Strafrecht AT Auflage Skripten. Krüger. Alpmann Schmidt

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Strafrecht AT 2 14. Auflage 2014. Skripten. Krüger. Alpmann Schmidt"

Transkript

1 S Skripten Krüger Strafrecht AT Auflage 2014 Alpmann Schmidt

2 STRAFRECHT AT Dr. Rolf Krüger Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht ALPMANN UND SCHMIDT Juristische Lehrgänge Verlagsges. mbh & Co. KG Münster, Alter Fischmarkt 8, Postfach 1169, Telefon (0251) AS-Online:

3 Liebe Leserin, lieber Leser, wir sind stets bemüht, unsere Produkte zu verbessern. Fehler lassen sich aber nie ganz ausschließen. Sie helfen uns, wenn Sie uns über Druckfehler in diesem Skript oder anderen Printprodukten unseres Hauses informieren. genügt an Danke Ihr AS-Autorenteam Dr. Krüger, Rolf Strafrecht AT 2 14., überarbeitete Auflage 2014 ISBN: Verlag Alpmann und Schmidt Juristische Lehrgänge Verlagsgesellschaft mbh & Co. KG, Münster Die Vervielfältigung, insbesondere das Fotokopieren, ist nicht gestattet ( 53, 54 UrhG) und strafbar ( 106 UrhG). Im Fall der Zuwiderhandlung wird Strafantrag gestellt.

4 Inhalt 1. Teil: Täterschaft und Teilnahme Abschnitt: Beteiligungsformen beim Vorsatz- und Fahrlässigkeitstat...1 A. Numerus clausus der Beteiligung bei der Vorsatztat...1 B. Einheitstäter bei der Fahrlässigkeitstat...1 C. Täterschaft als Produkt aus Subjektqualität und Tatbegehung... 3 I. Subjektqualität Täter einer Straftat kann nur ein Mensch sein Ohne Subjektqualität keine Täterschaft Strafausdehnung nach II. Tat begehung als Voraussetzung der Täterschaft Abschnitt: Reichweite der unmittelbaren Täterschaft Abschnitt: Mittäterschaft, 25 Abs A. Reichweite der Mittäterschaft...8 B. Voraussetzungen der Mittäterschaft nach 25 Abs I. Gemeinsamer Tatplan...9 II. Gemeinschaftliche Tatbegehung Mitverursachungsbeitrag (Mit-)Täterschaftliche Gleichrangigkeit der Mitwirkung C. Aufbau I. Das Prüfungsschema zur Mittäterschaft ist nur ein Unterschema II. Verteilung der objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Mittäterschaft im Tatbestand III. Getrennte oder gemeinsame Prüfung je nach Fallkonstellation D. Mittäterschaft im Ausführungsstadium Fall 1: Additives und alternatives Zusammenwirken E. Mittäterschaft durch Mitwirkung im Vorbereitungsstadium Fall 2: Streit zwischen enger und weiter Tatherrschaftslehre F. Auswirkungen des vorzeitigen Ausstiegs eines Mittäters Fall 3: Offengelegter vorzeitiger Tatausstieg G. Sukzessive Mittäterschaft Fall 4: Reichweite und Grenzen der gegenseitigen Zurechnung bei nachträglichem Eintritt in das Tatgeschehen H. Mittäterschaft durch Gremien- oder Kollegialentscheidungen I. Mittäterschaft durch Unterlassen I. Gemeinschaftliche Verwirklichung eines echten/unechten Unterlassungsdelikts II. Mittäterschaft durch Unterlassen neben einem Aktivtäter Fall 5: Streit zur Abgrenzung der Täterschaft durch Unterlassen von der Beihilfe durch Unterlassen Abschnitt: Mittelbare Täterschaft A. Reichweite der mittelbaren Täterschaft I. Keine mittelbare Täterschaft ohne Subjektqualität II. Keine mittelbare Täterschaft bei unmittelbarer Täterschaft oder Mittäterschaft I

5 Inhalt B. Voraussetzungen der mittelbaren Täterschaft nach 25 Abs. 1 Alt I. Tathandlung durch einen anderen II. Tatbeitrag des mittelbaren Täters III. Steuerung der Fremdhandlung IV. Vorsatz zur mittelbar täterschaftlichen Deliktsverwirklichung C. Aufbau I. Das Prüfungsschema zur mittelbaren Täterschaft ist nur ein Unterschema II. Grundsätzlich wird der handelnde Vordermann zuerst geprüft D. Mittelbare Täterschaft nach dem Verantwortungsprinzip Fall 6: Streit zwischen psychologisierender und normativer Tatherrschaftslehre E. Mittelbare Täterschaft des Täters hinter dem Täter F. Mittelbare Täterschaft durch Veranlassung einer Selbstschädigung Fall 7: Streit zwischen Vorsatz-/Schuldlehre und Einwilligungstheorie G. Mittelbare Täterschaft und Unterlassen I. Aktive Veranlassung eines anderen zu dessen Untätigkeit II. Nichthinderung der Aktivtat durch einen Garanten n Zusammenfassende Übersicht: Mittelbare Täterschaft nach der objektiven und subjektiven Theorie Abschnitt: Teilnahme A. Gemeinsamkeiten von Anstiftung und Beihilfe I. Strafgrund der Teilnahme II. Gemeinsame Voraussetzungen B. Aufbau I. Täterschaft vor Teilnahme II. Die Teilnahmeprüfung erfolgt in einem eigenen Deliktsschema C. Die limitiert-akzessorische Haupttat I. Die gesetzlichen Erfordernisse nach den 26, Fall 8: Teilnahme am erfolgsqualifizierten Delikt II. Teleologische Grenzen der Teilnahmefähigkeit bestimmter Haupttaten D. Anstiftung I. Verursachung des Tatentschlusses II. Mittel der Verursachung III. Anstiftung durch Unterlassen E. Beihilfe I. Förderung II. Mittel der Hilfeleistung III. Restriktionen der Beihilfe bei neutralen Handlungen Fall 9: Kriterien für berufstypische und straflose Beihilfehandlungen IV. Zeitpunkt der Beihilfe, insbesondere sukzessive Beihilfe V. Beihilfe durch Unterlassen F. Teilnehmervorsatz I. Die Deliktselemente der begangenen vorsätzlich-rechtswidrigen Haupttat als umrisshaftes tatsächliches Geschehen II

6 Inhalt II. Vorsatz bezüglich des eigenen Teilnehmerbeitrages III. Erfolgswille Fall 10: Tatveranlassung durch agent provocateur (Teilnehmer ohne Erfolgswillen) n Zusammenfassende Übersicht: Das Teilnahmedelikt G. Mehrfache Beteiligung I. Mehrfache Beteiligung derselben Person auf derselben Beteiligungsstufe II. Mehrfache Beteiligung derselben Person auf verschiedenen Stufen III. Gleichzeitige Teilnahme mehrer Personen IV. Zeitlich aufeinanderfolgende Teilnahme mehrerer Personen H. Vorstufen der Verbrechensbeteiligung, 30, I. Bezugstat: Verbrechen II. Die in 30 erfassten Vorstufen der Verbrechensbeteiligung Versuchte Anstiftung und versuchte Kettenanstiftung zum Verbrechen, 30 Abs. 1 S Annahme des Erbietens eines anderen, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, 30 Abs. 2 Fall Sichbereiterklären, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, 30 Abs. 2 Fall Verabredung mit einem anderen, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, 30 Abs. 2 Fall III. Straflose Vorstufen der Tatbeteiligung IV. Rücktritt vom Versuch der Beteiligung, V. Subsidiarität I. Die besonderen persönlichen Merkmale und I. Begriff und Abgrenzung zu anderen Deliktsmerkmalen Tatbezogene Merkmale Besondere persönliche Merkmale II. Rechtsfolgen des Fehlens oder Vorliegens besonderer persönlicher Merkmale, Unterschiede bei strafbegründenden Merkmalen, 28 Abs Unterschiede bei strafändernden persönlichen Merkmalen Teil: Versuch und Rücktritt Abschnitt: Versuch A. Versuch als notwendiges Durchgangsstadium jeder Vorsatztat I. Verwirklichungsphasen jeder Vorsatztat II. Keine Strafbarkeit aus Vorsatztat ohne Versuch Fall 11: Vollendung vor Versuchsbeginn; das unmittelbare Ansetzen als zeitlicher Fixpunkt für die Vorsatzfeststellung B. Strafgrund des Versuchs C. Voraussetzungen des Versuchsdelikts I. Keine Strafbarkeit aus Vollendungstat II. Tatsächliche Anhaltspunkte für einen Versuch im Sachverhalt III

7 Inhalt III. Strafbarkeit des Versuchs IV. Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld V. Rücktritt D. Aufbau I. Die Nichtstrafbarkeit aus Vollendungstat vorab in einer selbstständigen Deliktsprüfung oder als Vorüberlegung im Rahmen des Versuchs fallabhängig! II. Die Versuchsstrafbarkeit kann man in aller Regel kurz feststellen III. Kardinalfehler: Versuchsbeginn vor Tatentschluss IV. Rücktritt vor Strafzumessung E. Der Versuch des Begehungsdelikts I. Tatentschluss Endgültigkeit der Entschlussfassung Vorsatz für alle zur Vollendung des Delikts erforderlichen Umstände und Erfüllung deliktsspezifischer subjektiver Merkmale a) Rechtsfragen und Streitstände b) Besondere Vorsatzformen c) Vorsatzbedürftige Merkmale aus dem Allgemeinen Teil d) Irrtümer Fall 12: Untauglicher Versuch und Versuch aus grobem Unverstand II. Versuchsbeginn Ausgangspunkt: Vorstellung des Täters von der Tat Unmittelbares Ansetzen a) Versuchsbeginn bei Teilverwirklichung b) Versuchsbeginn im Vorfeld der Tatbestandsverwirklichung Fall 13: Streit über die verschiedenen Ansatzformeln c) Unmittelbares Ansetzen bei abgeschlossenem Täterhandeln Fall 14: Streit zwischen allgemeiner Gefährdungsformel und Entlassungstheorie F. Der Versuch des unechten Unterlassungsdelikts I. Tatentschluss II. Strafbarkeit des untauglichen Unterlassungsversuchs III. Versuchsbeginn G. Versuch und actio libera in causa-tat H. Der Versuch bei Qualifikationen und bei besonders schweren Fällen I. Der Versuch bei erfolgsqualifizierten Delikten I. Versuchsformen II. Strafbarkeit bei straflosem Versuch des Grunddelikts III. Versuch auch bei Leichtfertigkeitserfordernis möglich J. Der Versuch bei Mittätern I. Besonderheiten beim Tatentschluss II. Versuchsbeginn K. Der Versuch bei mittelbarer Täterschaft I. Besonderheiten beim Tatentschluss II. Versuchsbeginn IV

