Vertragsbedingungen. Inhalt: 1. Bedingungsanpassung. 2. NÜRNBERGER Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen (FA-AUB 2011) Der Versicherungsumfang

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1 Vertragsbedingungen Inhalt: 1. Bedingungsanpassung... Seite 1 2. NÜRNBERGER Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen (FA-AUB 2011) Seite 1 3. Leistungserweiterungen und Leistungsverbesserungen zu den FA-AUB Seite 5 4. Zusatzbedingungen für den Einschluss von Assistance-Leistungen bei Unfällen (ZBA-Unfall 2011)... Seite 6 5. Zusatzbedingungen für die beitragsfreie Familien-Vorsorge-Unfallversicherung Seite 7 6. Zusatzbedingungen für die Beitragsbefreiung bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit (BBA-Unfall FA 2011)... Seite 7 7. Zusatzbedingungen für den SofortService-Unfall (ZBSU 2011)... Seite 8 8. Zusatzbedingungen für den Unfall-RehaPlus (ZB RehaPlus 2011)... Seite 8 1. Bedingungsanpassung 1. Wir sind berechtigt, bei a) Änderung bestehender oder Inkrafttreten neuer Rechtsvorschriften, die sich unmittelbar auf einzelne Bestimmungen des Versicherungsvertrages auswirken; b) den Versicherungsvertrag betreffender Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung; c) rechtskräftiger Feststellung der Unwirksamkeit einzelner Bedingungen durch ein Gericht; d) Beanstandung einzelner Bedingungen als mit geltendem Recht nicht vereinbar durch die Versicherungsaufsichtsbehörde oder Kartellbehörde im Wege eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes oder e) Verstoß einzelner Bedingungen gegen Leitlinien oder Rundschreiben der Versicherungsaufsichtsbehörde oder Kartellbehörde die betroffenen Bedingungen zu ändern, ergänzen oder zu ersetzen (Anpassung). 2. Die Anpassung kommt nur in Betracht für Bedingungen über Gegenstand oder Umfang der Versicherung, Ausschlüsse, Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nach Vertragsschluss, Beitragsanpassung, Vertragsdauer und Kündigung. 3. Die Anpassung ist nur zulässig, wenn durch die genannten Änderungsanlässe das bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in nicht unbedeutendem Maße gestört ist und dieses Ungleichgewicht auch nicht durch eine gesetzliche Regelung ausgeglichen wird. In den Fällen der Unwirksamkeit und der Beanstandung einzelner Bedingungen ist die Anpassung darüber hinaus nur dann zulässig, wenn die gesetz lichen Vorschriften keine Regelungen enthalten, die an die Stelle der unwirksamen oder beanstandeten Bedingungen treten. 4. Durch die Anpassung darf das bei Vertragsabschluss zugrunde gelegte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei Gesamtbetrachtung der Anpassung nicht zu Ihrem Nachteil geändert werden (Verschlechterungsverbot). Die Anpassung muss nach den Grundsätzen einer ergänzenden Vertragsauslegung unter Wahrung der beiderseitigen Interessen erfolgen. 5. Die Anpassungsbefugnis besteht unter den oben genannten Voraussetzungen für alle unsere im wesentlichen inhaltsgleichen Bedingungen, wenn sich die gerichtlichen und behördlichen Entscheidungen gegen Bedingungen anderer Versicherer richten. 6. Die Zulässigkeit und Angemessenheit der Anpassung muss von einem unabhängigen Treuhänder überprüft und bestätigt werden. Die Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes für die Bestellung eines Treuhänders gelten entsprechend. 7. Die angepassten Bedingungen werden wir Ihnen schriftlich bekanntgeben und erläutern. Sie gelten als genehmigt, wenn Sie nicht innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe schriftlich widersprechen. Hierauf werden wir Sie bei der Bekanntgabe ausdrücklich hinweisen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. 8. Bei fristgemäßem Widerspruch tritt die Anpassung nicht in Kraft. Wir können innerhalb von 4 Wochen nach Zugang des Widerspruchs den Versicherungsvertrag mit einer Frist von 8 Wochen zum Ende eines jeden Monats kündigen, wenn für uns das Festhalten an dem Vertrag ohne die Anpassung unzumutbar ist. 2. NÜRNBERGER Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen (FA-AUB 2011) Der Versicherungsumfang 1. Was ist versichert? 2. Welche Leistungsarten können vereinbart werden? 2.1 Invaliditätsleistung 2.2 Übergangsleistung 2.3 Tagegeld 2.4 Krankenhaustagegeld 2.5 Entfällt 2.6 Todesfallleistung 2.7 Kosten für kosmetische Operationen 2.8 Bergungs- und Rettungskosten 2.9 Zuwachs von Leistung und Beitrag 3. Welche Auswirkung haben Krankheiten oder Gebrechen? 4. Welche Personen sind nicht versicherbar? 5. In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen? 6. Was müssen Sie bei vereinbartem Kinder-Tarif bei Änderungen der Berufstätigkeit oder Beschäftigung bei vereinbartem Erwachsenentarif und Erreichen des 65. Lebensjahres bei Erreichen des 80. Lebensjahres beachten? Der Leistungsfall 7. Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)? 8. Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? 9. Wann sind die Leistungen fällig? Die Versicherungsdauer 10. Wann beginnt und wann endet der Vertrag? Wann ruht der Versicherungsschutz bei militärischen Einsätzen? Der Versicherungsbeitrag 11. Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig bezahlen? Weitere Bestimmungen 12. Wie sind die Rechtsverhältnisse der am Vertrag beteiligten Personen zueinander? 13. Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? 14. Entfällt 15. Wann verjähren die Ansprüche aus dem Vertrag? 16. Welches Gericht ist zuständig? 17. Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Was gilt bei Änderungen Ihrer Anschrift? 18. Welches Recht findet Anwendung? 19. Schlussbestimmung Der Versicherungsumfang 1. Was ist versichert? 1.1 Wir bieten Versicherungsschutz bei Unfällen, die der versicherten Person während der Wirksamkeit des Vertrags zustoßen. 1.2 Der Versicherungsschutz umfasst Unfälle in der ganzen Welt. 1.3 Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. 1.4 Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden. 1.5 Auf die Regelungen über die Einschränkungen der Leistung (Ziffer 3), nicht versicherbare Personen (Ziffer 4) sowie die Ausschlüsse (Ziffer 5) weisen wir hin. Sie gelten für alle Leistungsarten. 2. Welche Leistungsarten können vereinbart werden? Die Leistungsarten, die Sie vereinbaren können, werden im Folgenden oder in zusätzlichen Bedingungen beschrieben. Die von Ihnen mit uns vereinbarten Leistungsarten und die Versicherungssummen ergeben sich aus dem Vertrag. 2.1 Invaliditätsleistung Voraussetzungen für die Leistung Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person ist unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt (Invalidität). Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie AU419_020_

2 voraussichtlich länger als 3 Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustands nicht erwartet werden kann. Die Invalidität ist innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht worden Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt Für Unfallversicherungen von Apothekern sowie Angehörigen von Heilberufen wie Ärzten/innen, Zahnärzten/innen, Zahntechnikern/innen, Heilpraktikern/innen, Hebammen und Entbindungspflegern, der Studenten/innen der Medizin und der Zahnheilkunde, Krankenpflegepersonals (Krankenschwester/Krankenpfleger, Kinderkrankenschwester/ Kinderkrankenpfleger, Krankenpflegehelfer/in) Tierärzten/innen und Studenten/innen der Tierheilkunde und von Chemikern und Desinfektoren besteht abweichend von Ziffer im Rahmen der Ziffern bis auch dann ein Anspruch auf Invaliditätsleistung, wenn die versicherte infektionsbedingte Invalidität, die als Unfall gilt, innerhalb von 3 Jahren nach der Infektion eingetreten und innerhalb dieses Zeitraums von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen innerhalb von weiteren 3 Monaten bei uns geltend gemacht worden ist Art und Höhe der Leistung Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbetrag Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die folgenden Invaliditätsgrade: Arm...70 Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks...65 Arm unterhalb des Ellenbogengelenks...60 Hand...55 Daumen...20 Zeigefinger...10 anderer Finger... 5 Bein über der Mitte des Oberschenkels...70 Bein bis zur Mitte des Oberschenkels...60 Bein bis unterhalb des Knies...50 Bein bis zur Mitte des Unterschenkels...45 Fuß...40 große Zehe... 5 andere Zehe... 2 Auge...50 Gehör auf einem Ohr...30 Geruchssinn...10 Geschmackssinn... 5 Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Ziffer und Ziffer zu bemessen Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt, werden die nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100 werden jedoch nicht berücksichtigt Progressive Invaliditätsstaffel, je nach Vereinbarung: Grundlage für die Invaliditätsleistung ist der nach den Bemessungsgrundsätzen der Ziffern bis festgestellte unfallbedingte Invaliditätsgrad. Der Berechnung der Invaliditätsleistung werden folgende Versicherungssummen zugrunde gelegt: Progressive Invaliditätsstaffel U 525 Für den 25 nicht übersteigenden Teil des Invaliditätsgrads die im Versicherungsschein festgelegte Invaliditätssumme, für den 25, nicht aber 50 übersteigenden Teil des Invaliditätsgrads die doppelte Invaliditätssumme, für den 50, nicht aber 75 übersteigenden Teil des Invaliditätsgrads die sechsfache Invaliditätssumme, für den 75 übersteigenden Teil des Invaliditätsgrads die zwölffache Invaliditätssumme Stirbt die versicherte Person aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder gleichgültig, aus welcher Ursache, später als ein Jahr nach dem Unfall, und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung entstanden, leisten wir nach dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre. 2.2 Übergangsleistung Voraussetzungen für die Leistung Die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person ist im beruflichen oder außerberuflichen Bereich unfallbedingt nach Ablauf von 6 Monaten vom Unfalltag an gerechnet und ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen noch um mindestens 50 beeinträchtigt. Diese Beeinträchtigung hat innerhalb der 6 Monate ununterbrochen bestanden. Sie ist von Ihnen spätestens 7 Monate nach Eintritt des Unfalls unter Vorlage eines ärztlichen Attests bei uns geltend gemacht worden Art und Höhe der Leistung Die Übergangsleistung wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme gezahlt. 