Beiträge der Flurbereinigung zum Klima- und Naturschutz
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- Reiner Stieber
- vor 6 Jahren
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Transkript
1 Beiträge der Flurbereinigung zum Klima- und Naturschutz Foto: Sabine Geißler-Strobel Sophie Binder BfN Tagung Biodiversität und Klima Insel Vilm
2 Problemdarstellung Projekt Eigentum an Grund und Boden Flächenverteilung Flächenverfügbarkeit
3 Überblick Flurbereinigung Flurbereinigung als Instrument zur Neuordnung des ländlichen Raumes Ziele gem. 1 FlurbG: Zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Landund Forstwirtschaft sowie zur Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung kann ländlicher Grundbesitz durch Maßnahmen nach diesem Gesetz neugeordnet werden (Flurbereinigung). Früher (50er-70er Jahre): wirtschaftlicher Nutzen im Vordergrund, Ausräumung der Landschaft Heute: zunehmende Ökologisierung des Gesetzes und der Praxis der Flurbereinigung
4 Besonderheiten Flurbereinigung Abfindung mit Land in gleichem Wert Flurbereinigung = Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums gem. Art. 14 I 2, II GG Ausgleich privater Interessen der Grundeigentümer Vorteile gegenüber Enteignung Neuordnung kann zwangsweise durchgesetzt werden Vielfalt und Flexibilität durch Bereitstellung verschiedener Verfahrensarten Breites Spektrum an Zielen und möglichen Maßnahmen
5 Gewässerrenaturierung a) Renaturierung der Großen Laber Verkauf vieler Flächen an die öffentliche Hand Zusammenlegung (Maschinen, Anfahrtswege, Effizienz) Erstellung gemeinsamer Entwicklungsziele von Naturschutz, Landwirtschaft, Wasserwirtschaft Zuteilung der jeweiligen Flächen an die entsprechend passende Nutzung: Landwirtschaft, Auwaldentwicklung, naturnahe Feuchtwiesen Abschließen von Bewirtschaftungsverträgen nach dem Vertragsnaturschutz Schaffung eines reizvollen Naherholungsgebietes Verringerung von Überschwemmungsschäden
6 Gewässerrenaturierung b) Flurneuordnungen des Unterhaltungsverbands Mittlere Hase Renaturierung der Gewässer des Einzugsgebietes Mittlere Hase (z.b. Revitalisierung des Reitbaches) Gemeindeflächen an Gewässer heranlegen Gewässerbewirtschaftung Überschwemmungsschutz Gewässerrandstreifen Verlegung von Gewässern die landwirtschaftliche Flächen durchschneiden
7 Moorwiedervernässung Renaturierung des Offenbütteler Moores Arrondierung großer Flächen und Überführung in Eigentum der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein durch Kauf und Tausch Verlegung landwirtschaftlicher Flächen nach außerhalb des Moores, im Tausch gegen Flächen der Stiftung Naturschutz Wiedervernässung und entsprechend dafür notwendige Umstrukturierung der Landschaft (Staus, Terrassierung zur Anhebung des Wasserstandes, Aufhebung von Wegen und Entwässerungsgräben)
8 Windenergieanlagen Vereinfachte Flurbereinigung zur Unterstützung von Windenergieanlagen Entflechtung von Nutzungskonflikten Optimale Zuwegung Erschließung Vermeidung von Landschaftszerschneidungen Integrierte Maßnahmen zur Kompensation von Eingriffen durch Windenergieanlage, Wegebau oder Trassenbau Vermeidung/Minimierung von Nachteilen für Bewirtschaftung und Grundstücksstrukturen
9 Fazit: Möglichkeiten der Flurbereinigung Unterstützung aller flächenbezogenen Maßnahmen des Biodiversitäts- und Klimaschutzes Nachhaltigkeit Mitgestaltung durch Teilnehmergemeinschaft Wenig Zwang, viel Freiwilligkeit, Berücksichtigung verschiedener Interessen Flurbereinigungsbehörde als neutraler Vermittler Verfolgung verschiedenster Ziele Sicherheit Privatnützigkeit
10 Privatnützigkeit und Sozialpflichtigkeit von Grundeigentum 4 FlurbG Die obere Flurbereinigungsbehörde kann die Flurbereinigung anordnen und das Flurbereinigungsgebiet feststellen, wenn sie eine Flurbereinigung für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben hält (Flurbereinigungsbeschluß); der Beschluß ist zu begründen
11 Privatnützigkeit und Sozialpflichtigkeit von Grundeigentum Wann stehen ökologische Maßnahmen im wirtschaftlichen Interesse? Welche rechtlichen Grenzen und Voraussetzungen gibt es? Ist die Privatnützigkeit zwingende Voraussetzung oder kann die Flurbereinigung rein aus Gründen der erhöhten Einschränkbarkeit von Grundeigentum gerechtfertigt sein?
12 Privatnützigkeit und Sozialpflichtigkeit des Grundeigentums Nutzung von Eigentum muss gem. Art. 14 II 2 GG auch immer dem Wohle der Allgemeinheit dienen Situationsgebundenheit: Art und Umfang der möglichen Einschränkungen hängen vom Gegenstand ab Generell größere Einschränkungen möglich bei Grundeigentum BVerfG: Das Grundeigentum ist im Hinblick auf seine funktionsgerechte Nutzung gem. Art. 14 II GG besonderen Bindungen unterworfen. Die Unvermehrbarkeit von Grund und Boden verbietet es, seine Nutzung dem freien Spiel der Kräfte und dem Belieben des Einzelnen vollständig zu überlassen
13 Unvermehrbarkeit Art 20a GG Art und Intensität der Nutzung Situationsgebundenheit Größe Zeit Unbeweglichkeit Bedingungen Erwerb Boden als Teil und Herberge von Ökosystemen Sozialpflichtigkeit von Grundeigentum Bedeutung von Ökosystemen Auswirkungen von Nutzungen Steigender Flächendruck Grundstücksübergreifende Ökosysteme Schutzpflicht des Staates
14 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit Foto: Sabine Geißler-Strobel Sophie Binder BfN Tagung Biodiversität und Klima Insel Vilm
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