Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern

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1 105 A Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern Herausgeber: Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern 2017 Ausgegeben in Schwerin am 16. Juni Nr. 6 Tag INHALT Seite Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU in das Straßen- und Wegegesetz und andere Gesetze GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (Prozessbegleitungsausführungsgesetz AGPsychPbG M-V) GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Flexible Schulausgangsphase in nichtgymnasialen Bildungsgängen an den allgemein bildenden Schulen Ändert VO vom 27. April 2009 GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr Erste Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Technischer Dienst Arbeitsschutzaufsicht Ändert VO vom 25. April 2016 GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr Erste Verordnung zur Änderung der Immissionsschutz-Zuständigkeitslandesverordnung Ändert LVO vom 12. Februar 2015 GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr Sechste Verordnung zur Änderung der Immissionsschutz-Kostenverordnung Ändert VO vom 26. Oktober 2010 GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr

2 106 Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2017 Nr. 6 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU in das Straßen- und Wegegesetz und andere Gesetze Vom 7. Juni 2017 GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr Artikel 1 Änderung des Straßen- und Wegegesetzes 1 Das Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 42), das zuletzt durch Gesetz vom 9. November 2015 (GVOBl. M-V S. 36) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu 45 die folgende Angabe eingefügt: 45a Planfeststellungen in der Nähe von Störfallbetrieben. 2. In 45 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 9 zweiter Teilsatz wird jeweils das Wort Verwaltungsverfahrensgesetzes durch das Wort Landesverwaltungsverfahrensgesetzes ersetzt. 3. In 45 Absatz 3 Satz 4 wird das Wort Verwaltungsverfahrensgesetz durch das Wort Landesverwaltungsverfahrensgesetz ersetzt. 4. Nach 45 wird folgender 45a eingefügt: 45a Planfeststellungen in der Nähe von Störfallbetrieben Für den Bau oder die Änderung einer öffentlichen Straße im Sinne von 2 Absatz 1 innerhalb eines angemessenen Sicherheitsabstandes von Betrieben nach Artikel 2 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom , S. 1) ist immer ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen, wenn die geplante Maßnahme Ursache von schweren Unfällen sein kann, durch sie das Risiko eines schweren Unfalls vergrößert werden kann oder durch sie die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmert werden können. Die Vorschriften über die Plangenehmigung und das vereinfachte Verfahren nach 73 Absatz 3 Satz 2, 74 Absatz 6 und 76 Absatz 2 und 3 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes finden keine Anwendung. 45 Absatz 4 und 5 sowie 7 bis 12 finden entsprechende Anwendung. Die Bekanntmachung der Auslegung muss neben den Angaben nach 73 Absatz 5 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes die in Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannten Informationen enthalten. Der Plan, der der betroffenen Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, umfasst neben den Zeichnungen und Erläuterungen nach 73 Absatz 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes auch die erforderlichen Angaben nach Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2012/18/EU. Artikel 2 Änderung des Landesseilbahngesetzes 2 In 15 des Landesseilbahngesetzes vom 20. Juli 2004 (GVOBl. M-V S. 318), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 323, 324) geändert worden ist, wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt: (1a) Für den Bau oder die Änderung der Betriebsanlage einer Seilbahn innerhalb eines angemessenen Sicherheitsabstandes von Betrieben nach Artikel 2 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom , S. 1) ist immer ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen, wenn die geplante Maßnahme Ursache von schweren Unfällen sein kann, durch sie das Risiko eines schweren Unfalls vergrößert werden kann oder durch sie die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmert werden können. Die Vorschriften über das Plangenehmigungsverfahren und das vereinfachte Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 sowie den 73 Absatz 3 Satz 2, 74 Absatz 6 und 7 sowie 76 Absatz 2 und 3 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes finden im Falle des Satzes 1 keine Anwendung. Die Bekanntmachung der Auslegung muss im Falle des Satzes 1 neben den Angaben nach 73 Absatz 5 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes die in Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannten Informationen enthalten. Der Plan, der der betroffenen Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, umfasst im Fall des Satzes 1 neben den Zeichnungen und Erläuterungen nach 73 Absatz 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes auch die erforderlichen Angaben nach Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2012/18/EU. Artikel 3 Änderung des Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetzes 3 In 6 des Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetzes vom 10. Juli 2008 (GVOBl. M-V S. 296), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 323, 324) geändert worden ist, wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4a eingefügt: (4a) Ein Planfeststellungsverfahren ist auch dann durchzuführen, wenn die Errichtung oder wesentliche Änderung eines Hafens, einer Anlegestelle oder einer Umschlagstelle nach Absatz 1 Nummer 1 oder einer Anlage nach Absatz 1 Nummer 3 innerhalb eines angemessenen Sicherheitsabstandes von Betrieben nach Artikel 2 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließen- 1 Ändert Gesetz vom 13. Januar 1993; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr Ändert Gesetz vom 20. Juli 2004; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr Ändert Gesetz vom 10. Juli 2008; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr

3 Nr. 6 Tag der Ausgabe: Schwerin, den 16. Juni den Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom , S. 1) Ursache von schweren Unfällen sein kann, das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern kann oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern können. Die Vorschriften über das Plangenehmigungsverfahren und das vereinfachte Verfahren nach dem Absatz 4 Satz 2 bis 4 und den 73 Absatz 3 Satz 2, 74 Absatz 6 und 7 sowie 76 Absatz 2 und 3 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes finden im Falle des Satzes 1 keine Anwendung. Die Bekanntmachung der Auslegung muss im Falle des Satzes 1 neben den Angaben nach 73 Absatz 5 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes die in Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannten Informationen enthalten. Der Plan, der der betroffenen Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, umfasst im Fall des Satzes 1 neben den Zeichnungen und Erläuterungen nach 73 Absatz 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes auch die erforderlichen Angaben nach Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2012/18/EU. Artikel 4 Änderung der Landesbauordnung 4 Die Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2015 (GVOBl. M-V S. 344; 2016 S. 28), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (GVOBl. M-V S. 590, 597) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu 70 wie folgt gefasst: 70 Beteiligung der Nachbarn und der Öffentlichkeit. 2. Dem 62 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Satz 1 gilt nicht für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung 1. eines oder mehrerer Gebäude, wenn dadurch dem Wohnen dienende Nutzungseinheiten mit einer Größe von insgesamt mehr als m² Brutto-Grundfläche geschaffen werden, 2. baulicher Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, wenn dadurch die gleichzeitige Nutzung durch mehr als 100 zusätzliche Besucher ermöglicht wird, die innerhalb eines angemessenen Sicherheitsabstands eines Betriebsbereichs im Sinne des 3 Absatz 5c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, liegen; es sei denn, die Immissionsschutzbehörde hat bestätigt, dass sich das Vorhaben außerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands des Betriebsbereichs befindet wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 70 Beteiligung der Nachbarn und der Öffentlichkeit. b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: (5) Bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung 1. eines Gebäudes oder mehrerer Gebäude, wenn dadurch dem Wohnen dienende Nutzungseinheiten mit einer Größe von insgesamt mehr als m² Brutto- Grundfläche geschaffen werden, 2. baulicher Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, wenn dadurch die gleichzeitige Nutzung durch mehr als 100 zusätzliche Besucher ermöglicht wird, 3. baulicher Anlagen, die nach Durchführung des Bauvorhabens Sonderbauten nach 2 Absatz 4 Nummer 9 Buchstabe c und Nummern 10 bis 13 sowie 15 und 16 sind, ist eine Öffentlichkeitsbeteiligung entsprechend 18 Absätze 2, 4 und 5 der Störfall-Verordnung 12. BImSchV in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Januar 2017 (BGBl. I S. 47) geändert worden ist, durchzuführen, wenn das oder die Gebäude oder baulichen Anlagen innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands nach 3 Absatz 5c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes liegen; es sei denn, die Immissionsschutzbehörde hat bestätigt, dass sich das Vorhaben außerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands des Betriebsbereichs befindet wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Satz 3 gilt nicht für bauliche Anlagen, für die nach 70 Absatz 5 eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen ist. b) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: Sie führt bei den in Absatz 1 Satz 5 genannten Anlagen die Öffentlichkeitsbeteiligung durch. c) In Absatz 3 werden die bisherigen Sätze 2 und 3 die Sätze 3 und 4. Artikel 5 Gesetz zum Schutz vor Störfällen in Betriebsbereichen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und die nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden (Landes-Störfallgesetz) GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr Anwendungsbereich Dieses Gesetz gilt für Anlagen in Betriebsbereichen im Sinne von 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden. 4 Ändert Gesetz i. d. F. d. B. vom 15. Oktober 2015; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr

4 108 Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2017 Nr. 6 2 Regelungsinhalte Für die Genehmigung und Überwachung der von 1 erfassten Betriebsbereiche, die Durchsetzung von Betreiberpflichten sowie die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gelten 1. die 3 Absatz 5a bis d, 15 Absatz 2a, die 16a, 17, 20 Absatz 1a, die 23a bis c, 24, 25 Absatz 1a, die 25a, 31 Absatz 2a, die 52, 61 Absatz 2 und 62 Absatz 1 Nummer 4a und 5, Absatz 2 Nummer 1b, 4 und 5 und Absatz 3 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, und 2. 1 Absatz 1 und 2, 2 sowie der Zweite und Dritte Teil der Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Januar 2017 (BGBl. I S. 47) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. 3 Verordnungsermächtigung Die für Immissionsschutz zuständige oberste Landesbehörde bestimmt durch Rechtsverordnung die für die Ausführung dieses Gesetzes einschließlich der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständige Behörde. Artikel 6 Änderung des Seveso-Il-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes 5 Das Seveso-Il-Richtlinie-Umsetzungsgesetz vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 445), das durch das Gesetz vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 341) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 7 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern zu verkünden. Schwerin, den 7. Juni 2017 Der Ministerpräsident Erwin Sellering Der Minister für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Christian Pegel Der Minister für Landwirtschaft und Umwelt Dr. Till Backhaus 5 Hebt Gesetz vom 22. November 2001 auf; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr

5 Nr. 6 Tag der Ausgabe: Schwerin, den 16. Juni Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (Prozessbegleitungsausführungsgesetz AGPsychPbG M-V) Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Vom 7. Juni 2017 GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr Inhaltsübersicht 1 Anerkennung als psychosozialer Prozessbegleiter 2 Anerkennung von Aus- und Weiterbildungen 3 Zuständigkeit 4 Antrag 5 Befristung, Auflagen 6 Wegfall und Änderung von Anerkennungsvoraussetzungen 7 Verzeichnis 8 Länderübergreifende Anerkennung 9 Rechtsschutz 10 Verordnungsermächtigungen 11 Übergangsregelung 12 Inkrafttreten 1 Anerkennung als psychosozialer Prozessbegleiter Als psychosozialer Prozessbegleiter soll anerkannt werden, wer 1. über die in 3 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren genannten Qualifikationen, 2. über eine in der Regel mindestens zweijährige praktische Berufserfahrung in einem der in 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren genannten Bereiche und 3. über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügt. 2 Anerkennung von Aus- und Weiterbildungen (1) Eine Aus- oder Weiterbildung nach 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren soll anerkannt werden, wenn 1. der Aus- oder Weiterbildungsveranstaltung ein geeignetes didaktisches und methodisches Konzept zu Grunde liegt, 2. die Veranstaltungsform sowie ihre Dauer und die Teilnehmerzahl so bemessen sind, dass die angestrebten Lernziele erreicht werden können und 3. die in der Aus- oder Weiterbildung vermittelten Inhalte die Teilnehmer befähigen, selbstständig fachlich adäquate psychosoziale Prozessbegleitung unter Einhaltung der den 2 und 3 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren zu Grunde liegenden Standards durchzuführen. (2) Zu den nach Absatz 1 Nummer 3 zu vermittelnden Inhalten gehören Kenntnisse 1. der rechtlichen Grundlagen und Grundsätze des Strafverfahrens sowie weiterer für die Opfer von Straftaten relevanter Rechtsgebiete, 2. der Viktimologie, insbesondere Kenntnisse zu den besonderen Bedürfnissen spezieller Opfergruppen, 3. der Psychologie und Psychotraumatologie, 4. der Theorie und Praxis der psychosozialen Prozessbegleitung und 5. über Methoden und Standards der Qualitätssicherung und Eigenvorsorge. (3) Die Anerkennung wird versagt, wenn begründete Zweifel an der fachlichen Qualifikation der in der Aus- oder Weiterbildung eingesetzten Referentinnen und Referenten oder der Zuverlässigkeit des Anbieters bestehen.

