Was macht die Finanzpolizei? Wilfried Lehner, Herbert Houf. Organisation und Aufgaben der Finanzpolizei Verfahrensrechte
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- Fritzi Winkler
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1 Was macht die Finanzpolizei? Organisation und Aufgaben der Finanzpolizei Verfahrensrechte Wilfried Lehner, Herbert Houf Mag. Herbert HOUF, Wilfried Lehner Seite 1 Foto: BMF, citronenrot
2 Inhaltsverzeichnis 1. Wer oder was ist die Finanzpolizei? 2. Gesetzliche Befugnisse und Aufgaben 3. Mitwirkungspflichten der Betroffenen 4. Rechtsschutz und Beschwerderechte Mag. Herbert HOUF, Wilfried Lehner Seite 2
3 Wer oder was ist die Finanzpolizei? Mag. Herbert HOUF, Wilfried Lehner Seite 3
4 Finanzpolizei - 12 AVOG (I) Rechtsgrundlage: 12 AVOG 2010 idf BBKG 2010 Legaldefinition der Finanzpolizei fehlt Hinweise in den Gesetzesmaterialien durch Aufsichts- und Kontrollmaßnahmen unmittelbar vor Ort Betrugsfälle verhindern Harmonisierung der Befugnisse für Maßnahmen der Steueraufsicht mit jenen im Zuge der Kontrolle der illegalen Arbeitnehmerbeschäftigung gem. 26 AuslBG Aufgabenwahrnehmung durch Organe der Abgabenbehörde unabhängig von der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Mag. Herbert HOUF, Wilfried Lehner Seite 4
5 Finanzpolizei - 12 AVOG (II) Bestimmung ( 12 AVOG) besteht aus zwei Teilen: Abs : Befugnisse der Finanzpolizei Abs 4-6: (sachliche und örtliche) Zuständigkeiten in besonderen Fällen Mag. Herbert HOUF, Wilfried Lehner Seite 5
6 Organisation - Finanzpolizei Stabsstelle beim BMF: obliegt bundesweite Steuerung aller Aufgaben der Finanzpolizei Finanzämter: in jedem der 40 Finanzämter ein Team -> rund um die ehemalige KIAB aufgebaut zusätzliche Beamte je nach Bedarf aus Pool : z.b. Betrugsbekämpfung, etc. Mag. Herbert HOUF, Wilfried Lehner Seite 6
7 Organisation - Finanzpolizei Koordinator Finanzpolizei: in der Geschäftsführung eines jeden Finanzamtes Koordination Finanzpolizei, Steueraufsicht und Betrugsbekämpfung Mag. Herbert HOUF, Wilfried Lehner Seite 7
8 Organigramm Finanzamt Mag. Herbert HOUF, Wilfried Lehner Seite 8
9 Gesetzliche Aufgaben und Befugnisse Mag. Herbert HOUF, Wilfried Lehner Seite 9
10 Zuständigkeitsregelungen (I) alle Finanzämter: zur Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten (Abs 4): Allgemeine Aufsichtsmaßnahmen ( 143f) Ersuchen um Beistand ( 158) Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen Mag. Herbert HOUF, Wilfried Lehner Seite 10
11 Zuständigkeitsregelungen (II) + bei Gefahr in Verzug Sicherstellungsaufträge ( 232) Vollstreckungshandlungen Sicherungsmaßnahmen Organe werden als Organe des jeweils zuständigen Finanzamtes tätig Mag. Herbert HOUF, Wilfried Lehner Seite 11
12 Zuständigkeitsregelungen (III) alle Finanzämter dürfen zur Aufdeckung illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung und der Überwachung der Einhaltung des Glücksspielgesetzes alle notwendigen Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen setzen Parteistellung im Verwaltungsstrafverfahren Mag. Herbert HOUF, Wilfried Lehner Seite 12
13 Zuständigkeitsregelungen (IV) BM für Finanzen darf sich zur Überwachung der Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen durch die glücksspielrechtlichen Konzessionäre des FAs für Gebühren und Verkehrsteuern und Glücksspiel bedienen Fremde Befugnisse siehe folgende Übersicht Mag. Herbert HOUF, Wilfried Lehner Seite 13
