Die Bedeutung der eidas-verordnung für Behörden. Chancen und Herausforderungen im E-Government. Steffen Schwalm, Theresa Vogt.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Die Bedeutung der eidas-verordnung für Behörden. Chancen und Herausforderungen im E-Government. Steffen Schwalm, Theresa Vogt."

Transkript

1 Die Bedeutung der eidas-verordnung für Behörden Chancen und Herausforderungen im E-Government Steffen Schwalm, Theresa Vogt BearingPoint GmbH 1 Ausgangslage Seit 1993 besteht der EU-weite Binnenmarkt und hat seitdem das Wachstum der europäischen Wirtschaft stark gefördert. Die zunehmende Digitalisierung der Arbeitswelt fordert als Konsequenz, dass diese grenzüberschreitende Interoperabilität und Harmonisierung auch auf dem Gebiet der elektronischen Geschäftsprozesse ausgebaut wird. Trotz des bereits seit 2001 geltenden Signaturgesetzes und des E-Government-Gesetzes aus dem Jahr 2013 konnten sich elektronische Signaturen, elektronische Identifizierungsmittel sowie Zustelldienste in Deutschland nicht flächendeckend durchsetzen. Die Möglichkeit sich mit dem neuen Personalausweis zu identifizieren sowie mittels einer elektronischen Signatur Dokumente zu unterzeichnen wird weder von Bürgern noch von Behörden und Unternehmen umfassend genutzt. Die Gründe liegen zum einen in der organisatorischen und technischen Komplexität der an die physische Smartcard gebundenen Signatur sowie zum anderen der mangelnden länderübergreifenden Interoperabilität und Anerkennung. Speziell für Unternehmen stellt dies ein wesentliches Entscheidungskriterium für Anwendung und Umsetzung. 1 Im August 2014 trat die EU-Verordnung über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen (eidas-verordnung) in Kraft. Sie löst die bis dahin geltende EU-Signaturrichtlinie (1999/93/EG) ab und stellt durch ihren Anwendungsvorrang direkt geltendes Recht in allen EU-Mitgliedstaaten dar. Die eidas-verordnung bildet somit die neue rechtliche Grundlage für die Nutzung elektronischer Identifizierungsmittel und elektronischer Vertrauensdienste, zu denen u.a. elektronische Signaturen, Siegel und Zeitstempel zählen. Es ergeben sich weitreichende rechtliche Veränderungen hinsichtlich vertrauenswürdiger elektronischer Geschäftsprozesse, die sich in EU und EFTA sowohl in der Privatwirtschaft als auch im öffentlichen Sektor niederschlagen. Auswirkungen hat die Verordnung in Deutschland vor allem auf das in Arbeit befindliche Vertrauensdienstegesetz (VDG), das Signaturgesetz (SigG) sowie die Signaturverordnung, das E-Government-Gesetz und das D -Gesetz 2. 1 Vgl. Kusber, Dörner, Vogt, Schwalm 2 Vgl. ebenda 1

2 Eine Übersicht zu Bedeutung und Einfluss der eidas-verordnung findet sich in der untenstehenden Grafik: Abbildung 1: Bedeutung der eidas-verordnung Die Regelungen der Verordnung werden durch sogenannte Durchführungsrechtsakte (Implementing Acts) untersetzt. Diese verweisen auf technische Normen, welche wiederum von den Normungsorganisationen ETSI und CEN erarbeitet werden. Einigen dieser Durchführungsrechtsakte wird durch die eidas-verordnung ein verpflichtender Charakter zugesprochen. Den Zusammenhang zwischen der EU-Verordnung, den Durchführungsrechtsakten und den technischen Normen zeigt die nachstehende Abbildung. 2

3 Abbildung 2: Beziehung eidas-durchführungsrechtsakte-normen 2 Grundlegende Regelungsinhalte 2.1 Überblick Die eidas-verordnung deckt die beiden Themen elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste ab. Die konkreten Inhalte sind in der folgenden Grafik zusammengestellt: Abbildung 3: Übersicht über Inhalte der eidas-verordnung 2.2 Elektronische Vertrauensdienste Elektronische Vertrauensdienste werden von sogenannten Vertrauensdiensteanbietern (VDA) erbracht. Diese können sich nach einem standardisierten Verfahren zertifizieren lassen. Die Zertifizierung unterliegt in jedem Mitgliedstaat einer zuständigen nationalen Aufsichtsstelle. In Deutschland übernimmt diese Aufgabe die Bundesnetzagentur (BNetzA). Nach erfolgreicher Zertifizierung, darf sich der VDA als qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter bezeichnen und das eigens dafür entworfene europäische Vertrauenssiegel auf seiner Webseite anbringen. Zudem werden der qualifizierte VDA und die von ihm angebotenen Dienste in öffentlich zugänglichen Vertrauenslisten (Trusted Lists) geführt, die bei der EU-Kommission zu einer europäischen Liste zusammengefasst werden und online abrufbar sind. Da alle zwei Jahre eine 3

4 Überprüfung des qualifizierten VDA durch eine Konformitätsbewertungsstelle vorgeschrieben wird, ist der Status des qualifizierten VDA vergleichbar mit dem des bisherigen akkreditierten Trust-Centers. Der qualifizierten elektronischen Signatur (QES) wird durch die Verordnung die gleiche Rechtswirkung wie einer handschriftlichen Unterschrift zugesprochen. 3 Dies entspricht dem aktuellen Stand im Signaturgesetz, wonach die QES einer handschriftlichen Unterschrift gleichgesetzt werden kann. 4 Demnach haben alle QES beruhend auf einem Zertifikat eines qualifizierten VDA aus einem anderen EU-Land ebenfalls den Beweiswert einer handschriftlichen Unterschrift. 5 Allerdings kann eine QES ebenso wie ein qualifiziertes elektronisches Siegel und ein qualifizierter elektronischer Zeitstempel nur von einem qualifizierten, also zertifizierten VDA angeboten werden. Weitreichend ist die Festlegung, dass jede qualifizierte elektronische Signatur, aus jedem EUund EFTA-Staat durch alle öffentlichen Stellen in EU und EFTA anzunehmen und zu prüfen sind. Folglich können sich Bürger bzw. Unternehmen jeder QES aus EU und EFTA bedienen und Behörden ist es nicht erlaubt diese abzulehnen. Gleiches gilt für elektronische Siegel und Zeitstempel Haftungsregelung Aktuell haftet der Zertifizierungsdiensteanbieter nach SigG bzw. Signaturverordnung grundsätzlich für Schäden von Personen, wenn diese dadurch entstehen, dass der Anbieter die Vorschriften des Gesetzes bzw. der Verordnung missachtet. Durch die EU-Verordnung wird es künftig eine Unterscheidung zwischen qualifizierten und nichtqualifizierten VDA bezüglich der Beweislast geben. Nimmt eine Person Schaden und legt diese dem VDA zu Lasten, so muss nach Artikel 13 folgendermaßen vorgegangen werden: - Bei einem qualifizierten VDA liegt die Beweislast beim Anbieter selbst. Es wird hier grundsätzlich von Fahrlässigkeit oder Vorsatz ausgegangen. Diese Annahme muss vom VDA widerlegt werden. - Bei einem nichtqualifizierten VDA liegt die Beweislast bei der Person, die den Schaden anzeigt. Diese natürliche oder juristische Person muss dem nicht-qualifizierten VDA ein fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten nachweisen. 7 3 Vgl. Verordnung (EU) Nr. 910/2014, Art Vgl. Roßnagel, Alexander; Altenhain, Karsten (2013), S Vgl. Verordnung (EU) Nr. 910/2014, Art Vgl. Verordnung (EU) Nr. 910/2014, Kap. 3 7 Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen, 11 und vgl. Verordnung (EU) Nr. 910/2014, Art. 13 4

