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1 D E U T S C H E S I N S T I T U T F Ü R B A U T E C H N I K Anstalt des öffentlichen Rechts Berlin, 22. Januar 2002 Kolonnenstraße 30 L Telefon: (0 30) Telefax: (0 30) GeschZ.: IV /01 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Zulassungsnummer: Z Antragsteller: Albert Schnetz Geisenhausener Straße München Zulassungsgegenstand: Feststellanlage "Typ FSS-105" für Feuerschutzabschlüsse Geltungsdauer bis: 31. Januar 2007 Der oben genannte Zulassungsgegenstand wird hiermit allgemein bauaufsichtlich zugelassen. Diese allgemeine bauaufsichtliche Zulassung umfasst zehn Seiten und zwei Anlagen.

2 Seite 2 der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung Nr. Z vom 22. Januar 2002 I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 Mit der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung ist die Verwendbarkeit bzw. Anwendbarkeit des Zulassungsgegenstandes im Sinne der Landesbauordnungen nachgewiesen. 2 Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung ersetzt nicht die für die Durchführung von Bauvorhaben gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen, Zustimmungen und Bescheinigungen. 3 Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird unbeschadet der Rechte Dritter, insbesondere privater Schutzrechte, erteilt. 4 Hersteller und Vertreiber des Zulassungsgegenstands haben, unbeschadet weiter gehender Regelungen in den "Besonderen Bestimmungen", dem Verwender bzw. Anwender des Zulassungsgegenstands Kopien der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung zur Verfügung zu stellen und darauf hinzuweisen, dass die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung an der Verwendungsstelle vorliegen muss. Auf Anforderung sind den beteiligten Behörden Kopien der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung zur Verfügung zu stellen. 5 Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung darf nur vollständig vervielfältigt werden. Eine auszugsweise Veröffentlichung bedarf der Zustimmung des Deutschen Instituts für Bautechnik. Texte und Zeichnungen von Werbeschriften dürfen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nicht widersprechen. Übersetzungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung müssen den Hinweis "Vom Deutschen Institut für Bautechnik nicht geprüfte Übersetzung der deutschen Originalfassung" enthalten. 6 Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird widerruflich erteilt. Die Bestimmungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung können nachträglich ergänzt und geändert werden, insbesondere, wenn neue technische Erkenntnisse dies erfordern.

3 Seite 3 der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung Nr. Z vom 22. Januar 2002 II. BESONDERE BESTIMMUNGEN 1 Zulassungsgegenstand und Anwendungsbereich 1.1 Zulassungsgegenstand Allgemeines Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung gilt für die Herstellung der Feststellanlage, "Typ FSS-105" genannt, und ihre Anwendung für Feuerschutzabschlüsse im Zuge bahngebundener Förderanlagen. Die Feststellanlage muss aus der Auslösevorrichtung mit Energieversorgung, Brandmeldern, ggf. Lichtschranken und einer Feststellvorrichtung bestehen Auslösevorrichtung mit Energieversorgung Als Auslösevorrichtung und zur Energieversorgung muss die Steuerung "Typ FSS-105" der Fa. Albert Schnetz verwendet werden. Die Energieversorgung der Auslösevorrichtung muss an das örtliche Versorgungsnetz angeschlossen werden und die Brandmelder nach Abschnitt 1.1.3, die Lichtschranken nach Abschnitt und die Feststellvorrichtungen nach Abschnitt mit einer Gleichspannung von 24 V versorgen. Als zweite Energiequelle müssen 2 Batterien mit je 12 V/6,5 Ah im Bereitschaftsparallelbetrieb verwendet werden. Bei Netzausfall muss eine automatische Umschaltung auf Batteriebetrieb