14 Kontrolle von Sachliche Zuständigkeit gem. Auftrag zur AuslBG 26 AuslBG Kontrolle, Anzeige, Amtspartei AVRAG 7b AVRAG Kontrolle, Anzeige GewO 366 Abs. 1 Z 1 89 Abs. 3 EStG Kontrolle i.r.d. abgabenrechtl. Bestimmungen Melde- u. versicherungsrechtliche Bestimmungen des ASVG 89 Abs. 3 EStG Kontrolle i.r.d. abgabenrechtl. Bestimmungen, Anzeigenlegung, Amtspartei Anzeigeverpflichtung gem. AlVG 89 Abs. 3 EStG Kontrolle i.r.d. abgabenrechtl. Bestimmungen Sozialbetrug gem. 153 c-e StGB GSpG Art III SozBG 13 Abs. 1 Z 3 AVOG 2010 ivm 50 GSpG Tätigkeit als Kriminalpolizei Kontrolle, Beschlagnahme, Anzeigenlegung, Amtspartei GewO (übrige Bestimmungen) 27 Abs. 2 AuslBG Meldung bei Entdeckung ASVG (übrige Bestimmungen) 27 Abs. 2 AuslBG Meldung bei Entdeckung Arbeitsrechtliche, gesundheitsund umweltschutzrechtliche Vorschriften 27 Abs. 2 AuslBG Meldung bei Entdeckung Mag. Herbert HOUF, Wilfried Lehner Seite 14
15 Befugnisse der Abgabenbehörde Abgabenerhebung fremde Befugnis 12 AVOG für Organe der Abgabenbehörde (egal welche Materie?) BAO, sonstige abgabenrechtliche Befugnisse FinStrG (zb 89 (2), 99 (2) FinStrG) AuslBG, GSpG GewO, AlVG ASVG StPO (zb 53, 195 FinStrG, 153c,d,e StGB) Mag. Herbert HOUF, Wilfried Lehner Seite 15
16 Kontrollbefugnisse im Vergleich Finanzpolizei ( 12 AVOG 2010) Betretungsrecht Auskunftsrecht Identitätsfeststellung Anhalterecht KIAB [alt] ( 26 AuslBG) Betretungsrecht Auskunftsrecht Identitätsfeststellung Anhalterecht Festnahmerecht BAO Betretungsrecht Auskunftsrecht Mag. Herbert HOUF, Wilfried Lehner Seite 16
17 Betretungsrechte - 12 AVOG 12 Abs 1 AVOG 2010 für Zwecke der Abgabenerhebung sowie andere den Abgabenbehörden durch Unionsrecht oder Bundesrecht übertragene Aufgaben wenn Grund zur Annahme besteht, dass dort Zuwiderhandlungen gegen die von den Abgabenbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften begangen werden ohne konkreten Anlassfall (vgl. 26 AuslBG sowie 141 bzw. 144 BAO - sehr weiter Anwendungsbereich) für Grundstücke und Baulichkeiten, Betriebsstätten, Betriebsräume und Arbeitsstätten, Privatwege Mag. Herbert HOUF, Wilfried Lehner Seite 17
18 Betretungsrechte - 12 AVOG Resümee: ohne Anlass!? gegenüber jedermann! auch Privaträume (uneingeschränkt)! Mag. Herbert HOUF, Wilfried Lehner Seite 18
19 Betretungsrecht - 26 AuslBG zur Durchführung ihrer Aufgaben nach AuslBG Betretungsrechte: Betriebsstätten, Betriebsräume und auswärtige Arbeitsstätten Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer Privatstraßen Mag. Herbert HOUF, Wilfried Lehner Seite 19
20 Betretungsrecht - 26 AuslBG kein Betretungsrecht: Wohnräume und Unterkünfte private Grundstücke (außer Verdacht) Wohnungen (außer bei Verdacht) kein Durchsuchungsrecht!! Baustellen in Wohnungen Zu beachten sind bei Ausübung des Betretungsrechtes: Arbeitnehmerschutzbestimmungen Hygienevorschriften Veterinärmedizinische Vorschriften innerbetriebliche Sicherheitsvorschriften Mag. Herbert HOUF, Wilfried Lehner Seite 20
21 Betretungsrechte - BAO 141 BAO - Hilfeleistung für Organe der Abgabenbehörden im Zuge von notwendigen Amtshandlungen (nach BAO - z.b. Beweiserhebung, Nachschauen, Außenprüfung, Augenschein) für Grundstücke, Geschäfts- und Betriebsräume von Abgabepflichtigen innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten Betretungsrecht des 141 BAO auch anzuwenden bei Außenprüfungen und Augenschein (= notwendige Amtshandlungen) Mag. Herbert HOUF, Wilfried Lehner Seite 21