8 Inhalt 2. Abschnitt: Rücktritt vom Versuch, A. Rechtsgrund und Stellung im Deliktsaufbau B. Voraussetzungen des Rücktritts des Alleintäters, 24 Abs I. Nicht vollendete Versuchstat II. Die Rücktrittsanforderungen ergeben sich aus der Tätervorstellung über die Erfolgseignung der bisherigen Handlungen Freiwilliges Aufgeben der weiteren Ausführung der Tat, 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 = Rücktritt vom unbeendeten (tauglichen oder untauglichen) Versuch Freiwillige Verhinderung der Tatvollendung, 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 = Rücktritt vom beendeten (tauglichen) Versuch Freiwilliges und ernsthaftes Bemühen der Vollendungsverhinderung, 24 Abs. 1 S. 2 = Rücktritt bei fehlender Verhinderungskausalität III. Ein Fehlschlag des Versuchs schließt den Rücktritt aus C. Aufbau D. Voraussetzungen des Rücktritts des Alleintäters I. Kein Rücktritt bei zurechenbarer Tatvollendung Fall 15: Streit über die Notwendigkeit eines Vollendungsvorsatzes II. Rücktritt bei mehraktigem Versuchsgeschehen Vom Täter erkanntes Misslingen der ersten Ausführungshandlungen Fall 16: Einzelakttheorie gegen Gesamtbetrachtungslehre Rücktrittshorizont ist das letzte wenn auch zwischenzeitlich veränderte Vorstellungsbild des Täters Fall 17: Zwischenzeitliche Annahme der Tatvollendung Keine Zäsur eines mehraktigen Versuchsgeschehens durch erkannte Sinnlosigkeit des Weiterhandelns Fall 18: Fehlschlag und außertatbestandliche Zielverfehlung oder -erreichung n Zusammenfassende Übersicht: Rücktritt nach 24 Abs. 1 (bei mehraktigem Versuchsgeschehen) III. Rücktritt nach 24 Abs. 1 S. 1 Alt Fall 19: Aufgeben der Tatausführung; Streit zwischen normativem und psychologischem Freiwilligkeitsbegriff IV. Rücktritt nach 24 Abs. 1 S. 1 Alt Fall 20: Streit über die Vollendungsverhinderung bei nur halbherzigem Rücktritt V. Rücktritt nach 24 Abs. 1 S Fall 21: Anforderungen an ernsthaftes Bemühen VI. Rücktritt bei dem Täter nicht zurechenbarem Erfolgseintritt VII. Rücktritt vom Versuch des unechten Unterlassungsdelikts Unbeendeter und beendeter Unterlassungsversuch Mehraktige Unterlassungsversuche VIII. Rücktritt von Versuchstaten im Rausch Rücktritt von der actio libera in causa-tat V

9 Inhalt 2. Rücktritt vom Versuch der Rauschtat IX. Teilrücktritt vom Versuch einer Qualifikation X. Rücktritt vom erfolgsqualifizierten Versuch Fall 22: Rücktritt vom Grunddeliktsversuch nach Eintritt der Erfolgsqualifikation E. Rücktritt bei mehreren Tatbeteiligten, 24 Abs I. Voraussetzungen Nicht vollendete Versuchstat Beteiligte Fehlschlag und Rücktrittsanforderungen beurteilen sich nach der Vorstellung des jeweils Beteiligten II. Aufbau III. Rücktritt durch Verhindern der Tatvollendung IV. Rücktritt bei fehlender Verhinderungskausalität V. Rücktritt bei nicht zurechenbarem Erfolgseintritt VI. Rücktritt vom Versuch in mittelbarer Täterschaft n Zusammenfassende Übersicht: Vorprüfung beim Rücktritt vom Versuch mit mehreren Beteiligten gemäß 24 Abs Teil: Irrtum Abschnitt: Einteilung und gesetzliche Regelung A. Unkenntnis und irrige Annahme B. Ursachen C. Bezugspunkt D. Gesetzliche Regelung I. Unkenntnis II. Irrige Annahme Abschnitt: Aufbau Abschnitt: Irrtum des Alleintäters A. Irrtumslagen auf der Ebene des Tatbestandes I. Vorsatzgegenstand Fall 23: Tatbestands- und Motivirrtum; error in persona vel in obiecto II. Vorsatzinhalt, Irrtum in Bezug auf äußere Tatbestandsmerkmale Tatsachenkenntnis und Parallelwertung in der Laiensphäre a) Umstände i.s.v. 16 Abs. 1 S. 1 sind zuallererst Tatsachen b) Bedeutungskenntnis bei normativ geprägten Tatbestandsmerkmalen c) Vorsatzausschluss und untauglicher Versuch bei Rechtsirrtum Fall 24: Bierdeckel-Fall Fall 25: Streit über die Umkehrung der Lehre von der Parallelwertung Doppelirrtümer auf Tatbestandsebene a) Doppelirrtum über verschiedene Alternativen desselben Tatbestandes VI

10 Inhalt b) Doppelirrtum als Tatsachen- und Rechtsirrtum Fall 26: Streit über die vorsatzbegründende Wirkung eines umgekehrten Verbotsirrtums Irrtumsbesonderheiten beim unechten Unterlassungsdelikt a) Irrtum über die Möglichkeit der zur Erfolgsabwendung objektiv gebotenen Handlung b) Irrtum über die Garantenstellung, d.h. über Umstände, aus denen sich die Pflicht zur Erfolgsabwendung ergibt c) Irrtum über die Garantenpflicht Irrtum über die Tätereigenschaft bei Sonderdelikten Irrtum über qualifizierende Tatbestandsmerkmale a) Unkenntnis über ein qualifizierendes Merkmal b) Irrige Annahme eines Qualifikationsmerkmals Irrtum über erfolgsqualifizierende Merkmale a) Unkenntnis b) Irrige Annahme eines erfolgsqualifizierenden Merkmals Irrtum über privilegierende Tatbestandsmerkmale a) Unkenntnis privilegierender Umstände b) Irrige Annahme privilegierender Umstände n Zusammenfassende Übersicht: Irrtum über die äußeren Unrechtsmerkmale III. Vorsatz und Irrtum über den Kausalverlauf Fall 27: Irrige Annahme des Erfolgseintritts beim ersten von zwei Handlungsakten IV. Vorsatz und Zielverfehlung Aberratio ictus Fall 28: Abgrenzung zum error in persona vel in obiecto Aberratio ictus bei gleichzeitigem error in persona V. Vorsatzinhalt und Irrtum bezüglich der objektiven Zurechnung B. Der Irrtum über die Rechtswidrigkeit I. Objektive Rechtfertigung bei subjektiver Rechtswidrigkeit Unkenntnis der rechtfertigenden Tatsachenlage Rechtsirrtum über die Grenzen des Erlaubnissatzes zuungunsten des Täters II. Objektive Rechtswidrigkeit bei subjektiver Rechtfertigung Erlaubnistatbestandsirrtum a) Irrige Annahme rechtfertigender Umstände beim Haupttäter und Konsequenzen für Tatbeteiligte ohne Irrtum Fall 29: Meinungsstreit zwischen Vorsatztheorien sowie strenger und eingeschränkter Schuldtheorie b) Irrige Annahme rechtfertigender Umstände beim Haupttäter und Konsequenzen für Teilnehmer mit demselben Irrtum Fall 30: Irrtum des Teilnehmers über die Rechtswidrigkeit der Haupttat c) Zweifel über das Vorliegen rechtfertigender Tatumstände Erlaubnisirrtum VII

11 Inhalt Fall 31: Kein Streit zwischen strenger und eingeschränkter Schuldtheorie; Auswirkungen auf Teilnehmer mit demselben Irrtum Doppelirrtum a) Mehrfacher Tatsachenirrtum, mehrfacher Rechtsirrtum b) Gleichzeitiger Tatsachen- und Rechtsirrtum Fall 32: Sorgfaltswidriger Sachverhaltsirrtum und unvermeidbarer Rechtsirrtum n Zusammenfassende Übersicht: Irrtum über Rechtfertigungsgründe C. Irrtum und Schuld I. Irrtum über die eigene Schuldfähigkeit II. Irrtümer des Schuldunfähigen Pathologisch bedingte Tatbestandsirrtümer Rauschbedingte Irrtümer a) Identitätsirrtum des actio libera in causa-täters b) Rauschbedingte Irrtümer bei der Rauschtat im Zusammenhang mit Vollrausch, 323 a III. Der Irrtum über Entschuldigungsgründe Objektiv Entschuldigung bei subjektiv nicht vorliegender Entschuldigung Objektiv keine Entschuldigung bei subjektiver Entschuldigung a) Entschuldigungstatbestandsirrtum Fall 33: Regelung des 35 Abs b) Putativnotwehrexzess Fall 34: Reichweite von D. Irrtum über Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgründe E. Irrtum über Prozessvoraussetzungen und Prozesshindernisse F. Irrtum über Regelbeispiele I. Unkenntnis von Tatsachen, die objektiv ein Regelbeispiel erfüllen II. Irrige Annahme von Umständen, die ein Regelbeispiel erfüllen G. Irrtum über objektive Strafbarkeitsbedingungen n Zusammenfassende Übersicht: Irrtum über Schuldelemente/Prozessvoraussetzungen etc Abschnitt: Irrtum unter Tatbeteiligten A. Auswirkungen eines error in persona vel in obiecto des Tatnächsten auf andere Tatbeteiligte I. Identitätsirrtum eines Mittäters Fall 35: Verfolgerfall II. Auswirkung eines Identitätsirrtums des Täters auf Anstifter Fall 36: Rose-Rosahl -Fall (Der Klausurklassiker) III. Auswirkungen eines Identitätsirrtums des Tatmittlers auf den mittelbaren Täter Fall 37: Auswahlfehler des unvorsätzlichen Werkzeugs B. Irrtum über die eigene Tatrolle eines Beteiligten I. Vermeintliche Mittäterschaft Fall 38: Untauglicher Versuch durch Scheinmittäter VIII

12 Inhalt II. Vermeintliche mittelbare Täterschaft III. Objektiv mittelbare Täterschaft bei subjektiver Anstiftung Fall 39: Täterwille erzeugt keine vorsätzliche Haupttat IV. Objektiv Anstiftung bei subjektiver mittelbarer Täterschaft Fall 40: Streit zwischen aliud-theorie und Plus-Minus-Theorie Teil: Konkurrenzen Abschnitt: Begriff, Bedeutung und Funktionen A. Begriff B. Bedeutung C. Funktionen Abschnitt: Aufbau A. Konkurrenzen in keiner Falllösung vernachlässigen B. Gesonderte Feststellung für jeden Beteiligten nicht zu spät C. Prüfungsschritte I. Abschichtung unselbstständiger Gesetzesverletzungen schon am Ende des jeweiligen Tatbestandes II. Verwirklichung durch dieselbe Handlung oder Handlungseinheit III. Gesetzeskonkurrenz D. Scheinbare Mehrheit von Gesetzesverstößen I. Delikte mit pauschalierender Handlungsbeschreibung II. Mehraktige und zusammengesetzte Delikte III. Unselbstständige Intensivierungen desselben Unrechtserfolges E. Von Handlungseinheit zur Tateinheit verschiedener Gesetzesverletzungen I. (Teil-)Identität der Ausführungshandlungen Eine Handlung im natürlichen Sinne Natürliche Handlungseinheit Überschneidung mit rechtlichen Handlungseinheiten Klammerwirkung II. Gesetzeskonkurrenz bei Handlungseinheit Spezialität Subsidiarität a) Formelle Subsidiarität b) Materielle Subsidiarität Konsumtion III. Tateinheit (= Idealkonkurrenz), F. Von der Handlungsmehrheit zur Tatmehrheit verschiedener Gesetzesverletzungen I. Gesetzeskonkurrenz bei Handlungsmehrheit Mitbestrafte Vortat Mitbestrafte Nachtat II. Tatmehrheit (= Realkonkurrenz), IX

