CE-Kennzeichnung von elektrotechnischen Produkten. Niederspannungs- und EMV-Richtlinie. WIFI Unternehmerservice der Wirtschaftskammer Österreich

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1 CE-Kennzeichnung von elektrotechnischen Produkten Niederspannungs- und EMV-Richtlinie WIFI Unternehmerservice der Wirtschaftskammer Österreich

2 IMPRESSUM Medieninhaber und Herausgeber: WIFI Unternehmerservice der Wirtschaftskammer Österreich, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien Text: Eur. Phys. Dipl.-Ing. Alfred Mörx (diam-consult, Wien) Gendering: Soweit in diesem Text personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Stand: Juni 2014 Das WIFI Unternehmerservice ist ein Team des WIFI der Wirtschaftskammer Österreich. Es bereitet neue Themen auf, die für Unternehmen in Zukunft wichtig werden. Zu aktuellen Themen werden Veranstaltungen und Publikationen angeboten. Im Mittelpunkt steht das Entwickeln und Koordinieren von geförderten Beratungsprogrammen mit Kofinanzierungspartnern auf österreichischer und europäischer Ebene. Copyright: Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck auch auszugsweise nur mit Quellenangabe und vorheriger Rücksprache. Haftungsausschluss: Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung, ohne Gewähr und Haftung des Medieninhabers.

3 Vorwort des Verfassers Ziel der vorliegenden Publikation ist es, die wichtigsten Inhalte der Niederspannungs- und der EMV- Richtlinie für die praktische Anwendung darzustellen. Ebenso werden - insbesondere dort, wo es der begrenzte Umfang dieser Darstellung unumgänglich macht - Hinweise auf weitere Veröffentlichungen der Europäischen Kommission bzw. der richtlinienspezifischen Arbeitsgruppen gegeben. Die technischen Inhalte der Niederspannungsrichtlinie und der zugehörigen österreichischen Niederspannungsgeräteverordnung stimmen überein. Gleiches gilt auch für die EMV-Richtlinie und die EMV-Verordnung. Bei der Umsetzung der Inhalte der EMV-Richtlinie in das österreichische Gesetzeswerk hat der nationale Gesetzgeber jedoch einzelne Begriffe der EMV-Richtlinie an die in Österreich durch das Elektrotechnikgesetz 1992 vorgegebenen - und in Österreich seit vielen Jahren vertrauten - Definitionen angepasst. Dies betrifft vor allem die Abgrenzungen zwischen elektrischen Betriebsmitteln und elektrischen Anlagen. Zur Vermeidung von Missverständnissen wird daher im Abschnitt 3 dieser Publikation konsequent auf die (österreichische) EMV-Verordnung Bezug genommen. Ebenso konsequent werden in dieser Publikation wichtige, aus Eigenschaftswort und Hauptwort bestehende Fachbegriffe, wie Wesentliche Anforderungen, Benannte Stelle(n), Harmonisierte Norm(en) und Technical File mit großem Anfangsbuchstaben geschrieben. Für den Begriff Wesentliche Anforderungen wird - wo es das Textverständnis erleichtert - gleichwertig der Begriff Grundlegende Anforderungen verwendet. Wien, im Juni 2014 Alfred Mörx 2

4 Inhaltsübersicht 1 Einleitung Klassifizierung von EU-Richtlinien Richtlinien nach der "Neuen Konzeption" Das Prinzip der Verweisung auf Harmonisierte Normen Niederspannungsrichtlinie Geltungsbereich Für welche Produkte gilt die Niederspannungsrichtlinie? Bauteile und Niederspannungsrichtlinie Sicherheitsanforderungen Basisanforderungen gemäß Elektrotechnikgesetz Erfüllung der Basisanforderungen Beurteilungskriterien für die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen Betriebsmittel und Harmonisierte Normen Betriebsmittel und (noch) keine Harmonisierte Normen Betriebsmittel ohne Harmonisierte Normen Sicherheitsaspekte in der Niederspannungsrichtlinie Schritte zum konformen Betriebsmittel Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel Interne Fertigungskontrolle Daten und Referenzen im Überblick Ausblick EMV-Richtlinie Geltungsbereich Betriebsmittel, Bauteile und EMV-Verordnung Produkte, die nicht unter die EMV-Verordnung fallen Die Gruppe der gutartigen Produkte Beispiele für gutartige oder unkritische Produkte Anforderungen der EMV-Verordnung Basisanforderungen gemäß Elektrotechnikgesetz Erfüllung der Basisanforderungen

5 3.4 Beurteilungskriterien für die Einhaltung der Anforderungen Betriebsmittel und Harmonisierte Normen Betriebsmittel und keine oder nur teilweise angewandte Harmonisierte Normen Schritte zum konformen Betriebsmittel Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel Interne Fertigungskontrolle Daten und Referenzen im Überblick Vereinbarungen zwischen Händlern, Importeuren, Herstellern und Produzenten außerhalb und innerhalb der Europäischen Union EG-Konformität und Harmonisierte Normen EG-Konformität, Risiko- und EMV-Bewertung Hinweise auf weitere europäische Richtlinien und nationale Verordnungen für elektrische Betriebsmittel EU-Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit Ökodesign-Richtlinie Elektroaltgeräte-Richtlinie und Stoffverbote (WEEE/RoHS-Richtlinie) Ausblick Ansprechpartner für weitere technische Information Literaturhinweise und Links

6 1 Einleitung Der Abbau von technischen Handelshemmnissen erfolgt in der Europäischen Union durch Angleichung der entsprechenden Rechtsvorschriften 1 in den einzelnen Mitgliedsstaaten; vorzugsweise mittels sogenannter EU-Richtlinien 2. EU-Richtlinien sind für die Mitgliedstaaten bindendes Recht und müssen von diesen in nationales Recht umgesetzt werden, wodurch sie für die Bürger bindend werden. Die Form der Umsetzung steht den Mitgliedstaaten frei, die Wirkung muss mit den Vorgaben der Richtlinie übereinstimmen. Die organisatorischen Zusammenhänge von Niederspannungsrichtlinie und EMV-Richtlinie mit ihren Umsetzungen in österreichisches Recht, sowie mit den übrigen relevanten Verordnungen des Elektrotechnikgesetzes sind in Bild 1-1 dargestellt. Bild 1-1 Niederspannungsrichtlinie und EMV-Richtlinie, Zusammenhänge zwischen europäischer und österreichischer Gesetzgebung 1.1 Klassifizierung von EU-Richtlinien Grundsätzlich wird zwischen total harmonisierenden und optionell harmonisierenden Richtlinien unterschieden. Total harmonisierend bedeutet, dass nach der einzelstaatlichen Umsetzung nur mehr dieses umgesetzte EU-Recht angewandt werden darf. Alle davor geltenden nationalen Rechtsvorschriften, die den gleichen Gegenstand geregelt haben, sind außer Kraft zu setzen, neue dürfen einzelstaatlich nicht erlassen werden. Es kann eine Übergangszeit festgelegt werden, während der die Wahlmöglichkeit zwischen der bisherigen nationalen Regelung und dem EU-Recht besteht (optionelle Phase). Diese Wahlmöglichkeit hat dann der Bürger, nicht der Staat! 1 Auch Harmonisierung genannt. 2 Früher auch als EG-Richtlinien bezeichnet. 5

