Sicherungsrechte an beweglichen Sachen II (10/12)

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1 Sicherungsrechte an beweglichen Sachen II (10/12) (2. Kalenderwoche, ) A. Allgemeines zur Sicherungsübereignung I. Vertragliche Grundlagen Sicherungseigentum besteht in der Regel aus drei verschiedenen Verträgen: 1. Schuldrechtliches Kausalgeschäft (i.d.r. Darlehensvertrag, 488 BGB) 2. Übereignungsvertrag (i.d.r. gem. 929, 930 BGB, Rechtsverhältnis auf Zeit i.s.v. 868 BGB = SiV, Leih- oder Verwahrungsvertrag) 3. Sicherungsvertrag (SiV) 311 Abs.1, 241 Abs. 1 BGB II. Rechte und Pflichten aus dem Sicherungsvertrag Die Pflichten aus dem SiV ergeben sich im Zweifel auch ohne ausdrückliche Regelung wegen des treuhänderischen Charakters der Sicherungsübereignung im Wege der Auslegung, 133, 157 BGB. 1. Sicherungsnehmer (mittelbarer Besitzer) - Pflicht zur Besitzüberlassung, solange Sicherungsgeber zahlt - Pflicht zur Rückübereignung, wenn Forderung nicht besteht oder erlischt - Übereignung des SN an Dritten ist wirksam, gem. 929, 931 BGB Aber SE-AS des SG -> SN wg. Verletzung des Sicherungsvertrages - Herausgabeanspruch bei Nichterfüllung der Forderung zwecks Verwertung (strittig ob schuldrechtliche oder dingliche Konstruktion) 2. Sicherungsgeber (unmittelbarer Besitzer) - Pflicht zur Übereignung (i.d.r. gem. 929, 930 BGB) - Pflicht zur Herausgabe Zwecks Verwertung im Falle der Nichterfüllung der Forderung - Bei Waren: Weiterveräußerungsermächtigung gem. 185 Abs. 1 gegen Vorausabtretung der Kaufpreisforderung - Evtl. Weiterverarbeitungsberechtigung unter antizipierter Übereignung der neu hergestellten Sache - Erhaltungs-, Ersetzungs- und Mitteilungspflichten 1

2 Fall: 1 Lösung: Anspruch der B gegen V auf Herausgabe der Hobelmaschine gem. 985 BGB I. Besitzer Besitz des V (+), 854 BGB hier: unproblematisch, kann daher an den Anfang der Prüfung gestellt werden, um zu vermeiden, dass der Prüfungspunkt in der Hektik der Klausur vergessen wird II. Eigentümer B müsste Eigentümer der Hobelmaschine sein. Fraglich ist, ob dieser das Eigentum erlangt hat. Ursprünglich war V Eigentümer der Hobelmaschine, 1006 BGB. 1. Verlust des Eigentums an K gem. 929 S. 1 BGB bei Lieferung Juni/ Juli 2016 a. Dingliche Einigung (+) b. Übergabe (+) c. Einigsein bei Übergabe (+) d. Berechtigung (+) Zwischenergebnis: K ist folglich durch die Lieferung im Juni/ Juli 2016 Eigentümer der Hobelmaschine geworden. 2. Eigentumsübergang von K auf V Ende Juli 2016 (P) Nachträglicher Eigentumsvorbehalt Grundsätzlich ist die nachträgliche Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts nach zunächst unbedingter Übereignung der Sache rechtlich möglich. 2 Fraglich ist, wie ein solcher Vorgang rechtlich zu konstruieren ist. e.a. 3 h.l. 4 a.a. Rückübereignung vom Käufer an den Verkäufer durch Besitzkonstitut gem. 929, 930 BGB, anschließend aufschiebend bedingte Rückübereignung vom Verkäufer am den Käufer nach 929 S. 2, 158 I BGB Der Vorbehaltskäufer ist nach Übergabe der Kaufsache im Verhältnis zum Verkäufer mittelbarer Besitzer der Kaufsache im Sinne des 868 BGB. Die schuldrechtliche Grundlage für dieses Besitzmittlungsverhältnis besteht jedoch in der Verpflichtung des Verkäufers, dem Käufer bei Zahlung des Kaufpreises das Eigentum zu verschaffen. Ist diese Verpflichtung durch die erste, unbedingte Übereignung bereits erfüllt, kann sie sinnvoll erst dann wieder begründet werden, wenn der Verkäufer das Eigentum wieder erlangt hat, was aber eine bereits erfolgte gültige Rückübertragung des um