Spannungsfeld Lärm zwischen Gewerbe und Wohnen. Urbanes Gebiet. Änderung der BauNVO, TA Lärm und 18. BImSchV. Klaus Meyer
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- Nadine Breiner
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1 Spannungsfeld Lärm zwischen Gewerbe und Wohnen Urbanes Gebiet Änderung der BauNVO, TA Lärm und 18. BImSchV Klaus Meyer TÜV SÜD Industrie Service GmbH Filderstadt Geräusche und Erschütterungen Folie 1
2 Planungsgedanke und Immissionsschutz 50 BImSchG - Trennungsgrundsatz Klassische Nutzungsgebiete und Immissionsrichtwerte (IRW) der TA Lärm Industriegebiet Gewerbegebiet Mischgebiet, allgemeines Wohngebiet reines Wohngebiet Krankenhaus, IRW tags [db(a)] IRW nachts [db(a)] Folie 2
3 Trennungsgrundsatz Beispiel Mischgebiet hat zentrale Pufferaufgabe GI 70/70 GE 65/50 MI 60/45 WA 55/40 Folie 3
4 BauNVO 6 Mischgebiet (1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude 2. Geschäfts- und Bürogebäude 3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes 4. sonstige Gewerbebetriebe 5. Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke 6. Gartenbaubetriebe 7. Tankstellen 8. Vergnügungsstätten im Sinne des 4a Abs. 3 Nr. 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind (3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des 4a Abs. 3 Nr. 2 außerhalb der in Absatz 2 Nr. 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden Folie 4
5 Durchmischungsgebot Die Nutzungsarten Wohnen und Gewerbebetriebe müssen gleichberechtigt vertreten sein, das wesentliche Merkmal eines Mischgebiets ist die Nutzungsmischung. Keine der beiden Hauptnutzungen darf in optischer Hinsicht insgesamt dominieren, obgleich in Teilbereichen eine der beiden Nutzungsarten durchaus überwiegen kann. Folie 5
6 Verdichtungsgebot vs. Trennungsgrundsatz in vielen Fällen ist der Bedarf einer Kommune an Mischgebietsflächen gesättigt es besteht Bedarf an Wohn- oder Gewerbeflächen die für die Stadtentwicklung noch zur Verfügung stehenden Flächen liegen häufig im Spannungsfeld zwischen Wohn- und Gewerbeflächen Folie 6
7 Gewerbe als Störer GE soll an Wohnbebauung heranrücken Gewerbe rückt an bestehende Wohnbebauung an innerstädtische brachliegende Fläche soll gewerblich entwickelt werden Konflikt mit den vorhandenen Planungsinstrumenten gut lösbar 1. Puffer durch textliche Festsetzungen (Feingliederung), die in Richtung der Wohnbebauung immer weniger störendes Gewerbe zulässt 2. Geräuschkontingentierung nach DIN Bringt zusätzlich Planungssicherheit für Kommune und Industrie durch Wegfall des Windhundprinzipes Folie 7
8 Gewerbe als Störer (Emissionen über Bauleitplanung begrenzt) GI 70/70 GEe1 65/50 GEe2 65/50 WA 55/40 GE 65/50 Folie 8
9 Wohnen als Störer WA/WR soll an Gewerbe heranrücken Wohnflächen rücken an bestehendes Gewerbe heran innerstädtische brachliegende Fläche soll zu Wohnzwecken entwickelt werden Konflikt mit den vorhandenen Planungsinstrumenten in der Regel nur unbefriedigend lösbar TA Lärm kennt keinen passiven Schallschutz, der Schutzanspruch ist außen vor dem Fenster definiert Bei Überschreitungen durch Gewerbelärm gibt es nur die Möglichkeit eine Situation zu schaffen, in der es in den Bereichen der Überschreitung keine Immissionsorte im Sinne der TA Lärm gibt Folie 9
10 Wohnen rückt an Gewerbe heran / kein Immissionsort nach TA Lärm Per Definition liegt der maßgebliche Immissionsort nach TA Lärm 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes nach DIN 4109, Ausgabe November in Bereichen der Überschreitung werden keine schutzbedürftigen Aufenthaltsräume nach DIN 4109 zugelassen. Dies sind Wohn-, Schlaf- und Büroräume. es gibt keine zu öffnenden Fenster bzw. keinen Messpunkt außerhalb 0,5 m vor dem Fenster. Dies kann durch Festverglasung mit Zwangsbe- und -entlüftung, Laubengänge oder Wintergärten erreicht werden. Folie 10
11 Sonderfälle Ausführungen mit dem Hamburger Hafencity-Fenster, die im Sonderfall Hamburger Hafen funktionieren (Seeumschlaghäfen fallen nicht in den Anwendungsbereich der TA Lärm), wurden an anderer Stelle von den Verwaltungsgerichten kassiert. Ausführungen mit Prallscheiben. Hier sieht die Rechtsprechung derzeit in Einzelfällen eine Möglichkeit, da der Normarm nicht 0,5 m aus dem geöffneten Fenster gestreckt werden kann und die Prallscheibe nicht Bestandteil des Fensters ist. Es gibt noch kein Entscheidung der oberen Gerichtsinstanzen. Begründung: Fenster kann geöffnet werden Folie 11