erfolgen Brandmelder Als Brandmelder müssen die optischen Rauchmelder und/oder die Wärmemelder nach Liste 1 verwendet werden. Liste 1: Brandmelder 1. Optische Rauchmelder gemäß DIN EN lfd. Nr. Typenbezeichnung Hersteller DIN EN max. Melderzahl 1.1 ORS 142 Hekatron ORS 132 Hekatron ORS 132 Ex Hekatron Zonen 1 und 2 12 lfd. Nr. Typenbezeichnung Hersteller DIN EN max. Melderzahl mit Relaissockel Serie 60 Apollo RM 2000 Dictator RM 3000 mit Sockel RS 3000 Dictator 8 1 DIN EN 54 Bestandteile automatischer Brandmeldeanlagen -5 Wärmemelder; Punktförmiger Melder mit einem Element mit statischer Ansprechschwelle -7 Punktförmige Rauchmelder; Rauchmelder nach dem Streulicht-, Durchlicht- oder Ionisationsprinzip

4 Seite 4 der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung Nr. Z vom 22. Januar Wärmedifferentialmelder gemäß DIN EN 54-5 lfd. Nr. Typenbezeichnung Hersteller DIN EN max. Melderzahl 2.1 TS 217 Hekatron TS 217 Ex Hekatron mit Relaissockel Serie 60 Apollo WM 3000 mit Sockel RS 3000 Dictator Lichtschranken für die Schließbereichsüberwachung Zur Schließbereichsüberwachung müssen die Lichtschranken nach Liste 2 (siehe Abschnitt 2.1.4) verwendet werden Feststellvorrichtung Als Feststellvorrichtung müssen die Elektro-Haftmagnete, die Türschließer und die Magnetbremsen für Torantriebe nach Liste 3 (siehe Abschnitt 2.1.5) verwendet werden. 1.2 Anwendungsbereich Die Feststellanlage ist zum Offenhalten und für die im Brandfall erforderlichen Steuerungsvorgänge beim Schließen von Feuerschutzabschlüssen im Zuge von bahngebundenen Förderanlagen geeignet. Für Abschlüsse von Räumen, in denen mit einer explosionsfähigen Atmosphäre durch brennbare Stäube (Zonen 20 bis 22 DIN EN ) gerechnet werden muss, dürfen Feststellanlagen nicht verwendet werden. Für Abschlüsse von Räumen, in denen mit einer explosionsfähigen Atmosphäre durch brennbare Gase, Dämpfe oder Nebel gerechnet werden muss, dürfen diese Feststellanlagen in den Zonen 1 und 2 (DIN EN ) verwendet werden, wenn die Feststellanlagen zusätzlich durch eine geprüfte 4 ortsfeste Gaswarneinrichtung für den Explosionsschutz ausgelöst werden. Die Feststellanlage muss durch einen potentialfreien Kontakt der Gaswarneinrichtung ausgelöst werden. Hierzu muss ggf. ein Hilfsrelais verwendet werden, um die zulässige Kontaktbelastbarkeit des potentialfreien Kontakts der Gaswarneinrichtung nicht zu überschreiten. Das Hilfsrelais muss von der Energieversorgung der Feststellanlage gespeist werden. Der potentialfreie Kontakt muss im Gefahrenfall (Gasalarm) öffnen. 2 DIN EN Elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in Bereichen mit brennbarem Staub; Elektrische Betriebsmittel mit Schutz durch Gehäuse - Auswahl, Errichten und Instandhaltung 3 DIN EN Elektrische Betriebsmittel für gasexplosionsgefährdete Bereiche; -14 Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen 4 Für die Prüfung sind z.z. anerkannt: Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), Berlin Prüfstelle für Grubenbewetterung der Westfälischen Berggewerkschaftskasse (PfG), Bochum

5 Seite 5 der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung Nr. Z vom 22. Januar Bestimmungen für die Feststellanlage 2.1 Eigenschaften der Geräte Allgemeines Alle Teile der Feststellanlage müssen den Zulassungsprüfungen zugrunde liegenden Geräten, Abschnitt 1, den nachstehenden Bestimmungen und den Anlagen 1 und 2 entsprechen. Die Feststellanlage muss den Förderbetrieb bei Alarm oder Störung derart beeinflussen, dass außerhalb des Schließbereichs befindliches Fördergut nicht in diesen gelangt, im Schließbereich befindliches Fördergut aus diesem entfernt wird, der Förderbetrieb unterbrochen und dann der festgestellte Abschluss unverzüglich zum Schließen freigegeben wird. Die Feststellanlage muss im übrigen den "Richtlinien für Feststellanlagen" 5 entsprechen. Zum Freifahren des