Produktinformationsblatt für die Allgemeine Unfallversicherung

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1 Produktinformationsblatt für die Allgemeine Unfallversicherung (Stand 10/2011) Mit den nachfolgenden Informationen möchten wir Ihnen einen ersten Überblick über die Ihnen angebotene Unfallversicherung geben. Diese Informationen sind jedoch nicht abschließend. Der vollständige Vertragsinhalt ergibt sich ausschließlich aus dem Antrag, der Versicherungspolice und den beigefügten Versicherungsbedingungen. Lesen Sie deshalb die gesamten Vertragsbestimmungen sorgfältig. 1. Welche Art der Versicherung bieten wir Ihnen an? Wir bieten Ihnen eine Unfallversicherung an. Grundlage sind die beigefügten Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 2011) sowie alle weiteren im Antrag genannten Besonderen Bedingungen und Vereinbarungen. 2. Welche Risiken sind versichert, welche sind nicht versichert? Versichert sind Unfälle, die Ihnen und/oder einer anderen im Antrag genannten versicherten Person zustoßen. Soweit Sie nichts anderes mit uns vereinbaren, gilt das grundsätzlich für den gesamten privaten und beruflichen Bereich (auch Sport- und Verkehrsunfälle), weltweit und rund um die Uhr, auch wenn Sie den Unfall selbst verschuldet haben. a) Was ist ein Unfall? Ein Unfall liegt etwa vor, wenn Sie und/oder eine andere im Antrag genannte versicherte Person sich verletzen, weil Sie stolpern, ausrutschen, stürzen oder ähnliches, oder von anderen verletzt werden. Keine Unfälle dagegen sind Krankheiten und Abnutzungserscheinungen (z. B. Rückenleiden durch ständiges Sitzen, Schlaganfälle, Herzinfarkte). Einzelheiten entnehmen Sie bitte Ziffer 1 der beigefügten AUB b) Was leisten wir? Die Unfallversicherung ist eine Summenversicherung, d.h. wir zahlen Geldleistungen. Heilbehandlungskosten übernehmen wir in aller Regel nicht. Sie sind Gegenstand der Krankenversicherung. Hier erläutern wir beispielhaft zwei besonders wichtige Leistungsarten, die Invaliditätsleistung und soweit vereinbart die Unfallrente: Wenn Sie durch einen Unfall dauerhafte Beeinträchtigungen erleiden (z.b. durch Bewegungseinschränkungen, Lähmungen oder Amputationen), zahlen wir je nach Vereinbarung einen einmaligen Betrag (Invaliditätsleistung) und/oder eine Rente (Unfallrente). Die Höhe der Invaliditätsleistung richtet sich nach der vereinbarten Versicherungssumme und dem Grad der Beeinträchtigung. Die Unfallrente wird in schwereren Fällen gezahlt. Einzelheiten entnehmen Sie bitte Ziffer 2 der beigefügten AUB Ihrem Antrag können Sie weitere Einzelheiten (z. B. Versicherungssumme, Selbstbehalte) entnehmen. c) Werden auf die Invaliditätsleistung Zahlungen angerechnet, die Sie von anderen wegen des Unfalls erhalten? Nein. Die Leistungen aus der Unfallversicherung erhalten Sie unabhängig von und zusätzlich zu anderweitigen Zahlungen, die Sie wegen des Unfalls erhalten, z. B. von der Krankenversicherung, einer gegnerischen Haftpflichtversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung oder einer weiteren privaten Unfallversicherung. 3. Wie hoch ist Ihr Beitrag, wann müssen Sie ihn bezahlen und was passiert, wenn Sie nicht oder verspätet zahlen? Die Höhe Ihres Beitrages ist abhängig vom konkret gewählten Versicherungsschutz und Art der Zahlweise. Einzelheiten hierzu finden Sie in Ihrem Antrag unter Zahlweise und Laufzeit oder in unserem Angebot unter Beitragszahlung. Beachten Sie aber bitte, dass Sie endgültige Angaben erst Ihrer Versicherungspolice entnehmen können. Bitte bezahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag spätestens zwei Wochen nach Erhalt der Versicherungspolice. Alle weiteren Beiträge sind jeweils zu dem oben angegebenen Termin zu zahlen. Falls Sie uns eine Lastschriftermächtigung erteilen, sorgen Sie bitte rechtzeitig für ausreichende Deckung auf Ihrem Konto. Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag schuldhaft nicht rechtzeitig zahlen, können wir solange vom Vertrag zurücktreten, wie Sie nicht gezahlt haben. Auch der Versicherungsschutz beginnt erst mit dem Eingang der verspäteten Zahlung bei uns. Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahlen, fordern wir Sie auf, den rückständigen Beitrag innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen zu zahlen. Nach Ablauf dieser Zahlungsfrist entfällt Ihr Versicherungsschutz. Auch können wir den Vertrag kündigen. Einzelheiten entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag und Ziffer 11 der beigefügten AUB 2011.

2 4. Welche Leistungen sind ausgeschlossen? Wir können nicht alle denkbaren Fälle versichern, denn sonst müssten wir einen erheblich höheren Beitrag verlangen. Deshalb haben wir einige Fälle aus dem Versicherungsschutz herausgenommen. Nicht versichert sind insbesondere Unfälle durch Trunkenheit oder Drogenkonsum, mit wenigen Ausnahmen Infektionskrankheiten, Lebensmittel- und andere Vergiftungen, Bandscheibenschäden und die aktive Teilnahme an Motorrennen. Darüber hinaus müssen Sie mit Leistungskürzungen rechnen, soweit die Unfallfolgen durch Krankheiten verstärkt worden sind. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Einzelheiten und eine vollständige Aufzählung der Ausschlussgründe entnehmen Sie bitte den Ziffern 3 und 5 der beigefügten AUB 2011 sowie den BBU Unfall Premium, BBU Unfallmax. oder UnfallSpar. 5. Welche Pflichten haben Sie bei Vertragsschluss und welche Folgen können Verletzungen dieser Pflichten haben? Damit wir Ihren Antrag ordnungsgemäß prüfen können, müssen Sie die im Antragsformular enthaltenen Fragen unbedingt wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Anderenfalls können wir uns vorzeitig von dem Vertrag lösen, und Sie verlieren Ihren Versicherungsschutz. Gegebenenfalls können wir auch die Versicherungsbeiträge anpassen. Einzelheiten entnehmen Sie bitte Ziffer 13 der beigefügten AUB Welche Pflichten haben Sie während der Vertragslaufzeit und welche Folgen können Verletzungen dieser Pflichten haben? Ihre Berufstätigkeit hat unmittelbaren Einfluss auf das Unfallrisiko, dem Sie ausgesetzt sind. Wir berücksichtigen sie daher auch bei der Bemessung des Versicherungsbeitrages und der Versicherungssummen. Einen Berufswechsel müssen Sie uns deshalb so bald wie möglich anzeigen, um uns eine Anpassung des Vertrages zu ermöglichen. Anderenfalls können wir die Leistungen kürzen. Einzelheiten entnehmen Sie bitte Ziffer 6.2 der beigefügten AUB Welche Pflichten haben Sie im Versicherungsfall und welche Folgen können Verletzungen dieser Pflichten haben? Nach einem Unfall muss so schnell wie möglich ein Arzt aufgesucht und seinen Anordnungen gefolgt werden. Außerdem sind wir sofort zu informieren. Todesfälle sind uns innerhalb von 48 Stunden zu melden. Wird diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen, kann dies zum vollständigen oder teilweisen Verlust des Versicherungsschutzes führen. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Ziffern 7 und 8 der beigefügten AUB Wann beginnt und endet Ihr Versicherungsschutz? Der Versicherungsschutz beginnt zum in der Versicherungspolice angegebenen Zeitpunkt, wenn die Zahlung des Beitrags rechtzeitig erfolgt. Den bei Erteilung dieses Blattes zugrunde gelegten Zeitpunkt für den Beginn Ihres Versicherungsschutzes entnehmen Sie bitte Ziffer 3 dieses Blattes. Dort finden Sie auch Hinweise auf Vertragslaufzeit und - ende. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, wenn Sie oder wir den Vertrag nicht spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragslaufzeit kündigen. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mehr als drei Jahren, können Sie diesen schon zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen. Beachten Sie auch hier, dass uns Ihre Kündigung hierbei drei Monate vor Ablauf der ersten drei Jahre Ihrer Vertragslaufzeit oder jedes darauf folgenden Jahres zugehen muss. Einzelheiten entnehmen Sie bitte Ziffer 10 der beigefügten AUB Wie können Sie Ihren Vertrag beenden? Neben den unter Ziffer 8 dieses Blattes beschriebenen Kündigungsmöglichkeiten zum Ablauf des Vertrages können Sie oder wir den Vertrag auch vorzeitig kündigen, wenn wir eine Leistung erbracht oder Sie gegen uns Klage auf eine Leistung erhoben haben. Einzelheiten entnehmen Sie bitte Ziffer 10.3 der beigefügten AUB 2011.

3 Verbraucherinformation 01/2013 Wichtiger Hinweis Der Vermittler berät Sie bei Abschluss des Vertrages. Er ist zur Entgegennahme mündlicher Erklärungen und Angaben nicht bevollmächtigt, und zwar weder vor noch nach Vertragsschluss. Sämtliche Erklärungen und Angaben sind daher schriftlich niederzulegen. Durch den Abschluss dieser Versicherung werde ich Mitglied der NV-Versicherungen VVaG. Vorläufiger Versicherungsschutz Eine erteilte vorläufige Deckungszusage tritt rückwirkend außer Kraft, wenn der Antrag unverändert angenommen, der Versicherungsbeitrag aber nicht innerhalb von 2 Wochen nach Ablauf der Widerrufsfrist gezahlt wird und der Versicherungsnehmer diese Verspätung zu vertreten hat. Übt der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht aus, so erlischt die vorläufige Deckung ebenfalls. Der Versicherer ist berechtigt die vorläufige Deckungszusage mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per zu kündigen. Dem Versicherer gebührt in diesem Fall den auf die Zeit des Versicherungsschutz anfallenden Beitrag. Widerrufsbelehrung nach 8 Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform ( z.b. Brief, Fax, widerrufen. Die Frist beginnt, wenn Ihnen der Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich unserer Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die Vertragsinformationen (Produktinformationsblatt und Versicherungsinformationen) und diese Belehrung zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: NV-Versicherungen VVaG Johann-Remmers-Mammen-Weg Neuharlingersiel Bei einem Widerruf per Telefax ist der Widerruf an folgende Faxnummer zu richten: / Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufes endet Ihr Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den Teil Ihres Beitrags, der auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfällt. Den Teil Ihres Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, können wir einbehalten, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Haben Sie eine solche Zustimmung nicht erteilt, oder beginnt der Versicherungsschutz erst nach Ablauf der Widerrufsfrist, erstatten wir Ihnen Ihren gesamten Beitrag. Beiträge erstatten wir Ihnen unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt wurde, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Widerrufen Sie einen Ersatzvertrag, so läuft Ihr ursprünglicher Versicherungsvertrag weiter. Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat. Einwilligungserklärung nach dem Bundesdatenschutzgesetz Ich willige ein, dass der Versicherer im erforderlichen Umfang Daten, die sich aus den Antragsunterlagen oder der Vertragsdurchführung (Beiträge, Versicherungsfälle, Risiko-/Vertragsänderungen) ergeben, an Rückversicherer zur Beurteilung des Risikos und der Ansprüche an andere Versicherer übermittelt. Diese Einwilligung gilt auch unabhängig vom Zustandekommen des Vertrages sowie für entsprechende Prüfung bei anderweitig beantragten (Versicherungs-) Verträgen und bei künftigen Anträgen. Diese Einwilligung gilt nur, wenn ich bei Antragstellung vom Inhalt des Merkblattes zur Datenverarbeitung 01/2013 Kenntnis nehmen konnte, das mir gegebenenfalls auch zu dem zu den gesetzlich für die anderen Verbraucherinformationen vorgesehenen Zeitpunkt überlassen wird. Einzugsermächtigung für den Einzug von Versicherungsbeiträgen Hiermit erteile ich der NV-Versicherung VVaG, Neuharlingersiel (NV) die Ermächtigung, von mir zu zahlende Versicherungsbeiträge mittels Lastschrift im Einzugsermächtigungslastschriftverfahren zu Lasten meines im Antrag genannten Kontos einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann ich jederzeit widerrufen. Mitteilung nach 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht Damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig, dass Sie die beiliegenden Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information entnehmen. Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet. Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird? 1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben Sie kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Im Falle des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand - weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles - noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrages zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 2. Kündigung Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertraglichen Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. 3. Vertragsänderung Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahr-umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden wir die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10% oder schließen wir die Gefahrenabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung schriftlich kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen. 4. Ausübung unserer Rechte Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist. Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für die Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben. 5. Stellvertretung durch eine andere Person Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Schaden-Hotline

4 Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen AUB 2011 Sie als Versicherungsnehmer sind unser Vertragspartner. Versicherte Person können Sie oder jemand anderer sein. Wir als Versicherer erbringen die vertraglich vereinbarten Leistungen. Inhaltsübersicht Der Versicherungsumfang 1 Was ist versichert? 2 Welche Leistungsarten können vereinbart werden? 2.1 Invaliditätsleistung 2.2 Übergangsleistung 2.3 Tagegeld 2.4 Krankenhaus-Tagegeld 2.5 Genesungsgeld 2.6 Todesfallleistung 3 Welche Auswirkung haben Krankheiten oder Gebrechen? 4 Welche Personen sind nicht versicherbar? 5 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen? 6 Was müssen Sie beachten? bei vereinbartem Kinder-Tarif bei Änderungen der Berufstätigkeit oder Beschäftigung Der Leistungsfall 7 Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)? 8 Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? 9 Wann sind die Leistungen fällig? Die Versicherungsdauer 10 Wann beginnt und wann endet der Vertrag? Wann ruht der Versicherungsschutz bei militärischen Einsätzen? Der Versicherungsbeitrag 11 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig bezahlen? Weitere Bestimmungen 12 Wie sind die Rechtsverhältnisse der am Vertrag beteiligten Personen zueinander? 13 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? 14 Gestrichen 15 Wann verjähren die Ansprüche aus dem Vertrag? 16 Welches Gericht ist zuständig? 17 Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Was gilt bei Änderungen Ihrer Anschrift? 18 Welches Recht findet Anwendung? Das Inhaltsverzeichnis dient lediglich der Übersichtlichkeit. Es ist nicht Bestandteil der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB). Es ist nicht abschließend und ersetzt insbesondere nicht die Kenntnisnahme der einzelnen Bestimmungen unserer AUB. Stand 10/2011 Seite 1 von 8

5 NV-Versicherungen VVaG AUB 2011 Der Versicherungsumfang 1 Was ist versichert? 1.1 Wir bieten Versicherungsschutz bei Unfällen, die der versicherten Person während der Wirksamkeit des Vertrages zustoßen. 1.2 Der Versicherungsschutz umfasst Unfälle in der ganzen Welt. 1.3 Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. 1.4 Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden. 1.5 Auf die Regelungen über die Einschränkungen der Leistung (Ziffer 3), (nicht versicherbare Personen Ziffer 4) sowie die Ausschlüsse (Ziffer 5) weisen wir hin. Sie gelten für alle Leistungsarten. 2 Welche Leistungsarten können vereinbart werden? Die Leistungsarten, die Sie vereinbaren können, werden im folgenden oder in zusätzlichen Bedingungen beschrieben. Die von Ihnen mit uns vereinbarten Leistungsarten und die Versicherungssummen ergeben sich aus dem Vertrag. 2.1 Invaliditätsleistung Voraussetzungen für die Leistung: Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person ist unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt (Invalidität). Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann. Die Invalidität ist innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht worden Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt Art und Höhe der Leistung: Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbetrag Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich, die folgenden Invaliditätsgrade: Arm 70 % Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % Hand 55 % Daumen 20 % Zeigefinger 10 % anderer Finger 5 % Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 % Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % Bein bis unterhalb des Knies 50 % Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % Fuß 40 % große Zehe 5 % andere Zehe 2 % Auge 50 % Gehör auf einem Ohr 30 % Geruchssinn 10 % Geschmackssinn 5 % Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Ziffer und Ziffer zu bemessen Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt, werden die nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt Stirbt die versicherte Person aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder gleichgültig, aus welcher Ursache, später als ein Jahr nach dem Unfall, und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung entstanden, leisten wir nach dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre. 2.2 Übergangsleistung Voraussetzungen für die Leistung: Die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person ist im beruflichen oder außerberuflichen Bereich unfallbedingt nach Ablauf von sechs Monaten vom Unfalltag an gerechnet und ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen noch um mindestens 50 % beeinträchtigt. Diese Beeinträchtigung hat innerhalb der sechs Monate ununterbrochen bestanden. Sie ist von Ihnen spätestens sieben Monate nach Eintritt des Unfalles unter Vorlage eines ärztlichen Attestes bei uns geltend gemacht worden Art und Höhe der Leistung: Die Übergangsleistung wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme gezahlt. Stand 10/2011 Seite 2 von 8