2.3 Tagegeld Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person ist unfallbedingt in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und in ärztlicher Behandlung Höhe und Dauer der Leistung Das Tagegeld wird nach der vereinbarten Versicherungssumme berechnet. Es wird nach dem festgestellten Grad der Beeinträchtigung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung abgestuft. Das Tagegeld wird für die Dauer der ärztlichen Behandlung, längstens für ein Jahr, vom Unfalltag an gerechnet, gezahlt. 2.4 Krankenhaustagegeld Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person befindet sich wegen des Unfalls in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung. Kuren sowie Aufenthalte in Sanatorien und Erholungsheimen gelten nicht als medizinisch notwendige Heilbehandlung Höhe und Dauer der Leistung Das Krankenhaustagegeld wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme für jeden Kalendertag der vollstationären Behandlung gezahlt, längstens jedoch für 5 Jahre, vom Unfalltag an gerechnet. 2.5 Entfällt 2.6 Todesfallleistung Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person ist infolge des Unfalls innerhalb eines Jahres gestorben. Auf die besonderen Pflichten nach Ziffer 7.5 weisen wir hin Höhe der Leistung Die Todesfallleistung wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme gezahlt. 2.7 Kosten für kosmetische Operationen Voraussetzungen für die Leistungen Die versicherte Person hat sich infolge des Unfalls einer kosmetischen Operation unterzogen. Als kosmetische Operation gilt eine nach Abschluss der Heilbehandlung durchgeführte ärztliche Behandlung mit dem Ziel, eine unfallbedingte Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbilds der versicherten Person zu beheben. Die kosmetische Operation erfolgt innerhalb von 3 Jahren nach dem Unfall, bei Unfällen Minderjähriger spätestens vor Vollendung des 21. Lebensjahres und ein Dritter ist nicht zur Leistung verpflichtet oder bestreitet seine Leistungspflicht Art und Höhe der Leistungen Wir leisten insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme Ersatz für nachgewiesene Arzthonorare und sonstige Operationskosten. Kosten für Unterbringung und Verpflegung in einem Krankenhaus. Zahnbehandlungs- und Zahnersatzkosten, die durch einen unfallbedingten Verlust oder Teilverlust von Schneide- und Eckzähnen entstanden sind, auch soweit es sich dabei um nicht natürliche Zähne handelt; bei Vereinbarung des Unfall-Schutzes ohne RehaPlus oder Biene Maja Komplett-Schutzes sind diese Zahnbehandlungs- und Zahnersatzkosten nicht versichert Ausschluss der Dynamik Die Versicherungssumme nimmt an einer für andere Leistungsarten vereinbarten Erhöhung von Leistung und Beitrag nicht teil. 2.8 Bergungs- und Rettungskosten Art der Leistungen Wir ersetzen nach einem Unfall die Kosten für Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden. Diese Kosten ersetzen wir auch dann, wenn der Unfall unmittelbar drohte oder ein Unfall nach den konkreten Umständen zu vermuten war Wir ersetzen die Kosten für den ärztlich angeordneten Transport der verletzten Person zum Krankenhaus oder zur Spezialklinik Wir ersetzen den Mehraufwand bei der Rückkehr der verletzten Person zu ihrem ständigen Wohnsitz, soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anordnung zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren Bei einem unfallbedingten Todesfall ersetzen wir die Kosten für die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz Höhe der Leistungen Die Höhe der Leistungen ist insgesamt auf den im Versicherungsschein genannten Betrag begrenzt Ausschluss der Dynamik Die Versicherungssumme nimmt an einer für andere Leistungsarten vereinbarten Erhöhung von Leistung und Beitrag nicht teil. 2.9 Zuwachs von Leistung und Beitrag Wir erhöhen die Versicherungssummen ausgenommen die Summen für Kosten für kosmetische Operationen, für Bergungs- und Rettungskosten, für Assistance-Leistungen sowie für Unfall-RehaPlus jährlich um jeweils 5. Die Erhöhung erfolgt jeweils zum Beginn des Versicherungsjahres, und zwar erstmals zum Beginn des 2. Versicherungsjahres Dabei werden die Versicherungssummen wie folgt, aufgerundet: für den Invaliditäts- und Todesfall auf volle Euro, Übergangsleistung auf volle 100 Euro, für die Unfallrente (ZBUKR-FA 2011) auf volle 5 Euro, für Tagegeld und Krankenhaustagegeld auf volle Euro Die erhöhten Versicherungssummen gelten für alle nach dem Erhöhungstermin eintretenden Unfälle Der Beitrag erhöht sich im gleichen Verhältnis wie die Versicherungssummen Vor dem Erhöhungstermin erhalten Sie eine schriftliche Mitteilung über die Erhöhung. Die Erhöhung entfällt, wenn Sie ihr innerhalb von 6 Wochen nach unserer Mitteilung schriftlich widersprechen. Auf die Frist werden wir Sie hinweisen Sie und wir können diese Zuwachsvereinbarung auch für die gesamte Restlaufzeit des Vertrags kündigen. Die Kündigung muss schriftlich spätestens 3 Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres zum Ende des laufenden Versicherungsjahres erfolgen. 3. Welche Auswirkung haben Krankheiten oder Gebrechen? Als Unfallversicherer leisten wir für Unfallfolgen. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, mindert sich im Falle einer Invalidität der Prozentsatz des Invaliditätsgrads im Todesfall und, soweit nichts anderes bestimmt ist, in allen anderen Fällen die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens. Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25, unterbleibt jedoch die Minderung. 2

3 4. Welche Personen sind nicht versicherbar? 4.1 Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert sind Personen, die für dauernd mindestens schwerpflegebedürftig sind, sowie Geisteskranke. Schwerpflegebedürftig ist, wer bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten Hilfe benötigt und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt. 4.2 Der Versicherungsschutz erlischt, sobald die versicherte Person im Sinn der Ziffer 4.1 nicht mehr versicherbar ist. Gleichzeitig endet für diese die Versicherung. 4.3 Die für dauernd schwerpflegebedürftige Personen sowie Geisteskranke seit Eintritt der Versicherungsunfähigkeit gezahlten Beiträge zahlen wir zurück. 5. In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen? 5.1 Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle: Unfälle der versicherten Person durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen, sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese Störungen oder Anfälle durch ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis verursacht waren Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die versicherte Person auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen wird. Dieser Versicherungsschutz erlischt am Ende des 14. Tags nach Beginn eines Kriegs oder Bürgerkriegs auf dem Gebiet des Staats, in dem sich die versicherte Person aufhält. Die Erweiterung gilt nicht bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht. Sie gilt auch nicht für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg sowie für Unfälle durch ABC-Waffen und im Zusammenhang mit einem Krieg oder kriegsähnlichen Zustand zwischen den Ländern China, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Japan, Russland oder USA Unfälle der versicherten Person als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer), soweit er nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, sowie als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeugs. bei einer mit Hilfe eines Luftfahrzeugs auszuübenden beruflichen Tätigkeit. bei der Benutzung von Raumfahrzeugen Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeugs an Fahrtveranstaltungen einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt. Versichert sind Unfälle durch die Teilnahme an Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Durchschnittsgeschwindigkeit ankommt (Stern-, Zuverlässigkeits- oder Orientierungsfahrten) Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind. 5.2 Ausgeschlossen sind außerdem folgende Beeinträchtigungen: Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis nach Ziffer 1.3 die überwiegende Ursache ist Gesundheitsschäden durch Strahlen Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Person. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Heilmaßnahmen oder Eingriffe, auch strahlendiagnostische und -therapeutische, durch einen unter diesen Vertrag fallenden Unfall veranlasst waren Infektionen Sie sind auch dann ausgeschlossen, wenn sie durch Insektenstiche oder -bisse oder durch sonstige geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzungen verursacht wurden, durch die Krankheitserreger sofort oder später in den Körper gelangten Versicherungsschutz besteht jedoch für Tollwut und Wundstarrkrampf sowie für Infektionen, bei denen die Krankheitserreger durch Unfallverletzungen, die nicht nach Ziffer ausgeschlossen sind, in den Körper gelangten Für Infektionen, die durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe verursacht sind, gilt Ziffer Satz 2 entsprechend Für Unfallversicherungen von Apothekern sowie Angehörigen von Heilberufen wie Ärzten/innen, Zahnärzten/innen, Zahntechnikern/innen, Heilpraktikern/innen, Hebammen und Entbindungspflegern, der Studenten/innen der Medizin und der Zahnheilkunde, Krankenpflegepersonals (Krankenschwester /Krankenpfleger, Kinderkrankenschwester/ Kinderkrankenpfleger, Krankenpflegehelfer/in), Tierärzten/innen und Studenten/innen der Tierheilkunde besteht der Versicherungsschutz abweichend von Ziffer auch für Gesundheitsschäden durch Infektionen. Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person hat sich in Ausübung ihrer im Vertrag genannten beruflichen Tätigkeit infiziert Aus der Krankengeschichte, dem Befund oder der Natur der Erkrankung geht hervor, dass die Krankheitserreger auf eine im nächsten Absatz bestimmte Art in den Körper gelangt sind Die Krankheitserreger sind entweder durch eine Beschädigung der Haut wobei mindestens die äußere Hautschicht durchtrennt sein muss oder durch Einspritzen infektiöser Substanzen in Auge, Mund oder Nase in den Körper gelangt. Anhauchen, Anniesen oder Anhusten erfüllen den Tatbestand des Einspritzens nicht. Für versicherte Personen, die in Heilberufen tätig sind, besteht jedoch Versicherungsschutz für Diphtherie und Tuberkulose Für Unfallversicherungen von Chemikern und Desinfektoren besteht der Versicherungsschutz abweichend von Ziffer auch für Gesundheitsschädigungen durch Infektionen. Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person hat sich in Ausübung ihrer im Vertrag genannten beruflichen Tätigkeit infiziert Aus der Krankengeschichte, dem Befund oder der Natur der Erkrankung geht hervor, dass die Krankheitserreger auf eine im nächsten Absatz bestimmte Art in den Körper gelangt sind Die Krankheitserreger sind entweder durch eine Beschädigung der Haut wobei mindestens die äußere Hautschicht durchtrennt sein muss oder durch plötzliches Eindringen infektiöser Substanzen in Auge, Mund oder Nase in den Körper gelangt Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund. Versicherungsschutz besteht jedoch für Kinder, die zum Zeitpunkt des Unfalls das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ausgeschlossen bleiben Vergiftungen durch Nahrungsmittel Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden Bauch- oder Unterleibsbrüche. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn sie durch eine unter diesen Vertrag fallende gewaltsame von außen kommende Einwirkung entstanden sind. 6. Was müssen Sie bei vereinbartem Kinder-Tarif bei Änderungen der Berufstätigkeit oder Beschäftigung bei vereinbartem Erwachsenentarif und Erreichen des 65. Lebensjahres bei Erreichen des 80. Lebensjahres beachten? 6.1 Umstellung des Kinder-Tarifs Bis zum Ablauf des Versicherungsjahres, in dem das nach dem Kinder-Tarif versicherte Kind das 18. Lebensjahr vollendet, besteht Versicherungsschutz zu den vereinbarten Versicherungssummen. Danach gilt der zu diesem Zeitpunkt gültige Tarif für Erwachsene. Sie haben jedoch folgendes Wahlrecht: Sie zahlen den bisherigen Beitrag, und wir reduzieren die Versicherungssummen entsprechend. Sie behalten die bisherigen Versicherungssummen, und wir berechnen einen entsprechend höheren Beitrag Über Ihr Wahlrecht werden wir Sie rechtzeitig informieren. Teilen Sie uns das Ergebnis Ihrer Wahl nicht bis spätestens 2 Monate nach Beginn des neuen Versicherungsjahres mit, setzt sich der Vertrag entsprechend der ersten Wahlmöglichkeit fort. 6.2 Entfällt 6.3 Umstellung des Erwachsenentarifs bei Erreichen des 65. Lebensjahres Mit der Vollendung des 65. Lebensjahres endet die Versicherbarkeit nach dem Erwachsenentarif Bis zum Ablauf des Versicherungsjahres, in dem die nach dem Erwachsenentarif versicherte Person das 65. Lebensjahr vollendet, besteht Versicherungsschutz zu den vereinbarten Versicherungssummen. Danach gilt der zu diesem Zeitpunkt gültige Tarif für Senioren. Sie zahlen den bisherigen Beitrag und wir reduzieren die Versicherungssummen entsprechend. Über die Vertragsänderung werden wir Sie bei Umstellung des Vertrags informieren. 6.4 Umstellung bei Erreichen des 80. Lebensjahres Mit der Vollendung des 80. Lebensjahres endet die Versicherbarkeit nach dem bisherigen Tarif Bis zum Ablauf des Versicherungsjahres, in dem die versicherte Person das 80. Lebens jahr vollendet, besteht Versicherungsschutz zu den vereinbarten Versicherungssummen. Danach gilt der zu diesem Zeitpunkt gültige Tarif für Personen über 80. Sie zahlen den bisherigen Beitrag und wir reduzieren die Versicherungssummen entsprechend. Über die Vertragsänderung werden wir Sie bei Umstellung des Vertrags informieren. Der Leistungsfall 7. Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)? Ohne Ihre Mitwirkung und die der versicherten Person können wir unsere Leistung nicht erbringen. 7.1 Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht herbeiführt, müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und uns unterrichten. Bei zunächst geringfügig erscheinenden oder zunächst nicht erkennbaren Unfallfolgen liegt keine Obliegenheitsverletzung vor, wenn das Hinzuziehen eines Arztes und die Meldung des Unfalls an uns unverzüglich nachgeholt werden, sobald die eine Leistungspflicht auslösenden Unfallfolgen erkennbar werden. 7.2 Die von uns übersandte Unfallanzeige müssen Sie oder die versicherte Person wahrheitsgemäß ausfüllen und uns unverzüglich zurücksenden; von uns darüber hinaus geforderte sachdienliche Auskünfte müssen in gleicher Weise erteilt werden. 7.3 Werden Ärzte von uns beauftragt, muss sich die versicherte Person auch von diesen untersuchen lassen. Die notwendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalls tragen wir. 7.4 Die Ärzte, die die versicherte Person auch aus anderen Anlässen behandelt oder untersucht haben, andere Versicherer, Versicherungsträger und Behörden sind zu ermächtigen, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 7.5 Hat der Unfall den Tod zur Folge, ist uns dies innerhalb von 21 Tagen zu melden, auch wenn uns der Unfall schon angezeigt war. Uns ist das Recht zu verschaffen, gegebenenfalls eine Obduktion durch einen von uns beauftragten Arzt vornehmen zu lassen. 8. Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? Wird eine Obliegenheit nach Ziffer 7 vorsätzlich verletzt, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben. 3

4 9. Wann sind die Leistungen fällig? 9.1 Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats beim Invaliditätsanspruch innerhalb von 3 Monaten in Textform zu erklären, ob und in welchem Umfang wir einen Anspruch anerkennen. Die Fristen beginnen mit dem Eingang folgender Unterlagen: Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen, beim Invaliditätsanspruch zusätzlich der Nachweis über den Abschluss des Heilverfahrens, soweit es für die Bemessung des Invaliditätsgrads notwendig ist. Die ärztlichen Gebühren, die Ihnen zur Begründung des Leistungsanspruchs entstehen, über nehmen wir bei Invalidität bis zu 1 der versicherten Summe. bei Übergangsleistung bis zu 1 der versicherten Summe. bei Tagegeld bis zu einem Tagegeldsatz. bei Krankenhaustagegeld bis zu einem Krankenhaustagegeldsatz. Sonstige Kosten übernehmen wir nicht. 9.2 Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über Grund und Höhe geeinigt, leisten wir innerhalb von 14 Tagen. 9.3 Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir auf Ihren Wunsch angemessene Vorschüsse. Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung innerhalb eines Jahres nach dem Unfall nur bis zur Höhe einer vereinbarten Todesfallsumme beansprucht werden. 9.4 Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu 3 Jahren nach dem Unfall, erneut ärztlich bemessen zu lassen. Bei Kindern die am Unfalltag das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten verlängert sich diese Frist von 3 auf 5 Jahre. Dieses Recht muss von uns zusammen mit unserer Erklärung über unsere Leistungspflicht nach Ziffer 9.1, von Ihnen vor Ablauf der Frist augeübt werden. Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung, als wir bereits erbracht haben, ist der Mehrbetrag mit 5 jährlich zu verzinsen. 9.5 Zur Prüfung der Voraussetzungen für den Rentenbezug sind wir berechtigt, Lebensbescheinigungen anzufordern. Wird die Bescheinigung nicht unverzüglich übersandt, ruht die Rentenzahlung ab der nächsten Fälligkeit. Die Versicherungsdauer 10. Wann beginnt und wann endet der Vertrag? Wann ruht der Versicherungsschutz bei militärischen Einsätzen? 10.1 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn sie den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinn von Ziffer zahlen Dauer und Ende des Vertrags Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht Ihnen oder uns spätestens 3 Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt. Bei einer Vertragsdauer von mehr als 3 Jahren kann der Vertrag schon zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres gekündigt werden; die Kündigung muss Ihnen oder uns spätestens 3 Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein Kündigung nach Versicherungsfall Den Vertrag können Sie oder wir durch Kündigung beenden, wenn wir eine Leistung erbracht oder Sie gegen uns Klage auf eine Leistung erhoben haben. Die Kündigung muss Ihnen oder uns spätestens einen Monat nach Leistung oder im Falle eines Rechtsstreits nach Klagerücknahme, Anerkenntnis, Vergleich oder Rechtskraft des Urteils in Schriftform zugegangen sein. Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung sofort nach ihrem Zugang bei uns wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. Eine Kündigung durch uns wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam Ruhen des Versicherungsschutzes bei militärischen Einsätzen Der Versicherungsschutz tritt für die versicherte Person außer Kraft, sobald sie Dienst in einer militärischen oder ähnlichen Formation leistet, die an einem Krieg oder kriegsmäßigen Einsatz zwischen den Ländern China, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Japan, Russland oder USA beteiligt ist. Der Versicherungsschutz lebt wieder auf, sobald uns Ihre Anzeige über die Beendigung des Dienstes zugegangen ist. Der Versicherungsbeitrag 11. Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? 