Bruno Binder/Gudrun Trauner WS 2013/14 1. KREUZEN SIE AN!

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1 ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I VORLESUNG ÖFFENTLICHES RECHT I Bruno Binder/Gudrun Trauner WS 2013/ KAPITEL: DIE GERICHTE 1. KREUZEN SIE AN! ORDENTLICHE GERICHTSBARKEIT UND GERICHTSBARKEIT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS 1) 2) Die Justiz ist von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt (Art 94 B-VG). Aus der Gewaltenteilung, dem Bundesstaat und der kommunalen Selbstverwaltung ergibt sich die Struktur der Staatsorganisation. Wir kennen eine Bundesgesetzgebung und eine Landesgesetzgebung, eine Bundesverwaltung, eine Landesverwaltung und eine Gemeindeverwaltung sowie eine Gerichtsbarkeit des Bundes und eine Gerichtsbarkeit des Landes. 3) Wir unterscheiden eine ordentliche Gerichtsbarkeit (= Zivilgerichtsbarkeit) und eine außerordentliche Gerichtsbarkeit (= Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts) bestehend aus der Strafgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit. 4) Die Bundesverfassung versteht unter ordentlicher Gerichtsbarkeit (Art 82 ff B-VG) die Zivilgerichte und die Strafgerichte (= ordentliche Gerichte = ordentliche Gerichtsbarkeit). GERICHTE DES BUNDES UND GERICHTE DES LANDES (GERICHTS- ORGANISATION) 5) Wir unterscheiden eine ordentliche Gerichtsbarkeit des Bundes und eine ordentliche Gerichtsbarkeit des Landes. 6) Die ordentliche Gerichtsbarkeit (Zivilgerichte und Strafgerichte) ist territorial nach Gerichtssprengeln in drei Ebenen gegliedert: Die erste Ebene sind die Bezirksgerichte, die zweite Ebene sind die Landesgerichte, die dritte Ebene ist der Oberste Gerichtshof. 7) Die Kartellgerichtsbarkeit und die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit zählen zur ordentlichen Gerichtsbarkeit. 8) Die ordentliche Gerichtsbarkeit ist in vier Ebenen organisiert; die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist in zwei Ebenen organisiert, die Verwaltungsgerichte I. Instanz bilden die erste Ebene, das Verwaltungsgericht II. Instanz (= Verwaltungsgerichtshof) bildet die zweite Ebene. 9) Die Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts besteht aus dem Verfassungsgerichtshof (VfGH), aus dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) und aus dem Obersten Gerichtshof (OGH). 10) Jedes Land verfügt über ein Landesverwaltungsgericht und ein Verwaltungsgericht für Finanzen, der Bund über ein Bundesverwaltungsgericht (BVwG) und den Verwaltungsgerichtshof (VwGH). 11) Wir kennen vier Höchstgerichte: Den Obersten Gerichtshof (OGH), den Verfassungsgerichtshof (VfGH), den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) und das Bundesfinanzgericht (BFG). 12) Der OGH als Oberster Gerichtshof überprüft auch die Entscheidungen (Erkenntnisse und Beschlüsse) des Verwaltungsgerichtshofs und des Verfassungsgerichtshofs. (Cyber)Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I (WS 2013/14) Kapitel 17/Seite 1

2 DIE RICHTER 13) Österreich ist eine parlamentarische Demokratie. Daher wählt das Parlament die Richter. 14) In der parlamentarischen Demokratie ist die Gesetzgebung unmittelbar vom Volk demokratisch legitimiert, die Verwaltung und die Gerichtsbarkeit sind das nicht. 15) Die richterliche Streitentscheidung zählt zur Rechtsprechung. Die Richter sind in der Rechtsprechung insbesondere gegenüber dem Bundesminister für Justiz weisungsfrei und dem Parlament nicht verantwortlich. Es gibt daher keine unabhängigen Gerichte, sondern nur unabhängige Richter. 16) Die Unabhängigkeit der Richter besteht in den zwei richterlichen Privilegien, das sind die Weisungsfreiheit der Richter in Ausübung ihres richterlichen Amtes und die Unabsetzbarkeit. 17) Die Richter der Straf- und Zivilgerichte sind mit den richterlichen Privilegien der Weisungsfreiheit, der Unversetzbarkeit und der Unabsetzbarkeit ausgestattete Beamte. Die Richter des VfGH und die Richter der Verwaltungsgerichte (VwG und VwGH) genießen die richterlichen Privilegien nicht. 18) Rechtspfleger erledigen unter Weisung des Richters bestimmte Rechtssachen. Sie fungieren als Laienrichter in der Gerichtsbarkeit. 19) Laienrichter sind juristisch ausgebildete, mit vollem Stimmrecht und gleicher sachlicher Unabhängigkeit wie die Berufsrichter ausgestattete Richter aus dem Volk. 20) Geschworene und Schöffen werden vom Volk gewählt und in die Gerichte entsandt. Sie sind daher ein demokratisches Element in der Gerichtsbarkeit des Staats. 