13 Inhalt 5. Teil: Die rechtliche Bewältigung unklarer Sachverhalte Abschnitt: Überzeugung von der Schuld und Zweifelssatz Abschnitt: Aufbau Abschnitt: In dubio pro reo-grundsatz A. Reichweite des Zweifelssatzes im Zusammenhang mit einer Strafnorm B. Der Zweifelssatz in normativen Stufenverhältnissen C. Mehrfache Anwendung des Zweifelssatzes Abschnitt: Tatsachenalternativität (gleichartige Wahlfeststellung) Fall 41: Sachverhaltszweifel ohne Rechtsnormungewissheit Abschnitt: Postpendenz Fall 42: Voraussetzungen und Grenzen der Postpendenz Abschnitt: Ungleichartige Wahlfeststellung Fall 43: Wahlfeststellungsfähigkeit verschiedener Tatbestände n Zusammenfassende Übersicht: in dubio pro reo (Zweifelssatz) Teil: Rechtsfolgen der Tat (Überblick) Abschnitt: Strafen A. Freiheitsstrafe B. Geldstrafe C. Fahrverbot Abschnitt: Maßregeln der Besserung und Sicherung Abschnitt: Nebenfolgen einer Straftat Abschnitt: Weitere Maßnahmen Stichwortverzeichnis X

14 Täterschaft und Teilnahme 1. Teil 1. Teil: Täterschaft und Teilnahme 1. Abschnitt: Beteiligungsformen beim Vorsatz- und Fahrlässigkeitstat A. Numerus clausus der Beteiligung bei der Vorsatztat Das Strafgesetzbuch bezeichnet die bei einer Vorsatztat Mitwirkenden als Beteiligte. Diese können entweder Täter oder Teilnehmer sein, vgl. 28 Abs Tätern wird das tatbestandliche Unrecht direkt zugeschrieben; Teilnehmer sind indirekt über die rechtswidrige Haupttat eines anderen für das von ihnen vorsätzlich veranlasste oder geförderte Unrecht verantwortlich. I. 25 unterscheidet zwischen dem unmittelbaren Täter, 25 Abs. 1 Alt. 1, dem mittelbaren Täter, 25 Abs. 1 Alt. 2, und dem Mittäter, 25 Abs. 2. Der unmittelbare Täter (inhaltsgleich: Alleintäter) verwirklicht alle Deliktsmerkmale in eigener Person. Der mittelbare Täter steuert die Deliktsverwirklichung durch das Handeln eines von ihm beherrschten Menschen. Mittäter nehmen die Tathandlung als gleichberechtigte Partner in arbeitsteiligem Zusammenwirken vor. Die Mittäterschaft und die mittelbare Täterschaft bewirken also die Zurechnung fremder Handlungen. Folge dieser Handlungszurechnung ist, dass jeder Täter so behandelt wird, als habe er jede Handlung selbst vorgenommen. Beispiel: A und B stechen mit Tötungsvorsatz auf C ein. C stirbt an einem der Stiche, doch lässt sich später nicht aufklären, welcher der Stiche tödlich ist. A und B sind wegen gemeinschaftlichen vollendeten Totschlags strafbar. Die tatsächliche Unsicherheit wirkt sich hier nicht aus: Entweder hat A oder B selbst den tödlichen Stich gesetzt oder dieser ist ihm als Handlung im Rahmen eines gemeinsamen Tatplans nach 25 Abs. 2 wie eine eigene Handlung zuzurechnen. II. Teilnehmer können entweder Anstifter oder Gehilfen sein. Anstifter ist nach 26, wer einen anderen zu dessen Vorsatztat bestimmt, d.h. durch psychische Einwirkung beim Haupttäter den Tatentschluss zu dessen Vorsatztat hervorruft. Gehilfe ist jeder, der die vorsätzliche Haupttat psychisch oder physisch fördert, 27. Weitere Formen der Beteiligung kennt das Strafrecht bei der Vorsatztat nicht. Täterschaft und Teilnahme sind immer tatbestandsbezogen zu sehen. Folglich kann sich die Beteiligtenrolle von einem zum anderen Delikt ändern, sie ist teilbar. Für das strafrechtliche Gutachten folgt daraus der Grundsatz, dass die Frage nach Täterschaft und Teilnahme bei jedem Delikt neu geprüft werden muss! B. Einheitstäter bei der Fahrlässigkeitstat I. Bei den Fahrlässigkeitsdelikten gibt es keine gesetzliche Trennung zwischen Täterschaft und Teilnahme. Hier ist nach h.m. jeder Täter, der sorgfaltswidrig einen Deliktserfolg verursacht hat. Beim Fahrlässigkeitsdelikt gilt also ein Einheitstäterbegriff. 2 Beispiel: Bauarbeiter A ruft einem Kollegen B zu, dieser solle ihm ein schweres Werkzeug herüberwerfen, obwohl beide wissen, dass die Wurfweite viel zu groß ist, um das Werkzeug sicher zu fangen. B wirft, ohne Gesetzesangabe sind solche des StGB. 2 Rengier, 53 Rn. 2. 1

15 1. Teil Täterschaft und Teilnahme doch schafft es A nicht, das Werkzeug zu fangen. Arbeitskollege C wird getroffen und verletzt. A und B sind als Täter einer fahrlässigen Körperverletzung gemäß 229 strafbar. II. Umstritten ist, ob die Zurechnungsregeln der mittelbaren Täterschaft und Mittäterschaft im Fahrlässigkeitsbereich gelten. Beispiel: Die Abbrucharbeiter A und B werfen Gerümpel aus dem Obergeschoss eines Gebäudes in einen Container. Ein Abfallteil trifft einen Passanten tödlich. Ob A oder B geworfen hat, lässt sich nicht mehr aufklären. Eine vordringende Meinungsgruppe im Schrifttum will die Täterschaftsformen der Vorsatztat auf die Fahrlässigkeitstat übertragen. Danach gibt es eine fahrlässige Deliktsverwirklichung in mittelbarer Täterschaft, wenn eine in Wissen oder Willen überlegene Person eine andere sorgfaltswidrig zur Verwirklichung eines Unrechtserfolges veranlasst. Auch soll fahrlässige Mittäterschaft möglich sein, wenn mehrere eine gemeinschaftliche sorgfaltswidrige Unternehmung verabreden und hierdurch den Deliktserfolg unvorsätzlich herbeiführten. 3 Auswirkungen hat diese Meinung, wenn sich nicht nachweisen lässt, welche von mehreren fahrlässig handelnden Personen ursächlich für einen Deliktserfolg geworden ist. Diese Ansicht müsste im vorgenannten Abbrucharbeiter-Beispiel wegen der Gemeinschaftlichkeit der konkreten Art und Weise der Entrümpelung zur Strafbarkeit von A und(!) B wegen fahrlässiger Tötung gemäß 222 gelangen. Die Gegenauffassung verweist auf 15, der auch für 25 als Ergänzung der BT-Tatbestände gelte und deshalb die Mittäterschaft und die mittelbare Täterschaft auf Vorsatztaten begrenze. 4 Nach dieser Ansicht sind A und B jeweils in dubio pro reo straflos. Der letztgenannten Ansicht ist zu folgen, weil sowohl die Mittäterschaft als auch die mittelbare Täterschaft untrennbar mit Vorsatz hinsichtlich des Taterfolges verknüpft sind, der bei der Fahrlässigkeitstat gerade nicht vorliegt. Zudem überspielt diese Meinung durch die Zurechnung fremden Handelns den Nachweis eigener Kausalität und eines eigenen Sorgfaltsverstoßes beim Zusammenwirken mehrerer. Beteiligungsformen beim Vorsatz- und Fahrlässigkeitsdelikt Vorsatzdelikt unmittelbare Unrechtsverantwortung Fahrlässigkeitsdelikt nur unmittelbare Unrechtsverantwortung Alleintäter Mittäter Mittelbarer Täter (Einheits-)Täter haupttatabhängige Unrechtsverantwortung Anstifter Gehilfe 3 SK-Hoyer 25 Rn. 153 f.; LK-Schünemann 25 Rn. 216 ff. 4 Krey/Esser Rn

16 Teilnahme 5. Abschnitt hilfehandlung abgelehnt. 164 Nach a.a. ist dem Teilnehmer der vom Haupttäter bewirkte Erfolg als Risikoverringerung objektiv nicht zurechenbar. 165 Im Ergebnis jedenfalls keine Bestrafung aus Beihilfe. n Der Gehilfenbeitrag muss bis zum Taterfolg chancenerhöhend wirken. n n Büßt der Beitrag schon vor Versuchsbeginn seine Wirksamkeit ein, so liegt nur ein strafloser Beihilfeversuch vor. Beispiel: Am Abend vor dem geplanten Überfall kommt es zwischen dem Täter und seinem Gehilfen zum Streit, und der Täter entschließt sich, die Tat ohne Hilfe auszuführen. Verliert der Teilnehmerbeitrag nach Versuchsbeginn seine chancensteigernde Wirkung, so liegt nur Beihilfe zum Versuch vor. Beispiel: Der dem Urkundenfälscher U von G geliehene Spezialfüller trocknet vor Fertigstellung des Falsifikats aus. U beendet die Fälschung mit einem eigenen Tuschefüller. Beihilfe zur versuchten Urkundenfälschung. 166 II. Mittel der Hilfeleistung 1. Physische Beihilfe kann durch jede Aktivität geleistet werden, die nicht Täterschaft ist. Ein Kontakt zum Haupttäter ist nicht erforderlich. Der Haupttäter muss nicht einmal wissen, dass ihm jemand geholfen hat. 85 Beispiel: A will in ein bewachtes Gebäude einbrechen. B, der davon gehört hat, will seinem Freund helfen. Er lenkt durch einen Telefonanruf den Wachmann ab. Nach gelungener Tat brüstet sich A gegenüber B damit, wie leicht er in das Gebäude hineingekommen sei. Erst jetzt klärt ihn B über seine Hilfe auf. 2. Für psychische Beihilfe kann schon die Bestärkung des bereits vorhandenen Tatentschlusses reichen; auch die Zusage späterer Unterstützung oder das Mitkommen oder Begleiten zur Tatausführung können genügen, allerdings nur, wenn dadurch nachweislich der Tatentschluss des Täters gefestigt oder ihm das Gefühl erhöhter Sicherheit vermittelt wird (und sich der Gehilfe dessen bewusst ist). 167 Die Anwesenheit am Tatort als solche genügt für Beihilfe durch aktives Tun nicht, sondern kann allenfalls Beihilfe durch Unterlassen auslösen (s.u. Rn. 89). 168 III. Restriktionen der Beihilfe bei neutralen Handlungen Fall 9: Kriterien für berufstypische und straflose Beihilfehandlungen T ist Taxifahrer. Eines Tages steigt der Fahrgast F in seinen Wagen und bittet, an eine bestimmte Adresse gefahren zu werden. Während der Fahrt führt der sichtlich wütende F Selbstgespräche. T reimt sich aus den Wortfetzen zusammen, dass F wohl auf dem Weg zu einem Nebenbuhler ist, um dort seine untreue Partnerin zur Rede zu stellen, möglicherweise sogar zu misshandeln. Gleichgültig denkt sich T, er wolle sich lieber nicht in fremde Angelegenheiten einmischen. Er bringt F an die angegebene 164 LK-Roxin, 11. Aufl., 27 Rn Sch/Sch/Heine 27 Rn So im Ergebnis Jescheck/Weigend 64 III 2 c; Lackner/Kühl 27 Rn. 2; Sch/Sch/Heine 27 Rn BGH NStZ 1999, 610; BGH, Beschl. v StR 515/10 Rn BGH StV 1995,

