Deutschland. Verkaufs oder einer

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1 Deutschland Impfungen und Gesundheit: Urlaubsreisen nach Deutschland aus EU-Ländern (Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien/Nordirland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern): ACHTUNG: Diese Verordnung gilt nur für Urlaubsreisen und nicht für Tiere, die Gegenstand eines Verkaufs oder einer Eig entumsübertragung darstellen! Bei Reisen muss der neue Heimtierausweis mitgeführt werden, der von einem Tierarzt ausgestellt ist und aus dem hervorgeht, dass im Einklang mit den Empfehlungen des Impfstoffherstellers eine gültige Tollwutimpfung des betreffenden Tieres - gegebenenfalls eine gültige Auffrischungsimpfung gegen Tollwut - mit einem inaktivirten Impfstoff (WHO-Norm) vorgenommen wurde. Die deutsche Tollwut-Verordnung wurde am dem EU Entscheid 2005/91/EG angepasst. Danach muss ein Welpe bei Erstimpfung mindestens 3 Monate alt sein und die Impfung wird als gültig bezeichnet, wenn sie mindestens 21 Tage zurückliegt (einige Botschaften / Konsulate geben noch 30 Tage an). Im Fall der Wiederholungsimpfung sollen Impfungen innerhalb des Zeitraumes durchgeführt worden sein, den der Hersteller angibt. Ihr Tierarzt bzw. Ihre Tierärztin berät Sie gerne. Die Mitgliedsstaaten (exkl. Schweden, Irland, Malta, Großbritannien / Nordirland) gestatten die Einreise eines Heimtieres, das jünger als drei Monate und nicht geimpft ist, sofern für dieses Tier ein EU Ausweis mitgeführt wird, es gechippt / tätowiert ist und es seit seiner Geburt an dem Ort gehalten wurde, an dem es geboren ist, ohne mit wild lebenden Tieren, die einer Infektion mit dem Tollwutvirus ausgesetzt gewesen sein könnten, in Kontakt gekommen zu sein (vom Tierarzt zu bestätigen). Die Einreise ist auch gestattet, wenn es seine Mutter begleitet, von der es noch abhängig ist. Die Mutter muss die Einreisebestimmungen erfüllen. Anforderungen bezüglich der Kennzeichnung der Tiere: Für nicht gekennzeichnete Tiere kann der EU-Heimtierausweis nicht ausgestellt werden. Für Tiere, die nicht auf Reisen ins Ausland mitgenommen werden, reicht weiterhin der gelbe Internationale Impfpass aus. Die Kennzeichnung mit einer gut lesbaren Tätowierung wird nur noch übergangsweise bis 02. Juli 2011 anerkannt. Für Tiere, die neu gekennzeichnet werden, ist deshalb ein Mikrochip zu empfehlen. Vorgeschrieben für die Mikrochips sind ISO-Norm oder bei anderen Standards muss der Tierhalter das Ablesegerät für eventuelle Kontrollen selber zur Verfügung stellen. Quelle: Stand: Februar 2006 Sollten Sie aus einem Drittland nach Deutschland einreisen wollen, treten Sie bitte mit 1 / 12