5 In der konkreten Umsetzung muss der qualifizierte VDA stets den Beweis erbringen, dass er rechtmäßig im Sinne der Verordnung gehandelt hat. Damit steigt für Anbieter das Risiko aufgrund des angenommenen Vorsatzes bzw. der Fahrlässigkeit, in einem möglichen Gerichtsverfahren zu unterliegen. Um dieses Risiko zu minimieren, müssen die Anbieter großen Wert auf die korrekte Durchführung der Dienste und eine umfassende Dokumentation legen. Für den vertrauenden Beteiligten dagegen wird, durch den erhöhten Druck zur fehlerfreien Durchführung der Dienstleistungen, das Vertrauen in die Anbieter gestärkt. Insofern kann die Verschiebung der Beweislast zu Lasten des VDA durchaus zu einer Steigerung der Zuverlässigkeit und damit der Sicherheit von Vertrauensdiensten führen. 3 Wichtigste Neuerungen 3.1 EU-weite Anerkennung und Harmonisierung der Signaturformate Wie im vorherigen Abschnitt dargelegt müssen QES, die auf einem Zertifikat eines qualifizierten VDA mit Sitz in einem anderen EU-/EFTA-Staat beruhen, anerkannt werden. Um die EU-/ EFTA-weite Prüfung zu ermöglichen, werden in den Durchführungsrechtsakten technische Formate für elektronische Signaturen und Siegel verbindlich festgelegt. Für die Erzeugung eidas-konformer Signaturen werden die Signaturformate CAdES 8 (CMS-basiert), XAdES 9 (XML-basiert), PAdES 10 (PDF-basiert) und ASiC 11 (ZIP-Signaturcontainer) als Referenzformate definiert. Dies stellt insofern eine Neuerung dar, da in Deutschland bisher vorrangig das PKCS#7-Format, ein CAdES-Derivat für elektronische Signaturen, verwendet wurde. PKCS#7 ist somit nicht mehr anwendbar. 3.2 Elektronisches Siegel Eine der größten Veränderungen mit Folgen für den Handlungsspielraum einer deutschen Behörde bewirkt die Einführung des qualifizierten elektronischen Siegels als technisches Pendant zur QES. Durch das Inkrafttreten der Verordnung wird in Deutschland erstmals die Vergabe von Organisationszertifikaten für juristische Personen ermöglicht. Aktuell ist es gemäß dem Signaturgesetz nur natürlichen Personen als Signaturschlüssel-Inhaber möglich, eine QES im Sinne des SigG zu erzeugen. Rein technisch entspricht das elektronische Siegel einer elektronischen Signatur, jedoch mit einem zugrundeliegenden Zertifikat, das sich auf eine juristische Person bezieht. Die nötigen Mindestangaben, um diese juristische Person zu identifizieren, werden in der Verordnung fest- 8 Vgl. EN Vgl. EN Vgl. EN Vgl. EN

6 gelegt. Rechtlich gilt für die besiegelten Daten die Vermutung der Unversehrtheit und der Richtigkeit der Herkunftsangabe. 12 Es drückt jedoch keine persönliche Willenserklärung entsprechend einer handschriftlichen Unterschrift aus, wie dies bei einer QES der Fall ist. Gerade weil das qualifizierte elektronische Siegel nicht die persönliche Willenserklärung einer natürlichen Person ausdrückt, bietet sich für dessen Nutzung im behördlichen Umfeld ein umfassendes Optimierungspotenzial. Damit könnte die bisherige Krux bereinigt werden, bei der Verwaltungsmitarbeiter Bescheide der Behörde mit ihrer eigenen QES versehen, obwohl sie damit nicht ihren eigenen Willen belegen sondern im Namen der Organisation handeln. 13 Ein weiteres Anwendungsfeld wäre z.b. die Nutzung qualifizierter elektronische Siegel zur Transformationsbestätigung beim ersetzenden Scannen gemäß BSI TR-RESISCAN, da auch hier nicht die Willenserklärung des Mitarbeiters im Vordergrund steht. 3.3 Serversignatur Nach Art. 2 der Signaturrichtlinie muss der Signierende die Signaturerstellungsdaten unter seiner alleinigen Kontrolle halten. 14 Bislang wurde hierfür in Deutschland die Signaturkarte gefordert. Dagegen ergibt sich durch die neuen Regelungen der eidas, dass private Signaturschlüssel nicht mehr ausschließlich auf der Signaturkarte sondern ebenso beim qualifizierten VDA selbst gespeichert und entsprechend verwaltet werden können. 15,16 Die neuen Anforderungen an die Signaturerstellung ermöglichen die Erzeugung von Serversignaturen, auch Remote- oder Fernsignaturen genannt. Bei dieser Variante der Signaturerzeugung sind die Signaturerstellungsdaten beim VDA gespeichert, die Signatur selbst wird direkt auf dessen Server erzeugt und anschließend an den Signierenden ausgegeben. Die Signaturerstellungsdaten müssen laut eidas-verordnung mit einem hohen Maß an Vertrauen unter der alleinigen Kontrolle des Signierenden stehen. 17 Deshalb ist es von besonderer Wichtigkeit bei jeglicher Art von Serversignatur, dass die signierende Person sich über ein sicheres Verfahren identifiziert, bevor sie den privaten Schlüssel abrufen und eine QES erzeugen kann. Durch die eidas bzw. ETSI und CEN werden hierzu Protection Profiles gemäß Common Criteria definiert. Der Server muss durch ein Hardware-Sicherheitsmodul (HSM) sicherstellen, dass der private Schlüssel nur für die berechtigte Person abrufbar ist. Technisch kann das HSM auch in die Infrastruktur der Behörde oder deren Rechenzentrum integriert werden. Gegenüber dem VDA ist eine sichere Authentisierung (z.b. eid, Token, biometrische 12 Vgl. Verordnung (EU) Nr. 910/2014, Art Vgl. Sosna, Sabina (2014), S Vgl. Richtlinie 1999/93/EG, Art Vgl. Verordnung (EU) Nr. 910/2014, Art Vgl. Kügler (2015b), S Vgl. Kügler (2015a), S

7 Daten o.ä.) und sichere Kommunikation zu gewährleisten. Die technischen Maßgaben hierfür sind als europäische Normen branchenübergreifend definiert. Von der Möglichkeit zur Erzeugung von Serversignaturen und deren Anerkennung als QES erhofft sich die Europäische Union eine erhöhte Verbreitung der Technologie, da es eine Vereinfachung des Verfahrens und damit einen wirtschaftlichen Vorteil bietet. Zusätzlich wird gefordert, dass die Erzeugung und Übertragung über einen sicheren Kommunikationskanal erfolgt und eine entsprechend sichere Systemumgebung eingesetzt wird. Um dies zu gewährleisten, können diese Dienste nur von qualifizierten VDA erbracht werden. 18 Praktisch heißt das, dass künftig für elektronische Unterschriften keine Signaturkarte mehr benötigt wird. Vielmehr kann der Schritt zur Unterzeichnung eines Bescheides direkt in das Vorgangsbearbeitungssystem eingebunden werden, wobei der Mitarbeiter letztlich nur noch die Anbringung der Unterschrift per Mausklick bestätigt. Die Authentisierung und anschließende Signierung kann automatisiert im Hintergrund ablaufen. Ein Beispiel aus der Privatwirtschaft ist der elektronische Versicherungsantrag. Dabei wird der Vertragsentwurf vom Versicherungsvertreter auf dem Tablet erzeugt und unter Verwendung einer Signatursoftware unterschrieben. Die Authentisierung mittels biometrischer Daten erfolgt über ein ins Tablet integriertes Signaturpad, wie man es beispielsweise von Autovermietungen kennt. Der Kunde selbst kann sich auf gleiche Weise gegenüber dem TrustCenter authentisieren und so eine Einmalsignatur, äquivalent der aktuellen Lösung der Bundesdruckerei, erhalten. Das nachstehende Bild verdeutlicht dies. Hierzu sind im Moment weitere Geschäftsideen in verschiedenen Branchen in Entwicklung. Abbildung 4: Anwendungsbeispiel elektronische Versicherung 18 Vgl. Verordnung (EU) Nr. 910/2014, Erwägungsgrund 52 7

