Eckpunktepapier zum Thüringer Beamtenrecht
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- Andreas Friedrich
- vor 8 Jahren
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1 Eckpunktepapier zum Thüringer Beamtenrecht II. Auflage Stand: tbb beamtenbund und tarifunion Seite
2 Impressum: Herausgeber: tbb beamtenbund und tarifunion thüringen Schmidtstedter Str. 9, Erfurt Vertreten durch: Vorsitzender Helmut Liebermann Chefredakteur: Burkhard Zamboni Verfasser: Dienstrechtskommission des tbb Biertümpfel, Regina Freyer, Axel Gierke, Peter Heydrich, Elke Hohle, Matthias Obbarius, Norbert Richter, Roland Schiene, Andreas Wenk, Heike Zamboni, Burkhard Zwinkau, Barbara (Deutsche Steuergewerkschaft DSTG) (tlv thüringer lehrerverband) (Deutsche Verwaltungsgewerkschaft Thüringen DVG) (Deutsche Polizeigewerkschaft DPolG) (Verband der Lehrerinnen und Lehrer an berufsbildenden Schulen in Thüringen Berufsschullehrerverband BLV ) (Verband der Schulaufsicht des Landes Thüringen VSLT) (Gewerkschaft der Sozialverwaltung) (Bund Deutscher Forstleute, Landesverband Thüringen) (Verband der Verwaltungsbeamten des höheren Dienstes im Freistaat Thüringen) (komba Thüringen, Gewerkschaft für den Kommunal- und Landesdienst) (Bund Deutscher Rechtspfleger) tbb beamtenbund und tarifunion Seite
3 Inhalt Vorwort 1. Allgemeine Grundsätze des Beamtenrechts a. Gesetzliche Grundlagen b. Hoheitliche Bereiche c. Wirtschaftliche Aspekte 2. Dienstrecht a. Beamtenstatusgesetz b. Lebensarbeitszeit, freiwillige Verlängerung bei Anpassung des Erholungsurlaubs c. Arbeitszeit, Wochenarbeitszeit, Flexibilisierung d. Bedarfsgerechte Personalausstattung und Nachwuchsgewinnung e. Altersteilzeit f. Vereinbarkeit von Beruf und Familie g. Anspruch auf Fort- und Weiterbildung, Bildungsurlaub h. Zwangsweise Versetzung in den einstweiligen Ruhestand i. Beamte auf Zeit j. Führungsfunktion auf Probe/ Führungsfunktion auf Zeit k. Personalaktenrecht 3. Laufbahnrecht a. Einstiegslaufbahn b. Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung 4. Besoldung a. Teilhabe an der allgemeinen Einkommensentwicklung b. Möglichkeiten der Schaffung von Leistungsanreizen c. Amtsangemessene Alimentation für kinderreiche Beamtenfamilien d. Regelung der Stellenplanobergrenzen e. Haushaltsrechtlich festgeschriebene finanzielle Unterlegung der Beamtenstellen f. Beförderung als beste Form der Belohnung von Leistung g. Verzahnung zwischen Funktion und Bezahlung h. Neuordnung der Erfahrungsstufen i. Beibehaltung der Familienkomponenten tbb beamtenbund und tarifunion Seite
4 5. Versorgung a. Versorgung aus dem letzten Amt, anrechenbare Zeiten b. Vorstellungen zum weiteren Aufbau eines Versorgungsfonds c. Mitnahme von Versorgungsansprüchen d. Volle Anrechnung der bisherigen Kürzungen bei Änderungen der Versorgungsansprüche 6. Beteiligung der Spitzenorganisationen a. Beibehaltung, Umsetzung und Ausbau des bisherigen Verfahrens b. Beteiligung der Spitzenorganisationen bei Konsultationen mit anderen Bundesländern c. Beteiligungsrechte gegenüber dem Parlament d. lnitiativrecht gegenüber Regierung und Parlament 7. Beihilfe und private Krankenversicherung a. Erhalt der Eigenständigkeit b. Mitnahme von Altersrückstellungen c. Teilkostenversicherung d. Ungerechtigkeiten vermeiden bzw. abschaffen tbb beamtenbund und tarifunion Seite