6 NV-Versicherungen VVaG AUB Tagegeld Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person ist unfallbedingt in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und in ärztlicher Behandlung Höhe und Dauer der Leistung: Das Tagegeld wird nach der vereinbarten Versicherungssumme berechnet. Es wird nach dem festgestellten Grad der Beeinträchtigung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung abgestuft. Das Tagegeld wird für die Dauer der ärztlichen Behandlung, längstens für ein Jahr, vom Unfalltag an gerechnet, gezahlt. 2.4 Krankenhaus-Tagegeld Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person befindet sich wegen des Unfalles in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung. Kuren sowie Aufenthalte in Sanatorien und Erholungsheimen gelten nicht als medizinisch notwendige Heilbehandlung Höhe und Dauer der Leistung: Das Krankenhaus-Tagegeld wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme für jeden Kalendertag der vollstationären Behandlung gezahlt, längstens jedoch für zwei Jahre, vom Unfalltag an gerechnet. 2.5 Genesungsgeld Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person ist aus der vollstationären Behandlung entlassen worden und hatte Anspruch auf Krankenhaus- Tagegeld nach Ziffer Höhe und Dauer der Leistung: Das Genesungsgeld wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme für die gleiche Anzahl von Kalendertagen gezahlt, für die wir Krankenhaus-Tagegeld leisten, längstens für 100 Tage. 2.6 Todesfallleistung Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person ist infolge des Unfalles innerhalb eines Jahres gestorben. Auf die besonderen Pflichten nach Ziffer 7.5 weisen wir hin Höhe der Leistung: Die Todesfallleistung wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme gezahlt. 3 Welche Auswirkungen haben Krankheiten oder Gebrechen? Als Unfallversicherer leisten wir für Unfallfolgen. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, mindert sich im Falle einer Invalidität der Prozentsatz des Invaliditätsgrades, im Todesfall und, soweit nichts anderes bestimmt ist, in allen anderen Fällen die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens. Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, unterbleibt jedoch die Minderung. 4 Welche Personen sind nicht versicherbar? 4.1 Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert sind dauernd Schwer- oder Schwerstpflegebedürftige (Pflegestufe 2 und 3) im Sinne der sozialen Pflegeversicherung, siehe Anhang 1). 4.2 Der Versicherungsschutz erlischt, sobald der Versicherte im Sinne von Ziffer 4.1 nicht mehr versicherbar ist. Gleichzeitig endet die Versicherung. 4.3 Der für dauernd pflegebedürftige Personen seit Vertragsabschluss bzw. Eintritt der Versicherungsunfähigkeit entrichtete Beitrag ist zurückzuzahlen. 5 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen? 5.1 Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle: Unfälle der versicherten Person durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen, sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese Störungen oder Anfälle durch ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis verursacht waren Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die versicherte Person auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen wird. Dieser Versicherungsschutz erlischt am Ende des siebten Tages nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staates, in dem sich die versicherte Person aufhält. Die Erweiterung gilt nicht bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht. Sie gilt auch nicht für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg sowie für Unfälle durch ABC-Waffen und im Zusammenhang mit einem Krieg oder kriegsähnlichen Zustand zwischen den Ländern China, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Japan, Russland oder USA Unfälle der versicherten Person als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer), soweit er nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, sowie als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeuges; bei einer mit Hilfe eines Luftfahrzeuges auszuübenden beruflichen Tätigkeit; bei der Benutzung von Raumfahrzeugen Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeuges an Fahrtveranstaltungen einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind. 5.2 Ausgeschlossen sind außerdem folgende Beeinträchtigungen: Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis nach Ziffer 1.3 die überwiegende Ursache ist Gesundheitsschäden durch Strahlen. Stand 10/2011 Seite 3 von 8

7 NV-Versicherungen VVaG AUB Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Person. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Heilmaßnahmen oder Eingriffe, auch strahlendiagnostische und - therapeutische, durch einen unter diesen Vertrag fallenden Unfall veranlasst waren Infektionen Sie sind auch dann ausgeschlossen, wenn sie durch Insektenstiche oder -bisse oder durch sonstige geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzungen verursacht wurden, durch die Krankheitserreger sofort oder später in den Körper gelangten Versicherungsschutz besteht jedoch für Tollwut und Wundstarrkrampf sowie für Infektionen, bei denen die Krankheitserreger durch Unfallverletzungen, die nicht nach Ziffer ausgeschlossen sind, in den Körper gelangten Für Infektionen, die durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe verursacht sind, gilt Ziffer Satz 2 entsprechend Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund. Versicherungsschutz besteht jedoch für Kinder, die zum Zeitpunkt des Unfalles das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ausgeschlossen bleiben Vergiftungen durch Nahrungsmittel Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden Bauch- oder Unterleibsbrüche. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn sie durch eine unter diesen Vertrag fallende gewaltsame von außen kommende Einwirkung entstanden sind. 6 Was müssen Sie bei vereinbartem Kinder-Tarif und bei Änderungen der Berufstätigkeit oder Beschäftigung beachten? 6.1 Umstellung des Kinder-Tarifs Bis zum Ablauf des Versicherungsjahres, in dem das nach dem Kinder-Tarif versicherte Kind das 18. Lebensjahr vollendet, besteht Versicherungsschutz zu den vereinbarten Versicherungssummen. Danach gilt der zu diesem Zeitpunkt gültige Tarif für Erwachsene. Sie haben jedoch folgendes Wahlrecht: Sie zahlen den bisherigen Beitrag, und wir reduzieren die Versicherungssummen entsprechend. Sie behalten die bisherigen Versicherungssummen, und wir berechnen einen entsprechend höheren Beitrag Über Ihr Wahlrecht werden wir Sie rechtzeitig informieren. Teilen Sie uns das Ergebnis Ihrer Wahl nicht bis spätestens zwei Monate nach Beginn des neuen Versicherungsjahres mit, setzt sich der Vertrag entsprechend der ersten Wahlmöglichkeit fort. 6.2 Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung Die Höhe der Versicherungssummen bzw. des Beitrages hängt maßgeblich von der Berufstätigkeit oder der Beschäftigung der versicherten Person ab. Grundlage für die Bemessung der Versicherungssummen und Beiträge ist unser geltendes Berufsgruppenverzeichnis. Siehe Anhang 2) Eine Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung der versicherten Person müssen Sie uns daher unverzüglich mitteilen. Pflichtwehrdienst, Zivildienst oder militärische Reserveübungen fallen nicht darunter Errechnen sich bei gleichbleibendem Beitrag nach dem zum Zeitpunkt der Änderung gültigen Tarif niedrigere Versicherungssummen, gelten diese nach Ablauf eines Monats ab der Änderung. Errechnen sich dagegen höhere Versicherungssummen, gelten diese, sobald wir Kenntnis von der Änderung erlangen, spätestens jedoch nach Ablauf eines Monats ab der Änderung. Die neu errechneten Versicherungssummen gelten sowohl für berufliche als auch für außerberufliche Unfälle Auf Ihren Wunsch führen wir den Vertrag auch mit den bisherigen Versicherungssummen bei erhöhtem oder gesenktem Beitrag weiter, sobald wir Kenntnis von der Änderung erlangen. Der Leistungsfall 7 Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)? Ohne Ihre Mitwirkung und die der versicherten Person können wir unsere Leistung nicht erbringen. 7.1 Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht herbeiführt, müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und uns unterrichten. 7.2 Die von uns übersandte Unfallanzeige müssen Sie oder die versicherte Person wahrheitsgemäß ausfüllen und uns unverzüglich zurücksenden; von uns darüber hinaus geforderte sachdienliche Auskünfte müssen in gleicher Weise erteilt werden. 7.3 Werden Ärzte von uns beauftragt, muss sich die versicherte Person auch von diesen untersuchen lassen. Die notwendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalles tragen wir. 7.4 Die Ärzte, die die versicherte Person - auch aus anderen Anlässen - behandelt oder untersucht haben, andere Versicherer, Versicherungsträger und Behörden sind zu ermächtigen, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 7.5 Hat der Unfall den Tod zur Folge, ist uns dies innerhalb von 48 Stunden zu melden, auch wenn uns der Unfall schon angezeigt war. Uns ist das Recht zu verschaffen, gegebenenfalls eine Obduktion durch einen von uns beauftragten Arzt vornehmen zu lassen. 7.6 Bei der Geltendmachung von Invaliditätsansprüchen sind die Leistungsvoraussetzungen unter Ziffer 2.1 und die dort normierten Fristen zu beachten. 8 Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? Wird eine Obliegenheit nach Ziffer 7 vorsätzlich verletzt, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechendem Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben. Diese Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob wir ein uns zustehendes Kündigungsrecht wegen der Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht ausüben. Stand 10/2011 Seite 4 von 8

8 NV-Versicherungen VVaG AUB Wann sind die Leistungen fällig? 9.1 Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats - beim Invaliditätsanspruch innerhalb von drei Monaten in Textform zu erklären, ob und in welchem Umfang wir einen Anspruch anerkennen. Die Fristen beginnen mit dem Eingang folgender Unterlagen: Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen, beim Invaliditätsanspruch zusätzlich der Nachweis über den Abschluss des Heilverfahrens, soweit es für die Bemessung der Invalidität notwendig ist. Die ärztlichen Gebühren, die Ihnen zur Begründung des Leistungsanspruchs entstehen, übernehmen wir bei Invalidität bis zu 2 % der versicherten Summe, bei Übergangsleistung bis zu 5 % der versicherten Summe, bei Tagegeld bis zu 2 Tagegeldsatz, bei Krankenhaustagegeld bis zu 2 Krankenhaustagegeldsatz. Sonstige Kosten übernehmen wir nicht. 9.2 Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über Grund und Höhe geeinigt, leisten wir innerhalb von zwei Wochen. 9.3 Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir - auf Ihren Wunsch - angemessene Vorschüsse. Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung innerhalb eines Jahres nach dem Unfall nur bis zur Höhe einer vereinbarten Todesfallsumme beansprucht werden. 9.4 Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall, erneut ärztlich bemessen zu lassen. Bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres verlängert sich diese Frist von drei auf 5 Jahre. Dieses Recht muss von uns zusammen mit unserer Erklärung über unsere Leistungspflicht nach Ziffer 9.1, von Ihnen vor Ablauf der Frist ausgeübt werden. Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung, als wir bereits erbracht haben, ist der Mehrbetrag mit 5 % jährlich zu verzinsen. 9.5 Zur Prüfung der Voraussetzungen für den Rentenbezug sind wir berechtigt, Lebensbescheinigungen anzufordern. Wird die Bescheinigung nicht unverzüglich übersandt, ruht die Rentenzahlung ab der nächsten Fälligkeit. Die Versicherungsdauer 10 Wann beginnt und wann endet der Vertrag? Wann ruht der Versicherungsschutz bei militärischen Einsätzen? 10.1 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich nach Fälligkeit im Sinne von Ziffer 11.2 zahlen Dauer und Ende des Vertrages Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht Ihnen oder uns spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt. Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Vertrag schon zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres gekündigt werden; die Kündigung muss Ihnen oder uns spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein Kündigung nach Versicherungsfall Den Vertrag können Sie oder wir durch Kündigung beenden, wenn wir eine Leistung erbracht oder Sie gegen uns Klage auf eine Leistung erhoben haben. Die Kündigung muss Ihnen oder uns spätestens einen Monat nach Leistung oder - im Falle eines Rechtsstreits - nach Klagrücknahme, Anerkenntnis, Vergleich oder Rechtskraft des Urteils in Schriftform zugegangen sein. Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung sofort nach ihrem Zugang bei uns wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. Eine Kündigung durch uns wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam Ruhen des Versicherungsschutzes bei militärischen Einsätzen? Der Versicherungsschutz tritt für die versicherte Person außer Kraft, sobald sie Dienst in einer militärischen oder ähnlichen Formation leistet, die an einem Krieg oder kriegsmäßigen Einsatz zwischen den Ländern China, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Japan, Russland oder USA beteiligt ist. Der Versicherungsschutz lebt wieder auf, sobald uns Ihre Anzeige über die Beendigung des Dienstes zugegangen ist. Der Versicherungsbeitrag 11 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? 11.1 Beitrag und Versicherungsteuer Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die Sie in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten haben Zahlung und Folgen verspäteter/erster oder einmaliger Beitrag Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags Späterer Beginn des Versicherungsschutzes Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. Stand 10/2011 Seite 5 von 8

9 NV-Versicherungen VVaG AUB Rücktritt Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Wir können nicht zurücktreten, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt Verzug Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, geraten Sie ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben. Wir werden Sie auf Ihre Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und Ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Diese Fristsetzung ist nur wirksam, wenn wir darin die rückständigen Beträge des Beitrags sowie die Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffern und die Rechtsfolgen angeben, die nach den Ziffern und mit dem Fristablauf verbunden sind. Wir sind berechtigt, Ersatz des uns durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen Kein Versicherungsschutz Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn Sie mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer Absatz 2 darauf hingewiesen wurden Kündigung Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, können wir den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn wir Sie mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer Absatz 2 darauf hingewiesen haben. Haben wir gekündigt, und zahlen Sie danach innerhalb eines Monats den angemahnten Beitrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen. Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil Sie die Einzugsermächtigung widerrufen haben, oder haben Sie aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Sie sind zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn Sie von uns hierzu in Textform aufgefordert worden sind Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn Sie mit der Zahlung einer Rate in Verzug sind. Ferner können wir für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages haben wir, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat Beitragsbefreiung bei der Versicherung von Kindern Wenn Sie während der Versicherungsdauer sterben und Sie bei Versicherungsbeginn das 45, Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, die Versicherung nicht gekündigt war und Ihr Tod nicht durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht wurde, gilt folgendes: Die Versicherung wird mit den zu diesem Zeitpunkt geltenden Versicherungssummen bis zum Ablauf des Versicherungsjahres beitragsfrei weitergeführt, in dem das versicherte Kind das 18. Lebensjahr vollendet Der gesetzliche Vertreter des Kindes wird neuer Versicherungsnehmer, wenn nichts anderes vereinbart ist. Weitere Bestimmungen 12 Wie sind die Rechtsverhältnisse der am Vertrag beteiligten Personen zueinander? 12.1 Ist die Versicherung gegen Unfälle abgeschlossen, die einem anderen zustoßen (Fremdversicherung), steht die Ausübung der Rechte aus dem Vertrag nicht der versicherten Person, sondern Ihnen zu. Sie sind neben der versicherten Person für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich Alle für Sie geltenden Bestimmungen sind auf Ihren Rechtsnachfolger und sonstige Anspruchsteller entsprechend anzuwenden Die Versicherungsansprüche können vor Fälligkeit ohne unsere Zustimmung weder übertragen noch verpfändet werden. 13 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? 13.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Sie haben uns bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung alle Ihnen bekannten Gefahrumstände in Textform anzuzeigen, nach denen wir Sie in Textform gefragt haben und die für unseren Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Sie sind auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor unserer Vertragsannahme Fragen im Sinne des S. 1 in Textform stellen. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf unseren Entschluss Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Soll eine andere Person versichert werden, ist diese neben Ihnen für die wahrheitsgemäße und vollständige Anzeige der gefahrerheblichen Umstände und die Beantwortung der an sie gestellten Fragen verantwortlich. Wird der Vertrag von Ihrem Vertreter geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, müssen Sie sich so behandeln lassen, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen. Stand 10/2011 Seite 6 von 8

