vor dem Hintergrund des Energiewirtschaftgesetzes mit der Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV)
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1 Bilanzkreis- und Fahrplanmanagement vor dem Hintergrund des Energiewirtschaftgesetzes mit der Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) Mit den Erkenntnissen der Veranstaltung der BNetzA vom VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 1
2 Grundlagen Recht Marktregeln Zusammenfassung Entwicklung der Marktregeln kleiner Paradigmenwechsel im Bilanzkreis- und Fahrplanmanagement großer Paradigmenwechsel VV Strom II VV II plus StromNZV VV Strom I StromNZV inkonsequente Terminologie: Netzzugang, Netznutzung, Durchleitung VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 2 t
3 Grundlagen Recht Marktregeln Marktmodell nach StromNZV: Magisches V Betreiber von Übertragungsnetzen (ÜNB) Netzanschlussvertrag nach 18 (3) EnWG EEG Bilanzkreisvertrag nach 26 StromNZV Daten in elektronischer Form 4 (4) StromNZV BKV Bilanzkreisvereinbarung Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen Lieferantenrahmenvertrag 25 StromNZV Lieferant Netzanschlussvertrag nach 18 (3) EnWG Netznutzungsvertrag nach 24 und 3 (2) StromNZV Stromliefervertrag Letztverbraucher VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 3
4 Grundlagen Fahrpläne Was sind Fahrpläne? siehe auch 2 StromNZV Definition Fahrplan 1. Ein Fahrplan ist eine Zeitreihe (time series) mit Leistungsmittelwerten in einem äquidistanten Zeitraster, 2. die von einer Quelle zu einer Senke (nach Zählpfeilsystem) übertragen werden soll. Quelle und Senke sind Bilanzkreise. 3. Die Leistungsmittelwerte sind stets positiv. 4. Jeder Fahrplan trägt eine positive Versionsnummer. 5. Der Fahrplan mit der höchsten Versionsnummer ist der aktuelle Fahrplan. Hinweise Ein Fahrplan kann Teil eines Geschäftes sein Fahrpläne werden bei der Kommunikation in der Regel quittiert und besitzen damit einen Status [acknowledgement / anomaly / confirmation (intermediate / final)]. Weitere Attribute können sein: Verbundaustausch- [CAS (VAT)], Regelzonen-Fahrplan [CAX (RZF)], EEG-, Ausgleichs-Fahrplan, Angebot / Nachfrage, etc. VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 4
5 Grundlagen Regelenergie / Ausgleichsenergie Regelzonen in Deutschland 1 / 3 Definition Regelzone Eine Regelzone ist ein Gebiet, für das der bzw. die dort tätigen Übertragungsnetzbetreiber zur Gewährleistung der Systemstabilität im Netz Regelleistung vorhalten, Regelenergie bereitstellen und diese einheitlich gegenüber den Bilanzkreisverantwortlichen unabhängig von der räumlichen Anordnung der Bilanzkreise als Ausgleichsenergie verrechnen. Vattenfall Europe Transmission GmbH (VET) E.ON Netz GmbH RWE Transportnetz Strom GmbH EnBW Transportnetze AG VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 5
6 Grundlagen Regelenergie / Ausgleichsenergie Regelzonen in und um Deutschland 2 / 3 CEGE- DEL Luxemburg Quelle: VDN VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 6
7 Grundlagen Regelenergie / Ausgleichsenergie Regelzonen und Regelblöcke in und um Deutschland 3 / 3 Regelblock UCTE Regelblock UCTE-Nord, UCTE-Süd Regelblock Deutschland Regelzone RWE, EnBW, EON, VET VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 7
8 Grundlagen Regelenergie / Ausgleichsenergie Welche Bedeutung haben Fahrpläne für die Netzregelung? 1. Primärregelung (Sekundenreserve) wird automatisch zur Frequenzhaltung regelzonenübergreifend in allen Kraftwerken, d. h. dezentral, abgerufen. 2. Sekundärregelung und Minutenreserve wird von der Systemführung innerhalb der jeweiligen Regelzone zentral abgerufen. Sekundärreglung: Auf Basis der beim ÜNB konsolidierten Fahrpläne ermittelt der ÜNB eine Zeitreihe auch ein Fahrplan), der auf den Leistungs-Frequenz-Regler (LFR) geschaltet wird. Der LFR sichert die Einhaltung eines vorgegebenen Leistungsaustauschs unter den Verbundpartnern (ÜNB). Der LFR kontrolliert ständig den Leistungsfluss an den Kuppelstellen zu den Netzen der Verbundpartner und misst die aktuelle Netzfrequenz. Er vergleicht den tatsächlichen Leistungsfluss mit den vereinbarten Übergabewerten (Fahrpläne) und ermittelt so eventuelle Leistungsdefizite. Entsprechend steuert er dann den Einsatz des Regelkraftwerks, um die Primärregelung zu entlasten und die Netzfrequenz wieder an die Norm heranzuführen. Primärregelung Sekundärregelung Minutenreserve 0 30 s 15 Min t VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 8
