Information für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Studierende der Hochschule der Bundesagentur für Arbeit zu den Themen. Elternschaft und Pflege
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- Claus Baumann
- vor 8 Jahren
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1 Information für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Studierende der Hochschule der Bundesagentur für Arbeit zu den Themen Elternschaft und Pflege 1
2 Hinweis: Dies ist eine Informationsbroschüre. Wir geben viele Hinweise und Informationen auch zu Rechtsgrundlagen. Für die Aktualität und Vollständigkeit übernehmen wir keine Haftung. Redaktionelle Anmerkung: Wir gehen selbstverständlich von einer Gleichstellung von Mann und Frau aus und haben ausschließlich zur besseren Lesbarkeit im Text die männliche Form verwendet. In allen Fällen gilt jeweils die weibliche und männliche Form. 2
3 Liebe Mitarbeiterinnen, liebe Mitarbeiter, liebe Studierende Familie und Beruf vereinbaren: Dieses Anliegen haben Beschäftigte und Studierende der Hochschule der Bundesagentur für Arbeit - Frauen wie Männer. Dabei richtet sich der Blick meist zuerst auf Eltern und ihre Anliegen. Wie gelingt der Wiedereinstieg in den Job? Sind die Kinder gut aufgehoben, während Vater und Mutter ihrem Beruf nachgehen? Wie lassen sich Arbeits-/Studien- und Betreuungszeiten koordinieren? Wie wird die Wohnsituation während des Studiums am Campus Mannheim oder Schwerin sein? Wie kann die Hochschule aktiv mitwirken und welche anderen Akteure und Regelungen helfen weiter? Gleitende Arbeitszeit, viele Teilzeitmodelle, Telearbeit, die Eltern-Kind- Wohnung am Campus Schwerin und die Eltern-Kind-Arbeitsräume an beiden Campus sind Beispiele, die ebenso bei der Lösungssuche im Pflegefall helfen können. Diese Broschüre will Ihnen mit viel Information dabei helfen, Privatleben und Beruf zu managen. Herzliche Grüße Ihre Geschäftsleitung 3
4 Inhaltsverzeichnis Seite Schwangerschaft 5 Sechs Wochen vor dem Geburtstermin 6 Geburt des Kindes und Mutterschutz 7 Elternzeit 8 Elterngeld 10 Wiederaufnahme der Berufstätigkeit 12 Beurlaubung 15 Serviceangebote und weitere Informationen 15 Persönliche Checkliste 16 Betreuung und Pflege von Angehörigen 17 Pflege - ein Leitfaden 18 Weitere Ansprechpartner/Links 19 4
5 Schwangerschaft In den ersten Monaten Bitte teilen Sie dem Internen Service (IS) der HdBA bzw. Studierende dem IS Ihrer Heimatagentur sobald wie möglich Ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Geburtstermin Ihres Kindes mit. Senden Sie hierzu eine Kopie Ihres Mutterpasses an Ihren dortigen Ansprechpartner. Das Personalteam unterrichtet dann Ihren unmittelbaren Vorgesetzten offiziell über die Schwangerschaft, damit auch dieser besondere Schutzmaßnahmen für Sie ergreifen kann. Sie erhalten von Ihrem Ansprechpartner im Personalteam Informationsmaterial zum Mutterschutz und wichtige Anträge für die Folgezeit. Tarifbeschäftigte sollten sich eine Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin ausstellen lassen, da diese für den Antrag auf Mutterschaftsgeld von Ihrer Krankenkasse benötigt wird. Besonderer Schutz Während Ihrer Schwangerschaft stehen Sie unter einem rechtlichen besonderen Schutz, dem Mutterschutz. Dieser Schutz ist für Tarifbeschäftigte im Mutterschutzgesetz (MuSchG) und für Beamtinnen in der Mutterschutz- und Elternzeitverordnungverordnung (MuSchEltZVV) sowie in der Verordnung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz näher geregelt. Kündigungs- bzw. Entlassungsverbot Grundsätzlich gilt: Während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Geburt darf einer Beschäftigten nicht gekündigt werden, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt ist oder innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Entsprechendes gilt für die Entlassung einer Beamtin auf Probe. Nur in besonderen Fällen gibt es Ausnahmen. Befristeter Arbeitsvertrag Die Zeit des Mutterschutzes und die Elternzeit verlängern einen befristeten Arbeitsvertrag nicht. Er endet grundsätzlich regulär mit Ablauf der im Vertrag genannten Befristung. Anspruch auf einen gesundheitsgerechten Arbeitsplatz Die Hochschule der BA sorgt stets für die gesundheitsgerechte Arbeitsplatzgestaltung. Sollten Sie besondere Wünsche oder Bedarfe haben, wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Personalteams, Studierende bitte auch an den Studierendenservice. Generell vermeiden sollten Sie lang andauernde einseitige Körperhaltungen. Vorsorgeuntersuchungen Die erforderlichen Vorsorgeuntersuchungen, die während der Schwangerschaft vorgesehen sind, können nun mehr zu Lasten des Arbeitszeitkontos, ggf. durch Arbeitszeitverschiebung ( Freistellung in persönlichen Angelegenheiten ) erfolgen. Dienst-/Arbeitsbefreiung wird nur bei tarifvertraglich bzw. gesetzlich begründeten Sonderanlässen gewährt. Mehrarbeit Während der Schwangerschaft und Stillzeit dürfen Sie keine Mehrarbeit leisten. Auch Nachtarbeit (von 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr) ist Ihnen untersagt, ebenso wie die Arbeit an Sonnund Feiertagen. Gesundheitsschädliche Arbeiten Während Ihrer Schwangerschaft dürfen Sie keine schweren körperlichen Arbeiten ausüben. Dazu gehören z. B. Arbeiten, bei denen Sie sich häufig erheblich strecken oder beugen und bei denen Sie regelmäßig schwere Lasten (regelmäßig mehr als fünf Kilo oder gelegentlich zehn Kilo) von Hand heben müssen bewegen oder befördern müssen. Sie dürfen ebenso nicht gebückt arbeiten. 5