10 NV-Versicherungen VVaG AUB Rücktritt Voraussetzungen und Ausübung des Rücktritts Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen uns, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben. Wir müssen unser Rücktrittsrecht innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Innerhalb der Monatsfrist dürfen wir auch nachträglich weitere Umstände zur Begründung unserer Erklärung angeben. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die unser Rücktrittsrecht begründet, Kenntnis erlangen. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung Ihnen gegenüber Ausschluss des Rücktrittsrechts Wir können uns auf unser Rücktrittsrecht nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Wir haben kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie oder Ihr Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht haben. Unser Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten Folgen des Rücktritts Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, dürfen wir den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn Sie nachweisen, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Uns steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht Kündigung oder rückwirkende Vertragsanpassung Ist unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen, weil Ihre Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, können wir den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen. Dies gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben. Dabei haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Innerhalb der Monatsfrist dürfen wir auch nachträglich weitere Umstände zur Begründung unserer Erklärung angeben. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung Ihrer Anzeigepflicht Kenntnis erlangt haben. Wir können uns auf unser Kündigungsrecht wegen Anzeigepflichtverletzung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Das Kündigungsrecht ist auch ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Dies gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben. Wir müssen die Vertragsanpassung innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Innerhalb der Monatsfrist dürfen wir auch nachträglich weitere Umstände zur Begründung unserer Erklärung angeben. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die uns zur Vertragsanpassung berechtigt, Kenntnis erlangen. Wir können uns auf eine Vertragsanpassung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10% oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung fristlos in Schriftform kündigen Anfechtung Unser Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht uns der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 14 Gestrichen 15 Wann verjähren die Ansprüche aus dem Vertrag? 15.1 Die Ansprüche aus der Unfallversicherung verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem Ihnen unsere Entscheidung in Textform zugeht. 16 Welches Gericht ist zuständig? 16.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz oder dem unserer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Örtlich zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie müssen bei dem Gericht erhoben werden, das für Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist Wohnsitzverlegung des Versicherungsnehmers Sobald der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz hat. Stand 10/2011 Seite 7 von 8

11 NV-Versicherungen VVaG AUB Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift? 17.1 Alle für uns bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an unsere Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte uns bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Änderung Ihres Namens. 18 Welches Recht findet Anwendung? Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Anhang 1) 15 SGB XI Stufen der Pflegebedürftigkeit (1) 1 Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz sind pflegebedürftige Personen ( 14) einer der folgenden drei Pflegestufen zuzuordnen: 1. Pflegebedürftige der Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. 2. Pflegebedürftige der Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. 3. Pflegebedürftige der Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. 2) Gefahrengruppeneinteilung (siehe Besondere Bedingungen - BBU) Stand 10/2011 Seite 8 von 8

12 Besondere Bedingungen zur Unfallversicherung BBU-Unfallmax /2011 Inhaltsverzeichnis A Erweiterungen zu den AUB Gesundheitsschäden bei Rettungsmaßnahmen 2. Gesundheitsschäden durch gewalttätige Auseinandersetzungen 3. Vergiftungen durch Einatmung schädlicher Stoffe 4. Vergiftungen durch Einnahme schädlicher Stoffe 5. Tauchtypische Gesundheitsschäden 6. Ertrinken, Ersticken, Erfrieren und unfreiwilliger Nahrungs- oder Flüssigkeitsentzug 7. Sonnenbrand oder -stich 8. Infektionen 9. Schutzimpfungen 10. Blutvergiftung und Wundinfektionen 11. Allergische Reaktionen 12. Nicht oder falsch verabreichte Medikamente infolge Entführung/ Geiselnahme 13. Bergungs- und Transportkosten 14. Kurkostenbeihilfe 15. behinderungsbedingte Mehraufwendungen 16. Doppelte Todesfallleistung 17. freie Krankenhauswahl nach einem Unfall 18. Wellness-Urlaub 19. kosmetische Operationen und Zahnersatz 20. Progressive Invaliditätsstaffel 225 % 21. Progressive Invaliditätsstaffel 350 % 22. Progressive Invaliditätsstaffel 500 % 23. Eintritt der Invalidität 24. Invaliditätsanmeldung 25. Gliedertaxe 26. Sofortleistung bei schweren Verletzungen 27. Krankenhaustage- und Genesungsgeld 28. Schmerzensgeld bei Knochenbruch 29. Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen 30. Bewusstseinsstörungen 31. Fahrtveranstaltungen 32. Komageld 33. Logopädische Behandlungen 34. Passives Kriegsrisiko 35. Strahlenschäden 36. Geringfügig erscheinende Unfallfolgen 37. Verdienstausfall 38. Meldefrist bei Unfalltod 39. Versehensklausel 40. Arbeitslosigkeit 41. Versicherungsschutz ab Vollendung 75. Lebensjahr 42. Zuwachs von Leistungen und Beitrag (Dynamik) 43. Künftige Bedingungsverbesserungen 44. Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen B Zusätzliche Leistungen für Kinder 1. Rooming-in 2. Vorsorgeversicherung für Neugeborene 3. Vollwaisenrente 4. Nachhilfeunterricht 5. Beitragsbefreiung im Todesfall Grundlage für den Vertrag sind die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 2011) und soweit vereinbart, die Besonderen Bedingungen zur Unfallversicherung (BBU-Unfallmax. 3.0 Stand 10/2011) Stand 10/2011 Seite 1 von 9

13 NV-Versicherungen VVaG BBU-Unfallmax /2011 A Erweiterung zu den AUB Gesundheitsschäden bei Rettungsmaßnahmen (zu Ziffer 1.3 AUB 2011) Nimmt die versicherte Person bei rechtmäßiger Verteidigung oder bei der Bemühung zur Rettung von Menschen, Tieren oder Sachen Gesundheitsschäden bewusst in Kauf, so gelten diese dennoch als unfreiwillig erlitten und sind mitversichert. 2. Gesundheitsschäden durch gewalttätige Auseinandersetzungen Mitversichert sind auch Gesundheitsschäden durch gewalttätige Auseinandersetzungen und innere Unruhen, wenn die versicherte Person nicht auf Seiten der Unruhestifter daran teilgenommen hat. 3. Vergiftungen durch Einatmung schädlicher Stoffe (zu Ziffer 1.3 AUB 2011) Bei Vergiftungen durch Einatmung schädlicher Stoffe wird der Begriff der Plötzlichkeit des Unfallereignisses jedenfalls auch dann angenommen, wenn die versicherte Person den Einwirkungen innerhalb eines Zeitabschnittes von bis zu sieben Tagen ausgesetzt war. Ausgeschlossen bleiben die durch den Beruf an sich bedingten, insbesondere auch die durch gewöhnliche Einatmung allmählich zustande gekommenen Schädigungen (Berufs- und Gewerbekrankheiten). 4. Vergiftung durch Einnahme schädlicher Stoffe (zu Ziffer AUB 2011) Mitversichert ist die Einnahme von Stoffen, deren Schädlichkeit der versicherten Person nicht bewusst war (z. B. Nahrungsmittelvergiftungen). 5. Tauchtypische Gesundheitsschäden (zu Ziffer 1.3 AUB 2011) In Abänderung von Ziffer 1.3 AUB 2011 erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf tauchtypische Gesundheitsschäden wie z. B. Caissonkrankheit oder Trommelfellverletzung, ohne dass ein Unfallereignis, d. h. ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis, eingetreten sein muss. Die Kosten für die Behandlung in einer Dekompressionskammer nach Tauchunfällen erstatten wir bis zu einem Betrag in Höhe von EUR je Schadenfall. 6. Ertrinken, Ersticken, Erfrieren und unfreiwilliger Nahrungs- oder Flüssigkeitsentzug (zu Ziffer 1.3 AUB 2011) Als Unfallereignis gelten auch a) Ertrinken, b) unfreiwillig erlittener Flüssigkeits-, Nahrungs- oder Sauerstoffentzug, c) Gesundheitsschäden durch Erfrierungen. 7. Sonnenbrand oder -stich (zu Ziffer 1.3.AUB 2011) Als Unfallereignis gilt auch das Erleiden eines Sonnenbrandes oder Sonnenstiches. 8. Infektionen (zu Ziffer 1.3 AUB 2011) Der Ausbruch folgender Infektionskrankheiten gilt ebenfalls als Unfall: a) Borreliose, Brucellose, Cholera, Diphtherie, Dreitagefieber, Echinokokkose, Fleckfieber, Gelbfieber, Gürtelrose, Keuchhusten, Lepra, Masern, Mumps, Paratyphus, Pest, Pfeiffersches Drüsenfieber, Pocken, Röteln, Scharlach, Schlafkrankheit, spinale Kinderlähmung, Tollwut, Tuberkulose, Tularämie, Typhus, Windpocken und Wundstarrkrampf, b) alle sonstigen Infektionskrankheiten, die durch Insektenstiche oder sonstige von Tieren verursachte Hautverletzungen übertragen wurden (z. B. Meningitis oder Zecken-Enzephalitis/FSME). Der Versicherungsschutz nach Absatz a) und b) besteht jedoch nur, wenn der Ausbruch der Erkrankung frühestens drei Monate nach Ausstellung des Versicherungsscheines stattfand. Diese Wartezeit gilt nicht, wenn sich die Hautverletzung nach Absatz b) erst nach dem Versicherungsbeginn ereignete. 9. Schutzimpfungen Als Unfallereignis gelten auch Schutzimpfungen gegen die nach Ziffer 8 versicherten Infektionskrankheiten, wenn die versicherte Person dadurch Gesundheitsschäden erleidet. 10. Blutvergiftungen und Wundinfektionen (zu Ziffer 1.3 AUB 2011) Als Folge eines Unfallereignisses sind zudem mitversichert: a) Blutvergiftungen und Wundinfektionen, b) Infektionen durch geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzungen, sofern uns das ursächliche Ereignis innerhalb von vier Wochen angezeigt wurde, c) Infektionen durch sonstige (nicht geringfügige) Unfallverletzungen. 11. Allergische Reaktionen (zu Ziffer 1.3 AUB 2011) Mitversichert sind nicht infektionsbedingte Folgen von Insektenstichen und anderen Haut- oder Schleimhautverletzungen einschließlich allergischer Reaktionen. 12. Nicht oder falsch verabreichte Medikamente infolge Entführung/Geiselnahme (zu Ziffer 1.3 AUB 2011) Werden infolge einer Entführung oder Geiselnahme Medikamente nicht oder falsch verabreicht, gilt auch dies als Unfall, wobei in Bezug auf die daraus folgenden Gesundheitsschäden kein Abzug wegen Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen (zu Ziffer 3 AUB 2011) vorgenommen wird. 13. Bergungs- und Transportkosten (zu Ziffer 2 AUB 2011) Die Ziffer 2 AUB 2011 wird um folgende Leistungsart erweitert: 1. Art der Leistungen 1.1 Wir ersetzen nach einem Unfall die Kosten für Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von öffentlich-rechtlich oder privat-rechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden. Diese Kosten ersetzen wir auch dann, wenn der Unfall unmittelbar drohte oder ein Unfall nach den konkreten Umständen zu vermuten war. 1.2 Wir informieren Sie über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung und stellen auf Wunsch eine Verbindung zwischen dem Hausarzt, der versicherten Person und dem behandelnden Arzt oder Krankenhaus her. 1.3 Wir ersetzten die Kosten für den ärztlich angeordneten Transport der verletzten Person zum Krankenhaus oder zur Spezialklinik. Stand 10/2011 Seite 2 von 9

14 NV-Versicherungen VVaG BBU-Unfallmax / Wir ersetzen den Mehraufwand bei der Rückkehr der verletzten Person zu ihrem ständigen Wohnsitz, soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anordnung zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren. Die Kosten für die Rückkehr zum ständigen Wohnsitz des Verletzten (oder einem in der Nähe gelegenen Krankenhaus) erstatten wir bei einem Krankenhausaufenthalt, der voraussichtlich mindestens sieben Tage dauert, im Rahmen der Versicherungssumme nach Ziffer 2.1 auch ohne medizinische Notwendigkeit. 1.5 Bei einem Unfall im Ausland ersetzen wir die zusätzlich entstehenden Heimfahrt- oder Unterbringungskosten für mitreisende minderjährige Kinder und den mitreisenden Partner der versicherten Person. 1.6 Bei einem unfallbedingten Todesfall im Inland ersetzen wir die Kosten für die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz. 1.7 Bei einem unfallbedingten Todesfall im Ausland ersetzen wir die Kosten für die Bestattung im Ausland oder für die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz. 2. Höhe der Leistungen Die unter Ziffer 1 aufgeführten Kosten werden bis zur Höhe des im Versicherungsschein angegebenen Betrages gezahlt. Hat noch ein anderer Ersatzpflichtiger zu leisten, werden nur die restlichen Kosten gezahlt. Bestreitet der andere Ersatzpflichtige seine Leistungspflicht, bleibt es beim vollen Leistungsanspruch. Bestehen bei unserer Gesellschaft noch weitere Verträge für die versicherte Person, wird die Leistung nur aus einem Vertrag erbracht. Der im Versicherungsschein festgelegte Höchstbetrag für den Kostenersatz nimmt an einer dynamischen Erhöhung von Leistung und Beitrag nicht teil. 14. Kurkostenbeihilfe (zu Ziffer 2 AUB 2011) Die Ziffer 2 AUB 2011 wird um folgende Leistungsart erweitert: 1. Der Versicherer zahlt nach einem unter den Vertrag fallenden Unfall im Sinne von Ziffer 1 AUB 2011 eine Kurkostenbeihilfe bis zur Höhe des im Versicherungsschein angegebenen Betrages, wenn die versicherte Person - innerhalb von drei Jahren, vom Unfalltag an gerechnet, - wegen der durch das Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen - eine medizinisch notwendige Kur von mindestens drei Wochen Dauer durchgeführt hat. 2. Die medizinische Notwendigkeit der Kur und der Zusammenhang mit dem Unfallereignis ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. 3. Maßnahmen, bei denen die ärztliche Behandlung der Unfallfolgen im Vordergrund stehen, gelten nicht als Kur. 4. Hat noch ein anderer Ersatzpflichtiger zu leisten, werden nur die restlichen Kosten gezahlt. Bestreitet der andere Ersatzpflichtige seine Leistungspflicht, bleibt es beim vollen Leistungsanspruch. 5. Die Beihilfe wird für jeden Unfall nur einmal gezahlt. 6. Bestehen bei unserer Gesellschaft noch weitere Verträge für die versicherte Person, wird die Leistung nur aus einem Vertrag erbracht. 7. Der im Versicherungsschein festgelegte Höchstbetrag für den Kostenersatz nimmt an einer dynamischen Erhöhung von Leistung und Beitrag nicht teil. 15. Behinderungsbedingte Mehraufwendungen (zu Ziffer 2 AUB 2011) 1. Die folgenden, innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall entstehenden Kosten übernehmen wir bis zur Höhe von EUR, sofern die Maßnahmen ausschließlich aufgrund der durch den Unfall verursachten Invalidität (Ziffer 2.1 AUB 2011) erforderlich sind: a) behindertengerechter Umbau des Pkw der versicherten Person, b) behindertengerechter Umbau der Wohnung oder Umzug in eine behindertengerechte Wohnung, c) Prothesen und Hilfsmittel (z. B. Rollstuhl), künstliche Organe und Organtransplantationen. Die Erstattung der Kosten für künstliche Organe und Organtransplantationen erfolgt unter der Voraussetzung, dass wir eine Neufeststellung der Invalidität in Verlängerung der Frist nach Ziffer 9.4 AUB 2011 noch bis zu einem Jahr nach der Operation verlangen können. d) Schulungs- und Prüfungsgebühren für staatlich anerkannte Umschulungsmaßnahmen, e) Blindenhund. 2. Hat noch ein anderer Ersatzpflichtiger zu leisten, werden nur die restlichen Kosten gezahlt. Bestreitet der andere Ersatzpflichtige seine Leistungspflicht, bleibt es beim vollen Leistungsanspruch. 3. Bestehen bei unserer Gesellschaft noch weitere Verträge für die versicherte Person, wird die Leistung nur aus einem Vertrag erbracht. 4. Der im Versicherungsschein festgelegte Höchstbetrag für den Kostenersatz nimmt an einer dynamischen Erhöhung von Leistung und Beitrag nicht teil. 16. Doppelte Todesfallleistung (zu Ziffer AUB 2011) Versterben beide versicherte Elternteile innerhalb eines Jahres aufgrund desselben Unfallereignisses und hat mindestens ein bezugsberechtigtes Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, so verdoppeln sich die Versicherungssummen der Eltern, höchstens jedoch auf EUR. Bestehen bei unserer Gesellschaft mehrere Unfallversicherungen so gilt der Höchstbetrag für alle Verträge zusammen. 17. Freie Krankenhauswahl nach einem Unfall Wir ermöglichen Ihnen die freie Krankenhauswahl unter allen Versorgungskrankenhäusern in Deutschland. Im Falle eines stationären Krankenhausaufenthaltes erstatten wir Ihnen die Mehrkosten, die Ihnen von Ihrer gesetzlichen Krankenkasse nach deren Vorleistung auferlegt werden, weil Sie ein anderes Versorgungskrankenhaus als das in der ärztlichen Einweisung genannte wählen. Wir leisten insgesamt bis 5 % der Invaliditätsgrundsumme, maximal EUR. Die vorstehenden Leistungen werden nur dann erbracht, wenn ein Dritter nicht zur Leistung verpflichtet ist oder seine Leistungspflicht bestreitet. Bestehen für die versicherte Person bei unserer Gesellschaft mehrere Unfallversicherungen, können die vereinbarten Leistungen nur aus einem dieser Verträge verlangt werden. Stand 10/2011 Seite 3 von 9

