Oktober DNJV Herbsttagung Budapest

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1 Oktober 2007 DNJV Herbsttagung Budapest

2 Internationaler Mitarbeitereinsatz Arbeitsrecht Sozialversicherungsrecht - Aufenthaltsrecht Dr. Timo Karsten

3 Agenda 1 Überblick 2 Human Resources 3 Arbeitsrechtliche Fragestellungen 4 Sozialversicherungsrecht 5 Aufenthaltstitel: Visa und Aufenthaltsserlaubnis

4 Überblick: 01

5 Bundesrepublik Deutschland Internationaler Personaltransfer (= Outbound) Internationaler Personaltransfer (= Inbound) z. B. China / Indien / Russland Human Resources Steuerrecht Arbeitsrecht Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung Sozialversicherungsrecht

6 02 Human Resources

7 Definition der Auslandstätigkeit Art, Ort, Dauer Auswahl der Mitarbeiter fachliche Qualifikationen, sprachliche Qualifikationen, Position im Unternehmen, gesundheitliche Eignung, Grundinteresse des Mitarbeiters an Auslandstätigkeit, Vertragsverhandlung / Vertragsgestaltung insb. Vertragsdauer, Gehaltszulagen, Wiedereingliederung, Heimreise u.um. Look and see trips Unternehmensinterne Entscheidung Kostenberechnung (Gehalt, Steuer, Sozialversicherungsbeiträge) Verhandlung mit Unternehmen im Einsatzland bzgl. Kostentragung Vertragsunterzeichnung

8 Vorbereitung der Entsendung Sprachtraining Medizinische Vorsorge (z.b. Impfungen) Heimatwohnung/Wohnung im Beschäftigungsland Umzug (was, wann, wohin) / Einlagerung Haustiere PKW im Heimatland / Beschäftigungsland Führerschein Vorbereitungstraining (z.b. Sprachkurs, Interkulturelles Training) Ausbildung der Kinder Arbeitsplatz für Partner An- und Abmeldungen Visa, Arbeitsgenehmigung, Aufenthaltsgenehmigung Sozialversicherung (Prüfung, Antragstellung) Versicherungen, Zusatzversicherungen Steuerrecht Mitgliedschaften Heimatland / Beschäftigungsland Beteiligung Betriebsrat

9 Tätigkeit im Ausland Kontaktpflege zum Mitarbeiter Berichts- und Informationspflichten Rückkehr in das Heimatland Umzug Wohnung PKW Ausbildung der Kinder Sozialversicherung Steuerrecht Wiedereingliederung in das Unternehmen

10 03 Arbeitsrechtliche Fragestellungen

11 1. Arbeitsvertragliche Gestaltungsmöglichkeiten eines Auslandseinsatzes

12 Kurzfristige Auslandstätigkeit Längerfristige Auslandstätigkeit 1. Variante Heimat- Gesellschaft weiterhin aktiver Arbeitsvertrag Inter-Company Vertrag Gesellschaft im Einsatzland Dienstreiseregelung Heimat- Gesellschaft (Ruhender) Arbeitsvertrag Inter-Company Vertrag Gesellschaft im Einsatzland Befristetes aktives Arbeitsverhältnis Variante Mitarbeiter Mitarbeiter Mittelfristige Auslandstätigkeit Übertritt 2. Variante Heimat- Gesellschaft Weiterhin aktiver bzw. ruhender Arbeitsvertrag Inter-Company Vertrag Mitarbeiter Gesellschaft im Einsatzland Zusatzvertrag zu Auslandskonditionen Heimat- Gesellschaft Aufhebungsvertrag Inter-Company Vertrag Mitarbeiter Gesellschaft im Einsatzland Unbefristetes aktives Arbeitsverhältnis 5. Variante