9 Grundlagen Regelenergie / Ausgleichsenergie Welche Bedeutung haben Fahrpläne für die Netzregelung? Nutzen Netzengpässe können vom ÜNB im Voraus erkannt werden und Gegenmaßnahmen können eingeleitet werden (Redispatch, Änderungen von Kraftwerkseinsätzen) Der Einsatz von benötigter Primär-, Sekundär-, Minuten- und Stundenreserve kann geplant werden. VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 9
10 Grundlagen Regelenergie / Ausgleichsenergie Regelkreis 1 / 2 Stellsignal f f soll mechanisches Moment ~ f ist mechanisches Moment elektrisches Moment Kessel Turbine Generator Motor mech. Last VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 10
11 Grundlagen Regelenergie / Ausgleichsenergie Regelkreis 2 / 2 Voraussetzung: elektrisches und mechanisches System im Leerlauf Regelung 1. Mechanisches Moment erzeugt Winkeldifferenz im Motor zwischen elektromagnetischem Feldern im Rotor und Stator 2. Winkeldifferenz transformiert zur Spannungsdifferenz im elektrischen System 3. Spannungsdifferenz (U) induziert einen Strom (I) 4. P = U * I ~ elektrisches Drehmoment 5. Im Generator überträgt sich analog das elektrische Drehmoment auf ein mechanisches Drehmoment an der Welle zur Turbine 6. Frequenz der Turbine sinkt 7. Turbinenregler ermittelt aus der Sollfrequenz und Istfrequenz (el. Netz) ein Stellsignal 8. Das Frischdampf-Drosselventil öffnet 9. Das mechanische Gegenmoment der Turbine steigt 10. Das Kraftwerk erzeugt mehr elektrische Leistung VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 11
12 Grundlagen Regelenergie / Ausgleichsenergie Was ist Regelenergie? Was ist Ausgleichsenergie? Physikalische Bedeutung (Sekundärregelung 1 min-raster, Minutenreserve 15 min-fahrplan) Wirtschaftliche / finanzielle Bedeutung (15 min-raster) LFR Energieflüsse (Geldflüsse entgegengesetzt!) ÜNB unterspeist / short überspeist / long Einsatz von u. a. Minutenreserve positive Ausgleichsenergie negative Ausgleichsenergie VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 12
13 Grundlagen Regelenergie / Ausgleichsenergie 6 StromNZV Grundsätze der Beschaffung von Regelenergie Rechtliche Grundlage: 6 Grundsätze der Beschaffung von Regelenergie, StromNZV (1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, die jeweilige Regelenergieart im Rahmen einer gemeinsamen regelzonenübergreifenden anonymisierten Ausschreibung über eine Internetplattform zu beschaffen. (2) Abweichend von Absatz 1 sind die Betreiber von Übertragungsnetzen zum Zweck der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach 12 Abs. 1 und 3 sowie 13 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes berechtigt, einen technisch notwendigen Anteil an Regelenergie aus Kraftwerken in ihrer Regelzone auszuschreiben, soweit dies zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit in ihrer jeweiligen Regelzone, insbesondere zur Aufrechterhaltung der Versorgung im Inselbetrieb nach Störungen, erforderlich ist. (3) Die Primärregelung ist als zusätzliche Einspeisung oder Reduzierung des Bezugs oder Reduzierung der Einspeisung (positive oder negative Primärregelung) auszuschreiben. Die Sekundärregelung, Minutenreserve sowie weitere Regelenergieprodukte sind getrennt nach positivem und negativem Regelenergiebedarf auszuschreiben. ( ) VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 13
14 Grundlagen Regelenergie / Ausgleichsenergie 7 StromNZV Erbringung von Regelenergie Rechtliche Grundlage: 7 Erbringung von Regelenergie, StromNZV: Die Regelenergiearten Primärregelung, Sekundärregelung und Minutenreserve sowie sonstige beschaffte und eingesetzte Regelenergieprodukte sind entsprechend den Ausschreibungsergebnissen auf Grundlage der Angebotskurven beginnend mit dem jeweils günstigsten Angebot von den jeweiligen Betreibern von Übertragungsnetzen einzusetzen. Bei Netzeinschränkungen kann von den Angebotskurven abgewichen werden, wenn die Netzeinschränkungen begründet dargelegt werden können. VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 14
15 Grundlagen Regelenergie / Ausgleichsenergie Marktmechanismus Regelenergie Preis [ ct / kwh] Mittlerer Regelenergie- Arbeitspreis Regelenergiebedarf Regelenergievorhaltung Regelenergievorhaltung ÜNB zahlt für Einspeisung von Regelenergie P [MW] E [MWh] ÜNB zahlt für Vorhaltung von Regelenergie NNE ÜNB zahlt für Vorhaltung von Regelenergie Vorhaltung geht als Leistungspreis-Komponente in NNE des ÜNB ein VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 15