22 Betretungsrechte - BAO 144 Abs 2 BAO - Nachschau für Organe der Abgabenbehörden in Ausübung der Nachschau Gebäude, Grundstücke und Betriebe besichtigen, bei Personen, die Aufzeichnungen zu führen haben oder wenn Grund zur Annahme besteht, dass gegen Personen ein Abgabenanspruch besteht, der auf andere Weise nicht geltend gemacht werden kann Mag. Herbert HOUF, Wilfried Lehner Seite 22
23 Identitätsfeststellung - 12 Abs 2 AVOG Identitätsfeststellung bei Personen, bei denen Grund zur Annahme besteht, dass sie den von den Abgabenbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften zuwiderhandeln Im Rahmen ihrer Aufsichts- und Kontrolltätigkeit Name, Geburtsdatum, Wohnanschrift (nicht SV-Nr.!?) Mit der vom Anlass gebotenen Verlässlichkeit Nach in Kenntnis setzen des Betroffenen => Bekanntgabe des Anlasses? Mag. Herbert HOUF, Wilfried Lehner Seite 23
24 Identitätsfeststellung - 26 AuslBG nur im Rahmen der Kontrolltätigkeit nach AuslBG bei Annahme, dass es sich um ausländische Person handelt, die beschäftigt (siehe 2 Abs 2) wird Umfasst nur anwesende Personen Name, Geburtsdatum, Wohnort Auch anzuwenden auf Personen, die nach 1 Abs 2 vom AuslBG ausgenommen sind, insbes. EWR- Bürger, Diplomaten, etc. 32 FPG verpflichtet Fremde (nicht österreichische Staatsbürger) zur Ausweisleistung Mag. Herbert HOUF, Wilfried Lehner Seite 24
25 Anhalterecht 12 AVOG 2010 eigenes Anhalte- und Überprüfungsrecht (auch für mitgeführten Güter) von Fahrzeugen und sonstigen Beförderungsmitteln im Rahmen der Aufsichts- und Kontrolltätigkeit Mag. Herbert HOUF, Wilfried Lehner Seite 25
26 Anhalterecht 26 AuslBG Anhaltung und Überprüfungsrecht von Fahrzeugen und sonstigen Beförderungsmitteln nur im Zusammenhang mit Recht zur Identitätsfeststellung, bei Grund zur Annahme, dass darin ausländische Arbeitnehmer beschäftigt werden Mag. Herbert HOUF, Wilfried Lehner Seite 26
27 Auskunftspflicht - 12 AVOG Die Organe der Abgabenbehörden können von jedermann Auskunft über alle für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben maßgebenden Tatsachen zu verlangen Im Rahmen ihrer Aufsichts- und Kontrolltätigkeit keine Einschränkung auf den Abgabe- bzw Haftungspflichtigen ohne konkreten Anlassfall? Mag. Herbert HOUF, Wilfried Lehner Seite 27
28 Auskunftspflicht 26 AuslBG 1. Satz: Bekanntgabe von Anzahl u. Namen der im Betrieb beschäftigten Ausländer (nur AG) (VwGH 98/09/0363, 98/09/022) 2. Satz: notwendige Auskünfte (AG u. Ausl.) und in erforderliche Unterlagen Einsicht gewähren (AG u. Ausl.) (VwGH 99/09/0060) Mag. Herbert HOUF, Wilfried Lehner Seite 28
29 Auskunftspflicht 3. Satz: für Vertretung sorgen (AG) 28 Abs 1 Z 2 c: Sanktionen für Personen, die ihren Verpflichtungen gem 26 Abs 1 nicht nachkommen Adressat: AG u. Ausl. Strafdrohung: von 2.500,- bis 8.000,- Mag. Herbert HOUF, Wilfried Lehner Seite 29
30 Auskunftspflicht - BAO 143 BAO Auskunftsverlangen zur Erfüllung der in 114 bezeichneten Aufgaben => abgabenrechtlich bedeutsame Umstände trifft jedermann Zweck: dient Klarstellung/Erhebung von Angelegenheiten mit geringerer Bedeutung, für das Sammeln erster Anhaltspunkte oder routinemäßige Feststellungen in abgabenrechtlich bedeutsame Unterlagen ist Einsicht zu gewähren Mag. Herbert HOUF, Wilfried Lehner Seite 30