13 2. Ruhensvereinbarung Arbeitnehmer Arbeitsvertrag Ruhensvereinbarung Arbeitgeber Rechtsfolgen: Hauptleistungspflichten (Leistungsanspruch AG / Entgeltanspruch AN) ruhen abweichende vertragliche Regelung möglich Nebenleistungspflichten bleiben bestehen (z.b. Fürsorgepflichten) ggf. auch Modifizierung oder Ergänzung des Arbeitsvertrages in der Ruhensvereinbarung Betriebszugehörigkeit wird nicht unterbrochen Wartezeiten nach KSchG und BUrlG werden nicht unterbrochen Keine Einbeziehung in Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung (BAG = NZA 1987, 775) Aktives Wahlrecht zur Betriebsratswahl Berücksichtigung bei Schwellenwerten (z.b. Größe des Betriebsrates): Einzelfall Tarifbindung, Anwendbarkeit Betriebsvereinbarungen (Einzelfall)

14 2. Ruhensvereinbarung Arbeitnehmer Arbeitsvertrag Ruhensvereinbarung Arbeitgeber Zeitdauer bestimmter Zeitpunkt Entsendedauer Beendigung der Ruhensdauer Wiedereingliederung des AN zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages Ausnahme: anderweitige Regelung / Zusage/Änderungskündigung

15 3. Inter Company Vertrag Unternehmen Heimatland Arbeitsvertrag Ruhensvereinbarung Unternehmen Beschäftigungsland Regelung, welches Unternehmen die Dauer der Auslandstätigkeit festlegt Regelung, welches Unternehmen das Arbeitsentgelt (zu welchem Teil) trägt Weisungsbefugnis gegenüber Mitarbeitern Rückrufrecht gegenüber Mitarbeitern für das Unternehmen im Heimatland Informationspflicht bezüglich Einkommen des Arbeitnehmers Bescheinigungen Sozialversicherungsrecht, Steuerrecht Information über vertragliche Regelung (ggf. Vertragswerke) Bescheinigung Arbeitnehmerüberlassung Information / Vorlage Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung

16 4. Entsendungsvertrag a) Form des Entsendungsvertrages 2 Abs. 2 Nachweisgesetz fordert bei der Auslandstätigkeit über einen Monat die schriftliche Niederlegung folgender Vertragsbedingungen Entsendungsdauer Währung des Arbeitsentgeltes Zusatzleistung anlässlich der Auslandstätigkeit (Entgelt und Sachleistungen) Rückkehrbedingungen Ein Verstoß gegen das Nachweisgesetz berührt aber nicht die Wirksamkeit des Vertrages. In Betracht kommt jedoch eine Beweislastumkehr 14 IV TzBfG (Schriftform befristeter Arbeitsverhältnisse) Schriftform bereits aus Beweisgesichtspunkten zu empfehlen

17 4. Entsendungsvertrag b) Typische Vertragsklauseln Bezeichnung der Vertragsparteien Bezeichnung als Zusatz zum bestehenden Arbeitsvertrag Bezeichnung als Auslandsentsendevertrag / Entsendevertrag / Zusatzvereinbarung Präambel Klarstellung der Situation im Einzelfall Aufgabenbereich (fachlich / räumlich) Versetzungsklausel (fachlich / räumlich)

18 Dauer der Auslandstätigkeit [Beachte: Steuerrechtliche Aspekte insb. 183 Tage Regelung] Zeitliche Befristung oder Projektbefristung Aufschiebende Bedingung für den Entsendevertrag: Aufnahme der Beschäftigung Aufschiebende Bedingung für den Entsendevertrag: Arbeitsgenehmigung, Aufenthaltsgenehmigung, Gesundheitszeugnis Auflösende Bedingung: Nichtaufnahme der Beschäftigung im Ausland binnen bestimmter Frist Beendigung des Entsendevertrages (Beendigung der Beschäftigung im Ausland / Rückkehr nach wirksam ausgeübtem Rückruf- bzw. Rückkehrrecht) Recht zur ordentlichen Kündigung während Laufzeit des Entsendevertrages