15 NV-Versicherungen VVaG BBU-Unfallmax / Wellness-Urlaub Die NV beteiligt sich an den Kosten eines Erholungsurlaubes im Nordseeheilbad Neuharlingersiel mit bis zu 250 EUR. Voraussetzungen und Höhe der Kostenbeteiligung: a) Der Urlaub ist zu buchen über den Kurverein Neuharlingersiel e. V., Edo-Edzards-Str. 1, Neuharlingersiel, Telefon: , Telefax: , Internet: b) Der Versicherungsnehmer erbringt den Nachweis, dass die versicherte Person aufgrund eines versicherten Unfalls sich in einem stationären Krankenhausaufenthalt von mindestens 21 Tagen befand. Der ununterbrochene Krankenhausaufenthalt erfolgte innerhalb von drei Monaten nach dem Unfallereignis. Nach Vorlage der Belege beteiligt sich die NV an den Kosten mit 250 EUR. c) Unabhängig von der Anzahl der verletzten und versicherten Personen, werden die Kosten einmalig je versichertem Unfallereignis erstattet. Der Erholungsurlaub muss innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Unfallereignisses angetreten werden. d) Eine Auszahlung des Restguthabens ist nicht möglich. 19. Kosmetische Operationen und Zahnersatz (zu Ziffer 2 AUB 2011) In Ergänzung zu Ziffer 2 der AUB 2011 leisten wir Ersatz für Kosten unfallbedingter kosmetischer Operationen. 1. Voraussetzungen für die Leistungen 1.1 Die versicherte Person hat sich nach einem unter den Vertrag fallenden Unfall einer kosmetischen Operation unterzogen. Als kosmetische Operation gilt eine nach Abschluss der Heilbehandlung durchgeführte ärztliche Behandlung mit dem Ziel, eine unfallbedingte Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes der versicherten Person zu beheben. 1.2 Die kosmetische Operation erfolgt innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall, bei Unfällen Minderjähriger spätestens vor Vollendung des 21. Lebensjahres. 1.3 Ein Dritter ist nicht zur Leistung verpflichtet oder bestreitet seine Leistungspflicht. 2. Art und Höhe der Leistungen 2.1 Es wird Ersatz geleistet bis zur Höhe des im Versicherungsschein angegebenen Betrages für nachgewiesene - Arzthonorare und sonstige Operationskosten, - notwendige Kosten für Unterbringung und Verpflegung in einem Krankenhaus, - Zahnarzt-, Zahnbehandlungs-, Zahnersatzkosten, soweit natürliche Schneide- und/oder Eckzähne beschädigt wurden. 2.2 Hat noch ein anderer Ersatzpflichtiger zu leisten, werden nur die restlichen Kosten gezahlt. Bestreitet der andere Ersatzpflichtige seine Leistungspflicht, bleibt es beim vollen Leistungsanspruch. 2.3 Bestehen bei unserer Gesellschaft noch weitere Verträge für die versicherte Person, wird die Leistung nur aus einem Vertrag erbracht. 2.4 Der im Versicherungsschein festgelegte Höchstbetrag für den Kostenersatz nimmt an einer dynamischen Erhöhung von Leistung und Beitrag nicht teil. 20. Progressive Invaliditätsstaffel bis 225 % der Grundversicherungssumme (zu Ziffer 2.1 AUB 2011 und Ziffer 3 AUB 2011) Führt ein Unfall nach den Bemessungsgrundsätzen zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit, werden der Berechnung der Invaliditätsleistung folgende Versicherungssummen zugrunde gelegt: a) für den 25 Prozent nicht übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die im Versicherungsschein festgelegte Invaliditätssumme, b) für den 25 Prozent, nicht aber 50 Prozent, übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die zweifache Summe, c) für den 50 Prozent übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die dreifache Summe. Die zu zahlende Invaliditätsleistung erhöht sich aus diesen Bedingungen im Einzelnen wie folgt: von auf von auf von auf von auf % % % % % % % % Stand 10/2011 Seite 4 von 9

16 NV-Versicherungen VVaG BBU-Unfallmax / Progressive Invaliditätsstaffel bis 350 % der Grundversicherungssumme (zu Ziffer 2.1 AUB 2011 und Ziffer 3 AUB 2011) Führt ein Unfall nach den Bemessungsgrundsätzen zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit, werden der Berechnung der Invaliditätsleistung folgende Versicherungssummen zugrunde gelegt: a) für den 25 Prozent nicht übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die im Versicherungsschein festgelegte Invaliditätssumme, b) für den 25 Prozent, nicht aber 50 Prozent, übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die dreifache Summe, c) für den 50 Prozent übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die fünffache Summe. Die zu zahlende Invaliditätsleistung erhöht sich aus diesen Bedingungen im Einzelnen wie folgt: von auf von auf von auf von auf % % % % % % % % Progressive Invaliditätsstaffel bis 500 % der Grundversicherungssumme (zu Ziffer 2.1 AUB 2011 und Ziffer 3 AUB 2011) Führt ein Unfall nach den Bemessungsgrundsätzen zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit, werden der Berechnung der Invaliditätsleistung folgende Versicherungssummen zugrunde gelegt: a) für den 25 Prozent nicht übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die im Versicherungsschein festgelegte Invaliditätssumme, b) für den 25 Prozent, nicht aber 50 Prozent, übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die dreifache Summe, c) für den 50 Prozent übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die achtfache Summe. Die zu zahlende Invaliditätsleistung erhöht sich aus diesen Bedingungen im Einzelfall wie folgt: von auf von auf von auf von auf % % % % % % % % Eintritt der Invalidität (zu Ziffer AUB 2011) Die Invalidität muss innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall eingetreten sein. 24. Invaliditäts-Anmeldung (zu Ziffer AUB 2011) Die Frist zur Geltendmachung einer Invalidität wird abweichend von Ziffer AUB 2011 auf 21 Monate, vom Unfalltag an gerechnet, verlängert. Stand 10/2011 Seite 5 von 9

17 NV-Versicherungen VVaG BBU-Unfallmax / Gliedertaxe (zu Ziffer AUB 2011) a) Die in Ziffer AUB 2011 festgelegten Invaliditätsgrade werden wie folgt geändert: Bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit: eines Armes 70 % eines Beines über Mitte Oberschenkels 70 % eines Armes unterhalb des Ellbogengelenks 70 % eines Beines bis Mitte Oberschenkels 65 % einer Hand 70 % eines Beines unterhalb des Knies 55 % eines Daumens 25 % eines Beines bis Mitte des Unterschenkels 50 % eines Zeigefingers 16 % eines Fußes 50 % eines anderen Fingers 10 % einer großen Zehe 8 % gänzlicher Verlust der Sehkraft eines Auges 50 % einer anderen Zehe 3 % gänzlicher Verlust des Gehörs auf einem Ohr 35 % Geruchssinn 10 % Stimmverlust 40 % Geschmack 5 % b) Für nicht in Absatz a) genannte Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen. c) Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Die Vorinvalidität ist nach den Bestimmungen der Absätze a) bis d) zu bemessen. d) Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt, werden die nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100% werden jedoch nie berücksichtigt. 26. Sofortleistung bei schweren Verletzungen (zu Ziffer 2.2 AUB 2011) Die Versicherungssumme für Übergangsleistung wird bei folgenden schweren Verletzungen sofort fällig, sofern nicht der Tod innerhalb von 72 Stunden nach dem Unfall eintritt. a) Querschnittlähmung nach Schädigung des Rückenmarks, b) Amputation einer Hand oder eines Fußes, c) Verbrennungen II. oder III. Grades von mehr als 20% der Körperoberfläche, d) Schädel-Hirn-Trauma 2. oder 3. Grades, e) dauerhafte Sehkraftminderung auf beiden Augen um jeweils mindestens 60%, f) Kombination aus mindestens zwei der folgenden Verletzungen (auch von zwei Organen oder von zwei Knochen nicht jedoch von Elle und Speiche desselben Armes oder von Schien- und Wadenbein desselben Beines): Bruch eines Oberarm-, Unterarm-, Oberschenkel- oder Unterschenkelknochens, Wirbelkörperbruch, Beckenbruch, gewebezerstörender Schaden an Herz, Lunge, Leber, Milz oder Nieren. Das Vorliegen einer schweren Verletzung ist durch einen objektiven, am Stand medizinischer Erkenntnisse orientierten, ärztlichen Bericht nachzuweisen. 27. Krankenhaustage- und Genesungsgeld (zu Ziffer 2.4 AUB 2011 und Ziffer 2.5 AUB 2011) 1. Das vereinbarte Krankenhaustagegeld wird innerhalb von fünf Jahren, vom Unfalltag an gerechnet, gezahlt, längstens jedoch für Tage insgesamt. Genesungsgeld wird längstens für 250 Tage gezahlt. 2. Erfolgt die Heilbehandlung an einem Institut, das sowohl der Heilbehandlung als auch der Rehabilitation dient, so entfällt der Krankenhaustagegeldanspruch zumindest dann nicht, wenn es sich um eine Notfalleinweisung handelt oder die Krankenanstalt das einzige Versorgungskrankenhaus in der Umgebung des Wohnortes des Versicherten ist. 3. Erfolgt aufgrund des Unfalls eine Operation unter Vollnarkose oder Regionalanästhesie (d.h. es muss zumindest eine ganze Extremität betäubt werden), so wird das vereinbarte Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld für mindestens fünf Tage gezahlt. Dies gilt auch, wenn die Operation ambulant durchgeführt und dadurch ein Krankenhausaufenthalt vermieden wird. Ereignet sich der Unfall im Ausland, zahlen wir - für die Dauer des Krankenhaus-Aufenthaltes in dem betreffenden Land, - höchstens jedoch für 15 Tage, - den doppelten (mit Genesungsgeld den dreifachen) Krankenhaustagegeldsatz. Als Ausland gilt jedes Land außerhalb Deutschlands, in dem die versicherte Person keinen Wohnsitz hat. 28. Schmerzensgeld bei Knochenbruch Erleidet die versicherte Person durch ein versichertes Unfallereignis den Bruch eines Knochens und hat die Verletzung keine vollstationäre Heilbehandlung zur Folge, so leisten wir ein einmaliges Schmerzensgeld in Höhe von 100 EUR, sofern Krankenhaustagegeld versichert ist. Ein Knochenbruch /Fraktur ist eine vollständige Zusammenhangstrennung des Knochens unter direkter oder indirekter Gewalteinwirkung. Nicht versichert sind Fissuren. Fissuren sind kleine Risse oder Spaltbildungen im Knochen ohne vollständige Kapseltrennung. Bestehen für die versicherte Person bei unserer Gesellschaft mehrere Unfallversicherungen, können die Leistungen nur aus einem dieser Verträge verlangt werden. 29. Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen (zu Ziffer 3 AUB 2011) Abweichend von Ziffer 3 AUB 2011 werden die Leistungen nur dann gekürzt, wenn der Anteil der Krankheit oder des Gebrechens mindestes 50 % beträgt. Stand 10/2011 Seite 6 von 9