8 Besonders die damit zugelassene Handysignatur oder mobile Signatur eröffnet neue Möglichkeiten für durchgängig elektronische Prozesse vom Bürger zur Behörde bzw. zwischen Behörden und Unternehmen. 4 Chancen und Herausforderungen 4.1 Herausforderungen Durch die Vereinheitlichung der organisatorischen und technischen Anforderungen, insbesondere die Ermöglichung von Serversignaturen und Siegeln, sowie durch die Harmonisierung der Formate ist eine vermehrte Verbreitung von Signaturen im behördlichen Bereich zu erwarten. Öffentliche Stellen stehen nun vor der Herausforderung die notwendigen Technologien bereitzuhalten, um QES, qualifizierte elektronische Siegel und Zeitstempel gemäß eidas annehmen zu können. Gleichzeitig sollten neben der Erfüllung der genannten Verpflichtungen neue Einsatzgebiete für elektronische Signaturen, Siegel und Zeitstempel ausgemacht und geprüft werden. Besonders zur Umsetzung vertrauenswürdiger wie durchgängig elektronischer Prozesse ist der Aufwand denkbar lohnenswert. Die angenommenen signierten Dokumente sind zu verakten und müssen entsprechend rechtssicher aufbewahrt werden. In Folge müssen Lösungen zur beweiswerterhaltenden Langzeitspeicherung entsprechend den in der eidas-verordnung definierten Bewahrungsdiensten konzipiert und implementiert werden. Mit der TR-ESOR v1.2 des BSI liegt hierzu ein etablierter technischer Standard vor, der die Anforderungen der eidas erfüllt. Neben den bereits genannten technischen Herausforderungen sind organisatorische und regulatorische zu berücksichtigen. So muss bei der Anwendung des qualifizierten elektronischen Siegels exakt definiert werden, welche Mitarbeiter berechtigt sind das Organisationszertifikat zu nutzen und elektronische Siegel im Namen der Behörde auszustellen. Diese Angaben werden nach eidas nicht im Organisationszertifikat festgehalten. Daher ist es für eine Behörde von großer Wichtigkeit, die Berechtigungen für die Siegelvergabe genau zu dokumentieren und dafür Sorge zu tragen, dass es Unbefugten nicht gelingt dennoch ein Siegel im Namen der Behörde zu erzeugen. Dies könnte z.b. durch ein verwaltungsinternes Identifizierungssystem gelöst werden, dass nur nachweislich berechtigten Personen den Zugang zur virtuellen Siegelerstellungseinheit gewährt und beispielsweise an den Dienstausweis gekoppelt ist. Zwar wird die Zertifizierung der qualifizierten VDA basierend auf den festgelegten Standards vorgenommen. Sie wird jedoch nicht EU-übergreifend sondern national abgewickelt. Es ist daher nicht auszuschließen, dass Abweichungen bei den Ansprüchen an die VDA und deren Vertrauensdiensten auftreten. In Deutschland wurden die Regelungen zur elektronischen Signatur bisher sehr streng gehandhabt. Doch auch wenn in anderen EU-Ländern möglicherweise 8

9 geringere Anforderungen für eine Zertifizierung als qualifizierter VDA genügen, haben die Vertrauensdienste dennoch die Rechtswirkungen nach eidas und jede öffentliche Stelle ist verpflichtet diese anzuerkennen. 4.2 Chancen Als eine große Chance ist die Einführung eines EU-/EFTA-weiten Rechtsverständnisses in Bezug auf Vertrauensdienste zu nennen. Die unterschiedlichen nationalen Gesetzgebungen werden unter einem allgemeingültigen EU-Gesetz vereinheitlicht. Insofern ist EU-/EFTA-weit die entsprechende Akzeptanz der definierten Beweiswerte gegeben. Für Behörden bedeutet dies eine gesteigerte Rechtssicherheit bei der Verwendung der Dienste. Zudem werden die rechtlichen Vorgaben durch europaweite Standards spezifiziert, sodass die Harmonisierung auf der technischen Umsetzungsebene fortgeführt wird. Durch die zu erwartende steigende Nutzung von elektronischen Vertrauensdiensten wird sich die Arbeitsweise von Behörden effizienter gestalten lassen. Gerade da sich die Nutzung von elektronischen Signaturen in Deutschland bisher nicht flächendeckend durchgesetzt hat, bietet sich ein großes Potential diesen Markt auszubauen. Grundsätzlich wird nicht nur die Kommunikation zwischen Behörde und Bürger vereinfacht und beschleunigt, sondern auch die Kommunikation auf internationaler Ebene. Durch die verpflichtende grenzübergreifende Anerkennung von Vertrauensdiensten, ist es möglich EU-weite beweissichere Kommunikation zu betreiben. Im Gegensatz zum Papierdokument bietet dies eine Zeit- und Kosteneinsparung sowie die Möglichkeit neue Methoden der Kooperation zu entwickeln. Die erhöhte EU-weite Interoperabilität ermöglicht eine intensivere Zusammenarbeit und einen rechtssicheren, medienbruchfreien Datenaustausch über Landesgrenzen hinweg. Die standardisierten Signaturformate und die regelmäßigen Konformitätsprüfungen der VDA gewährleistet zudem eine erhöhte Sicherheit bei der Verwendung von Vertrauensdiensten. Die nachstehende Grafik zeigt beispielhaft die Chancen und Vorteile aus Sicht eines Unternehmens im Überblick. 9

10 Abbildung 5: Anwendungsbeispiel öffentliche Ausschreibung Auch weiterhin wird ein Teil des Schriftverkehrs über den postalischen Weg und in Papierform erfolgen. Die eidas-verordnung enthält keine Angaben zum Scannen von Papierdokumenten. Folglich wird in diesem Fall das E-Government-Gesetz weiter Anwendung finden. Es besagt, dass das ersetzende Scannen und die anschließende Vernichtung der Originaldokumente bei Einhaltung bestimmter Anforderungen zulässig sind. Diese Bedingungen werden in Deutschland von der technischen Richtlinie des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (TR-RESISCAN) vorgegeben. Demnach kann die technische Richtlinie weiterhin angewendet werden. Um den Beweiswert zu erhöhen, ist es laut TR-RESISCAN möglich eine elektronische Signatur an das gescannte Dokument anzubringen. Dies ist momentan sehr umständlich, da in der Praxis jeder signierende Mitarbeiter mit einer Signaturkarte und dem entsprechenden Lesegerät ausgestattet werden muss. Mit Inkrafttreten der eidas-verordnung ist es nun denkbar, dass alle gescannten Dokumente mit einem fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Siegel versehen werden. Dieser Arbeitsvorgang ist damit unabhängig von bestimmten Mitarbeitern und die Behörde muss nur ein einziges Zertifikat beantragen, welches dann allen elektronischen Siegeln zugrunde liegt. 10

11 Durch die einheitlichen Anforderungen, die an qualifizierte VDA gestellt werden, ist es für eine Behörde problemlos möglich die Dienste eines qualifizierten VDA aus einem anderen EU-Land zu nutzen. Dies bringt eine erhöhte Flexibilität mit sich. Es ist anzunehmen, dass sich die Marktlage durch die EU-weite Anerkennung von VDA für Endanwender und somit für Behörden verbessern wird. Sie werden von günstigeren Konditionen bei der Inanspruchnahme von Vertrauensdiensten profitieren können. Im Großen und Ganzen ist damit zu rechnen, das sich langfristig die Verwendung von Papierdokumenten in öffentlichen Stellen verringern wird, was eine Reduktion der Verwaltungskosten bedeutet. Zudem werden dadurch weniger Medienbrüche verursacht. Dies bietet den Vorteil, dass der hohe Beweiswert der Dokumente über den gesamten Geschäftsprozess bis hin zur beweiswerterhaltenden Langzeitspeicherung erhalten bleibt. Weiterhin können Geschäftsprozesse durch die durchgehende elektronische Abwicklung effizienter und damit kostengünstiger realisiert werden. Abbildung 6: Chancen und Herausforderungen der eidas-verordnung 5 Aktuelle Entwicklungen/Stand der Umsetzung: Seit dem 1. Juli 2016 gelten die Durchführungsrechtsakte, die sich auf die Regelung der elektronischen Signaturen, Siegel und Zeitstempel beziehen. Das bedeutet, dass aktuell bereits alle öffentlichen Stellen innerhalb der EU dazu verpflichtet sind qualifizierte elektronische Signaturen und Siegel von zertifizierten Vertrauensdiensteanbietern anzuerkennen unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat der Diensteanbieter seinen Sitz hat. Gleiches gilt ab 18. September 2018 für die Anerkennung und Prüfung von elektronischen Identifizierungsmitteln (eid). 11

12 Am 1. Juni 2016 wurde die Bundesnetzagentur als deutsche Aufsichtsstelle benannt. Sie ist zuständig für die Bereiche elektronische Signatur, elektronisches Siegel, elektronischer Zeitstempel und elektronisches Einschreiben im Sinne der eidas-verordnung. 19 Daneben wird derzeit das Vertrauensdienstegesetz (VDG) unter Federführung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie erarbeitet. Dieses schließt die Regelungslücken zwischen SigG/SigV und der eidas-verordnung und spezifiziert die Umsetzung weiter. Mit einer Veröffentlichung ist nicht vor 2017 zu rechnen. Die Existenz eines Vertrauensdienstegesetzes determiniert jedoch nicht die Anwendung der Vertrauensdienste nach eidas auch ohne ein VDG ist diese unmittelbares Recht und direkt anwendbar. 6 Fazit Das erklärte Ziel der eidas-verordnung ist es den digitalen europäischen Binnenmarkt zu stärken. Durch den vereinheitlichten Rechtsrahmen und die EU-weite Verwendung von Vertrauensdiensten und elektronischen Identifizierungsmitteln sind gute Voraussetzungen gegeben, um dieses Ziel zu erreichen. Grundsätzlich lässt sich für die öffentliche Verwaltung in Deutschland eine positive Bilanz aus der Betrachtung ziehen. Die neuen Regelungen vereinfachen Prozesse in vielen Fällen und erweitern die Möglichkeit zur beweissicheren, nationalen sowie internationalen Kommunikation. Die vereinfachte Handhabung der Vertrauensdienste lässt einen Bedeutungsgewinn von elektronischen Signaturen und deren erhöhte Verbreitung unter den Bürgern erwarten. Neben der internationalen wird sich dadurch auch die innerdeutsche Kommunikation zwischen Bürgern und Behörden weiter in den digitalen Raum verschieben. Durch die eidas-verordnung wird somit der Gedanke eines sicheren und vertrauenswürdigen Records Managements und E-Governments weitergeführt und zu dessen Umsetzung beigetragen