21) Laienrichter (Geschworene und Schöffen) wirken in der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit mit. 22) In der Strafjustiz gibt es Geschworenengerichte und Schöffengerichte. Das ist in der Verfassung vorgesehen. Wir nennen Geschworene und Schöffen auch Laienrichter. 23) Im gerichtlichen Strafverfahren gilt der Anklagegrundsatz. Der Richter entscheidet das gerichtliche Strafverfahren, er erlässt ein Urteil (oder einen Beschluss). Die Ermittlungen und die Anklageerhebung hingegen obliegen im strafgerichtlichen Verfahren dem Staatsanwalt, nicht dem Richter. 24) Die Staatsanwälte sind nach Art 90a B-VG Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit, sie sind wie die Richter mit den richterlichen Privilegien ausgestattet. DIE VERWALTUNGSGERICHTE (LVwG, BVwG, BFG); DER VERWALTUNGSGE- RICHTSHOF (VwGH); DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF (VfGH) 25) Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz besteht aus neun Landesverwaltungsgerichten (LVwG), einem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) und einem Bundesfinanzgericht (BFG), die alle Gerichte des öffentlichen Rechts sind. 26) Die Landesgesetzgeber regeln die Organisation der Landesverwaltungsgerichte (LVwG), die Bundesverfassung enthält keine Regelungen über die Landesverwaltungsgerichte. 27) Im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz verfügt der Bund über ein Verwaltungsgericht des Bundes (= Bundesverwaltungsgericht) und über ein besonderes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen (= Bundesfinanzgericht). 28) Jedes Land verfügt nach der Bundesverfassung über ein Verwaltungsgericht des Landes (= Landesverwaltungsgericht) und über einen Verwaltungsgerichtshof (VwGH). 29) Der Verwaltungsgerichtshof ist durch das B-VG und auf einfachgesetzlicher Grundlage durch das VwGG eingerichtet. Der Verfassungsgerichtshof ist durch das B-VG und auf einfachgesetzlicher Grundlage durch das VfGG eingerichtet. 30) Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) und der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bilden gemeinsam die Verwaltungsgerichtsbarkeit zweiter Instanz. (Cyber)Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I (WS 2013/14) Kapitel 17/Seite 2

3 31) Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH), der Verfassungsgerichtshof (VfGH) und das Bundesfinanzgericht (BFG) sind die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, sie sind Höchstgerichte. JUSTIZVERWALTUNG 32) Die Justizverwaltung administriert die Rechtsprechung der Gerichte (= akzessorische Verwaltungsangelegenheiten der Gerichtsbarkeit). 33) Die Richter üben die Gerichtsbarkeit unabhängig aus. Für die Justizverwaltung hingegen gelten die Regeln der Verwaltung, die Justizverwaltung ist weisungsgebunden, soweit sie nicht Richtersenate wahrnehmen. 34) Zur Justizverwaltung zählen administrative Aufgaben der Gerichte, die nicht Rechtsprechung sind, wie etwa die Organisation der Kanzlei, die Personalverwaltung, die Vorschreibung und Einhebung von Gerichtsgebühren, der Strafvollzug einschließlich der Justizwache. 35) Die Gerichte nehmen Justizverwaltungsagenden ebenso wie rechtsprechende Aufgaben grundsätzlich weisungsfrei wahr. URTEILE, ERKENNTNISSE, BESCHLÜSSE 36) Die Verwaltung handelt hoheitlich und nicht-hoheitlich; die Gerichte handeln in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit nur hoheitlich. 37) Die individuell-konkreten Entscheidungen der Gerichte in der Sache nennen wir Urteil (Zivil- und Strafgerichte) oder Erkenntnis (Gerichte des öffentlichen Rechts), die individuell-konkreten Entscheidungen der Gerichte zum Verfahren Beschluss. 38) Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entscheidet in der Sache mit Beschluss, in Verfahrensfragen mit Erkenntnis. 39) Die Urteile der ordentlichen Gerichte und die Erkenntnisse der Gerichte des öffentlichen Rechts ergehen im Namen des Volks. 40) Das Verfahren vor den Zivilgerichten ist insbesondere in der Jurisdiktionsnorm (JN) und in der Zivilprozessordnung (ZPO), das Verfahren vor den Strafgerichten in der Strafprozessordnung 1975 (StPO), das Verfahren vor dem VwGH insbesondere im Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), das Verfahren vor dem VfGH insbesondere im Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG) geregelt. 