11.1 Beitrag und Versicherungsteuer Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die Sie in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten haben Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Einmal- oder Erstbeitrags Fälligkeit des ersten oder einmaligen Beitrags Sie haben den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Der Versicherungsschutz beginnt auch dann zu dem vereinbarten Zeitpunkt, wenn Sie zur Beitragszahlung erst später aufgefordert werden, den Beitrag aber unverzüglich zahlen. Bei Vereinbarung der Beitragszahlung in Raten gilt die erste Rate als erster Beitrag Späterer Beginn des Versicherungsschutzes Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig im Sinne von Ziffer 2.2, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt, sofern wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht haben. Das gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, so können wir vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig Verzug Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, geraten Sie ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben. Wir werden Sie auf Ihre Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und Ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens 14 Tagen setzen. Diese Fristsetzung ist nur wirksam, wenn wir darin die rückständigen Beträge des Beitrags sowie die Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffern und die Rechtsfolgen angeben, die nach den Ziffern und mit dem Fristablauf verbunden sind Kein Versicherungsschutz Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz Kündigung Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, können wir den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn wir Sie mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer Absatz 2 darauf hingewiesen haben. Haben wir gekündigt, und zahlen Sie danach innerhalb eines Monats den angemahnten Beitrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung/Erst- und Folgebeitrag Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen. Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil Sie die Einzugsermächtigung widerrufen haben, oder haben Sie aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Sie sind zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn Sie von uns hierzu in Textform aufgefordert worden sind Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn Sie mit der Zahlung einer Rate in Verzug sind. Ferner können wir für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags haben wir, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat Beitragsbefreiung bei der Versicherung von Kindern in der Einzelunfallversicherung Wenn Sie während der Versicherungsdauer sterben und Sie bei Versicherungsbeginn das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten die Versicherung nicht gekündigt war und Ihr Tod nicht durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht wurde gilt Folgendes: Die Versicherung wird mit den zu diesem Zeitpunkt geltenden Versicherungssummen bis zum Ablauf des Versicherungsjahres beitragsfrei weitergeführt, in dem das versicherte Kind das 18. Lebensjahr vollendet Der gesetzliche Vertreter des Kinds wird neuer Versicherungsnehmer, wenn nichts anderes vereinbart ist. Weitere Bestimmungen 12. Wie sind die Rechtsverhältnisse der am Vertrag beteiligten Personen zueinander? 12.1 Ist die Versicherung gegen Unfälle abgeschlossen, die einem anderen zustoßen (Fremdversicherung), steht die Ausübung der Rechte aus dem Vertrag nicht der versicherten Person, sondern Ihnen zu. Sie sind neben der versicherten Person für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich Alle für Sie geltenden Bestimmungen sind auf Ihren Rechtsnachfolger und sonstige Anspruchsteller entsprechend anzuwenden Die Versicherungsansprüche können vor Fälligkeit ohne unsere Zustimmung weder übertragen noch verpfändet werden. 13. Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? 13.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Sie haben uns bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung alle Ihnen bekannten Gefahrumstände in Textform anzuzeigen, nach denen wir Sie in Textform gefragt haben und die für unseren Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Sie sind auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor unserer Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1 in Textform stellen. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf unseren Entschluss Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Soll eine andere Person versichert werden, ist diese neben Ihnen für die wahrheitsgemäße und vollständige Anzeige der gefahrerheblichen Umstände und die Beantwortung der an sie gestellten Fragen verantwortlich. Wird der Vertrag von Ihrem Vertreter geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, müssen Sie sich so behandeln lassen, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen Rücktritt Voraussetzungen und Ausübung des Rücktritts Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen uns, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben. Wir müssen unser Rücktrittsrecht innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Innerhalb der Monatsfrist dürfen wir auch nachträglich weitere Umstände zur Begründung unserer Erklärung angeben. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die unser Rücktrittsrecht begründet, Kenntnis erlangen. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung Ihnen gegenüber Ausschluss des Rücktrittsrechts Wir können uns auf unser Rücktrittsrecht nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Wir haben kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie oder Ihr Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht haben. Unser Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten Folgen des Rücktritts Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, dürfen wir den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn Sie nachweisen, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn Sie die Anzeige 4

5 pflicht arglistig verletzt haben. Uns steht der Teil des Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht Beitragsänderung oder Kündigungsrecht Ist unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen, weil Ihre Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, können wir den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen. Dies gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben. Dabei haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Innerhalb der Monatsfrist dürfen wir auch nachträglich weitere Umstände zur Begründung unserer Erklärung angeben. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung Ihrer Anzeigepflicht Kenntnis erlangt haben. Wir können uns auf unser Kündigungsrecht wegen Anzeigepflichtverletzung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Das Kündigungsrecht ist auch ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Dies gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben. Wir müssen die Vertragsanpassung innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Innerhalb der Monatsfrist dürfen wir auch nachträglich weitere Umstände zur Begründung unserer Erklärung angeben. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die uns zur Vertragsanpassung berechtigt, Kenntnis erlangen. Wir können uns auf eine Vertragsanpassung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung fristlos in Schriftform kündigen Anfechtung Unser Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht uns der Teil des Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 14. Entfällt 15. Wann verjähren die Ansprüche aus dem Vertrag? 15.1 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in 3 Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem Ihnen unsere Entscheidung in Textform zugeht. 16. Welches Gericht ist zuständig? 16.1 Klagen gegen uns Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz. Sind Sie eine natürliche Person, so ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben Klagen gegen Sie Sind Sie eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie bei dem Gericht erhoben werden, das für Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Sind Sie eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach Ihrem Sitz oder Ihrer Niederlassung Wohnsitzverlegung Haben Sie nach Vertragsschluss Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich des Versicherungsvertragsgesetzes verlegt oder sind Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns oder Sie nach unserem Sitz. 17. Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift? 17.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an unsere Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die ihnen gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte uns bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt 3 Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall Ihrer Namensänderung Haben Sie die Versicherung für Ihren Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziffer 2 entsprechend Anwendung Anzeigen und Erklärungen können, soweit nichts anderes bestimmt ist, in Text- oder Schriftform abgegeben werden. 18. Anzuwendendes Recht und Vertragssprache Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Vertragssprache ist Deutsch. 19. Schlussbestimmung Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen etwas anderes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften. 3. Leistungserweiterungen und Leistungsverbesserungen zu den FA-AUB 2011 Unfälle bei der Verteidigung/Rettung von Menschenleben, Tieren und Sachen Abweichend von Ziffern 1.1 und 1.3 FA-AUB 2011 gelten unfallbedingte Gesundheitsschädigungen, die die versicherte Person bei rechtmäßiger Verteidigung oder Bemühungen zur Rettung von Menschenleben, Tieren und Sachen erleidet und bewusst in Kauf nimmt, als unfreiwillig erlitten. Tauchunfälle 1. Die Versicherung umfasst im Rahmen der FA-AUB 2011 auch Tauchunfälle des Versicherten (Sporttaucher). 