6 110 Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2017 Nr. 6 3 Zuständigkeit Für die Anerkennungen nach den 1 und 2 ist das Justizministerium zuständig. 4 Antrag (1) Die Anerkennungen nach den 1 und 2 sind bei der für die Anerkennung zuständigen Stelle zu beantragen. (2) Mit dem Antrag auf Anerkennung nach 1 sind Nachweise vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind. Der Nachweis der Zuverlässigkeit gemäß 1 Nummer 3 erfordert die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nach 30 a Absatz 1 Nummer 1 des Bundeszentralregistergesetzes. (3) Mit dem Antrag auf Anerkennung nach 2 sind Nachweise vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass die in 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz 2 genannten Anerkennungsvoraussetzungen vorliegen. Die für die Anerkennung zuständige Stelle kann Nachweise über die fachliche Qualifikation der in der Aus- oder Weiterbildung eingesetzten Referentinnen und Referenten oder über die Zuverlässigkeit des Anbieters verlangen. 5 Befristung, Nebenbestimmungen (1) Die Anerkennung nach 1 ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Im Falle einer gerichtlichen Beiordnung gilt die Anerkennung nach 1 auch nach Ablauf der in Satz 1 bestimmten Frist für das Verfahren fort, in dem die Beiordnung erfolgt ist. Eine erneute Anerkennung ist auf Antrag unter den Voraussetzungen des 1 möglich. (2) Die Anerkennung nach 1 oder 2 kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Nebenbestimmungen können auch nachträglich erteilt oder geändert werden. 6 Wegfall und Änderung von Anerkennungsvoraussetzungen (1) Der psychosoziale Prozessbegleiter ist verpflichtet, die für die Anerkennung zuständige Stelle über den Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen nach 1 unverzüglich zu unterrichten. Die für die Anerkennung zuständige Stelle kann verlangen, dass der psychosoziale Prozessbegleiter den Nachweis des Fortbestehens der Anerkennungsvoraussetzungen führt. (2) Der Anbieter der Aus- und Weiterbildung ist verpflichtet, die für die Anerkennung zuständige Stelle über grundlegende Änderungen der Ausbildungsinhalte unverzüglich zu unterrichten. (3) In den Fällen des Absatzes 1 und 2 entscheidet die für die Anerkennung zuständige Stelle über den Fortbestand der Anerkennung. 7 Verzeichnis (1) Die für die Anerkennung des psychosozialen Prozessbegleiters zuständige Stelle führt für das Land Mecklenburg-Vorpommern ein Verzeichnis der nach 1 anerkannten psychosozialen Prozessbegleiter. (2) Auf Antrag kann die verzeichnisführende Stelle örtliche und sachliche Tätigkeitsschwerpunkte des psychosozialen Prozessbegleiters in das Verzeichnis aufnehmen. 8 Länderübergreifende Anerkennung (1) Die Anerkennung eines psychosozialen Prozessbegleiters in einem anderen Bundesland steht der Anerkennung nach 1 gleich. Dies gilt nicht, soweit der örtliche Tätigkeitsschwerpunkt des psychosozialen Prozessbegleiters dauerhaft in Mecklenburg-Vorpommern liegt oder nach Mecklenburg-Vorpommern verlagert wird. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die für die Anerkennung nach 1 zuständige Stelle im Einzelfall bestimmen, dass die in einem anderen Bundesland erteilte Anerkennung der Anerkennung nach 1 nicht gleichsteht, wenn der psychosoziale Prozessbegleiter die in 1 genannten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt. (3) Die Anerkennung einer Aus- oder Weiterbildung in einem anderen Bundesland steht der Anerkennung nach 2 gleich. (4) Abweichend von Absatz 3 kann die für die Anerkennung nach 2 zuständige Stelle im Einzelfall bestimmen, dass die in einem anderen Bundesland erteilte Anerkennung der Anerkennung nach 2 nicht gleichsteht, wenn die in 2 genannten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind. (5) In den Fällen des Absatzes 2 hat die für die Anerkennungen nach den 1 und 2 zuständige Stelle vor einer Anerkennung nach 1 über die Anerkennung der absolvierten Aus- und Weiterbildung zu entscheiden. 9 Rechtsschutz Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. 10 Verordnungsermächtigungen Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. eine abweichend von 3 zuständige Stelle seines Geschäftsbereichs für die Anerkennungen nach 1 und 2 zu bestimmen, 2. Einzelheiten