41) Die Zivilprozessordnung (ZPO) regelt den streitigen Zivilprozess, bei dem sich zwei Parteien mit kontradiktorischen Behauptungen gegenüberstehen. 42) Das Außerstreitgesetz (AußStrG) regelt ein Sonderverfahren der ordentlichen Gerichte, nämlich die außerstreitige Gerichtsbarkeit. 43) Der Verwaltungsgerichtshof führt sein gerichtliches Verfahren nach den Regeln des VwGG, das AVG gilt subsidiär. Der Verfassungsgerichtshof führt sein gerichtliches Verfahren nach den Regeln des VfGG, die ZPO gilt subsidiär. EGMR UND EuGH 44) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg ist ein durch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) eingerichteter internationaler Gerichtshof. 45) Der durch den EU-Vertrag eingerichtete EGMR in Straßburg entscheidet über Beschwerden von Staaten und von Personen gegen Staaten, deren Organe Rechte der EMRK verletzen. (Cyber)Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I (WS 2013/14) Kapitel 17/Seite 3

4 46) Auch wenn die nationale Rechtsordnung gegen rechtswidriges schlicht-hoheitliches Handeln grundsätzlich keinen Rechtsweg vorsieht, kann ein Betroffener Beschwerde beim EGMR führen, wenn er die Verletzung eines Rechts aus der EMRK geltend machen kann. 47) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sichert die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung des Unionsrechts. 48) Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit Sitz in Luxemburg wacht über die Einhaltung der in der EMRK garantierten Menschenrechte und entscheidet über Individual- und über Staatenbeschwerden. 2. STREICHEN SIE FALSCHE TETPASSAGEN DURCH! Aufgabe A [6 Fehler]: Im gewaltenteiligen Staat setzt die Vollziehung die Gesetze um. Erfolgt die Umsetzung durch weisungsgebundene Vollziehungsorgane, sprechen wir von Gerichtsbarkeit. Erfolgt die Umsetzung durch unabhängige Richter, sprechen wir von Verwaltung. Die Gerichtsbarkeit ist in einer Gerichtsorganisation eingerichtet. unterscheiden eine ordentliche Gerichtsbarkeit, das sind die für Zivilsachen zuständigen Zivilgerichte und die für Strafsachen zuständigen Strafgerichte (I. Ebene Bezirksgerichte [BG], II. Ebene Landesgerichte [LG], III. Ebene Oberster Gerichtshof [OGH]); und eine außerordentliche Gerichtsbarkeit (= Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts) bestehend aus den für Verwaltungssachen zuständigen Verwaltungsgerichten (I. Ebene Landesverwaltungsgerichte [LVwG], II. Ebene Bundesverwaltungsgericht [BVwG]) und dem für besondere Verfassungsfragen und politische Streitigkeiten zuständigen Verfassungsgerichtshof. Die Zivil- und Strafgerichte entscheiden ihre Verfahren mit Urteil oder Beschluss. Die Verwaltungsgerichte I. Instanz und das Verwaltungsgericht II. Instanz (= Verwaltungsgerichtshof) sowie der Verfassungsgerichtshof erledigen ihre Verfahren mit einem Erkenntnis oder durch Vertrag. Aufgabe B (20 Fehler]: (1) Seit es Staaten gibt, gibt es auch eine staatliche Gerichtsbarkeit. Im absolutistischen Staat beschränkte sich diese auf die Zivilgerichte und die Strafgerichte (= Gerichte des öffentlichen Rechts). Die Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts brachte erst die Dezemberverfassung Wir unterscheiden somit eine ordentliche Gerichtsbarkeit (Art 82 ff B-VG) und eine außerordentliche Gerichtsbarkeit (= Zivil- und Strafgerichtsbarkeit, Art 129 ff B-VG). Im Bundesstaat ist die Gerichtsbarkeit eine ausschließliche Bundessache, alle Gerichte sind Bundesgerichte. (2) Die ordentlichen Gerichte (= Zivilgerichte und Strafgerichte) sind territorial in vier Ebenen organisiert. Die unterste Ebene sind die Bezirksgerichte (BG), die nächste Ebene sind die Landesgerichte (LG), die nächste Ebene sind die Oberlandesgerichte (OLG Wien, Graz, Linz, Innsbruck) und die oberste Ebene ist der Oberste Gerichtshof (OGH Innsbruck). Das Verfahren der Zivilgerichte ist in der Jurisdiktionsnorm (JN), der Zivilprozessordnung (ZPO), dem Außerstreitgesetz (AußStrG) und im Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG); das Verfahren vor den Strafgerichten ist im Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) geregelt. (3) Die Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts ist in nur einer Ebene organisiert. Gerichte des öffentlichen Rechts sind erstens die Verwaltungsgerichte I. Instanz, so die neun Landesverwaltungsgerichte (LVwG) und die neun Landesfinanzgerichte (LFG) der Länder, das Bundesverfassungsgericht (BVwG) und das Bundesfinanzgericht (BFG) des Bundes; zweitens der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) der Länder sowie drittens die Verfassungsgerichte der Länder und der Verfassungsgerichtshof (VfGH) des Bundes. Oberstes aller Gerichte ist jedenfalls der Oberste Gerichtshof (OGH). Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) ist im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. (Cyber)Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I (WS 2013/14) Kapitel 17/Seite 4

5 (4) Der gewaltenteilige Rechtsstaat ordnet die Gerichte der Vollziehung zu und gibt den Richtern innerhalb der Vollziehung die zwei richterlichen Privilegien, die Weisungsfreiheit und die Unabsetzbarkeit. Die richterlichen Privilegien gelten auch für die Gerichte des öffentlichen Rechts. Sinn der Unabhängigkeit der Richter ist die Vorbeugung gegen die sogenannte Kabinettsjustiz. Darunter verstehen wir den Versuch der Regierung, politisch missliebige Personen mit den Mitteln der Justiz zu verfolgen. Niemand darf daher den Richtern in ihrer richterlichen Tätigkeit eine Weisung erteilen. Lediglich in allen Angelegenheiten der Justizverwaltung besteht ein Weisungsrecht der vorgesetzten Justizverwaltungsbehörde. (5) Die Richter können in der Rechtsprechung nur hoheitlich, nicht auch privatrechtlich handeln. In ihrer hoheitlichen Rechtsprechung werden die Richter nur rechtssetzend, nicht auch schlicht tätig. Alle Rechtssätze der Richter der ordentlichen Gerichte nennen wir Urteile. Die Urteile der ordentlichen Gerichte ergehen im Namen des Volks. Auch die Entscheidungen der Gerichte des öffentlichen Rechts in der Sache nennen wir Urteile, die Entscheidungen zum Verfahren Beschlüsse. (6) Die Gerichtsbarkeit (= Justiz) umfasst sowohl die rechtsprechende Tätigkeit der Richter als auch die Justizverwaltung. Justizverwaltung ist das organisatorische Umfeld der Richter, sind alle durch Gesetz dem Richter administrativ zugewiesenen Aufgaben, die nicht Rechtsprechung sind, so insbesondere die Organisation der Kanzleien, die Personalverwaltung, die Vorschreibung und Einhebung von Gerichtsgebühren, der Strafvollzug mitsamt der Justizwache und die Rechtsprechung der Schöffen- und Geschworenengerichte. Soweit allerdings Angelegenheiten der Justizverwaltung durch Gesetz Senaten oder Kommissionen zugewiesen sind, besteht nach Art 87 Abs 2 B-VG auch in der Justizverwaltung keine Weisungsbindung. 3. BEANTWORTEN SIE! Die Studentin S hat viele Probleme. Landen ihre Probleme jeweils vor einem ordentlichen Gericht (Zivilgericht oder Strafgericht) oder vor einem Verwaltungsgericht? Begründen Sie Ihre Zuordnung! 1. S jobbte einige Stunden wöchentlich als Kellnerin, wurde gekündigt, der Dienstgeber will ihr aber den ausstehenden Lohn nicht bezahlen. 2. Aus ihrem gescheiterten Versuch, selbständig als Partyveranstalterin etwas zu verdienen, will das Finanzamt noch 1.500,- Einkommenssteuer. 3. Die Studienbeihilfenbehörde hat ihren Antrag auf Studienbeihilfe mit Bescheid abgewiesen. 4. Beim PKW, den sie jüngst kaufte, funktionieren die Bremslichter nicht, der Händler will den Schaden nicht kostenfrei reparieren. 5. Mit ihrem Ehemann, der auch studiert, hat S sich zerstritten und will sich scheiden lassen. 6. Nach dem letzten Streit stürmte sie wutentbrannt aus der Ehewohnung und raste mit ihrem PKW in die nächste Bar, wurde dabei aber von einem Polizeiradar geblitzt. 7. In der Bar betrank sie sich, randalierte und zertrümmerte die Einrichtung der Bar. Der Barbesitzer erstattet gegen S Strafanzeige wegen Sachbeschädigung. 8. Der Barbesitzer verlangt von S außerdem Schadenersatz für seine zertrümmerte Bareinrichtung. 9. S geriet zudem auf ihrer Heimfahrt in eine Polizeikontrolle, ihr Blutalkohol wurde mit 1,2 Promille gemessen, nun fürchtet S um ihren Führerschein. 10. Ihr Vater, der ihr bisher für ihr Studium monatlich 400,- Unterhalt bezahlt hat, stellt aufgrund der laufenden Vorkommnisse die Zahlungen ein. (Cyber)Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I (WS 2013/14) Kapitel 17/Seite 5

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