2. Als Unfälle gelten auch der Ertrinkungstod bzw. Erstickungstod unter Wasser sowie unfreiwillige tauchtypische Gesundheitsschäden (wie z. B. Caisson-Krankheit und Trommelfellverletzung), ohne dass ein Unfallereignis, das heißt ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis, festgestellt werden kann. 3. Die Erweiterung des Versicherungsschutzes nach Ziffer 2 entfällt, wenn 3.1 die vom Verband Deutscher Sporttaucher in den Richtlinien für das sportliche Tauchen festgelegten Bestimmungen über die Tauchausrüstung nicht beachtet werden; 3.2 ein Sauerstoffgerät benutzt wird. Das gilt nicht für die Verwendung von Presslufttauchgeräten mit einem Gasgemisch entsprechend der atmosphärischen Luft oder mit Nitrox; 3.3 nach explosiblen Stoffen getaucht wird; 3.4 für ein gewerbliches Unternehmen getaucht wird; 3.5 der Tauchgang allein oder vorschriftswidrig ohne eine sachkundige Begleitperson ausgeführt wird. Ersticken, Ertrinken Als Unfälle nach Ziffern 1.1 und 1.3 FA-AUB 2011 gelten auch der Ertrinkungstod bzw. Erstickungstod. Ziffer 5 FA-AUB 2011 bleibt unberührt. Erfrierungen Ergänzend zu Ziffern 1.1 und 1.3 FA-AUB 2011 besteht auch Versicherungsschutz für Erfrierungen, ohne dass ein Unfallereignis eingetreten sein muss. Unfälle durch Herzinfarkt oder Schlaganfall Ergänzend zu Ziffer FA-AUB 2011 sind Unfälle infolge von Bewusstseinsstörungen mitversichert, wenn die Bewusstseinsstörung durch einen Herzinfarkt oder einen Schlaganfall verursacht wurde. Unfälle durch epileptische Anfälle In Ergänzung zu Ziffer FA-AUB 2011 besteht Versicherungsschutz, wenn ein Unfall durch einen epileptischen Anfall verursacht wurde. Unfälle durch Medikamente Unfälle infolge von Bewusstseinsstörungen durch die Einnahme von rezeptpflichtigen Medikamenten die der versicherten Person vor dem Unfall ärztlich verordnet worden waren und die die versicherte Person entsprechend der ärztlichen Verordnung eingenommen hatte, sind mitversichert. Ausgeschlossen bleiben Unfälle infolge von Bewusstseinsstörungen durch Medikamente beim Lenken eines Kraftfahrzeugs. Unfälle durch Kriegsereignisse Abweichend von Ziffer Satz 2 FA-AUB 2011 erlischt der Versicherungsschutz erst mit dem Ende des 21. Tages nach Beginn eines Kriegs oder Bürgerkriegs auf dem Gebiet des Staats, in dem sich die versicherte Person aufhält, wenn es der versicherten Person trotz aller zumutbaren Bemühungen unmöglich ist, das Kriegsgebiet zu verlassen. Unfälle durch Innere Unruhen/gewalttätige Auseinandersetzungen Abweichend von Ziffer FA-AUB 2011 sind Unfälle durch Innere Unruhen und gewalttätige Auseinandersetzungen versichert, wenn die versicherte Person nicht auf Seiten der Unruhe stifter/gewalttäter daran teilgenommen hat. Gesundheitsschädigungen durch Strahlen Abweichend von Ziffer FA-AUB 2011 besteht auch Versicherungsschutz für Gesundheitsschädigungen durch Strahlen, wenn die versicherte Person deren Einwirkung unfreiwillig ausgesetzt war. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Gesundheitsschäden durch Kernenergie und durch ultraviolette Strahlen (z. B. Sonnenbrand). FSME-Infektionen durch Zeckenbisse In Ergänzung zu Ziffer FA-AUB 2011 besteht auch Versicherungsschutz für die durch Zeckenbiss übertragene Frühsommer-Meningo-Enzephalitis (FSME), wenn die Erkrankung frühestens 15 Tage nach Beginn oder spätestens 15 Tage nach Erlöschen dieses Versicherungsvertrags ausbricht. Infektionen und Impfschäden 1. In Abweichung von Ziffer FA-AUB 2011 besteht Versicherungsschutz für 1.1 folgende durch Insektenstiche oder von Tieren verursachte Hautverletzungen übertragene Infektionskrankheiten: Brucellose, Fleckfieber, Gelbfieber, Malaria, Meningitis, Pest 1.2 und folgende Infektionskrankheiten: Cholera, Diphtherie, Gürtelrose, Keuchhusten, Kinderlähmung (Poliomyelitis), Masern, Mumps, Pfeiffer sches Drüsenfieber, Röteln, Scharlach, Tuberkulose, Typhus, Paratyphus, Windpocken. 1.3 Diese Infektionskrankheiten müssen durch einen objektiven, am Stand medizinischer Erkenntnisse orientierten ärztlichen Bericht nachgewiesen werden. 1.4 Versicherungsfall ist die erstmalige Infizierung mit einem Erreger einer der in Ziffern 1.1 und 1.2 genannten Erkrankungen. Der Versicherungsschutz beginnt frühestens 3 Monate nach Beginn dieses Versicherungsvertrags. Infektionen, die innerhalb dieser dreimonatigen Wartezeit eintreten, fallen nicht unter den Versicherungsschutz. 1.5 Abweichend von Ziffer 7.1 FA-AUB 2011 ist uns die Infektion nach Ziffer 1.1 oder 1.2 unverzüglich zu melden. 2. Es besteht auch Versicherungsschutz für Gesundheitsschädigungen durch Impfungen gegen die in Ziffer 1 genannten Infektionskrankheiten sowie gegen Tollwut, Wundstarrkrampf und Frühsommer-Meningo-Enzephalitis (FSME), die über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehen. 3. Die Erweiterung des Versicherungsschutzes nach den Ziffern 1 und 2 gilt nur für die Todesfallleistung und die Invaliditätsleistung (Kapitalleistung). Nahrungsmittelvergiftungen bei Kindern In Ergänzung zu Ziffer FA-AUB 2011 besteht für Kinder, die zum Zeitpunkt des Unfalls das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, auch Versicherungsschutz für Nahrungsmittelvergiftungen. Vergiftungen durch Alkohol bleiben ausgeschlossen. Vergiftungen durch Gase und Dämpfe Abweichend von Ziffer 1.1 und 1.3 FA-AUB 2011 liegt bei Vergiftungen durch plötzlich ausströmende Gase und Dämpfe, Dünste, Staubwolken, Säuren, Gifte etc. das Merkmal der 5

6 Plötzlichkeit auch dann vor, wenn die versicherte Person diesen Einwirkungen durch unabwendbare Umstände bis zu 7 Tage lang ausgesetzt war. Unfälle bei der Teilnahme an lizenzfreien Motorsportveranstaltungen Abweichend von Ziffer FA-AUB 2011 besteht Versicherungsschutz für Unfälle bei der aktiven Teilnahme an genehmigten Fahrtveranstaltungen mit Kraftfahrzeugen innerhalb Europas, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, wenn dafür keine Lizenz erforderlich ist und die versicherte Person das 18. Lebensjahr vollendet hatte. Leistung für ambulante Operationen Wenn die versicherte Person wegen eines Unfalls ambulant operiert wird und deswegen für mindestens 7 Tage, vom Tag der Operation an gerechnet, ununterbrochen vollständig arbeitsunfähig bzw. falls sie nicht berufstätig ist, vollständig in ihrem Aufgaben- und Tätigkeitsbereich beeinträchtigt ist, wird für 7 Tage das im Vertrag vereinbarte Krankenhaustagegeld (KHT) gezahlt. Rooming-In-Leistung 1. Voraussetzungen für die Leistung 1.1 Das versicherte Kind hatte einen Unfall, der unter den Versicherungsschutz dieses Vertrags fällt, 1.2 wegen des Unfalls wird eine vollstationäre, medizinisch notwendige Krankenhausbehandlung durchgeführt, 1.3 ein Erziehungsberechtigter oder eine andere volljährige Person übernachtet bei dem Kind im Krankenhaus. 2. Höhe und Dauer der Leistung Wir übernehmen die für diese Übernachtungen entstandenen Kosten bis zur Höhe des im Vertrag vereinbarten Krankenhaustagegelds pro Tag, längstens jedoch für 5 Jahre, vom Unfalltag an gerechnet. 3. Mehrfachversicherung Bestehen bei uns für das versicherte Kind mehrere Unfallversicherungen, so zahlen wir die Leistung nur aus einem Vertrag, und zwar aus demjenigen, aus dem sie zuerst beansprucht wurde. Sofortleistung für Schwerstverletzte 1. Voraussetzungen für die Leistung Die im Vertrag vereinbarte Übergangsleistung wird bereits dann gezahlt, wenn die versicherte Person durch einen Unfall eine der folgenden schweren Verletzungen erleidet: 1.1 Querschnittslähmung durch Schädigung des Rückenmarks 1.2 Amputation von mindestens einem ganzen Fuß oder einer ganzen Hand 1.3 Schädelhirnverletzung mit einer zweifelsfrei nachgewiesenen Hirnprellung (Kontusion) oder Hirnblutung 1.4 schwere Mehrfachverletzung - entweder Frakturen von zwei langen Röhrenknochen an zwei verschiedenen Gliedmaßenabschnitten (Ober-/Unterarm, Ober-/Unterschenkel) oder gewebezerstörende Schäden an zwei inneren Organen oder eine Kombination aus mindestens zwei der folgenden Verletzungen: Fraktur eines langen Röhrenknochens an Armen oder Beinen Fraktur des Beckens Fraktur der Wirbelsäule gewebezerstörender Schaden an einem inneren Organ 1.5 Verbrennungen zweiten oder dritten Grades von mehr als 30 der Körperoberfläche 1.6 Erblindung auf beiden Augen und nicht innerhalb von 3 Tagen nach dem Unfall verstirbt. 2. Nachweis Das Vorliegen einer unfallbedingten schweren Verletzung muss durch einen objektiven, am Stand medizinischer Erkenntnisse orientierten ärztlichen Bericht nachgewiesen werden. 3. Fälligkeit Sobald uns dieser Nachweis zugegangen ist, sind wir verpflichtet, innerhalb eines Monats zu erklären, ob und in welchem Umfang wir einen Anspruch anerkennen. Ziffer 9 FA-AUB 2011 gilt auch im Übrigen uneingeschränkt. 4. Erlöschen des Anspruchs Der Anspruch erlischt spätestens mit Ablauf eines Jahres nach dem Unfall. Anzeige des Todesfalls Abweichend von Ziffer 7.5 FA-AUB 2011 beginnt die Meldefrist erst dann, wenn die Erben der versicherten Person Kenntnis von dem Tod und der Möglichkeit eines Unfalls als Todesursache haben. Eintritt, Feststellung und Geltendmachung der Invalidität Abweichend von Ziffer FA-AUB 2011 muss die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall eingetreten und innerhalb von 21 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und innerhalb von 21 Monaten von Ihnen bei uns geltend gemacht werden. Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen Wenn die versicherte Person am Unfalltag das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, werden die Leistungen und der Invaliditätsgrad abweichend von Ziffer 3 FA-AUB 2011 nicht gekürzt, wenn der Mitwirkungsanteil unter 40 liegt. Wenn die versicherte Person am Unfalltag das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, so werden die Leistungen und der Invaliditätsgrad nicht gekürzt. Erstattung von Kosten zur Begründung von Leistungsansprüchen Abweichend von Ziffer 9.1 FA-AUB 2011 erstatten wir Ihnen sämtliche Kosten für ärztliche Bescheinigungen und Berichte nach Ziffern 70 bis 96 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), die Ihnen zur Begründung eines Leistungsanspruchs entstanden sind, in voller Höhe. 4. Zusatzbedingungen für den Einschluss von Assistance-Leistungen bei Unfällen im In- und Ausland (ZBA-Unfall 2011) Aktiv-SchadenHilfe I. Leistungen (1) Assistance ist grundsätzlich Serviceleistung, in bestimmten Fällen auch Kostenersatz in Geld. (2) Für Serviceleistungen ist die von uns beauftragte Assistance-Zentrale zuständig. II. Unfallmeldungen Die Assistance-Zentrale nimmt jederzeit, auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten, Meldungen über Unfälle entgegen, verständigt uns und bietet Assistance. III. Assistance-Leistungen (1) Die Assistance-Zentrale hilft mit Informationen über ihr bekannte a) Institutionen wie Polizei oder Verkehrsämter, die die versicherte Person unterstützen können. b) diplomatische und konsularische Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland. c) Ärzte, Fachärzte und Krankenhäuser und