19 Berichtspflichten (Heimatland / Beschäftigungsland) Weisungsrecht (fachlich / disziplinarisch) Rückrufrecht Beschränkung auf sachliche Gründe angemessene Ankündigungsfrist Regelbeispiel für sachliche Gründe (Vertragsverletzung / wirtschaftliche Belastung / vorzeitige Beendigung des Projekts) u.u. Rückruf während Probezeit ohne sachlichen Grund Kostenregelung für vorzeitigen Rückruf Rückkehrrecht Beschränkung auf Ausnahmefälle Weitere Beschränkung: Vorherige schriftliche Zustimmung des AG Kostenregelung für vorzeitigen Rückruf

20 Arbeitszeit Urlaub (Zusatzurlaub / Resturlaub im Heimatland) Feiertage Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit Wechselkursschwankungen Betriebliche Altersversorgung Firmenwagenregelung Reisekosten / Spesen / Heimflüge Nutzung Internet/

21 Vergütung / Zuschläge Konkrete Auflistung / Aufschlüsselung Grundgehalt Auslandspauschale Kaufkraftausgleich Mietkostenzuschuss Schulgeld Umzugskosten Einlagerungskosten Informationen über Gehaltszulagen: Speditionskosten Maklerkosten Abgeltungsklausel

22 Freistellungsklausel Kündigung Rückruf Aufhebungsvertrag Steuern Steuerabführung Beschäftigungsland Steuerabführung Heimatland Kosten Steuerberatung Steuerausgleichsklausel Verhalten des AN im Beschäftigungsland Sozialversicherung Ziele definieren Beschränkung auf gesetzliche Möglichkeit Verpflichtung des AN, Anfragen an Sozialversicherungsträger zu stellen Haftungsfreizeichnung für AG Beitragstragung bei Antragspflichtversicherung

23 Betriebszugehörigkeit Nebentätigkeit Wettbewerbsverbot (vertragliches / nachvertragliches) Verschwiegenheitspflicht Tätigkeit nach Rückkehr im Heimatland Rückgabe von Gegenständen im Heimatland Rückgabe von Gegenständen im Beschäftigungsland Ausschlussfrist Rechtswahl Gerichtsstandsvereinbarung Schriftformklausel Salvatorische Klausel Datenschutz ( 4a BDSG)

24 5. Besondere Vertragsklauseln a) Rückkehrklausel Rechtsgrundlagen: Arbeitsvertrag Entsenderichtlinie Tarifvertrag / Betriebsvereinbarung Zusicherung eines bestimmten Gehalts Zusicherung einer bestimmten Position Zusicherung einer bestimmten Aufgabenstellung Zusicherung einer Tätigkeit entsprechend den im Ausland erlangten Qualifikationen Zusicherung der Aufnahme von Verhandlungen Keine Regelung Größerer Spielraum für Arbeitgeber (Vorbehalt)

25 5. Besondere Vertragsklauseln: b) Rechtswahl Rechtswahl Keine Rechtswahl Grundsatz: Anwendung des gewählten Rechts Ausnahme: Zwingende Regelungen der Rechtsordnung, die ohne Rechtswahl anzuwenden wären, dürfen dem Arbeitnehmer nicht entzogen werden Grundsatz: Ort der gewöhnlichen Leistungserbringung (falls Tätigkeit in einem Staat) Ort der einstellenden Niederlassung (falls Tätigkeit in mehreren Staaten) Ausnahme: engere Bindung zu einem anderen Staat Art. 34 EGBGB (zwingende Regelungen) Art. 6 EGBGB (ordre public)

26 5. Besondere Vertragsklauseln b) Rechtswahl Grundsatz der freien Rechtswahl für die Vertragsparteien (Art. 27 EGBGB) Die Parteien können sich nach deutschem internationalen Privatrecht vertraglich auf die Anwendung einer bestimmten Rechtsordnung einigen Dies kann ausdrücklich und konkludent geschehen und kann für den ganzen Vertrag oder Teile des Vertrages erfolgen Gewählt werden sollte die den Parteien geläufige Rechtsordnung