16 Grundlagen Regelenergie / Ausgleichsenergie 8 StromNZV Rechtliche Grundlage: 8 Abrechnung von Regelenergie (Bilanzausgleich), StromNZV: (1) Betreiber von Übertragungsnetzen haben die Kosten für Primärregelleistung und - arbeit, für die Vorhaltung von Sekundärregelleistung und Minutenreserveleistung sowie weiterer beschaffter und eingesetzter Regelenergieprodukte als eigenständige Systemdienstleistungen den Nutzern der Übertragungsnetze in Rechnung zu stellen. Für jedes Angebot, das zum Zuge kommt, bemisst sich die zu zahlende Vergütung nach dem im jeweiligen Angebot geforderten Preis. VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 16
17 Grundlagen Bilanzkreise Welchen wirtschaftlichen Nutzen bieten Bilanzkreise? Bilanzkreisfahrplan Transaktionsfahrplan Netz Ziel: Marktöffnung nur für Großverbraucher (VV I) Transaktionsfahrplan von Einspeisestelle zu Entnahmestelle (ÜNB Quelle ÜNB Transiteur ÜNB Senke) ÜNB sehen jedes Geschäft IT-technisches Horrorszenario A Netz B Ziel: 100 % Liberalisierung (VV II) Einspeisestellen und Entnahmestellen im Bilanzkreis Energie ist frei im Netz Börsenfähigkeit Bilanzausgleich VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 17
18 Grundlagen Bilanzkreise Was ist Bilanzkreismanagement? VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 18
19 Grundlagen Bilanzkreise Was ist ein Bilanzkreis? Bilanzkreis nach 4 StromNZV Rechtliche Grundlage: 4 Bilanzkreise, StromNZV: (1) Innerhalb einer Regelzone sind von einem oder mehreren Netznutzern Bilanzkreise zu bilden. Bilanzkreise müssen aus mindestens einer Einspeise- oder einer Entnahmestelle bestehen. Abweichend davon können Bilanzkreise auch für Geschäfte, die nicht die Belieferung von Letztverbrauchern zum Gegenstand haben, gebildet werden. Die Zuordnung eines Bilanzkreises als Unterbilanzkreis zu einem anderen Bilanzkreis ist zulässig. Die Salden eines Bilanzkreises können mit Zustimmung der betroffenen Bilanzkreisverantwortlichen bei der Abrechnung einem anderen Bilanzkreis zugeordnet werden, wobei auch dieser Bilanzkreis die Funktion eines Unterbilanzkreises haben kann. Handelsbilanzkreise sind weiterhin möglich Der Sub-Bilanzkreis heißt jetzt Unter-Bilanzkreis Unter-Bilanzkreis-Zuordnung ist nicht mehr zustimmungspflichtig seitens des ÜNB Unter-Unter-Bilanzkreise sind weiterhin möglich, aber nur bedingt zu empfehlen (Problematik Bilanzkreisabrechnung mit anderen Bilanzkreisverantwortlichen) VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 19
20 Grundlagen Bilanzkreise Unter-Bilanzkreise: Beziehung zum poolenden Bilanzkreis 1 / 2 poolender Bilanzkreis Bilanzkreisabrechnung ÜNB Unterbilanzkreis (1. Kaskade) Unterbilanzkreis (2. Kaskade) Unterbilanzkreis (n. Kaskade) Legende ÜNB eigener Bilanzkreis fremder Bilanzkreis Fahrplan VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 20
21 Grundlagen Bilanzkreise Unter-Bilanzkreise 2 / 2 Unter-Bilanzkreise und deren poolender Bilanzkreis teilen sich gemeinsam das Ausgleichsenergierisiko. Beim Bilanzausgleich nutzen die Unter-Bilanzkreise ihre Gleichzeitigkeit aus, da ihre Werte je Viertelstunde sowohl beim SOLL, als auch beim IST addiert werden. Der Prognosefehler für den Pool von Bilanzkreisen ist kleiner Die Ausgleichsenergie gegen über dem ÜNB ist kleiner Kleineres Abrechnungsrisiko Der BKV mit dem poolenden Bilanzkreis kann im Innenverhältnis die Differenzen nach eigenem Ermessen verrechnen. Die Abrechnung im Innenverhältnis kann sehr kompliziert werden. Fehlen auch nur Lastgangdaten oder Zählwerte für Zählstellen bei einem der gepoolten Bilanzkreise, so kann keine Bilanzkreisrechnung (für Ausgleichsenergie) erstellt werden. Bei der Insolvenz eines BKV haben die anderen BKV i. d. R. keinen Anspruch auf die Daten des insolventen BKV. Poolung mit Bilanzkreisen fremder BKV sollte vermieden werden! VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 21
22 Grundlagen Bilanzkreise Was ist ein Bilanzkreis? Definition Bilanzkreisverantwortlicher Rechtliche Grundlage: 4 Bilanzkreise, StromNZV: (2) Für jeden Bilanzkreis ist von den bilanzkreisbildenden Netznutzern gegenüber dem Betreiber des jeweiligen Übertragungsnetzes ein Bilanzkreisverantwortlicher (BKV) zu benennen. Der Bilanzkreisverantwortliche ist verantwortlich für eine ausgeglichene Bilanz zwischen Einspeisungen und Entnahmen in einem Bilanzkreis in jeder Viertelstunde und übernimmt als Schnittstelle zwischen Netznutzern und Betreibern von Übertragungsnetzen die wirtschaftliche Verantwortung für Abweichungen zwischen Einspeisungen und Entnahmen eines Bilanzkreises. VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 22