stellt erforderliche Kontakte her. (2) Wir ersetzen insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme entstandene Kosten für a) Such-, Bergungs- oder Rettungseinsätze durch Rettungsdienste, soweit sie wegen eines drohenden, den Umständen nach zu vermutenden oder eines tatsächlichen Unfalls der versicherten Person erforderlich sind. b) den Transport der versicherten Person in das nächste Krankenhaus oder eine Spezialklinik. c) den Rücktransport der versicherten Person zu ihrem ständigen Wohnsitz im Inland. d) die Überführung der infolge eines Unfalls verstorbenen versicherten Person zu ihrem letzten ständigen Wohnsitz im Inland. e) die Bestattung der verstorbenen versicherten Person nach (3) d) bis zu der Höhe, in der Überführungskosten entstanden wären. f) bis zu EUR pro Unfall die nach (3) f) entstandenen Besuchskosten (Übernachtungs- und Fahrtkosten). g) bis zu EUR pro Unfall die Übernachtungsmehrkosten und Fahrtmehrkosten entsprechend (3) g), die für die direkte Rückreise der versicherten Person zu ihrem ständigen Wohnsitz im Inland entstanden sind. h) bis zu EUR pro Unfall bei einem Rücktransport der versicherten Person nach (3) c) die Übernachtungsmehrkosten und Fahrtmehrkosten, die für die direkte Rückreise der mitreisenden minderjährigen Kinder und des Partners der versicherten Person entstanden sind. i) eine Dekompressionsbehandlung, die wegen eines Tauchunfalls erforderlich wird. (3) Die Assistance-Zentrale organisiert a) Such-, Bergungs- oder Rettungseinsätze durch Rettungsdienste, soweit sie wegen eines drohenden, den Umständen nach zu vermutenden oder eines tatsächlichen Unfalls der versicherten Person erforderlich sind. b) den Transport der versicherten Person in das nächste Krankenhaus oder in eine Spezialklinik. c) den Rücktransport der versicherten Person zu ihrem ständigen Wohnsitz im Inland. d) die Überführung der infolge eines Unfalls verstorbenen versicherten Person zu ihrem letzten ständigen Wohnsitz im Inland oder ihre Bestattung in dem Land, in dem sich der Unfall ereignet hat, und zwar nach Abstimmung mit den Angehörigen. e) die Benachrichtigung einer der versicherten Person nahestehenden Person und, sofern die versicherte Person dies wünscht, ihres Arbeitgebers von dem Unfall. f) Besuche von Personen, die der versicherten Person nahestehen, wenn die versicherte Person wegen eines Unfalls in dem Land, in dem sich der Unfall ereignet hat, länger als 14 Tage vollstationär behandelt werden muss. g) die Rückreise der versicherten Person zu ihrem ständigen Wohnsitz im Inland, wenn die versicherte Person eine Reise wegen eines Unfalls vorzeitig oder verspätet beenden muss. h) den Versand notwendiger verschreibungspflichtiger Arzneimittel zu dem ausländischen Aufenthaltsort der versicherten Person, soweit eine Genehmigung zur Einbzw. Ausfuhr erlangt werden kann. Über die Notwendigkeit eines Arzneimittelversands entscheiden wir nach Rücksprache mit dem Arzt, der die versicherte Person im Ausland behandelt, oder ihrem Hausarzt. Es erfolgt kein Arzneimittelversand, wenn wir ein Ersatzpräparat benennen können, das in dem Land, in dem die versicherte Person wegen des Unfalls ärztlich behandelt wird, erhältlich ist oder wenn das Arzneimittel als Suchtmittel gilt. i) die Zahlung eines Vorschusses auf versichertes Krankenhaustagegeld, sofern ein Anspruch darauf besteht; eine Vorschusszahlung bedeutet kein Anerkenntnis der Leistungspflicht. IV. Mehrfachversicherung Bestehen bei uns für die versicherte Person mehrere Unfallversicherungen, so zahlen wir die Leistung nur aus einem Vertrag, und zwar aus demjenigen, aus dem sie zuerst beansprucht wurde. V. Kostenersatz durch Dritte Kann im Versicherungsfall eine Entschädigung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden, geht der anderweitige Vertrag diesem Vertrag vor. Soweit wir Ersatz geleistet haben, und Sie oder die versicherte Person einen Anspruch auf Kostenersatz gegen einen anderen Ersatzpflichtigen haben, geht dieser Anspruch auf uns über. VI. Ausschluss der Leistungsdynamik Die für Assistance-Leistungen festgelegten Höchstbeträge nehmen an einer eventuell für andere Leistungsarten vereinbarten planmäßigen Erhöhung (Zuwachs von Leistung und Beitrag) nicht teil. 6

7 5. Zusatzbedingungen für die beitragsfreie Familien-Vorsorge-Unfallversicherung 2011 I. Voraussetzungen für den Versicherungsschutz Wenn während der Wirksamkeit des Vertrags ein leibliches Kind der versicherten Person geboren wird oder die versicherte Person heiratet bzw. eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingeht, so bieten wir für 12 Monate nach Vollendung der Geburt bzw. nach der Eheschließung oder Eintragung der Lebenspartnerschaft beitragsfrei Versicherungs schutz für das Kind bzw. den Partner. II. Versicherungssummen Die Versicherungssummen betragen dafür: Invalidität mit progressiver Invaliditätsstaffel U 525 bei Vollinvalidität Übergangsleistung Krankenhaustagegeld Todesfall Kosten für kosmetische Operationen bis Monatliche Unfallrente ab 50 Invalidität ab 90 Invalidität Assistance-Leistungen mit Bergungs- und Rettungskosten EUR EUR EUR 20 EUR EUR EUR 250 EUR 500 EUR bis EUR III. Mehrfachversicherung Bestehen bei uns für die versicherte Person mehrere beitragsfreie Vorsorge-Unfall versicherungen, so zahlen wir die Leistung nur aus einem Vertrag, und zwar aus dem jenigen, aus dem sie zuerst beansprucht wurde. 6. Zusatzbedingungen für die Beitragsbefreiung bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit (BBA-Unfall FA 2011) 1. Gegenstand der Versicherung Wir stellen Sie für die Zeit der unfreiwilligen Arbeitslosigkeit, längstenfalls für eine Dauer von 2 Jahren, gerechnet ab der während der Vertragslaufzeit eingetretenen Arbeits losigkeit, von der Beitragszahlung für diesen Unfallversicherungsvertrag frei. Unfreiwillige Arbeitslosigkeit im Sinne dieser Bedingungen bedeutet die Beendigung eines seit mindestens 2 Jahren ununterbrochen bestehenden sozialversicherungspflichtigen, nicht befristeten Arbeitsverhältnisses durch Kündigung des Arbeitgebers aus Gründen, die nicht in Ihrem Verhalten liegen. Die Arbeitslosigkeit ist insbesondere dann nicht unfreiwillig und es besteht insoweit kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlaß zur Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben hat. Eine geringfügige Beschäftigung nach 8 SGB 4 (Sozialgesetzbuch, viertes Buch) in der jeweils aktuellen Fassung gilt nicht als sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis. 2. Versicherbare Personen Versicherbar sind Versicherungsnehmer, die bei Unterzeichnung des Antrags das 20. Lebensjahr bereits vollendet und das 53. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und in einem ungekündigten und unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen. 3. Versicherungsfall Versicherungsfall ist die unfreiwillige Arbeitslosigkeit gemäß Ziffer 1 während der Laufzeit dieses Versicherungsvertrages. 4. Wartezeit Der Versicherungsschutz beginnt 6 Monate nach dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt für den Versicherungsbeginn. 5. Anspruch auf Beitragsfreistellung Der Anspruch auf Beitragsfreistellung entsteht zu Beginn des Monats, der dem Eintritt der Arbeitslosigkeit folgt. 6. Ende der Beitragsfreistellung 6.1 Die Beitragsfreistellung endet mit Ende des Monats, in dem Sie eine Tätigkeit ausüben, bei der Sie Einkünfte erzielen. 6.2 Die Beitragsfreistellung endet ferner in jedem Fall Jahre nach Eintritt der Arbeitslosigkeit während der Vertragslaufzeit spätestens mit Ende des Monats, in dem Sie das 55. Lebensjahr vollenden. 7. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls Ergänzend zu Ziffer 7 FA-AUB 2011 gelten folgende Obliegenheiten: 7.1 Jeder Versicherungsfall ist uns unverzüglich anzuzeigen. Sie haben den Versicherungsfall durch entsprechende Bescheinigungen Ihres Arbeitgebers (z. B. Kündigungsschreiben) und der Bundesagentur für Arbeit sowie Vorlage weiterer geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Sie müssen auf Verlangen Ihren Arbeitgeber und die Bundesagentur für Arbeit uns gegenüber von ihrer Schweigepflicht entbinden, soweit dies zur Feststellung des Ver sicherungsfalls erforderlich ist. Der Zweijahreszeitraum gemäß Ziffer 1 ist durch Bescheinigungen des Arbeitgebers oder im Falle von Anrechnungszeiten durch Bescheinigungen des Dienstherren oder der Bundesagentur für Arbeit oder eines Sozialversicherungsträgers lückenlos nachzuweisen. Sie haben uns innerhalb von 14 Tagen über eine Beendigung seiner Sozialversicherungspflicht zu informieren, insbesondere wenn Sie eine nicht sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aufnehmen. 7.2 Sie haben uns auf Verlangen die Fortdauer Ihrer Arbeitslosigkeit nachzuweisen. Sie haben uns über das Ende Ihrer Arbeitslosigkeit zu informieren, und zwar innerhalb von 14 Tagen nach Aufnahme einer Tätigkeit, bei der Sie Einkünfte erzielen. 7.3 Folgen von Obliegenheitsverletzungen Der Anspruch auf Beitragsbefreiung wird nicht fällig bzw. ruht, solange eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich nicht erfüllt wird. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, die Versicherungsbeiträge selbst zu zahlen. 8. Versicherungsschutz nach Beendigung der Sozialversicherungspflicht Endet Ihre Sozialversicherungspflicht, so endet diese Zusatzversicherung. Für den Teil des Beitrags, der auf diese Zusatzversicherung entfällt, wird die in dem Unfallversicherungsvertrag vereinbarte Unfallrente erhöht. Ist in dem Unfallversicherungsvertrag keine Unfall rente vereinbart, so wird die Invaliditätsversicherungssumme entsprechend erhöht. Die Erhöhung wird zum Beginn des Monats wirksam, der dem Monat folgt, in dem Sie uns über das Ende Ihrer Sozialversicherungspflicht informieren, nicht jedoch vor dem Monats ersten, der auf das Ende der Sozialversicherungspflicht folgt. Sie können über die Verwendung des Zusatzbeitrags bis zum Wirksamwerden der Erhöhung eine andere Bestimmung treffen. 