Schließbereiches muss die Förderanlage u.u. mit einer Notstromversorgung ausgerüstet sein. Die Notstromversorgung der Förderanlage ist nicht Bestandteil der Feststellanlage! Auslösevorrichtung mit Energieversorgung Als Auslösevorrichtung und zur Energieversorgung muss die Steuerung "Typ FSS-105" verwendet werden. Die Auslösevorrichtung muss die Signale der angeschlossenen Brandmelder und ggf. der angeschlossenen Lichtschranken für die Schließbereichsüberwachung auswerten und bei Alarm oder Störung die zum Schließen des Abschlusses - ggf. nach Freifahren des Schließbereichs - erforderlichen Steuerungsvorgänge durchführen. Die Energieversorgung der Auslösevorrichtung muss an das örtliche Versorgungsnetz angeschlossen werden und die Brandmelder nach Abschnitt 2.1.3, die Lichtschranken nach Abschnitt und die Feststellvorrichtungen nach Abschnitt mit einer Gleichspannung von 24 V versorgen. Als zweite Energiequelle müssen 2 Batterien mit je 12 V / 6,5 Ah im Bereitschaftsparallelbetrieb verwendet werden. Bei Netzausfall muss eine automatische Umschaltung auf Batteriebetrieb erfolgen. Der Notstrom muss mindestens für den Zeitraum zum Freifahren des Schließbereichs zur Verfügung stehen. Die Notstromversorgung der Förderanlage muss gesondert erfolgen. Sie ist nicht Bestandteil dieser Zulassung. Die gesamte Energieversorgung muss der Norm DIN EN entsprechen. Der Transformator muss der Norm DIN EN entsprechen. Es dürfen nur VdS-anerkannte wartungsfreie Batterien für Gefahrenmeldeanlagen verwendet werden Brandmelder Als Brandmelder müssen die Rauch- und Wärmeschalter nach Liste 1 (siehe Abschnitt 1.1.3) verwendet werden. Rauchmelder müssen den Normen DIN EN und DIN EN entsprechen. Wärmemelder müssen der Norm DIN EN , Ansprechklasse 1, entsprechen. Für Sonderanwendungen, z.b. hohe Umgebungstemperaturen, sind abweichende Anforderungen zu stellen (siehe DIN EN 54-8).Die Brandmelder nach Liste 1 sind für die Verwendung bei hohen Umgebungstemperaturen nicht geeignet. 5 Richtlinien für Feststellanlagen Teil 1: Anwendungsbereich, Begriffe, Montage Teil 2: Bauartprüfung und Überwachung 6 DIN EN Sicherheit von Einrichtungen der Informationstechnik 7 DIN EN Trenntransformatoren und Sicherheitstransformatoren; Anforderungen

6 Seite 6 der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung Nr. Z vom 22. Januar Lichtschranken für die Schließbereichsüberwachung Zur Schließbereichsüberwachung sind Lichtschranken nach Liste 3 (siehe Anlage 2) zu verwenden. Andere Lichtschranken dürfen verwendet werden, wenn ihre Eignung für diese Feststellanlage durch das Prüfzeugnis der VdS Schadenverhütung GmbH nachgewiesen ist. Die Lichtschranken müssen die Anforderungen der "Richtlinien für Feststellanlagen" 5 Teil 2, Abschnitt erfüllen Feststellvorrichtungen Als Feststellvorrichtung müssen die Elektro-Haftmagnete, die Türschließer und die Magnetbremsen für Torantriebe nach Liste 2 (siehe Anlage 1) verwendet werden. Es dürfen nur Geräte mit 24 V Nennspannung verwendet werden. 2.2 Herstellung und Kennzeichnung Herstellung Bei der Herstellung der Geräte der Feststellanlage sind die jeweiligen Bestimmungen von Abschnitt 2.1 einzuhalten Kennzeichnung Die Auslösevorrichtungen mit Energieversorgung, Brandmelder, Lichtschranken, Feststellvorrichtungen und deren Lieferscheine müssen vom Hersteller mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach den Übereinstimmungszeichen-Verordnungen der Länder gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung darf nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen nach Abschnitt 2.3 erfüllt sind. Folgende Angaben sind auf den Produkten und Lieferscheinen anzubringen: Produktname, genaue Typenbezeichnung Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) mit Name des Herstellers Zulassungsnummer: Z Bildzeichen oder Bezeichnung der Zertifizierungsstelle