interesse aller Kunden fair und - wenn möglich - in handelbaren Mindestgrö/en erfolgt Investmentfondsanteile Erwerb und Veräu/erung von Anteilen an Investmentvermögen, deren Depotbank die RBI ist, werden durch die RBI als Depotbank zum Rechenwert (zuzüglich des Ausgabeaufschlags bei Erwerb) ausgeführt. Aufträge zum Erwerb oder zur Veräu/erung von inländischen Anteilen an Investmentvermögen, deren Depotbank nicht die RBI ist, werden vor der Annahmeschlusszeit (Cut-off-Zeit) des jeweiligen Fonds an die österreichische Depotbank zur Ausführung weitergeleitet. Ist die Depotbank nicht die orderannehmende Stelle, so werden die Aufträge direkt an die Fondsgesellschaft zur Ausführung weitergeleitet. Aufträge zum Erwerb oder zur Veräu/erung von Anteilen an ausländischen Investmentvermögen sowie an Hedgefonds werden an die für das jeweilige Investmentvermögen tätige orderannehmende Einheit zur Ausführung weitergeleitet. Diese orderannehmende Einheit kann die Fondsgesellschaft oder deren Depotbank sein Anleihen Dieser Produktklasse werden Rentenpapiere (Schuldverschreibungen) wie z.b. Staats-, Bank- und Unternehmensanleihen zugeordnet. Im Regelfall erfolgen Geschäfte in Anleihen in Form von Fixkursgeschäften. Geschäfte über die Börse werden an die zur Ausführung weitergeleitet.. Dabei wird neben dem Kriterium des Gesamtentgeltes auch die Ausführungswahrscheinlichkeit stärker berücksichtigt. 11. Ausführung au:erhalb eines geregelten Marktes oder multilateralen Handelssystems Kundenaufträge können au/erhalb von geregelten Handelsplätzen durchgeführt werden, wenn andernfalls die Ausführung und Abwicklung unwahrscheinlich wäre. 12. Zusammenlegung von Aufträgen Unter bestimmten Voraussetzungen kann die RBI Aufträge von Kunden mit denen anderer Kunden in einem Auftrag zusammenfassen und ausführen (sog. "Blockorders"). Die RBI, die einen Kundenauftrag mit einem Geschäft für eigene Rechnung zusammenlegt und den zusammengelegten Auftrag teilweise ausführt, wird bei der Zuordnung der verbundenen Geschäfte dem Kunden gegenüber ihren Eigengeschäften Vorrang einräumen; kann sie jedoch schlüssig darlegen, dass sie den Auftrag ohne die Zusammenlegung nicht zu gleichen günstigen Bedingungen oder überhaupt nicht hätte ausführen können, wird sie das Geschäft für eigene Rechnung anteilsmä/ig zuteilen. Um die mit der Abwicklung verbundenen Kosten gering zu halten, legt die Bank im Interesse der Kunden Aufträge zum An- bzw. Verkauf von Bezugsrechten zusammen. Ebenfalls mit dem Ziel, die mit der Abwicklung verbundenen Kosten gering zu halten, werden Aufträge zum Erwerb und zur Veräu/erung von 8

9 fremden in- bzw. ausländischen Anteilen an Investmentvermögen zusammengelegt und an die entsprechende orderannehmende Stelle weitergeleitet. Eine Zusammenlegung wird nur dann erfolgen, wenn im Vorhinein nicht zu erwarten ist, dass die Zusammenlegung für den Kunden insgesamt nachteilig ist. Die RBI weist darauf hin, dass jedoch - im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes ( 56) - nicht auszuschlie/en ist, dass die Zusammenlegung für einzelne Aufträge nachteilig sein kann. 13. Au:ergewöhnliche Ereignisse Im Falle von au/ergewöhnlichen Ereignissen wie zum Beispiel erheblichen untertägigen Preisschwankungen, Rechnerausfällen, System- oder Liquiditätsengpässen kann die RBI dazu gezwungen sein, eine von der Durchführungspolitik abweichende Durchführung (z.b. Ausführung an einem alternativen Ausführungsplatz) auszuwählen. Grundprinzip bei einer solchen Abweichung der Durchführungspolitik ist immer, das beste Interesse des Kunden zu wahren. 9