5 VORWORT Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, die II. Auflage des Eckpunktepapiers zum Thüringer Beamtenrecht ist eine Anpassung an die dienstrechtlichen Vorgaben im Freistaat Thüringen zum Auf Grund der Föderalismusreform muss das Thüringer Beamtenrecht unter Berücksichtigung des Beamtenstatusrechts im Jahr 2011 angepasst bzw. neu entwickelt und geschrieben werden. Dieses Eckpunktepapier wird in den mit der Landesregierung zu führenden Gesprächen unser Leitfaden sein. Es beinhaltet Standpunkte und Forderungen des tbb beamtenbund und tarifunion thüringen zum zukünftigen Beamtenrecht Thüringens. Die Föderalismusreform I hat in besonderem Maße zu bedeutenden Veränderungen im Beamtenbereich geführt, die sich in erster Linie in den veränderten Kompetenzen zeigen. Der tbb hat in der Vergangenheit immer wieder vor einer auseinandergehenden Entwicklung beamtenrechtlicher Normen in Deutschland gewarnt und Recht behalten. Bereits heute ist abzusehen, dass wir im Jahr 2012 voraussichtlich 17 verschiedene Dienstrechte haben mit unterschiedlicher Besoldung und Versorgung, unterschiedlichen Laufbahnen und Laufbahngruppen, unterschiedlichen Beihilfeleistungen und Urlaubsansprüchen, Wochen- und Lebensarbeitszeiten usw. Der tbb beamtenbund und tarifunion thüringen sieht sich in der Pflicht zu handeln, um aktiv an einem zukunftsfähigen Thüringer Beamtenrecht mit zu gestalten. Dieses Eckpunktepapier zeigt deutlich, dass der tbb ein großes Interesse an praktikablen, gerechten und sozial verträglichen Regelungen hat, die jeder verstehen und nachvollziehen kann. Es wird großer Wert auf die Kompatibilität mit Dienstrechten der anderen Bundesländer und des Bundes gelegt, um die Mobilität der Beamtinnen und Beamten nicht zu gefährden. Es soll dazu dienen, den tbb in die Lage zu versetzen, mit Kompetenz und Sachverstand bei der Neugestaltung des Thüringer Beamtenrechts die Interessen der Kolleginnen und Kollegen gegenüber dem Gesetzgeber zu vertreten und auf diese Weise zur Motivation beizutragen, die für eine verlässliche Aufgabenerfüllung unabdingbar ist. Dieses Papier ist nicht statisch, sondern soll dynamisch einer steten Fortentwicklung unterliegen. Es lebt von der Meinungsvielfalt. Helmut Liebermann Landesvorsitzender tbb beamtenbund und tarifunion Seite
6 1. Allgemeine Grundsätze des Beamtenrechts a. Gesetzliche Grundlagen Bei der Umsetzung der Föderalismusreform in Thüringen sind die folgenden Rechtsvorschriften zu beachten: 1. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 2006 (BGBI. I S. 2034) in der jeweils gültigen Fassung. 2. Artikel 33 Abs.2 GG "Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte." 3. Artikel 33 Abs. 4 GG "Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. 4. Artikel 33 Abs. 5 GG "Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln." 5. Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (BeamtStG) vom , BGBl I 2008, S.1010 zur Regelung einheitlicher Statusrechte und -pflichten für Angehörige des öffentlichen Dienstes der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts, Mobilität bei Dienstherrenwechsel, Abordnungen und Versetzungen, Rechte und Pflichten der Beamten und seine rechtliche Stellung. Weitgehende Aufhebung BRRG mit Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes. 6. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom BGBl. I S.1897 in der jeweils gültigen Fassung. Das Parlament setzt mit seinem Beschluss europäisches Recht in deutsches Recht um. Vier EU Antidiskriminierungsrichtlinien liegen dem Gleichbehandlungsgesetz zugrunde, das Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindern oder beseitigen soll. Insbesondere die nachfolgenden Rechtsvorschriften kommen für Änderungen in Betracht bzw. müssten / könnten entwickelt werden: Landesbeamtengesetz Laufbahnverordnung Landesbesoldungsgesetz tbb beamtenbund und tarifunion Seite