6 Gesundheitliche Risiken Als werdende Mutter dürfen Sie grundsätzlich nicht beschäftigt werden, wenn Ihre Gesundheit oder die Ihres Kindes gefährdet ist. Diese Gefährdung muss durch ein Zeugnis Ihrer Ärztin/Ihres Arztes belegt werden. Diese/dieser entscheidet auch, ob Ihnen Ihre Tätigkeit ganz oder teilweise untersagt ist. Wenn Sie nicht weiter arbeiten dürfen, entstehen Ihnen dadurch keine finanziellen Nachteile. Sie erhalten als Beamtin Ihre Bezüge weiter. Als Tarifbeschäftigte erhalten Sie Ihre bisherige Durchschnittsvergütung weiter, bemessen an den letzten drei Monaten vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist. Gleitzeitkonto Auch wenn Sie in Mutterschutz oder Elternzeit sind, wird wie bei allen Beschäftigten der HdBA am jeden Jahres Ihr Gleitzeitkonto bei Vollzeitbeschäftigten auf 41 Stunden und bei Teilzeitbeschäftigten mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 50 % auf 20 Stunden 75 % auf 30 Stunden über 75 % auf 41 Stunden gekürzt. Elternzeit Planen Sie bitte rechtzeitig Ihre mögliche Elternzeit und stellen Sie ggf. zeitnah einen Antrag bei Ihrem verantwortlichen Personalberater im IS (Ausschlussfrist, vgl. Abschnitt Elternzeit). Sechs Wochen vor Geburtstermin Mutterschutzfrist In den letzten sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin Ihres Kindes dürfen Sie nicht beschäftigt werden, es sei denn, Sie wünschen dies ausdrücklich. Ihre Bereitschaft in dieser Zeit zu arbeiten, können Sie jederzeit widerrufen. Studierende dürfen z.b. Prüfungsleistungen ablegen, müssen dies aber nicht. Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss Während der 6-wöchigen Mutterschutzfrist erhalten Sie Mutterschaftsgeld und ggf. einen Arbeitgeberzuschuss. Beamtinnen erhalten ihre Bezüge weiter. Bei Pflicht- u. freiwillig Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung ist das Mutterschaftsgeld eine Leistung, die während des Mutterschutzes von der gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt wird, soweit ein Anspruch auf Krankengeld besteht. Das Mutterschaftsgeld können Sie frühestens sieben Wochen vor dem mutmaßlichen Entbindungstermin beantragen. Ihrem Antrag müssen Sie eine Bescheinigung über den voraussichtlichen Tag der Entbindung von Ihrem Arzt oder Ihrer Hebamme beifügen. Das Mutterschaftsgeld beträgt höchstens 13,- Euro pro Kalendertag. Sind Sie als Arbeitnehmerin privat krankenversichert, erhalten Sie Mutterschaftsgeld von insgesamt höchstens 210,- Euro für den gesamten Zeitraum der Schutzfrist. Zuständig hierfür ist das Bundesversicherungsamt ( Wenn Sie Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben, erhalten Sie von der AA einen Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen 13,- Euro und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelts. Vom Mutterschaftsgeld und vom Arbeitgeberzuschuss müssen Sie weder Steuern noch Sozialabgaben entrichten. Gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung Während der Zeit des Anspruchs auf oder des Bezugs von Mutterschaftsgeld bleiben Sie als Tarifbeschäftigte weiterhin beitragsfrei in der Kranken- und Rentenversicherung versichert. Als Beamtin zahlen Sie Ihre Beiträge zur privaten Krankenversicherung wie bisher selbst. 6
7 Kontakt zur Dienststelle Während der Abwesenheit werden Ihnen die Personal- und Hausinformationen auf Wunsch per vom IS Personalteam nach Hause gesandt. In dieser Zeit haben Sie die Möglichkeit, an Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen, soweit diese in Hinblick auf die zukünftige Arbeit in der Arbeitsagentur dienstlich erforderlich sind. Geburt des Kindes und Mutterschutz Herzlichen Glückwunsch Wir freuen uns mit Ihnen über die Geburt Ihres Kindes. Wenn Sie sich von der Geburt erholt haben und bei Ihnen Alltag eingekehrt ist, bitten wir Sie, die Geburtsurkunde Ihres Kindes dem IS - Personalteam vorzulegen; Studierende bitte dem IS der Heimatagentur. Sonderurlaub/Arbeitsbefreiung Anlässlich der Geburt Ihres Kindes erhalten Sie einen Tag Sonderurlaub bzw. Arbeitsbefreiung (nur für Ehe- und Lebenspartner). Kündigungs- bzw. Entlassungsverbot Der besondere Kündigungsschutz bzw. das Entlassungsverbot bleibt auch nach der Entbindung bestehen. Es gilt noch vier Monate nach der Geburt. Früh- und Mehrlingsgeburt Das Beschäftigungsverbot (Mutterschutzfrist) endet im Normalfall acht Wochen, bei Frühoder Mehrlingsgeburten zwölf Wochen nach der Entbindung. Die Frühgeburt ist durch ein ärztliches Attest zu belegen. Die Schutzfrist nach der Entbindung verlängert sich in den Fällen, in denen das Kind zu früh zur Welt gekommen ist, zusätzlich um die Zeit der Mutterschutzfrist, der vor der Geburt nicht in Anspruch genommen wurde. Mutterschaftsgeld Mutterschaftsgeld und gegebenenfalls der Arbeitgeberzuschuss wird Ihnen für die Dauer der Mutterschutzfrist nach der Entbindung weiter gezahlt. Als Beamtin erhalten Sie während der Schutzfrist weiterhin Ihre Besoldung. Kindergeld und kinderbezogener Familienzuschlag Das Kindergeld beträgt für das erste und zweite Kind 184,- Euro und für das dritte Kind 190,- Euro ab dem Monat der Geburt. Für jedes weitere Kind werden 215,- Euro gezahlt. Es wird grundsätzlich bis zum Ablauf des Monats, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird, gezahlt. Sofern Sie der Kindergeldberechtigte sein sollen, können Sie das Kindergeld beim BA- Service-Haus, Familienkasse, Nürnberg beantragen. Der Antrag muss mit dem Original der Geburtsurkunde mit dem Zusatz nur gültig für die Beantragung von Kindergeld eingereicht werden. Als Beamter erhalten Sie zusätzlich einen kinderbezogenen Familienzuschlag, der beim IS - Personalteam mittels einer gesonderten Ortszuschlagserklärung, die Ihnen von dort gerne übersandt wird, beantragt wird. Beihilfe Beihilfeberechtigten Mitarbeitern insbesondere Beamten - steht grundsätzlich ein Bemessungssatz von 50 Prozent zu. Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz für Sie als den Beihilfeberechtigten 70 Prozent. Bei mehreren Beihilfeberechtigten beträgt der Bemessungssatz nur bei einem von Ihnen zu bestimmenden Berechtigten 70 Prozent. Bei allen Fragen zur Beihilfe wenden Sie sich am besten an Ihren Sachbearbeiter im BA-Service-Haus Beihilfe-Kundenservice Telefon , oder per an Service-Haus.Beihilfe@arbeitsagentur.de. Bei allen Anfragen ist die Personalnummer anzugeben. 7
8 Elternzeit Bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes besteht ein Anspruch auf Elternzeit. Während der Elternzeit kann eine Teilzeitbeschäftigung von bis zu 30 Wochenstunden ausgeübt werden. Diese Stundenzahl ist auch die Schwelle, bis zu der Sie Elterngeld erhalten können. Beantragen Sie die gewünschte Teilzeitbeschäftigung wenn möglich bitte gleichzeitig mit der Elternzeit beim IS - Personalteam. Beantragung Hier gilt: Je früher Sie Elternzeit beantragen, desto einfacher ist es, Ihren Wünschen zu entsprechen. Die Elternzeit muss bei Tarifbeschäftigten spätestens sieben, bei Beamten sechs (wenn sie unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder nach Ablauf der Mutterschutzfrist beginnen soll) bzw. acht Wochen vor ihrem Beginn schriftlich beantragt werden. In Ausnahmefällen ist auch eine angemessene Verkürzung der Frist möglich (z. B. Beginn einer Adoption, die nicht planbar war). Elternzeit für später aufheben Sie können mit Zustimmung des Arbeitgebers einen Teil der Elternzeit von bis zu zwölf Monaten auf einen späteren Zeitraum bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen. So können Sie Ihrem Kind z. B. während der Einschulung zur Seite stehen. Der Antrag muss vor Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes gestellt werden. Für vor dem geborene Kinder gilt eine Übergangsregelung bis zum 18. Geburtstag. Teilung der Elternzeit Die Elternzeit kann ganz oder teilweise von einem Elternteil allein in Anspruch genommen werden; die Eltern können die Elternzeit aber auch aufteilen und sich bei der Elternzeit abwechseln. Auch eine zeitgleiche Inanspruchnahme ist möglich. Die Elternzeit kann für jeden Elternteil auf jeweils zwei Zeitabschnitte verteilt werden. Eine weitere Aufteilung ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Bei Fragen zur Elternzeit können Sie sich auch an Ihre zuständige Elterngeldstelle wenden. Sind Sie Beamtin oder Beamter, so kann die Elternzeit auf bis zu vier Zeitabschnitte verteilt werden. Ruhen des Arbeitsverhältnisses Während der Elternzeit ruht Ihr Arbeits- bzw. Dienstverhältnis. Ohne Verdienst zahlen Sie keine Sozialversicherungsbeiträge. Die Mitgliedschaft bleibt aber bestehen. Bei Tarifbeschäftigten bleibt auch die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung während der Elternzeit beitragsfrei bestehen. Freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung müssen während der Elternzeit die Beiträge in voller Höhe selbst zahlen. Jedenfalls sollten Sie sich im Vorfeld der Elternzeit an Ihre Krankenkasse wenden. Als Beamtin/Beamter erstattet Ihnen die BA regelmäßig einen Teil der Beiträge zu Ihrer privaten Krankenversicherung. Weitergehende Informationen erhalten Sie bei dem für Ihre Bezüge verantwortlichen Ansprechpartner beim IS - Personalteam. Besonderer Schutz vor Kündigung bzw. Entlassung Ab der Beanspruchung der Elternzeit, frühestens jedoch acht Wochen vor deren Beginn, und während der Elternzeit darf der Arbeitgeber nicht kündigen. In besonderen Ausnahmefällen kann eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Beschäftigte können jedoch unter Einhaltung der Kündigungsfrist selbst kündigen. Für eine Kündigung zum Ende der Elternzeit beträgt die Kündigungsfrist drei Monate. Diese besondere gesetzliche Kündigungsfrist geht der für das Arbeitsverhältnis sonst geltenden Kündigungsfrist vor. Während der Elternzeit dürfen Beamtinnen und Beamte auf Probe nicht gegen ihren Willen entlassen werden. 8
9 Krankheits- und Urlaubsvertretungen Grundsätzlich können Sie bei dienstlichem Bedarf und wenn sich dies mit der Organisation Ihrer Arbeitseinheit vereinbaren lässt z. B. Urlaubs- und Krankheitsvertretungen übernehmen. Bevor Sie jedoch vertretungsweise eine Tätigkeit übernehmen, informieren Sie sich bitte über mögliche Auswirkungen auf Ihre einkommensabhängigen Leistungen. Wenn Sie Vertretungen übernehmen, erhalten Sie hierfür auch Anteile an Erholungsurlaub. Beihilfe Als Beamter bleibt Ihr Beihilfeanspruch weiterhin bestehen. Auch Ihr Kind ist beihilfeberechtigt. Beamtenrechtliche Probezeit Sind Sie als Beamter in der Probezeit, verschiebt sich durch die Elternzeit das Ende Ihrer Probezeit entsprechend. Klären Sie die Einzelheiten bitte mit dem Personalberater im so genannten Rückkehrgespräch. Vermögenswirksame Leistungen Während der Elternzeit besteht grundsätzlich kein Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen. Diese werden nur anteilig gezahlt, wenn Sie während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten. Erneute Schwangerschaft Wenn Sie während der Elternzeit erneut schwanger