SCHULDRECHT BESONDERER TEIL VERTRAGSVERHÄLTNISSE. Der Auftrag. Christian Rabl. Christian Rabl

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1 SCHULDRECHT BESONDERER TEIL VERTRAGSVERHÄLTNISSE Der Auftrag Christian Rabl 66

2 Begriff Der Auftrag ist ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, Geschäfte eines anderen auf dessen Rechnung zu besorgen ( 1002 ff ABGB). Die Geschäftsbesorgung besteht in der Vornahme von Rechtsgeschäften oder Rechtshandlungen (zb Vertragsverhandlungen, Verwaltung eines Vermögens). Nicht: tatsächliche Handlungen (zb Reinigen eines Gehsteiges, Beförderung von Sachen) meist Werkvertragsrecht Ausnahme: wenn mit der tatsächlichen Tätigkeit eine rechtsgeschäftliche verbunden ist, gelten die Vorschriften für den Auftragsvertrag ( 1151 Abs 2 ABGB) Der Auftrag führt zu einem Ziel- (zb Vertragserrichtung) oder Dauerschuldverhältnis (zb Hausverwaltung) und ist formfrei. 67

3 Begriff Das ABGB regelt Auftrag und Vollmacht in einem einheitlichen Vertragstyp, dem Bevollmächtigungsvertrag ( 1002) Das ABGB bezeichnet den Auftraggeber (Vollmachtgeber) als Machtgeber, den Beauftragten (Bevollmächtigten) als Machthaber Der Auftrag begründet (im Innenverhältnis) die Verpflichtung ( Müssen ) des Beauftragten, für den Auftraggeber tätig zu werden, weshalb er seiner Zustimmung bedarf (Vertragsnatur des Auftrages) entgeltlich oder unentgeltlich Vielfache Modifikationen des Auftragsrechts durch gesetzliche Berufsordnungen Rechtsanwälte (RAO), Notare (NO), Wirtschaftstreuhänder (WTBO) 68

4 Begriff Gem 1003 ABGB sind Personen, die zur Besorgung bestimmter Geschäfte öffentlich bestellt sind (zb Rechtsanwälte, Ziviltechniker): zwar nicht verpflichtet, einen Auftrag, der sich auf ihren Geschäftsbereich bezieht, zu übernehmen, sie müssen aber ohne schuldhafte Verzögerung antworten, ob sie ihm entsprechen wollen oder nicht; widrigenfalls sie dem Auftraggeber den durch die Verzögerung entstanden Schaden ersetzen müssen. 69

5 Begriff Die Vollmacht betrifft nur das Außenverhältnis zu Dritten Da die Bevollmächtigung nur eine Macht (ein Können ) des Machthabers bewirkt, ihn aber nicht zum Handeln verpflichtet, kann sie durch einseitige Erklärung, also ohne Zustimmung des Bevollmächtigten erteilt werden Das rechtsgeschäftliche Handeln des Bevollmächtigten bindet den Vertretenen prinzipiell auch dann, wenn der Machthaber dem Auftrag zuwider gehandelt hat ( Abstraktheit der Vollmacht ) Die Ermächtigung betrifft wiederum nur das Innenverhältnis zwischen Machtgeber und Machthaber und kommt durch einseitige Willenserklärung zustande Beachte jedoch (wiederum mit Wirkung Außenverhältnis): Verfügungsermächtigung (Veräußerungsermächtigung) unmittelbare Rechtswirkung beim Ermächtigenden, obwohl nicht in seinem Namen gehandelt wurde 70

6 Pflichten des Beauftragten Sorgfältige Ausführung des Geschäfts unter Wahrung der Interessen des Auftraggebers ( 1009 ABGB) und nötigenfalls der Einholung der Weisungen des Auftraggebers: Geschäftsbesorgung Interessenwahrung Gehorsam Treue und Verschwiegenheit Herausgabe jedes Vorteils an den Auftraggeber ( 1009 ABGB) und Rechnungslegung ( 1012 ABGB) 71

7 Pflichten des Beauftragten Persönliche Ausführung durch den Beauftragten, aber Substitution (gänzliche Weitergabe des Auftrags) zulässig, wenn sie Auftraggeber gestattet oder wenn durch die Umstände unvermeidlich wird ( 1010 ABGB) Haftung bei erlaubter Weitergabe nur für Verschulden bei der Auswahl; bei unerlaubter Weitergabe für jeden Schaden, der sonst nicht eingetreten wäre (casus-mixtus-haftung) beachte freilich die eingeschränkte Bedeutung wegen der regelmäßigen Zulässigkeit der Einsetzung eines Erfüllungsgehilfen 72