23 Grundlagen Bilanzkreise Was ist ein Bilanzkreis? Definition Bilanzkreis Gliederung eines Bilanzkreises in 4 Quadranten Bezug Lieferung Austausch mit anderen Bilanzkreisen ~ StromNZV 4 (3) Jede Einspeise- oder Entnahmestelle ist einem Bilanzkreis zuzuordnen. Ein Netznutzer darf nur in einem Bilanzkreis, dessen Bilanzkreisverantwortlicher die Verantwortung nach Absatz 2 Satz 2 trägt, zugeordnet werden. Ein Bilanzkreis ist ausgeglichen, wenn gilt: Bezug = Lieferung Ein Kraftwerk darf über Kraftwerksscheiben nicht mehr mehreren Bilanzkreisen zugeordnet sein! Ungesicherte Leistung als Fahrplan ist nicht mehr möglich. VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 23
24 Grundlagen Bilanzkreise Kraftwerksbeteiligung, bisher möglich: Day back-fahrplan verschiebt Ausgleichsenergie untertägig Eigener Bilanzkreis Kraftwerk / Kunde in einem Bilanzkreis VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 24
25 Grundlagen Bilanzkreise Kraftwerksbeteiligung, nach StromNZV 5 (3): Kraftwerk in einem Bilanzkreis kapseln Eigener Bilanzkreis Kraftwerk / Kunde in einem Bilanzkreis kapseln - StromNZV 4 (3) Fremde Bilanzkreise (andere Beteiligungen / Lieferanten) VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 25
26 Grundlagen Bilanzkreise Was ist ein Bilanzkreis? Rechtliche Grundlage: 4 Bilanzkreise, StromNZV: (4) Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, dem Bilanzkreisverantwortlichen und anderen Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen die zur Abrechnung und Verminderung der Bilanzkreisabweichungen erforderlichen Daten in elektronischer Form unverzüglich zu übermitteln. Lastgänge vor Vortag sind als Einflussgröße für die Bedarfsprognose relevant um mit der Prognose die Bilanzkreisabweichungen (Ausgleichsenergie) zu minimieren. Lastgänge vom Vortag sind notwendig um nach 5 (3) die Bilanzkreisabweichungen im untertägigen Handel (day back) zu minimieren (Minimierung des Ausgleichsenergie-Volumenrisikos). VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 26
27 Grundlagen Bilanzkreise Was ist ein Bilanzkreis? Rechte und Pflichten eines BKV 1 / 5 Rechtliche Grundlage: 5 Grundsätze der Fahrplanabwicklung und untertägiger Handel, StromNZV: (1) Die Abwicklung von Lieferungen elektrischer Energie zwischen Bilanzkreisen erfolgt auf Grundlage von Fahrplänen. Betreiber von Übertragungsnetzen sind berechtigt, Bilanzkreisverantwortliche dazu zu verpflichten, ihnen Fahrpläne gemäß den nach 27 Abs. 1 Nr. 16 von der Regulierungsbehörde festgelegten Regelungen mitzuteilen. Fahrpläne für den Zeitraum des folgenden Tages bis zum nächsten Werktag sind den Betreibern von Übertragungsnetzen bis spätestens Uhr mitzuteilen, sofern die Betreiber von Übertragungsnetzen nicht die Mitteilung zu einem späteren Zeitpunkt zugelassen haben oder die Regulierungsbehörde nach 27 Abs. 1 Nr. 16 eine abweichende Regelung getroffen hat. Rechtzeitig im Sinne der Absätze 2 bis 4 dem Betreiber von Übertragungsnetzen mitgeteilte Fahrpläne und Fahrplanänderungen sind von diesem der Bilanzierung des jeweiligen Bilanzkreises und der Regelzone zu Grunde zu legen, es sei denn, Netzengpässe wurden nach 15 Abs. 4 veröffentlicht und begründet. Die Fahrpläne müssen vollständig sein, eine ausgeglichene Bilanz des Bilanzkreises und damit eine ausgeglichene Bilanz der jeweiligen Regelzone ermöglichen. VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 27
28 Grundlagen Bilanzkreise Was ist ein Bilanzkreis? Rechte und Pflichten eines BKV 2 / 5 Rechtliche Grundlage: 5 Grundsätze der Fahrplanabwicklung und untertägiger Handel, StromNZV: (2) Fahrpläne innerhalb einer Regelzone und regelzonenübergreifende Fahrpläne können mit einem zeitlichen Vorlauf von mindestens drei Viertelstunden zu jeder Viertelstunde eines Tages geändert werden. Der Betreiber von Übertragungsnetzen hat das Recht, Änderungen von regelzonenübergreifenden Fahrplänen abzulehnen, wenn durch die Anwendung der geänderten Fahrpläne ein Engpass entstehen würde. Die Ablehnung ist zu begründen. Fahrplanänderungen müssen nach Maßgabe der von der Regulierungsbehörde nach 27 Abs. 1 Nr. 16 erlassenen Regelungen dem Betreiber von Übertragungsnetzen mitgeteilt werden. Untertägiger Handel ist jetzt rund um die Uhr möglich Marktöffnung! Langfristig erhöhtes Fahrplanaufkommen rund-um-die-uhr. Dies wird zu mehr Fehladressierungen von Fahrplänen führen. Erhöhte (Ruf)bereitschaft für alle Bilanzkreisverantwortlichen. VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 28
29 Grundlagen Bilanzkreise Was ist ein Bilanzkreis? Rechte und Pflichten eines BKV 3 / 5 Rechtliche Grundlage: 5 Grundsätze der Fahrplanabwicklung und untertägiger Handel, StromNZV: (3) Nachträgliche Fahrplanänderungen regelzoneninterner Fahrpläne können bis 16 Uhr des auf den Erfüllungstag folgenden Werktags erfolgen. Der Betreiber von Übertragungsnetzen veröffentlicht hierfür auf seiner Internetseite einen Kalender, dem die Werktage zu entnehmen sind. Zweck: Zwei Handelspartner können nachträglich zum Erreichen einer ausgeglichenen Bilanz (nach Absatz 1) ihre Ausgleichsenergie minimieren. Untertägiger Handel ohne Limits (TransmissionCode 2003: 6 Zeitreihen) scheint möglich Definierter Kalender je Regelzone VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 29