27 5. Besondere Vertragsklauseln b) Rechtswahl Welches Recht ist ohne Rechtswahl anwendbar? (Art. 30 II EGBGB) Ort der gewöhnlichen Erbringung der Arbeitsleistung, auch wenn der Arbeitnehmer vorübergehend (BAG: durchaus mehrere Jahre) ins Ausland entsandt wird Ort der einstellenden Niederlassung, falls die gewöhnliche Verrichtung der Arbeit in mehr als einem Staat erfolgt Ausnahme: Engere Verbindung zu einem anderem Staat (Staatsangehörigkeit; Sitz des AG; Vertragssprache; Währung, in der die Vergütung zu zahlen ist; Ort des Vertragsschlusses; Wohnsitz des AN)

28 5. Besondere Vertragsklauseln b) Rechtswahl Einschränkung der freien Rechtswahl (Art. 30 I EGBGB) Dem AN darf durch die Rechtswahl nicht der Schutz entzogen werden, der ihm durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts gewährt wird, das ohne Rechtswahl anzuwenden wäre. Zwingende Bestimmungen: z. B. Gleichbehandlungsgrundsatz, Arbeitnehmererfindungsgesetz, Mutterschutz, Arbeitszeitrecht, Betriebsübergang ( 613a BGB), Kündigungsschutzrecht, Schwerbehindertenrecht (SGB IX), Jugendarbeitsschutzrecht, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, Arbeitnehmerentsendegesetz Diese zwingenden Bestimmungen finden aber nur Anwendung, wenn die ausländische Rechtsordnung für den AN nicht günstiger ist (Günstigkeitsvergleich): kein Einzelvergleich (sog. Rosinentheorie) kein Gesamtvergleich, sondern Gruppenvergleich

29

30 5. Besondere Vertragsklauseln: c) Gerichtsstandsvereinbarungen Gerichtsstandsvereinbarung mit AN nach der EuGVVO Zulässig, wenn die Gerichtsstandvereinbarung nach Entstehen der Streitigkeit getroffen wurde oder dem AN die Befugnis eines zusätzlichen Gerichtsstandes eingeräumt wird 17 ZPO: Gerichtsstand einer Gesellschaft ist an deren Sitz Vereinbarung eines Gerichtsstands in Deutschland bei Entsendung eines Mitarbeiters durch eine deutsche Gesellschaft unzulässig

31 5. Besondere Vertragsklauseln: c) Gerichtsstandsvereinbarungen Gerichtsstandsvereinbarung mit AN nach der ZPO (Entsendung in Drittstaat) Zulässig, wenn Vereinbarung erst nach Entstehen der Streitigkeit getroffen wurde, zwischen Kaufleuten i.s.d. HGB (bei AN ) oder eine Partei keinen allg. Gerichtsstand (insb. Wohnsitz) im Inland hat

32 6. Beendigung des Arbeitsverhältnisses Arbeitsvertrag + u. U. Entsendevertrag Unternehmen Deutschland Arbeitnehmer Arbeitsvertrag Kündigung Arbeitsvertrag Deutschland Unternehmen Ausland Kündigungsberechtigung, Kündigungsgrund, Formalien i.d.r. deutsches Arbeitsrecht: Rechtswahl bzw. gewöhnlicher Arbeitsort in der BRD (Art. 32 I Nr. 4 EGBGB) Kündigung Arbeitsvertrag Ausland Kündigungsberechtigung, Kündigungsgrund, Formalien i.d.r. Arbeitsrecht Beschäftigungsland (bestimmt sich nach ausländischem Recht) Koppelung des deutschen Vertrags an den ausländischen Vertrag wohl unzulässig (Umgehung Kündigungsschutz, für Zweckbefristung fehlt Sachgrund)

33 04 Sozialversicherung

34 1. Entsendung von Arbeitnehmern - Sozialversicherungsrecht im Überblick Prüfungsschema 1 und 2