Herstellwerk Herstellungsjahr 2.3 Übereinstimmungsnachweis Allgemeines Die Bestätigung der Übereinstimmung der Auslösevorrichtungen mit Energieversorgung, Brandmelder, Lichtschranken und Feststellvorrichtungen mit den Bestimmungen dieser allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung muss für jedes Herstellwerk mit einem Übereinstimmungszertifikat auf der Grundlage einer werkseigenen Produktionskontrolle und einer regelmäßigen Fremdüberwachung einschließlich einer Erstprüfung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erfolgen. Für die Erteilung des Übereinstimmungszertifikats und die Fremdüberwachung einschließlich der dabei durchzuführenden Produktprüfungen hat der Hersteller der Auslösevorrichtungen mit Energieversorgung, Brandmelder, Lichtschranken und Feststellvorrichtungen, die VdS Schadenverhütung GmbH als hierfür anerkannte Zertifizierungsstelle sowie die Überwachungsstelle einzuschalten. Da die Dauerfunktionstüchtigkeit von Schließgeschwindigkeitsreglern mit elektrisch betriebener Feststellvorrichtung auch nach DIN beurteilt werden muss, ist für die Überwachung dafür durch Unterauftrag eine Stelle einzuschalten, die hierfür als Überwachungsstelle anerkannt ist. 8 DIN Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Feuerschutzabschlüsse; Nachweis der Eigenschaft "selbstschließend" (Dauerfunktionsprüfung)

7 Seite 7 der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung Nr. Z vom 22. Januar 2002 Dem Deutschen Institut für Bautechnik ist von der Zertifizierungsstelle nach Abschluss des Vertrages eine Kopie des von ihr erteilten Übereinstimmungszertifikats zur Kenntnis zu geben Werkseigene Produktionskontrolle In jedem Herstellwerk ist eine werkseigene Produktionskontrolle einzurichten und durchzuführen. Unter werkseigener Produktionskontrolle wird die vom Hersteller vorzunehmende kontinuierliche Überwachung der Produktion verstanden, mit der dieser sicherstellt, dass die von ihm hergestellten Bauprodukte den Bestimmungen dieser allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung entsprechen. Im Rahmen der werkseigenen Produktionskontrolle sind mindestens die folgenden Prüfungen durchzuführen: Nach seiner Fertigstellung ist die einwandfreie Funktion jedes einzelnen Gerätes zu überprüfen. Der Hersteller hat von den in der Fertigung befindlichen Geräten bei großen Fertigungsserien an jedem Arbeitstag mindestens ein Stück, bei nicht ständig laufender Fertigung von je 50 Geräten mindestens ein Stück wahllos zu entnehmen und auf Übereinstimmung mit den Forderungen der Zulassung zu überprüfen. Insbesondere sind die Geräte auf Einhaltung der mechanischen und elektrischen Toleranzen und der zulässigen Ansprechschwellenwerte ihrer Brandmelder zu überprüfen. Die Ergebnisse der werkseigenen Produktionskontrolle sind aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten: Bezeichnung des Bauprodukts bzw. des Ausgangsmaterials und der Bestandteile Art der Kontrolle oder Prüfung Datum der Herstellung und der Prüfung des Bauprodukts bzw. des Ausgangsmaterials oder der Bestandteile Ergebnis der Kontrollen und Prüfungen und, soweit zutreffend, Vergleich mit den Anforderungen Unterschrift des für die werkseigene Produktionskontrolle Verantwortlichen Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der für die Fremdüberwachung eingeschalteten Überwachungsstelle vorzulegen. Sie sind dem Deutschen Institut für Bautechnik und der zuständigen obersten Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Bei ungenügendem Prüfergebnis sind vom Hersteller unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des Mangels zu treffen. Bauprodukte, die den Anforderungen nicht entsprechen, sind so zu handhaben, dass Verwechslungen mit übereinstimmenden ausgeschlossen werden. Nach Abstellung des Mangels ist - soweit technisch möglich und zum Nachweis der