2 uns in Kontakt, da hier strengere Auflagen zu beachten sind. Wiedereinreise nach Deutschland für Hunde, die aus Deutschland stammen, nach einer Urlaubsreise in einem Drittland (nicht oben aufgeführte EU-Länder): Bei der Rückreise aus Drittländern ist zu beachten, dass es zwei Kategorien von Ländern gibt: Einerseits sind dies Drittländer mit einem vergleichbar günstigen Tollwutstatus, die von der EU gelistet werden. Andererseits gibt es nicht gelistete Drittländer mit einem schlechteren oder unbekannten Status. Hierzu gehören auch beliebte Reiseziele wie die Türkei, Marokko, Tunesien, Ägypten oder die Dominikanische Republik. Bei der Rückreise aus gelisteten Drittländern gelten dieselben Bestimmungen wie für das Reisen innerhalb der EU. Bei der Rückreise aus nicht gelisteten Drittländern muss zusätzlich der Tollwutimpfschutz in einer Blutprobe nachgewiesen werden. Dieser Bluttest sollte unbedingt in Deutschland vor Antritt der Reise erfolgen. Nur dann entfällt eine dreimonatige Wartefrist vor der Wiedereinreise. Quelle: Stand: Hundeverordnungen: Generelle Einreise nach Deutschland mit sogenannten gefährlichen Hunderassen: Nach 2 Abs. 1 des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes dürfen Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden nicht in das Inland eingeführt oder verbracht werden. 2 Abs. 3 der Hundeverbringungs- und -einfuhrverordnung sieht insoweit folgende Ausnahme vor: Gefährliche Hunde im Sinne des 2 Abs. 1 des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes dürfen vorübergehend in das Inland verbracht oder eingeführt werden, sofern sie sich zusammen mit einer Begleitperson, die ihren Wohnsitz nicht im Inland hat, nicht länger als vier Wochen im Inland aufhalten werden. Quelle: Stand: ist nicht angegeben; sollte aber beim Bundesministerium der Justiz aktuell sein Unabhängig von dieser bundesgesetzlichen Regelung, die nur die Einfuhr oder das Verbringen gefährlicher Hunde in das Bundesgebiet betrifft, müssen zudem auch noch die Vorschriften der einzelnen Bundesländer beachtet werden. Bitte beachten Sie, dass wir an dieser Stelle nur die jeweiligen Vorschriften bezüglich des Reisens in den Bundesländern vorstellen. Teilweise müssen andere (strengere Vorschriften) beachtet werden, wenn Sie in diesen Bundesländern dauerhaft wohnen! Beachten Sie zudem bitte auch, dass sich die Rasselisten der einzelnen Bundesländer unterschiedlich gestalten. So steht z.b. der Rottweiler in Bayern auf der Liste von Hunden, bei denen die Eigenschaft als Kampfhund vermutet wird. In anderen Bundesländern ist 2 / 12

3 der Rottweiler nicht auf dieser Liste zu finden. Diese gestalten sich wie folgt: Baden- Württemberg: Grundlage ist hier die Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde. Diese macht das Halten eines Kampfhundes (diese Eigenschaft wird vermutet bei Hunden der Rassen American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Pit Bull Terrier. Die Eigenschaft als Kampfhund gilt zudem bei weiteren neun Rassen (Bullmastiff, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Bordeaux Dogge, Fila Brasileiro, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Mastiff, Tosa Inu), wenn sich Anhaltspunkte auf eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren nach entsprechender Prüfung bestätigt haben und die Kampfhundeeigenschaft daraufhin von der Ortspolizeibehörde amtlich festgestellt wird.) von einer behördlichen Erlaubnis abhängig. Hierzu sagt allerdings Nummer der zu der Polizeiverordnung ergangenen Verwaltungsvorschrift: "Die Erlaubnis einer baden-württembergischen Behörde ist nicht erforderlich für Halter, die ihren Hauptwohnsitz nicht in Baden-Württemberg haben oder sich in Baden-Württemberg nicht länger als drei Monate aufhalten, es sei denn, der Hund befindet sich überwiegend in Baden-Württemberg". Allerdings gilt für Kampfhunde nach der genannten Polizeiverordnung Maulkorbzwang und Leinenpflicht. Quelle: Innenministerium Baden-Württemberg Stand: Am telefonisch erfragt Bayern: - Auszug aus dem Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 21/2002 vom 4. September Abs. 1 Bei den folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde stets vermutet: Pit-Bull, Bandog, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Tosa-Inu. Abs. 2 Bei den folgenden Rassen von Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für die einzelnen Hunde nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen: Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Bullterrier, Cane Corso, Dog Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastina Napoletano, Perro de Presa Canario (Dogo Canario), Perro de Presa Mallorquin, Rottweiler. Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen als den von Absatz 1 erfaßten Hunden. Abs. 3 Unabhängig hiervon kann sich die Eigenschaft eines Hundes als Kampfhund im Einzelfall aus seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit ergeben. Bei einem nur vorübergehenden Aufenthalt in Bayern, wie es z.b. bei einem Urlaub von nur wenigen Wochen der Fall ist, entsteht wegen der Haltung eines Kampfhundes keine 3 / 12