die Anwartschaft des Käufers gekürzten Eigentums Arg.: Die Rückübereignung mittels eines konkreten Besitzkonstitutes wie Leihe oder Verwahrung stellt einen unnötigen Umweg dar. Die Konstruktion ist umständlich, beruht auf Willensfiktionen und beschwört durch den mehrfachen Rechtswechsel die Gefahr herauf, dass die Sache in einen Haftverband gerät. Umdeutung in eine auflösend bedingte Sicherungsübereignung vom Käufer an den Verkäufer. Arg.: Die Anforderungen an die Bestimmtheit eines Besitzkonstituts sind im Rahmen der Sicherungsübereignung geringer als bei 929, 930, 868 BGB. 5 1 In Anlehnung an BGH, Urt. v VIII ZR 11/66 - BGHZ 50, 45 = Fräsmaschine Gursky, Klausurenkurs Sachenrecht. 2 Vgl. dazu Staudinger/ Beckmann (2013) BGB 449, Rn. 30ff. 3 BGH, Urt. v IV ZR 2/52 - NJW 1953, Anm. Raiser zu BGH, Urt. v IV ZR 2/52 - NJW 1953, 217, RG, Urt. v V 58/32 - RGZ 137,

3 Rückübereignung voraussetzt. Die bloße Vereinbarung, dass der bereits zum Volleigentümer gewordene Käufer in Zukunft als Vorbehaltskäufer besitzen solle, schafft also zwischen ihm und dem Verkäufer kein Besitzmittlungsverhältnis im Sinne des 868 BGB, wie es für eine gültige Rückübereignung erforderlich wäre. Die nachträgliche Umwandlung des Volleigentums des Käufers in Vorbehaltseigentum des Verkäufers ist zulässig. Der geänderte (ursprüngliche) Kaufvertrag stellt das Besitzkonstitut dar. Der ursprüngliche Kaufvertrag reicht Contra: 6 Die Umdeutung der demnach nicht für die Begründung eines Parteiabrede in eine Sicherungsübereignung stellt Besitzmittlungsverhältnisses aus, vielmehr ist eine erneute Vereinbarung wie etwa zwar wegen der verhältnismäßig geringen Anforde- Leihe, Verwahrung (etc.) erforderlich. rungen an die Konkretheit Da der ursprüngliche Kaufvertrag durch des Besitzmittlungsverhältnisses konstruktiv eine Lö- Erfüllung erloschen ist, kann dieser nicht Grundlage für das Besitzkonstitut sein und sung dar, überzeugt aber muss also einvernehmlich abgeändert wegen der unterschiedlichen Sicherungswirkung werden. von Vorbehalts- und Sicherungseigentum nicht. hier: Auslegung des Parteiwillens, 133, 157 BGB V hat deutlich gemacht, dass er im Fall der Insolvenz des K die Maschine zurück möchte. Exkurs: Sicherungsrechte in der Insolvenz In der Insolvenz des Sicherungsgebers werden Sicherungseigentum und Eigentumsvorbehalt unterschiedlich behandelt. Das Sicherungseigentum wird in 51 Ziffer 1 InsO dem Pfandrecht gleichgestellt mit der Folge, dass er Sicherungseigentümer gem. 50 InsO zur abgesonderten Befriedigung berechtigt ist. Das Verwertungsrecht für bewegliche Gegenstände, die im Besitz des Schuldners sind und an denen Absonderungsrechte bestehen, liegt beim Insolvenzverwalter gem. 166 Abs. 1 InsO, der den Verwertungserlös abzüglich der Feststellungs- und Verwertungskostenpauschale gem. 170 InsO (insgesamt 9 % des Verwertungserlöses) an den zur abgesonderten Befriedigung berechtigten Gläubiger auskehrt. Demgegenüber gewährt der einfache Eigentumsvorbehalt ein Aussonderungsrecht gem. 47 InsO. 7 Der Gegenstand gehört demnach nicht zur Insolvenzmasse und der zur Aussonderung berechtigte Gläubiger kann vom Insolvenzverwalter die Herausgabe der Sache verlangen. Indem V erklärt, er wolle im Insolvenzfall die Maschine zurück, spricht dies eindeutig für Variante 2 (Eigentumsvorbehalt) da nur diese Konstruktion dem V ein Aussonderungsrecht gem. 47 InsO in der Insolvenz des K einräumt. Zwischenergebnis: V hat das um das Anwartschaftsrecht des K gekürzte Eigentum an der Hobelmaschine wiedererlangt. 6 MüKoBGB/Westermann BGB 7. Aufl Rn BGH, Urt. v IX ZR 220/05 - BGHZ 176, 86. 3