30 Grundlagen Bilanzkreise Was ist ein Bilanzkreis? Rechte und Pflichten eines BKV 4 / 5 Rechtliche Grundlage: 5 Grundsätze der Fahrplanabwicklung und untertägiger Handel, StromNZV: (4) Das durch ungeplante Kraftwerksausfälle entstehende Ungleichgewicht zwischen Einspeisungen und Entnahmen ist vom Betreiber von Übertragungsnetzen für vier Viertelstunden einschließlich der Viertelstunde, in der der Ausfall aufgetreten ist, auszugleichen. Für die Zeit nach Ablauf dieser vier Viertelstunden ist der Bilanzkreisverantwortliche zum Ausgleich der ausgefallenen Leistung verpflichtet. Hierzu kann er abweichend von Absatz 2 Satz 1 seine Fahrpläne mit einer Vorlaufzeit von 15 Minuten zum Beginn einer jeden Viertelstunde ändern. Der Betreiber von Übertragungsnetzen kann nach der Fahrplanänderung vom Bilanzkreisverantwortlichen einen Nachweis darüber verlangen, dass ein ungeplanter Kraftwerksausfall vorliegt. Bei Kraftwerksbetrieb genügt keine rund um die Uhr -Rufbereitschaft eines BKV; Wartenbetrieb rund um die Uhr ist notwendig um diesen Forderungen gerecht zu werden Es müssen Verträge (oder ein Markt) für Reserveenergie vorhanden sein! VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 30
31 Grundlagen Bilanzkreise Was ist ein Bilanzkreis? Rechte und Pflichten eines BKV 5 / 5 Kraftwerksausfall in der letzten Minute der 1. Viertelstunde Reaktionszeit des BKV: Last absenken oder anderes Kraftwerk hochfahren (durch Vertrag: Reserveenergie) ÜNB: Beschaffung durch Ausgleichsenergie BKV: Beschaffung durch Reserveenergie Beschaffung an anderen Märkten oder EEX Vier Viertelstunden nach StromNZV 5 (4) Mindestens eine Viertelstunde Vorlaufzeit für ÜNB: Fahrplananmeldung durch BKV Untertägiger Handel nach 5 (3) scheint nicht zulässig, da nicht gesichert ist, einen Handelspartner zu finden! VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 31
32 Grundlagen Bilanzkreise Welche Eigenschaften hat ein Bilanzkreis? 1. Eigener / fremder Bilanzkreis 2. Handelsbilanzkreis keine Ausgleichsenergie 3. Bilanzkreis / Unter-Bilanzkreis 4. Bilanzkreis für Verlustenergie 5. Differenzbilanzkreis 6. Erneuerbare Energie (nach EEG) 7. Börsenbilanzkreis Hinweise Ansprechpartner Bemerkungen Format (ESS: Release, Version; EFET ECM: Release, Version) Kommunikationsweg (Internet / , ISDN / FTP, Electronic Highway, etc.) VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 32
33 Bilanzkreise Welchen wirtschaftlichen Nutzen hat Bilanzkreismanagement? 1. Entkopplung des physikalischen Lastflusses von der kommerziellen Sichtweise 2. Zuordnung von Energie zu einem Lieferanten / Händler / Bilanzkreisverantwortlichen (BKV) 3. Bilanzierungsmöglichkeit a) für den Lieferanten als BKV, auch wenn dieser in mehreren Regelzonen Bilanzkreise unterhält b) für jeden Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) mit Sicht auf seine Regelzone (Summe aller Bilanzkreise; Prüfung auf Gegenfahrpläne) 4. Abkehr von dem transaktionsabhängigen Modell der VV Strom I 5. Börsenfähigkeit 6. Abkehr vom ÜNB-indizierten Missbrauch von Ausgleichsenergie nach StromNZV 27, 4. und Unlimitierter Marktzugang (untertägiger Handel) Notiz Sowohl die Bedürfnisse der Lieferanten, als auch die Bedürfnisse der Übertragungsnetzbetreiber werden erfüllt. VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 33
34 Fahrplanmanagement im Bilanzkreis Anonymisierung von Handelsgeschäften Die einzelnen Handelsgeschäfte werden vor der Übermittlung an den Übertragungsnetzbetreiber summiert. Der ÜNB erhält keine Kenntnis wann und aus wie vielen Einzelgeschäften sich ein Fahrplan zusammensetzt: Geschäft A: z. B. 10 MW Geschäft B: z. B. 15 MW Geschäft C: z. B. 20 MW Summe A+B+C: hier 45 MW t Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Fahrplan an Übertragungsnetzbetreiber (Summe A+B+C: hier 45 MW) VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 34
35 Fahrplanmanagement im Bilanzkreis Was ist eine Fahrplan-Gegenanmeldung? Grundlagen der 1:1 Nominierung Regelzonen-interne Fahrpläne: 1:1-Nominierung BKV 1 Saldo BKV 2 Fahrplananmeldung ÜNB Fahrplangegenanmeldung Regelzonen überschreitende Fahrpläne: 1:1-Nominierung Fahrplananmeldung BKV Fahrplananmeldung CAS / CAX ÜNB 1 ÜNB 2 VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 35