4 Erlaubnispflicht. Unabhängig von den Kampfhunderegelungen können die Gemeinden zur Haltung von Hunden Verordnungen oder Anordnungen erlassen, die das freie Umherlaufen dieser Tiere betreffen. Beispielsweise haben viele bayerischen Gemeinden für bestimmte Bereiche Ihres Gemeindegebietes Anleinpflichten für Kampfhunde und große Hunde festgelegt, die auch die Besucher beachten müssen. Wir empfehlen Ihnen, Ihren Hund in Bayern in der Öffentlichkeit anzuleinen und gegebenenfalls mit einem Maulkorb zu versehen, wodurch Unannehmlichkeiten für Sie und andere Personen von vornherein vermieden werden können. Quelle: Bayerisches Staatsministerium des Inneren, Stand: Am auf der Homepage in der Rubrik "Häufige Fragen zu Kampfhunden" gefunden Berlin: Die allgemeinen Bedingungen über das Halten von Hunden sowie die Bestimmungen über das Halten und Führen gefährlicher Hunde müssen eingehalten werden. Zu finden sind diese Vorschriften sowie die Rasseliste der gefährlichen Hunderassen im Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin 1-4 sowie 6, nachzulesen unter df Für die Urlaubsreise nach Berlin muss der Hund aber nicht in Berlin angemeldet werden. Der Hundeführer sollte allerdings alle nötigen Unterlagen mitführen, die belegen, dass der Hund an "seinem ständigen Wohnort" ordnungsgemäß angemeldet ist und alle geforderten Auflagen erfüllt. Quelle: Telefonische Auskunft des Veterinäramtes Berlin sowie auf der Internetseite Stand: Am telefonisch erfragt Brandenburg: Auszug aus der Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 153): 2 Führen von Hunden (1) Wer Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums führt, muss körperlich und geistig die Gewähr dafür bieten, jederzeit den Hund so beaufsichtigen zu können, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Der Hundeführer hat den Hund ständig zu beaufsichtigen und sicher zu führen. Gefährliche Hunde dürfen nur von Personen geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die erforderliche Zuverlässigkeit nach 12 besitzen und den Nachweis der erforderlichen Sachkunde nach 11 für den zu führenden gefährlichen Hund oder einen anderen gefährlichen Hund erbracht haben. (2) Eine Person darf nicht mehr als drei Hunde gleichzeitig führen. Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf nur einen Hund führen. Ein gefährlicher Hund darf nicht gleichzeitig mit einem oder mehreren anderen Hunden geführt werden. 4 / 12

5 (5) Gefährliche Hunde, die außerhalb des Landes Brandenburg gehalten werden, haben im Land Brandenburg am Halsband neben dem Namen und der Adresse des Hundehalters die nach den dortigen Vorschriften erforderlichen Kennzeichnungen oder Markierungen zu tragen. Der Halter hat die entsprechenden Erlaubnisse oder Bescheinigungen mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen. (6) Der Hundehalter hat sicherzustellen, dass sich der Hund nicht unbeaufsichtigt außerhalb des befriedeten Besitztums aufhält. Hunde dürfen nur Personen überlassen werden, die die Gewähr dafür bieten, dass die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten werden. 3 Leinenpflicht und Maulkorbzwang (1) Hunde sind - bei öffentlichen Versammlungen, Umzügen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, - auf Sport- oder Campingplätzen, - in umfriedeten oder anderweitig begrenzten der Allgemeinheit zugänglichen Park-, Garten- und Grünanlagen, - in Einkaufszentren, Fußgängerzonen, Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln und - bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern oder sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen so an der Leine zu führen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Die Leine muss reißfest sein und darf ein Höchstmaß von zwei Metern nicht überschreiten. Darüber hinaus ist ein Hund, der als gefährlich gilt, auch außerhalb des befriedeten Besitztums ständig an einer höchstens zwei Meter langen und reißfesten Leine zu führen. (2) Die Leinenpflicht nach Absatz 1 gilt nicht in den als Hundeauslaufgebiet gekennzeichneten Gebieten. Für gefährliche Hunde gilt Satz 1 nur, wenn der Hund einen das Beißen verhindernden Maulkorb trägt. (3) In Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln hat jeder Hund einen das Beißen verhindernden Maulkorb zu tragen. Darüber hinaus ist einem Hund, der als gefährlich gilt, außerhalb des befriedeten Besitztums ein das Beißen verhindernder Maulkorb anzulegen. (4) Kommunale Rechtsvorschriften hinsichtlich einer darüber hinausgehenden Leinenpflicht oder eines darüber hinausgehenden Maulkorbzwanges bleiben unberührt. 4 Mitnahmeverbot Hunde dürfen nicht - auf Kinderspielplätze, - auf Liegewiesen, die als solche gekennzeichnet sind, und - in Badeanstalten sowie an als solche gekennzeichnete öffentliche Badestellen mitgenommen werden. 3 Abs. 4 gilt entsprechend. 8 Gefährliche Hunde 5 / 12