7 b. Hoheitliche Bereiche Artikel 33 Abs. 4 GG besagt, dass die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen ist, die in einem öffentlichrechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Seit es hoheitliche Befugnisse gibt schwelt der Streit darüber, wie diese eigentlich zu definieren sind, welche Arten staatlichen Handelns hoheitliche Befugnisse zur Grundlage haben und welche Berufsgruppen im hoheitlichen Bereich anzusiedeln sind. Die teilweise vorurteilsbelastete und emotionale Diskussion um den öffentlichen Dienst im allgemeinen und das Beamtentum im besonderen verstellt häufig den Blick auf die sachliche Legitimation eines besonderen Dienstverhältnisses im staatlichen Bereich. Diese liegt in den besonderen Anforderungen an staatliche Leistungen und Aufgaben und verleiht dem Beamtenverhältnis nicht nur eine verfassungsrechtliche, sondern vor allem auch eine funktionale Bedeutung. Konkret ist das Beamtenverhältnis darauf ausgerichtet, Rechtsstaatlichkeit, Verlässlichkeit und Neutralität bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben sicherzustellen. Neben diesem "klassischen" Auftrag gewinnt heute ein weiterer Aspekt immer größere Bedeutung - die verlässliche Garantie der Funktion der staatlichen Einrichtungen und die garantierte Erbringung der für das tägliche Öffentliche Leben notwendigen Leistungen. Die Bindungen des Beamtenverhältnisses, insbesondere das Streikverbot, sind auf diese speziellen Anforderungen zugeschnitten. Das gilt für die moderne, planende, gestaltende und vorsorgende Verwaltung, die von kooperativem Handeln, von Absprachen oder von öffentlich-rechtlichen Verträgen geprägt ist, ebenso wie für den früher vorrangigen "hoheitlichen Vollzug" in Form von Verwaltungsakten. Gerade das Streikverbot der Beamten, die Treueverpflichtung gegenüber dem Staat und die Möglichkeit, jederzeit versetzt zu werden machen Beamte zu einer verlässlichen Basis des Staatswesens, die auch in schwierigsten Zeiten Stabilität garantiert. Vorstellungen, die das Beamtenverhältnis auf den rein hoheitlichen Vollzug beschränken wollen, knüpfen nur an die äußere Form staatlichen Handelns an und vernachlässigen dessen Wirkungen. Ein klassisches Beispiel dafür sind Lehrerinnen und Lehrer, für die der Beamtenstatus heute teilweise in Frage gestellt wird. Das Schulwesen zählt nach Artikel 7 GG unbestritten zu den herausragenden öffentlichen Pflichtaufgaben. Das Beamtenverhältnis für Lehrerinnen und Lehrer trägt der Tatsache Rechnung, dass in Schulen in großem Umfang hoheitliche Aufgaben wahrgenommen und für den späteren Lebensweg der Schüler prägende Entscheidungen getroffen werden. Das "Ja" zum Berufsbeamtentum muss die Bereitschaft einschließen, das Dienstverhältnis immer wieder an veränderte Gegebenheiten anzupassen. Der dbb beamtenbund und tarifunion hat mit seinem "Reformmodell 21" ein Konzept zur Flexibilisierung des Dienstrechts erarbeitet, das u. a. Vorschläge zur Nachwuchsgewinnung, zu Aufstiegsmöglichkeiten sowie Instrumente konkreter Leistungsförderung beinhaltet. Darauf aufbauend konnten gemeinsam mit dem damaligen Bundesminister des Innern und der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di am 4. Oktober 2004 unter dem Titel "Neue Wege im Öffentlichen Dienst" Eckpunkte vorgelegt werden, die eine gute Diskussionsgrundlage für ein modernes Dienstrecht bilden. tbb beamtenbund und tarifunion Seite