werden, haben Sie grundsätzlich wieder Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Die Regeln und Vorschriften, die unter dem Punkt Mutterschaftsgeld zu finden sind, gelten mit nur wenigen Ausnahmen. Teilen Sie dem IS Personalteam bitte rechtzeitig Ihre erneute Schwangerschaft mit. Sollten Sie in der Zeit zwischen dem ersten und dem zweiten Kind nicht gearbeitet haben, erhalten Sie auch keinen Arbeitgeberzuschuss. Waren Sie während der Elternzeit in Teilzeit beschäftigt, erhalten Sie diesen. Restlicher Erholungsurlaub wird nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr gewährt. Durch die Geburt eines weiteren Kindes wird der Übertragungszeitraum jedoch nicht verlängert. Wird der übertragene Resturlaub nicht im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr nach Ende der Elternzeit genommen, verfällt er. Übertragbarkeit nicht beanspruchter Elternzeit Bei kurzen Geburtenfolgen können Sie seit dem 1. Januar 2004 auch die nicht in Anspruch genommene Elternzeit übertragen. Sie können somit die Elternzeit für das zweite Kind unmittelbar an die Elternzeit für das erste Kind anhängen. Die nicht in Anspruch genommene Elternzeit von bis zu zwölf Monaten können Sie dann bis zum achten Lebensjahr des jeweiligen Kindes übertragen. Fortbildung Auch während der Elternzeit können Sie sich fortbilden. Durch die Teilnahme an Qualifizierungs- und Fortbildungsveranstaltungen haben Sie einen Anspruch auf bezahlte Dienst- oder Arbeitsbefreiung nach Ihrem Wiedereinstieg entsprechend der Dauer der Veranstaltungen. Nehmen Sie an einer Schulung teil, sind Sie auch auf dem Weg zur Schulungsstätte bzw. Kindertagesstätte und zurück unfallversichert. 9
10 Auswirkungen auf die Rente/Versorgung Die Zeiten Ihrer Kindererziehung bis zu drei Jahren werden wie Pflichtbeiträge für Ihre Rente berücksichtigt. Auch wenn Sie Ihr Kind gemeinsam erziehen, müssen Sie gegenüber dem Rentenversicherungsträger erklären, wem die Erziehungszeit zugeordnet werden soll. Diese Erklärung sollten Sie vor Beginn der Erziehungszeit abgeben. Als Beamtin können Sie die Erziehungszeiten unter bestimmten Voraussetzungen als Kindererziehungszuschlag für die spätere Versorgung beantragen. Zusätzliche Berücksichtigungszeiten (Beamte: Kindererziehungsergänzungszuschlag) aufgrund der Kindererziehung wirken sich mittelbar auf Ihren Renten- bzw. Versorgungsanspruch aus. Die Kindererziehung beginnt mit der Geburt und endet mit dem vollendeten zehnten Lebensjahr Ihres Kindes. Sie wird automatisch demjenigen zugeordnet, bei dem die Zeit der Kindererziehung zu berücksichtigen ist. Resturlaub Wenn Sie als Tarifbeschäftigte wegen Mutterschutz oder Elternzeit Ihren Urlaub nicht oder nicht vollständig erhalten, können Sie ihn nach Ablauf der Fristen bzw. nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen. Bei Beamten wird Resturlaub, der nicht in Anspruch genommen wurde, nach Ablauf der erstmalig beantragten Elternzeit zum Erholungsurlaub des laufenden Urlaubsjahres hinzugefügt. Wenn Sie vor der Elternzeit voll beschäftigt waren und danach in Teilzeit wechseln, wird Ihr Urlaubsanspruch mit Beginn der Teilzeitbeschäftigung umgerechnet. Elterngeld (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) Seit dem 1. Januar 2007 ersetzt das Elterngeld das bisherige Erziehungsgeld. Das Elterngeld, das bis zu 14 Monate lang gezahlt wird, ist als Lohnersatz zu betrachten, der eine Hilfestellung dazu leistet, Beruf und Familie miteinander zu vereinbaren. Beantragung des Elterngeldes Das Elterngeld beantragen Sie bei der Elterngeldstelle. Dort erhalten Sie auch die entsprechenden Anträge. Elterngeld wird rückwirkend nur für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats geleistet, in dem der Antrag auf Elterngeld bei der Elterngeldstelle eingegangen ist. Ihrem Antrag sind regelmäßig folgende Unterlagen beizufügen: Geburtsurkunde des Kindes (erhalten Sie beim Standesamt), eine Bescheinigung über Ihre Einkommensverhältnisse (Vordrucke erhalten Sie von der Elterngeldstelle), eine Bescheinigung über Ihr Mutterschaftsgeld nach der Geburt (erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse); als Beamtin legen Sie die Mitteilung über Ihre Dienstbezüge während des Mutterschutzes vor, Bescheinigung über den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld, bei Teilzeitarbeit im Bezugszeitraum: Arbeitszeitbestätigung durch den Arbeitgeber. Bezugszeitraum Elterngeld kann in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes in Anspruch genommen werden. Eltern können grundsätzlich frei wählen, welcher Elternteil wann Elterngeld beantragt. Ein Elternteil kann dabei höchstens zwölf Monate Elterngeld erhalten. Zwei weitere Monate stehen dem anderen Elternteil zu. Diese beiden Monate werden als Bonus gewährt, wenn er seine Erwerbstätigkeit zugunsten der Kindererziehung einschränkt oder aufgibt. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, so können diese beiden Monate des Elterngeldes nicht in Anspruch genommen werden. Eine Übertragung ist nicht möglich. Alleinerziehende können hingegen 14 Monate Elterngeld beziehen. Dies setzt voraus, dass das Kind allein bei dem Elternteil in der Wohnung lebt, dem die elterliche Sorge oder 10