31 Auskunftspflicht - BAO Aussagen einer Auskunftsperson sind Beweise isd 166 BAO -> und 176 BAO sind sinngemäß anzuwenden Grenzen der Auskunftspflicht: Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit, Zumutbarkeit und Geeignetheit auch anzuwenden im Rahmen der 143ff BAO Zeugen Mag. Herbert HOUF, Wilfried Lehner Seite 31
32 Festnahmerecht - 26 AuslBG bei Gefahr in Verzug, sofern das Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht abgewartet werden kann und Grund zur Annahme besteht, dass diese Ausländer eine Erwerbstätigkeit ausüben oder ausüben wollen ohne dazu berechtigt zu sein und sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten Mag. Herbert HOUF, Wilfried Lehner Seite 32
33 Finanzpolizei Befugnisse Befugnisse, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften eingeräumt werden, bleiben unberührt (Abs 7) 12 AVOG als Auffangbecken -> lex generalis kommt nur zur Anwendung sofern Amtshandlung nicht durch lex specialis gedeckt Resümee: Finanzpolizei keine eigene Behörde 12 AVOG Auffangtatbestand 12 AVOG lex generalis Mag. Herbert HOUF, Wilfried Lehner Seite 33
34 Mitwirkungspflichten der Betroffenen Mag. Herbert HOUF, Wilfried Lehner Seite 34
35 Ermittlungspflicht ( 115 Abs 1 BAO) Pflicht der Abgabenbehörde die abgaberechtlichen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Erhebung der Abgaben wesentlich sind Hilfeleistungspflicht des Abgabenpflichtigen ( 141 BAO) Mag. Herbert HOUF, Wilfried Lehner Seite 35
36 Mitwirkungspflicht (I) Der behördlichen Ermittlungspflicht steht die Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht der Partei gegenüber nur für abgabenrechtlich bedeutsame Umstände Mag. Herbert HOUF, Wilfried Lehner Seite 36
37 Mitwirkungspflicht (II) Grenzen der behördlichen Ermittlungspflichten sind: Unmöglichkeit Unzumutbarkeit Unzulässigkeit Unnötigkeit der Sachverhaltsermittlung Pflicht zur amtswegigen Ermittlung findet dort ihre Grenze, wo nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann Mag. Herbert HOUF, Wilfried Lehner Seite 37
38 Mitwirkungspflicht (III) Grenzen der Mitwirkungspflicht sind: Notwendigkeit der Mitwirkung Verhältnismäßigkeit der Mitwirkung Erfüllbarkeit der Mitwirkung Zumutbarkeit der Mitwirkung Mitwirkung nicht notwendig, wenn es sich um aktenkundige Tatsachen handelt bzw. die geforderte Mitwirkung nicht erfüllbar ist Mag. Herbert HOUF, Wilfried Lehner Seite 38
39 Erhöhte Mitwirkungspflicht (I) Aufgrund des beweglichen Systems ist die Mitwirkungspflicht dort größer, wo die Ermittlungspflicht aufgrund faktischer oder rechtlicher Rechts- und Tatsachen eingeschränkt ist Mag. Herbert HOUF, Wilfried Lehner Seite 39
40 Erhöhte Mitwirkungspflicht (II) Erhöhte Mitwirkungspflicht besteht vor allem: Hinsichtlich Auslandssachverhalten - gerechtfertigt durch die eingeschränkte Möglichkeit der behördlichen Ermittlung Bei Begünstigungsbestimmungen bzw. wenn die Behörde nur auf Antrag tätig wird Nach Ansicht der Judikatur auch dort, wo die Ermittlungsmöglichkeit eingeschränkt ist, z.b. im Anwendungsbereich des Bankgeheimnisses (VwGH , 93/15/0060) Mag. Herbert HOUF, Wilfried Lehner Seite 40
41 Erhöhte Mitwirkungspflicht (III) Bei ungewöhnlichen Verhältnissen, die nur der Abgabenpflichtige aufklären kann Hinsichtlich Behauptungen des Abgabepflichtigen, die mit Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch stehen Mag. Herbert HOUF, Wilfried Lehner Seite 41
42 Rechtsschutz und Beschwerderechte Mag. Herbert HOUF, Wilfried Lehner Seite 42