7 Bei optionell harmonisierenden Richtlinien besteht diese Wahlmöglichkeit ständig, das nationale Recht darf auch geändert werden, den der EU-Regelung entsprechenden Produkten ist allerdings uneingeschränkter Marktzugang zu gewähren. Die älteren Richtlinien (bis 1985) waren vorwiegend optionell harmonisierend (wichtige Ausnahme Niederspannungsrichtlinie) und tendierten dazu, die Anforderungen an die Produkte durch den Richtlinientext selbst oder durch verbindlichen Normenverweis im Detail festzulegen Richtlinien nach der "Neuen Konzeption" Diesen in Abschnitt 1.1 Typen von Richtlinien steht ein anderer Typ, die Richtlinien nach dem so genannten "Neuen 4 Konzept" und deren Vorläufer, die Niederspannungsrichtlinie, gegenüber. Wegen der besonderen Bedeutung dieser Konzeption, auch alle zukünftigen Richtlinien mit technischem Inhalt werden ihr mit großer Wahrscheinlichkeit folgen, sollen die wesentlichen Eigenschaftes dieser Kategorie von Richtlinien im Überblick dargestellt werden: Die Richtlinien sind stets total harmonisierend. Die Richtlinien legen so genannte "Wesentliche Anforderungen" fest, denen die Produkte entsprechen müssen; nur diese Anforderungen sind gesetzlich verbindlich. Es werden Bezugsdokumente - (Harmonisierte) Normen - angegeben, bei deren Anwendung die Vermutung besteht, dass die Wesentlichen Anforderungen jedenfalls erfüllt sind 5. Die Konformitätsbewertung erfolgt nach festgelegten Verfahren, die in normierte Teilschritte, Module genannt, gegliedert sind 6. Welche Module anzuwenden sind, ist nach dem Sicherheitsrisiko und danach, ob die harmonisierte Normen angewandt wurden, differenziert; wenn möglich hat der Hersteller die Wahl zwischen mehreren Konformitätsbewertungsverfahren. In einzelnen Modulen ist die Einschaltung sogenannter Benannter Stellen 7 " vorgesehen oder optional möglich. Die Produkte müssen, zum Zeichen ihrer Richtlinienkonformität, eine einheitliche Kennzeichnung, die CE-Kennzeichnung tragen und der Hersteller muss die EG-Konformitätserklärung ausstellen 8. Die CE-Kennzeichnung zeigt die Konformität mit allen, auf das Produkt anzuwendenden Richtlinien, die diese Kennzeichnung vorsehen, an. (Ein Produkt kann in den Geltungsbereich mehrerer Richtlinien fallen 9 ). 3 Ein Beispiel aus dem Bereich der Elektrotechnik war die (früher geltende) Richtlinie über elektromedizinische Geräte. 4 Auch New Approach-Richtlinien genannt. 5 Die Anwendung der harmonisierten Normen führt zur Konformitätsvermutung" als widerleglicher Rechtsvermutung, dass das Produkt den Wesentlichen Anforderungen der Richtlinie entspricht. 6 Für die Niederspannungsrichtlinie galt dies erst ab 1995 bzw Notified Bodies 8 Für die Niederspannungsrichtlinie galt dies erst ab 1995 bzw Während eventueller optioneller Phasen können abweichende Regelungen gelten. 6

8 1.3 Das Prinzip der Verweisung auf Harmonisierte Normen Besondere Bedeutung erhielten die Arbeiten der europäischen Normenorganisation für Elektrotechnik (CENELEC), durch die Annahme des "Prinzips der Verweisung auf Harmonisierte Normen" in EG-Rechts- und Verwaltungsvorschriften durch den EG-Ministerrat im Jahr Dieser seither generell eingeschlagene Weg des Verweisens auf europaweit gültige Normen - immer dann, wenn es um technische Detailanforderungen geht - bringt für alle Wirtschaftsakteure 11 die begründete Vermutung, dass sie dem Gesetz folgen, wenn die Produkte oder Dienstleistungen die entsprechenden Harmonisierten Normen erfüllen. Die Beziehungen zwischen nationalen und europäischen elektrotechnischen Normen ist ähnlich geregelt wie die Beziehung zwischen Gemeinschaftsrecht und einzelstaatlichem Recht. So wie die EU-Mitgliedstaaten nationale Gesetze, die im Widerspruch zu den EU-Richtlinien stehen, zurückziehen müssen, so sind auch alle CENELEC-Mitglieder verpflichtet, nationale Normen, die im Widerspruch zu Europäischen Normen stehen, zurückzuziehen. Den Herstellern steht die Verwendung von Europäischen Normen grundsätzlich frei. Voraussetzung ist jedoch die unbedingte Einhaltung der in den EU-Richtlinien fixierten wesentlichen Anforderungen. Die Praxis hat jedoch gezeigt, dass aus den oben angeführten Zusammenhängen ( Wenn Einhaltung der Harmonisierten Norm - dann Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen ) in nahezu allen Fällen bei Einhaltung von Harmonisierten Normen für alle Wirtschaftsakteure Vorteile entstehen. Die technischen Inhalte Harmonisierter Normen müssen die wesentlichen Anforderungen der jeweiligen Richtlinie(n) erfüllen. Wurde die Harmonisierte Norm im Amtsblatt veröffentlicht und wurde die Norm auf nationaler Ebene umgesetzt, ist von ihrer Konformität mit den wesentlichen Anforderungen auszugehen. Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses dieser Publikation 12 sind die Harmonisierten Normen mit Veröffentlichungsdatum für die Niederspannungsrichtlinie und jene vom für die EMV-Richtlinie gültig. Diese Listen werden - nach den Erfahrungen der letzen Jahre - ein bis zweimal pro Jahr von der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Werden Harmonisierte Normen für die Herstellung von elektrischen Betriebsmitteln verwendet, ist die laufende Beobachtung der Veränderungen dieser Liste für den Hersteller von großer Bedeutung. Die Inhalte Harmonisierter Normen werden laufend überarbeitet bzw. aktualisiert und werden, nach nicht im Detail festgelegten Zeitabständen, mit neuem Ausgabedatum in die Liste der Harmonisierten Normen aufgenommen. Meist mit einer, ebenfalls im Amtsblatt der Europäischen Union angegebenen, Übergangsfrist. Der Hersteller muss sein(e) Produkt(e), die er nach dem Stichtag in Verkehr bringt, an allfällige Änderungen in den neueren Ausgaben der Harmonisierten Norm anpassen. Die soll an einem kleinen Beispiel erläutert werden: 10 Entschließung des Rates vom 7. Mai 1985 über eine neue Konzeption auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und der Normung (85/C 136/01) 11 Hersteller, Bevollmächtigter, Importeur, Händler 12 Juni