6 (1) Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten: - Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale, Zucht, Ausbildung oder Abrichten von einer über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen in ihrer Wirkung vergleichbaren, Mensch oder Tier gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist, - Hunde, die als bissig gelten, weil sie einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein, oder weil sie einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben, - Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild oder andere Tiere hetzen oder reißen, oder - Hunde, die ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein, wiederholt Menschen gefährdet haben oder wiederholt Menschen in gefahrdrohender Weise angesprungen haben. (2) Hunde folgender Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden gelten auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Zucht als gefährliche Hunde im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1: American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Staffordshire Bullterrier und Tosa Inu. (3) Insbesondere bei Hunden folgender Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden ist von der Eigenschaft eines gefährlichen Hundes auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Zucht im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 auszugehen, solange der Hundehalter nicht im Einzelfall der örtlichen Ordnungsbehörde nachgewiesen hat, dass der Hund keine gesteigerte Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft gegenüber Mensch oder Tier aufweist:alano, Bullmastiff, Cane Corso, Dobermann, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Español, Mastino Napoletano, Perro de Presa Canario, Perro de Presa Mallorquin und Rottweiler. Quelle: Ministerium des Inneren Brandenburg ( Stand: Bremen: Auszug aus dem Gesetz über das Halten von Hunden: Artikel 1 Gesetz über das Halten von Hunden 1 Gefährliche Hunde (1) Als gefährlich gelten Hunde, 1. bei denen mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sie Menschen oder Tiere beißen sowie Hunde, die bereits Menschen oder Tiere gefährdend angesprungen oder gebissen haben, 2. die außerhalb des Jagd- oder Hütebetriebes zum Hetzen oder Reißen von Wild oder Vieh neigen oder 3. bei denen von einer durch Zucht, Ausbildung oder Abrichten herausgebildeten, über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen, in 6 / 12

7 ihrer Wirkung vergleichbaren Menschen oder Tiere gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist. (2) Hunde gelten nicht als gefährlich, wenn sie zur Verteidigung ihrer Aufsichtsperson oder zu ihrer eigenen Verteidigung gebissen haben. (3) Hunde der Rassen Pit-Bull-Terrier, Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden sind gefährliche Hunde nach Absatz 1 Nr Führen gefährlicher Hunde in der Öffentlichkeit (1) Gefährliche Hunde sind außerhalb des befriedeten Besitztums, in Mehrfamilienhäusern außerhalb der Wohnung, an der Leine zu führen. 5 bleibt unberührt. (2) Gefährliche Hunde, die sich als bissig erwiesen haben und Hunde nach 1 Abs. 3 müssen außerhalb des befriedeten Besitztums, in Mehrfamilienhäusern außerhalb der Wohnung, einen beißsicheren Maulkorb tragen. 3 Halten von gefährlichen Hunden (1) Das Halten von Hunden nach 1 Abs. 3 ist verboten; Ausnahmen sind nur nach den Absätzen 2, 4 und 5 zulässig. (2) Absatz 1 gilt nicht, soweit es sich um Hunde handelt, die 2. nach den Vorschriften eines anderen Landes gehalten werden dürfen, wenn der Betroffene sich nur vorübergehend im Land Bremen aufhält. Ein vorübergehender Aufenthalt liegt insbesondere vor, wenn der Betroffene sich nicht länger als zwei Monate in Bremen aufhält oder sonst keine allgemeine Meldepflicht begründet wird. In Fällen nach Nummer 2 ist der Betroffene verpflichtet, den Hund unverzüglich bei der Ortspolizeibehörde registrieren zu lassen. 5 Führen von Hunden in der Öffentlichkeit (1) Wer Hunde hält, hat sicherzustellen, dass sie nur von geeigneten Personen geführt werden. Ungeeignet sind insbesondere Personen, die körperlich nicht in der Lage sind, den Hund sicher zu führen oder nicht über die dazu notwendige Erfahrung verfügen. (2) Läufige Hündinnen sowie Hunde, die in öffentlichen Verkehrsmitteln, Geschäften, Einkaufszentren und bei Veranstaltungen mit Menschenansammlungen mitgeführt werden, sind an der Leine zu führen. (3) Außerhalb des befriedeten Besitztums müssen Hunde ein Halsband tragen, an dem der Name und die Anschrift des Halters angebracht sind. (4) Hunde, die ohne Aufsicht entgegen den vorherstehenden Bestimmungen angetroffen werden, können im Auftrag der Ortspolizeibehörde eingefangen und kostenpflichtig in Verwahrung genommen werden. Die 25 und 26 des Bremischen Polizeigesetzes gelten entsprechend. Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Artikel 3 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Quelle: Der Senator für Inneres und Sport (www2.bremen.de/innensenator/) Stand: Auf der Internetseite ist kein Datum zu finden. Abgerufen wurde die Information von uns am / 12