17 1. Teil Täterschaft und Teilnahme Adresse, kassiert den Fahrpreis und fährt weiter. Am nächsten Morgen liest T im Lokalteil der Tageszeitung von einem Eifersuchtsdrama und erfährt, dass F an der Stelle, wo er von T abgesetzt worden war, seiner Frau aufgelauert und diese auf offener Straße krankenhausreif geschlagen und lebensgefährlich verletzt hat. Strafbarkeit der Beteiligten? A. Strafbarkeit des F I. Indem F seine Frau niedergeschlagen hat, hat er sie vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft körperlich misshandelt und damit eine Körperverletzung gemäß 223 Abs. 1 Alt. 1 begangen. II. Die Tat ist wegen des Auflauerns als hinterlistiger Überfall und wegen der Intensität der zugefügten Verletzungen auch als lebensgefährliche Behandlung gemäß 224 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 5 qualifiziert. B. Strafbarkeit des T Fraglich ist, ob sich T dadurch, dass er den F zum späteren Tatort brachte, wegen Beihilfe zur Körperverletzung strafbar gemacht hat, 223, 27. I. Eine entsprechende vorsätzliche rechtswidrige Haupttat des F liegt vor. T hat die Tat auch aktiv gefördert, denn der Transport des Täters zum Tatort hat die Ausführung erleichtert. T wusste zwar nicht, dass es zu der körperlichen Misshandlung kam, aber er hielt dies für möglich und hat sich damit abgefunden. Er hatte konkrete Vorstellungen von Ort, Zeit, Täter und Opfer und ihm war klar, dass er die Tat durch die Taxifahrt erst durchführbar machte. T hatte damit nach allgemeinen Grundsätzen Gehilfenvorsatz in der Form des dolus eventualis. 86 II. Bedenken, das Hinfahren als Förderungshandlung anzusehen, ergeben sich daraus, dass es sich hier um eine Tätigkeit handelt, die gerade zum berufstypischen Verhalten des T als Taxifahrer gehört und dass das Fahren für sich gesehen alltäglich, auf den ersten Blick neutral ist. In Theorie und Praxis wird das Problem unterschiedlich gesehen. 1. Vereinzelt werden Strafbarkeitsbeschränkungen für berufstypische Handlungen schlechthin abgelehnt. Wer durch eine Handlung vorsätzlich die Straftat eines anderen fördere, sei strafbar, unabhängig davon, ob die Mitwirkung beruflich bedingt sei oder nicht. 169 Nach dieser Auffassung ist T strafbar wegen Beihilfe zur Körperverletzung. Kritik: Die uneingeschränkte Haftung aus Beihilferegeln würde in vielen Dienstleistungsbereichen berufliche Tätigkeit erschweren. Um sich nicht strafbar zu machen, müssten Apotheker, Waffenhändler, Kurierdienste, Banken und Anwälte ihre Leistung schon immer dann verweigern, wenn nur der Verdacht bestünde, dass ihre Tätigkeit eventuell einer Straftat dienen könnte. 169 Beckemper Jura 2001,

18 Teilnahme 5. Abschnitt 2. Eine Meinungsgruppe in der Lit. grenzt deshalb berufstypische Handlungen schon beim objektiven Beihilfetatbestand aus der Strafbarkeit aus, sogenannte objektiv-restriktive Theorien. Der gemeinsame Anknüpfungspunkt liegt darin, dass im Falle sozialadäquaten Verhaltens schon kein rechtlich relevantes Risiko gesetzt wird und damit die objektive Zurechnung des (Beihilfe-) Erfolges ausgeschlossen ist. 170 Allerdings besteht innerhalb dieser Meinungsgruppe Streit über die Reichweite des Zurechnungsausschlusses: Einige halten berufstypische Handlungen für straflos, solange der Täter damit keine Tat fördert, die im Katalog des 138 genannt ist oder bei der eine Hilfeleistungspflicht nach 323 c ausgelöst ist. 171 Roxin 172 argumentiert mit dem aus der Zurechnungslehre bekannten Vertrauensgrundsatz. Solange jemand nur mit der Möglichkeit der deliktischen Nutzung seines Beitrages rechne, genüge dies nicht für die Strafbarkeit, weil man im Regelfall darauf vertrauen dürfe, dass andere keine vorsätzlichen Straftaten begingen. Nach diesen Vorschlägen ergibt sich im Fall Folgendes: Es gehört zum Beruf des T, Fahrgäste an eine von ihnen angegebene Adresse zu fahren, ist also sozialadäquat. Sein Verdacht bezog sich auch nicht auf eine Katalogtat i.s.d. 138 oder auf einen bereits vorliegenden Unglücksfall. Zuletzt konnte T darauf vertrauen, dass die mitangehörten Selbstgespräche dem F nur dazu dienten, seiner Wut Luft zu machen. T ist also nach allen objektiv-restriktiven Theorien straffrei. 3. Herrschend sind heute Einschränkungen im subjektiven Tatbestand, und zwar nur bei dolus eventualis des Teilnehmers. Die Formel des BGH lautet: n n Zielt das Handeln des Haupttäters ausschließlich darauf ab, eine strafbare Handlung zu begehen, und weiß dies der Hilfeleistende, so ist sein Tatbeitrag als Beihilfe zu werten. In diesem Fall verliert sein Tun stets den,alltagscharakter. Hält der Hilfeleistende es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ. 173 Zu demselben Ergebnis kommen Teile der Literatur, die bei Eventualvorsatz des Teilnehmers solche für sich gesehen neutralen Handlungen ausgrenzen, denen der deliktische Sinnbezug fehlt, weil sie auch für andere Zwecke als nur der Begehung einer Straftat dienen können Dazu allgemein AS-Skript StrafR AT 1 (2014) Rn Hefendehl Jura 1992, 374, Rn BGH JZ 2000, 1175; BGHSt 46, 107, RÜ 2001, 264; BGH, Urt. v StR 489/02; BGH, Urt. v StR 470/04 Rn. 48 (Mannesmann-Vodafone-Fall). 174 Rengier 45 Rn

19 1. Teil Täterschaft und Teilnahme Hier hat T nur mit der Möglichkeit einer Straftat gerechnet. Dass F tatgeneigt war, ergab sich nur aus seinen Äußerungen und nicht aus weiteren Umständen, wie etwa dem Zeigen einer Waffe. Es drängte sich also nicht auf, sondern war nur eine von mehreren möglichen Schlussfolgerungen der Verärgerung des F. Zudem konnte der bloße Personentransport auch anderen Zwecken als der Begehung einer Straftat dienen, hatte also keinen eindeutig deliktischen Sinnbezug. Ergebnis: Die Taxifahrt war damit als berufstypische Handlung keine strafbare Beihilfe. T ist straflos. IV. Zeitpunkt der Beihilfe, insbesondere sukzessive Beihilfe Beihilfe kann nicht nur während der Ausführung, sondern schon im Vorbereitungsstadium der geplanten Tat geleistet werden, sofern die Haupttat später wenigstens in das Versuchsstadium gelangt und der Gehilfenbeitrag sich hierauf noch auswirkt. 2. Beihilfe zu einem bereits abgeschlossenen Geschehen ist dagegen nach allgemeiner Ansicht nicht möglich, 175 es sei denn, die nachfolgende Hilfe wurde bereits vorher versprochen und stärkte so schon den Tatentschluss für die spätere Tat. Beispiel: Psychische Beihilfe zur Brandstiftung, wenn die Freundin dem Täter schon vorher verspricht, ihm für den Fall, dass er in Verdacht gerate, ein Alibi zu verschaffen Ob eine zwischen formeller Vollendung und materieller Beendigung der Haupttat erbrachte, also sukzessive Beihilfe strafbar ist, ist ebenso umstritten wie bei der sukzessiven Mittäterschaft (s.o. Rn. 30 f.). Eine Mindermeinung in der Lit. verneint dies. Die Ausdehnung der Beihilfe über die tatbestandlich umschriebene Rechtsverletzung hinaus verstoße gegen den Grundsatz nullum crimen sine lege in Art. 103 Abs. 2 GG, 1. Die Unterscheidung zwischen Vollendung und Beendigung führe ferner zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit, da keine Kriterien dafür existierten, wann im konkreten Fall eine Beendigung anzunehmen sei. Schließlich ergebe sich aus der Möglichkeit sukzessiver Beihilfe eine nicht mehr trennbare Überschneidung mit der Begünstigung, Die Rspr. 177 und h.m. im Schrifttum 178 erkennen ebenso wie die sukzessive Mittäterschaft auch die sukzessive Beihilfe an. Bis zur tatsächlichen Beendigung ist danach ein einheitlicher, auf eine Rechtsgutverletzung bezogener Deliktsvorgang gegeben, den auch der nachträglich hinzukommende Gehilfe noch fördert. 175 BGH NStZ 1994, 123; BGH, Beschl. v StR 384/ Kühl 20 Rn. 234; Roxin Rn BGHSt 3, 40, 43 f.; 6, 248, 251; 19, 323, 325; BayObLG NJW 1980, 412 f. 178 Baumann/Weber/Mitsch 31 Rn. 25; Jescheck/Weigend 64 III 2 b; Krey/Esser 32 Rn