18 NV-Versicherungen VVaG BBU-Unfallmax / Bewusstseinsstörungen durch Herz-Kreislaufstörung, Schlaganfall, Übermüdung, Alkohol, oder Medikamente (zu Ziffer AUB 2011) 1. Abweichend von Ziffer AUB 2011 sind Unfälle durch Bewusstseinsstörungen, die durch Trunkenheit oder Einnahme von Medikamenten verursacht sind, versichert. Bei Bewusstseinsstörungen, die infolge von Trunkenheit beim Lenken von Kraftfahrzeugen vorliegen jedoch nur dann, wenn der Blutalkoholgehalt unter 0,8 Promille liegt. 2. In Abänderung der Ziffer AUB 2011 fallen auch Unfälle unter den Versicherungsschutz, die durch eine Kreislaufstörung, einen Schlaganfall oder Herzinfarkt verursacht wurden. 3. Der Zustand der Übermüdung (Schlaftrunkenheit) und das Einschlafen infolge einer Übermüdung werden nicht als Bewusstseinsstörungen angesehen. 4. In Ergänzung zu Absatz 1 dieser Bestimmung bleiben Unfälle durch Bewusstseinsstörungen, die durch Drogeneinfluss entstehen, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. 31. Fahrtveranstaltungen von Stern-, Zuverlässigkeits-, Slalom- und Orientierungsfahrten (zu Ziffer AUB 2011) Mitversichert sind Fahrtveranstaltungen bei denen es auf die Erzielung einer Durchschnittsgeschwindigkeit an kommt (Stern-, Zuverlässigkeits-, Slalom- oder Orientierungsfahrten). 32. Komageld Wir zahlen innerhalb eines Jahres vom Unfalltag an gerechnet ein Tagegeld in Höhe von 15 EUR für jeden Kalendertag, bis max. 30 Tage, an dem die versicherte Person sich in einem Koma (jedes Koma auch ein ärztlich verordnetes Koma) befindet. 33. Kostenübernahme für logopädische Behandlung (zu Ziffer 2 AUB 2011) In Ergänzung zu Ziffer 2 der AUB 2011 leisten wir Ersatz für Kosten logopädischer Behandlungen. Wir übernehmen innerhalb von zwei Jahren vom Unfalltag an gerechnet, die entstehenden, nachgewiesenen Kosten für eine logopädische Behandlung bis zu einer Höhe von EUR, sofern diese Behandlung ausschließlich aufgrund der durch den Unfall verursachten Invalidität erforderlich ist. Hat noch ein anderer Ersatzpflichtiger zu leisten, werden nur die restlichen Kosten gezahlt. Bestreitet der andere Ersatzpflichtige seine Leistungspflicht, bleibt es beim vollen Leistungsanspruch. Bestehen bei unserer Gesellschaft noch weitere Unfallversicherungsverträge für die versicherte Person, wird die Leistung nur aus einem Vertrag erbracht. Der Höchstbetrag für den Kostenersatz nimmt an einer dynamischen Erhöhung von Leistung und Beitrag nicht teil 34. Passives Kriegsrisiko (zu Ziffer AUB 2011) 1. Versicherungsschutz besteht für Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse, wenn die versicherte Person während einer Auslandsreise durch ein Kriegsereignis überrascht wird. Dieser Versicherungsschutz endet mit dem 14. Tag nach Kriegsausbruch oder dem Beginn der Feindseligkeiten. 2. Kein Versicherungsschutz besteht für unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursachte Unfälle a) innerhalb Deutschlands oder eines Staates, in dem sich die versicherte Person mehr als drei Monate aufhält, b) bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht oder für die von amtlichen Stellen vor Reisen dorthin oder Aufenthalten dort öffentlich gewarnt worden ist, c) bei aktiver Teilnahme an einem Krieg oder Bürgerkrieg. Aktiver Teilnehmer ist auch, wer auf Seiten einer Krieg führenden Partei zur Kriegsführung bestimmte Anlagen, Einrichtungen, Geräte, Fahrzeuge, Waffen oder andere Materialien anliefert, abtransportiert oder sonst damit umgeht. Mitversichert sind Unfälle durch Terroranschläge in ursächlichem Zusammenhang mit einem Krieg oder Bürgerkrieg, die außerhalb der Territorien der Krieg führenden Parteien ausgeführt werden; d) durch ABC-Waffen (atomare, biologische oder chemische Waffen), e) im Zusammenhang mit einem Krieg oder kriegsähnlichen Zustand zwischen Weltmächten wie z. B. China, Frankreich, Großbritannien, Japan, Russland oder den USA. 35. Strahlenschäden (zu Ziffer AUB 2011) In Abänderung zu Ziffer AUB 2011 sind Gesundheitsschäden durch - Röntgenstrahlen, - Laserstrahlen, - Maserstrahlen (z. B. Mikrowelle), - künstlich erzeugte ultraviolette Strahlen sowie - energiereiche Strahlen mit einer Härte bis 100 Elektronenvolt mitversichert, sofern sie sich nicht als Folge regelmäßigen Umgangs mit Strahlen erzeugenden Apparaten darstellen und Berufskrankheiten sind. 36. Geringfügig erscheinende Unfallfolgen (zu Ziffer 7.1 AUB 2011) Bei zunächst geringfügig erscheinenden oder zunächst nicht erkennbaren Unfallfolgen liegt keine Obliegenheitsverletzung vor, wenn die versicherte Person abweichend von Ziffer 7.1 AUB 2011 erst dann einen Arzt hinzuzieht und uns unterrichtet, wenn der wirkliche Umfang erkennbar wird. 37. Verdienstausfall (zu Ziffer 7.3 AUB 2011) Wird bei Unternehmern, Geschäftsführern, Selbständigen oder freiberuflich Tätigen der Verdienstausfall nicht konkret nachgewiesen, so wird ein fester Betrag in Höhe des zum Unfallzeitpunkt für die Unfallversicherung der versicherten Person gültigen Jahres-Bruttobeitrages, höchstens jedoch 750 EUR je Unfallereignis, erstattet. 38. Meldefrist bei Unfalltod (zu Ziffer 7.5 AUB 2011) Abweichend von Ziffer 7.5 AUB 2011 beginnt die Meldefrist erst dann, wenn Sie, Ihre Erben oder die bezugsberechtigten Personen Kenntnis von dem Tod der versicherten Person und der Möglichkeit einer Unfallursächlichkeit haben. 39. Versehensklausel (zu Ziffer 6.2 AUB 2011, Ziffer 7 AUB 2011 und Ziffer 8 AUB 2011) Unterbleibt versehentlich eine Anzeige bzw. die Erfüllung einer vertraglichen Obliegenheit oder die Anzeige einer Änderung der Berufstätigkeit, so beeinträchtigt das unsere Leistungspflicht nicht, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person nachweisen, dass es sich hierbei nur um ein Versehen handelte und nach Erkennen die Anzeige unverzüglich nachgeholt bzw. die Obliegenheit unverzüglich erfüllt haben. Stand 10/2011 Seite 7 von 9

19 NV-Versicherungen VVaG BBU-Unfallmax / Arbeitslosigkeit (zu Ziffer 10 AUB 2011) Ergänzend zu Ziffer 10 AUB 2011 gilt Folgendes als vereinbart: 1. Werden Sie während der Wirksamkeit des Vertrages arbeitslos, wird der Vertrag auf Ihren Wunsch außer Kraft gesetzt. Die Außerkraftsetzung beginnt, sobald Sie beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet sind. Geht uns der entsprechende Nachweis jedoch erst später als zweit Monate nach Beginn der Arbeitslosigkeit zu, gilt die Außerkraftsetzung erst mit Zugang des Nachweises. 2. Wir gewähren während der Außerkraftsetzung beitragsfreien Versicherungsschutz in Höhe der zuletzt vereinbarten Summen. 3. Voraussetzungen für den beitragsfreien Versicherungsschutz sind: - Der Unfallversicherungsvertrag bestand vor der Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate. - Alle Beiträge wurden bis zum Eintritt der Arbeitslosigkeit beglichen. - Das Arbeitsverhältnis war unbefristet, ungekündigt und wurde durch den Arbeitgeber betriebsbedingt gekündigt. - Die wöchentliche Arbeitszeit betrug vor der Kündigung mindestens 30 Stunden. - Das Arbeitsverhältnis unterlag dem deutschen Arbeitsrecht und der Beitragspflicht der Bundesanstalt für Arbeit. Der beitragsfreie Versicherungsschutz erlischt mit Ende der Arbeitslosigkeit, spätestens jedoch nach insgesamt dreijähriger Beitragsfreistellung seit Vertragsbeginn. 4. Die Außerkraftsetzung endet mit Beendigung der Arbeitslosigkeit, wenn uns ihre entsprechende Mitteilung innerhalb von zwei Monaten zugeht. Anderenfalls endet die Außerkraftsetzung mit Zugang Ihrer Mitteilung. Der Vertrag erlischt ohne besondere Vereinbarung, wenn die Außerkraftsetzung mehr als drei Jahre dauert. 41. Versicherungsschutz ab Vollendung 75. Lebensjahr Der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag endet zur Hauptfälligkeit, die auf die Vollendung des 75. Lebensjahres der versicherten Person folgt. Zu dieser Hauptfälligkeit besteht für die versicherte Person die Möglichkeit in einen dann gültigen Tarif für Senioren der NV Versicherungen VVaG zu wechseln. Wir werden Sie informieren. Auf Wunsch prüfen wir gegen Vorlage eines ärztlichen Berichtes über den Gesundheitszustand der versicherten Person die Fortführung dieses Vertrages. 42. Zuwachs von Leistung und Beitrag (Dynamik) 1. Die Versicherungssummen steigen jährlich um 5 %. Die Anpassung erfolgt erstmals zu Beginn des zweiten Versicherungsjahres und danach jeweils zu Beginn der folgenden Versicherungsjahre. Dabei werden die Versicherungssummen für den Invaliditäts- und Todesfall auf volle 500 EUR, für die Übergangsleistung auf volle 50 EUR und für das Krankenhaustagegeld einschließlich Genesungsgeld auf volle 0,50 EUR aufgerundet. Die Versicherungssummen für beitragsneutrale Leistungsarten bleiben von der Erhöhung ausgeschlossen. 2. Der Beitrag erhöht sich im gleichen Verhältnis wie die Versicherungssummen. 3. Zu dem Anpassungstermin erhalten Sie eine schriftliche Mitteilung über die Anpassung. Die Anpassung entfällt, wenn Sie der Anpassung innerhalb von sechs Wochen nach der Mitteilung über die Anpassung schriftlich widersprechen. Auf die Frist wird hingewiesen. Auf Ihren Antrag kann der Vertrag wieder mit dem Zuwachs von Leistung und Beitrag fortgeführt werden. 4. Wenn Sie es versäumt haben, gegen die Erhöhung einer dynamischen Unfallversicherung Widerspruch einzulegen und nur den Beitrag des Vorjahres zahlen, bleibt abweichend von Ziffer AUB 2011 trotz Fristablaufs der Mahnung gemäß 38 VVG der Versicherungsschutz bestehen. Es gelten dann die Versicherungssummen, die dem bezahlten Beitrag entsprechen. 5. Sie und wir können die Vereinbarung über den Zuwachs von Leistung und Beitrag für die restliche Vertragsdauer kündigen. Die Kündigung muss schriftlich spätestens drei Monate vor dem Ablauf des Versicherungsjahres zugegangen sein, damit ab dem folgenden Versicherungsjahr keine Anpassung mehr erfolgt. 6. Führt eine dynamische Anpassung dazu, dass für die Invalidität die jeweilige im Tarif stehende maximale Grundsumme überschritten wird, erlischt die Vereinbarung über die Dynamik zum Anpassungstermin. 43. Künftige Bedingungsverbesserungen Werden die dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen oder Besonderen Bedingungen ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für Ihren Vertrag. 44. Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen 1. Wir garantieren Ihnen, dass die BBU-Unfallmax. 3.0, Stand 10/2011 ausschließlich zu Ihrem Vorteil von den AUB 2011 des GDV abweichen. 2. Ferner garantieren wir die Einhaltung der Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse. Stand 10/2011 Seite 8 von 9

20 NV-Versicherungen VVaG BBU-Unfallmax /2011 B Bedingungen für zusätzliche Leistungen bei Kindern 1. Rooming-in (zu Ziffer 2 AUB 2011) 1. Befindet sich das versicherte Kind nach einem Unfall im Sinne von Ziffer 1.3 AUB 2011 in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung und übernachtet ein Elternteil mit dem Kind im Krankenhaus (Rooming-in), so wird für höchstens 10 Übernachtungen je Übernachtung ein pauschaler Kostenzuschuss in Höhe von 50 EUR gezahlt. 2. Hat noch ein anderer Ersatzpflichtiger zu leisten, werden nur die restlichen Kosten gezahlt. Bestreitet der andere Ersatzpflichtige seine Leistungspflicht, bleibt es beim vollen Leistungsanspruch. 3. Bestehen bei unserer Gesellschaft noch weitere Verträge für das versicherte Kind, wird die Leistung nur aus einem Vertrag erbracht. 4. Der unter Ziffer 1. angegebene Betrag nimmt an einer dynamischen Erhöhung von Leistung und Beitrag nicht teil. 2. Vorsorgeversicherung für Neugeborene (zu Ziffer 10.1 AUB 2011) In Erweiterung von Ziffer 10.1 AUB 2011 gilt Folgendes als vereinbart: a) Ihre während der Vertragsdauer geborenen Kinder sind ab Vollendung der Geburt mit EUR für den Invaliditätsfall (ohne Progression) bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres beitragsfrei mitversichert. Wird das Kind während des ersten Jahres in den Vertrag eingeschlossen, so gilt der beitragsfreie Schutz bis zur nächsten Hauptfälligkeit des Vertrages zusätzlich. Die Leistungen aus dieser Vorsorgeversicherung können für jedes Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. b) Ihre während der Vertragsdauer adoptierten Kinder im Alter unter 14 Jahren sind ab Rechtswirksamkeit der Adoption mit EUR für den Invaliditätsfall (ohne Progression) bis zur nächsten Hauptfälligkeit des Vertrages beitragsfrei mitversichert. Wird das Kind während des ersten Jahres in den Vertrag eingeschlossen, so gilt der beitragsfreie Schutz bis zur nächsten Hauptfälligkeit des Vertrages zusätzlich. Die Leistungen aus dieser Vorsorgeversicherung können für jedes Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. 3. Vollwaisen-Rente (zu Ziffer 11.7 AUB 2011) 1. Versterben beide versicherte Elternteile innerhalb eines Jahres aufgrund desselben Unfallereignisses, zahlen wir eine Vollwaisen-Rente an alle versicherten minderjährigen Kinder. Die Vollwaisen-Rente wird jährlich in Höhe des fünfzigfachen Brutto-Jahresbeitrages, der für die Unfallversicherung des jeweiligen Kindes zum Unfallzeitpunkt aufgewendet wurde, höchstens jedoch EUR pro Jahr und Kind gezahlt. Die Vollwaisen-Rente wird letztmalig für das Jahr gezahlt, in dem das jeweilige Kind das 18. Lebensjahr vollendet. 2. Hat noch ein anderer Ersatzpflichtiger zu leisten, werden nur die restlichen Kosten gezahlt. Bestreitet der andere Ersatzpflichtige seine Leistungspflicht, bleibt es beim vollen Leistungsanspruch. 3. Bestanden bei uns noch weitere Verträge für das versicherte Kind, wird die Leistung nur aus einem Vertrag erbracht. 4. Der unter Ziffer 1. angegebene Betrag nimmt an einer dynamischen Erhöhung von Leistung und Beitrag nicht teil. 4. Nachhilfeunterricht Kann das versicherte Kind aufgrund des Unfalles nicht am Schulunterricht teilnehmen, erstatten wir die nachgewiesenen Kosten für Nachhilfeunterricht für max. 50 Schultage bis zu 25 EUR pro ausgefallenen Schultag. Die Kosten werden auch zusätzlich zu einer Krankenhaus- Tagegeldleistung erstattet. 5. Beitragsbefreiung im Todesfall Falls Sie während der Wirksamkeit des Vertrages versterben und bei Beginn der Versicherung das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, wird der Versicherungsschutz für die im Rahmen des Vertrages versicherten Kinder mit den zu diesem Zeitpunkt geltenden Versicherungssummen beitragsfrei gestellt. Die Beitragsbefreiung gilt jeweils bis zum Ende des Versicherungsjahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird. Die Beitragsbefreiung gilt nicht, wenn die Todesursache ein Kriegs- oder Bürgerkriegsereignis war. Stand 10/2011 Seite 9 von 9