11 zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein zusteht. Der andere Elternteil darf nicht in der Wohnung leben. Elterngeldberechtigte Anspruch auf Elterngeld hat, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, mit seinem Kind in einem Haushalt lebt, dieses Kind selbst betreut und erzieht und nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig ist. Elterngeld können grundsätzlich Beamte, Tarifbeschäftigte, Selbständige und Auszubildende/Studierende sowie Erwerbslose oder Hausfrauen und Hausmänner beziehen. Es gibt Elterngeld für Eltern, wie auch Adoptiveltern, ggf. für ihre Ehe oder Lebenspartner und in wenigen Ausnahmefällen auch für Verwandte bis zum dritten Grad. Höhe des Elterngeldes Wenn Sie Ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen oder Ihre Arbeitszeit auf höchstens 30 Wochenstunden reduzieren, erhalten Sie Elterngeld in der Regel in Höhe von 67 % des wegfallenden Einkommens. Die Elterngeldleistung beträgt mindestens 300,- Euro und höchstens 1.800,- Euro monatlich. Maßstab für die Höhe des Elterngeldes ist der tatsächliche Einkommensausfall. Grundlage ist nur das Erwerbseinkommen, andere Einkommen etwa Kapitaleinkünfte oder Renten bleiben unberücksichtigt. Für die Berechnung des Elterngeldes wird das durchschnittliche Nettoeinkommen der zwölf Kalendermonate vor der Geburt herangezogen. Für den Fall, dass unmittelbar vor der Geburt kein Arbeitsentgelt, sondern Mutterschaftsgeld bezogen wurde, werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Elterngeld wird auch für die Monate gezahlt, in denen ein Elternteil die Erwerbstätigkeit nicht unterbricht, sondern nur einschränkt. Beachten Sie: Wenn Sie mehr als 30 Wochenstunden arbeiten, haben Sie keinen Anspruch auf Elterngeld. Geschwisterbonus Familien mit mehr als einem Kind können einen Geschwisterbonus erhalten. Berechnungsbeispiele finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Frauen, Senioren und Jugend. Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das zustehende Elterngeld um je 300,- Euro für das zweite und jedes weitere Kind. Mutterschaftsgeld Das Mutterschaftsgeld inkl. des Arbeitgeberzuschusses wird auf das Elterngeld voll angerechnet. Die Zeit, für die Sie als Mutter Elterngeld ausgezahlt bekommen, verkürzt sich um die Zeit, in der Sie anzurechnende Mutterschutzleistungen erhalten. Die einer Person zustehenden Monatsbeträge werden auf Antrag in jeweils zwei halben Monatsbeträgen ausgezahlt, so dass sich der Auszahlungszeitraum verdoppelt. Damit wird es den Berechtigten ermöglicht, einen bis zu 28 Monate ( ) langen Ausgleich zumindest von Teilen ihrer Einkommenseinschränkung zu erhalten. 11
12 Beiträge zur Sozialversicherung Aus dem Elterngeld sind grundsätzlich keine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen. Mitglieder einer privaten Krankenversicherung zahlen wie bisher beim Bundeserziehungsgeld ihre Beiträge weiter selbst. Wiederaufnahme der Berufstätigkeit Frühester Arbeitsbeginn Mitarbeiterinnen können, wenn sie möchten, grundsätzlich frühestens acht Wochen nach der Geburt Ihres Kindes wieder beginnen zu arbeiten. Für diese acht Wochen gilt der Mutterschutz. Bei der Wiederaufnahme Ihrer Tätigkeit ist es wichtig, den Stand Ihrer Leistungsfähigkeit einzubeziehen. Sind Sie z. B. aufgrund eines ärztlichen Attestes nicht voll arbeits- oder dienstfähig, dürfen Sie nicht zu Tätigkeiten herangezogen werden, die Ihre Grenzen überschreiten. Arbeitsplatz Sollten Sie sofort nach der Mutterschutzfrist Ihre Tätigkeit wieder aufnehmen und dies vorher mit Ihrem Vorgesetzten und dem IS Personalteam abgesprochen haben, wird ein Einsatz in aller Regel am alten Arbeitsplatz erfolgen. Einen rechtlichen Anspruch auf ihren alten Arbeitsplatz haben Sie allerdings nicht. Rückkehrmöglichkeit auf den alten Arbeitsplatz Auch nach einer Elternzeit bleibt Ihnen selbstverständlich ein Arbeitsplatz erhalten, d. h. Sie haben nach Ihrer Rückkehr Anspruch auf eine funktions- bzw. eingruppierungsgerechte Tätigkeit. Dies kann Ihr bisheriger Arbeitsplatz sein. Jedoch kann es auch sein, gerade wenn Sie für längere Zeit Ihre Berufstätigkeit unterbrechen, dass Ihnen eine andere Aufgabe übertragen wird. Wiedereinstieg Spätestens drei Monate vor Ende Ihrer Beurlaubung werden Sie vom Personalberater zu Ihrem Einsatzwunsch und Ihrer künftigen wöchentlichen Arbeitszeit angeschrieben. Möchten Sie jedoch Ihre Beurlaubung verlängern, teilen Sie dies bitte dem IS - Personalteam zeitnah schriftlich mit. Möchten Sie Ihre Tätigkeit wieder aufnehmen, wird Ihr Einsatzwunsch geprüft und das Ergebnis im Rückkehrgespräch zwischen Ihnen, Ihrem Personalberater und der Gleichstellungsbeauftragten (GleiB) besprochen. Stillzeit Beamtinnen und Tarifbeschäftigten, die stillen, wird hierfür mindestens zweimal eine halbe Stunde oder einmal eine ganze Stunde täglich zur Verfügung gestellt. Die Stillzeit gilt als Arbeitszeit. Zum Stillen stehen Ihnen die Eltern-Kind-Arbeitsräume zur Verfügung, die wir an beiden Campus eingerichtet haben. Erleichterung des Einstiegs Auf Ihre Rückkehr an den Arbeitsplatz können Sie sich rechtzeitig vorbereiten. Unterschiedliche Arbeitszeitmodelle und gegebenenfalls Telearbeit sollen Ihnen helfen, Ihre Tätigkeit zeitnah wieder aufzunehmen. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie bei Ihrem Ansprechpartner im IS - Personalteam. 12