7 Nr. 6 Tag der Ausgabe: Schwerin, den 16. Juni a) der Anerkennungsvoraussetzungen nach 2 Absatz 1 und Absatz 2, b) des Verfahrens zur Anerkennung nach den 1 und 2, c) über den Inhalt und die Führung des nach 7 zu führenden Verzeichnisses zu regeln. 11 Übergangsregelung Abweichend von 1 Nummer 1 können bis zum 31. Juli 2017 Personen, die eine anerkannte Aus- oder Weiterbildung im Sinne des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren begonnen, aber noch nicht beendet haben, als psychosoziale Prozessbegleiter nach 1 anerkannt werden, sofern sie die übrigen im 1 genannten Voraussetzungen erfüllen. Die Anerkennung ist bis zum 31. Juli 2017 zu befristen. 12 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft. 10 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern zu verkünden. Schwerin, den 7. Juni 2017 Der Ministerpräsident Erwin Sellering Die Justizministerin Katy Hoffmeister

8 112 Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2017 Nr. 6 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Flexible Schulausgangsphase in nichtgymnasialen Bildungsgängen an den allgemein bildenden Schulen* # Vom 8. Mai 2017 Aufgrund der 9 und 69 Nummer 12 des Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010 (GVOBl. M-V S. 462; 2011 S. 859; 2012 S. 524), das zuletzt durch Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GVOBl. M-V S. 586) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur: Artikel 1 8 Absatz 8 der Verordnung über die Flexible Schulausgangsphase in nichtgymnasialen Bildungsgängen an den allgemein bildenden Schulen vom 27. April 2009 (GVOBl. M-V S. 336), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juli 2015 (GVOBl. M-V S. 226) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: (8) Das Praktikum ist als Langzeitpraktikum zu gestalten. Das Praktikum wird in der Regel in Unternehmen und Einrichtungen der Region durchgeführt. Hinsichtlich der Vorbereitung, der Begleitung sowie der Nachbereitung des Praktikums gelten analog die Hinweise zum Schülerbetriebspraktikum gemäß Anlage 1 der Verwaltungsvorschrift zur Berufs- und Studienorientierung an allgemein bildenden und beruflichen Schulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 17. Januar 2017 (Mittl.bl. BM M-V S. 2). Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft. Schwerin, den 8. Mai 2017 Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur Birgit Hesse * Ändert VO vom 27. April 2009; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr # Verkündet im Mitt.Bl. M-V vom 24. Mai 2017 S. 26