9 Tabelle 1-1 zeigt einen Auszug für das Betriebsmittel: Brenner von Lichtbogenschweißeinrichtungen aus der Mitteilung der Kommission im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen, also der Liste der Harmonisierten Normen zur Niederspannungsrichtlinie. ENO ( 1 ) Referenz und Titel der Norm (und Referenzdokument) Cenelec EN :2013 Lichtbogenschweißeinrichtungen - Teil 7: Brenner IEC :2013 Referenz der ersetzten Norm EN :2005 Anmerkung 2.1 Datum der Beendigung der Annahme der Konformitätsvermutung für die ersetzte Norm Anmerkung ENO: Europäische Normungsorganisation CEN: Avenue Marnix 17, B-1000, Bruxelles, Tel ; Fax ( CENELEC: Avenue Marnix 17, B-1000, Bruxelles, Tel ; Fax ( ETSI: 650, Route des Lucioles, F Sophia Antipolis, Tel ; Fax , ( Tabelle 1-1 Auszug aus der Liste der Harmonisierten Normen, ABl. C 149/33 vom zur Niederspannungsrichtlinie Nun zur Erläuterung der einzelnen Tabelleninhalte. Die erste Spalte enthält den Namen jener Europäischen Normungsorganisation (ENO), die die Harmonisierte Norm erarbeitet hat. In unserem Beispiel ist das CENELEC. Die zweite Spalte enthält die Nummer der Harmonisierten Norm (EN ) ihr Ausgabedatum (2013) und ihren Titel (Lichtbogenschweißeinrichtungen - Teil 7:Brenner) sowie die Bezeichnung der korrespondierenden Internationalen Norm 13 (IEC :2013). Spalte 3 enthält die Nummer (EN :2005) der Harmonisierten Norm, die durch die in der zweiten Spalte angegebenen Norm ersetzt wurde. Derzeit (Juni 2014) kann vom Hersteller sowohl die neue Ausgabe (EN :2013) als auch die davor gültige Ausgabe (EN :2005) zum Nachweis der Konformität mit den Wesentlichen Anforderungen der Niederspannungsrichtlinie herangezogen werden. Die Anmerkung 2.1 besagt, dass die neue oder geänderte Norm (in unserem Beispiel EN :2013) den gleichen Anwendungsbereich wie die ersetzte Norm (EN :2005) hat. Spätestens ab dem haben Hersteller, die diese Harmonisierte Norm für den Konformitätsnachweis ihres Produkts verwenden, die Norm aus Spalte 2 der Liste (EN :2013) zu verwenden. Zum festgelegten Datum aus Spalte 4 erlischt für die ersetzte Norm (EN :2005) die Vermutung der Konformität. 13 In vielen - aber nicht in allen (!!) - Fällen stimmen die technischen Inhalte der korrespondierenden Internationalen Norm (IEC) mit den Inhalten der Harmonisierten Europäischen Norm überein. 14 Aus den erläuternden Dokumenten der Europäischen Union kann leider nicht eindeutig entnommen werden, ob dieses Datum - in unserem Beispiel der zum Zeitpunkt 00:00 Uhr oder 24:00 Uhr gemeint ist. Für diese Publikation wurde (die für den Anwender die sichere Interpretation gewählt, dass ab , 00:00 Uhr nur mehr die Harmonisierte Norm aus Spalte 2 (EN :2013) anzuwenden ist. 8

10 2 Niederspannungsrichtlinie In diesem Abschnitt werden die Begriffe Niederspannungsrichtlinie (NSpRL) [3] und Niederspannungsgeräteverordnung 15 (NspGV) gleichberechtigt verwendet. Alle Aussagen sind - falls im Text nicht gesondert darauf hingewiesen wird - auf die zum Manuskriptschluss dieser Publikation gültige - Niederspannungsgeräteverordnung 1995 [4] bezogen. 2.1 Geltungsbereich Wesentlich für das Verständnis des Geltungsbereichs der Richtlinie ist der Begriff des elektrischen Betriebsmittels, der jedoch in der NSpRL nicht (!) definiert wird. Benutzt man das von der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC) herausgegebene Internationale Elektrotechnische Wörterbuch 16 so findet man:..any item used for such purposes as generation, conversion, transmission, distribution or utilisation of electrical energy, such as electric machines, transformers, switchgear and controlgear, measuring instruments, protective devices, wiring systems, current-using equipment. Die technische Übersetzung 17 lautet: jedes Element, das u. a. für die Erzeugung, Umwandlung, Übertragung, Verteilung oder Nutzung elektrischer Energie verwendet wird, z. B. elektrische Maschinen, Transformatoren, Schalt- und Steuergeräte, Messgeräte, Schutzgeräte, Installationsmaterial oder elektrische Verbrauchsmittel. Für die Praxis (in Österreich) ist auch die (mit der IEV-Definition eng verwandten) Definition des elektrischen Betriebsmittels im österreichischen Elektrotechnikgesetz [14] bedeutend. Dort findet man: 1. (1) Elektrische Betriebsmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Gegenstände, die als Ganzes oder in einzelnen Teilen zur Gewinnung, Fortleitung oder zum Gebrauch elektrischer Energie bestimmt sind. Betriebsmäßige Zusammenfassungen mehrerer elektrischer Betriebsmittel, die als bauliche Einheit in Verkehr gebracht werden und zumindest zu diesem Zeitpunkt als bauliche Einheit ortsveränderlich sind, gelten ebenfalls als elektrische Betriebsmittel. Die Niederspannungsrichtlinie gilt für elektrische Betriebsmittel zur Verwendung bei einer Nennspannung zwischen 50 V und 1000 V (Wechsel- oder Drehstromsystem) und zwischen 75 V und 1500 V (Gleichstromsystem). Für einige Gruppen von Betriebsmitteln gilt die Richtlinie 18 nicht, und zwar: Elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosiver Atmosphäre, Elektro-radiologische und elektromedizinische Betriebsmittel, Elektrische Teile von Personen- und Lastenaufzügen, Elektrizitätszähler, 15 als österreichische Umsetzung der Niederspannungsrichtlinie 16 Definition gemäß IEV Übersetzung durch den Verfasser dieser Publikation. 18 Ausnahmen gemäß Niederspannungsrichtlinie [3], Anhang II 9