12 Wohnen oder Gewerbe im MI Puffer Gewerbe rückt an das Wohnen heran. Über Emissionsbegrenzung gut lösbar. Beibehalten des Immissionsrichtwertes nach TA Lärm für ein GE birgt kein Konfliktpotenzial Wohnen rückt an das Gewerbe heran. Wohnen wäre im MI uneingeschränkt möglich, kann im Wohngebiet nur über die Hintertür kein Immissionsort zugelassen werden Gebiet ist nicht verlärmt Folie 12
13 Wandel in der Planungsidee 20. Jahrhundert Trennung zwischen Wohnen und Arbeit 21. Jahrhundert Welt der kurzen Wege ( Französische Viertel in Tübingen / Leipzig Charta ) Urbanes Gebiet Folie 13
14 Das urbane Gebiet im Vergleich zu den klassischen Nutzungen Urbanes Gebiet (1) Urbane Gebiete dienen dem Wohnen sowie der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen, die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören. Die Nutzungsmischung muss nicht gleichgewichtig sein. MU ist kein WA mit höheren IRW Mischgebiet (1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. (Durchmischungsgebot) Allgemeines Wohngebiet (1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. Gewerbegebiet (1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Folie 14
15 Das urbane Gebiet im Vergleich zum Mischgebiet (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude 2. Geschäfts- und Bürogebäude 3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes 4. sonstige Gewerbebetriebe 5. Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke 6. Gartenbaubetriebe 7. Tankstellen 8. Vergnügungsstätten im Sinne des 4a Abs. 3 Nr. 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind (3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des 4a Abs. 3 Nr. 2 außerhalb der in Absatz 2 Nr. 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden 1. Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind 2. Tankstellen Folie 15
16 Das urbane Gebiet im Vergleich zum allgemeinen Wohngebiet (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude, 2. Geschäfts- und Bürogebäude, die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe 3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, 4. sonstige Gewerbebetriebe 5. Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden 1. Betriebe des Beherbergungsgewerbes 2. Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind, 3. Sonstige nicht störende Gewerbebetriebe 4. Anlagen für die Verwaltung 5. Gartenbaubetriebe 6. Tankstellen Folie 16
17 Planungsgedanke und Immissionsschutz Nutzungsgebiete und Immissionsrichtwerte der TA Lärm Industriegebiet Gewerbegebiet urbanes Gebiet Mischgebiet, allgemeines Wohngebiet reines Wohngebiet Krankenhaus, IRW tags [db(a)] IRW nachts [db(a)] Folie 17
18 Urbanes Gebiet im Immissionsschutz urbanes Gebiet ist kein Wohngebiet mit höheren Immissionsrichtwerten sondern das Instrument für die Planung der Welt mit kurzen Wegen durch den Wegfall des Durchmischungsgebotes bietet es aber die Möglichkeit, ein Gebiet mit dem Schwerpunkt auf dem Wohnen im Einwirkungsbereich von Gewerbe zu entwickeln der nächtliche Immissionsrichtwert der TA Lärm von 45 db(a) soll den gesunden Nachtschlaf gewährleisten der gegenüber dem MI etwas angehobene IRW tags von 63 db(a) soll eine dem MI vergleichbare gewerbliche Nutzung ermöglichen, wenn der Schwerpunkt im Gebiet auf dem Anlagenbetrieb liegt es gibt kein faktisches urbanes Gebiet Folie 18
19 Last, but not least neben der TA Lärm hat das Urbane Gebiet auch Einzug in die 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung) gefunden Ansiedelung ebenfalls zwischen Mischgebiet und Gewerbegebiet Immissionsrichtwerte in urbanen Gebieten tags außerhalb der Ruhezeiten 63 db(a), tags innerhalb der Ruhezeiten am Morgen 58 db(a), im übrigen 63 db(a), nachts 45 db(a) Luftaufnahmen (Folie 1, 3, 6 und 8) Die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg ist Nutzungsrechtsinhaber von Geometrie- und Sachdaten, Dokumenten und Bildern aus dem Staatlich-Kommunalen Datenverbund (SKDV), kurz: "UIS-Daten". Folie 19
20 Kontakt Klaus Meyer Telefon Folie 20
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