9 Nr. 6 Tag der Ausgabe: Schwerin, den 16. Juni Erste Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Technischer Dienst Arbeitsschutzaufsicht* Vom 9. Mai 2017 Aufgrund des 26 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juli 2016 (GVOBl. M-V S. 550, 557) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit im Benehmen mit dem Ministerium für Inneres und Europa und dem Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung: Artikel 1 Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Technischer Dienst Arbeitsschutzaufsicht vom 25. April 2016 (GVOBl. M-V S. 213) wird wie folgt geändert: 1. Dem 15 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Der Prüfungsausschuss hat eine Geschäftsstelle. 2. Dem 20 wird folgender Absatz 6 angefügt: (6) Die Anwärterinnen und Anwärter sowie die Referendarinnen und Referendare können die schriftlichen Prüfungsarbeiten innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung nach 21 Absatz 3 sowie 24 Absatz 6 auf Antrag beim Prüfungsausschuss einsehen Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Die Feststellung ist den Anwärterinnen und Anwärtern sowie den Referendarinnen und Referendaren durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses mindestens 14 Tage vor der Prüfung schriftlich, versehen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, bekannt zu geben Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst: (6) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses hat die Anwärterinnen und Anwärter, die Referendarinnen und Referendare sowie die Ausbildungsbehörde unverzüglich über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung in Kenntnis zu setzen; die schriftliche Mitteilung über das Ergebnis der Laufbahnprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1) Die Laufbahnprüfung kann auf Antrag der Anwärterinnen und Anwärter sowie der Referendarinnen und Referendare höchstens zweimal wiederholt werden. Der Antrag muss spätestens einen Monat nach Zugang der schriftlichen Mitteilung über das Ergebnis der Laufbahnprüfung schriftlich bei der Ausbildungsbehörde nach 6 und beim Prüfungsausschuss nachrichtlich in Kopie eingegangen sein. Gleiches gilt für die Fälle des 21 Absatz 3. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2) Die Ausbildungsbehörde verlängert die Dauer des Vorbereitungsdienstes um mindestens sechs und höchstens zwölf Monate. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Schwerin, den 9. Mai 2017 Der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Harry Glawe * Ändert VO vom 25. April 2016; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr

10 114 Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2017 Nr. 6 Erste Verordnung zur Änderung der Immissionsschutz- Zuständigkeitslandesverordnung* Vom 1. Juni 2017 Aufgrund des 14 Absatz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 98), das durch Artikel 8 Nummer 8 des Gesetzes vom 28. Oktober 2010 (GVOBl. M-V S. 615, 618) geändert worden ist, in Verbindung mit 9 der Immissionsschutz- Zuständigkeitslandesverordnung vom 12. Februar 2015 (GVOBl. M-V S. 70) und diese in Verbindung mit dem Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 55 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626, 637) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt: Artikel 1 Die Immissionsschutz-Zuständigkeitslandesverordnung vom 12. Feb ruar 2015 (GVOBl. M-V S. 70) wird wie folgt geändert: 1. In 1 werden die Wörter Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus durch die Wörter Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt und die Wörter Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus durch die Wörter Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt ersetzt Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 9 werden nach den Wörtern des Bundes- Immissionsschutzgesetzes die Wörter und des 17 Absatz 1 der Störfall-Verordnung (nachfolgend 12. BImSchV genannt) eingefügt. b) Nummer 19 wird wie folgt geändert: aa) In den Buchstaben e und f wird jeweils nach der Angabe 61 die Angabe Absatz 1 eingefügt. bb) Nach Buchstabe f wird folgender Buchstabe g eingefügt: g) die Berichterstattung nach 61 Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom , S. 1) gegenüber dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, Nummer 3 wird wie folgt gefasst: 3. den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und seiner Durchführungsverordnungen hinsichtlich der Betriebsbereiche nach 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes einschließlich a) der Erteilung von Genehmigungen nach den 16a und 23b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit 18 der 12. BImSchV, b) der Bearbeitung von Anzeigen über die Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen nach 15 Absatz 2a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, c) der Bearbeitung von Anzeigen über die Errichtung und Änderung nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen nach 23a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, d) der Anordnungen nach den 17, 20 Absatz 1a, den 24, 25 Absatz 1a, den 25a und 31 Absatz 2a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, e) der Überwachung nach 52 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und 16 der 12. BImSchV, f) der Auferlegung von Pflichten im Einzelfall nach 1 Absatz 2 der 12. BImSchV, g) der Entgegennahme der Anzeige nach den 7 und 20 der 12. BImSchV, h) der Zulassung von Ausnahmen nach 11 Absatz 2 und 6 der 12. BImSchV, i) der Mitteilungen nach 13, der Feststellung von möglichen Domino-Effekten nach 15 Absatz 1 und der Zurverfügungstellung von Informationen nach 15 Absatz 2 der 12. BImSchV, j) der Erstellung und Aktualisierung der Überwachungsprogramme nach 17 Absatz 2 der 12. BImSchV, k) Einholung von Informationen, Ergreifung von Maßnahmen sowie Empfehlungen nach 19 Absatz 3 der 12. BImSchV, l) der Entgegennahme und Weitergabe von Meldungen nach 19 Absatz 1, 2, 4 und 5 der 12. BImSchV,. * Ändert LVO vom 12. Februar 2015; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr

11 Nr. 6 Tag der Ausgabe: Schwerin, den 16. Juni Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Schwerin, den 1. Juni 2017 Der Minister für Landwirtschaft und Umwelt Dr. Till Backhaus

12 116 Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2017 Nr. 6 Sechste Verordnung zur Änderung der Immissionsschutz- Kostenverordnung* Vom 1. Juni 2017 Aufgrund des 2 Absatz 1 und 2 sowie des 10 Absatz 1 Satz 3 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 666, 671) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Europa und dem Finanzministerium: Artikel 1 Die Anlage der Immissionsschutz-Kostenverordnung vom 26. Oktober 2010 (GVOBl. M-V S. 626), die zuletzt durch die Verordnung vom 16. August 2016 (GVOBl. M-V S. 727) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Erläuterungen werden wie folgt gefasst: Erläuterungen: BImSchG Bundes-Immissionsschutzgesetz 1. BImSchV Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen 2. BImSchV Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen 3. BImSchV Verordnung über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe; außer Kraft 4. BImSchV Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen 5. BImSchV Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte 7. BImSchV Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub 9. BImSchV Verordnung über das Genehmigungsverfahren 11. BImSchV Verordnung über Emissionserklärungen 12. BImSchV Störfall-Verordnung 13. BImSchV Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen 17. BImSchV Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen 19. BImSchV Verordnung über Chlor- und Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz; außer Kraft 20. BImSchV Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin 21. BImSchV Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen 22. BImSchV Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft; außer Kraft 26. BImSchV Verordnung über elektromagnetische Felder 27. BImSchV Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung 28. BImSchV Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren 30. BImSchV Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen 31. BImSchV Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen 32. BImSchV Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung 33. BImSchV Verordnung zur Verminderung von Sommersmog, Versauerung und Nährstoffeinträgen; außer Kraft * Ändert VO vom 26. Oktober 2010; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr

13 Nr. 6 Tag der Ausgabe: Schwerin, den 16. Juni BImSchV Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz BzBlG Benzinbleigesetz Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), das zuletzt durch EEG 2009 Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730, 2743) geändert worden ist; außer Kraft FluLärmG Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm NatSchAG M-V Naturschutzausführungsgesetz Sev-II-UG M-V Seveso-II-Richtlinie-Umsetzungsgesetz TA Luft Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 24. Juli 2002 (GMBl. S. 511) TEHG Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz UAG Umweltauditgesetz UVPG Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung Verordnung (EG) Nr. 761/2001 Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. L 114 vom , S. 1); außer Kraft Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom , S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom , S. 1) geändert worden ist 2. Der II. Teil wird wie folgt geändert: a) In der Gebührennummer 200 werden in der Spalte Gegenstand nach der Angabe 16 Absatz 1 die Wörter sowie den 16a und 23b eingefügt. b) In der Gebührennummer werden in der Spalte Gegenstand nach den Wörtern 15 Absatz 2 Satz 1 die Wörter, 15 Absatz 2a Satz 1 oder 23a Absatz 2 Satz 1 eingefügt. c) In der Gebührennummer wird in der Spalte Gebühr in EUR die Angabe 185 durch die Angabe 290 ersetzt. d) Nach der Gebührennummer wird folgende Gebührennummer eingefügt: Untersagung der Inbetriebnahme oder Weiterführung einer genehmigungsbedürftigen An lage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, nach 20 Absatz 1a BImSchG 290 bis e) Die bisherige Gebührennummer wird die Gebührennummer und wie folgt geändert: aa) In der Spalte Gegenstand wird nach der Angabe 20 Absatz 2 die Angabe oder 25a eingefügt. bb) In der Spalte Gebühr in EUR wird die Angabe 185 durch die Angabe 290 ersetzt. f) Die bisherigen Gebührennummern und werden die Gebührennummern und g) In der neuen Gebührennummer wird in der Spalte Gebühr in EUR die Angabe 185 durch die Angabe 290 ersetzt. h) In der Gebührennummer wird in der Spalte Gebühr in EUR die Angabe 125 bis durch die Wörter nach Zeitaufwand ersetzt. i) Die Gebührennummer wird wie folgt gefasst: Anordnung zur Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragten oder mehrerer Immissionsschutzbeauftragter nach 53 Absatz 2 BImSchG oder eines Störfallbeauftragten oder mehrerer Störfallbeauftragter nach 58a Absatz 2 BImSchG 185 bis 1 850

14 118 Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2017 Nr. 6 j) In der Gebührennummer wird die Angabe 9 Absatz 6 durch die Angabe 8a oder 11 Absatz 6 ersetzt. k) In den Gebührennummern 201.3, bis , den Gebührennummern bis , den Gebührennummern , 201.8, , 203.5, und wird jeweils die Angabe v. H. durch die Angabe % ersetzt. l) In den Gebührennummern bis wird jeweils die Angabe v. T. durch die Angabe ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Schwerin, den 1. Juni 2017 Der Minister für Landwirtschaft und Umwelt Dr. Till Backhaus

15 Nr. 6 Tag der Ausgabe: Schwerin, den 16. Juni

16 120 Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2017 Nr. 6 Herausgeber und Verleger: Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern, Puschkinstraße 19 21, Schwerin, Tel. (03 85) bis Technische Herstellung und Vertrieb: Produktionsbüro TINUS Großer Moor 34, Schwerin, Fernruf (03 85) , Telefax (03 85) info@tinus-medien.de Bezugsbedingungen: Fortlaufender Bezug und Einzelverkauf nur beim Hersteller. Abbestellungen müssen bis spätestens bzw jeden Jahres dort vorliegen. Bezugspreis: Halbjährlich 20,50 EUR zuzüglich Versandkosten Einzelbezug: Einzelne Ausgaben je angefangene 16 Seiten 1,25 EUR zuzüglich Versandkosten. Lieferung gegen Rechnung. Preis dieser Ausgabe: 1,25 EUR zuzüglich Versandkosten Produktionsbüro TINUS Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern Postvertriebsstück A DPAG Entgelt bezahlt

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