8 Hamburg: Laut telefonischer Auskunft des Veterinäramtes Hamburg sind während des Urlaubs alle erforderlichen Unterlagen bezüglich der Haltung eines gefährlichen Hundes im jeweiligen Herkunftsbundeslandes ständig bei sich zu führen (z.b. Meldebescheinigung, Wesenstest usw.). Des weiteren muss der Hund ständig an der Leine geführt werden und einen Maulkorb tragen. Auszug aus der Verordnung zum Schutz vor gefärhlichen Hunden und über das Halten von Hunden vom : 1 Gefährliche Hunde (1) Bei den folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird die Eigenschaft als gefährliche Hunde stets vermutet: Pit-Bull, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier. (2) Bei den folgenden Rassen von Hunden wird die Gefährlichkeit vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist: Bullmastiff, Bullterrier, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastin Napoletano, Kangal, Kaukasischer Owtscharka, Tosa Inu. Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen als den von Absatz 1 erfassten Hunden. (3) Unabhängig hiervon kann sich die Eigenschaft eines Hundes als gefährlicher Hund im Einzelfall daraus ergeben, dass er ein der Situation nicht angemessenes oder ausgeprägtes Aggressionsverhalten gegen Menschen oder Tiere zeigt. 4 Halten gefährlicher Hunde (1) Gefährliche Hunde sind so zu- halten, dass Menschen, Tiere oder Sachen' nicht gefährdet werden. Sie sind insbesondere ausbruchssicher unterzubringen. Außerhalb eingefriedeten Besitztums sowie in Treppenhäusern, in Fluren und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern sind sie anzuleinen und müssen einen Maulkorb tragen, der ein Beißen verhindert. Eine Aufsichtsperson muss körperlich und geistig in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten. Sie muss zuverlässig im Sinne des 3 sein. Sie darf nicht mehrere gefährliche Hunde gleichzeitig führen. Eine Hundehalterin oder ein Hundehalter darf einen gefährlichen Hund nur solchen Personen überlassen, die die Gewähr dafür bieten, dass sie als Aufsichtspersonen geeignet sind. 6 Halten anderer Hunde (1) Außerhalb des eingefriedeten Besitztums sowie in Treppenhäusern, in Fluren und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern sind frei laufenden Hunde so zu beaufsichtigen, dass sie Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährden. (2) An einer höchstens 2 m langen Leine zu führen sind - Hunde, die nicht zuverlässig, gehorchen, - Hunde, die bereits mehrfach Menschen oder Tiere verfolgt, anhaltend angebellt oder sie sonst erheblich belästigt haben, - läufige Hündinnen, - Hunde, die in Einkaufszentren, Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und bei Veranstaltungen mit großen Menschenansammlungen mitgeführt werden. 8 / 12