10 ANHANG: Ausführungsplatzübersicht In Einzelfallen kann die RBI weitere Ausführungsplätze berücksichtigen. Aufgrund von individuellen Leistungsvereinbarungen des Kunden können die tatsächlich zur Auswahl stehenden Ausführungsplätze mitunter von dieser Liste abweichen. Neben dem Ausführungsplatz "RBI" werden folgende Ausführungsplätze berücksichtigt: Finanzinstrumente Land Ausführungsplatz Deutschsprachiger Raum Kürzel (MIC) Anbindung Routing Österreich Xetra Wien XVIE Aktien Partizipationsscheine Genussrechte Depositary Receipts Ähnliche Finanzinstrumente Deutschland Xetra Frankfurt XETR Frankfurter Wertpapierbörse (Parkett) XFRA Börse Stuttgart XSTU Börse München XMUN Börse Berlin-Bremen XBER Börse Düsseldorf XDUS Börse Hannover XHAN Börse Hamburg XHAM Swiss XSWX Schweiz Swiss XVTX Swiss XQMH Zentral-, Osteuropa und Mittelmeerraum Ungarn Polen Russland Budapest Stock Warschau Stock Moskau Stock XBUD XWAR MISX Tschechien Prag Stock XPRA Slowakei Slowenien Bulgarien Rumänien Kroatien Bratislava Stock Ljubljana Stock Bulgarien Stock - Sofia Bukarest Stock Zagreb Stock XBRA XLJU XBUL XBSE XZAG 10

11 Serbien Estland Belgrad Stock Tallinn Stock XBEL XTAL Lettland Riga Stock XRIS Litauen Bosnien Türkei Israel Vilnius Stock Bosnien Stock Istanbul Stock Tel Aviv Stock XLIT XBAM XIST XTAE Finanzinstrumente Land Ausführungsplatz Kürzel (MIC) Anbindung Routing Aktien Partizipationsscheine Genussrechte Depositary Receipts Ähnliche Finanzinstrumente Westeuropa Italien Börse Mailand XMIL LSE International Order Book Virt-X XLON XVTX Gro/- britannien LSE FTSE 100 LSE FTSE 250 XLON XLON LSE SETSmm XLON LSE Other Securities XLON Frankreich Euronext Paris XPAR Niederlande Euronext Amsterdam XAMS Belgien Euronext Brüssel XBRU Portugal Euronext Lissabon XLIS Schweden Finnland Stockholm Stock Helsinki Stock XSSE XHEL Norwegen Oslo Stock XOSL Dänemark Irland Kopenhagen Stock Dublin Stock XCSE XDUB 11

12 Luxemburg Spanien Griechenland Luxembourg Stock Madrid Stock Athen Stock XLUX XMCE XATH Sonstige USA New-York Stock American Stock Nasdaq XNYS, ARCX XASE XNAS Nasdaq NMS XNMS Kanada Australien Hongkong Indonesien Japan OTC Bulletin Board Toronto Stock Australien Stock Hongkong Stock Indonesia Stock XOTC, 1OTC XTSE, XTSX, XMON XASX XHKG XJKT Tokio Stock XTKS Neuseeland Südafrika Singapur Südkorea Malaysien Thailand Wellington Stock Johannesburg Stock Singapur Stock Korea Stock Kuala Lumpur Stock Bangkok Stock XNZE XJSE XSES XKOR XKLS XBKK Finanzinstrumente Land Ausführungsplatz Österreich Kürzel (MIC) Anbindung Emittent / Direkt Routing Zertifikate und Optionsscheine (aus eigenen und frem- / Telefonisch Wiener Börse XVIE 12

13 den Emissionen) Börsegehandelte derivative Produkte Anleihen Deutschland EUREX- Produkte weltweit Emittent / Direkt EUWAX (Segment der Börse Stuttgart) / Telefonisch XSTU EUREX EUREX Direkt Intermediär Au/erbörslich / Österreich Xetra Wien XVIE CS, AFS, NEW Intermediär Manuell/ Telefonisch/ Deutschland Xetra Frankfurt XETR Frankfurter Wertpapierbörse (Parkett) Börse Stuttgart XFRA XSTU Börse München XMUN Börse Berlin-Bremen XBER Börse Düsseldorf XDUS Börse Hannover XHAN Börse Hamburg XHAM Luxemburg Börse Luxemburg XLUX Niederlande Börse Amsterdam XAMS Frankreich Börse Paris XPAR Italien Börse Mailand XMIL Schweiz Börse Schweiz XSWX USA New-York Stock Nasdaq XNYS, ARCX XNAS Nasdaq NMS XNMS 13

14 OTC Bulletin Board XOTC, 1OTC 14

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