13 Quellen eidas-verordnung: Bundesnetzagentur wird Aufsichtsstelle für Vertrauensdienste online verfügbar unter: DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/1506 DER KOMMISSION zur Festlegung von Spezifikationen für Formate fortgeschrittener elektronischer Signaturen und fortgeschrittener Siegel, die von öffentlichen Stellen gemäß Artikel 27 Absatz 5 und Artikel 37 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt anerkannt werden, 8. September 2015 ETSI EN {1,2}, Electronic Signatures and Infrastructers (ESI); CAdES digital signatures, ETSI Draft (V1.1.0 ( )) ETSI EN {1,2}, Electronic Signatures and Infrastructures (ESI); XAdES digital signatures, ETSI Draft (V1.1.0 ( )) ETSI EN {1,2}, Electronic Signatures and Infrastructeres (ESI); PAdES digital Signatures, ETSI Draft (V1.1.0 ( )) ETSI EN {1,2}, Electronic Signatures and Infrastrucutres (ESI); Associated Signature Containers (ASiC), ETSI Draft (V1.1.0 ( )) Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (Signaturgesetz - SigG) ( ). Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung (E-Government-Gesetz - EGovG) ( ). Kügler, Dennis (2015a): Remote Signatures und mögliche Angriffe. In: 25. Smartcard-Workshop. Tagungsband. Unter Mitarbeit von Ulrich Waldmann. Smartcard-Workshop. Darmstadt, 4./ Fraunhofer-Institut für sichere Informationstechnologie: Fraunhofer-Verlag, S Kügler, Dennis (2015b): Remote Signatures und mögliche Angriffe. 25. Smartcard-Workshop - Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik - Darmstadt, T. Kusber, S. Schwalm, A. Dörner, T. Vogt, Die Bedeutung der eidas-verordnung für Unternehmen und Behörden. Neue Chancen und Herausforderungen für vertrauenswürdige elektronische Geschäftsprozesse in Europa. Berlin 2015 Roßnagel, Alexander; Altenhain, Karsten: Beck'scher Kommentar zum Recht der Telemediendienste : Telemediengesetz, Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (Auszug), Signaturgesetz, Signaturverordnung, Vorschriften zum elektronischen Rechts- und Geschäftsverkehr, Sosna, Sabina (2014): EU-weite elektronische Identifizierung und Nutzung von Vertrauensdiensten : eidas-verordnung. - ein Überblick über die wichtigsten Inhalte und deren Konsequenzen für Unternehmen. In: Computer und Recht, 30 (12), S VERORDNUNG (EU) Nr. 910/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RA- TES über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG vom

Neue Wege zur Sicherheit und Vertrauen für Deutschland und Europa Hamburg,

Neue Wege zur Sicherheit und Vertrauen für Deutschland und Europa Hamburg, Neue Wege zur Sicherheit und Vertrauen für Deutschland und Europa Hamburg, 6.4.2016 Dr. Kim Nguyen, Fellow (Bundesdruckerei GmbH) & Geschäftsführer D-Trust GmbH 0 Vertrauensdienste gemäß eidas für die

Mehr

Lösungen im digitalen Binnenmarkt: Siegel, Zeitstempel und Signaturen

Lösungen im digitalen Binnenmarkt: Siegel, Zeitstempel und Signaturen Lösungen im digitalen Binnenmarkt: Siegel, Zeitstempel und Signaturen secrypt GmbH Stand: 2016 BITKOM eidas Summit 08.11.2016, Berlin Tatami Michalek, Geschäftsführer secrypt GmbH secrypt GmbH Bessemerstr.

Mehr

Elektronische Fernsignatur mittels Smartphone gemäß neuer EU-Verordnung eidas

Elektronische Fernsignatur mittels Smartphone gemäß neuer EU-Verordnung eidas Elektronische Fernsignatur mittels Smartphone gemäß neuer EU-Verordnung eidas secrypt GmbH Stand: 2016 conhit-satellitenveranstaltung 2016 von GMDS und BVMI 18.04.2016, Berlin Tatami Michalek, Geschäftsführer

Mehr

Innovative Siegel und Signaturlösungen nach eidas für die Justiz. Aktuelle Stunde im Rahmen des EDV-Gerichtstags 2016

Innovative Siegel und Signaturlösungen nach eidas für die Justiz. Aktuelle Stunde im Rahmen des EDV-Gerichtstags 2016 Innovative Siegel und Signaturlösungen nach eidas für die Justiz Aktuelle Stunde im Rahmen des EDV-Gerichtstags 2016 Überblick Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste

Mehr

Durchführung der eidas-verordnung - eidas-durchführungsgesetz

Durchführung der eidas-verordnung - eidas-durchführungsgesetz Durchführung der eidas-verordnung - eidas-durchführungsgesetz Sabine Maass Leiterin des Referates Rechtsrahmen Digitale Dienste, Medienwirtschaft Berlin, 7. November 2016 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 -

Mehr

Neue EU-Verordnung eidas: Was sie jetzt über elektronisches Unterschreiben wissen sollten

Neue EU-Verordnung eidas: Was sie jetzt über elektronisches Unterschreiben wissen sollten 2011 / Autorenrecht: Jun-16 / Quelle: PROJECT CONSULT 1 Neue EU-Verordnung eidas: Was sie jetzt über elektronisches Unterschreiben wissen sollten Dr. KOFAX Webinar im BANKINGCLUB PROJECT

Mehr

Man soll die Dinge so einfach wie möglich machen, aber nicht einfacher." - Chancen und Handlungsempfehlungen

Man soll die Dinge so einfach wie möglich machen, aber nicht einfacher. - Chancen und Handlungsempfehlungen Elektronische Vertrauensdienste in der praktischen Umsetzung Man soll die Dinge so einfach wie möglich machen, aber nicht einfacher." - Chancen und Handlungsempfehlungen Thorsten Höhnke, Fujitsu Peter

Mehr

Signatur-Workshop. Warum neue Signaturformate? Arne Tauber Wien,

Signatur-Workshop. Warum neue Signaturformate? Arne Tauber Wien, Signatur-Workshop Warum neue Signaturformate? Wien, 05.12.2013 Das E-Government Innovationszentrum ist eine gemeinsame Einrichtung des Bundeskanzleramtes und der TU Graz Elektronische Signaturen 2000 2013

Mehr

Einfluss der eidas auf die Online- Signaturfunktion. Datum: Ort: Berlin Verfasser: Thomas Stoppe/ Enrico Entschew

Einfluss der eidas auf die Online- Signaturfunktion. Datum: Ort: Berlin Verfasser: Thomas Stoppe/ Enrico Entschew Einfluss der eidas auf die Online- Signaturfunktion Datum: Ort: Berlin Verfasser: Thomas Stoppe/ Enrico Entschew 1 AGENDA 1. Aktueller Stand 2. Live-Präsentation 3. Einfluß der EU-Verordnung eidas 4. Weiterentwicklung

Mehr

Stellungnahme der Bundesärztekammer

Stellungnahme der Bundesärztekammer Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische

Mehr

Stand der Anpassung des nationalen Rechts an die eidas-verordnung

Stand der Anpassung des nationalen Rechts an die eidas-verordnung Stand der Anpassung des nationalen Rechts an die eidas-verordnung Vortrag beim Workshop zum elektronischen Siegel am 7. März 2016, BMWi, Berlin Sabine Maass, Leiterin des Referats VIA3 Rechtsrahmen digitale

Mehr

Anwendungsszenarien für das qualifizierte Siegel nach eidas

Anwendungsszenarien für das qualifizierte Siegel nach eidas Anwendungsszenarien für das qualifizierte Siegel nach eidas Dr. Kim Nguyen, Fellow, Bundesdruckerei GmbH Geschäftsführer, D-Trust GmbH BMWI Workshop, 07.03.2016 1 DAS ELEKTRONISCHE SIEGEL Das elektronische

Mehr

Auswirkungen der eidas-verordnung auf das nationale Recht. eidas-verordnung und E-Justice/E-Government