9 8 Weitere Bestimmungen für Hunde außerhalb eingefriedeten Besitztums (1) Außerhalb eingefriedeten Besitztums müssen frei laufende Hunde ein Halsband tragen, auf dem der Name und die Anschrift der Halterin oder des Halters angebracht sind. (2) Beim Ausführen von Hunden im Sinne des 1 ist die Erlaubnis oder der Bescheid über die Freistellung von der Erlaubnispflicht nach 4 Absatz 3 stets mitzuführen. (3) Gefährliche Hunde, die nicht in der Freien und Hansestadt Hamburg gealten werden, sind außerhalb eingefriedeten Besitztums sowie in Treppenhäusern, Fluren und auf Zuwegen, von Mehrfamilienhäusern anzuleinen und müssen einen Maulkorb tragen. Quelle: Behörde für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz ( sowie telefonische Auskunft der Veterinärbehörde Stand: Hessen: Auszug aus der hessischen Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) vom 22. Januar 2003 (GVBl. I S. 54) 1 Halten und Führen von Hunden (1) Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. (2) Wer außerhalb des eingefriedeten Besitztums der Halterin oder des Halters einen Hund führt oder laufen lässt, hat diesem ein Halsband anzulegen, auf dem oder an dem Name und Anschrift der Halterin oder des Halters anzugeben sind; besteht ein Telefonanschluss ist auch die Telefonnummer anzugeben. (3) Gefährliche Hunde darf nur halten, wem eine Erlaubnis durch die zuständige Behörde erteilt worden ist. 2 Gefährliche Hunde ( 1 ) Gefährlich sind Hunde, die durch Zucht, Haltung, Ausbildung oder Abrichtung eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihren Wirkungen vergleichbare, mensch- oder tiergefährdende Eigenschaft besitzen. Für folgende Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird eine Gefährlichkeit vermutet: Pitbull-Terrier oder American Pitbull Terrier, American Staffordshire-Terrier oder Staffordshire Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier, American Bulldog, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Kangal (Karabash), Kaukasischer Owtscharka, Rottweiler. (2) Gefährlich sind auch die Hunde, die 1. einen Menschen gebissen oder in Gefahr drohender Weise angesprungen haben, sofern dies nicht aus begründetem Anlass geschah, 2. ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben oder 3. durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert andere Tiere hetzen oder reißen. 8 Führen eines Hundes (1) Ein gefährlicher Hund darf außerhalb des eingefriedeten Besitztums nur geführt werden, 9 / 12

10 wenn der Halterin oder dem Halter eine Erlaubnis nach 1 Abs. 3 erteilt worden ist. (2) Einen gefährlichen Hund darf nur führen, wer 1. das 18. Lebensjahr vollendet hat, 2. den Nachweis der Sachkunde ( 6) besitzt und 3. körperlich und geistig in der Lage ist, den Hund sicher im Sinne von 1 Abs. 1 zu führen. (3) Gefährliche Hunde dürfen nur einzeln geführt werden. (4) Ein gefährlicher Hund darf außerhalb des eingefriedeten Besitztums keiner Person überlassen werden, die die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht erfüllt. (5) Die Erlaubnis nach 1 Abs. 3 ist mitzuführen. Die Person, die den Hund führt, aber nicht auch Halterin oder Halter ist, hat zusätzlich ihre Sachkundebescheinigung mitzuführen. 9 Leinen - und Maulkorbzwang (1) Außerhalb des eingefriedeten Besitztums oder der Wohnung der Halterin oder des Halters sind gefährliche Hunde an der Leine zu führen. Hiervon ausgenommen sind Hunde mit positiver Wesensprüfung. Leine, Halsband und Halskette müssen so beschaffen sein, dass der Hund sicher gehalten werden kann. Die Leine darf nur so lang sein, dass keine Gefahr von dem Hund ausgehen kann, höchstens jedoch zwei Meter. (2) An der Leine zu führen sind ferner alle Hunde, die mitgeführt werden 1. bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten, Märkten, Messen und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen sowie in Gaststätten und in öffentlichen Verkehrsmitteln, 2. auf von den Gemeinden zu bestimmenden, der Allgemeinheit zugänglichen umfriedeten oder anderweitig begrenzten Grundstücken, insbesondere Park-, Garten und Grünanlagen sowie Fußgängerzonen oder Teilen davon. (3) Die zuständige Behörde kann, trotz positiver Wesensprüfung, für jeden Hund das Tragen einer Vorrichtung, die das Beißen zuverlässig verhindert, anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Hund eine über das natürliche Maß hinausgehende Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist. Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Quelle: Stand: Informationen abgerufen am Mecklenburg-Vorpommern: Auszug aus der Verordnung über das Führen und Halten von Hunden vom 4. Juli 2000 sowie Änderungen vom und Allgemeine Vorschriften für die Hundehaltung (1) Gefährliche Hunde dürfen nicht gezüchtet (nichtgewerbsmäßige Zucht), gehalten und geführt werden, es sei denn, es liegt eine Erlaubnis nach 4 vor. Die Ausbildung zu einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren ist untersagt. (2) Wer Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums führt, muss körperlich und geistig in der Lage sein, den Hund jederzeit so zu beaufsichtigen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. (3) Es ist verboten, Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums ohne Aufsicht frei laufen zu 10 / 12