35 Sozialversicherungsrecht Personaltransfer Ausland Arbeits- u. Aufenthaltsgenehmigung In welchem Land wird der Mitarbeiter eingesetzt? EWG-VO 1408/71 Grundsatz: Beschäftigungslandprinzip Räumlich: EU/EWR Persönlich: unabhängig von Staatsangehörigkeit Sachlich: RV, KV, PV, AV, UV Sozialversicherungs- Abkommen (Bsp.: China) Grundsatz: Beschäftigungslandprinzip Räumlich: BRD / China Persönlich: unabh. von Staatsangehörigkeit Sachlich: Renten- & Arbeitslosenversicherung übrige Länder bzw. nicht von einem SV- Abkommen abgedeckte SV- Zweige Nationale Regelungen Grundsatz: Beschäftigungslandprinzip Ausnahmen vom Beschäftigungslandprinzip Ausnahmen vom Beschäftigungslandprinzip Ausnahme vom Beschäftigungslandprinzip Entsendung Art. 14 Nr. 1a EWG-VO 1408/71 Ausnahmevereinbarung Art. 17 EWG-VO 1408/71 Gleichzeitige Beschäftigung in mehreren Mitgliedstaaten Art. 14 Nr. 2 b) i) EWG- VO 1408/71 Entsendung Art. 4 Abkommen Ausnahmevereinbarung Art. 8 Abkommen BRD Ausstrahlung ( 4 SGB IV) China / Indien / Russland Voraussetzungen: max. 12 Monate aktiver Arbeitsvertrag BRD Entgeltanspruch gegen Unternehmen BRD keine Ablösung eines entsandten AN Formalien: Beantragung E101 Mitglied gesetzl. Krankenkasse: Krankenkasse Kein Mitglied gesetzl. Krankenkasse: BfA Rechtsfolgen: Angliederung BRD Voraussetzungen: zumindest ruhendes Arbeitsverhältnis BRD grds. max. 5 Jahre Interesse des AN Formalien: Antrag DVKA durch AN und AG Beantragung E101 bei gesetzlicher Krankenkasse bzw. BfA Rechtsfolgen: Angliederung BRD Verlängerung Ausnahmevereinbarung bis 5 Jahren grds. möglich über 5 Jahre: Einzelfall Voraussetzungen: gleichzeitige Beschäftigung in mehreren Mitgliedstaaten Formalien: Beantragung E101 bei gesetzlicher Krankenkasse bzw. BfA Rechtsfolgen: Angliederung: Wohnsitzstaat: Tätigkeit auch im Wohnsitzstaat Tätigkeit für mehrere AG mit Sitz in mehreren Mitgliedstaaten Sitz des Unternehmens Voraussetzungen: Arbeitsvertrag BRD max. 48 Monate Unternehmen BRD trägt Arbeitsentgelt steuerlich Formalien: Beantragung VRC/D 101 bei gesetzlicher Krankenkasse bzw. BfA Rechtsfolgen: Angliederung in der Renten- & Arbeitslosenversicherung über SV-Abkommen in BRD Angliederung in Kranken-, Pflege-, Unfallversicherung nach nationalen Regelungen Voraussetzungen: zeitliche Befristung zumindest ruhendes Arbeitsverhältnis BRD Interesse des AN Formalien: Antrag an DVKA durch AN und AG Beantragung VRC/D 101 bei gesetzlicher Krankenkasse bzw. BfA Rechtsfolgen: Angliederung in der Renten- & Arbeitslosenversicherung in BRD Angliederung in Kranken-, Pflege-, Unfallversicherung nach nationalen Regelungen Voraussetzungen: Zeitliche Befristung Beschäftigungsverhältnis BRD Formalien: Weisungsbefugnis Unternehmen BRD trägt Arbeitsentgelt steuerlich Anfrage an Einzugsstelle ( 28h II SGB IV) Rechtsfolgen: Angliederung SV-System BRD Gefahr: Doppelversicherung Prüfung nach ausländischem Recht Kranken-, Pflege-, Unfallversicherung