8 c. Wirtschaftliche Aspekte Beamte leisten einen wesentlichen Beitrag zur Stabilität und damit auch zur wirtschaftlichen Entwicklung unseres Landes. Die Politik ist deshalb gefordert, für entsprechende Nachwuchskräfte in diesem Bereich zu sorgen. Damit trifft sie Vorsorge für die Zukunft und geht mit gutem Beispiel voran. Dieser politische Gewinn lässt sich nicht vordergründig in Bilanzen und Haushaltsplänen nachweisen, er ist jedoch ein wichtiger Standortfaktor, der nicht aus kurzfristigen Opportunitätserwägungen heraus über Bord geworfen werden darf. Unabhängig davon ist die immer wieder erhobene Behauptung, dass Beamte teurer als Arbeitnehmer seien, längst durch eine Reihe von Untersuchungen von Wirtschaftsforschungsinstituten, Finanzministerien der Länder und von Rechnungshöfen widerlegt. Die Tatsache, dass Personalkosten ein wesentlicher Faktor in den öffentlichen Haushalten sind, weil die staatlichen Leistungen ihrem Charakter nach Dienstleistungen und damit personalintensiv sind, dürfen nicht länger für unsachliche Neiddiskussionen zu Lasten der Beamten missbraucht werden. 2. Dienstrecht a. Beamtenstatusgesetz Der dbb beamtenbund und tarifunion begrüßt grundsätzlich die Nachfolgenorm des Bundesbeamtenrechtsrahmengesetzes, das Beamtenstatusrecht. Mit diesem wichtigen Schritt erfüllt der Bund seine Verpflichtung, in Folge der Föderalismusreform einen Rahmen für die beamtenrechtlichen Regelungen der Bundesländer vorzugeben. Dieses Gesetz ist jedoch unzureichend. So interpretiert der Bund seine ihm aufgrund der Verfassungsänderung zustehende eigene Regelungsbefugnis unnötig eng. Die bundeseinheitliche Regelung laufbahnrechtlicher Schnittstellen sowie der verankerte Grundsatz, dass die Rechtsstellung der Beamten nur durch Gesetz geregelt werden kann, sind nach Auffassung des dbb zwingend erforderlich. Ebenso fehlt der Grundsatz der Teilhabe der Beamtinnen und Beamten an der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung. Verankert werden müssen außerdem im Statusrecht zwingend der Beginn und das Ende des Beamtenverhältnisses, eine bundeseinheitliche Altersgrenze, die wechselseitige Anerkennung der Qualifikation und Laufbahnbefähigung anderer Länder sowie die Regelung der Übernahme und Übertragung von Versorgungskosten bei Wechsel des Bundeslandes durch einen Beamten. Die in den letzten zwei Jahren gemachten Erfahrungen zeigen deutlich, dass die Voraussagen des dbb in vollem Umfang eingetreten sind. Die Beamtenrechte entwickeln sich immer weiter auseinander. Wir werden in Deutschland ab dem nicht weniger als 17 verschiedene Beamtenrechte haben, die in vielen Teilen so weit auseinander liegen, dass nicht nur Besoldung und Versorgung unterschiedlich sind, sondern auch Wochen- und Lebensarbeitszeiten, Beihilfeleistungen, Sonderzahlungen etc und sogar Laufbahnbefähigungen gegenseitig nicht mehr anerkannt werden - eine Entwicklung, die in die falsche Richtung geht. tbb beamtenbund und tarifunion Seite
9 Das Beamtenstatusgesetz enthält neben abschließenden Regelungen auch explizite Länderöffnungsklauseln bzw. Regelungen, die nicht abschließend sind. Durch das Fehlen des Grundsatzes der Teilhabe der Beamtinnen und Beamten an der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung, muss der Landesgesetzgeber sich zu einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung gezwungen sehen. Zudem verbleiben den Ländern rechtliche Gestaltungsspielräume, so etwa bei Abordnung und Versetzung innerhalb des Landes, bei der Festlegung der Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand, bei den Vorschriften für Beamtinnen und Beamte auf Zeit und den Polizeivollzugsdienst, im Bereich des Nebentätigkeitsrechts, des Personalaktenrechts, der Regelungen zu Teilzeitbeschäftigung, Urlaub, Mutterschutz, Elternzeit. Diese Ausgestaltung muss auch für Thüringen landesrechtlich geregelt werden. Auf die einzelnen Forderungen des tbb beamtenbund und tarifunion wird diesbezüglich in den nachfolgenden Abschnitten eingegangen. Bei der landesrechtlichen Ausgestaltung der Freiräume des Statusgesetzes sollte auch darauf geachtet werden, dass die länderübergreifende Mobilität der Beamten erhalten bleibt, d. h., dass es zu keiner grundsätzlichen Abkoppelung von der