21 Anlage BERUFE DER GEFAHRENGRUPPE B Alle Frauen und Männer, die einen nachstehenden Beruf ausüben, werden in die Gefahrengruppe B eingestuft. Versicherte Personen, die den Beruf Landwirt ausüben, erhalten einen Rabatt von 25 %. Alle Frauen und Männer, die nicht in der Liste der Berufe der Gefahrengruppe B und der Gefahrengruppe C aufgeführt sind, werden in die Gefahrengruppe A eingestuft. Abfallentsorger Abpack, Abfüllmaschineneinsteller Abwasserentsorger Agrartechniker Akustikmonteure Anlagenfahrer Anlagenmechaniker Anlagenreiniger Anstreicher Antennenbauer Aquarienwärter Arbeiter Asphaltbauer (nicht Straßenbau) Aufseher Auslieferungsfahrer/Kurier Autokranführer Automateneinrichter Automatenmechaniker Autowäscher/ -pfleger Bäcker Backwarenhersteller Baggerführer Bahnbetriebsschlosser Bandarbeiter Bandmeister Bauaufseher Bauführer Bauglaser Bauhelfer Bauhofverwalter Bauklempner Baukontrolleure Baukranführer Baumaschinenführer Baumschulengärtner Bauplattenverleger Bauschlosser Baustellentechniker Bautechniker Bautischler Bauzimmerer Bedienungshilfskräfte Behälterbauer Behälterreiniger Beiköche Beizer Bekleidungstechniker Beleuchter Bergbautechniker Bergmaschinentechniker Bergvermessungstechniker Berufsfeuerwehrleute Berufskraftfahrer Betonbauer Betonfertigteilbauer/ -montierer Betonierer Betoniermaschinenführer Betonsteinhersteller Betonstraßenbauer Betonwerker Betriebsschlosser Bildhauer Binnenfischer Binnenschiffer Blechkarosseriebauer Blechlocher Blechner Blechpresser Blechschlosser Blechstanzer Blechverarbeitungstechniker Blechzieher Blitzableiterbauer Bohrer Bohrmaschinisten Bohrtechniker Bohrwerkdreher Bootsbauer Bootsleute Böttcher Brandschutzfachleute Branntsteinbrenner/ -trockner, -glasierer Branntsteinhersteller Brauer Brautechniker Brenner Brennereitechniker Brennschneider Brückenkranführer Brunnenbauer Buchbinder Büchsenmacher Bügler Bühnenbildner Bühnenmaler Bühnenmaschinisten Chemiebetriebswerker, Chemiefacharbeiter Chemiefaserhersteller Chemiehilfsarbeiter Chemielaboranten Chemielaborwerker Chemiker Chemischreiniger Chemotechniker Chirurgiemechaniker CNC Maschineneinrichter Deckstationswärter Deichbauer Dekorateure Dekorationenmaler Desinfektoren Destillateure Diätköche Diplom Forstwirte Diplom Landwirte Drahtseilmacher Drahtverformer/ -verarbeiter Drahtwalzer Drahtwarenmacher Drahtzieher Drechsler Dreher Drehkranführer Drucker Druckereihelfer Druckfachwerker Druckformhersteller Drucktechniker Druckvorlagenhersteller Edelmetallschmiede Edelsteinbearbeiter/ -bohrer, -graveure Einschaler Eisenbieger/ -flechter, -verleger Eisenentroster und anstreicher Eisenschiffbauer Elektriker Elektroanlageninstallateure Elektrogeräte, Elektroteilemontierer Elektrogerätebauer/ -mechaniker, -prüfer Elektroinstallateure/ -monteure Elektromaschinenbauer / -monteure, -wickler Elektromaschinisten Elektromechaniker Elektromotorenbauer Elektroprüfer Elektroschweißer Elektrotechniker lierer schriftenmaler Energieanlagenelektroniker Energiemaschinisten Entgrater (Metall) Entsorger Estrichleger Fahrlehrer Fährleute Fahrzeugbauer Fahrzeugbautechniker Fahrzeugglaser Fahrzeuglackierer Fahrzeugpolsterer Fahrzeugreiniger/ -pfleger Fahrzeugsattler Fahrzeugstellmacher Farbentechniker Färber Fassadenmaurer Fassadenreiniger Federmacher Feiler Feinblechner Feinlederwarenhersteller Feinsattler Feinspinner Feintäschner (Portefeullier) Fellschneider/ -verarbeiter Fenster(bau)glaser Fernmeldeinstallateure/ -mechaniker, -monteure Fernmeldetechniker Fertigungstechniker Feuerwehrleute (Berufsfeuerwehr) Filzmacher Fischer Fischverarbeiter Fischzüchter/ -wirte Flachdrucker Flachglasmacher Flachgraveure Fleischer, Fleischwarenhersteller Fliesenleger Fließbandarbeiter Fließbandmaschinisten Fluggerätebauer Fluggerätmechaniker Flugtriebwerkmechaniker Flugzeugabfertiger Flugzeugbautechniker Flugzeugprüfer (im Wartungsdienst) Flurbereinigungstechniker Fördermaschinisten Former Formgestalter Formgießer Formsteinhersteller/ -warenhersteller Forstschützer Forstverwalter, Forstwirte (nicht Waldfacharbeiter) Fräser Friedhofsarbeiter Friedhofsgärtner Furnierer Furnierhersteller Galvaniseure Galvanotechniker Gartenarbeiter Gartenbautechniker Gärtner Gasinstallateure Gasthofgehilfen Gastronomen Gaststätteninhaber/ -leiter Gaststättenpächter Gastwirt Gebäudereiniger Geflügelzüchter/ -wirte Gemeindearbeiter Gemüsebauern Gerätewarte Gerber Getränkehersteller Getriebeschlosser Gießer Gießereitechniker Gießereiwerker Gipser Gipsformengießer Glasätzer Glasbearbeiter, Glasveredler Glasbläser Glaser Glasgraveure Glasinstrumentenmacher/ -apparatebläser Glasmassehersteller Glasreiniger Glassäger/ -schneider, -bohrer Glasschleifer Glastechniker Glaswerker Gleisbauer Gleisbaupoliere/ -meister Glockengießer Graveure Grenzschutzbedienstete Grubenschlosser Gummihersteller/ -verarbeiter Gummiwarenmacher Gürtler Gußputzer Gymnastiklehrer Hafenschiffer Hammerschmiede Handelsfachpacker Handformer Handschuhmacher Handsetzer Handstricker Handweber Hausmeister Hauswarte Heizanlagenwärter Heizer Heizungsbauer/ -installateure, -monteure Hilfsarbeiter Hobler Hochbaufacharbeiter Hochbaupoliere, Hochbaumeister Hochbauvorarbeiter Hochbauwerker Hochdrucker Hochdruckrohrschlosser Hochofenwerker Hochseefischer Hohlglaswarenmacher Holzbauer Holzbearbeitungsmechaniker Holzbildhauer Holzfäller Holzfertigteilbauer/ -montierer Holzfräser Holzgerätebauer Holzhobler Holzkonstruktionsbauer Holzlackierer Holzmechaniker Holzoberflächenveredler Holzsäger/ -schleifer Holzspielwarenmacher Holztechniker Holzwarenmacher Hufschmiede Hundepfleger Imker Industriemechaniker (Maschinenbau) Industriemeister Innendekorateure Installateure Isolierer Jäger Kabelmonteure Kabelwerker Kaffeebereiter Kakaobereiter Kalkwerker Kälteisolierer Kältemechaniker Kaltwalzenführer Kanalbauer Kanalmaurer Kantinenpächter/ -leiter Karosseriebautechniker Kartonagenmaschinenführer Kellner Keramiker Keramiktechniker Kerammodelleure Kernmacher Kesselbauer Kesselschlosser Kesselwärter Kiesgewinner Klebeabdichter Klempner Klimaanlagenmaschinisten Klimaanlagenwärter Klöppler Köche Kompressormaschinisten Konditoren Konfektmacher Konstruktionsmechaniker Korbwarenmacher Korkwarenmacher Kraftfahrzeugelektriker Kraftfahrzeugschlosser/ -mechaniker Kraftmaschinenwärter Kranbauschlosser Kranführer Küchenhilfen Kühlanlageninstallateure Kulturbauer Kunstaugenmacher Kunstgewerbler Kunstglaser Kunstschlosser Kunstschmiede Kunststoffbearbeiter Kunststoff Formgeber/ -spritzer Kunststoffkonstruktionsbauer Kunststoffschlosser Kunststoffschweißer Kunststofftechniker Kunststoffverarbeiter Kunststoffwarenmacher Kunsttischler Kupferschmiede Küstenfischer Küstenwächter Kutscher Laboranten Lackierer (Ausbau) Lacklaboranten Lacktechniker Lagerarbeiter Lagerverwalter Landarbeitskräfte Landmaschinenführer Landmaschinenmechaniker Landschaftsgärtner Landwirte Landwirtschaftlich technische Seite 1

22 Anlage BERUFE DER GEFAHRENGRUPPE B Sonderfachkräfte Lederbekleidungshersteller Lederhersteller/ -färber, -zurichter Ledernäher/ -stanzer, -stepper, -verarbeiter Ledertechniker Lederwarenzurichter/ -zuschneider Leichenbestatter Leichtflugzeugbauer Leitungsmonteure Lichtreklamehersteller Lokomotivschlosser Löter Lotsen Luftheizungsbauer Lüftungsanlagenmaschinisten Lüftungsinstallateure Lüftungswärter Maler (Ausbau) Mälzer Mangler Maschenwarenfertiger Maschinenbaumechaniker Maschinenbaumeister Maschinenbautechniker Maschineneinrichter/ -einsteller Maschinenformer Maschinenführer Maschinenhohlglaswarenmacher Maschinenreiniger Maschinenschlosser Maschinensetzer Maschinensticker Maschinenwarte Maschinisten Matrizenbauer Matrosen (Küsten, Seeschiffahrt) Matrosen (Binnenschiffahrt) Maurer Maurerpoliere Melker Messerschmiede Meßgerätebauer Meßwerkzeugbauer Metallarbeiter Metallbauer Metallbeizer Metallbieger/ -drücker, -präger, -schneider Metallblasinstrumentenmacher Metallfärber Metallfeinbauer Metallfeinwerkzeugbauer Metallflugzeugbauer Metallformer/ -gießer Metallgewebemacher Metallkleber Metalloberflächenveredler Metallplattierer/ -spritzer, -schmelztaucher Metallpolierer Metallsäger Metallschleifer Metallvergüter Metallwerker Metallzieher Metzger Milch(produkte)bereiter Mineralaufbereiter Möbellackierer Möbelpacker Möbelpolsterer Möbeltischler Möbeltransporteure Modellbauer Modelleure Modellschlosser Modelltischler Molkereiarbeiter Molkereifachleute Montagetischler Monteure Motorenschlosser Mühlenbauer Müller Musikinstrumentenbauer Nachrichtengerätemechaniker Nähmaschinenmechaniker Nahrungsmitteltechniker NC Maschineneinrichter Netzmacher Obstbauern Obstkonservierer Omnibusfahrer Orthopädiemechaniker Orthopädieschuhmacher Papiermacher Papiertechniker Papierverarbeiter Papierwarenhersteller Parkettleger Patissiers Pferdezüchter, wirte Pflanzenschützer Pflanzenzüchter Pflasterer Pharmakanten Pharmalaboranten Physiklaboranten Physikotechniker Planierraupenführer Plattenleger Plätter Platzwarte Polizeibedienstete Polsterer Portalkranführer Porzellanarbeiter Prägewalzengraveure Präparatoren Preßluftmeißelführer Produktionstechniker Pumpenmaschinisten Pumpenwärter Rammaschinenführer Rangierpersonal Raumausstatter Raumgestalter Raumpfleger/ -reiniger Rebenveredler Reifenmacher Reit- und Fahrlehrer Reparaturschlosser Reprographen Reprohersteller Restaurantfachleute Revierförster Rindviehzüchter/ -wirte Rohrflechter Rohrinstallateure Rohrleitungsbauer Rohrnetzbauer Rohrreiniger Rohrzieher Rolladen- und Jalousienbauer Saatzüchter Sägewerker Salzbe/ -verarbeiter Sattler Schablonenbauer Schädlingsbekämpfer Schäfer Schaltanlagenmonteure Schaltanlagenwärter Schausteller Scherenmonteure Schichtmeister Schienenfahrzeugführer Schiffbauer Schiffbautechniker Schiffs(wand)reiniger Schiffsbetriebsmeister Schiffsbetriebsschlosser Schiffsbetriebstechniker Schiffsführer/ - eigner Schiffsköche Schiffsmaschinenwärter Schiffsmaschinisten Schiffsmechaniker Schiffszimmerer Schilderhersteller Schirmmacher Schlachter Schlauchmacher Schleifer Schlosser Schmelzofenwerker Schmiede Schnittwerkzeugmacher Schnitzer Schokoladenmacher Schriftgießer Schriftsetzer Schuhfertiger/ -näher, -stepper Schuhmacher Schuhwarenhersteller Schweinezüchter/- wirte Schweißer Schwimmkranmaschinisten Segelmacher Seilbahnmaschinisten Seiler Sicherheitsbedienstete Sicherheitskontrolleure Siebdrucker Skilehrer Soldaten Sortiermaschinenbediener Speisefetthersteller Spinner Spinnfaservorbereiter Sportgerätebauer Sportlehrer Spulenwickler Spuler Stahlbauschlosser Stahlbetonbauer Stahlformenbauer Stahlgraveure Stahlmöbelbauer Stahlschmiede Stahlstichpräger Stangenzieher Stanzer Stanzwerkzeugmacher Staplerfahrer Stauer Steinbearbeiter Steinegewinner Steinmetzen/ -bildhauer Steinschleifer Steinsetzer Steintechniker Stellmacher Straßenbauer Straßenbauhelfer Straßenbaumaschinenführer Straßenbaupoliere/ -meister Straßenmeister Straßenpflasterer Straßenunterhaltungsarbeiter Straßenwachtfahrer Straßenwärter Streckenwarte Strohflechter Stukkateure Sudmeister Süßmoster Tabakaufbereiter Tabakfermentierer Tabakwarenmacher Tankstelleninhaber Tankwarte Tänzer Tanzlehrer Tapetendrucker Tapezierer Taxifahrer Techniker Teebereiter Tennislehrer Teppichknüpfer Terrarienwärter Terrazzohersteller Terrazzoleger Textildrucker Textilmaschinenführer Textilmechaniker Textilreiniger Textiltechniker Textilverarbeiter Textilveredler Textilverflechter Theatermaschinisten Tiefbaufacharbeiter Tiefbaumaschinenführer Tiefbaupoliere Tiefbauvorarbeiter Tiefbauwerker Tiefbohrfacharbeiter Tiefdrucker Tierärzte Tierarzthelfer Tierkörperverwerter Tierwirte/ -züchter Tischler Töpfer Torfgewinner/ -aufsetzer Transformatorenbauer Transportarbeiter Transportgeräteführer Treppenbauer (Holz) Tresorschlosser Triebfahrzeugführer Trockenbaumonteure Tüncher Turbinenschlosser Universalhärter Verfahrensmechaniker Verfuger Vergolder Verkaufsfahrer Verpackungsmittelhersteller Verpackungsmittelmaschinenführer Verpackungsmittelmechaniker Verputzer Versorgungstechniker Vervielfältiger Veterinärmedizinisch technische Assistenten Viehhalter Vulkaniseure Wachbedienstete Wächter Wagenschmiede Wagner Waldarbeiter Waldfacharbeiter (Forstwirte) Warenlackierer/-maler Warensortierer Wärmeisolierer Warmwalzenführer Wäscher Wasserbauer Wasserinstallateure Wasserkraftwerkmaschinisten Wassersportlehrer Wasserstraßenverkehrswarte Wasserwärter Weber Weinbergsarbeiter Weinküfer Werbefigurenmacher Werftarbeiter Werkfeuerwehrleute Werkmeister Werkschutzfachkräfte Werkstofftechniker Werkzeugmacher Wildheger Wildtierzüchter, wirte Winzer Zählerbauer Zechenfeuerwehrleute Zellstoffhersteller Zementwerker Zentralheizungsinstallateure Zerspanungsmechaniker Zimmerer Zinngießer Zivildienstleistende Zugmaschinenführer Zweiradmechaniker Zwirner GEFAHRENGRUPPE C, NICHT VERSICHERBARE BERUFE Abrisshelfer Artisten/Akrobaten Atomtechniker/Atomphysiker Bergarbeiter-/Minenarbeiter Bergführer Berufe im Umgang mit explosiven Stoffen Berufssoldat Berufstaucher Berufs-/ Vertrags- und Lizenzsportler Besatzungen von Ölplattformen Beschäftigte im Zusammenhang mit Atomrisiken Bewachungspersonal im Personenschutz Brückenbauer Dachdecker (Flachdachdecker, Reetdachdecker, Schieferdecker, Ziegeldecker) Feuerungs- u. Schornsteinbauer Feuerwerker/Pyrotechniker Figuranten Flugbegleiter/-lehrer Flugzeugbesatzungen/ Drachenflieger Fußballtrainer-/lehrer Gerüstbauer Grubenschlosser Kaminbauer Kerntechniker/Kernphysiker Kopfschlächter Personenschutzfachkräfte Pilot Schachtbauer/-meister Schornsteinfeger Sprengmeister/-helfer Steiger Stuntmen Such- und Räumungspersonal für Munition/explosive Stoffe Tierbändiger Tierlehrer /-pfleger Seite 2