Auswirkungen der eidas-verordnung auf das nationale Recht. eidas-verordnung und E-Justice/E-Government Auswirkungen der eidas-verordnung auf das nationale Recht Astrid Schumacher Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik eidas-verordnung und E-Justice/E-Government Deutscher EDV-Gerichtstag - Symposium

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 9.9.2015 L 235/37 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/1506 R KOMMISSION vom 8. September 2015 zur Festlegung von Spezifikationen für Formate fortgeschrittener elektronischer Signaturen und fortgeschrittener

Mehr

Elektronische Signaturen. LANDRATSAMT BAUTZEN Innerer Service EDV

Elektronische Signaturen. LANDRATSAMT BAUTZEN Innerer Service EDV Elektronische Signaturen Rechtsrahmen Signaturgesetz (SigG) Signaturverordnung (SigV) Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), 125 ff. über die Formen von Rechtsgeschäften Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), 3a

Mehr

Workshop elektronisches Siegel im BMW. Dr. Gisela Meister, G&D 7. März 2016

Workshop elektronisches Siegel im BMW. Dr. Gisela Meister, G&D 7. März 2016 Workshop elektronisches Siegel im BMW Dr. Gisela Meister, G&D 7. März 2016 Agenda 1 2 Die neue EU Regulierung eidas zu eid, Authentisierung und Vertrauensdienste Siegel mit Organisationszertifikaten versus

Mehr

CEN Normungsaktivitäten mit Bezug zu eidas (EU-VO 910/2014) Workshop Elektronisches Siegel im Sinne der eidas-verordnung

CEN Normungsaktivitäten mit Bezug zu eidas (EU-VO 910/2014) Workshop Elektronisches Siegel im Sinne der eidas-verordnung CEN Normungsaktivitäten mit Bezug zu eidas (EU-VO 910/2014) Workshop Elektronisches Siegel im Sinne der eidas-verordnung Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Berlin 07.03.2016 Dr. Christoph Sutter

Mehr

BSI TR (RESISCAN) Ersetzendes Scannen einfach und sicher

BSI TR (RESISCAN) Ersetzendes Scannen einfach und sicher BSI TR-03138 (RESISCAN) Ersetzendes Scannen einfach und sicher Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Postfach 20 03 63 53133 Bonn Tel.: +49 22899 9582-0 E-Mail: resiscan@bsi.bund.de Internet:

Mehr

eidas - Chancen und Risiken Neue Services. Neue Anforderungen an Vertrauensdiensteanbieter.

eidas - Chancen und Risiken Neue Services. Neue Anforderungen an Vertrauensdiensteanbieter. Informationstag "Elektronische Signatur" Gemeinsame Veranstaltung von TeleTrusT und VOI Berlin, 18.09.2014 eidas - Chancen und Risiken Neue Services. Neue Anforderungen an Vertrauensdiensteanbieter. Clemens

Mehr

Informationstag "Elektronische Signatur" Gemeinsame Veranstaltung von TeleTrusT und VOI Berlin,

Informationstag Elektronische Signatur Gemeinsame Veranstaltung von TeleTrusT und VOI Berlin, Informationstag "Elektronische Signatur" Gemeinsame Veranstaltung von TeleTrusT und VOI Berlin, 17.09.2015 Begrüßung Prof. Dr. (TU NN) Norbert Pohlmann Vorstandsvorsitzender TeleTrusT - Bundesverband IT-Sicherheit

Mehr

Mitteilung zur Kenntnisnahme

Mitteilung zur Kenntnisnahme 17. Wahlperiode Drucksache 17/0811 04.02.2013 Mitteilung zur Kenntnisnahme Elektronische Signatur Drucksache 17/0400 (II.A.14.3 e) und Schlussbericht Abgeordnetenhaus von Berlin 17. Wahlperiode Seite 2

Mehr

Neue Vertrauensdienste unter eidas Was bringen Siegel, Web-Serverzertifikate, Validierungs-, Bewahrungsdienste?

Neue Vertrauensdienste unter eidas Was bringen Siegel, Web-Serverzertifikate, Validierungs-, Bewahrungsdienste? Informationstag "Elektronische Signatur" Berlin, Neue Vertrauensdienste unter eidas Was bringen Siegel, Web-Serverzertifikate, Validierungs-, Bewahrungsdienste? Clemens Wanko, TÜV Informationstechnik 1

Mehr

Managed PKI & the world according to eidas

Managed PKI & the world according to eidas Managed PKI & the world according to eidas 25.06.2015 Cryptovision Mindshare, Gelsenkirchen Dr. Kim Nguyen, Fellow (Bundesdruckerei GmbH) & Geschäftsführer D-TRUST GmbH 29.06.2015 1 AGENDA Managed PKI

Mehr

PDF-AS 4.0 Hands-On Workshop

PDF-AS 4.0 Hands-On Workshop PDF-AS 4.0 Hands-On Workshop Einführung Dr. Wien, 09.12.2014 Das E-Government Innovationszentrum ist eine gemeinsame Einrichtung des Bundeskanzleramtes und der TU Graz Rechtliche Grundlagen» EU Richtlinie

Mehr

Deutscher Industrie- und Handelskammertag

Deutscher Industrie- und Handelskammertag 09.11.2016 Deutscher Industrie- und Handelskammertag 3 und das Forums elektronische Vertrauensdienste (F-e-V) zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie Entwurf eines Gesetzes

Mehr

Die eidas-verordnung und ihre (technische) Umsetzung

Die eidas-verordnung und ihre (technische) Umsetzung Die eidas-verordnung und ihre (technische) Umsetzung Jens Bender Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik EDV-Gerichtstag / 30.06.2015 eidas-verordnung Allgemeine Bestimmungen Elektronische

Mehr

Der neue Personalausweis Meine wichtigste Karte / Meine Service-Karte. Heinz Thielmann RC Nürnberg-Sebald 25.März 2011

Der neue Personalausweis Meine wichtigste Karte / Meine Service-Karte. Heinz Thielmann RC Nürnberg-Sebald 25.März 2011 Der neue Personalausweis Meine wichtigste Karte / Meine Service-Karte Heinz Thielmann RC Nürnberg-Sebald 25.März 2011 Neuer Personalausweis 3. Generation seit 1949 Neuer Personalausweis Die wichtigsten

Mehr

Die grenzüberschreitende gegenseitige Anerkennung elektronischer Identifizierungsmittel im E-Government nach Umsetzung der eidas-verordnung

Die grenzüberschreitende gegenseitige Anerkennung elektronischer Identifizierungsmittel im E-Government nach Umsetzung der eidas-verordnung BMI - ITI4-20203/1#64 Stand: 25. April 2016 Die grenzüberschreitende gegenseitige Anerkennung elektronischer Identifizierungsmittel im E-Government nach Umsetzung der eidas-verordnung Umsetzungsbedarf

Mehr

eidas neue Chancen und Herausforderungen für vertrauenswürdige elektronische Geschäftsprozesse Fakten und Handlungsempfehlungen für Entscheider

eidas neue Chancen und Herausforderungen für vertrauenswürdige elektronische Geschäftsprozesse Fakten und Handlungsempfehlungen für Entscheider eidas neue Chancen und Herausforderungen für vertrauenswürdige elektronische Geschäftsprozesse Fakten und Handlungsempfehlungen für Entscheider Inhalt Status quo elektronischer Geschäftsprozesse...3 Sinn

Mehr

OpenLimit SignCubes AG. Sichere Lösungen für E-Government

OpenLimit SignCubes AG. Sichere Lösungen für E-Government OpenLimit SignCubes AG Sichere Lösungen für E-Government OpenLimit SignCubes AG International führender Anbieter von Software zur Anwendung elektronischer Signaturen, digitaler Identitäten und Verschlüsselungstechnologien

Mehr

Schriftform und Vertrauensdienste nach der eidas-verordnung

Schriftform und Vertrauensdienste nach der eidas-verordnung eidas-verordnung und E-Justice / E-Government Symposium des Deutschen EDV-Gerichtstags e.v. Berlin, 30. Juni 2015 Schriftform und Vertrauensdienste nach der eidas-verordnung Matthias Frohn Inhalt 01 Anwendungsbereich

Mehr

5 x 5 die 25 wichtigsten Fragen und Antworten rund um eidas

5 x 5 die 25 wichtigsten Fragen und Antworten rund um eidas WHITEPAPER 5 x 5 die 25 wichtigsten Fragen und Antworten rund um eidas Die EU-Verordnung kompakt und verständlich erklärt Sichere Organisation Management Summary Die Etablierung eines global wettbewerbsfähigen

Mehr

AK E-Zustellung 28.5.2014. Verordnung des Europäischen Parlament. Markus Knasmüller knasmueller@bmd.at

AK E-Zustellung 28.5.2014. Verordnung des Europäischen Parlament. Markus Knasmüller knasmueller@bmd.at AK E-Zustellung 28.5.2014 Verordnung des Europäischen Parlament Markus Knasmüller knasmueller@bmd.at Erste Lesung Elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im

Mehr

Das E-Government-Gesetz des Bundes

Das E-Government-Gesetz des Bundes Das E-Government-Gesetz des Bundes Tübingen, 22. Oktober 2013 MRn Dr. Tanja Laier, RefL n O2 Bundesministerium der Innern 1 E-Government-Gesetz in fünf Schritten 1. Warum E-Government-Gesetz? 2. Ziele

Mehr

Elektronische Signaturen und Zeitstempel

Elektronische Signaturen und Zeitstempel Elektronische Signaturen und Zeitstempel Grundlage rechtssicherer Dokumentation im Gesundheitswesen - Empfehlungen des Competence Centers für die Elektronische Signatur im Gesundheitswesen (CCESigG) e.v.