9. Ende dieser Zusatzdeckung Der Versicherungsschutz endet 9.1 mit Ablauf des folgenden Monats, in dem Sie den Ausschluss dieser Zusatzversicherung beantragen, 9.2 mit Ablauf des Monats, in dem Sie das 55. Lebensjahr vollenden, 9.3 mit Ablauf des Unfallversicherungsvertrages, 9.4 mit Ablauf der Sozialversicherungspflicht. 7. Zusatzbedingungen für den NÜRNBERGER SofortService-Unfall (ZBSU 2008) Sie haben mit uns eine Unfallversicherung vereinbart, deren Leistungen ergänzend zu Ziffer 2 der Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen um Hilfs- und Pflegeleistungen erweitert werden. 1. Was ist versichert? 2. Wann und in welchem Umfang erhalten Sie Hilfs- und Pflegeleistungen? 3. Welche Leistungen sind versichert? 4. Dauer der Leistung 5. Was ist nach einem Unfall zu beachten? (Obliegenheiten) 6. Rechtsverhältnis versicherte Person Dienstleister 1. Was ist versichert? 1.1 Führt ein Unfall der versicherten Person zu einer Hilfsbedürftigkeit, erbringen wir als Versicherer im Rahmen des nachstehend beschriebenen Umfangs Hilfs- und Pflegeleistungen. Wir bedienen uns dazu qualifizierter Dienstleister. 1.2 Die Hilfs- und Pflegeleistungen erbringen wir ausschließlich in Deutschland. 2. Wann und in welchem Umfang erhalten Sie Hilfs- und Pflegeleistungen? 2.1 Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person ist durch den Unfall in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt. Sie bedarf daher für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens der Hilfe (Hilfsbedürftigkeit). 2.2 Umfang der Leistung Wir ermitteln in Abstimmung mit der versicherten Person bzw. ihren Angehörigen und ggf. dem behandelnden Arzt den durch den Unfall entstandenen, individuellen Bedarf an Hilfs- und Pflegeleistungen aus Art und Umfang der Hilfsbedürftigkeit. Diesen Bedarf decken wir mit den in Ziffer 3 aufgeführten Leistungen. 2.3 Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch das Unfallereignis verursachten Hilfsbedürftigkeit mitgewirkt, schränken wir abweichend von Ziffer 3 FA-AUB 2011 unsere Hilfs- und Pflegeleistungen nicht ein. 3. Welche Leistungen sind versichert? 3.1 Hilfsleistungen Menüservice Die versicherte Person erhält, je nach Wunsch, einmal pro Woche 7 Hauptmahlzeiten (Tiefkühlkost) oder jeden Tag eine Hauptmahlzeit. Sie kann die Mahlzeiten aus einem Menüangebot wählen. Die Kosten für die Mahlzeiten tragen wir Fahrdienst Wir bringen die versicherte Person nach ihrer Entlassung aus einer unfallbedingten stationären Behandlung vom Krankenhaus zu ihrem Wohnsitz von ihrem Wohnsitz zu einem Kur-, Sanatoriums- oder Rehaaufenthalt und nach dem Ende dieses Aufenthalts wieder zurück Begleitung bei Arzt- und Behördengängen Wir bringen und begleiten die versicherte Person zu notwendigen Arzt-, Therapie- und Behördenterminen. 7

8 3.1.4 Einkäufe und Besorgungen Wir kaufen für die versicherte Person bis zu zweimal wöchentlich Waren des täglichen Bedarfs ein und erledigen notwendige Besorgungen. Anfallende Gebühren und die Kosten für die eingekauften Waren übernehmen wir nicht Wohnungsreinigung Wir reinigen den Wohnbereich der versicherten Person einmal wöchentlich im allgemein üblichen Umfang Wäscheservice Wir waschen, trocknen und bügeln die Wäsche und Kleidung der versicherten Person und pflegen ihre Schuhe, und zwar einmal wöchentlich. 3.2 Organisation von Hilfsleistungen Zusätzlich zu den in Ziffer 3.1 aufgeführten Leistungen organisieren wir auf Ihren Wunsch die folgenden Hilfsleistungen. Die Kosten der Leistungen selbst werden von uns nicht übernommen Vermittlung von Pflegehilfsmitteln Es werden die erforderlichen Pflegehilfsmittel, wie z. B. Gehhilfen, Rollstuhl etc., ver mittelt Vermittlung einer Haustierbetreuung Es wird die Betreuung der Haustiere der versicherten Person vermittelt. Das gilt nur für gewöhnliche Haustiere wie z. B. Hunde, Katzen, Vögel, Fische etc. und nicht für exotische oder Tiere, für deren Haltung eine behördliche Genehmigung nötig ist, wie z. B. Reptilien Vermittlung von Beratung für Umbau von Wohnung/Haus/Kfz Es wird eine Beratung für den Umbau der Wohnung/des Hauses/des Kfz der versicherten Person vermittelt. 3.3 Pflegeleistungen Grundpflege Die versicherte Person erhält von uns eine Grundpflege, und zwar bis zu 21 Stunden pro Woche, insgesamt für höchstens 2 Wochen. Zur Grundpflege gehören Körperpflege, Anund Auskleiden, Lagern und Betten, die Hilfe bei der Nahrungszubereitung, -auf nahme und -ausscheidung Beratung Wir beraten bei der Auswahl und Anschaffung von notwendigen Hilfsmitteln Pflegeschulung für Angehörige Wenn die versicherte Person von Angehörigen gepflegt wird, werden sie für die tägliche Pflege geschult. Die Schulung wird einmal durchgeführt und dauert bis zu 3 Stunden. 4. Dauer der Leistungen und Verhältnis zur gesetzlichen Pflegeversicherung 4.1 Wir erbringen die Hilfs- und Pflegeleistungen, solange die Voraussetzungen nach Ziffer 2.1 erfüllt sind, längstens für einen Zeitraum von 3 Monaten, vom Unfalltag an gerechnet, Grundpflege innerhalb dieser 3 Monate für bis zu 2 Wochen. 4.2 Was passiert nach Anerkennung einer Pflegestufe der gesetzlichen Pflege versiche rung? Werden ausschließlich Sachleistungen gewählt, erbringen wir ergänzend zur gesetzlichen Pflegeversicherung im Umfang von Ziffer 3 und 4.1 Hilfs- und Pflegeleistungen, soweit zusätzlicher Bedarf besteht. Werden Geldleistungen gewählt, lässt sich der zusätzliche Bedarf nicht objektiv feststellen. Unsere Leistungen enden dann insgesamt. 5. Was ist nach einem Unfall zu beachten? (Obliegenheiten) Ergänzend zu Ziffer 7 AUB 2011 gelten folgende Obliegenheiten: 5.1 Zu Beginn der Leistungserbringung sind wir über den aktuellen Gesundheitszustand der versicherten Person umfassend zu informieren. Auch während der Leistungserbringung sind uns Veränderungen des Gesundheitszustandes mitzuteilen. 5.2 Nach einem Unfall der versicherten Person, der zu einer Pflegebedürftigkeit im Sinne der gesetzlichen Pflegeversicherung führen kann, sind beim zuständigen Versicherungsträger Leistungen unverzüglich zu beantragen. 5.3 Die Anerkennung einer Pflegestufe sowie der Bezug von Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung sind uns unverzüglich anzuzeigen. Wird eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Ziffer 8 AUB 2011 entsprechend. 6. Rechtsverhältnis versicherte Person Dienstleister Wir beauftragen qualifizierte Dienstleister, um unsere Leistungspflicht zu erfüllen. Dadurch werden keine vertraglichen Beziehungen zwischen Ihnen oder der versicherten Person und den von uns beauftragten Dienstleistern begründet. Kosten für von Ihnen oder der versicherten Person in Auftrag gegebene Dienstleistungen werden von uns nicht getragen. 8. Zusatzbedingungen für Unfall-RehaPlus Ersatz von Kosten für physikalisch-medizinische und sportmedizinische Maßnahmen (Physiopaket) und für Kur-/Erholungsaufenthalte (Kurpaket) 1. Anspruchsvoraussetzungen 1.1 Die versicherte Person befand sich wegen des Unfalls innerhalb des ersten Jahres nach dem Unfall für mindestens 3 Wochen in medizinisch notwendiger vollstationärer Be handlung. 1.2 Physiopaket Die versicherte Person hat sich wegen des Unfalls physikalisch-medizinischen Maßnahmen nach Ziffern 500 bis 569 der Gebührenordnung für Ärzte - Inhalationen, Krankengymnastik und Übungsbehandlungen, Massagen, Hydrotherapie, Packungen, Wärmebehand lungen, Elektrotherapie, Lichttherapie oder sportmedizinischen Maßnahmen in einer entspre chenden Einrichtung unterzogen Die Maßnahmen waren geeignet, die Folgen des Unfalls zu bessern oder zu lindern. Das ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen Die Maßnahmen werden innerhalb von 2 Jahren nach dem Unfall durchgeführt. 1.3 Kurpaket Die versicherte Person hat sich wegen der Folgen des Unfalls in einem staatlich anerkannten Kurort/Heilbad/Erholungsort aufgehalten Der Aufenthalt fand innerhalb von 2 Jahren nach dem Unfall statt. 2. Leistungsumfang Wir erstatten pro Unfall bis zur Höhe der dafür vereinbarten Summe die nachgewiesenen entstandenen Kosten, soweit sie von keinem Sozialversicherungsträger erstattet werden. Soweit Sie oder die versicherte Person einen Anspruch auf Kostenersatz für Maßnahmen nach Ziffer 1 gegen einen anderen Ersatzpflichtigen haben, besteht gegen uns kein Anspruch auf Kostenersatz. 3. Ausschluss der Dynamik Die Versicherungssummen nehmen an einer für andere Leistungsarten vereinbarten Erhöhung von Leistung und Beitrag nicht teil. 4. Kosmetische Operationen Der Ersatz der Kosten für kosmetische Operationen ist in Ziffer 2.7 FA-AUB 2011 geregelt. 8

9 Leistungsübersicht NÜRNBERGER SofortService-Unfall Unsere Notrufzentrale ist rund um die Uhr für Sie erreichbar unter Tel.: (Falls Ihr Telefondienstanbieter oder der Netzvertrag keine Verbindung zu 0800er-Nummern ermöglicht oder wenn Sie aus dem Ausland anrufen, erreichen Sie uns kostenpflichtig unter Oder im Internet unter Sie nimmt jederzeit, auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten, Meldungen über Unfälle entgegen, verständigt den Versicherer und bietet Assistance. Erstgespräch Menüservice Besorgungen/Einkäufe Fahrdienst Begleitung bei Arztund Behördengängen Hilfeleistungen In einem ersten Gespräch mit der versicherten Person bzw. ihren Angehörigen und in Abstimmung mit dem behandelnden Arzt wird festgestellt, welche Hilfeleistungen die versicherte Person benötigt. Die versicherte Person erhält einmal pro Woche 7 Hauptmahlzeiten (Tiefkühlkost) oder jeden Tag aus einem Menüangebot eine warme Hauptmahlzeit. Bis zu zweimal in der Woche werden folgende Besorgungen durchgeführt: Botengänge zur Bank oder zu Behörden, das Besorgen von Rezepten oder Medikamenten, der Einkauf von Lebensmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs einschließlich Unterbringung der besorgten Gegenstände sowie das Bringen von Wäsche zur Reinigung und deren Abholung. Die versicherte Person wird nach ihrer Entlassung aus einer unfallbedingten stationären Behandlung vom Krankenhaus zu ihrem Wohnsitz sowie von ihrem Wohnsitz zu einem Kur-, Sanatoriums- oder Rehaaufenthalt und nach dem Ende dieses Aufenthalts wieder zurückgebracht. Wenn ein Besuch der versicherten Person bei einem Arzt oder einer Behörde erforderlich ist, wird sie hin- und wieder zurückgebracht und, wenn erforderlich, dorthin