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1 GA BAB Seite 1 (01/2015) 58 Aktualisierung, Stand 01/2015 Wesentliche Änderungen Änderungen 25. Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (25. BAföGÄndG) vom (BGBl. I S. 2475); Änderung ab : In 58 Abs. 2 SGB III Wegfall der Voraussetzung nach der bisherigen Nr. 3 Aktualisierung, Stand 04/2012 Wesentliche Änderungen Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung vom : Neue Einordnung der Vorschriften für die BAB im SGB III Redaktionelle Änderungen und in GA Hinweise zur besonderen Dienlichkeit der Berufsausbildung im Ausland Änderungshistorie vor dieser Änderung im GA-BAB - Archiv weiterhin verfügbar

2 GA BAB Seite 2 (01/2015) Förderung im Ausland Stand: Aktualisierung 01/2015 Gesetzestext (1) Eine Berufsausbildung, die teilweise im Ausland durchgeführt wird, ist auch für den im Ausland durchgeführten Teil förderungsfähig, wenn dieser Teil im Verhältnis zur Gesamtdauer der Berufsausbildung angemessen ist und die Dauer von einem Jahr nicht übersteigt. (2) Eine betriebliche Berufsausbildung, die vollständig im angrenzenden Ausland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt wird, ist förderungsfähig, wenn 1. eine nach Bundes- oder Landesrecht zuständige Stelle bestätigt, dass die Berufsausbildung einer entsprechenden betrieblichen Berufsausbildung gleichwertig ist und 2. die Berufsausbildung im Ausland dem Erreichen des Bildungsziels und der Beschäftigungsfähigkeit besonders dienlich ist. ( )

3 GA BAB Seite 3 (01/2015) 58 Inhalt Änderungen... 1 Aktualisierung, Stand 01/ Aktualisierung, Stand 04/ Gesetzestext Förderung im Ausland... 2 Inhalt... 3 Stichwortverzeichnis... 4 Geschäftsanweisungen Anerkennung Berufsausbildung im Ausland Besondere Dienlichkeit der Berufsausbildung im Ausland... 5

4 GA BAB Seite 4 (01/2015) 58 Stichwortverzeichnis besondere Dienlichkeit der Berufsausbildung im Ausland (58.2.2)... 5 zuständige Stelle für Anerkennung Berufsausbildung im Ausland (58.2.1)... 5

5 GA BAB Seite 5 (01/2015) 58 Geschäftsanweisungen 1. Anerkennung Berufsausbildung im Ausland Stand: Aktualisierung 04/2012 Eine nach dem Bundes- oder Landesrecht zuständige Stelle muss bestätigen, dass die Berufsausbildung im Ausland einer entsprechenden betrieblichen Berufsausbildung im Inland gleichwertig ist. Es wird empfohlen, die Gleichwertigkeitsbestätigung durch eine Anfrage bei der zuständigen Stelle (z.b. Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer) einzuholen, die für den Wohnort des Auszubildenden in Deutschland für den Ausbildungsberuf zuständig ist (vgl. 71 BBiG). Die Anschriften und der Zuständigkeitsbereich der Industrie- und Handelskammern können im Internet unter dem Link: ermittelt werden. Keine zuständigen Stellen in diesem Sinne sind jedoch der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) sowie die Auslandshandelskammern (AHK). zuständige Stelle für Anerkennung Berufsausbildung im Ausland (58.2.1) 2. Besondere Dienlichkeit der Berufsausbildung im Ausland Stand: Aktualisierung 04/2012 Die Berufsausbildung im Ausland ist für das Erreichen des Bildungsziels und die Beschäftigungsfähigkeit besonders dienlich, wenn sie wegen ihrer Durchführung im Ausland gegenüber einer entsprechenden Berufsausbildung im Inland Vorteile in Bezug auf einen erfolgreichen Abschluss und auf künftige Beschäftigungsmöglichkeiten bietet. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass im Regelfall der Erwerb von Sprachkenntnissen und Auslandserfahrungen zur Kompetenzerweiterung beiträgt und damit die Beschäftigungsfähigkeit erhöht. Die besondere Dienlichkeit ist aber zu verneinen, wenn touristische Aspekte bei der im Ausland durchgeführten Berufsausbildung im Vordergrund stehen. besondere Dienlichkeit der Berufsausbildung im Ausland (58.2.2)

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