11 lassen. Hunde, die zu Versammlungen, Umzügen, Volksfesten, sonstigen öffentlichen Veranstaltungen sowie an Orte mit großen Menschenansammlungen und in öffentliche Verkehrsmittel, Verkaufsstätten oder Tiergärten mitgenommen werden, sind an der Leine zu führen. (4) Außerhalb des befriedeten Besitztums müssen Hunde ein Halsband mit Namen und Wohnanschrift des Hundehalters oder eine gültige Steuermarke tragen. (5) Hunde sind so zu halten, dass sie das befriedete Besitztum nicht gegen den Willen des Hundehalters verlassen können. 2 Gefährliche Hunde (1) Als gefährlich im Sinne dieser Verordnung gelten Hunde, - bei denen von einer durch Zucht, Ausbildung oder Abrichten herausgebildeten, über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen, in ihrer Wirkung vergleichbaren Mensch oder Tier gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist, - die einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein (bissige Hunde), - die wiederholt Menschen gefährdet haben, ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein, oder wiederholt Menschen in gefahrdrohender Weise angesprungen haben (2) Bei Zweifeln hinsichtlich der Gefährlichkeit eines Hundes kann die örtliche Ordnungsbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 feststellen. Der zuständige Amtstierarzt soll vor einer Entscheidung nach Satz 1 angehört werden. (3) Bei Hunden der Rassen und Gruppen American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bull Terrier, Bull Terrier, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunderassen oder -gruppen wird vermutet, dass es sich um gefährliche Hunde im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 handelt. 3 Verbote und Gebote für den Umgang mit gefährlichen Hunden (1) Die Mitnahme gefährlicher Hunde auf Kinderspielplätze, an Badestellen oder auf Flächen, die als Liegeplatz für Menschen ausgewiesen sind, ist verboten. (3) Für gefährliche Hunde besteht über 1 Abs. 3 hinaus außerhalb des befriedeten Besitztums Leinenzwang. Hundeleinen und -halsbänder müssen hinreichend fest sein und eine ununterbrochene Kontrolle des Führenden über die Bewegungen des Hundes gewährleisten. Die Länge der Leine darf höchstens zwei Meter betragen. Ist der Hund gefährlich im Sinne des 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2, ist ihm außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums zusätzlich ein das Beißen verhindernder Maulkorb anzulegen. Die Regelungen der Sätze 1 bis 4 gelten auch für das Führen gefährlicher Hunde auf den Zuwegen und in den Treppenhäusern von Mehrfamilienhäusern. Im befriedeten Besitztum Dritter dürfen gefährliche Hunde nur mit Zustimmung des Inhabers des Hausrechtes ohne Leine und ohne Maulkorb geführt werden. (4) Eine Person darf nicht gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führen. 11 / 12

12 7 Ausnahmeregelungen (5) Hundehalter und Hundeführer, die sich nur vorübergehend mit einem gefährlichen Hund im Geltungsbereich dieser Verordnung aufhalten, sind von der Erlaubnispflicht nach 4 befreit. Sie haben bei einem Aufenthalt von mehr als drei Tagen der örtlich zuständigen Ordnungsbehörde das Mitführen des gefährlichen Hundes und die Dauer des Aufenthaltes anzuzeigen. Quelle: Justizministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern ( Stand: Abgerufen am Die Hundeverordnungen der Bundesländer von N-Z finden Sie auf der nächsten Seite. Bitte klicken Sie auf weiter / 12

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