36 Zusammenfassung Fahrplanmanagement im Bilanzkreis Definition Fahrplanmanagement Definition Fahrplanmanagement Einbuchen von Stromlieferverträgen (Standardprodukte und individuelle Fahrpläne) und des Bedarfes in das Energiebilanzkonto des Bilanzkreises ÜNB-Fahrpläne erzeugen ÜNB-Fahrpläne kommunizieren Auf ÜNB-Rückmeldungen reagieren (Acknowledgement, Anomaly, Intermediate und Final Confirmation Report) Bereitschaftsdienst leisten (24 h, 7 Tage die Woche) VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 36
37 Bilanzkreise Bilanzkreisvertrag nach 26 StromNZV 1 / 5 Rechtliche Grundlage: 26 Bilanzkreisvertrag, StromNZV: (1) Zwischen dem Bilanzkreisverantwortlichen und dem Betreiber von Übertragungsnetzen muss ein Vertrag über die Führung, Abwicklung und Abrechnung von Bilanzkreisen (Bilanzkreisvertrag) geschlossen werden. VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 37
38 Bilanzkreise Bilanzkreisvertrag nach 26 StromNZV 2 / 5 Rechtliche Grundlage: 26 Bilanzkreisvertrag, StromNZV: (2) Der Vertrag muss unter Berücksichtigung der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes und dieser Verordnung mindestens Regelungen zu folgenden Gegenständen enthalten: 1. Vertragsgegenstand; 2. Rechte, Pflichten und Leistungen des Betreibers von Übertragungsnetzen; 3. Rechte und Pflichten des Bilanzkreisverantwortlichen; 4. Datenaustausch zwischen dem Betreiber von Übertragungsnetzen und dem Bilanzkreisverantwortlichen; 5. Haftungsbestimmungen; 6. Voraussetzungen für die Erhebung einer Sicherheitsleistung in begründeten Fällen; 7. Kündigungsrechte der Vertragsparteien. VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 38
39 Bilanzkreise Bilanzkreisvertrag nach 26 StromNZV 3 / 5 26 Bilanzkreisvertrag, StromNZV (3) In den Bilanzkreisverträgen ist sicherzustellen, dass die Bilanzkreisverantwortlichen gegen angemessenes Entgelt ihren Bilanzkreis für Fahrplangeschäfte öffnen, die der Bereitstellung von Minutenreserve dienen, die ein Bereitsteller des eigenen Bilanzkreises über einen anderen Bilanzkreis abwickeln will. Minderung der Last um oder Erhöhung der Leistung um. : abgerufene Minutenreserve Bilanzkreis des Bilanzkreisverantwortlichen Bilanzkreis der Minutenreserve abruft, um diese dem Übertragungsnetzbetreiber bereitzustellen. Angemessenes Entgelt: Welchen Aufwand (IT, Personal, Hedge)? Wer anbieten? VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 39
40 Bilanzkreise Bilanzkreisvertrag nach 26 StromNZV 4 / 5 Rechtliche Grundlage: 27 Festlegungen der Regulierungsbehörde, StromNZV (...) 4. zu Kriterien für missbräuchliche Über- oder Unterspeisung von Bilanzkreisen und deren Abrechnung; und 15. zu den Inhalten der Verträge nach den 24 bis 26, sofern nicht ein Standardangebot festgelegt ist; betreffen. VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 40
41 Bilanzkreise Bilanzkreisvertrag nach 26 StromNZV 5 / 5 Rechtliche Grundlage: Gesetz über den Vorrang Erneuerbarer Energien Das EEG kennt keinen Bilanzkreis oder Bilanzkreisverantwortlichen. Regelungen zwischen einem Bilanzkreisverantwortlichen und einem Übertragungsnetzbetreiber sollten daher nicht Bestandteil eines Bilanzkreisvertrages sein, da diese Pflichten nur den Lieferanten und den Übertragungsnetzbetreiber betreffen. VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 41
42 Bilanzkreise Bilanzkreis-Poolungsvertrag: Inhalte und Kosten? 1. Gegenstand des Vertrages Bezeichnungen [EIC] ( poolender Bilanzkreis und Unter-Bilanzkreis, Liste aller Bilanzkreise im Pool) 2. Vertragsbeginn 3. Vertragslaufzeit 4. Kündigungsfrist 5. Rechte, Pflichten und Leistungen des ÜNB, Zustimmung zur Poolung 6. Rechte und Pflichten des poolenden BKV (Abrechnung) 7. Rechte und Pflichten des BKV des Unter-Bilanzkreises (Sicherheitsleistung) 8. Gerichtsstand 9. Unterschriften: ÜNB, poolender BKV, BKV des Unter-Bilanzkreises Hinweise Bei der Kündigung bedarf es ggf. der Unterschriften des poolenden BKV und des BKV des Unter-Bilanzkreises. VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 42
43 Bilanzkreise Abrechnung von Ausgleichsenergie 1 / 4 Rechtliche Grundlage: 8 Abrechnung von Regelenergie (Bilanzausgleich), StromNZV: (2) Die einzelnen Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, innerhalb ihrer jeweiligen Regelzone auf 15-Minutenbasis die Mehr- und Mindereinspeisungen aller Bilanzkreise zu saldieren. Sie haben die Kosten der Beschaffung von positiver Sekundärregelarbeit und positiver Minutenreservearbeit als Ausgleichsenergie den Bilanzkreisverantwortlichen auf Grundlage einer viertelstündlichen Abrechnung in Rechnung zu stellen. Sofern negative Sekundärregelarbeit und negative Minutenreservearbeit beschafft wird, erfolgt die Abrechnung der Ausgleichsenergie auf Grundlage der erzielten Preise. Die Preise, die je Viertelstunde ermittelt werden, müssen für Bilanzkreisüberspeisungen und Bilanzkreisunterspeisungen identisch sein. Die Abrechnung des Betreibers von Übertragungsnetzen gegenüber den Bilanzkreisverantwortlichen hat spätestens zwei Monate nach dem jeweiligen Abrechnungsmonat zu erfolgen. Diese Frist kann auf Antrag des Betreibers von Übertragungsnetzen von der Regulierungsbehörde verlängert werden. VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 43