11 Haushaltssteckvorrichtungen; diese werden auch für gewerblich und industrielle Zwecke genutzt, wenn für den entsprechenden Verwendungszweck keine speziellen industriellen Eigenschaften gefordert werden Vorrichtungen zur Stromversorgung von elektrischen Weidezäunen, Funkentstörung, Spezielle elektrische Betriebsmittel, die zur Verwendung auf Schiffen, in Flugzeugen oder in Eisenbahnen bestimmt sind und den Sicherheitsvorschriften internationaler Einrichtungen entsprechen, denen die Mitgliedstaaten des EWR angehören. Die angegebenen Spannungsgrenzen beziehen sich auf zugeführte und die abgegebene elektrische Energie und nicht auf die Spannung, die in den Betriebsmitteln auftreten kann. Batteriebetriebene Geräte außerhalb der genannten Spannungsgrenzen fallen folglich nicht unter den Geltungsbereich der Niederspannungsrichtlinie. Die Richtlinie gilt jedoch sehr wohl für mitgelieferte Ladegeräte sowie für die Geräte mit integrierter Stromversorgung innerhalb der Spannungsgrenzen der Richtlinie. Ebenso gilt sie für die mitgelieferten Netzteile batteriebetriebener Geräte mit einer Betriebsspannung unter 50 V Wechselspannung und 75 V Gleichspannung (z.b. Notebooks) Für welche Produkte gilt die Niederspannungsrichtlinie? Die Niederspannungsrichtlinie umfasst Konsum- und Investitionsgüter zur Verwendung innerhalb der in Abschnitt 2.1 genannten Spannungsgrenzen, insbesondere elektrische Geräte, handgeführte elektrisch betriebene Werkzeuge, wobei Werkzeuge für Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen (z. B. Schraubendreher) nicht unter die Niederspannungsrichtlinie fallen, Beleuchtungseinrichtungen einschließlich Vorschaltgeräte, Schalt- und Steuergeräte, elektrische Motoren und Generatoren Kabel und Leitungen, Gerätesteckvorrichtungen, Geräteanschlussleitungen, elektrische Installationsbetriebsmittel, Kabelführungssysteme. Nach den neuesten Interpretationen der Richtlinie fallen Isolierbänder 19 nicht unter den Begriff des elektrischen Betriebsmittels und nicht unter den Anwendungsbereich der NSpRL. Bei der Vielzahl von elektrischen Betriebsmitteln, für die die Niederspanungsrichtlinie gilt, ist es verständlich, dass es auch Betriebsmittel gibt, die - auch bei genauer Betrachtung - nicht sofort eindeutig der Niederspannungsrichtlinie zugeordnet werden können. Wie auch das oben angeführte Beispiel des Isolierbandes zeigt. 19 Bei Isolierband hängt die Sicherheit nicht allein von den Eigenschaften des Bandes ab, sondern auch von der Art der Verwendung, die von Fall zu Fall sehr unterschiedlich sein kann. Isolierband ist kein elektrisches Betriebsmittel im Sinne der Niederspannungsrichtlinie. Für Isolierband gilt die Europäische Norm EN , die keine Harmonisierte Norm zur Niederspannungsrichtlinie ist. 10

12 Zur Klärung solcher Streitfragen wurden bei der Europäischen Kommission zwei Arbeitsgruppen eingerichtet, die u. a. diese Fragen besprechen und Fachauskünfte veröffentlichen. Es handelt sich um die so genannte Low Voltage Directive - Working Party (LVD WP) und die Administrative Cooperation Working Group (LVD ADCO). Dokumente aus diesen Gruppen sind über den Server der EU kostenlos verfügbar [21]. Weitere wichtige Informationen, insbesondere zu Fragen der Abgrenzung zu andern Europäischen Richtlinien, enthält [7] Bauteile und Niederspannungsrichtlinie Die Niederspannungsrichtlinie gilt grundsätzlich für elektrische Betriebsmittel, die zum Einbau in andere Geräte bestimmt sind, als auch für solche, die ohne vorherigen Einbau direkt verwendet werden. Es gibt jedoch einige Arten elektrischer Betriebsmittel, die als Grundbauteile in andere elektrische Geräte eingebaut werden. Die Sicherheit hängt dabei größtenteils davon ab, in welcher Art und Weise die Bauteile in das Endprodukt eingebaut werden, und welche Gesamtmerkmale das Endprodukt hat. Zu diesen Grundbauteilen zählen Bauelemente der Elektronik und bestimmte andere Bauteile. Aus den Zielen der Niederspannungsrichtlinie folgt, dass sie nicht für Grundbauteile gilt, deren Sicherheit überwiegend nur im eingebauten Zustand richtig bewertet werden kann und für die eine Risikobewertung nicht vorgenommen werden kann. Auch die CE-Kennzeichnung darf auf diesen Bauteilen nicht angebracht werden, es sei denn, sie fallen unter andere EU - Rechtsvorschriften, in denen die CE-Kennzeichnung vorgeschrieben ist. Zu den Grundbauteilen zählen u.a. aktive Bauteile wie integrierte Schaltkreise, Transistoren, Dioden, Gleichrichter, Zweirichtungs-Thyristortrioden (Triacs 20 ), GTOs 21, IGTB 22 und optische Halbleiter, passive Bauteile wie Kondensatoren, Induktionsspulen, Widerstände und Filter sowie elektromechanische Bauelemente wie Verbindungselemente, Vorrichtungen zum mechanischen Schutz, die Teil der Geräte sind, Relais mit Anschlüssen für Leiterplatten und Mikroschalter. Für andere elektrische Betriebsmittel, die auch für den Einbau in andere Betriebsmittel bestimmt sind und für die eine Sicherheitsbewertung (Risikobewertung) machbar ist, z. B. Transformatoren und Elektromotoren, gilt selbstverständlich die Niederspannungsrichtlinie 23. Meist muss für diese Geräte dann noch eine Sicherheitsbewertung ihres Einbaus (vom Einbauenden) durchgeführt werden. 2.2 Sicherheitsanforderungen Basisanforderungen gemäß Elektrotechnikgesetz Triac Triode for alternating current 21 GTO Gate turn-off thyristor 22 IGTB Integrated Govenor Throttle Body 23 Diese Bauteile müssen natürlich auch mit der CE-Kennzeichnung versehen werden. 11