43 Strafen nach BAO Zwangsstrafen: zur Durchsetzung von auf Basis der gesetzlichen Befugnisse der Abgabenbehörde angeordneten Leistungen Geldstrafe bis Mag. Herbert HOUF, Wilfried Lehner Seite 43
44 Strafen nach BAO Ordnungsstrafen: gegen Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen Geldstrafe bis EUR 700 Mag. Herbert HOUF, Wilfried Lehner Seite 44
45 Strafen nach AuslBG Rechtswidrige Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer: erstmalig, 1-3 DN: je Ausländer wiederholt, 1-3 DN: je Ausländer erstmalig, ab 4 DN: je Ausländer wiederholt, ab 4 DN: je Ausländer bei Beeinträchtigung der Kontrolle : Mag. Herbert HOUF, Wilfried Lehner Seite 45
46 Strafen nach GSpG Bei Verstößen gegen des Glücksspielgesetz: Taxative Aufzählung der Verwaltungsübertretungen in 52 GSpG, z.b. wer verbotene Ausspielungen veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer daran beteiligt (Z1) wer gewerbsmäßig ohne Berechtigung Spielanteile oder Urkunden, durch welche solche Spielanteile zum Eigentum oder zum Gewinnbezug übertragen werden, veräußert oder an andere überlässt (Z2) Mag. Herbert HOUF, Wilfried Lehner Seite 46
47 Strafen nach GSpG Geldstrafe bis zu EUR bei Verstößen gegen das Glücksspielgesetz Mag. Herbert HOUF, Wilfried Lehner Seite 47
48 Strafen nach GewO bei den in 366 GewO aufgezählten Fällen, z.b.: Ausübung eines Gewerbes ohne Gewerbeberechtigung Geldstrafe bis zu EUR Mag. Herbert HOUF, Wilfried Lehner Seite 48
49 Strafen nach ASVG bei Verstößen gegen melderechtliche Bestimmungen gem. 111 Abs 1 ASVG Geldstrafe von EUR 730 bis EUR im Wiederholungsfall EUR bis EUR Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu 2 Wochen Mag. Herbert HOUF, Wilfried Lehner Seite 49
50 Strafen nach StPO Zwangsstrafen: Kriminalpolizei, Staatsanwalt und Gericht zur Durchsetzung der eingeräumten Befugnisse Geldstrafe bis EUR ,00 und in wichtigen Fällen Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen Mag. Herbert HOUF, Wilfried Lehner Seite 50
51 Strafen nach StPO Ordnungsstrafen: zur Aufrechterhaltung der Ordnung und für Wahrung des Anstandes der jeweiligen Amtshandlung Wegweisung oder Entfernung betroffene Person Bei Widersetzen oder Widerholung Ordnungsstrafe bis EUR 1.000,00 Mag. Herbert HOUF, Wilfried Lehner Seite 51
52 Strafen nach AVOG AVOG: keine Zwangsakte im AVOG vorgesehen Durchsetzung allenfalls nur im Rahmen von in anderen Gesetzen vorgesehenen Zwangsmaßnahmen (z.b.: AuslBG, BAO, SPG) Keine Anwendung von Zwangsgewalt, außer Maßnahme nach FinStrG oder StPO auf Basis einer entsprechenden Verfügung Mag. Herbert HOUF, Wilfried Lehner Seite 52
53 Rechtsschutz Strafen nach BAO Beschwerde an den UFS Achtung: Maßnahmenbeschwerde an den UVS! Strafen nach FinStrG Beschwerde an den UFS Mag. Herbert HOUF, Wilfried Lehner Seite 53
54 Rechtsschutz Strafen nach AuslBG, ASVG, GewO Beschwerde an den UVS Strafen nach GSpG Beschwerde an den UVS bei Strafen nach StPO Einspruch bei Gericht Mag. Herbert HOUF, Wilfried Lehner Seite 54
55 Literatur Lehner / Houf Handbuch KIAB- Kontrollen Lehner / Houf Handbuch KIAB-Kontrollen ISBN-13: Manz Verlag Mag. Herbert HOUF, Wilfried Lehner Seite 55
56 Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Noch Fragen? WP/StB Mag. Herbert Houf HOUF + AUDIT PARTNER Wirtschaftsprüfer OG 1220 Wien, Wagramer Strasse 19 / 21. Stock tel fax Mag. Herbert HOUF, Wilfried Lehner Seite 56
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