44 Bilanzkreise Abrechnung von Ausgleichsenergie 2 / 4 Definition Bilanzausgleich Der Bilanzausgleich ist eine Aufgabe des Bilanzkoordinators nach ETSO. In Deutschland nimmt gemäß StromNZV jeder ÜNB diese Aufgabe wahr. Der Bilanzausgleich ist ein SOLL-IST-Vergleich mit Ermittlung der Differenz-Zeitreihe. Diese wird mit den Kosten für Ausgleichsenergie bewertet, um einen kommerziellen Anreiz für die Einhaltung der StromNZV zu sorgen. Die Summenfahrpläne je Bilanzkreis hat jeder ÜNB über die Fahrplananmeldungen erhalten; dies sind die SOLL-Werte. Von jedem unterlagerten VNB erhält jeder ÜNB die aggregierten Lastgänge je Bilanzkreis (via MSCONS). Über alle VNB summiert ergibt sich der IST-Lastgang je Bilanzkreis. Die Abweichungen je Viertelstunde werden mit der Ausgleichsenergie tarifiert und vom ÜNB dem BKV spätestens 2 Monate nach dem Abrechnungsmonat in Rechnung gestellt. VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 44
45 Bilanzkreise Abrechnung von Ausgleichsenergie 3 / 4 VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 45
46 Bilanzkreise Abrechnung von Ausgleichsenergie 4 / 4: AE-Preise Vattenfall Regelenergie Arbeitspreise (09/ ~ Vorvormonat) E.ON Netznutzung - Bilanzkreis Preise für den Bilanzausgleich (unten!) (12/ ~ Vormonat) EnBW Netznutzer Strom Bilanzkreis Bilanzkreisabrechnung Preise für Ausgleichsenergie ab (02/ ~ Vormonat) RWE Menü Produkte & Services für die Energiewirtschaft - Netznutzung Transportnetz Strom Netznutzungspreise Bilanzkreise Preise ( ~ Vorvormonat) CEGEDEL Cegedel Net Produits et services Accès aux réseaux 9. Tarifs pour l énergie d équilibre Hinweis Die Ausgleichsenergiepreise werden in unregelmäßigen Abständen veröffentlicht. VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 46
47 Bilanzkreise Bilanzkreisstrukturen Vollversorgung mit Bilanzkreisen, keine Eigenerzeugung EEG-Bilanzkreis der Regelzone B Lieferant (ehem. Vollversorger) U eigener Bilanzkreis (Teilbelieferung offener Liefervertrag: EEG) VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 47
48 Bilanzkreise Bilanzkreisstrukturen Fahrplanlieferung EEG-Bilanzkreis der Regelzone B Vollversorger Fahrplanlieferant 1 Fahrplanlieferant n U eigener (Unter-)Bilanzkreis (Teilbelieferung offener Liefervertrag: EEG) VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 48
49 Bilanzkreise Bilanzkreisstrukturen Unter-Bilanzkreise REGELZONE 1 REGELZONE 2 REGELZONE n EEG EEG EEG fremde Handelsbilanzkreise fremde Handelsbilanzkreise fremde Handelsbilanzkreise eigener Handelsbilanzkreis eigener Vertriebsbilanzkreis Teilfremdbelieferung Bilanzkreise je Vertriebseinheit VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 49
50 Bilanzkreise Bilanzkreisstrukturen Theorie klassisches Energieversorgungsunternehmen Übertragungsnetzbetreiber Solidarisierung nach 14 (1) EEG EEG Naturalausgleich (Fahrplanprofil) B B Abschlag 1 Bilanzkreis VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 50
51 Bilanzkreise Bilanzkreisstrukturen Theorie nach dem EnWG und der StromNZV (Unbundling) Übertragungsnetzbetreiber Solidarisierung nach 14 (1) EEG EEG Naturalausgleich (Fahrplanprofil) Abschlag B B Netzbetrieb Vertrieb Kraftwerk Handel EEG-Einspeisung [StromNZV 30 (1) ab ] Differenzbilanzkreis (Mehr- / Mindermengen) Für das Anfahren eines Kraftwerkblockes Ein Bilanzkreis je Regelzone Verlustbilanzkreis (Netzverluste) Unbundling Nur wenn > Kunden unmittelbar oder mittelbar am Netz VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 51
52 Bilanzkreise Zusammenfassung Bilanzkreismanagement Definition Bilanzkreismanagement Definition der Bilanzkreisstruktur Ausgleichsenergie-Management (Volumen- und Preisrisiko: Prognose und untertägiger Handel) 1-h ¼-h Ausgleichsfahrpläne zu FC_CONS buchen (bei mehreren Bilanzkreisen ggf. Aufteilung) Das operative Bilanzkreismanagement ist den Planungs- und Optimierungsprozessen des Handels stets nachgelagert (ggf. finden mehrere Iterationsschritte statt). Rechnungsprüfung Bilanzkreis- / Ausgleichsenergie-Abrechnung VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 52