Mängelbeseitigung erforderlich - die betreffende Prüfung unverzüglich zu wiederholen Fremdüberwachung In jedem Herstellwerk ist die werkseigene Produktionskontrolle durch eine Fremdüberwachung regelmäßig zu überprüfen, mindestens jedoch zweimal jährlich. Im Rahmen der Fremdüberwachung ist jeweils eine Erstprüfung des Bauprodukts durchzuführen, und es sind können auch Proben für Stichprobenprüfungen entnommen werden. Die Probenahmen und Prüfungen obliegen jeweils der anerkannten Überwachungsstelle. Die Ergebnisse der Zertifizierung und Fremdüberwachung sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Sie sind von der Zertifizierungsstelle bzw. der Überwachungsstelle dem Deutschen Institut für Bautechnik und der zuständigen obersten Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

8 Seite 8 der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung Nr. Z vom 22. Januar Bestimmungen für den Entwurf Die Projektierung einer Feststellanlage "Typ FSS-105" für Feuerschutzabschlüsse im Zuge von bahngebundenen Förderanlagen darf nur von der Fa. Albert Schnetz durchgeführt werden. Die Fa. muss zu jedem Projekt eine Montageanleitung mitliefern. Die Montageanleitung muss so abgefasst sein, dass bei sorgfältiger Ausführung Fehler ausgeschlossen sind. Nach den örtlichen und betrieblichen Gegebenheiten ist vom Projektierer zu entscheiden, ob Brandmelder nach Liste 1 für die Brandkenngröße "Rauch" oder für die Brandkenngröße "Wärme" oder für beide Brandkenngrößen erforderlich sind. Die Auswahl des Brandmeldertyps ist von der voraussichtlichen Brandentwicklung am Einsatzort abhängig. In den "Richtlinien für Feststellanlagen" 5 Teil 1, Abschnitt 3.4, sind Kriterien für die Auswahl des Brandmeldertyps angegeben. Vom Errichter der Förderanlage ist sicherzustellen, dass eine ausreichende Dimensionierung der gesamten Energieversorgung projektabhängig erfolgt. 4 Bestimmungen für die Ausführung 4.1 Allgemeines Die Feststellvorrichtungen nach Liste 2 (siehe Anlage 1) dürfen nur in Verbindung mit der selbsttätigen Auslösevorrichtung mit Energieversorgung - bestehend aus der Steuereinheit "Typ FSS-105" und Rauch- und/oder Wärmeschaltern nach Liste 1 (siehe Abschnitt 1.1.3) und ggf. den Lichtschranken nach Liste 3 (siehe Anlage 2) - an Feuerschutzabschlüssen eingebaut werden. Brandmelder von Feststellanlagen dürfen keine weiterleitenden Alarmierungseinrichtungen (z.b. Übertragungseinrichtungen für Brandmelder) ansteuern. Eine Ansteuerung der Feststellvorrichtungen durch andere Brandmelder oder Brandmeldergruppen ist zusätzlich möglich. 4.2 Handauslösung Jede Feststellvorrichtung muss auch von Hand ausgelöst werden können, ohne dass die Funktionsbereitschaft der Auslösevorrichtung beeinträchtigt wird. Diese Handauslösung muss sich in unmittelbarer Nähe des Abschlusses befinden und darf durch den festgestellten Abschluss nicht verdeckt sein. Sie muss gut sichtbar und einfach zu bedienen sein. Der Handauslösetaster muss rot sein. Sein Gehäuse muss die Aufschrift tragen: "Tor schließen". Der Abschluss muss durch ein einmaliges kurzes Drücken des Handauslösetasters zum Schließen freigegeben werden. Der Schließvorgang darf durch nochmaliges Drücken nicht unterbrochen werden können. 4.3 Personenschutz Nach Auslösung darf der eingeleitete Schließvorgang nur zum Zweck des Personenschutzes unterbrochen werden können. Der Schließvorgang muss sich nach Freiwerden des Schließbereichs aus jeder Öffnungsstellung selbsttätig fortsetzen. Zur Unterbrechung des Schließvorgangs für den Personenschutz muss die Lichtschranke für die Schließbereichsüberwachung verwendet werden. 4.4 Befestigungsmittel Die Befestigungsmittel von Feststellvorrichtungen dürfen die Schutzfunktion der Abschlüsse nicht beeinträchtigen. In Zweifelsfällen ist dies durch Prüfungen nachzuweisen. Feuerschutzabschlüsse dürfen nicht durchbohrt werden.