Mehr

Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI)

Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI) Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI) RECHTLICHE BESTIMMUNGEN Die Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI) wird getroffen von und zwischen: Stadtwerke Walldürn GmbH

Mehr

Elektronische Signaturen für den Alltag

Elektronische Signaturen für den Alltag Elektronische Signaturen für den Alltag Chancen durch eidas Remote Signaturen The XignQR System Markus Hertlein hertlein@xignsys.com XignSYS IT-Trends Sicherheit 20.04.2016 1 Unsere Vernetzte Welt Extrem

Mehr

Vertrauensdienste sinnvoll nutzen: Das aktuelle Angebotsportfolio in Deutschland

Vertrauensdienste sinnvoll nutzen: Das aktuelle Angebotsportfolio in Deutschland Informationstag "Elektronische Signatur" Gemeinsame Veranstaltung von TeleTrusT und VOI Berlin, 20.09.206 Vertrauensdienste sinnvoll nutzen: Das aktuelle Angebotsportfolio in Deutschland Arno Fiedler,

Mehr

PREISLISTE TRUSTCENTER-PRODUKTE. Preisliste Version 5.1 Berlin, April Copyright 2017, Bundesdruckerei GmbH

PREISLISTE TRUSTCENTER-PRODUKTE. Preisliste Version 5.1 Berlin, April Copyright 2017, Bundesdruckerei GmbH PREISLISTE TRUSTCENTER-PRODUKTE Preisliste Version 5.1 Berlin, April 2017 Copyright 2017, Bundesdruckerei GmbH QUALIFIZIERTE EINZELSIGNATURKARTEN* D-TRUST Card 3.1 Folgekarte Austauschkarte Signaturkarte

Mehr

Konformitätsbestätigung für die Umsetzung von Sicherheitskonzepten

Konformitätsbestätigung für die Umsetzung von Sicherheitskonzepten Konformitätsbestätigung für die Umsetzung von Sicherheitskonzepten gemäß 15 Abs. 2 Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und 11 Abs. 2 Signaturverordnung bestätigt hiermit gemäß dass

Mehr

Das neue Personalausweisgesetz tritt am 01. November 2010 in Kraft.

Das neue Personalausweisgesetz tritt am 01. November 2010 in Kraft. Das neue Personalausweisgesetz tritt am 01. November 2010 in Kraft. Neuerungen auf einen Blick Der neue Personalausweis vereint den herkömmlichen Ausweis und die drei neuen elektronischen Funktionen im

Mehr

17. ÖV Symposium 2016 Praxisforum 3: Die E-Rechnung im Kontext des E-Government in NRW

17. ÖV Symposium 2016 Praxisforum 3: Die E-Rechnung im Kontext des E-Government in NRW :::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::: 17. ÖV Symposium 2016 Praxisforum 3: Die E-Rechnung im Kontext des E-Government

Mehr

Die eidas-verordnung die Basis für ein starkes digitales Europa

Die eidas-verordnung die Basis für ein starkes digitales Europa WHITEPAPER Die eidas-verordnung die Basis für ein starkes digitales Europa Effizientere Prozesse, geringere Kosten, mehr Kundenzufriedenheit Sichere Organisation Management Summary Der digitale Binnenmarkt

Mehr

Ein gemeinsamer erechnung-standard für Europa? - Das Zusammenwirken europäischer Vorgaben und nationaler Standards

Ein gemeinsamer erechnung-standard für Europa? - Das Zusammenwirken europäischer Vorgaben und nationaler Standards Ein gemeinsamer erechnung-standard für Europa? - Das Zusammenwirken europäischer Vorgaben und nationaler Standards Anna Dopatka 12. November 2015 8. XÖV-Konferenz Bremen TOPs Hintergrund: die Richtlinie

Mehr

Hinweise zum Umgang mit elektronischen Signaturen

Hinweise zum Umgang mit elektronischen Signaturen Hinweise zum Umgang mit elektronischen Signaturen 14.12.2010 1 Inhalt 1 Zweck und Einordnung 3 2 Arten und Bedeutung der elektronischen Signatur 4 2.1 Grundsatz 4 2.1.1 Einfache elektronische Signatur

Mehr

VSt. Beilage. An das Bundeskanzleramt Ballhausplatz Wien

VSt. Beilage. An das Bundeskanzleramt Ballhausplatz Wien VSt VERBINDUNGSSTELLE DER BUNDESLÄNDER BEIM AMT DER NÖ LANDESREGIERUNG 1010 Wien Schenkenstraße 4 Telefon 01 535 37 61 Telefax 01 535 37 61 29 E-Mail vst@vst.gv.at Kennzeichen VSt-7010/1 E-Mail Datum 5.

Mehr

Richtlinien betreffend die Kommunikation mit der öffentlichen Verwaltung und den Austausch von Dokumenten auf telematischem Weg

Richtlinien betreffend die Kommunikation mit der öffentlichen Verwaltung und den Austausch von Dokumenten auf telematischem Weg ANLAGE A) Richtlinien betreffend die Kommunikation mit der öffentlichen Verwaltung und den Austausch von Dokumenten auf telematischem Weg 1. Einführung Um die Kontakte zwischen Bürgerinnern und Bürgern,

Mehr

Die elektronische Unterschrift: Ihr Universalwerkzeug der Zukunft.

Die elektronische Unterschrift: Ihr Universalwerkzeug der Zukunft. s-sparkasse Die elektronische Unterschrift: Ihr Universalwerkzeug der Zukunft. Dokumenten-Signatur, EGVP, Online-Mahnverfahren, Elektronische Rechnungsstellung, Online- Ausschreibungen, ELSTER etc. Sparkassen-Finanzgruppe

Mehr

Sicherheitsbestätigung und Bericht. T-Systems SE Zertifizierungsdiensteanbieter Deutsche Post Com GmbH Geschäftsfeld Signtrust

Sicherheitsbestätigung und Bericht. T-Systems SE Zertifizierungsdiensteanbieter Deutsche Post Com GmbH Geschäftsfeld Signtrust Sicherheitsbestätigung und Bericht T-Systems. 03183.SE.10.2006 Zertifizierungsdiensteanbieter Deutsche Post Com GmbH Geschäftsfeld Signtrust Bestätigung für die Umsetzung von Sicherheitskonzepten gemäß

Mehr

Rechtsanwaltskammer München

Rechtsanwaltskammer München Sicherheitsbestätigung und Bericht T-Systems. 03144.SW.09.2005 Rechtsanwaltskammer München Auftraggeber: DATEV eg Bestätigung für die Umsetzung von Sicherheitskonzepten gemäß 15 Abs. 2 Gesetz über Rahmenbedingungen

Mehr

Kriterienkatalog und Vorgehensweise für Bestätigungen und Konformitätsnachweise gemäß Signaturgesetz. datenschutz cert GmbH Version 1.