13 Krankheit des Kindes Tarifbeschäftigte Pflegetage Jeder gesetzlich Versicherte mit einem Kind unter zwölf Jahren hat Anspruch darauf, bei Krankheit des Kindes für die Pflege bis zu zehn Tage pro Jahr Arbeitsbefreiung zu beantragen. Zusammen haben Eltern also einen Anspruch auf höchstens 20 Pflegetage je Kind pro Jahr. Bei zwei Kindern verdoppelt sich die Anzahl der Pflegetage. Bei drei oder mehr Kindern liegt die Höchstgrenze pro Elternteil bei 25 Tagen für die Pflege der erkrankten Kinder pro Jahr. Als Alleinerziehender steht Ihnen die gleiche Anzahl von Pflegetagen zu wie Paaren, für ein Kind 20 Tage pro Jahr, bei mehreren Kindern bis zu 50 Tage. Ehepaare, die gesetzlich krankenversichert sind, können ihre Pflegetage auf ein Elternteil übertragen, wenn die Krankenkasse dies genehmigt. Für die Pflegetage erhalten die Beschäftigten Krankengeld von ihrer Krankenkasse. Die Höhe beträgt in der Regel ca. 70 % des Bruttoarbeitsentgelts. Für die Pflegetage Ihres Kindesstellt Ihnen Ihr Arzt eine Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld aus. Das Original senden Sie bitte an Ihre Krankenkasse, die Kopie reichen Sie bitte im IS - Personalteam ein. Bei privat versicherten Tarifbeschäftigten hängt die Zahlung von Krankengeld von den Vertragsbedingungen der jeweiligen Krankenkasse ab. Arbeitsbefreiung Besteht kein Anspruch nach 45 SGB V, haben Tarifbeschäftigte Anspruch auf Arbeitsbefreiung nach 29 Absatz 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb TV-BA. Die Arbeitsbefreiung kann für bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr für jedes Kind unter Fortzahlung der Vergütung gewährt werden, wenn keine andere Person zur Pflege/Betreuung zur Verfügung steht. Der Umfang der Arbeitsbefreiung kann auch in halben Tagen genehmigt werden. Bei der Beantragung von entsprechender Arbeitsbefreiung ist dem IS Personal der Hochschule generell eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, die die Erkrankung des Kindes und die Notwendigkeit der Anwesenheit des Beschäftigten bestätigt. Beamte Beamte, deren Dienstbezüge die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschreiben, können zur Betreuung ihrer erkrankten Kindes bezahlten Sonderurlaub nach 12 Abs. 3 SUrlV in demselben Umfang erhalten wie Arbeitnehmer Anspruch auf Freistellung von der Arbeit nach 45 SGB V geltend machen können. Es können auch halbe Tage Sonderurlaub gewährt werden. Bei der Beantragung von entsprechendem Sonderurlaub im IS Personalteam ist generell die ärztliche Bescheinigung beizulegen, die die Erkrankung des Kindes und die Notwendigkeit der Anwesenheit des Beamten bestätigt. Ansparen des Urlaubs Nur als Beamter können Sie Ihren Urlaub für die Kinderbetreuung ansparen. Auf Antrag können Sie den Erholungsurlaub, der einen Zeitraum von vier Wochen übersteigt, ansparen, solange Ihnen für ein Kind unter zwölf Jahren die Personensorge zusteht. Der angesparte Erholungsurlaub wird dem Erholungsurlaub des zwölften Urlaubsjahres nach der Geburt des Kindes hinzugefügt. Die zweckentsprechende Verwendung dieses Urlaubs brauchen Sie nicht nachzuweisen. 13
14 Teilzeitbeschäftigung Nach Ihrer Beurlaubung können Sie Ihre Beschäftigung grundsätzlich auch in Teilzeit ausüben. Bitte denken Sie daran, die Teilzeitbeschäftigung von vornherein zu befristen, damit Sie nach der Befristung Ihre Arbeitszeit problemlos wieder erhöhen können. Die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit muss einvernehmlich mit Ihrem jeweiligen Vorgesetzten geregelt werden, da diese dem Direktionsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Als Beamter können Sie grundsätzlich in Teilzeit bis zur Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit arbeiten. Darüber hinaus können Sie zur Kinderbetreuung Ihre Arbeitszeit grundsätzlich für längstens zwölf Jahre reduzieren, solange ihr Kind unter 18 Jahre alt ist. Telearbeit Voraussetzung für die Inanspruchnahme der alternierenden Telearbeit ist die Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder die Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen. Hauptzielgruppe sollten dabei Beschäftigte mit besonderen persönlichen und familiären Belastungen sein. Mitarbeiter mit familiären Pflichten (Kinderbetreuung oder Angehörigenpflege) sowie Menschen mit Schwerbehinderung genießen besondere Priorität. Telearbeit ist nur dann möglich, wenn die Tätigkeit hierfür geeignet ist, Arbeitsaufträge gut planbar und vorhersehbar sind und keine unzumutbare Mehrbelastung anderer Mitarbeiter im Team entgegenstehen. Der unmittelbare Vorgesetzte muss der Telearbeit zustimmen. Weitere Informationen erhalten Sie im IS Personalteam. Reduzierung der regulären Arbeitszeit Als Beamter können Sie einen Antrag auf Reduzierung der Wochenarbeitszeit von 41 auf 40 Stunden ohne Besoldungsminderung beantragen, wenn Sie Kindergeld für ein Kind unter zwölf Jahren beziehen. Diese Altersgrenze gilt nicht bei behinderten Kindern. Beihilfe Als Beamter in Teilzeitbeschäftigung erhalten Sie weiterhin volle Beihilfe, unabhängig von Ihrer wöchentlichen Arbeitszeit. Rückkehr in die Vollbeschäftigung Sofern Sie in Vollbeschäftigung eingestellt wurden, können Sie nach der Phase der befristeten Teilzeitbeschäftigung wieder in die davor liegende Vollzeitbeschäftigung zurückkehren. Gleitzeittage Bis zu zwölf Tagen Ausgleich von Plusstunden ist allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern möglich. Sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können bis zu 24 Gleitzeittage zugelassen werden. Beurteilung Wer Elternzeit in Anspruch nimmt und infolge dessen innerhalb eines Beurteilungszeitraums weniger als sechs Monate in der HdBA beschäftigt war, wird wegen der vergleichsweise schmalen Beurteilungsbasis nicht in eine Regelbeurteilung einbezogen. Vor einer Elternzeit von mehr als zwölf Monaten ist jedoch eine Anlassbeurteilungsbeitrag durch den Vorgesetzten zu erstellen. Im Übrigen gilt, dass familienbedingte Beurlaubungen oder Elternzeiten sich weder negativ auf eine Beurteilung noch auf ein berufliches Fortkommen auswirken dürfen. 14