20 2. Teil Zusammenfassende Übersicht Rücktritt nach 24 Abs. 1 (bei mehraktigem Versuchsgeschehen) Versuchsbeginn Realisierte Handlung Realisierte Handlung Rücktrittshorizont des Täters Aus Tätersicht kann der Tatbestand nicht oder nur nach zeitlicher Zäsur oder durch grundlegende Änderung des Tatplans verwirklicht werden Subjektiv mögliche Handlung Fehlgeschlagener Versuch Natürliche Handlungseinheit? Gesamtbetrachtung Natürliche Hand - lungseinheit zu verneinen; Rücktritt ausgeschlossen Aus Tätersicht kann der Tatbestand im unmittelbaren Fort gang des Gesche - hens noch vollendet werden: n Subjektiv ist noch nicht alles Erfor - derliche getan, aber noch möglich, und zwar mit dem bereits eingesetzten oder mit bereitstehenden, wenn auch vorher nicht bedachten Mitteln n Subjektiv ist die Tatvollendung schon aufgrund des Geschehenen möglich (Gefahrbewusstsein); Erfolg muss nicht mehr gewollt sein; sogar Gleichgültig keit bzgl. des möglichen Erfolgs genügt Rücktritt nach 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 erforderlich Unbeendeter Versuch Beendeter Versuch Natürliche Hand - lungseinheit gegeben: Rücktritt nach 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 genügt 140

21 Stichworte Stichwortverzeichnis Die Zahlen verweisen auf die Randnummern. Abergläubischer Versuch aberratio ictus , 260, 304 Abgrenzung zum error in persona vel in obiecto Absehen von Strafe Absorptionsprinzip Abstiftung actio libera in causa , 288 agent provocateur... 95, 105 aliud-theorie Allgemeine Ansatzformel Allgemeine persönliche Merkmale animus auctoris animus socii Anstifter...1, 65 Anstiftung...80 ff. Abstiftung Aufstiftung Bestimmen durch Unterlassen Hervorrufen des Tatentschlusses objektiv omnimodo facturus Umstiftung zu fremdem Unterlassen zur Anstiftung zur Beihilfe Asperationsprinzip Auffangtatbestand Ausnahmetheorie Badewannen-Fall...9 Bedeutungskenntnis Bedingungstheorie Beendeter Versuch , 199 Begegnungsdelikte Begleittat, mitbestrafte Beihilfe...84 ff. berufstypische Handlungen durch Unterlassen Förderung der Haupttat Hilfe leisten objektiv-restiktive Theorien sukzessive... 87, 88 zur Anstiftung zur Beihilfe Berufsverbot Besondere persönliche Merkmale... 8, 113 ff. Abgrenzung Amtsträger... 8 Garantenstellung Statusbezeichnung... 8 Unfallbeteiligter... 8 Besondere persönliche Merkmale für Beteiligte ff. Mittäter mittelbare Täter Täter... 8 Teilnehmer unmittelbare Täter Beteiligungsminus Bewältigung unklarer Sachverhalte Schema Bewertungseinheit, tatbestandliche Dauerdelikt , 332 Denkzettel-Fall Differenzierung von Handlungs- und Erfolgsunrecht Dohna-Fall dolus alternativus dolus generalis Doppelirrtum Doppelter Teilnehmervorsatz Duchesne Durchgangsdelikte Durchgangstat Echte Wahlfeststellung Eigenhändige Delikte... 5 Eindruckstheorie Einheitstäterbegriff... 2 Einsatzstrafe Einseitige Mittäterschaftsprüfung Einwilligungstheorie Einwirkungstheorie Einzelakttheorie Einzellösung Einzeltäter... 8 Einziehung Entlassungstheorie , 183 Entschuldigungsgründe Entschuldigungstatbestandsirrtum Entziehung der Fahrerlaubnis Entziehungsanstalt Erfolgsqualifikation (Rücktritt) Erfolgsqualifikation (Versuch) Erfolgsqualifizierende Merkmale ff. Erfolgsunrecht Erfolgswille Erlaubnisirrtum , 280 Erlaubnistatbestandsirrtum ff. error in obiecto error in persona error in persona (vel in obiecto) des Täters error in persona des Haupttäters error in persona vel in obiecto , 262 des Mittäters des Tatmittlers des Tatnächsten Ersatzfreiheitsstrafe Extrem subjektive Theorie... 9 Exzess des Haupttäters

22 Stichworte des Mittäters Fahrverbot Fehlgeschlagener Versuch bei Sinnlosigkeit der Tatvollendung Freiheitsstrafe , 369 Ersatz neben Geldstrafe Führungsaufsicht Fungibilität Funktionale Tatherrschaft... 20, 27, 28 Garantenpflicht Garantenstellung , 247 Garantentheorie Gebotsirrtum Gefahrbewusstsein Gefährdungstheorie Gefahrengemeinschaft Gehilfe... 1, 65 akzessorietätsorientierte Förderungstheorie Geldstrafe , 370 neben Freiheitsstrafe Gemeinsamkeiten von Anstiftung und Beihilfe Gesamtbetrachtung , 201, 244 Gesamtbewertende Umstände Gesamtlösung Gesamtstrafe Gesetzeskonkurrenz bei Handlungseinheit Gesetzeskonkurrenz bei Handlungsmehrheit Gesetzlichkeitsprinzip Gleichrangigkeit der Mitwirkung Gleichwertigkeitstheorie Gnadentheorie Gremienentscheidung Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Handlung im natürlichen Sinne Handlungseinheit Gesetzeskonkurrenz juristische natürliche rechtliche Handlungsmehrheit Handlungsunrecht Hintermann , 304 Holzkugel-Fall Idealkonkurrenz , 344 Identitätsirrtum , 230 Identitätsirrtum des actio libera in causa- Täters Identitätsirrtums des Tatmittlers in dubio pro reo... 31, 350, 355 bei der Rechtswidrigkeit bei der Schuld bei der Strafzumessung bei Prozessvoraussetzungen bei Strafaufhebungsgründen bei Strafausschließungsgründen bei Tatsachenzweifeln beim Tatbestand normatives Stufenverhältnis Irrealer Versuch Irrige Annahme der tatsächlichen Voraussetzungen eines entschuldigenden Notstandes eigener Sonderdeliktseigenschaft eines erfolgsqualifizierenden Merkmals eines Regelbeispiels Irrtum ff. auf der Ebene des Tatbestandes bei äußeren Tatbestandsmerkmalen bei mehreren Tatbeteiligten beim unechten Unterlassungsdelikt des Alleintäters des Schuldunfähigen des Tatveranlassers über eigene Rolle des Teilnehmers über die Rechtswidrigkeit der Haupttat objektive Rechtfertigung subjektive Rechtswidrigkeit objektive Rechtswidrigkeit subjektive Rechtfertigung Rechtsirrtum , 238 Schein-Mittäter , 305 Sonderdeliktseigenschaft Tatbestandsirrtum über die eigene Tatrolle über die Tätereigenschaft über eigene Schuldfähigkeit über Entschuldigungsgründe über erfolgsqualifizierende Merkmale über Garantenstellung über Kausalverlauf , 260 über obj. Strafbarkeitsbedingungen über objektive Zurechnung über privilegierende Tatbestandsmerkmale über Prozesshindernisse über Prozessvoraussetzungen über qualifizierende Tatbestandsmerkmale über Rechtswidrigkeit über Strafaufhebungsgründe über Strafausschließungsgründe Unkenntnis Verbotsirrtum Iterative Tatbestandserfüllung Jauchegruben-Fall Juristische Handlungseinheit Katzenkönig-Fall Kausalfaktoren Kettenteilnahme Klammerwirkung Kleine alternative Lösung Klingelfälle Kollegialentscheidung

23 Stichworte Kombinationsformel Konkretisierungstheorie Konkurrenzen ff. Gesamtstrafe Konsumtion Prüfungsschema Spezialität Subsidiarität Lederspray-Fall Lehre vom dolus generalis von den neg. Tatbestandsmerkmalen , 276 von der Doppelfunktion des Vorsatzes Limitierte Akzessorietät... 75, 278 Machtapparat Manipulierter error in perona vel obiecto Maßregeln der Besserung und Sicherung freiheitsentziehende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ohne Freiheitsentzug Materiell-objektive Theorie Mehraktige Delikte Mehrfache Beteiligung Mehrheit von Gesetzesverletzungen Mitbestrafte Begleittat Mitbestrafte Nachtat , 347 Mitbestrafte Vortat f. Mittäter... 1 Mittäterschaft additive... 26, 27 additive und alternative Tatbeiträge alternative Ausstieg vor Versuchsbeginn Beteiligungsminus funktionale Tatherrschaft... 20, 27, 28 gemeinsamer Tatplan Gesamtperson Gleichrangigkeit der Mitwirkung Identitätsirrtum Mitwirkung im Vorbereitungsstadium Mitwirkungsakt bei Tatausführung Prüfungsschema... 24, 25 sukzessive Tatherrschaft Unterlassen Unterlassen neben einem Aktivtäter vermeintliche Mitteilnahme Mittelbare Täterschaft...35 ff. bei veranlasster Selbstschädigung Dohna-Fall dolos-absichtsloser Werkzeug-Gehilfe dolos-absichtsloses Werkzeug dolos-qualifikationsloser Werkzeug-Gehilfe Einwilligungstheorie Erscheinungsformen Förderungshandlung Fungibilität Identitätstäuschung des Tatentschlossenen nach dem Verantwortungsprinzip Organisationsherrschaft Pflichtdelikte Prüfungsschema Rechtsgelöstheit Schreibtischtäter Steuerung der Fremdhandlung subjektive Theorie Subjektqualität Tatherrschaftslehre Tatveranlassung theoretische Begründung Unterlassen Verantwortungsprinzip... 46, 55 Verbotsirrtum des Handelnden Willensherrschaft... 42, 55 Mittelbare Teilnahme Mittelbarer Täter... 1 Mitverursachungsbeitrag Modifizierte Vorsatztheorie Motive, autonome Motive, heteronome Motivirrtum Nachtat, mitbestrafte Natürliche Handlungseinheit Nebenfolgen einer Straftat Nebenteilnahme Notwendige Teilnahme Omnimodo facturus... 80, 96 Opferschutz Organisationsherrschaft Parallelwertung in der Laiensphäre Person des nach 30 Handelnden Personale Unrechtslehre Pfeffertüten-Fall Pflichtdelikte Physische Beihilfe Plus-Minus-Theorie Postpendenz , 361 Grenzen Voraussetzungen Prämientheorie Privilegierende Tatbestandsmerkmale Prozesshindernisse Prozessvoraussetzungen Irrtum über Psychiatrisches Krankenhaus Psychische Beihilfe Psychologische Vergleichbarkeit Putativnotstand Putativnotwehr Putativnotwehrexzess Qualifikationslos-doloser Werkzeug-Gehilfe Qualifizierende Tatbestandsmerkmale Qualifizierter Versuch