Kriterienkatalog und Vorgehensweise für Bestätigungen und Konformitätsnachweise gemäß Signaturgesetz. datenschutz cert GmbH Version 1. Kriterienkatalog und Vorgehensweise für Bestätigungen und Konformitätsnachweise gemäß Signaturgesetz (SigG) datenschutz cert GmbH Version Inhaltsverzeichnis Kriterienkatalog und Vorgehensweise für Bestätigungen

Mehr

Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI)

Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI) Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI) zwischen Stadtwerke Hettstedt GmbH Am Mühlgraben 2 06333 Hettstedt und xxx xxx xxx - nachfolgend die Vertragspartner genannt Seite 1 von 7 1 Zielsetzung

Mehr

Beschluss des Rates der IT-Beauftragten

Beschluss des Rates der IT-Beauftragten Beschluss des Rates der IT-Beauftragten Thema: Offene Dokumentenformate Gegenstand: Einführung offener Dokumentenformate in der Bundesverwaltung Datum: 28. November 2008 Anlagen: - Hintergrund: PROJEKTGRUPPE

Mehr

22 Fraunhofer-Gesellschaft Session I: Angriffe & Kryptographie

22 Fraunhofer-Gesellschaft Session I: Angriffe & Kryptographie Remote Signatures und mögliche Angriffe Dennis Kügler Zusammenfassung Mit der eidas-verordnung soll die Regulierung von elektronischen Signaturen in Europa erneuert und weiter harmonisiert werden. Eine

Mehr

Unterschrift unterwegs

Unterschrift unterwegs Unterschrift unterwegs Kurzpräsentation zum Fachkongress 2015 Folie 1 Ausgangslage Privatrecht: 126 a BGB: (1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen 2001R0789 DE 01.01.2005 001.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EG) Nr. 789/2001 DES

Mehr

Projekt E-Beschaffung

Projekt E-Beschaffung Projekt E-Beschaffung Herr Frank Schmitz, Projektgruppe E-Beschaffung Bonn, 05.05.2015 Agenda Das Beschaffungsamt des BMI Das Regierungsprogramm Digitale Verwaltung 2020 Das Projekt E-Beschaffung e-vergabe

Mehr

digipen Softwaremodul: digisign Revision 1.4 09.10.2015 Das Modul digisign erzeugt eine fortgeschrittene elektronische Signatur, die den Vorgaben der Signaturrichtlinie EG-Richtlinie 1999/93/EG entspricht.

Mehr

Anforderungen aus regulatorischer Sicht an die Normung und Standardisierung der IKT

Anforderungen aus regulatorischer Sicht an die Normung und Standardisierung der IKT Anforderungen aus regulatorischer Sicht an die Normung und Standardisierung der IKT Annegret Kübler-Bork, Referatsleiterin Berlin, 30. Oktober 2014 www.bundesnetzagentur.de New Approach EMV-Richtlinie

Mehr

(Veröffentlichung der Titel und der Bezugsnummern der harmonisierten Normen im Sinne der Harmonisierungsrechtsvorschriften

(Veröffentlichung der Titel und der Bezugsnummern der harmonisierten Normen im Sinne der Harmonisierungsrechtsvorschriften C 293/68 DE Amtsblatt der Europäischen Union 12.8.2016 Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, Beschluss Nr. 768/2008/EG

Mehr

Standardisierte Schnittstelle zwischen rechnerunterstützten Dokumentations-, Scan-, Signatur- und Archivlösungen

Standardisierte Schnittstelle zwischen rechnerunterstützten Dokumentations-, Scan-, Signatur- und Archivlösungen Standardisierte Schnittstelle zwischen rechnerunterstützten Dokumentations-, Scan-, Signatur- und Archivlösungen Marco Blevins, CCESigG Inhalt: Ausgangssituation Ziele Vorgehen Signierung elektronischer

Mehr

Elektronischer Dokumentenversand bei ROTZLER (Stand Dez. 2010)

Elektronischer Dokumentenversand bei ROTZLER (Stand Dez. 2010) Elektronischer Dokumentenversand bei ROTZLER (Stand Dez. 2010) Seit 1.11.2010 nutzt ROTZLER neben den klassischen Kommunikationswegen wie Brief und Fax zusätzlich die Möglichkeit, Dokumente auf elektronischem

Mehr

Barrierefreies Internet rechtliche

Barrierefreies Internet rechtliche Barrierefreies Internet rechtliche Anforderungen, Institutionen, Techniken Die besonderen Anforderungen an die digitale Patienten- Kommunikation. Whitepaper für den Medizin-Management-Verband. Autor: Torsten

Mehr

Open eidas. Offene Initiativen für Authentisierung und Signatur. Dr. Detlef Hühnlein, ecsec GmbH. 2015 ecsec GmbH www.ecsec.de

Open eidas. Offene Initiativen für Authentisierung und Signatur. Dr. Detlef Hühnlein, ecsec GmbH. 2015 ecsec GmbH www.ecsec.de Open eidas Offene Initiativen für Authentisierung und Signatur Dr. Detlef Hühnlein, ecsec GmbH 1 Agenda Einleitung Offene Initiativen Zusammenfassung 2 Elektronische Ausweise in Europa >> 3 Herausgeber

Mehr

Die Bedeutung der eidas-verordnung für Unternehmen und Behörden

Die Bedeutung der eidas-verordnung für Unternehmen und Behörden Berlin, 23.11.2015 Die Bedeutung der eidas-verordnung für Unternehmen und Behörden Neue Chancen und Herausforderungen für vertrauenswürdige elektronische Geschäftsprozesse in Europa Vorwort Der Sinn des

Mehr

Die eidas-verordnung und ihre Umsetzung

Die eidas-verordnung und ihre Umsetzung Die eidas-verordnung und ihre Umsetzung Dr. Astrid Schumacher Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik 24. Deutscher EDV-Gerichtstag Saarbrücken 24.09.2015 eidas-verordnung Verordnung über elektronische

Mehr

Aktuelle Fragen des Signatureinsatzes und der

Aktuelle Fragen des Signatureinsatzes und der Aktuelle Fragen des Signatureinsatzes und der Authentifizierung im Justizbereich Dr. Wilfried Bernhardt Unterabteilungsleiter und Ressortbeauftragter für IT im Unterabteilungsleiter und Ressortbeauftragter

Mehr

Die digitale Signatur im Krankenhaus - Stand und Chancen einer Integration in elektronische Patientenakten und digitale Archive

Die digitale Signatur im Krankenhaus - Stand und Chancen einer Integration in elektronische Patientenakten und digitale Archive Ulmer Archivtage 2000 12. reffen der GMDS-Arbeitsgruppe " von Krankenunterlagen" Die digitale Signatur im Krankenhaus - Stand und Chancen einer Integration in elektronische Patientenakten und digitale

Mehr

Vorsprung durch digitale Signatur und TR-RESISCAN-ready

Vorsprung durch digitale Signatur und TR-RESISCAN-ready Informationstag "Elektronische Signatur" Berlin, 20.09.2016 Vorsprung durch digitale Signatur und TR-RESISCAN-ready Josef R. Weber, dokuhaus Archivcenter GmbH 16.09.2016 1 dokuhaus Archivcenter GmbH Firmengründung

Mehr

Referentenentwurf. des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie

Referentenentwurf. des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie Bearbeitungsstand: 18.10.2016 13:02 Uhr Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments

Mehr

Workflow für den Erstattungskodex. Dipl. Ing. Dr. Gerd Bauer

Workflow für den Erstattungskodex. Dipl. Ing. Dr. Gerd Bauer Workflow für den Erstattungskodex Dipl. Ing. Dr. Gerd Bauer Allgemeiner Hintergrund Der Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherung ist die Dachorganisation aller österreichischen Sozialversicherungsträger.

Mehr

Trustcenter der Deutschen Rentenversicherung

Trustcenter der Deutschen Rentenversicherung Trustcenter der Deutschen Rentenversicherung Vertrauensdiensteanbieter Deutsche Rentenversicherung Westfalen nach eidas-vo PKI Disclosure Statement des Zertifikatsdienstes DRV QC 11 MA CA Version 01.00.00

Mehr

Verordnung über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur

Verordnung über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur Verordnung über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (Verordnung über die elektronische Signatur, VZertES) 943.032 vom 3. Dezember 2004 (Stand am 1. August 2011) Der Schweizerische

Mehr

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 21.12.2011 KOM(2011) 909 endgültig 2011/0444 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die im Interesse der Europäischen Union abgegebene Einverständniserklärung

Mehr

Bundesamt für Kommunikation Radio Monitoring und Anlagen. Neue EMV Richtlinie. EMV-Fachtagung Lucio Cocciantelli 21.