Rechtsentwicklung in anderen Ländern und beim Bund kommt. Beispielhaft seien genannt: Die wechselseitige Anerkennung der Qualifikation und Laufbahnbefähigung anderer Länder sowie die Regelung der Übernahme und Übertragung von Versorgungskosten bei Wechsel des Bundeslandes durch einen Beamten. Das Beamtenstatusrecht lässt viele Freiräume die es gilt, zukunftsorientiert zum Wohle des Freistaates Thüringen zu nutzen. Die Beamten, die zu diesem Wohle nicht unerheblich beitragen, sollten auf diesem Weg mitgenommen werden ohne ihn bezahlen zu müssen. b. Altersgrenze und freiwillige Verlängerung bei gleichzeitiger Anpassung des Erholungsurlaubs Das Beamtenstatusgesetz legt keine einheitliche Regelaltersgrenze fest, jedes Land kann die bisher geltende Grenze von 65 Jahren durch eigene Regelungen verändern. Dieses lehnt der tbb entschieden ab. Der tbb spricht sich nachdrücklich für die Beibehaltung der bisherigen allgemeinen einheitlichen Altersgrenze von 65 Jahren aus, mit einer Option der freiwilligen Verlängerung durch die Beamtinnen und Beamten auf bis zu 67 Jahren. Die Option entspricht einerseits den Interessen von Beamten, die durch späteren Eintritt in das Beamtenverhältnis oder als Folge der eingeschränkten Anrechnung von Ausbildungszeiten die Voraussetzungen für die Höchstversorgung nicht erreichen können. Andererseits trägt diese auch dem Interesse der Dienstherrn Rechnung, im Hinblick auf die demografische Entwicklung, kompetente Mitarbeiter weiter zu beschäftigen und dabei gleichzeitig Versorgungskosten zu reduzieren. So könnte allen Beamtinnen und Beamten die Chance eröffnet werden, eine ruhegehaltsfähige Dienstzeit von 40 Jahren zu erreichen. tbb beamtenbund und tarifunion Seite
10 Die ausschließlich auf freiwilliger Basis beruhende Verlängerung der Lebensarbeitszeit muss durch zusätzlich Anreize wie z.b. durch erhöhte Besoldung und versorgungsrechtliche Zuwächse attraktiv gemacht werden. Ein ganz wesentlicher Anreiz wäre die progressive Gestaltung der ansonsten linearen Ruhegehaltsskala in späteren Dienstjahren. Die Antragsaltersgrenze könnte im Gegenzug auf das 62. Lebensjahr vorverlegt werden. Für Bereiche und Aufgaben im öffentlichen Dienst, die aus wichtigen Gründen eine besondere Altersgrenze kennen, insbesondere im Vollzugsbereich, in Bereichen mit dauerhaften Wechsel- und Schichtdiensten sowie im Schulbereich muss es bei der früheren bisherigen Ausstiegsregelung bleiben. Eine begrenzte Verlängerung der Dienstzeit darf bei diesen Beamten ausschließlich aufgrund eines freiwilligen Antrags in Betracht kommen. Bestehende Regelungen wegen der Versetzung in den Ruhestand aufgrund von Dienstunfähigkeit sind zwingend zu erhalten. Die besondere Antragsaltersgrenze für Schwerbehinderte von 60 Jahren ist beizubehalten. Um freiwillig bis zum 67. Lebensjahr bei voller Gesundheit und mit voller Hingabe ein Amt ausfüllen zu können bedarf es vorbeugender Maßnahmen. Es ist im Interesse des Dienstherrn den Erholungsurlaub rechtzeitig präventiv diesen erhöhten Anforderungen anzupassen. Hier sollte, unter Berücksichtigung arbeitsmedizinischer Erfahrungen und Kenntnissen der Möglichkeiten und Fähigkeiten von Menschen entsprechenden Alters, bereits frühzeitig der Erholungsurlaubsanspruch angemessen erhöht werden. c. Arbeitszeit, Wochenarbeitszeit, Flexibilisierung Die Arbeitszeitanhebung auf pauschale 42 Stunden für alle Beamtinnen und Beamten ist ein falscher Ansatz für einen zukunftsfähigen öffentlichen Dienst des Freistaates. Die Erfahrungen machen deutlich, dass die Arbeitszeitanhebung sich in erster Linie nachteilig auf das vorhandene Personal auswirkt. Deshalb fordert der tbb weiterhin die Rückkehr zur 40-Stunden-Woche. Der tbb steht der Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle und der Einführung von Langzeitarbeitskonten aufgeschlossen gegenüber, diese Modelle dürfen aber nicht einseitig zu Lasten der Beamten eingerichtet werden. Eine mögliche Regelung, wie z. B. Flexibilisierung der Arbeitszeit, indem für die geleistete Mehrarbeit individuelle Zeitgutschriften auf Langzeit- oder Lebensarbeitszeitkonten erfolgen, könnte dazu beitragen, dass weiterhin auf freiwilliger Basis 42 Stunden gearbeitet werden. Die über das normale Maß hinausgehende Stundenzahl muss jedoch dem Beamten gutgeschrieben und könnte auch Jahre später entgeltlich oder durch Freizeit ausgeglichen werden. Auch die Angebote an familiengerechten Arbeitszeitmodellen sind stärker auszubauen. Der tbb fordert insbesondere, das Angebot von Teilzeitarbeitsplätzen zu erhöhen. Positive, der Motivation der Beamten dienende Erfahrungen anderer Bundesländer sollten auf ihre Anwendbarkeit hin auch für Thüringen geprüft werden. tbb beamtenbund und tarifunion Seite
11 d. Bedarfsgerechte Personalausstattung und Nachwuchsgewinnung Die Anhebung der Wochenarbeitszeit für Beamte auf 42 Stunden verhindert außerdem deutlich eine bedarfsgerechte und zukunftsorientierte Ausbildung und Einstellung von Nachwuchskräften. Die Altersstruktur in den Behörden ist nachhaltig empfindlich gestört. Der tatsächliche Bedarf an Personal wird durch stetige Arbeitszeiterhöhungen künstlich gering gehalten. Im Ergebnis steht damit für die Zukunft gut ausgebildetes und qualifiziertes Personal nicht mehr in ausreichendem Umfang zur Verfügung. Der tbb fordert deshalb eine aufgabengerechte Personal- und Sachausstattung. Das bedeutet, dass nicht zuerst an der "Stellschraube Personal" gedreht werden darf, sondern zunächst festgelegt werden muss, welche Aufgaben vom öffentlichen Dienst überhaupt erledigt werden sollen und welche nicht. Dann erst kann festgelegt werden, wie viel Personal dafür erforderlich ist. Dabei wird die "Zwangsteilzeit", z. B. "Einstellungsteilzeit", vom tbb nach wie vor entschieden abgelehnt. Die Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts zur Verbeamtung der Lehrer in Teilzeit unterstützt diesen Anspruch entsprechend. e. Altersteilzeit Der tbb befürwortet und fordert die Einführung der Altersteilzeit in allen Geschäftsbereichen des öffentlichen Dienstes, um lebensälteren Menschen einen flexiblen Ausstieg aus dem Erwerbsleben zu ermöglichen und gleichzeitig jungen Nachwuchskräften eine berufliche Perspektive auf dauerhafte Beschäftigung zu bieten. Dazu müssen jedoch, insbesondere bei Altersteilzeit im Blockmodell, Möglichkeiten geschaffen werden, den frei gewordenen Arbeitsplatz bereits in der Freistellungsphase neu zu besetzen. Das Instrument der Altersteilzeit darf nicht ausschließlich unter Einspargesichtspunkten betrachtet und zum Stellenabbau genutzt werden. Die ursprüngliche Idee der Altersteilzeit, die es zu fördern gilt, steht für einen Generationswechsel. Altersteilzeit ist als gleitender Übergang in den Ruhestand zu gewähren. Durch ein großzügiges Angebot an Altersteilzeit kann vorzeitiger Pensionierung zielgerichtet vorgebeugt werden. f. Vereinbarkeit von Beruf und Familie Vor allem Frauen stehen vor dem Problem, zwischen Kind und Karriere entscheiden zu müssen, weil die gegebenen Umstände ein Verwirklichen beider Lebensziele oft nicht zulassen. Arbeitgeber und Staat stehen gleichermaßen in der Pflicht, diese Umstände zu ändern. Erstere müssen es Beschäftigten, die in Erziehungsverantwortung stehen - Müttern wie Vätern - ermöglichen, familienbedingte Pausen einzulegen und anschließend in ihrem vorherigen Beruf ohne Karriereknick wieder Fuß zu fassen. Der Arbeitgeber muss erkennen, dass er von diesen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern profitiert. Erziehungszeiten sind kein Makel, sondern sind ein enormer Zugewinn hinsichtlich Sozialkompetenz, Belastbarkeit und Teamfähigkeit der Bediensteten. Der tbb fordert deshalb eine angemessene Anerkennung von Erziehungszeiten bei Beförderungen und beim Aufstieg in möglicherweise neu zu schaffende Erfahrungsstufen. Die Wiedereingliede- tbb beamtenbund und tarifunion Seite