8 Pflichten des Beauftragten Insichgeschäfte ( Selbstkontrahieren und Doppelvertretung) sind grundsätzlich unzulässig, weil eine Person regelmäßig nicht in der Lage ist, beim Vertragsabschluss den gegenläufigen Interessen mehrerer Parteien gleichermaßen gerecht zu werden. Ausnahmen: wenn beteiligte/r Machtgeber einverstanden ist/sind wenn Selbstkontrahieren dem Vertretenen ausschließlich rechtliche Vorteile bringt wenn bei Selbstkontrahieren keine Gefahr der Schädigung des Vertretenen besteht, insbesondere, wenn die Ware oder Leistung einen Markt- oder Börsenpreis hat In allen Fällen muss aber der Abschluss vom Vertreter so deutlich ausgedrückt werden, dass er ihn nicht einseitig nach Belieben wieder rückgängig machen kann (S auch 18 Abs 5 und 6 GmbHG) 73

9 Pflichten des Beauftragten Haftung des Beauftragten bei schuldhafter Vereitelung der Ausführung des Geschäfts oder sonstiger schuldhafter Pflichtverletzung; Schadenersatzpflicht insb bei Überschreitung des Auftrags oder Abweichen von Weisungen ( 1012). auch bei Unentgeltlichkeit ist izw für jedes Verschulden einzustehen Schicksal des Entgelts bei Vereitlung ohne Verschulden? Auftrag ist keine Erfolgspflicht; es kommt darauf an, ob der Beauftragte objektiv sorgfaltsgemäß gehandelt hat Keine Geschenkannahme von Dritten ohne Willen des Auftraggebers in Rücksicht auf die Geschäftsverwaltung. strittig ob Einzug durch öffentliche Fürsorge ( 1013 S 3) oder Vorrang des 1009 ABGB 74

10 Pflichten des Auftraggebers Entgelt, Aufwand, Vorschuss Zahlung des ausdrücklich oder stillschweigend vereinbarten ( 1004) oder gesetzlich gebührenden (zb 354 Abs 1 UGB) Entgelts (Honorars) Ersatz der zur Besorgung des Geschäftes gemachten notwendigen und nützlichen Aufwendungen Vorschuss zur Bestreitung von Barauslagen ( 1014) Aufwandsersatz gebührt auch dann, wenn Auftrag ohne Verschulden des Beauftragten erfolglos geblieben ist Bei vorzeitiger Beendigung des Verhältnisses durch Widerruf oder Zufall ist ein entsprechender Teil des Entgelts zu leisten 75

11 Pflichten des Auftraggebers Schadenersatzpflichten Haftung nach allgemeinen Regeln für den durch eine schuldhafte Vertragsverletzung dem Beauftragten zugefügten Schaden Ersatz des mit der Erfüllung des Auftrags verbundenen Schadens ( 1014) hm: Ersatzpflicht ist verschuldensunabhängige Risikohaftung für typische Gefahren des aufgetragenen Geschäftes, die so eng mit dem aufgetragenen Geschäft an sich verknüpft sind, dass sie der Auftraggeber tragen soll. Beachte: Beschränkung auf auftragstypische Zufälle ; bei atypischen Schäden nur bei unentgeltlichem Auftrag Ersatzanspruch, welcher mit Höhe des Betrages begrenzt ist, der ihm bei einem entgeltlichen Vertrag als Vergütung gebührt hätte ( 1015) 76

12 Beendigung Beendigung des Auftrags jederzeit durch Widerruf des Auftraggebers ( 1020); wenn Auftrag unwiderruflich erteilt, Widerruf aus wichtigem Grund Bei Widerruf vor Ausführung des Auftrages: Ersatz der in der Zwischenzeit entstandenen Kosten und erlittenen Schäden sowie eines entsprechenden Teils des Honorars Jederzeitige Kündigung durch den Beauftragten ( 1021) Unaufschiebbare Geschäfte sind weiterzuführen, bis vom Machtgeber eine andere Verfügung getroffen werden kann ( 1025); Ersatz des durch die vorzeitige Auflösung entstandenen Schadens ( 1021 S 2) 77

13 Beendigung Auftrag erlischt, wenn die Vollendung des Geschäfts durch Zufall vereitelt wird Ersatz wie bei vorzeitigem Widerruf Beendigung durch Tod des Beauftragten und des Auftraggebers (außer wenn sich Vollmacht auch auf seinen Tod erstreckt oder wenn sich das angefangenen Geschäft ohne offenbaren Nachteil der Erben nicht unterbrechen lässt) unaufschiebbare Geschäfte sind weiterzuführen ( 1025) Auftrag erlischt durch Insolvenz des Auftraggebers ( 1024 S 1; 26 Abs 1 IO); strittig ob auch durch jene des Beauftragten ( 1024 S 2) 78

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