Bundesamt für Kommunikation Radio Monitoring und Anlagen. Neue EMV Richtlinie. EMV-Fachtagung Lucio Cocciantelli 21. Bundesamt für Kommunikation Radio Monitoring und Anlagen Neue EMV-Fachtagung 2015 21. Januar 2015 Programm Einführung Anpassungen an an die 2 Die (RL 2014/30/EU) Die neue wurde am 26. Februar 2014 durch

Mehr

Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen. Fachgespräch im Bundesministerium der Finanzen

Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen. Fachgespräch im Bundesministerium der Finanzen Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen Fachgespräch im Bundesministerium der Finanzen Grundkonzeption Technologieoffenes Verfahren Förderung von Innovationen / Marktprinzip / Einsatzzweck

Mehr

Die elektronische Signatur

Die elektronische Signatur Die elektronische Signatur Eine Analogie zur eigenhändigen Unterschrift? SUB Hamburg A 2009/4726 Jörg-M. Lenz, Dr. Christiane Schmidt Zweite, aktualisierte und erweiterte Auflage Deutscher Sparkassenverlag

Mehr

Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens

Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens (Übermittlungsverordnung Verwaltungsverfahren, ÜbVV) vom Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 11b

Mehr

Teil II Hardy Hessenius

Teil II Hardy Hessenius Teil II Hardy Hessenius Interaktionsebenen Information Kommunikation Transaktion Abrufen statischer und dynamischer Web-Seiten (Pull-Dienste) Zusendung relevanter Informationen (Push- Dienste) Erweitert

Mehr

Der einfache Weg zur Signaturkarte am Beispiel des Notars - (fast) papierlos und online

Der einfache Weg zur Signaturkarte am Beispiel des Notars - (fast) papierlos und online Informationstag "Elektronische Signatur" Gemeinsame Veranstaltung von TeleTrusT und VOI Berlin, 18.09.2014 Der einfache Weg zur Signaturkarte am Beispiel des Notars - (fast) papierlos und online Dr. Andreas

Mehr

Bonn, 22. Januar 2010 Rc/Ne/pa

Bonn, 22. Januar 2010 Rc/Ne/pa An die zugelassenen Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Fachkenntnisbescheinigungsinhaber Bonn, 22. Januar 2010 Rc/Ne/pa Informationen für Umweltgutachter 1/2010 Sehr geehrte Damen und Herren,

Mehr

Zertifizierung und Akkreditierung technischer Produkte

Zertifizierung und Akkreditierung technischer Produkte Jürgen Ensthaler Kai Strübbe Leonie Bock Zertifizierung und Akkreditierung technischer Produkte Ein Handlungsleitfaden für Unternehmen Mit 57 Abbildungen 4u Spri inger 1 Einleitung 1 2 Zertifizierung und

Mehr

eid Peter Parycek, Donau-Universität Krems, 06. Mai 2015

eid Peter Parycek, Donau-Universität Krems, 06. Mai 2015 eid Peter Parycek, Donau-Universität Krems, 06. Mai 2015 1. eid DACH 2.eID epart 3. eidas 4. Blockchain eid 1. eid DACH Vergleich eid Dimensionen Recht Organisation Technologie Eigendarstellung, 2014 Staatl.

Mehr

Grundlagen für die Annahme von elektronischen Rechnungen im Bereich der öffentlichen Verwaltung gegenüber Unternehmen

Grundlagen für die Annahme von elektronischen Rechnungen im Bereich der öffentlichen Verwaltung gegenüber Unternehmen Grundlagen für die Annahme von elektronischen Rechnungen im Bereich der öffentlichen Verwaltung gegenüber Unternehmen AWV-Fachveranstaltung "Der Weg zur E-Rechnung in der Verwaltungspraxis" am 18. Mai

Mehr

Bundesgesetz über elektronische Signaturen (Signaturgesetz - SigG) (Auszug)

Bundesgesetz über elektronische Signaturen (Signaturgesetz - SigG) (Auszug) Bundesgesetz über elektronische Signaturen (Signaturgesetz - SigG) (Auszug) 1. Abschnitt Gegenstand und Begriffsbestimmungen Gegenstand und Anwendungsbereich 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt den rechtlichen

Mehr

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf geprüft.

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf geprüft. Berlin, 5. Juli 2016 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. 6 Abs. 1 NKRG: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/55/EU über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen

Mehr

Tragende Gründe. Vom 20. November 2014

Tragende Gründe. Vom 20. November 2014 Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der -Richtlinie: Anlage III Nummer 19 traditionell angewendete Vom 20. November 2014 Inhalt 1. Rechtsgrundlage... 2 2.

Mehr

Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG)

Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) Welche Auswirkungen hat das EPDG auf das E-Health in den nächsten Jahren? Welche Rolle spielt ein Identitfikationsmittel wie die SuisseID? 29.9.2016

Mehr

ecall europäischer Notruf bitte warten? Martin Grzebellus

ecall europäischer Notruf bitte warten? Martin Grzebellus ecall europäischer Notruf bitte warten? Martin Grzebellus 15-05-2014 Martin.grzebellus@navcert.de Regulatorisches Umfeld Regulated under amendment to type approval 2007/46/EC adoption by 2014 Recommendation

Mehr

Nationale Initiative für Internetund Informations-Sicherheit

Nationale Initiative für Internetund Informations-Sicherheit E-Government - elektronische Rechnung: neue Impulse für die Abfallwirtschaft? Nationale Initiative für Internetund Informations-Sicherheit Die digitale Arbeitswelt in der Abfallwirtschaft 17.10.2013 Nationale

Mehr

Prozessorientierte Zertifizierung - Nachhaltigkeitsorientierte Zertifizierung Unterschied aus Sicht der Hersteller

Prozessorientierte Zertifizierung - Nachhaltigkeitsorientierte Zertifizierung Unterschied aus Sicht der Hersteller Prozessorientierte Zertifizierung - Nachhaltigkeitsorientierte Zertifizierung Unterschied aus Sicht der Hersteller 1 Die Normen Welche Normen und Verordnungen werden betrachtet? o DIN EN ISO 9001:2008

Mehr

EW Medien und Kongresse GmbH

EW Medien und Kongresse GmbH FNN-Infotag 1 Intelligente Messsysteme vor dem Rollout Der Countdown läuft! ZMP KOMPAKT 16. Juni 2016 Estrel Hotel Berlin 2 Mit welchen Geräten können wir Anfang 2017 starten? STAND DER GERÄTEENTWICKLUNG

Mehr

PREISLISTE TRUSTCENTER-PRODUKTE. Preisliste Version 4.4 Berlin, Februar Copyright 2017, Bundesdruckerei GmbH

PREISLISTE TRUSTCENTER-PRODUKTE. Preisliste Version 4.4 Berlin, Februar Copyright 2017, Bundesdruckerei GmbH PREISLISTE TRUSTCENTER-PRODUKTE Preisliste Version 4.4 Berlin, Februar 2017 Copyright 2017, Bundesdruckerei GmbH QUALIFIZIERTE SIGNATURKARTEN* D-TRUST Card 3.0 Folgekarte Austauschkarte Signaturkarte mit

Mehr

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 30. Oktober 2015 (OR. en)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 30. Oktober 2015 (OR. en) Rat der Europäischen Union Brüssel, den 30. Oktober 2015 (OR. en) 13611/15 NLEG 138 AGRI 561 SAN 355 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 28. Oktober 2015 Empfänger: Nr.

Mehr

Mitteilung zur Kenntnisnahme

Mitteilung zur Kenntnisnahme 17. Wahlperiode Drucksache 17/0496 05.09.2012 Mitteilung zur Kenntnisnahme Änderung der Störerhaftung für WLAN-Betreiber Freies WLAN in Berlin Drucksachen 17/0255 und 17/0424 Abgeordnetenhaus von Berlin

Mehr

Vorschlag der Bundesregierung

Vorschlag der Bundesregierung Vorschlag der Bundesregierung für eine neue Fassung von Artikel 38 (Verhaltensregeln) und für einen neuen Artikel 38a (Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle) der Datenschutz-Grundverordnung (Entwurf)

Mehr

ECHT & UNVERSEHRT Herausforderungen der Aufbewahrung

ECHT & UNVERSEHRT Herausforderungen der Aufbewahrung ECHT & UNVERSEHRT Herausforderungen der Aufbewahrung Die langfristige rechtssichere Aufbewahrung elektronischer Daten und Dokumente stellt Organisationen vor große Herausforderungen. Anders als Papierdokumente

Mehr

Akkreditierung von Zertifizierungsstellen für private Zertifizierungsprogramme im Sektor Ernährung, Landwirtschaft, Nachhaltigkeit

Akkreditierung von Zertifizierungsstellen für private Zertifizierungsprogramme im Sektor Ernährung, Landwirtschaft, Nachhaltigkeit Akkreditierung von Zertifizierungsstellen für private Zertifizierungsprogramme im Sektor Ernährung, Landwirtschaft, Nachhaltigkeit 71 SD 6 054 Revision: 1.0 27. Mai 2016 Geltungsbereich: Dieses Regel legt

Mehr

Effizienter Staat 2010

Effizienter Staat 2010 Effizienter Staat 2010 Forum I: Der neue Ausweis Tor zu einer digitalen Welt Geräteinfrastruktur für den npa: Technische Richtlinie TR-03119 REINER Kartengeräte GmbH & Co. KG Bedeutung und Inhalt der TR-03119

Mehr

Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI)

Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI) Seite 1 von 6 Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI) RECHTLICHE BESTIMMUNGEN Die Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI) wird getroffen von und zwischen: Stadtwerke

Mehr