4 3. Erstarken des Anwartschaftsrechts des K zum Vollrecht Voraussetzung hierfür wäre, dass die Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung ( 929 S. 1, 158 I, 449 BGB) eingetreten ist. Diese Bedingung wurde von K jedoch vorliegend nicht vollständig erfüllt. Folglich ist das Anwartschaftsrecht des K nicht zum Vollrecht erstarkt und V war weiterhin Eigentümer. 4. Verlust des Eigentums des V durch Sicherungsübereignung der Maschine von K an H im Oktober 2016 Die Sicherungsübereignung erfolgt gem. 929, 930 BGB. K verfügte allerdings als Nichtberechtigter hinsichtlich des Eigentums nicht über die Zustimmung des Eigentümers V ( 185 BGB). Somit ist ein gutgläubiger Erwerb des Eigentums des H gem. 929 S. 1, 930, 933 BGB denkbar. a. Rechtsgeschäft i.s.e. Verkehrsgeschäfts = eine nach 929 S. 1, 930 BGB vorgenommene Übereignung durch einen NB aa. Dingliche Einigung (+) bb. Vereinbarung eines Besitzkonstituts i.s.v. 868 BGB (Übergabesurrogat) aaa. Rechtsverhältnis auf Zeit (+), SiV bbb. Potenzieller Herausgabeanspruch des H gegen K (+), aus dem SiV ccc. Besitzmittlungswille des K (+), wird vermutet cc. Einigsein bei Vereinbarung des Besitzkonstituts (+) dd. Berechtigung des K (-) b. Übergabe der Sache von K an H, 933 BGB (!) vorliegend (-), H hat zu keinem Zeitpunkt den Besitz an der Hobelmaschine erlangt c. Zwischenergebnis: Durch den Übereignungsvorgang zwischen K und H im Oktober 2016 hat V sein Eigentum an der Hobelmaschine nicht wieder verloren. 5. Verlust des Eigentums des V an B durch Übereignung der Maschine von H an B im November 2016 Frage: Nach welchen Vorschriften beurteilt sich diese Übereignung? a. Gutgläubiger Erwerb der B vom Nichtberechtigten H gem. 929 S. 1, 931, 934 Fall 1 BGB aa. Rechtsgeschäft i.s.e. Verkehrsgeschäfts = eine nach 929 S. 1, 931 BGB erfolgte Veräußerung durch einen NB aaa. Dingliche Einigung auf Übertragung des Eigentums (+) bbb. Abtretung eines potentiellen Herausgabeanspruchs gegen einen Dritten, 398 BGB zur Übertragung des mittelbaren Besitzes! = jeder im Rechtsverhältnis zum Dritten angelegte Herausgabeanspruch H müsste einen Herausgabeanspruch gegen K haben, den er an B abtreten kann. (P) ist H mittelbarer Besitzer? Hat H vorliegend mittelbaren Besitz an der Hobelmaschine erlangt? Nur in diesem Falle kann durch die Übertragung des mittelbaren Besitzes auf einen gutgläubigen Dritten dieser auch Eigentümer werden. Wenn H nicht mittelbarer Besitzer ist, scheidet 934 Alt. 1 BGB von vorneherein aus, da die Vorschrift verlangt, dass der nichtberechtigte Veräußerer tatsächlich mittelbarer Besitzer der Sache ist. Die Sicherungsvereinbarung zwischen K und H enthält ein Besitzkonstitut i.s.d. 868 BGB. Allerdings ist fraglich, ob H tatsächlich mittelbarer Besitzer geworden ist. Die (Sicherungs-)Übereignung zwischen K und H ist hier gescheitert. K war nicht zur Veräußerung berechtigt und H hat niemals Besitz an der Sache erlangt. Kann er trotzdem mittelbarer Besitzer sein? 4