24 Stichworte Realkonkurrenz , 348 gleichartige ungleichartige Rechtliche Handlungseinheiten Rechtsethische Vergleichbarkeit Rechtsfolgen der Tat Rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie , 278 Rechtsgelöstheit Rechtsirrtum , 238, 273 Rechtsnormungewissheit Rechtswidrigkeit in dubio pro reo Irrtum über Regelbeispiel Irrtum über Reichweite der unmittelbaren Täterschaft... 8 Rose-Rosahl-Fall Rücktritt ff. actio libera in causa-tat Ende gut alles gut erfolgsqualifizierter Versuch ernsthaftes Bemühen mehraktiges Versuchsgeschehen , 210 Versuch der Rauschtat Rücktritt vom beendeten Versuch , 219 Bestleistungstheorie Differenzierungsthese Rücktritt vom erfolgsqualifizierten Versuch Rücktritt vom Versuch ff. Aufgeben der Tatausführung Aufgeben der weiteren Ausführung autonome Motive bei eingetretener Erfolgsqualifikation bei fehlender Verhinderungskausalität bei mehreren Tatbeteiligten , 215 bei unbeendetem Versuch Denkzettel-Fall des Alleintäters , 195 des unechten Unterlassungsdelikts des Unterlassungsdelikts einer Rauschtat Einzelakttheorie Erfolgsqualifikation ernsthaftes Bemühen Freiwilligkeit heteronome Motive in mittelbarer Täterschaft persönlicher Strafaufhebungsgrund Strafzwecktheorie Teilrücktritt Übersicht zu den Varianten Verhinderung der Tatvollendung Verhinderung der Vollendung Rücktrittshorizont , 201 Korrektur Sachverhaltsalternativität Sachverhaltsungewissheit Salzsäure-Fall Schreibtischtäter Schuld in dubio pro reo Schuldfähigkeit Schuldtheorie eingeschränkte rechtsfolgenverweisende, eingeschränkte , 278 strenge Selbstschädigungsfälle Einwilligungstheorie Sicherungsverwahrung Sirius-Fall Sonderdelikt... 6 Spezialität Sphärentheorie Staschynskij-Urteil... 9 Statusbezeichnung... 8 Strafausdehnung...8 Strafklageverbrauch Strafvorbehalt Strafzwecktheorie Stufenverhältnis Subjektiv-objektive Abgrenzungsformel Subjektqualität... 3 eigenhändiges Delikt...5 fehlende... 8 Sonderdelikt... 6 Subsidiarität Subsumtionsirrtum, umgekehrter , 242 Sukzessive Beihilfe Sukzessive Tatbestandserfüllung Tagessatzsystem Tat im strafprozessualen Sinn Tatbestandliche Bewertungseinheit... 97, 318 Tatbestandsalternativität Tatbestandserfüllung iterative sukzessive Tatbestandsirrtum , 230 gradueller umgekehrter Tatbestandsmerkmale negative privilegierende qualifizierende Tatbestandsverschiebung... 69, 103, 124, 252 Tatbezogene Merkmale Tateinheit , 344 in dubio pro reo Tatentschluss , 143 Täter hinter dem Täter Täterschaft... 1 Tatbegehung als Voraussetzung... 8 Tatherrschaft Tatherrschaftsbewusstsein... 20, 43 Tatherrschaftslehre... 20, 27, 35, 42 Tatmehrheit , 348 in dubio pro reo

Basiswissen Strafrecht Allgemeiner Teil

Basiswissen Strafrecht Allgemeiner Teil Basiswissen - Alpmann-Schmidt Basiswissen Strafrecht Allgemeiner Teil Bearbeitet von Dr. Rolf Krüger 4. Auflage 2015. Buch. IV, 154 S. Kartoniert ISBN 978 3 86752 400 1 Format (B x L): 16,5 x 23,0 cm Gewicht:

Mehr

Fahrlässigkeit: objektive Pflichtverletzung nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte

Fahrlässigkeit: objektive Pflichtverletzung nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte Strafrecht Fahrlässigkeit: Fahrlässig handelt ein Täter, der eine objektive Pflichtverletzung begeht, sofern er sie nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte und wenn gerade

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS XXII

INHALTSVERZEICHNIS XXII INHALTSVERZEICHNIS LITERATUR ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS XVII XXII EINFÜHRUNG 1 1. Kapitel: Grundlagen, * 1 A) Übersichten 1 Übersicht 1: Stellung des Strafrechts in der Rechtsordnung / Übersicht 2: Rechtsfolgensystem

Mehr

Strafrecht Allgemeiner Teil

Strafrecht Allgemeiner Teil Prof. Dr. Urs Kindhäuser Strafrecht Allgemeiner Teil Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden 5: Logik des Deliktsaufbaus Vorwort Abkürzungsverzeichnis 1. Teil: Das Strafgesetz 1. Abschnitt: Das Strafrecht

Mehr

Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot

Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot Beispielsfall: Folgende Regelung wird in das StGB aufgenommen: Vermögensstrafe: Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so kann

Mehr

Lösungsvorschläge und Materialien für die Fälle 1 und 2

Lösungsvorschläge und Materialien für die Fälle 1 und 2 Lösungsvorschläge und Materialien für die Fälle 1 und 2 Ein Vorschlag zur Bildung von Tatkomplexen: 1. Tatkomplex: Bis zum Unfall Zu Fall 1 Beleidigung/ üble Nachrede = 185 ff. StGB? Verkehrsdelikte =

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS 1. Abschnitt: Täterschaft und Teilnahme

INHALTSVERZEICHNIS 1. Abschnitt: Täterschaft und Teilnahme INHALTSVERZEICHNIS 1. Abschnitt: Täterschaft und Teilnahme 1 1. Subjektqualität als Mindestvoraussetzung jeder Täterschaft 2 Fall 1: Täterschaft trotz tatsächlich fehlender Subjektqualität 3 2. Tat begehung"

Mehr

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 1. Stunde: Wiederholung AT (I.) Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Wiederholung Strafrecht AT (I.) Versuch und Rücktritt Prüfungsaufbau eines

Mehr

Schwangerschaftsabbruch. Lösungshinweise Fall 1 (nach BGH NStZ 2008, 393 mit Anm. Schroeder JR 2008, 252)

Schwangerschaftsabbruch. Lösungshinweise Fall 1 (nach BGH NStZ 2008, 393 mit Anm. Schroeder JR 2008, 252) Schwangerschaftsabbruch Lösungshinweise Fall 1 (nach BGH NStZ 2008, 393 mit Anm. Schroeder JR 2008, 252) A. Strafbarkeit des A bezüglich S gem. 212 I; 22 I. Tatentschluss hinsichtlich der Tötung der S

Mehr

Mittäterschaft ( 25 Abs. 2 StGB)

Mittäterschaft ( 25 Abs. 2 StGB) Mittäterschaft ( 25 Abs. 2 StGB) I. Voraussetzungen 1. Gemeinsamer Tatentschluss 2. Objektiver Tatbeitrag a) Zeitpunkt nach hm genügt Beitrag im Vorbereitungsstadium, nach aa ist der Beitrag im Stadium

Mehr

Rechtliche Grundlagen im WRD

Rechtliche Grundlagen im WRD DLRG OG Sehnde e.v. 6. März 2006 Warum rechtliche Grundlagen? Das Rechtssystem in Deutschland Regelt Ansprüche natürlicher oder juristischer Personen untereinander BGB z.b. Schadensersatz Öffentliches

Mehr

Inhalt. Standardfälle Strafrecht Band 2

Inhalt. Standardfälle Strafrecht Band 2 Inhalt Standardfälle Strafrecht Band 2 Fall 1: Mord und Totschlag 7 Versuch Rücktritt vom Versuch Mordmerkmale Gefährliche Körperverletzung Unterlassene Hilfeleistung Fall 2: Mensch ärgere Dich nicht!

Mehr

18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit

18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit I. Bedrohung ( 241 StGB) 18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit 241 StGB dient nach h.m. (Rengier BT II 27 Rn. 1; Wessels/Hettinger Rn. 434a) dem Schutz des individuellen Rechtsfriedens. Die

Mehr

Thema: Abgrenzung Tötung in mittelbarer Täterschaft (straflose) Teilnahme an fremder Selbsttötung

Thema: Abgrenzung Tötung in mittelbarer Täterschaft (straflose) Teilnahme an fremder Selbsttötung BGH, Urteil vom 5. Juli 1983, BGHSt 32, 38 Sirius-Fall Sachverhalt: Anton unterhält eine Beziehung mit der ihm hörigen Berta. Im Mittelpunkt ihrer Beziehung stehen Gespräche über Psychologie und Philosophie.

Mehr

Script zur Vorlesung Strafrecht - Strafverfahrensrecht Katharina Batz Fachanwältin für Strafrecht SS 11

Script zur Vorlesung Strafrecht - Strafverfahrensrecht Katharina Batz Fachanwältin für Strafrecht SS 11 Versuch, Rücktritt vom Versuch, tätige Reue Strafbarkeit des Versuchs: stets bei Verbrechen, bei Vergehen nur, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt, 23 Was ist Versuch? 22 sagt, den Versuch einer Straftat

Mehr

Aufbau von Delikten im Strafrecht AT II

Aufbau von Delikten im Strafrecht AT II Lernmaterial im Strafrecht Aufbau von Delikten im Strafrecht AT II 2. Fachsemester Strafrecht: Allgemeiner Teil II von Seite I Inhaltsverzeichnis A. Aufbau von Delikten... 1 I. Vollendetes vorsätzliches

Mehr

Einführung in das Strafrecht (AT) 10/1

Einführung in das Strafrecht (AT) 10/1 Einführung in das Strafrecht (AT) 10/1 DIE STRAFTAT 10 Täterschaft und Teilnahme 1 A. GRUNDLAGEN I. TÄTERSCHAFT und TEILNAHME ( 25-27) als Formen der BETEILIGUNG - TEILNAHMELEHRE als BETEILIGUNGSLEHRE

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Einleitung... 19

Inhaltsverzeichnis. Einleitung... 19 Inhaltsverzeichnis Einleitung... 19 1. Kapitel: Allgemeines zu der Versuchslehre... 23 A. Die geschichtliche Entwicklung der Versuchslehre... 23 I. Das römische Recht... 23 II. Das fränkische Recht...