13 Das österreichische Elektrotechnikgesetz (ETG-1992, [14]) legt im 3 (1), (2) Basiserfordernisse hinsichtlich der Sicherheit von Menschen und Nutztieren und der Erhaltung von Sachwerten fest. 3 (1), (2) ETG-1992 lauten: (1) Elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen sind innerhalb des ganzen Bundesgebietes so zu errichten, herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben, dass ihre Betriebssicherheit, die Sicherheit von Personen und Sachen, ferner in ihrem Gefährdungs- und Störungsbereich der sichere und ungestörte Betrieb anderer elektrischer Anlagen und Betriebsmittel sowie sonstiger Anlagen gewährleistet ist. Um dies zu gewährleisten, ist gegebenenfalls bei Konstruktion und Herstellung elektrischer Betriebsmittel nicht nur auf den normalen Gebrauch, sondern auch auf die nach vernünftigen Ermessen zu erwartende Benutzung Bedacht zu nehmen. In anderen Rechtsvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen werden durch diese Bestimmungen nicht berührt. (2) Im Gefährdungs- und Störungsbereich elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel sind jene Maßnahmen zu treffen, welche für alle aufeinander einwirkenden elektrischen und sonstigen Anlagen sowie Betriebsmittel zur Wahrung der elektrotechnischen Sicherheit und des störungsfreien Betriebes erforderlich sind Erfüllung der Basisanforderungen In der Niederspannungsgeräteverordnung sind die Erfordernisse für die Erfüllung dieser grundlegenden Sicherheitsziele für elektrische Betriebsmittel, die unter die Niederspannungsrichtlinie fallen (siehe dazu Abschnitt 2.1 dieser Publikation), spezifiziert 24. Elektrische Betriebsmittel erfüllen die Erfordernisse hinsichtlich der Sicherheit von Menschen und Nutztieren und der Erhaltung von Sachwerten ( Wesentliche Anforderungen ), wenn sie - entsprechend dem Stand der Sicherheitstechnik im Europäischen Wirtschaftsraum - so hergestellt sind, dass sie bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung sowie bei nach vernünftigem Ermessen zu erwartender Benutzung den in Tabelle 2-1 angegebenen Bedingungen und Sicherheitszielen entsprechen. Tabelle 2-1 ist so aufgebaut, dass sie direkt als Checkliste für die eine (erste) Risikobewertung herangezogen werden kann. Nr. Anforderungen OK 1 Allgemeine Bedingungen a) Die wesentlichen Merkmale, von deren Kenntnis und Beachtung eine bestimmungsgemäße und gefahrlose Verwendung abhängt, sind auf dem elektrischen Betriebsmittel oder, falls dies nicht möglich ist, auf einem beigegebenen Hinweis angegeben. b) c) d) Das Herstellerzeichen oder die Handelsmarke ist deutlich auf den elektrischen Betriebsmitteln oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung angebracht. Das elektrische Betriebsmittel sowie seine Bestandteile sind so beschaffen, dass sie sicher und ordnungsgemäß verbunden oder angeschlossen werden können. Das elektrische Betriebsmittel ist so konzipiert und beschaffen, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung und ordnungsgemäßer Unterhaltung der Schutz vor den in den Nummern 2 und 3 aufgeführten Gefahren gewährleistet ist. 2 Schutz vor Gefahren, die von elektrischen Betriebsmitteln ausgehen können. 24 Sie werden auch im Anhang I der Niederspannungsrichtlinie bzw. der Niederspannungsgeräteverordnung unter der Überschrift: Wichtigste Angaben über die Sicherheitsziele für elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen angeführt. 12

14 Nr. Anforderungen OK Technische Maßnahmen gemäß den allgemeinen Bedingungen (siehe Nummer 1 in dieser Tabelle). a) b) c) Menschen und Nutztiere sind angemessen vor den Gefahren einer Verletzung oder anderen Schäden geschützt, die durch direkte oder indirekte Berührung verursacht werden können. Es entstehen keine Temperaturen, Lichtbogen oder Strahlungen, aus denen sich Gefahren ergeben können. Menschen, Nutztiere und Sachen werden angemessen vor nicht elektrischen Gefahren geschützt, die erfahrungsgemäß von elektrischen Betriebsmitteln ausgehen. d) Die Isolierung ist den vorgesehenen Beanspruchungen angemessen. 3 a) b) Schutz vor Gefahren, die durch äußere Einwirkungen auf elektrische Betriebsmittel entstehen können Technische Maßnahmen gemäß den allgemeinen Bedingungen (siehe Nummer 1 in dieser Tabelle). Das Betriebsmittel hält den vorgesehenen mechanischen Beanspruchungen so weit stand, dass Menschen, Nutztiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Unter den vorgesehenen Umgebungsbedingungen hält das Betriebsmittel den nicht mechanischen Einwirkungen so weit stand, dass Menschen, Nutztiere oder Sachen nicht gefährdet werden. c) Bei den vorgesehenen Überlastungen werden Menschen, Nutztiere oder Sachen in keiner Weise gefährdet. Tabelle 2-1 Wesentliche Anforderungen (Sicherheitsziele) für elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (Checkliste) 2.3 Beurteilungskriterien für die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen In der Praxis stellt sich nach Durchsicht der in Tabelle 2-1 angegebenen Anforderungen die Frage, auf welche Hilfsmittel zur Erfüllung dieser Anforderungen durch den Hersteller zur Verfügung stehen. Dazu gibt die Niederspannungsgeräteverordnung konkrete Hinweise. Die Verwendung Harmonisierter Normen (siehe Abschnitt 1.3 dieser Publikation) bei der Gestaltung (Herstellung) des Produkts bringt auch hier große Vorteile. Zur Beurteilung, ob und in welcher Art die Wesentlichen Anforderungen eingehalten sind, sind nachstehende Kriterien 25 heranzuziehen Betriebsmittel und Harmonisierte Normen Bei elektrischen Betriebsmitteln, die den Sicherheitsanforderungen der auf sie zutreffenden Harmonisierten Normen genügen, ist davon auszugehen, dass sie die Wesentlichen Anforderungen (siehe Abschnitt dieser Publikation) erfüllen. Die Liste der Harmonisierten Normen zur Niederspannungsrichtlinie wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses dieser Publikation 26 sind die Harmonisierten Normen mit Veröffentlichungsdatum für die Niederspannungsrichtlinie gültig Siehe auch Niederspannungsgeräteverordnung , 3,4,5 und 6 26 Juni Die jeweils aktuelle Liste kann vom Server der Europäischen Union unter heruntergeladen werden. 13