5 e.a.: Ausschluss des mittelbaren Besitzes wegen 139 BGB Es stellt sich die Frage, ob der mittelbare Besitz des H aus dem Sicherungsvertrag nicht durch 139 BGB ausgeschlossen ist. Die Vorschrift besagt, dass die Nichtigkeit eines Teiles des Rechtsgeschäfts zur Folge hat, dass das gesamte Rechtsgeschäft nichtig ist, sofern nicht anzunehmen ist, dass das Rechtsgeschäft auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde Bei der Übertragung gem. 930 BGB bilden die Einigung und die Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses ein einheitliches Rechtsgeschäft i.s.d. 139 BGB. Folglich ist anzunehmen, dass die Parteien, bei einem völligen Fehlschlagen der Übereignung, auch kein Besitzmittlungsverhältnis hätten vereinbaren wollen. Die Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses ergäbe ja schließlich nur in Verbindung mit der Übereignung einen Sinn a.a. a.a. a.a. (h.m.) Eine nach 933 BGB fehlgeschlagene Übereignung kann dem Erwerber wegen 139 BGB auch keinen mittelbaren Besitz verschaffen. Folglich wäre der mittelbare Besitz des H wegen 139 BGB ausgeschlossen Mittelbarer Besitz kann auch dann entstehen, wenn das Besitzmittlungsverhältnis ungültig ist. 8 Erforderlich für die Entstehung von mittelbarem Besitz ist lediglich, dass das Besitzmittlungsverhältnis ernstlich gewollt ist und dass ein Herausgabeanspruch des mittelbaren Besitzers gegen den unmittelbaren Besitzer tatsächlich besteht (sonst fehlt es an der Berechtigung zum Besitz auf Zeit, z.b. aus 812 BGB). Keine (analoge) Anwendung des 139 BGB! Die Dingliche Einigung ist nicht nichtig, lediglich der Übereignungserfolg wurde nicht herbeigeführt. hier: K und H haben ein Besitzkonstitut gewollt. Ihr hypothetischer Wille bei einer gescheiterten Übereignung ist irrelevant. Allerdings steht H gegen K kein Herausgabeanspruch zu, wenn das Besitzmittlungsverhältnis nichtig ist und er auch sonst keinen Anspruch (z.b. aus 985 BGB oder Geschäftsführung ohne Auftrag) besitzt. Folglich liegt mangels Bestehens eines Herausgabeanspruchs kein mittelbarer Besitzt des H vor (Variante 2), bzw. ist wegen 139 BGB ausgeschlossen (Variante 1). Folglich wäre ein mittelbarer Besitz des H nach den ersten beiden Rechtsauffassungen wegen 139 BGB ausgeschlossen. Allerdings ist 139 BGB nach der h. M. im vorliegenden Falle nicht anwendbar, da dieser eine bloße Erfolglosigkeit nicht erfasst. Zwischenergebnis: Der mittelbare Nebenbesitz des H ist demnach nicht durch 139 BGB ausgeschlossen. a.a.: Mittelbarer Besitz des H durch Umdeutung (140 BGB) der fehlgeschlagenen Eigentumsübertragung in eine Abtretung des Anwartschaftsrechts des K an H H konnte zumindest das dem K wirklich zustehende Anwartschaftsrecht als wesengleiches Minus zum Vollrecht gem. 929 S. 1, 930 BGB erwerben. 9 Rechtliche Konstruktion: Umdeutung des Rechtsgeschäfts gem. 140 BGB oder besser, Auslegung der Willenserklärungen nach dem objektiven Empfängerhorizont, 133, 157 BGB. Hypothetischer Parteiwille für Umdeutung der Eigentumsübertragung in Anwartschaftsrechtsübertragung? Aufgrund der Darlehensgewährung zwischen H und K und der Einigung der Parteien über die Bestellung einer Sicherheit (+) 8 Vgl. MüKoBGB/Joost BGB 7. Aufl Rn. 15 m.w.n. 9 so zumindest der VIII. Zivilsenat des BGH, Urt. v VIII ZR 11/66 - BGHZ 50, 45. 5

6 Zwischenergebnis: H war mittelbarer Besitzer der Hobelmaschine, als er im November 2016 den Vertrag mit B schloss. ccc. Einigsein bei Abtretung (+) ddd. Berechtigung (-) bb. Voraussetzungen des 934 BGB aaa. 934 Fall 1 BGB: Erlangung des mittelbaren Besitzes vom Veräußerer (P) Mittelbarer Nebenbesitz des H (neben V) Im Juli 2016 hat(te) zunächst V aufgrund des Eigentumsvorbehalts mittelbaren Besitz an der Hobelmaschine erlangt Fraglich ist, ob H aufgrund der Verfügung im Oktober 2009 gleichwohl mittelbaren Alleinbesitz an der Hobelmaschine erlangt hat oder als mittelbare Besitzer der Hobelmaschine neben V getreten ist ohne Mitbesitzer zu sein (Lehre vom mittelbaren Nebenbesitz ). Nur wenn H mittelbaren