36 1. Festlegung Beschäftigungsstaat(en) / Dauer der Auslandstätigkeit / Vertragskonstellation / Gehaltsbelastung / Wohnsitz 2. Besteht mit dem/den Beschäftigungsstaat(en) (ein) SV-Abkommen 3. Prüfung Anwendungsbereich (sachlich, räumlich, persönlich) des SV-Abkommens Anwendbarkeit des SV-Abkommens Sonst: Nationale Regelungen Heimatstaat Beschäftigungsstaat 4. Grundsatz: Beschäftigungslandprinzip, d. h. Regelung des Staates finden Anwendung, in dem der Mitarbeiter beschäftigt ist. 5. Ausnahmen: Entsendung, Ausnahmevereinbarung, Beschäftigung in mehreren Staaten, Beschäftigung und selbständige Tätigkeit 6. Prüfung einer freiwilligen Sozialversicherung in den einzelnen SV-Zweigen in der Bundesrepublik Deutschland 7. Formalien: Differenzierung Beitragsrecht / Leistungsrecht Beitragsrecht Leistungsrecht Formalien: Anmeldung, Abmeldung, Beantragungen, Bescheinigungen, Beitragsführung

37 2. Nationale Vorschriften (Deutschland) Grundsatz: Deutsche Rechtsvorschriften über Sozialversicherung nur bei Beschäftigung in der BRD (Territorialitätsprinzip/unabhängig der Staatsangehörigkeit) Ausnahme: 4 SGB IV Ausstrahlung Deutschland Ausland Beschäftigung Voraussetzungen Einsatz im Ausland Beachte: Gehaltsweiterbelastung schließt Ausstrahlung aus (h. m.) Im Voraus zeitlich befristet Im Rahmen inländ. Beschäftigungsverh. Formalien: Keine Rechtsfolgen SV-Vorschriften der BRD Arbeitsort: bisheriger Arbeitsort ( 9 III SGB IV) Gefahr: Doppelversicherung

38 3. Beispiel: China (Sozialversicherungsabkommen und nationale Vorschriften) Ausnahme 1 vom Beschäftigungslandprinzip: Entsendung/Ausstrahlung Renten- und Arbeitslosenversicherung Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung Deutsch-chinesisches Sozialversicherungsabkommen 4 SGB IV (Ausstrahlung) i.d.r. keine Doppelversicherung Doppelversicherung denkbar

39 3. Beispiel: China Entsendung i.s.d. SV-Abkommen Ausstrahlung i.s.d. 4 SGB IV Relevanz Renten- und Arbeitslosenversicherung Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung Voraussetzungen Arbeitnehmer wird von seinem Arbeitgeber mit Sitz in der BRD im Rahmen eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in seinem Auftrag und in seinem Interesse nach China entsandt, wobei die Beschäftigungsdauer fünf Jahre nicht überschreiten darf. Beschäftigte, die im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses in ein Gebiet außerhalb der BRD entsandt werden, wenn die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist

40 Entsendung i.s.d. SV-Abkommen Ausstrahlung i.s.d. 4 SGB IV Voraussetzungen im Einzelfall tatsächliche Bewegung ins Ausland Beschäftigungsverhältnis mit dem deutschen Arbeitgeber Tätigkeit im Auftrag und Interesse des deutschen Unternehmens Befristung auf max. 48 Monate tatsächliche Bewegung ins Ausland im Rahmen eines in der BRD bestehenden Beschäftigungsverhältnisses Eingliederung in der BRD Gehaltsbelastung in der BRD im Voraus zeitlich vertraglich oder aufgrund der Eigenart der Beschäftigung befristet (keine feste zeitliche Grenze) Beendigung der Entsendung/Ausstrahlu ng Zeitablauf Wechsel des Arbeitgebers am ausländischen Beschäftigungsort (Ausnahme: Firmenübernahme) Umwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis Endgültige Rückkehr nach Deutschland Vorübergehende Beschäftigung in der BRD von mehr als 2 Monaten bzw. 50 Arbeitstage Zeitablauf Wechsel des Arbeitgebers am Beschäftigungsort im Ausland (Ausnahme: Firmenübernahme) Umwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis im Ausland Endgültige Rückkehr nach Deutschland Vorübergehende Beschäftigung in der BRD von mehr als zwei Monaten bzw. 50 Arbeitstagen