15 Beurlaubung Antrag Möchten Sie sich auch nach der Höchstdauer der Elternzeit noch weiter um die Pflege und Betreuung Ihrer Kinder kümmern, haben Sie die Möglichkeit Sonderurlaub ohne Bezüge zu beantragen. Sie sollten diesen spätestens sechs Monate vor Beginn schriftlich beantragen. Unabhängig von Elternzeit oder Erziehungspflicht können Sie jederzeit Sonderurlaub beantragen. Sie bekommen für längstens 15 Jahre Urlaub ohne Bezüge. Beihilfe Während der Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge besteht für Sie als Beamter ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamte mit Dienstbezügen. Dies gilt nicht, wenn Sie als Beamter berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten werden oder Anspruch auf die Familienhilfe nach 10 des SGB V (gesetzlich versichert) haben. Serviceangebote und weitere Informationen Fortbildung Die Dienststelle muss Beschäftigten mit Familienpflichten die Teilnahme in geeigneter Weise ermöglichen. Soweit erforderlich, sind zusätzliche Veranstaltungen anzubieten, die den räumlichen und zeitlichen Bedürfnissen von Beschäftigten mit Familienpflichten entsprechen. Möglichkeiten der Kinderbetreuung sollen im Bedarfsfall angeboten werden ( 10 Abs. 2 Bundesgleichstellungsgesetz). Eltern-Kind-Arbeitszimmer Sollte die Kindertagesstätte oder der Kindergarten unerwartet schließen oder Ihr Kind nur leicht erkrankt sein, können Sie es auch mit in die Hochschule bringen. Für diese und andere Notfälle steht Ihnen das Eltern-Kind-Arbeitszimmer zur Verfügung (Campus Mannheim Raum 339, Campus Schwerin Raum Diese Zimmer sind als vollständiges Büro ausgestattet und bieten zweckmäßiges Kinderspielzeug und die Möglichkeit, das Kind ruhen zu lassen. Möchten Sie Ihr Kind kurzfristig mitbringen, informieren Sie bitte vorher Ihren Vorgesetzten. 15
16 Steuermindernde Kinderbetreuungskosten Kinderbetreuungskosten können steuerlich geltend gemacht werden. Zuschuss zu den Tagesbetreuungskosten Wenn Sie die Betreuung Ihres Kindes gerade in den ersten Jahren nicht allein sicherstellen können, besteht die Möglichkeit einen Zuschuss zur Finanzierung einer Tagespflegeperson beim Jugendamt gemäß 23 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) zu beantragen. Jede Stadt und jeder Kreis setzt für sich die Höhe des Betrages zur Förderung der Tagespflege selbst fest. Organisationsservice Kinder und Pflege (OkiP) Die Bundesagentur bietet Ihnen über den Kooperationspartner ElternService AWO ab dem 01. Februar 2011 den neuen Organisationsservice Kinder und Pflege (OKiP). Sie können folgende Beratungs- und Vermittlungsleistungen in Anspruch nehmen: Unterstützung bei der Organisation von Kinderbetreuung Sicherstellung der Kinderbetreuung in Notfällen und bei dienstlichen Fortbildungen sowie Beratung bei Hilfe- und Pflegebedürftigkeit von Angehörigen Die BA übernimmt für Sie die Kosten der Beratung und Vermittlung. Die Kosten für die vermittelten Betreuungs- und Pflegeleistungen tragen Sie selbst. Eine Ausnahme bilden die Kinderbetreuung in Notfällen und bei Fortbildungen: Hier übernimmt die BA die Kosten der Kinderbetreuung. Hotline bundeweit zum Ortstarif Montags bis freitags: 08:00 bis 20:00 Uhr In Notfällen zusätzlich: Montags bis freitags von 06:00 bis 08:00 Uhr und an Wochenenden und Feiertagen von 16:00 bis 19:00 Uhr Persönliche Checkliste Folgende Termine sind wichtig: voraussichtlicher Geburtstermin - Info an Team Personal letzter Arbeitstag Beginn und Ende der Mutterschutzfrist Urlaubsplanung während der Schwangerschaft Resturlaubsanspruch vor Mutterschutz Antrag auf Mutterschaftsgeld (sieben Wochen vor der Geburt) Antrag auf Arbeitgeberzuschuss Geburtsmitteilung an das Team Personal Antrag auf Baby-Beihilfe Antrag auf Kindergeld Erstantrag auf Elterngeld (Zahlung nur drei Monate rückwirkend) Änderung der Steuerkarte bzw. des Orts-, Familien- oder Sozialzuschlags Antrag auf Elternzeit (spät. sechs Wochen vor Beginn) Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit klären Antrag auf Sonderurlaub Wiedereinstieg planen Termin des Wiedereinstieges Einsatzwunsch wöchentliche Arbeitszeit Rückkehrgespräch Sonstiges... 16
17 Betreuung und Pflege von Angehörigen Teilzeit Mit Vollzeitkräften soll auf Antrag Teilzeit vereinbart werden, wenn ein laut ärztlichem Gutachten pflegebedürftiger Angehöriger tatsächlich betreut oder gepflegt wird. Bei der Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen können Arbeitnehmer verlangen, dass diese bis auf fünf Jahre befristet wird. Nach Ablauf der Frist besteht automatisch wieder das Vollzeit-Arbeitsverhältnis. Die Frist von fünf Jahren kann verlängert werden. Dazu ist allerdings eine erneute Prüfung erforderlich. Beamte mit pflegebedürftigen Angehörigen können die Arbeitszeit bis zur Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit reduzieren. Eine Begrenzung der Arbeitszeit auf weniger als die Hälfte ist höchstens für 15 Jahre möglich. Diese Höchstgrenze gilt auch für eine Beurlaubung ohne Bezüge. Telearbeit Telearbeit kann auch von Mitarbeitern mit pflegebedürftigen Angehörigen in Anspruch genommen werden. Beurlaubung Mitarbeiter können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Gehalts Sonderurlaub erhalten. Als wichtiger Grund wird nach 31 BA-TV auch