23 Besondere Bedingungen für die Versicherung einer Unfall-Rente bei einem Invaliditätsgrad ab 50 Prozent BBU Unfall-Rente 10/2011 Inhaltsverzeichnis 1. Voraussetzungen für die Leistung 2. Höhe der Leistung 3. Beginn und Dauer der Leistung Unfall-Rente Ergänzend zu Ziffer 2 Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 2011) leisten wir eine Unfall-Rente entsprechend den nachfolgenden Bedingungen: 1. Voraussetzungen für die Leistung Der Unfall hat zu einem nach Ziffer 2.1 und Ziffer 3 AUB 2011 ermittelten Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent geführt. Vereinbarte besondere Gliedertaxen sowie in Sonderbedingungen geregelte Abweichungen zu Ziffer 3 AUB 2011 bleiben für die Feststellung des Invaliditätsgrades unberücksichtigt. 2. Höhe der Leistung Wir zahlen unabhängig vom Lebensalter der versicherten Person die Unfall-Rente in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. Vereinbarte progressive Invaliditätsstaffeln oder sonstige Mehrleistungen im Invaliditätsfall bleiben für die Feststellung der Höhe der Leistung unberücksichtigt. Auch ein Zuwachs von Leistung und Beitrag (Dynamik) der in besonderen Bedingungen vereinbart ist, bleibt unberücksichtigt. 3. Beginn und Dauer der Leistung 3.1 Die Unfall-Rente zahlen wir a) rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem sich der Unfall ereignet hat, b) monatlich im Voraus. 3.2 Die Unfall-Rente wird bis zum 1. des Monats gezahlt, in dem a) die versicherte Person stirbt. Wir sind zur Überprüfung der Voraussetzungen für den Rentenbezug berechtigt, Lebensbescheinigungen anzufordern. Wird die Bescheinigung nicht unverzüglich übersandt, ruht die Rentenzahlung ab der nächsten Fälligkeit. b) wir Ihnen mitteilen, dass eine nach Ziffer 9.4 AUB 2011 vorgenommene Neubemessung ergeben hat, dass der unfallbedingte Invaliditätsgrad unter 50 Prozent gesunken ist. 3.3 Partner-/Vollwaisenrente Verstirbt der Unfall-Rentenbezieher, so wird im Anschluss eine Partner-/Vollwaisenrente von 70 Prozent der Unfallrente geleistet. a) Die Partner-Rente wird für 36 Monate geleistet. b) Die Vollwaisenrente wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Bei mehreren erbberechtigten Kindern wird die Rente anteilsmäßig aufgeteilt. Stand 10/2011 Seite 1 von 1

24 Unfall-Hilfe- und Pflegeleistungen Besondere Bedingungen für die Versicherung von Hilfsleistungen BBU-Unfall Hilfe- und Pflegeleistungen 10/2011 Inhaltsverzeichnis 1 Wo erbringen wir unsere Leistungen? 2 Was sind die Voraussetzungen für unsere Hilfsleistungen? 3 Welche Leistungen erbringen wir? 4 Wie lange und in welchem Umfang erbringen wir unsere Leistungen? 5 Welche Leistungen erhalten pflegebedürftige Partner und Verwandte ersten Grades der versicherten Person? 6 Welche Personen sind nicht versicherbar? 7 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz bei Hilfsleistungen ausgeschlossen? 8 Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)? 9 Welche Eintrittspflicht gilt für Leistungen aus der Unfallversicherung? 10 Welche Kosten übernehmen wir und wie sind die Rechtsverhältnisse zu den Dienstleistern? Führt ein unter den Vertrag fallender Unfall zu einer Hilfsbedürftigkeit, erbringen wir als Versicherer, durch einen von uns beauftragten qualifizierten Dienstleister im Rahmen des nachstehend beschriebenen Umfangs Hilfsleistungen. Dieser Dienstleister erbringt entweder die Leistung selbst durch die eigene Organisation oder von ihm beauftragte Dritte (z. B. anerkannte Hilfsorganisationen oder lokale Pflegedienste). 1 Wo erbringen wir unsere Leistungen? Unsere Hilfsleistungen erbringen wir ausschließlich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, unabhängig davon, wo sich der Unfall ereignet hat. 2 Was sind die Voraussetzungen für unsere Hilfsleistungen? 2.1 Wir bieten Versicherungsschutz bei einer Hilfsbedürftigkeit der versicherten Person. Eine Hilfsbedürftigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person aufgrund eines Unfalls körperlich oder geistig nicht in der Lage ist, die Tätigkeiten (gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen des täglichen Lebens), die wir im Rahmen der versicherten Hilfsleistungen nach Ziffer 3 erbringen, in einem erforderlichen Umfang selbständig zu verrichten. 2.2 Die versicherte Person erhält aus den in Ziffer 3 aufgeführten Hilfsleistungen diejenigen, die ihrem individuellen Bedarf sowie Art und Umfang ihrer Hilfsbedürftigkeit entsprechen. Dabei wird berücksichtigt - ob und inwieweit aus vorangegangenen Leistungsfällen bereits eine dauerhafte Hilfsbedürftigkeit besteht und - ob und inwieweit der Bedarf an Hilfsleistungen durch das vorhandene häusliche und soziale Umfeld der versicherten Person oder durch bereits vorher regelmäßig erbrachte Dienstleistungen Dritter abgedeckt ist. 2.3 Die versicherte Person ist verpflichtet, uns nach Ablauf von 8 Wochen ihre Hilfsbedürftigkeit nach einem Unfall mit ärztlichen Unterlagen nachzuweisen. Wird die Hilfsbedürftigkeit durch ärztliche Unterlagen nachgewiesen, setzen wir bei entsprechendem Bedarf unsere Leistungen über diesen Zeitraum hinaus fort. Die Leistungen beginnen frühestens, wenn der Versicherungsnehmer bzw. versicherte Person die Hilfsbedürftigkeit geltend gemacht hat. Eine Rückwirkende Geltendmachung von Hilfeleistungen ist nicht möglich. 3 Welche Leistungen erbringen wir? 3.1 Bedarfsermittlungsgespräch/Erstgespräch Während des telefonischen Erstgespräches wird mit der versicherten Person, den Angehörigen und bei Bedarf in Abstimmung mit dem behandelnden Arzt der individuelle Bedarf der Hilfeleistung unter Berücksichtigung des häuslichen und sozialen Umfeldes festgestellt. 3.2 Hauswirtschaftliche Hilfsleistungen a) Menüservice Die versicherte Person und bei Bedarf auch der in häuslicher Gemeinschaft lebende Ehe-/Lebenspartner, erhalten nach freier Wahl aus dem angebotenen Menüsortiment des Dienstleisters eine Mahlzeit pro Tag. Diese werden täglich warm ausgeliefert. Sofern dies örtlich nicht möglich ist, werden die Menüs jeweils wochenweise tiefgekühlt angeliefert. b) Erledigung von Einkäufen und Besorgungen Für die versicherte Person werden Waren des täglichen Bedarfs eingekauft und notwendige Besorgungen (z. B. Bankenund Behördengänge) erledigt, einmal in der Woche bis zu zwei Stunden. Anfallende Gebühren und die Kosten für die eingekauften Waren übernehmen wir nicht. Stand 10/2011 Seite 1 von 5

25 NV-Versicherungen VVaG BBU-Unfall-Hilfe und Pflege 10/2011 c) Wäscheservice Die Versorgung der Wäsche (waschen, trocknen und bügeln) und die Pflege der Schuhe der versicherten Person wird einmal pro Woche organisiert. Der Zeitansatz hierfür ist auf bis zu drei Stunden begrenzt. d) Wohnungsreinigung Die allgemein üblichen Lebensbereiche der versicherten Person (Wohn- und Schlafraum, Bad, Toilette, Küche) werden einmal pro Woche bis zu zwei Stunden gereinigt. Vorausgesetzt die Wohnung war vor dem Unfall in einem ordnungsgemäßen Zustand. e) Vermittlung einer Tierbetreuung Für die gewöhnlichen Haustiere der versicherten Person (z. B. Hunde, Katzen, Fische und Vögel) wird eine Tierbetreuung vermittelt. Die Kosten für eine externe Unterbringung übernehmen wir auf Nachweis bis max. 300 EUR. 3.3 Personenbezogene Hilfsleistungen a) Begleitung bei Arzt- oder Behördengängen Bis zu zweimal wöchentlich wird bei Bedarf für bis zu vier Wochen die versicherte Person bei Behördengängen und Arztbesuchen begleitet, wenn persönliches Erscheinen unumgänglich ist. b) Fahrdienst zu Ärzten, zu Behörden, zur Krankengymnastik oder zu Therapien Bis zu zweimal wöchentlich wird bei Bedarf für bis zu sechs Monate die versicherte Person bei Arztbesuchen, bei Behördengängen, bei Krankengymnastik und Therapien in einem Umkreis von 50 km vom ständigen Wohnsitz gebracht und wieder abgeholt. Bei Arztbesuchen und Behördengängen nur, wenn persönliches Erscheinen unumgänglich ist. c) Grundpflege Die versicherte Person erhält bei Bedarf für bis zu vier Wochen eine Grundpflege. Die Grundpflege ist begrenzt auf drei Stunden pro Tag bzw. 21 Stunden pro Woche. Diese umfasst die Körperpflege einschließlich Teil- oder Ganzwaschungen, An- und Auskleiden, Hilfe beim Verrichten der Notdurft, Lagerung im Bett, Hilfe bei der Durchführung von Bewegungsübungen, Zubereitung von Mahlzeiten und die Hilfe bei der Nahrungsaufnahme. d) 24-Stunden-Pflegenotruf mit Fahrtkosten Gleichzeitig mit der Erbringung von Leistungen der Grundpflege kann - soweit örtlich möglich - ein Pflegenotruf eingerichtet werden, über den rund um die Uhr eine Pflegenotrufzentrale erreichbar ist, die im Notfall eine ausgebildete Pflegekraft vorbeischickt zur entsprechenden Hilfeleistung. e) Pflegeberatung Vor Aufnahme der Grundpflege findet einmalig eine Pflegeberatung im Rahmen eines persönlichen Gespräches statt, zur Feststellung der Pflegeprobleme und der Ressourcen des Pflegebedürftigen, zur Planung der Pflegeeinsätze und zur Prüfung von erforderlichen Pflegehilfsmitteln. Die versicherte Person wird dabei auch zu möglichen Ansprüchen auf Leistungen aus der Pflegeversicherung oder Pflegekasse informiert und beraten. f) Pflegeschulung Wenn die versicherte Person von Angehörigen gepflegt wird, werden diese für die Aufgaben der täglichen Pflege einmalig geschult. g) Hausnotruf Der versicherten Person wird eine Hausnotrufanlage zur Verfügung gestellt, über die eine Rufzentrale 24 Stunden am Tag erreichbar ist, sofern die erforderlichen technischen Voraussetzungen entsprechender Strom- und Stromanschluss in der Wohnung vorhanden sind. h) Juristische Beratung Auf Wunsch erhält die versicherte Person einmalig eine juristische Erstberatung per Telefon. Die telefonische Erstberatung erfolgt durch zugelassene Rechtsanwälte. Die Beratung umfasst folgende Rechtsgebiete: - Vertragsrecht (Arzthaftungs- und Medizinrecht, nicht gegen den Unfallversicherer), sowie das Recht zur Auskunft, Einsicht und Herausgabe ärztlicher Akten sowie diesbezüglicher Datenschutzprobleme - Sozialrecht - Schadenersatzrecht gegen Dritte (insbesondere wegen Körperverletzung und deren Folgen) i) Psychosoziale Unterstützung Ist die versicherte Person infolge eines Unfalls innerhalb eines Jahres nach dem Unfallereignis gestorben, erhalten die im selben Haushalt lebenden Familienmitglieder psychosoziale Betreuung bis zu drei Stunden in der Woche, begrenzt auf einen Zeitraum von vier Wochen. 3.4 Sonstige Hilfsleistungen Folgende Hilfsleistungen vermitteln wir, ohne dass wir die Kosten für diese Hilfsleistung selbst übernehmen: a) Vermittlung von Pflegehilfsmitteln Die erforderlichen Pflegehilfsmittel (z. B. Rollstuhl, Gehhilfen usw.) werden der versicherten Person vermittelt. b) Pflegeplatzgarantie In Notfällen garantieren wir die Vermittlung eines Pflegeplatzes für nicht suizidgefährdete Erwachsene in einer qualitätsgeprüften Pflegeeinrichtung. Es wird ein möglichst ortsnaher Pflegeplatz vermittelt, ein Anspruch auf einen ortsnahen Pflegeplatz besteht jedoch nicht. Die Kosten für die Unterbringung übernehmen wir nicht. c) Vermittlung des Umbaus der Wohnung Der versicherten Person wird eine einmalige Beratung für den behindertengerechten Umbau ihrer Wohnung vermittelt. d) Vermittlung des Umbaus von Kraftfahrzeugen Der versicherten Person wird eine einmalige Beratung für den behindertengerechten Umbau ihres Kraftfahrzeugs vermittelt. e) Gartenpflege Wir vermitteln die Pflege des Gartens der versicherten Person. 4 Wie lange und in welchem Umfang erbringen wir unsere Leistungen? 4.1 Wir erbringen die Hilfsleistungen, solange eine Hilfsbedürftigkeit im Sinne der Ziffer 2.1 aufgrund eines Unfalls bei der versicherten Person besteht, längstens jedoch für einen Zeitraum von sechs Monaten nach dem Unfall. 4.2 Unsere Hilfsleistungen enden, sofern und soweit Sachleistungen oder sie ersetzende Geldleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung bezogen werden. Das gilt auch, wenn dafür Selbstbehalte oder Zuzahlungen zu erbringen sind. Unsere Leistungen enden insgesamt, wenn die gesetzliche Pflegeversicherung eine Pflegestufe anerkennt und Geldleistungen gewährt werden. 4.3 Eine Minderung der Hilfsleistungen nach Ziffer 3 Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 2011) findet nicht statt. Stand 10/2011 Seite 2 von 5