41 Entsendung i.s.d. SV-Abkommen Ausstrahlung i.s.d. 4 SGB IV Rechtsfolgen der Entsendung/ Ausstrahlung Zwingende Anwendung deutschen Vorschriften über die Versicherungspflicht und -berechtigung in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung auch während des Auslandseinsatzes Anwendung finden. Keine Anwendung der chinesischen SV-Vorschriften Anwendung der deutschen Normen im Bereich Kranken-, Pflege-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung Gefahr einer Doppelversicherung Formalien der Entsendung/ Ausstrahlung Antrag ist grundsätzlich an die für den Einzug der Rentenversicherungsbeiträge zuständige Krankenkasse (z.b. AOK, BKK) zu stellen [Ausnahme: falls Arbeitnehmer von der Rentenversicherungspflicht befreit ist, Antrag an die BfA] Behörde prüft die Voraussetzungen einer Entsendung Ggf. Ausstellung des Vordrucks VRC-D 101 Informationspflicht gegenüber Einzugsstelle und Berufsgenossenschaft Keine Antragstellung, kein Formular ggf. Antrag an Einzugsstelle nach 28 h II SGB IV über Versicherungspflicht ggf. Beratungs-, und Auskunftsanspruch gegenüber den einzelnen Sozialversicherungsträgern Informationspflicht gegenüber Einzugsstelle und Berufsgenossenschaft

42 3. Beispiel: China Ausnahme 2 vom Beschäftigungslandprinzip: Ausnahmevereinbarung Renten- und Arbeitslosenversicherung Kranken-, Pflege und Unfallversicherung Deutsch-chinesisches Sozialversicherungsabkommen 4 SGB IV (Ausstrahlung)

43 Ausnahmevereinbarung gem. Art. 8 Ausstrahlung gem. 4 SGB IV Relevanz Renten- und Arbeitslosenversicherung Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung Voraussetzungen Anbindung des Arbeitnehmers vor der Auslandstätigkeit an das deutsche SV- System Zumindest ein ruhendes Arbeitsverhältnis in der BRD Zeitliche Begrenzung Interesse des Arbeitnehmers im deutschen SV-Abkommen zu verbleiben tatsächliche Bewegung ins Ausland im Rahmen eines in der BRD bestehenden Beschäftigungsverhältnisses Eingliederung in der BRD Gehaltsbelastung in der BRD im Voraus zeitlich vertraglich oder aufgrund der Eigenart der Beschäftigung befristet

44 Ausnahmevereinbarung gem. Art. 8 Ausstrahlung gem. 4 SGB IV Weitergeltung der deutschen Vorschriften über die Versicherungspflicht in der deutschen Renten- und Arbeitslosenversicherung Anwendung der deutschen Normen im Bereich Kranken-, Pflege-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung Rechtsfolgen Keine Anwendung der chinesischen Vorschriften über die Renten- und Arbeitslosenversicherung Gefahr einer Doppelversicherung Der formlose Antrag auf Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften ist vom Arbeitgeber gemeinsam mit dem Arbeitnehmer zu richten an Keine Antragstellung, kein Formular ggf. Antrag an Einzugsstelle nach 28h II SGB IV über Versicherungspflicht Formalien DVKA, Postfach , Bonn Wird dem Antrag stattgegeben, erhält der Arbeitgeber eine Bestätigung der DVKA Eine Zweitschrift dieser Bestätigung ist der zuständigen Einzugsstelle (bzw. bei nicht rentenversicherten Arbeitnehmern der BfA) vorzulegen Ggf. Beratungs-, und Auskunftsanspruch gegenüber den einzelnen Sozialversicherungsträgern Einzugsstelle (bzw. BfA) bestätigt die Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften (in der Renten- und Arbeitslosenversicherung) mit dem Vordruck VRC-D 101