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

D. Behandlungsverweigerung als Unterlassungsdelikt * * Stand: 22.5.2014, Folie 7 neu.

D. Behandlungsverweigerung als Unterlassungsdelikt * * Stand: 22.5.2014, Folie 7 neu. D. Behandlungsverweigerung als Unterlassungsdelikt * * Stand: 22.5.2014, Folie 7 neu. I. Einleitende Bemerkungen Begriff der Behandlungsverweigerung Einschlägige Vorschriften: insb. 223 ff., 13; 323c StGB;

Mehr

Klausur im Strafrecht für Fortgeschrittene

Klausur im Strafrecht für Fortgeschrittene Seite 1 von 5 Prof. Dr. Hellmann Universität Potsdam Klausur im Strafrecht für Fortgeschrittene Lösungsskizze Erster Handlungsabschnitt: Verhalten des T nach dem Bezahlen A. Niederschlagen des W I. 249,

Mehr

Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht. Frank im Sande, Staatsanwaltschaft Braunschweig 1

Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht. Frank im Sande, Staatsanwaltschaft Braunschweig 1 Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht 1 Einleitung Fremdbestimmte Arbeit birgt für den Arbeitnehmer Gefahren in sich Zum Schutz vor diesen Gefahren hat der Gesetzgeber Vorschriften erlassen, deren

Mehr

1. Teil: Täterschaft und Teilnahme 1

1. Teil: Täterschaft und Teilnahme 1 1. Teil: Täterschaft und Teilnahme 1 1. Abschnitt: Beteiligungsformen bei der Vorsatztat und Fahrlässigkeitstat 1 A. Numerus clausus der Beteiligung bei der Vorsatztat 1 B. Einheitstäter bei der Fahrlässigkeitstat

Mehr

EINFÜHRUNG IN DAS STRAFRECHT

EINFÜHRUNG IN DAS STRAFRECHT EINFÜHRUNG IN DAS STRAFRECHT Übersichtsplan Literaturempfehlung: Rengier, Strafrecht Allgemeiner Teil, 3. Aufl., 2011; Rengier, Strafrecht Besonderer Teil II, 12. Aufl., 2011 (zu den ausgewählten Delikten

Mehr

B. Erpressung ( 253 StGB)

B. Erpressung ( 253 StGB) B. Erpressung ( 253 StGB) (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des

Mehr

Strafrecht Allgemeiner Teil

Strafrecht Allgemeiner Teil Schriftenreihe der juristischen Schulung/ Studium 196 Strafrecht Allgemeiner Teil von Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf, Prof. Dr. Brian Valerius 1. Auflage Strafrecht Allgemeiner Teil Hilgendorf / Valerius

Mehr

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 10. Stunde: Beleidigungsdelikte Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Prüfungsschema: Beleidigung nach 185 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

LÖSUNGSVORSCHLÄGE EINSTIEGSFÄLLE

LÖSUNGSVORSCHLÄGE EINSTIEGSFÄLLE UE Straf- und Strafverfahrensrecht WS 2008/09 Hinterhofer 1 LÖSUNGSVORSCHLÄGE EINSTIEGSFÄLLE 1. A will X loswerden. Zu diesem Zweck schüttet er Gift in dessen Vitaminsaft. a) Die vom Vorhaben des A nichts

Mehr

Basiswissen Strafrecht Allgemeiner Teil

Basiswissen Strafrecht Allgemeiner Teil Basiswissen Strafrecht Allgemeiner Teil 2016 Dr. Rolf Krüger Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und Repetitor ALPMANN UND SCHMIDT Juristische Lehrgänge Verlagsges. mbh & Co. KG 48143 Münster, Alter

Mehr

Strafrecht Allgemeiner Teil: Strafrecht AT

Strafrecht Allgemeiner Teil: Strafrecht AT Grundrisse des Rechts Strafrecht Allgemeiner Teil: Strafrecht AT von Prof. Dr. Rudolf Rengier 3., neu bearbeitete Auflage Strafrecht Allgemeiner Teil: Strafrecht AT Rengier schnell und portofrei erhältlich

Mehr

Lösung Fall 7 (Wiederholung)

Lösung Fall 7 (Wiederholung) 1 Lösung Fall 7 (Wiederholung) Strafbarkeit des B: A. B könnte sich wegen einer fahrlässigen Körperverletzung nach 229 StGB 1 strafbar gemacht haben, indem er den D mit seinem Auto anfuhr. I. Tatbestandsmäßigkeit:

Mehr

253 Abs. 2 tatbestandsergänzende RW-Regelung

253 Abs. 2 tatbestandsergänzende RW-Regelung 88 Tatbild der im Vergleich zum Betrug durch erzwungene Handlung, Duldung oder Unterlassung (Vermögensverfügung, str.) Betrug durch Täuschung erschlichene Vermögensverfügung Vermögensschaden Selbstschädigung

Mehr

Strafrecht. Rechtsanwältin Annett Lindemann. Fachanwältin für Verkehrsrecht Fachanwältin für Strafrecht

Strafrecht. Rechtsanwältin Annett Lindemann. Fachanwältin für Verkehrsrecht Fachanwältin für Strafrecht Strafrecht Aufbau + Prüfung von Rechtsnormen Rechtsnormen bestehen aus Tatbestand (= Voraussetzungen) alle Studentinnen mit braunen Haaren die eine blaue Jeans anhaben und Rechtsfolge (= Ergebnis) dürfen

Mehr

I. 242 I StGB (Blue-Ray) D könnte sich wegen Diebstahls gem. 242 I StGB strafbar gemacht haben, indem er die Blue-Ray stahl.

I. 242 I StGB (Blue-Ray) D könnte sich wegen Diebstahls gem. 242 I StGB strafbar gemacht haben, indem er die Blue-Ray stahl. Fall 3 A. Strafbarkeit des D I. 242 I StGB (Blue-Ray) D könnte sich wegen Diebstahls gem. 242 I StGB strafbar gemacht haben, indem er die Blue-Ray stahl. a) Objektiver Tatbestand Die Blue-Ray-Disc steht

Mehr

Repetitorium Strafrecht (AT II) 1 Täterschaft und Teilnahme

Repetitorium Strafrecht (AT II) 1 Täterschaft und Teilnahme Prof. Dr. Bernd Hecker SS 2010 FB V Straf- und Strafprozessrecht Repetitorium Strafrecht (AT II) 1 Täterschaft und Teilnahme Wichtiger Hinweis: Der in Ihrem Arbeitspapier dargelegte Sachverhalt in Fall

Mehr

Nachstellung (Stalking) 238 n. F.

Nachstellung (Stalking) 238 n. F. Nachstellung (Stalking) 238 n. F. Einführung Schutzgüter des 238: Entschließungs- und Handlungsfreiheit, körperliche Unversehrtheit und Leben Kreis der geschützten Personen: Adressat der Nachstellungen

Mehr

Volker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Rechtliche Informationen für Karateka

Volker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Rechtliche Informationen für Karateka Volker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Im nachfolgenden Text finden sich die Informationen zu meinem Vortrag anlässlich der Fachübungsleiterausbildung des Karateverbandes Niedersachsen (KVN) im Juli

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Lösungsvorschlag Fall 8

Lösungsvorschlag Fall 8 UE Strafrecht und Strafverfahrensrecht SS 2008 Hinterhofer 1 Lösungsvorschlag Fall 8 1. Schulden und die Folgen I. I. Strafbarkeit des P wegen Unterlassens der Anweisung der Rechtsabteilung Qualifizierte

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Lösungsskizze Fall 7. Strafbarkeit des A

Lösungsskizze Fall 7. Strafbarkeit des A Lösungsskizze Fall 7 Strafbarkeit des A A. 212 I, 13 I StGB 1 A könnte sich wegen eines Totschlags durch Unterlassen gemäß 212 I, 13 I strafbar gemacht haben, indem er B nicht zur Hilfe gekommen ist. I.

Mehr

Vertiefung zu Täterschaft und Teilnahme

Vertiefung zu Täterschaft und Teilnahme Vertiefung zu Täterschaft und Teilnahme I. Teilnahme ( 26, 27 StGB) Ist ein Tatbeteiligter kein Täter i. S.d. 25 StGB, so ist zu prüfen, ob er Teilnehmer an der Tat ist. Teilnahme kann in Form der Anstiftung

Mehr

Grundkurs Strafrecht II Sommersemester 2014

Grundkurs Strafrecht II Sommersemester 2014 Vertreter Professur für Strafrecht und Strafprozessrecht Grundkurs Strafrecht II Sommersemester 2014 Vorbemerkungen zum GK Vorbemerkungen zum Grundkurs 1. Literaturhinweise 2. Lerntechnik Vorbemerkungen

Mehr

Der Kinderarzt im Spannungsverhältnis der Strafnormen

Der Kinderarzt im Spannungsverhältnis der Strafnormen Der Kinderarzt im Spannungsverhältnis der Strafnormen Einerseits besteht die Pflicht zur Verschwiegenheit; 203 StGB Andererseits kann er sich aber auch dann strafbar machen, wenn er nicht handelt. Strafnormen,

Mehr

Einführung in das Strafrecht (AT) 11/1

Einführung in das Strafrecht (AT) 11/1 Einführung in das Strafrecht (AT) 11/1 DIE STRAFTAT 11 Unterlassen 1 GROPP AT 11; JESCHECK/WEIGEND 26 II 3, 58 60; ROXIN AT II 31 32; RENGIER AT 48-51; JOECKS VOR 13 UND 13.; KINDHÄUSER AT 35-37. 2 ZUR

Mehr

Strafgesetzbuch (StGB)

Strafgesetzbuch (StGB) Zurück zum Index StGB Strafgesetzbuch (StGB) Besonderer Teil Erster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben 75 Mord 76 Totschlag 77 Tötung auf Verlangen 78 Mitwirkung am Selbstmord 79 Tötung

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

2. Hat die in 1 bezeichnete Sache einen bedeutenden Wert, wird der Täter mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

2. Hat die in 1 bezeichnete Sache einen bedeutenden Wert, wird der Täter mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Art. 291-293 Art. 291 1. Wer eine durch eine verbotene Tat erlangte Sache erwirbt, abzusetzen hilft, an sich nimmt oder zu verstecken hilft, wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf

Mehr

Fragen zu Kapitel II: Täterschaft und Teilnahme

Fragen zu Kapitel II: Täterschaft und Teilnahme Fragen zu Kapitel II: 1. Welche Beteiligungsformen gibt es? Beteiligtungsformen sind ( 28 II). Im Rahmen der Täterschaft unterscheidet man zwischen dem Alleintäter nach 25 I 1. Fall, dem mittelbaren Täter

Mehr

Prof. Dr. Walter Perron Wintersemester 2014/15. Übung im Strafrecht für Vorgerückte. Besprechungsfall 6

Prof. Dr. Walter Perron Wintersemester 2014/15. Übung im Strafrecht für Vorgerückte. Besprechungsfall 6 Prof. Dr. Walter Perron Wintersemester 2014/15 Prof. Dr. Roland Hefendehl Übung im Strafrecht für Vorgerückte Besprechungsfall 6 Zur Sicherung eines Darlehens, das im April 2014 zur Rückzahlung fällig

Mehr

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.

Mehr

Lösungsvorschlag Fall 2

Lösungsvorschlag Fall 2 A. Strafbarkeit des A Lösungsvorschlag Fall 2 Ausgangsfall: A könnte sich durch das Giftbeibringen wegen Totschlags nach 212 I StGB zum Nachteil a) Erfolg O ist gestorben, der Erfolg ist somit eingetreten.

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Fall: (Obersatz zu den 5 W s )

Fall: (Obersatz zu den 5 W s ) G:\Vorlesung\Repetitorium BGB und SachenR\4-6_Beispielsfall_mit_ausformulierter_Loesung im Gutachten-Stil-hier_Vollmacht_und_Mietrecht.doc Seite 1 Beispielsfall zur Lösung einer Klausur im Gutachten -

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

Definitionen. Krüger. Strafrecht. 5. Auflage 2014 Alpmann Schmidt

Definitionen. Krüger. Strafrecht. 5. Auflage 2014 Alpmann Schmidt D Definitionen Krüger Strafrecht 5. Auflage 2014 Alpmann Schmidt Strafrecht 2014 Dr. Rolf Krüger Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und Repetitor ALPMANN UND SCHMIDT Juristische Lehrgänge Verlagsges.