12 rung von Bediensteten nach dem Erziehungsurlaub muss außerdem durch begleitende Maßnahmen, z. B. flexible Arbeitszeiten und Fortbildungsangebote unterstützt werden. Die Entscheidung für oder gegen Kinder, für oder gegen Erziehungszeiten sollte nicht aufgrund von finanziellen Abwägungen getroffen werden müssen. Mit der Einführung des Elterngeldes wurde zwar ein entscheidender Schritt in die richtige Richtung getan, aber es müssen noch viele Schritte folgen, um die Entscheidung für Elternschaft und Erziehungszeiten positiv zu forcieren. Der tbb fordert außerdem die vermehrte Schaffung von Teilzeitarbeitsplätzen, Telearbeitsplätzen und Heimarbeitsplätzen insbesondere für einen schnellen Wiedereinstieg in den Beruf für Bedienstete mit Familienpflichten bzw. für die Dauer der Kindererziehung. Eine weitere Lockerung der Teilzeit- und Beurlaubungsregelungen sowie der Fortentwicklung der Telearbeit muss neben Eltern mit Erziehungspflichten auch Beschäftigen mit pflegebedürftigen Angehörigen ermöglicht werden. Vorstellbar wäre eventuell auch das Aufstocken von Urlaubsansprüchen durch Mehrarbeit oder das Ansparen von Urlaubstagen nach dem bisherigen 7 Thüringer Urlaubsverordnung nicht nur für Fälle der Erkrankung von Kindern, sondern auch für die Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen. Mehr Beweglichkeit des Dienstrechts ist außerdem erforderlich in Fällen, in denen eine beantragte Teilzeitarbeit wegen Änderung der familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse aufgestockt oder aufgegeben werden muss. Die Beibehaltung von Familienzuschlägen als Bestandteil der Besoldung ist als familienpolitisches Instrument der Familienförderung zur Entscheidung für Kinder dringend geboten. Der tbb fordert deshalb die Erhaltung der Familienkomponenten in der Besoldung und bei der Arbeitszeitgestaltung (s. i.). Der Bundesgesetzgeber hat es trotz Verbesserung beim Kinderzuschlag bisher versäumt, die amtsangemessene Alimentation von Beamten mit mehr als zwei Kindern sicherzustellen. Trotz höchstrichterlicher Rechtsprechung müssen so genannte kinderreiche Beamte weiter Einzelprozesse führen. Der tbb fordert die sofortige verfassungskonforme Anhebung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag ab dem dritten Kind. g. Anspruch auf Fort- und Weiterbildung, Bildungsurlaub Die Reformprozesse in den öffentlichen Verwaltungen, sich ständig verändernde Gesetze und Rechtsprechung sowie die mit der Dienstrechtsreform einhergehenden Veränderungen stellen Mitarbeiter und Führungskräfte vor neue Anforderungen. Die Fortbildung der Bediensteten hat deshalb eine Schlüsselfunktion für die Sicherung von Qualifikation und Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes. Lebenslanges Lernen ist eine der Grundforderungen unserer Zeit. Mit der Pflicht der Beamtinnen und Beamten, sich beruflich fortzubilden, korrespondiert die Pflicht der Dienstherren, entsprechende Fort- und Weiterbildungsangebote bereitzustellen und die Teilnahme zu ermöglichen. Zusätzlichen Qualifikationsmöglichkeiten innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes muss hierbei besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. tbb beamtenbund und tarifunion Seite
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