45 Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland Versicher ungszweig % total % Arbeitgeberbeitrag Beitragsbemessungsgrenze AG Kosten ca.: Rente 19.9 % 9.95 % p.a ,50 p.a. Arbeitslosigkeit 4.2 % 2.1 % (Ost p.a.) 1.323,00 p.a. Krankenvers. (+/-) 13.3 % 6.65 % p.a. (+/-) 2.842,00 p.a. Pflege 1.7 % ( % for 0.85 % 363,38 p.a. childless employees)

46 05 Aufenthaltstitel: Visa und Aufenthaltserlaubnis

47 1. Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt EWR/Schweiz Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 39 ff. EGV) Zustimmungsfreie Beschäftigung EU Beitrittsstaaten Arbeitnehmerfreizügigkeit eingeschränkt für neue Mitgliedsstaaten (Übergangsfrist bis zu 7 Jahre = Modell) mit Ausnahme Zypern und Malta Drittstaaten Andorra, Australien, Israel Japan, Kanada, Monaco, Neuseeland, San Marino, USA, Sonstige

48 2. Zustimmungsverfahren: Aufenthalt zwecks Erwerbstätigkeit Antragsteller Visa - Antrag Visa Botschaft / Konsulat Einreise Antrag Aufenthaltserlaubnis Aufenthaltserlaubnis Entscheidung Ausländerbehörde in Deutschland Beteiligung Zustimmung Agentur für Arbeit ( 18, 39 AufenthG) Berufsgruppe gem. BeschV Vorrangprüfung Gleichwertige Arbeitsbedingungen Arbeit

49 3. Zustimmungserfordernis der Agentur für Arbeit Keiner Zustimmung der Agentur für Arbeit zur Aufnahme einer Beschäftigung bedarf es wenn Aufnahme bereits nach dem Aufenthaltsgesetz gestattet ist (z.b. bei Niederlassungserlaubnis, Familiennachzug, ehemalige Deutsche) Wenn Beschäftigungsverordnung vorsieht, dass keine Zustimmung erforderlich ist ( 2-16 BeschV), z.b. Hochqualifizierte 2 BeschV Führungskräfte 3 BeschV kurzfristig Entsandte (3 Monate) 11 BeschV

50 . Zustimmungserfordernis der Agentur für Arbeit Zustimmung der Agentur für Arbeit Bestimmte Berufsgruppe, z.b. IT-Fachkräfte 27 Abs. 1 BeschV (sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorausgesetzt?) Hochschulabsolventen bei öffentl. Interesse 27 Abs.2 BeschV Leitende Angestellte und Spezialisten 28 BEschV Spezialitätenköche etc. Vorrangprüfung Prüfung gleichwertiger Arbeitsbedingungen

51 . Zustimmungserfordernis der Agentur für Arbeit Besonderheiten bei der Zustimmung der Agentur für Arbeit 39 BeschV Keine Vorrangprüfung bei Entsendung zwecks Montage, Aufbau, Wartung, Reparatur, Einweisung von zuvor bestellten Maschinen, Anlagen, Programmen Bestimmte Staatsangehörige erhalten vorbehaltlich der Vorrangprüfung grundsätzlich die Zustimmung zu jeder Beschäftigung (z.b. USA, Japan, Israel) 38 BeschV Fertighausmontage ohne Vorrangprüfung

52 . Zustimmungserfordernis der Agentur für Arbeit Besonderheiten bei der Zustimmung der Agentur für Arbeit Ab Keine Vorrangprüfung für Maschinen-, Fahrzeugbau- und Elektroingenieure aus den Beitrittsstaaten sowie für Absolventen deutscher Hochschulen

53 . Zustimmungserfordernis der Agentur für Arbeit Auf Grundlage einer zwischenstaatlichen Vereinbarung im Rahmen von Werkverträgen z.b. mit Ungarn

54 Questions

55 Kontakt Dr. Timo Karsten Rechtsanwalt / Fachanwalt für Arbeitsrecht Osborne Clarke Innere Kanalstrasse Köln t f timo.karsten@osborneclarke.com

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