die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger beachtet. Externe Ansprechpartner zum Thema Pflege Auskünfte zur Pflege (Geld-, Sachleistungen, Pflegestufe usw.) erteilt Ihre Krankenkasse (bzw. Pflegekasse). Pflegestützpunkte wurden eingerichtet. Die Pflegekassen müssen bei der Beantragung von Pflegeleistungen darüber informieren, wo sich der nächste Pflegestützpunkt befindet. Aufgaben der Pflegestützpunkte sind umfassende sowie unabhängige Auskünfte und Beratungen zu den Rechten und Pflichten nach dem SGB XI und zur Auswahl und Inanspruchnahme der bundes- oder landesrechtlichen vorgesehenen Sozialleistungen und sonstigen Hilfsangebote. Organisationsservice Kinder und Pflege (OkiP) Die Bundesagentur bietet Ihnen wie bereits bei der Kinderbetreuung ausgeführt - über den Kooperationspartner ElternService AWO ab dem 01. Februar 2011 den neuen Organisationsservice Kinder und Pflege (OKiP)an (s. Seite 16). 17
18 Pflege - ein Leitfaden Setzen Sie sich mit der Kranken-/Pflegekasse Ihres pflegebedürftigen Angehörigen in Verbindung. Nach Antragstellung bei der Pflegekasse, wird der Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) beauftragt, die Pflegebedürftigkeit festzustellen. Notieren Sie in einem Pflegetagebuch, bei welchen Verrichtungen geholfen werden muss (Waschen, Anziehen etc.) und wie lange dies dauert. Bei der Begutachtung durch den MDK sollte die Pflegeperson anwesend sein. Wenn Sie einschätzen können, ob die Pflege zu Hause oder im Pflegeheim durchgeführt werden soll, teilen Sie dies Ihrer Pflegekasse bei Antragstellung mit. Versuchen Sie einzuschätzen, ob die Pflege längerfristig nur durch Angehörige abgedeckt werden kann oder ob Sie auf Hilfe eines ambulanten Pflegedienstes zurückgreifen. Ist die Pflege zu Hause nicht möglich, so berät Sie die Pflegekasse über Pflegeeinrichtungen. Bitten Sie die Pflegekasse, Ihnen zum Kostenvergleich eine Liste der zugelassenen ambulanten Pflegedienste bzw. Pflegeeinrichtungen zu geben und über weitere Angebote zur Entlastung bei der Versorgung zu beraten. Weitere Informationen erhalten Sie beim Pflegestützpunkt in Ihrer Nähe, bei der Pflegekasse und zusätzlich über das Bürgertelefon des Bundesministerium für Gesundheit Telefon (14 ct/min, Mobilfunkgebühren können abweichen). Hinweise, Tipps und Informationen erhalten Sie auch auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit - Stichwort Pflege 18
19 Weitere Ansprechpartner/Links: Stadt Mannheim: Unter der Rubrik "Kinder" finden Sie ausführliche Informationen zu: Kindergeld und Elterngeld Kindesschutz Übernahme von Elternbeiträgen der Tageseinrichtungen und Tagespflege Krippen-, Kindergartenplätze, Tagesmütter und alle Informationen hierzu finden Sie bei Tageseinrichtungen und Tagespflege für Kinder unter dem Bereich "Bildung stärken - Bildung von Anfang an". Informationsbüro Kinderbetreuung: Besuchen bitte Sie auch die links der Rubriken "Jugend" bzw. "Familie" Weitere Informationen: Erziehungsberatung Ferienangebote Freizeitangebote Hilfen zur Erziehung Mannheim Jugend Online "MaJO" Kinderbetreuungsdatenbank der Metropolregion Rhein-Neckar Transparenz über Betreuungsangebote in der MRN von Au-Pair-Vermittlung, Babysitter, Tagesmutter bis Hausaufgabenbetreuung und Ferienbetreuung, sofern die Angebote von den jeweiligen Einrichtungen angegeben sind. Weitere interessante Links: Bundesministerium für Jugend und Soziales Interessenvertretung begleitender Angehöriger Pflegekurse für pflegende Angehörige bieten alle Krankenkassen, Caritas, Diakonien und so weiter an. Weitergehende Informationen beim Bundesministerium für Gesundheit. Seniorenkarten gibt es auch in vielen anderen Städten. Neue Broschüre Gesund und selbstbestimmt für Senioren 60+ des Verbraucherportals Baden-Württemberg 19
20 Stadt Schwerin: Übersicht der Kitas im Stadtgebiet In Schwerin gibt es dreiundvierzig Kindertageseinrichtungen. Diese Übersicht dient zu Ihrer ersten Orientierung. Ausführliche Informationen zu den Kitas finden Sie in der rechts stehenden Infobox. [mehr] Tagespflege Wo werden Plätze für die Tagespflege vermittelt und wo kann man sich als Tagespflegeperson bewerben? [mehr] Beantragung eines Kita-Platzes Im Amt für Jugend, Schule und Sport wird der Antrag auf die Inanspruchnahme einer Kindertagesförderung gestellt. [mehr] Ermäßigung der Elternbeiträge Unter welchen Bedingungen wird eine Ermäßigung der Elternbeiträge gewährt und wo kann sie beantragt werden? [mehr] Auf welcher Grundlage werden Elternbeiträge erhoben? Gemäß 90 des SGB VIII in Verbindung mit dem 21 des KiföG M-V werden die Eltern für die Inanspruchnahme der Kindertagesbetreuung an den Kosten beteiligt. Die Höhe der Elternbeiträge ist pro Einrichtung und Betreuungsangebot unterschiedlich. [mehr] Gesetzliche Grundlagen der Kindertagesförderung Die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege ist gesetzlich verankert in den 22 bis 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) sowie im Gesetz zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (Kindertagesförderungsgesetz KiföG M-V). [mehr] 20
21 Notizen: 21
22 Ansprechpartner Hochschule der BA: IS-Personal Leiter Personal: N.N. Personalberater: Herbert Weiland, Telefon Fachkraft Personalservice: Joachim Oberhardt, Telefon oder virtuelles Postfach IS Personal: _BA-Hochschule-Mannheim-IS-Personal Herausgeber Hochschule der Bundesagentur für Arbeit Dezember 2011 audit familienfreundliche Hochschule 22
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