9 Seite 9 der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung Nr. Z vom 22. Januar Installation der Brandmelder Für die Installation der Brandmelder gelten die "Richtlinien für Feststellanlagen" 5 Teil 1, Abschnitt 4.1. Ist der Abstand der Decke von der Oberkante der Wandöffnung größer als 5 m, dann dürfen zugehörige Deckenmelder durch Melder ersetzt werden, die mindestens 3,5 m über der Oberkante der Wandöffnung und an einem Kragarm von 0,5 m Länge an der Wand befestigt sind. Bei Öffnungen in Außenwänden sind außen keine Brandmelder erforderlich. Nach den örtlichen und betrieblichen Gegebenheiten ist vom Projektierer zu entscheiden, ob Brandmelder für die Brandkenngröße "Rauch" und/oder "Wärme" verwendet werden. Die Auswahl des Brandmeldertyps ist von der voraussichtlichen Brandentwicklung am Einsatzort abhängig. In den "Richtlinien für Feststellanlagen" 5 Teil 1, Abschnitt 3.4, sind Kriterien für die Auswahl des Brandmeldertyps angegeben. Feststellanlagen nach diesem Zulassungsbescheid dürfen nur mit den in Liste 1 angegebenen Rauch- und/oder Wärmemeldern ausgerüstet sein. 4.6 Abnahmeprüfung Nach dem betriebsfertigen Einbau einer Feststellanlage am Verwendungsort sind deren einwandfreie Funktion und deren vorschriftsmäßige Installation - einschließlich der angeordneten Lichtschranken (vgl. Abschnitt 2.1.4) - in Zusammenwirken mit dem Förderanlagenabschluss und der Förderanlage durch einen Sachverständigen der VdS Schadenverhütung GmbH oder einer anderen dafür benannten Prüfstelle festzustellen (Abnahmeprüfung). Auf diese Prüfung ist der Betreiber der Förderanlage vom Hersteller der Feststellanlage schriftlich hinzuweisen. Sie ist vom Betreiber zu veranlassen. Nach erfolgreicher Abnahmeprüfung ist vom Betreiber in unmittelbarer Nähe des Abschlusses an der Wand ein vom Hersteller der Feststellanlage zu lieferndes Schild vorzugsweise in der Größe 105 mm x 52 mm mit der Aufschrift Feststellanlage Abnahme durch... (Firmenzeichen sowie Monat und Jahr der Abnahme) dauerhaft anzubringen. Dem Betreiber ist über die erfolgreiche Abnahmeprüfung eine Bescheinigung auszustellen; sie ist beim Betreiber aufzubewahren. 5 Bestimmungen für Nutzung, Unterhalt und Wartung 5.1 Monatliche Überprüfung Die Feststellanlage muss vom Betreiber ständig betriebsfähig gehalten und mindestens einmal monatlich auf ihre einwandfreie Funktion überprüft werden Die monatliche Überprüfung darf nur von einem Fachmann oder einer dafür ausgebildeten Person ausgeführt werden. Umfang, Ergebnis und Zeitpunkt der monatlichen Überprüfung sind aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind beim Betreiber aufzubewahren

10 Seite 10 der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung Nr. Z vom 22. Januar Jährliche Prüfung und Wartung Der Betreiber ist außerdem verpflichtet, mindestens einmal jährlich eine Prüfung der Feststellanlage auf ordnungsgemäßes und störungsfreies Zusammenwirken aller Geräte sowie eine Wartung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Diese Prüfung und die Wartung dürfen nur von einem Fachmann oder einer dafür ausgebildeten Person ausgeführt werden. Umfang, Ergebnis und Zeitpunkt der jährlichen Prüfung und Wartung sind aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind beim Betreiber aufzubewahren. 5.3 Austausch der Batterien Zusätzlich zur üblichen Wartung sind die Batterien alle vier Jahre gegen neue auszutauschen damit Störungen aufgrund von Alterung auszuschließen sind. Im Auftrag Prof. Hoppe Beglaubigt

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