Alleinbesitz erlangt (und diesen durch Abtretung des Herausgabeanspruchs im November 2016 auf B übertragen) hat, greift 934 BGB vorliegend zugunsten des B ein. Zwar ist strittig, ob die Rechtsfigur des mittelbaren Nebenbesitzes überhaupt existiert. Einigkeit besteht hingegen darüber, dass die Anwendung des 931 BGB nur gerechtfertigt ist, wenn der Erwerber näher an die Sache heranrückt, als der Eigentümer ihr noch steht. Entscheidende Frage: Unter welchen Voraussetzungen tritt der Verlust des mittelbaren Besitzes (hier des V) ein? Nach h.m. 10 : durch objektiv erkennbare Änderung des Besitzmittlungswillens des Besitzmittlers (hier des K). Hat K im Oktober 2009 erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass er den Besitz an der Hobelmaschine nur noch für H mitteln möchte? Rspr. und h.m. Lehre vom mittelbaren Nebenbesitz Ja ausreichend ist, wenn der Besitzmittler ein neues, mit dem ersten unverträgliches Besitzmittlungsverhältnis eingeht. Nein K hat durch sein doppeldeutiges Verhalten gerade darauf abgezielt, den mittelbare Besitz des V nicht eindeutig zu zerstören. H ist als zusätzlicher Oberbesitzer neben V getreten. Daher kann H auch nicht mehr übertragen als seinen mittelbaren Nebenbesitz. Der Erwerb des Nebenbesitzes genügt für 934 BGB nicht, daher kann nach der Lehre vom mittelbaren Nebenbesitz B nicht gem. 934 Fall 1 BGB Eigentümerin werden. Streit Klausurtaktisch entscheiden! Daher: h.m. (+) Ergebnis: Nach der Rechtsauffassung der Rspr. Sowie der der h.m. kommt vorliegend eine Anwendung des 934 BGB grundsätzlich in Betracht, nicht jedoch nach der Lehre vom mittelbaren Nebenbesitz. Folglich liegen die Voraussetzungen des 934 Fall 1 BGB vor. cc. Soweit man der Rspr. folgt: Teleologische Reduktion des 934 Alt. 1 BGB im vorliegenden Fall wegen Wertungswiderspruch zu 933 BGB? 10 MüKoBGB/Joost BGB 7. Aufl Rn

7 Verschafft der unmittelbar besitzende Nichteigentümer (hier K) dem Erwerber den mittelbaren Besitz (hier H) reicht dies für 933 BGB nicht aus, während es gem. dem Wortlaut des 934 Alt. 1 BGB genügt, wenn der nur mittelbar besitzende Nichteigentümer (hier H) dem Erwerber (hier B) den mittelbaren Besitz verschafft. Die h.m. lehnt jedoch eine teleologische Reduktion ab: Systematik: Mittelbarer Besitz und unmittelbarer Besitz sind gleichwertig. Wortlaut: Bewusste Abweichung des Gesetzgebers vom Publizitätsgrundsatz im Falle der 931, 934 BGB. Ergebnis: teleologische Reduktion nicht erforderlich. dd. Guter Glaube des Erwerbers, 932 BGB (+) B war bei Abtretung des Herausgabeanspruchs gutgläubig i.s.d. 932 II BGB. ee. Kein Abhandenkommen, 935 BGB (+) b. Ergebnis: V hat das Eigentum an der Hobelmaschine gem. 929 S. 1, 931, 934 Fall 1 BGB an B verloren. 6. Ergebnis: B ist Eigentümerin der Hobelmaschine. III. Kein RzB (+) IV. Kein Ausschluss (+) V. Ergebnis: B hat einen Anspruch gegen V auf Herausgabe der Hobelmaschine gem. 985 BGB. Folgt man hingegen der Lehre vom Nebenbesitz, sind die Voraussetzungen des 934 BGB nicht gegeben. Somit hätte V sein Eigentum an der Hobelmaschine nicht verloren und der Anspruch aus 985 BGB bestünde nicht. Bewertung: Die Rechtsauffassung der Rspr. sowie h.m. macht nicht deutlich, warum H der Sache im besitzrechtlichen Sinne näher stehen soll als V. Die Lehre vom Nebenbesitz scheint vielmehr als Ausdruck der richtigen Wertung, dass die Besitzposition von V und H gleichrangig ist, so dass B nicht zu Lasten des V vom Nichtberechtigten H Eigentum erwerben kann. 7

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