15 2.3.2 Betriebsmittel und (noch) keine Harmonisierte Normen Soweit noch keine Harmonisierten Normen bestehen, ist bei elektrischen Betriebsmitteln, die den Sicherheitsanforderungen der International Commission on the Rules for the Approval of the Electrical Equipment (CEE 28 ) oder International Electrotechnical Commission (IEC) genügen, auch davon auszugehen, dass sie die grundlegenden Sicherheitsziele erfüllen, sofern diese Sicherheitsanforderungen nach einem festgelegten Verfahren bekanntgemacht 29 wurden. Der Beginn der Anwendbarkeit der Sicherheitsanforderungen ist der Zeitpunkt ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. Für den Praktiker ergibt sich daraus kein zusätzlicher organisatorischer Aufwand. Auch diese CEEbzw. IEC-Normen oder andere bekanntgemachte Anforderungen findet man in dem schon in den Abschnitten 1.3 und erwähnten Amtsblatt der Europäischen Union Betriebsmittel ohne Harmonisierte Normen Soweit noch keine Harmonisierten Normen oder keine veröffentlichten Sicherheitsanforderungen bestehen, ist auch bei elektrischen Betriebsmitteln, die den Sicherheitsanforderungen der im herstellenden Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes angewandten Normen entsprechen, davon auszugehen, dass sie den Anforderungen an Harmonisierte Normen entsprechen. Diese (meist) nationalen Normen müssen natürlich die Einhaltung der Wesentlichen Anforderungen der Niederspannungsrichtlinie gewährleisten (siehe Tabelle 2-1 dieser Publikation). Darüber entscheidet die nationale Normungsorganisation, die die Norm veröffentlicht. Der Praktiker findet diese Normen im Verzeichnis der nationalen Normungsorganisationen [8], [9]. Es soll an dieser Stelle jedoch nochmals darauf hingewiesen werden, dass - nach den Grundsätzen der Europäischen Union - die Erfüllung der Wesentlichen Anforderungen der Niederspannungsrichtlinie nicht an die zwingende Anwendung von Harmonisierten, internationalen oder nationalen Normen gebunden ist 30. Das einzig Zwingende ist die Erfüllung der Wesentlichen Anforderungen der Richtlinie (siehe Tabelle 2-1 dieser Publikation und auch die Ausführungen in Abschnitt 2.5.2). 28 Die CEE besteht mittlerweile nicht mehr, ihre Tätigkeiten werden in CENELEC fortgesetzt. 29 Die Bekanntmachung erfolgt entsprechend dem Verfahren gemäß Artikel 6 Abs. 2 und 3 Niederspannungsrichtlinie, hinsichtlich der EFTA Mitgliedstaaten modifiziert durch die Bestimmungen des EWR-Vertrages. 30 Die Konformitätsvermutung entfällt in diesen Fällen und der Hersteller muss in den technischen Unterlagen angeben, mit welchen Mitteln er die Wesentlichen Anforderungen der Niederspannungsrichtlinie erfüllt hat. 14

16 2.4 Sicherheitsaspekte in der Niederspannungsrichtlinie Bei der praktischen Anwendung der Richtlinie stellt sich oft die Frage, welche Sicherheitsaspekte in Produkten berücksichtigt sind (vom Hersteller zu berücksichtigen sind), die die Richtlinie erfüllen (und demnach CE-Kennzeichnung tragen). Die Niederspannungsrichtlinie deckt alle Risiken ab, die bei der Verwendung des elektrischen Betriebsmittels auftreten können; und zwar nicht nur elektrische, sondern auch mechanische, chemische (z. B. Emissionen aggressiver Stoffe) und alle anderen Gefährdungen. Die Richtlinie berücksichtigt ferner Gesundheitsaspekte wie Lärm und Erschütterungen und ergonomische Aspekte, sofern ergonomische Anforderungen zu stellen sind, um Schutz gegen Gefährdungen im Sinne der Richtlinie zu gewährleisten. Diese Risiken sind in den wesentlichen Anforderungen (den Sicherheitszielen ) enthalten (siehe dazu Tabelle 2-1 dieser Publikation). Die in Tabelle 2-1 Nr. 2b angesprochenen Risiken durch Strahlung sind auf Risiken für die Gesundheit und Sicherheit von Personen und Haustieren beschränkt und schließen elektromagnetische Störungen im Sinne der EMV-Richtlinie nicht ein. In der Niederspannungsrichtlinie sind sämtliche elektromagnetische Aspekte im Zusammenhang mit Sicherheit einschließlich der funktionalen Sicherheit erfasst. Darunter fallen auch Auswirkungen, die elektrische Betriebsmittel durch Emission elektromagnetischer Felder hervorrufen 31. Bei Produkten, die ionisierende Strahlung aussenden, sollten außerdem zwei EURATOM Richtlinien 32 berücksichtigt werden. Aspekte der elektromagnetischen Verträglichkeit (Störaussendung und Störfestigkeit) sind, soweit sie nicht die Sicherheit betreffen, nicht Gegenstand der Niederspannungsrichtlinie. Diese werden in der EMV-Richtlinie, [5], (siehe auch Abschnitt 3 dieser Publikation) behandelt. Elektrizitätsversorgungsunternehmen dürfen den Anschluss elektrischer Betriebsmittel an das Netz und die Versorgung mit Elektrizität in Bezug auf die Sicherheit nicht von strengeren als den in der Niederspannungsrichtlinie genannten Sicherheitsanforderungen abhängig machen. 2.5 Schritte zum konformen Betriebsmittel Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel Elektrische Betriebsmittel dürfen - wenn sie in den Geltungsbereich der Niederspannungsgeräteverordnung fallen (siehe Abschnitt 2.1 dieser Publikation) - nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie zuvor mit der CE-Konformitätskennzeichnung versehen wurden, die anzeigt, dass sie den Bestimmungen der Niederspannungsgeräteverordnung entsprechen. 31 Siehe dazu auch: ABl. L 199/59 vom ; Empfehlung des Rates vom 12. Juli 1999 zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (0 Hz GHz) (1999/519/EG). 32 Europäische Kommission Richtlinie 97/43/EURATOM des Rates über den Gesundheitsschutz von Personen gegen die Gefahren ionisierender Strahlung bei medizinischer Exposition vom 30. Juni Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, L 180: 22-27; und Richtlinie 96/26/Euratom des Rates zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen; ABl. L 159, , S

17 Dies bedeutet, dass der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren (siehe auch Abschnitt 2.5.2) vollständig durchgeführt hat. Am Ende des Konformitätsbewertungsverfahrens steht die Ausstellung der EG-Konformitätserklärung. Erst auf dieser Basis kann die CE-Kennzeichnung (das CE-Zeichen ), auch CE- Konformitätskennzeichnung genannt, am Produkt angebracht werden. Falls ein elektrisches Betriebsmittel auch von anderen Rechtsvorschriften, denen Richtlinien der Europäischen Union zugrunde liegen, erfasst wird, die andere Aspekte behandeln und in denen die CE-Konformitätskennzeichnung vorgesehen ist, wird mit dieser Kennzeichnung angegeben, dass auch von der Konformität dieser Betriebsmittel mit den Bestimmungen dieser anderen Rechtsvorschriften auszugehen ist. Als Beispiel dienen hier elektrische Betriebsmittel, die häufig auch noch den Bestimmungen der EMV-Richtlinie unterliegen. Der Ablauf der erforderlichen Tätigkeiten ist in Bild 2-1 dargestellt. Es geht im Wesentlichen um die Ausführung von drei Schritten: 1. Der Zusammenstellung der technischen Unterlagen ( Technical File ), 2. dem Ausstellen der Konformitätserklärung ( Declaration of EG-Conformity ) und 3. der Anbringung der CE-Kennzeichnung ( CE-marking ). Schritt 1 und 2 sind Bestandteil des Konformitätsbewertungsverfahrens (genannt Interne Fertigungskontrolle ). Schritt 3 folgt nach dem positiven Abschluss der Schritte 1 und 2. 16