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

Bernd Scheiff. Wann beginnt der Strafrechtsschutz gegen kriminelle Vereinigungen ( 129StGB)? PETER LANG. Europàischer Verlag der Wissenschaften

Bernd Scheiff. Wann beginnt der Strafrechtsschutz gegen kriminelle Vereinigungen ( 129StGB)? PETER LANG. Europàischer Verlag der Wissenschaften Bernd Scheiff Wann beginnt der Strafrechtsschutz gegen kriminelle Vereinigungen ( 129StGB)? PETER LANG Europàischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis XXI 1. TeiI - Einleitung

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Fall 5. Strafbarkeit von T und F? Die Strafbarkeit wegen dem Überfall auf die Tankstelle ist nicht zu prüfen. Gutachten. A. Strafbarkeit der F

Fall 5. Strafbarkeit von T und F? Die Strafbarkeit wegen dem Überfall auf die Tankstelle ist nicht zu prüfen. Gutachten. A. Strafbarkeit der F Fall 5 T hat einen Raubüberfall auf eine Tankstelle begangen. Einige Zeit später kommt es zur Anklage vor dem Landgericht Saarbrücken. Da T nicht eindeutig identifiziert werden konnte, weil er während

Mehr

Einführung in das Strafrecht (AT) 13/1

Einführung in das Strafrecht (AT) 13/1 Einführung in das Strafrecht (AT) 13/1 DIE STRAFTAT 3. Abschnitt - Irrtumslehre 13 Irrtum 1 GROPP 13; ROXIN 12, 21; KINDHÄUSER AT (5.A. 2011), 26-29; JÄGER EXREP AT (5.A. 2011), 5 RN 187-189, 211-221,

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren

Mehr

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

32 Probleme aus dem Strafrecht

32 Probleme aus dem Strafrecht Klausurprobleme - Juristische Übungsbücher 32 Probleme aus dem Strafrecht Allgemeiner Teil von Prof. Dr. Dr. h.c. Thomas Hillenkamp 14., überarbeitete Auflage 32 Probleme aus dem Strafrecht Hillenkamp

Mehr

Lösung von Fall 1: A. 242, 22 i. V. m. 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1

Lösung von Fall 1: A. 242, 22 i. V. m. 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Lösung von Fall 1: A. 242, 22 i. V. m. 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 I. Vorprüfung 1. Nichtvollendung, da Wegnahme fehlt 2. Strafbarkeit des Versuchs, 242 Abs. 2 II. Tatentschluß 1. Vorsatz des T zur Wegnahme

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Die Auswirkungen einer unrichtigen gemeinsamen Steuererklärung im Steuerstrafrecht

Die Auswirkungen einer unrichtigen gemeinsamen Steuererklärung im Steuerstrafrecht Die Auswirkungen einer unrichtigen gemeinsamen Steuererklärung im Steuerstrafrecht von stud. iur. Sebastian Meyer, Bielefeld I. Die Steuerhinterziehung gem. 370 AO Wer in seiner Einkommenssteuererklärung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 1 S t R 11/ 1 5 BESCHLUSS vom 2. September 2015 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Schmuggels u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2015 gemäß

Mehr

Lösungsskizze für die integrierte Hausarbeit im Strafrecht Sommersemester 2012

Lösungsskizze für die integrierte Hausarbeit im Strafrecht Sommersemester 2012 Lösungsskizze für die integrierte Hausarbeit im Strafrecht Sommersemester 2012 Strafbarkeit des H A. 212, 22, 23 I StGB I. Nichtvollendung der Haupttat (+) II. Strafbarkeit des Versuchs: 23 I, 12 I StGB

Mehr

Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht Wintersemester 2009 / 2010. 7. Klausur / 16. 1. 2010. Feuer und Video. Lösung.

Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht Wintersemester 2009 / 2010. 7. Klausur / 16. 1. 2010. Feuer und Video. Lösung. Prof. Dr. Wolfgang Mitsch Universität Potsdam Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht Wintersemester 2009 / 2010 7. Klausur / 16. 1. 2010 Feuer und Video Strafbarkeit des A Lösung Aufgabe I

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 1677, 1678 und 1679 Urteil Nr. 70/2000 vom 14. Juni 2000 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Fragen in bezug Artikel 67 des königlichen Erlasses vom 16.

Mehr

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN Fortbildungsveranstaltung des Bundesverbandes unabhängiger Pflegesachverständiger, 22.02.2014, Lübeck Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht 839a BGB Haftung

Mehr

Inhalt. A) Einleitung 7. I) Vorbereitung der Sitzung 7 II) Vor der Hauptverhandlung 8. B) Die Hauptverhandlung 9

Inhalt. A) Einleitung 7. I) Vorbereitung der Sitzung 7 II) Vor der Hauptverhandlung 8. B) Die Hauptverhandlung 9 Inhalt 1. Teil 7 A) Einleitung 7 I) Vorbereitung der Sitzung 7 II) Vor der Hauptverhandlung 8 B) Die Hauptverhandlung 9 I) Verhalten gegenüber dem Gericht 9 II) Gang der Hauptverhandlung 10 1. Aufruf der

Mehr

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben.

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben. Hausbau B schließt mit der K-Bau GmbH einen Bauvertrag. Darin verpflichtet sich die K-Bau GmbH gegenüber B zur Herstellung eines einzugsfertigen Neubaus. Nach einigen Monaten beendet die K-Bau GmbH ihre

Mehr

Teil 1: Ansprüche S gegen I

Teil 1: Ansprüche S gegen I Teil 1: Ansprüche S gegen I I. 823 I BGB? o keine Verletzungshandlung durch I o keine Zurechnung der Handlung des M, da 823 BGB keine Zurechnungsnorm o kein Fall des Organisationsverschuldens im Rahmen

Mehr

226 StGB - schwere Körperverletzung

226 StGB - schwere Körperverletzung Prof. Dr. U. Schwedhelm 1 StGB_sk078-1 226 StGB - schwere Körperverletzung Qualifizierung wegen einer eingetretenen schweren Folge der Handlung der objektive Tatbestand setzt sich aus drei Teilen zusammen:

Mehr

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten:

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: Aufhebung von Verwaltungsakten 1. Überblick Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: 1. durch verwaltungsgerichtliches Urteil, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO 2. durch Abhilfe-

Mehr

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11469 letzte Aktualisierung: 21.11.2006 BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen I. Sachverhalt

Mehr

Die Post hat eine Umfrage gemacht

Die Post hat eine Umfrage gemacht Die Post hat eine Umfrage gemacht Bei der Umfrage ging es um das Thema: Inklusion Die Post hat Menschen mit Behinderung und Menschen ohne Behinderung gefragt: Wie zufrieden sie in dieser Gesellschaft sind.

Mehr

40-Tage-Wunder- Kurs. Umarme, was Du nicht ändern kannst.

40-Tage-Wunder- Kurs. Umarme, was Du nicht ändern kannst. 40-Tage-Wunder- Kurs Umarme, was Du nicht ändern kannst. Das sagt Wikipedia: Als Wunder (griechisch thauma) gilt umgangssprachlich ein Ereignis, dessen Zustandekommen man sich nicht erklären kann, so dass

Mehr

Die Grundlagen: Kausalität, Vorsatz und deliktsspezifische Absichten der strafrechtliche Deliktsaufbau. Fall 1: Doofgelaufen 14

Die Grundlagen: Kausalität, Vorsatz und deliktsspezifische Absichten der strafrechtliche Deliktsaufbau. Fall 1: Doofgelaufen 14 Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt Die Grundlagen: Kausalität, Vorsatz und deliktsspezifische Absichten der strafrechtliche Deliktsaufbau Fall 1: Doofgelaufen 14 Der Deliktsaufbau eines vorsätzlichen Erfolgsdelikts;

Mehr

Punkte Flensburg System: Punktesystem - Warum gibt es das Punktesystem?

Punkte Flensburg System: Punktesystem - Warum gibt es das Punktesystem? Punkte Flensburg System: Punktesystem - Warum gibt es das Punktesystem? Durch das System der Punkte in Flensburg ist die Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer mit deutscher Fahrerlaubnis gewährleistet.

Mehr

Wirtschaftsstrafrecht Besonderer Teil Juniorprofessor Dr. Isfen

Wirtschaftsstrafrecht Besonderer Teil Juniorprofessor Dr. Isfen Wirtschaftsstrafrecht Besonderer Themenbereich Bankenstrafrecht Leitlinien aus der BGH-Rechtsprechung (insbesondere BGHSt 46, 30 und BGHSt 47, 148) Jede Kreditbewilligung ist ihrer Natur nach ein mit einem

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Bitte beantworten Sie die nachfolgenden Verständnisfragen. Was bedeutet Mediation für Sie?

Bitte beantworten Sie die nachfolgenden Verständnisfragen. Was bedeutet Mediation für Sie? Bearbeitungsstand:10.01.2007 07:09, Seite 1 von 6 Mediation verstehen Viele reden über Mediation. Das machen wir doch schon immer so! behaupten sie. Tatsächlich sind die Vorstellungen von dem, was Mediation

Mehr

Skript Strafrecht AT 2

Skript Strafrecht AT 2 Skripten Strafrecht - Alpmann-Schmidt Skript Strafrecht AT 2 2016 Bearbeitet von Dr. Rolf Krüger 15., überarbeitete Auflage 2016. Buch. XII, 274 S. Kartoniert ISBN 978 3 86752 472 8 Format (B x L): 19,5

Mehr

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?

Mehr

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Bei der Arbeitsausübung eines Telearbeiters können Schäden an den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers eintreten. Hierbei wird es sich vor allem um Schäden

Mehr

Das Leitbild vom Verein WIR

Das Leitbild vom Verein WIR Das Leitbild vom Verein WIR Dieses Zeichen ist ein Gütesiegel. Texte mit diesem Gütesiegel sind leicht verständlich. Leicht Lesen gibt es in drei Stufen. B1: leicht verständlich A2: noch leichter verständlich

Mehr

UNIREP-Strafrecht Tag der Lehre h 24. November 2015

UNIREP-Strafrecht Tag der Lehre h 24. November 2015 UNIREP-Strafrecht Tag der Lehre h 24. November 2015 Thema: Vorstellung Dr. Mohamad El-Ghazi Wissenschaftlicher Assistent am Lehrstuhl für Straf- und Strafprozessrecht Universität Bremen Email: melghazi@uni-bremen.de

Mehr

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 9. Stunde Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Prüfungsschema Erpressung, 253 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand Nötigungsmittel: Gewalt

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 3. Stunde: Täterschaft und Teilnahme Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Rechtfertigende Pflichtenkollisionen Rechtfertigungsgrund kommt in Betracht,

Mehr

Schweigen ist Silber, Reden ist Gold!

Schweigen ist Silber, Reden ist Gold! Schweigen ist Silber, Reden ist Gold! Warum ein Arbeitnehmer sich besser an das obige umgekehrte Sprichwort gehalten und dadurch eine Urlaubsersatzleistung bekommen hätte, das erfahren Sie in diesem Newsletter.

Mehr