26 NV-Versicherungen VVaG BBU-Unfall-Hilfe und Pflege 10/ Welche Leistungen erhalten pflegebedürftige Partner und Verwandte ersten Grades der versicherten Person? 5.1 Voraussetzung für die Leistung a) Betreut die versicherte Person einen Ehe- oder Lebenspartner, Verwandten ersten Grades oder Schwiegereltern, mit denen sie in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebt, in häuslicher Pflege, und führt ein unter den Vertrag fallender Unfall dazu, dass die versicherte Person nicht mehr in der Lage ist, diese Betreuungsleistung fortzusetzen, erbringen wir Hilfsleistungen auch für diese Person. b) Voraussetzung ist, dass für diese Person vor dem Versicherungsfall eine Pflegestufe im Sinne der gesetzlichen Pflegeversicherung anerkannt wurde und keine andere Pflegeperson aus dem sozialen Umfeld der versicherten Person zur Betreuung zur Verfügung steht. 5.2 Dauer der Leistung a) Die Betreuung der zu pflegenden Person übernehmen wir, solange die versicherte Person dazu nicht in der Lage ist; längstens jedoch für einen Zeitraum von 6 Monaten nach dem Unfall. b) Unsere Hilfsleistungen für diese Personen erbringen wir, solange die versicherte Person selbst Leistungen beanspruchen kann (Ziffer 4). c) Hat die zu pflegende Person vor dem Unfall Geldleistungen von der gesetzlichen Pflegeversicherung bezogen, erbringen wir unsere Hilfsleistungen bis zu einem Monat nach dem Unfall. Diese zeitliche Beschränkung unserer Leistung gilt nicht, wenn innerhalb dieses Monats bei der gesetzlichen Pflegeversicherung die Geldleistungen auf Sachleistungen vollumfänglich umgestellt werden. d) Wir leisten Hilfe in dem Umfang, für den über die von der gesetzlichen Pflegeversicherung erbrachten Sachleistungen hinaus Bedarf besteht. 6 Welche Personen sind nicht versicherbar? 6.1 Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert sind dauernd Schwer- oder Schwerstpflegebedürftige (Pflegestufe 2 und 3) im Sinne der sozialen Pflegeversicherung, (siehe Anhang 1, AUB 2011). 6.2 Der Versicherungsschutz erlischt, sobald der Versicherte im Sinne von Ziffer 6.1 nicht mehr versicherbar ist. Gleichzeitig endet die Versicherung. 6.3 Der für dauernd pflegebedürftige Personen seit Vertragsabschluss bzw. Eintritt der Versicherungsunfähigkeit entrichtete Beitrag ist zurückzuzahlen. 7 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz bei Hilfsleistungen ausgeschlossen? 7.1 Die Ausschlüsse gemäß den Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 2011), der Besonderen Bedingungen zur Unfallversicherung UnfallSpar (BBU-UnfallSpar 3.0), Unfallmax. (BBU-Unfallmax. 3.0) und UnfallPremium (BBU- UnfallPremium 3.0) gelten analog. 7.2 Kein Versicherungsschutz besteht, wenn die versicherte Person im Zeitpunkt des Unfalls nicht pflegeversichert ist. 8 Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)? Ergänzend zu Ziffer 7 der Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 2011) gelten folgende Obliegenheiten: 8.1 Die versicherte Person hat uns umfassend und wahrheitsgemäß über den Gesundheitszustand zu informieren. Sachdienliche Auskünfte, die für die Beurteilung unserer Leistungspflicht und ihres Umfangs notwendig sind, müssen Sie und die versicherte Person uns in gleicher Weise erteilen. Während der Leistungserbringung müssen Sie und die versicherte Person uns Änderungen des Gesundheitszustands unverzüglich mitteilen. 8.2 Entspricht eine Hilfsbedürftigkeit voraussichtlich einer Pflegestufe im Sinne der gesetzlichen Pflegeversicherung, sind beim zuständigen Versicherungsträger Leistungen unverzüglich zu beantragen. Die Anerkennung oder Ablehnung einer Pflegestufe müssen Sie oder die versicherte Person uns unverzüglich anzeigen. 8.3 Eine Obliegenheitsverletzung kann Auswirkungen auf unsere Leistungspflicht haben. Verletzen Sie eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich, so besteht kein Versicherungsschutz. Verletzen Sie eine Obliegenheit aus diesem Vertrag grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere Ihres Verschuldens. Eine Kürzung unterbleibt, wenn Sie nachweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Auch im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sind wir jedoch insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie uns nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit - weder für die Feststellung des Versicherungsfalles - noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leitungspflicht ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben. Verletzen Sie eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, die Sie nach Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen haben, können wir uns auf vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit nur berufen, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. 9 Welche Eintrittspflicht gilt für Leistungen aus der Unfallversicherung? Erbringen wir Leistungen nach Ziffer 3 ist damit die Anerkennung unserer Leistungspflicht für weitergehende Leistungen aus Ihrer Unfallversicherung nicht verbunden. Maßgeblich dafür sind die für die jeweiligen Leistungsarten geltenden Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 2011). 10 Welche Kosten übernehmen wir und wie sind die Rechtsverhältnisse zu den Dienstleistern? Wir beauftragen qualifizierte Dienstleister, um unsere Leistungspflicht zu erfüllen. Wir übernehmen die Kosten nur für solche Leistungen nach Ziffer 3.2 und 3.3, die von uns in Auftrag gegeben wurden. Dabei werden keine vertraglichen Beziehungen zwischen Ihnen oder der versicherten Person und den von uns beauftragten Dienstleistern begründet. Für Leistungen, die wir nach Ziffer 3.4 lediglich vermitteln oder für andere Leistungen, die von Ihnen selbst in Auftrag gegeben wurden, übernehmen wir keine Kosten. Vertragliche Beziehungen kommen nur zwischen Ihnen oder der versicherten Person und den beauftragten Dienstleistern zustande. Stand 10/2011 Seite 3 von 5

27 NV-Versicherungen VVaG BBU-Unfall-Hilfe und Pflege 10/2011 Mitversicherung der Familienhilfe Sind Hilfsleistungen versichert, erbringen wir ergänzend im Rahmen des nachstehend beschriebenen Umfangs die Leistungen der Familienhilfe. 1 Was sind die Voraussetzungen für die Familienhilfe? 2 Was sind die Leistungen der Familienhilfe? 3 Wie lange erbringen wir unsere Leistungen? 4 Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheit)? 5 Weitere Bestimmungen 1 Was sind die Voraussetzungen für die Familienhilfe? Führt ein bedingungsgemäßer Unfall einer versicherten Person dazu, dass die Versorgung oder Betreuung der in dem Haushalt des Versicherungsnehmers lebenden Kinder (leibliche, Adoptiv- und / oder Pflegekinder, die zum Zeitpunkt des Unfalles das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben) nicht mehr gewährleistet ist, erbringen wir die Leistungen der Familienhilfe und berücksichtigen dabei, - was vor dem Unfall üblicherweise an Leistungen erbracht wurde und unfallbedingt nicht mehr erbracht werden kann und - was nach den Grundbedürfnissen eines Kindes vergleichbaren Alters, Entwicklungsstands und Gesundheitszustands notwendig und üblich ist. Dabei berücksichtigen wir auch, inwieweit andere Haushaltsmitglieder den Bedarf an einzelnen Leistungen der Familienhilfe in zumutbarer Weise abdecken können. Als zumutbar gelten Leistungen, soweit diesen nicht berechtigte Interessen (z. B. Ausübung der Berufstätigkeit, Berufs- oder Schulausbildung) der Haushaltsmitglieder entgegenstehen. 2 Was sind die Leistungen der Familienhilfe? Soweit nichts anderes ausdrücklich bestimmt ist, gelten die folgenden Leistungen für Kinder im Sinne der Ziffer Kinderbetreuung und -versorgung a) Die Kinder werden beaufsichtigt (Kinderbetreuung), auch bei der Erledigung der Hausaufgaben, und versorgt in den Bereichen Körperpflege (nicht medizinischer Art), Ernährung, Kleiden und Betten (Kinderversorgung) in ihrem häuslichen Umfeld. b) Werden Leistungen zur Kinderversorgung erbracht und sind dabei Leistungen der Haushaltsführung in den Bereichen Kochen, Einkaufen und Besorgungen, Wäsche und Wohnungsreinigung erforderlich (haushaltsbezogene Kinderversorgung), gilt Ziffer 3.2 der Besonderen Bedingungen für die Versicherung von Hilfsleistungen für Erwachsene entsprechend mit folgenden Erweiterungen: - Menüservice Wir versorgen alle im Haushalt lebenden leiblichen, Adoptiv- und / oder Pflegekinder mit einem täglichen Mittagsmenü, das aus einem Menüsortiment ausgewählt werden kann. - Erledigung von Einkäufen und Besorgungen Wir erbringen die Leistung zweimal pro Woche jeweils bis zu zwei Stunden. - Wäscheservice Wir erbringen die Leistung zweimal pro Woche jeweils bis zu drei Stunden. - Wohnungsreinigung Wir erbringen die Leistung zweimal pro Woche jeweils bis zu drei Stunden. Werden diese Leistungen im Rahmen der haushaltsbezogenen Kinderversorgung erbracht, leisten wir darüber hinaus keine entsprechenden Hilfsleistungen für die versicherte Person mit Ausnahme des Menüservices. c) Die Leistungen zur Kinderbetreuung und -versorgung erbringen wir bis zu 8 Stunden am Tag zwischen 6:00 und 22:00 Uhr, in Notfällen bis zu 24 Stunden am Tag. Als Notfall in diesem Sinne gelten ausschließlich unfallbedingte Situationen innerhalb von 48 Stunden nach dem Unfallereignis, in denen für die notwendige Betreuung und Versorgung der Kinder niemand zur Verfügung steht. Bei einer 24-stündigen Anwesenheit (inkl. freier Unterkunft und Verpflegung im Haushalt) beträgt die Arbeitszeit acht Stunden. 2.2 Mobilitätsleistung Wir holen bzw. bringen die Kinder von bzw. zu - der Tagesstätte, Tagesmutter, Kindergarten, Schule, - Vereinssportveranstaltungen sowie entgeltlichen Kursen und Unterrichtsstunden, - Arztterminen und vom Arzt verordneten Anwendungen in einem Umkreis von 25 km Entfernung vom Haushalt der versicherten Person. Sofern erforderlich, stellen wir in Verbindung mit Fahrten von und zu Arztterminen eine Begleitperson. 2.3 Familienhilfe-Plan, Hotline a) Der genaue Betreuungsbedarf (Art, Umfang, zeitliche Abfolge und Dauer) erfolgt in Absprache mit dem Versicherungsnehmer bzw. den Familienangehörigen durch den eingesetzten Dienstleister. Dieser legt die Arbeitszeiten, Arbeitseinteilung und sonstige Abläufe gemäß den Erfordernissen eigenständig fest und stimmt diese soweit möglich mit dem Versicherungsnehmer bzw. seiner Familie ab. b) Für den Zeitraum, in dem wir Leistungen der Familienhilfe erbringen, stellen wir eine Rufnummer zur Verfügung, um kurzfristig notwendig gewordene Änderungen der Familienhilfe entgegen nehmen zu können. Die Rufannahme erfolgt rund um die Uhr, die Bearbeitung ggf. am nächsten Werktag. Stand 10/2011 Seite 4 von 5

28 NV-Versicherungen VVaG BBU-Unfall-Hilfe und Pflege 10/ Wie lange erbringen wir unsere Leistungen? 3.1 Wir erbringen die Leistungen der Familienhilfe längstens für einen Zeitraum von 14 Tagen ab dem Unfall. Bei der Berechnung des 14-Tage-Zeitraumes zählt der Unfalltag mit. 3.2 Unsere Leistungen enden, sofern und soweit diese von gesetzlichen Sozialversicherungsträgern übernommen werden. Im einzelnen gilt Ziffer 4 der Besonderen Bedingungen für Hilfsleistungen entsprechend. 4 Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)? Ergänzend zu Ziffer 8 Besondere Bedingungen für die Versicherung von Hilfsleistungen gilt: 4.1 Ist die versicherte Person gesetzlich krankenversichert oder handelt es sich um einen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung, ist ein Antrag auf Bewilligung einer Haushaltshilfe spätestens innerhalb von 3 Tagen nach dem Unfall bei dem zuständigen Sozialversicherungsträger zu stellen. 4.2 Bei Beginn der Leistungserbringung sind wir über den Gesundheitszustand der im Rahmen der Familienhilfe versicherten Kinder (vgl. Ziffer 1) umfassend zu informieren. Während der Leistungserbringung sind uns Änderungen des Gesundheitszustandes dieser Kinder unverzüglich anzuzeigen. 4.3 Eine Obliegenheitsverletzung kann Auswirkungen auf unsere Leistungspflicht haben. Verletzen Sie eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich, so besteht kein Versicherungsschutz. Verletzen Sie eine Obliegenheit aus diesem Vertrag grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere Ihres Verschuldens. Eine Kürzung unterbleibt, wenn Sie nachweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Auch im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sind wir jedoch insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie uns nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit - weder für die Feststellung des Versicherungsfalles - noch für die Feststellung oder den Umfang unsere Leistungspflicht ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben. Verletzen Sie eine Auskunftsoder Aufklärungsobliegenheit, die Sie nach Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen haben, können wir uns auf vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit nur berufen, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. 5 Weitere Bestimmungen Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Mitversicherung der Familienhilfe die Besonderen Bedingungen für die Versicherung von Hilfsleistungen entsprechend. Besondere Bedingungen für die Reha-AssistancePremium (Reha-Hilfe) 1 Voraussetzungen für die Leistung 2 Art der Leistungen 3 Höhe und Dauer der Leistungen 4 Ausschluss Dynamik 1 Voraussetzungen für die Leistung 1.1 Die versicherte Person hat - einen unter den Vertrag fallenden entschädigungspflichtigen Unfall im Sinne der AUB 2011 erlitten und - wird voraussichtlich durch den Unfall in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit dauerhaft um mindestens 40 % beeinträchtigt (Invalidität) bleiben. In allen anderen Fällen erfolgt das Reha-Management nach einem zu konkret ermittelnden Bedarf 1.2 Ein Dritter ist nicht zur Leistung verpflichtet oder bestreitet seine Leistungspflicht. 2 Art der Leistungen: 2.1 Wir bearbeiten Ihre Ansprüche individuell in unserem Schwerverletzten-Service. Sie haben nur einen Ansprechpartner, der von der Unfallmeldung bis zum Bearbeitungsabschluss mit Rat (z. B. Information über Reha-Einrichtungen) und Tat für Sie da ist. 2.2 Auf Wunsch vermitteln wir eine ärztliche Begleitung und Beratung während der gesamten Heil- und Reha-Maßnahme. 2.3 Auf Wunsch vermitteln wir eine medizinische und reisemedizinische Beratung. 2.4 Wird aufgrund der Unfallverletzung(en) infolge unfallbedingter Berufsunfähigkeit eine staatlich anerkannte Umschulung (Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit muss vorliegen) notwendig, beteiligen wir uns an den nachgewiesenen Kosten (wie z. B. Gebühren oder Miete). 2.5 Wir vermitteln bei Bedarf eine Haushaltshilfe und ersetzen die Kosten. 2.6 Nach einer Querschnittslähmung vermitteln wir eine Beratung für den Umbau Ihrer Wohnung (barrierefreies Wohnen) und Ihres Kfz. 3 Höhe und Dauer der Leistungen: 3.1 Wir ersetzen die Kosten bis max EUR je Unfall. 3.2 Die Leistungen können längstens bis zum Ende des 2. Unfalljahres, vom Unfalltag an gerechnet, beansprucht werden. 3.3 Bestehen für die versicherte Person bei NV-Versicherungsgruppe mehrere Unfallversicherungsverträge, können die Leistungen nur aus einem dieser Verträge geltend gemacht werden. 4 Ausschluss Dynamik: Die Leistungen nehmen an einer gegebenenfalls für andere Leistungsarten vereinbarten planmäßigen Erhöhung bzw. einem gegebenenfalls vereinbarten Zuwachs von Leistung und Beitrag nicht teil. Stand 10/2011 Seite 5 von 5

29 Sideletter zur Leistungserweiterung NV Unfallmax Gemäß Punkt 8. BBU UnfallPremium 3.0 Verletzungen an Gliedmaßen und Wirbelsäule (außer Bandscheiben) Als Unfall gelten auch durch Eigenbewegungen oder erhöhte Kraftanstrengungen verursachte a) Bauch- oder Unterleibsbrüche sowie b) Schädigungen an Gliedmaßen, Meniskus oder Wirbelsäule. Diese Erweiterung gilt jedoch nicht für Schädigungen der Bandscheiben. 2. Gemäß Punkt 26. BBU UnfallPremium 3.0 Todesfallleistung (zu Ziffer 2.6 der AUB 2011) Der unfallbedingte Tod gilt als nachgewiesen, wenn die versicherte Person nach 5 (Schiffsunglück), 6 (Luftfahrzeugunfall) oder 7 (sonstige Lebensgefahr) des Verschollenheitsgesetzes rechtwirksam für Tod erklärte wurde. Hat die versicherte Person die Verschollenheit überlebt, so sind bereits erbrachte Leistungen zurückzuzahlen. Die Leistung ist begrenzt auf die vereinbarte Todesfallsumme, max EUR. 3. Gemäß Punkt 46. BBU UnfallPremium 3.0 Vorsorgeversicherung bei Eheschließung Wenn Sie während der Wirksamkeit des Vertrages heiraten und für Ihren Ehegatten weder bei uns noch bei einem anderen Versicherer eine private Unfallversicherung besteht, so ist Ihr Ehegatte für drei Monate ab der Heirat beitragsfrei mit den Grundsummen Ihres Vertrages max. bis EUR für den Invaliditätsfall (ohne Progression) EUR für den Todesfall - 20 EUR Krankenhaus-Tagegeld mit Genesungsgeld sowie mit den beitragsfreien Leistungen gemäß 3 mitversichert. 4. Abweichend zu Punkt 14. BBU UnfallPremium 3.0 gelten: Bergungs- und Transportkosten bis als mitversichert. Stand:

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