18 Bild 2-1 Ablaufdiagramm zur Erfüllung der Anforderungen an elektrische Betriebsmittel gemäß Niederspannungsrichtlinie Interne Fertigungskontrolle Unter der internen Fertigungskontrolle versteht man das Verfahren, das der Hersteller oder dieser gemeinsam mit dem im Europäischen Wirtschaftsraum ansässigen Bevollmächtigten, vor Inverkehrbringung eines elektrischen Betriebsmittels gemäß Niederspannungsrichtlinie durchzuführen hat. Der Hersteller erstellt die im Abschnitt beschriebenen technischen Unterlagen; er oder sein im Europäischen Wirtschaftsraum ansässiger Bevollmächtigter halten diese im Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Produktes oder - sofern dies früher erfolgt - nach dem letzten Inverkehrbringen des Produkts im Europäischen Wirtschaftsraum zur Einsichtnahme durch die Behörden bereit. 17

19 Der Hersteller oder sein im Europäischen Wirtschaftsraum ansässiger Bevollmächtigter stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus. In den Fällen, wo weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter im Europäischen Wirtschaftsraum 33 (EWR) ansässig sind, fällt diese Verpflichtung der Person zu, die für das Inverkehrbringen des Produkts in der Europäischen Wirtschaftsraum verantwortlich ist. Der Importeur ( Einführer in den Europäischen Wirtschaftsraum ) kann zwar keine Erklärung über die Konformität mit der Niederspannungsrichtlinie abgeben, muss aber die erforderliche Sorgfalt walten lassen, um sicherzustellen, dass keine eindeutig nichtkonformen Produkte in Verkehr gebracht werden 34. Die Neuausgabe der Niederspannungsrichtlinie [12], die von den Mitgliedsstaaten bis spätestens 19. April 2016 zu veröffentlichen ist, regelt, in Übereinstimmung mit einigen anderen Richtlinien, z. B. auch mit der EMV-Richtlinie, die Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure wesentlich detaillierter als die derzeit geltende Fassung. Auf eine ausführliche Darstellung wird in dieser Publikation aus Gründen des vorgegebenen maximalen Umfangs verzichtet. Detaillierte Angaben dazu enthält [12] in den Artikeln 2 und 6 bis Technische Unterlagen ("Technical File") Die technischen Unterlagen sind vom Hersteller des elektrischen Betriebsmittels anzufertigen. Diese technischen Unterlagen dürfen nicht mit den technischen Unterlagen (Betriebsanleitungen, Sicherheitshinweisen, ) verwechselt werden, die dem Benutzer des Betriebsmittels ausgehändigt werden. Das Technical File 35 in vollem Umfang ist ausschließlich (für den Hersteller selbst) und für die Behörde(n) gedacht, die - im Falle einer begründeten Vermutung, dass das elektrische Betriebsmittel nicht den Wesentlichen Anforderungen der Niederspannungsrichtlinie entspricht - der Behörde auszuhändigen sind 36. Sie müssen in einer Art und Weise angefertigt sein, die eine Bewertung der Übereinstimmung des elektrischen Betriebsmittels mit den Wesentlichen Anforderungen der Niederspannungsrichtlinie ermöglichen. Sie müssen in dem für diese Bewertung erforderlichen Maße Angaben zum Entwurf, zur Fertigung und Funktionsweise des Betriebsmittels umfassen. Die Niederspannungsgeräteverordnung enthält Mindestanforderungen für diese technischen Unterlagen. Diese sind in Tabelle 2-2 zusammengestellt. Tabelle 2-2 ist so aufgebaut, dass sie direkt als Checkliste verwendet werden kann. 33 Nach dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind die Hoheitsgebiete von Liechtenstein, Island und Norwegen hinsichtlich der Umsetzung der Niederspannungsrichtlinie und der EMV- Richtlinie als Bestandteil des Gemeinschaftsgebietes zu sehen. Das Gebiet der Gemeinschaft setzt sich daher für diese beiden Richtlinien aus 31 Staaten zusammen. 34 Im Falle von elektrischen Verbrauchsgütern sind auch die Verpflichtungen der Händler gem. Artikel 5(2) und (3) der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit 2001/95/EG zu beachten. 35 Mit dem Ausdruck Technical File werden in dieser Publikation jene technischen Unterlagen bezeichnet, die (als vollständiges Dokument) ausschließlich für die mit der Marktüberwachung befasste Behörde - und nicht für den Benutzer - zusammengestellt und bereitgehalten werden müssen. 36 Die Betriebsanleitungen, Sicherheitshinweise, usw. sind Bestandteil des Technical File, wie alles Bestandteil dieser Unterlagen sein muss, das zum Nachweis geeignet ist, dass das Betriebsmittel der Niederspannungsrichtlinie entspricht. 18