begleitet. Reinigung der Wohnung Einmal in der Woche wird innerhalb der Wohnung/des Hauses der Wohnbereich im allgemein üblichen Umfang gereinigt. Voraussetzung ist, dass die Räume vor dem Unfall in einem ordnungsgemäßen Zustand waren. Wäsche und Kleidung Pflegeschulung für Angehörige Einmal in der Woche werden Wäsche und Kleidung der versicherten Person gewaschen, getrocknet, gebügelt, ausgebessert, sortiert und eingeräumt sowie ihre Schuhe gepflegt. Wenn die versicherte Person von Angehörigen gepflegt wird, werden sie für die tägliche Pflege geschult. Die Schulung wird einmal durchgeführt und dauert bis zu 3 Stunden. Grundpflege Wenn die versicherte Person wegen des Unfalls in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit so beeinträchtigt ist, dass sie Pflegeleistungen benötigt, erhält sie zu Hause eine Grundpflege. Die Grundpflege umfasst Körperpflege, An- und Auskleiden, Hilfe bei der Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten, Hilfe beim Verrichten der Notdurft, Hilfe bei Krankengymnastik sowie die Lagerung im Bett. Dies gilt, bis die versicherte Person Leistungen aus der Pflegeversicherung erhält, für bis zu 2 Wochen, bis zu 21 Stunden pro Woche. Vermittlung von Pflegehilfsmitteln Vermittlung einer Haustierbetreuung Vermittlung von Beratung für Umbau von Wohnung/Haus/Kfz Es werden die erforderlichen Pflegehilfsmittel wie z. B. Gehhilfen, Rollstuhl etc. vermittelt. Es wird die Betreuung der Haustiere der versicherten Person vermittelt (gewöhnliche Haustiere). Es wird eine Beratung für den Umbau der Wohnung/des Hauses/des Kfz der versicherten Person vermittelt. 9

10 Leistungsübersicht über die versicherten Unfall-Assistance-Leistungen Unsere Notrufzentrale ist rund um die Uhr für Sie erreichbar unter Tel.: (Falls Ihr Telefondienstanbieter oder der Netzvertrag keine Verbindung zu 0800er-Nummern ermöglicht oder wenn Sie aus dem Ausland anrufen, erreichen Sie uns kostenpflichtig unter Oder im Internet unter Sie nimmt jederzeit, auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten, Meldungen über Unfälle entgegen, verständigt den Versicherer und bietet Assistance. Informationen/Hilfe stellung organisiert Such-, Rettungsoder Bergungseinsätze. organisiert den Transport Versicherter. organisiert den Rück transport Versicherter. organisiert die Überführung verstorbener Versicherter oder ihre Bestattung. benachrichtigt Nahe stehende und/oder den Arbeitgeber. organisiert den Besuch Nahestehender. organisiert im Bedarfsfall die Zahlung eines Vor schusses auf Kranken haus tagegeld. organisiert den Versand von Arzneimitteln. organisiert die Rückreise Versicherter. Auskunftsservice und Hilfe stellung Serviceleistungen bei Unfällen Die Assistance-Zentrale hilft mit Informationen über ihr bekannte Möglich keiten ärzt licher Ver sorgung und stellt die erforderlichen Kontakte zwischen dem Hausarzt des Versicherten und dem behandelnden Arzt oder Krankenhaus her. Der Versicherte muss wegen eines Unfalls, auch wegen eines drohenden oder zu ver mutenden Unfalls, gesucht, gerettet oder geborgen werden. Der Versicherte muss in das nächste Krankenhaus oder in eine Spezialklinik transportiert werden. Der Versicherte muss zu seinem ständigen Wohnsitz im Inland zurücktransportiert werden. Mitreisende minderjährige Kinder und der Partner des Versicherten reisen ebenfalls zurück. Der Versicherte verstirbt an den Unfallfolgen und muss zu seinem letzten ständigen Wohnsitz im Inland überführt werden oder der verstorbene Versicherte soll in dem Land, in dem sich der Unfall ereignete, bestattet werden. Der Versicherte kann nicht selbst ihm nahestehende Personen bzw. seinen Arbeitgeber vom Unfall benachrichtigen. Besuch von Personen, die dem Versicherten nahestehen, wenn der Versicherte in dem Land, in dem sich der Unfall ereignete, länger als 2 Wochen voll stationär be handelt werden muss. Der Versicherte benötigt wegen eines vollstationären Krankenhausaufenthaltes nach dem Unfall Vorschüsse auf das versicherte Kranken haustagegeld. Der Versicherte benötigt ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel, das im Ausland nicht erhältlich ist. Der Versicherte muss eine Reise wegen eines Unfalls vorzeitig beenden. Der Versicherte benötigt Auskünfte über Institutionen, die ihm behilflich sein können, über diploma tische oder konsularische Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland, über Ärzte, Fachärzte oder Kranken häuser. Bergungs- und Rettungskosten Transport Verletzter Rücktransport Verletzter; Heimfahrt- oder Unterbringungskosten mit reisender minderjähriger Kinder und des Partners Überführung ver storbener Versicherter oder ihre Bestattung im Ausland Besuch Nahestehender Vorzeitige Rückreise Verletzter Kostenersatz bei Unfällen Ersatz der Kosten dieser Aktionen bis zu insgesamt EUR Im Zusammenhang mit dem Rücktransport des Versicher ten jedoch nur Mehrkosten, soweit sie nach Art der erlittenen Verletzung erforderlich waren und auf ärztliche Anordnungen zurückgehen sowie bis zu EUR pro Unfall Ersatz zusätzlicher Heimfahrt- oder Unterbringungskosten für mitreisende minderjährige Kinder und den Partner des Versicherten. Im Zusammenhang mit der Bestattung des verstorbenen Versicherten Kostenersatz bis zu der Höhe, in der Überführungs kosten entstanden wären. Bis zu EUR pro Unfall Ersatz der entstandenen Besuchskosten (Übernachtungs- und Fahrtkosten) Bis zu EUR pro Unfall Ersatz der Übernachtungs- und Fahrt mehrkosten für die direkte Rückreise des Versicherten zu seinem ständigen Wohnsitz. 10

11 Die Vorteile der NÜRNBERGER progressiven Invaliditätsstaffel U 525 Jeder, der bei mittleren und hohen Invaliditätsgraden ausreichend hoch ver sichert sein will und muss, braucht die Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel. Am gesamten Unfallversicherungsmarkt gibt es die unterschiedlichsten progressiven Invaliditätsstaffeln. Eine kleine Auswahl haben wir in der neben stehenden Grafik angeführt. Das Beste ist uns gerade gut genug für Sie: Entscheiden Sie sich daher für die NÜRNBERGER progressive Invaliditätsstaffel U 525! Prozentsätze der Leistung bei der progressiven Invaliditätsversicherung 1. Bei Invaliditätsgraden bis 25 entspricht der Prozentsatz der Leistung dem Invaliditätsgrad. 2. Von mehr als 25 an erhöht sich der Prozentsatz der Leistung wie folgt: Festgestellter Invaliditätsgrad Erhöhter -Satz der Leistung Festgestellter Invaliditätsgrad Erhöhter -Satz der Leistung Festgestellter Invaliditätsgrad Erhöhter -Satz der Leistung Festgestellter Invaliditätsgrad Erhöhter -Satz der Leistung Entschädigung in der Grundsumme Progressionsmodelle NÜRNBERGER Die Leistungen nach der Gliedertaxe Bei gänzlichem Verlust des Gehörs auf beiden Ohren 60, auf einem Ohr 30, der Sehkraft beider Augen 100, eines Auges 50, des Geruchs 10, des Geschmacks 5. Bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit eines Arms 70, bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65, unterhalb des Ellenbogengelenks 60, einer Hand 55, Invaliditätsgrad eines Daumens 20, eines Zeigefingers 10, eines anderen Fingers 5, eines Beins über Mitte des Oberschenkels 70, bis zur Mitte des Oberschenkels 60, bis unterhalb des Knies 50, bis zur Mitte des Unterschenkels 45, eines Fußes 40, einer großen Zehe 5, einer anderen Zehe 2. 11

12 Vorläufige Unfallschutz-Zusage I. Allgemeine Bestimmungen Sofern eine Unfallversicherung mit mindestens 3-jähriger Dauer beantragt wird, gewähren wir der/den zu ver sichernden Person(en) vorläufigen Versicherungsschutz auf Grundlage der Verbraucherinformationen für die beantragte Versicherung, sofern nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist. 1. Beginn Der vorläufige Versicherungsschutz beginnt am Tage des Antragseingangs bei der Generaldirektion oder einer Generalagentur der NÜRNBERGER Allgemeine Versicherungs-AG, frühestens jedoch am 6. Tag nach dem Tag der Antragsunter zeichnung (jeweils mittags Uhr). 2. Versicherungsumfang Vorläufiger Versicherungsschutz besteht im Rahmen der beantragten Versicherungssummen, allerdings begrenzt auf folgende Höchstversicherungssummen Invalidität mit progressiver Invaliditätsstaffel U EUR (bei Vollinvalidität EUR Monatliche Unfallrente ab 50 Invalidität EUR ab 90 Invalidität EUR Übergangsleistung EUR Todesfall EUR Krankenhaustagegeld 50 EUR Tagegeld 10 EUR Kosten für kosmetische Operationen bis EUR Assistance-Leistungen mit Bergungs- und Rettungskosten bis EUR 3. Besondere Voraussetzungen Voraussetzung für die Gewährung des vorläufigen Versicherungsschutzes ist ferner, dass bei Einzugsermächtigung der Abruf für den Erstbeitrag durchführbar ist und später nicht widerrufen wird oder, falls eine Einzugsermächtigung nicht erteilt ist, der Erstbeitrag nach Anforderung innerhalb von 14 Tagen gezahlt wird. Andernfalls erlischt der vorläufige Versicherungsschutz rückwirkend ab Beginn. 4. Ende des Versicherungsschutzes Der vorläufige Versicherungsschutz endet entweder mit dem Beginn des Versicherungsschutzes aus dem beantragten Versicherungs vertrag oder mit der Ablehnung des Antrages durch uns, spätestens aber mit dem Ablauf von 6 Wochen nach dem Antragsdatum. II. Ergänzende Bestimmungen zum vorläufigen Versicherungsschutz für Kinder im ersten Lebensjahr Der vorläufige Versicherungsschutz von bis zu 6 Wochen (Ziffer I. 4.) wird auf bis zu 3 Monate erweitert. Er endet mit der Vollendung des ersten Lebensjahres, jedoch nicht vor Ablauf der Frist nach Ziffer I. 4. Wenn bei der NÜRNBERGER Allgemeine Versicherungs-AG mehrere vorläufige Unfallversicherungsschutz-Zusagen bestehen, wird vorläufiger Versicherungsschutz nur aus einem Vertrag gewährt. NÜRNBERGER Allgemeine Versicherungs-AG NÜRNBERGER Allgemeine Versicherungs-AG Aufsichtsrat: Hans-Peter Schmidt (Vorsitzender) Vorstand: Dr. Armin Zitzmann (Sprecher), Walter Bockshecker, Henning von der Forst, Dr. Wolf-Rüdiger Knocke, Peter Meier, Dr. Hans-Joachim Rauscher, Dr. Werner Rupp Sitz und Registergericht Nürnberg HR B 774 Anschrift der Generaldirektion: Nürnberg, Ostendstraße Nürnberg, Ostendstraße 100 Telefon Fax info@nuernberger.de 12

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