20 Nr. Mindestanforderung OK 1 Allgemeine Beschreibung des elektrischen Betriebsmittels einschließlich Typenbezeichnung. 2 Entwürfe, Fertigungszeichnungen und Pläne von Bauteilen, Montageuntergruppen, Schaltkreisen usw. 3 Beschreibung(en) und Erläuterung(en), die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise der elektrischen Betriebsmittel erforderlich sind. 4 Vollständige Liste der ganz oder teilweise angewandten Normen 5 Beschreibung der zur Erfüllung der Wesentlichen Anforderungen gewählten Lösungen, soweit Normen nicht angewandt worden sind 6 Ergebnisse von Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw. 7 (Gegebenenfalls) Prüfberichte. Tabelle 2-2 Mindestanforderungen die technischen Unterlagen ( Technical File ) für elektrische Betriebsmittel gemäß Niederspannungsgeräteverordnung (Checkliste) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter im Europäischen Wirtschaftsraum hat zusammen mit den technischen Unterlagen eine Kopie der Konformitätserklärung aufzubewahren. Darüber hinaus hat der Hersteller alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit das Fertigungsverfahren die Übereinstimmung des Betriebsmittels mit den technischen Unterlagen und mit den für sie geltenden Anforderungen der Niederspannungsgeräteverordnung gewährleistet. Alle Änderungen am Produkt bzw. am Fertigungsverfahren sind vom Hersteller in die technischen Unterlagen aufzunehmen; bei Serienprodukten muss das Produkt (die Produktionsserie) identifizierbar sein, ab dem Änderungen wirksam geworden sind Die EG-Konformitätserklärung Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter muss vor Inverkehrbringen des Produkts eine schriftliche Konformitätserklärung ausstellen (siehe Tabelle 2-3). Der Hersteller und sein Bevollmächtigter sind als Einzige dazu befugt. Die Konformitätserklärung muss in mindestens einer Amtssprache der Europäischen Union 37 abgefasst sein. Nr. Mindestanforderung OK 1 Name und Anschrift des Herstellers oder seines im Europäischen Wirtschaftsraum ansässigen Bevollmächtigen 2 Beschreibung des elektrischen Betriebsmittels einschließlich Typenbezeichnung 3 Bezugnahme auf die harmonisierten Normen 4 gegebenenfalls Bezugnahme auf die Spezifikationen, die der Konformität zugrunde liegen 5 Identität des vom Hersteller oder seinem im Europäischen Wirtschaftsraum ansässigen Bevollmächtigen beauftragten Unterzeichners 6 die beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die CE-Konformitätskennzeichnung angebracht wurde Tabelle 2-3 Mindestanforderungen die Inhalte der EG-Konformitätserklärung für elektrische Betriebsmittel gemäß Niederspannungsgeräteverordnung (Checkliste) Bei Änderungen (Aktualisierungen) einer oder mehrerer in der EG-Konformitätserklärung genannten Harmonisierten Normen (siehe Abschnitt 1.3 dieser Publikation) sind die Angaben in der Konformitätserklärung (geänderte Nummer einer Harmonisierten Norm, geändertes Ausgabedatum 37 Die Europäische Union hat derzeit ( ) folgende 24 Amtssprachen: Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Kroatisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch, [10]. 19

21 einer Harmonisierten Norm mit unveränderter Nummer, Aufnahme neuer Harmonisierter Normen ) anzupassen. Die Niederspannungsgeräteverordnung enthält Mindestanforderungen an den Inhalt der Konformitätserklärung. Diese sind in Tabelle 2-3 zusammengestellt. Tabelle 2-3 ist so aufgebaut, dass sie direkt als Checkliste verwendet werden kann CE-Konformitätskennzeichnung (CE-Kennzeichnung, CE-Zeichen) Die CE-Konformitätskennzeichnung 38 darf nur durch den Hersteller oder seinen im Europäischen Wirtschaftsraum ansässigen Bevollmächtigten am Produkt angebracht werden. Die Anbringung der CE-Kennzeichnung ist auch äußeres sichtbares Zeichen dafür, dass der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Produkts mit allen in den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft enthaltenen Anforderungen übernimmt. Die CE-Kennzeichnung ist: auf den elektrischen Betriebsmitteln oder auf der Verpackung bzw. der Gebrauchsanleitung oder dem Garantieschein sichtbar, leserlich und dauerhaft anzubringen. Es ist verboten, auf den elektrischen Betriebsmitteln (andere) Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Konformitätskennzeichnung irregeführt werden könnten. Es dürfen natürlich weitere Kennzeichnungen auf den elektrischen Betriebsmitteln, deren Verpackung, Gebrauchsanleitung oder Garantieschein unter der Voraussetzung angebracht werden, dass Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Konformitätskennzeichnung nicht beeinträchtigt werden. Es handelt sich bei der CE-Kennzeichnung um keine freiwillige Kennzeichnung, sondern um eine behördlich (geregelte) Kennzeichnung. Das heißt, sie muss auf jenen Betriebsmitteln angebracht werden, für die es die Verpflichtung nach den einschlägigen Richtlinien der Europäischen Union gibt. Die Kennzeichnung darf jedoch nicht auf Betriebsmitteln angebracht werden, für die es keine Kennzeichnungsverpflichtung gibt. So darf zum Beispiel eine Taschenlampe mit einer Versorgungsspannung von 4,5 V Gleichspannung und Glühlampe (keine LED) nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen werden, da dieses Produkt unter keine EU-Richtlinie, die CE-Kennzeichnung fordert, fällt. Für das Aussehen der CE-Kennzeichnung gibt es genaue Vorgaben 39. Sie besteht aus den Buchstaben "CE" mit dem in Bild 2-2 angegebenen Schriftbild. 38 Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates; Artikel 30 und Anhang II. 39 Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates; Anhang II. 20

22 Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Konformitätskennzeichnung müssen die sich aus dem in Bild 2-2 abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden. Die verschiedenen Bestandteile der CE-Konformitätskennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe muss 5 mm betragen. Bild 2-2 CE-Kennzeichnung, Vorgaben für das Schriftbild und Raster 2.6 Daten und Referenzen im Überblick In Tabelle 2-4 sind die wesentlichen Daten und Referenzen, bezogen auf die bei Redaktionsschluss dieser Publikation (Juni 2014) in Österreich geltende Niederspannungsgeräteverordnung 1995, im Überblick zusammengestellt. Für einen raschen Überblick Abschnitt in BGBl. Nr. 51/1995 NspGV 1995 Österreichische Verordnung: Niederspannungsgeräteverordnung NspGV 1995, BGBl. Nr. 51/1995 EG-Richtlinie: 73/23/EWG, seit ersetzt durch 2006/95/EG Geltungsbereich: Elektrische Betriebsmittel zur Verwendung bei einer Nennspannung zwischen 50 V und 1000 V für Wechselstrom oder Drehstrom und zwischen 75 V und 1500 V für Gleichstrom, mit Ausnahme der im Anhang II angeführten Betriebsmittel und technischen Bereiche. Inkrafttreten: 73/23/EWG: 18. Jänner /95/EG: 16. Jänner Abs. 1 1 Abs.2 Anhang II 11 Normen: Ihre Anwendung führt zur Konformitätsvermutung, und zwar in folgender Reihenfolge: Harmonisierte Normen (werden zur Information im Amtsblatt der EG abgedruckt); 3 wenn noch keine harmonisierten Normen bestehen, im Amtsblatt der EG bekanntgemachte CEE- oder IEC- Normen; wenn noch keine harmonisierten Normen sowie CEE und IEC Normen bestehen, aber die Sicherheitsanforderungen der im herstellenden EWR-Mitgliedsstaat angewandten Normen erfüllt sind. 4 5 Wichtig: Die Anwendung der Normen ist nicht verbindlich, verbindlich sind nur die Sicherheitsziele der Richtlinie (Anhang I). Wichtig: Die Normen werden grundsätzlich im Amtsblatt der EG kundgemacht. 2 Anhang I Konformitätsnachweis: 21

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