53 Bilanzkreise für Verteilnetzbetreiber Fahrplanmanagement Fahrplanmanagement im Bilanzkreis für Verlustenergie 1 / 3 Rechtliche Grundlage: 22 Beschaffung der Energie zur Erbringung von Ausgleichsleistungen, EnWG (1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben die Energie, die sie zur Deckung von Verlusten und für den Ausgleich von Differenzen zwischen Ein- und Ausspeisung benötigen, nach transparenten, auch in Bezug auf verbundene oder assoziierte Unternehmen nichtdiskriminierenden und marktorientierten Verfahren zu beschaffen. Dem Ziel einer möglichst preisgünstigen Energieversorgung ist bei der Ausgestaltung der Verfahren, zum Beispiel durch die Nutzung untertäglicher Beschaffung, besonderes Gewicht beizumessen, sofern hierdurch nicht die Verpflichtungen nach den 13 und 16 gefährdet werden. VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 53
54 Bilanzkreise für Verteilnetzbetreiber Fahrplanmanagement Fahrplanmanagement im Bilanzkreis für Verlustenergie 2 / 3 Rechtliche Grundlage: 10 Verlustenergie, StromNZV: (1) Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, Verlustenergie in einem marktorientierten, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren zu beschaffen. Dabei sind Ausschreibungsverfahren durchzuführen, soweit nicht wesentliche Gründe entgegenstehen. Ein wesentlicher Grund kann insbesondere dann vorliegen, wenn die Kosten der Ausschreibungsverfahren in einem unangemessenen Verhältnis zu deren Nutzen stehen. Von der Verpflichtung nach Satz 2 sind Netzbetreiber ausgenommen, an deren Verteilernetz weniger als Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind. VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 54
55 Bilanzkreise für Verteilnetzbetreiber Fahrplanmanagement Fahrplanmanagement im Bilanzkreis für Verlustenergie 2 / 3 Rechtliche Grundlage: 10 Verlustenergie, StromNZV: (2) Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, einen Bilanzkreis zu führen, der ausschließlich den Ausgleich von Verlustenergie umfasst. Von der Verpflichtung nach Satz 1 sind Netzbetreiber ausgenommen, an deren Verteilernetz weniger als Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind. EEG-frei Dieser Bilanzkreis kann auch von dem Lieferanten der Energie für den Verlustbilanzkreis im Rahmen einer Geschäftsbesorgung geführt werden, d. h. den Bilanzkreisvertrag hält der Netzbetreiber (gegenüber dem ÜNB) das Doing übernimmt jedoch ein Dienstleister oder der Lieferant. VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 55
56 Bilanzkreise für Verteilnetzbetreiber Fahrplanmanagement Fahrplanmanagement im Bilanzkreis für Verlustenergie 3 / 3 Das Portfolio eines Bilanzkreises besteht aus Fahrplänen mit je 96 ¼-h-Leistungsmittelwerten für einen Kalendertag: t Bezug / Einspeisung Lieferung / Entnahme Bezug (Ausschreibung) 5 MW Summe Bezug von anderen 5 MW Netzverluste VNB (ca. 2-5%) 5 MW Summe Entnahme (FC_CONS) 5 MW Summe Bezug 5 MW Summe Lieferung 5 MW Der Bilanzkreis ist zu dieser Viertelstunde ausgeglichen! VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 56
57 Bilanzkreise für Verteilnetzbetreiber Fahrplanmanagement StromNZV 11 Bilanzkreis für Energien nach dem EEG 1 / 3 Rechtliche Grundlage: 11 Bilanzkreis für Energien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, StromNZV: Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, einen Bilanzkreis zu führen, der ausschließlich Energien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz von Einspeisern im Netzgebiet zur Durchleitung an den Bilanzkreis für Energien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz der Betreiber von Übertragungsnetzen aufweist. Von der Verpflichtung nach Satz 1 sind Netzbetreiber ausgenommen, an deren Verteilernetz weniger als Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind. Bilanzabweichungen treten bei Einspeisungen und/oder Entnahmen auf Der EEG- Bilanzkreis ist somit ein vollwertiger Bilanzkreis (implizite Prognosepflicht). Konkretisierung des Hochwälzungsmechanismus für die großen VNB. Durch die De-Minimis-Regel fällt in einer Regelzone ein Teil der Ausgleichsenergie beim ÜNB an und ein Teil bei den großen VNB. (Noch nicht beim Einspeiser von Erneuerbaren Energien!) Gilt laut 30 StromNZV erst ab Gilt bei der Kraftwerksstörung einer Windkraftanlage auch 5 (4) StromNZV? VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 57
58 Bilanzkreise für Verteilnetzbetreiber StromNZV 11 Bilanzkreis für Energien nach dem EEG 2 / 3 ÜNB: Abnahmepflicht nach 4 (6) EEG kleine VNB: Abnahmepflicht nach 4 (1) EEG Unverzüglicher Ausgleich nach 14 (1) EEG Bilanzkreisvertrag nach 26 StromNZV ÜNB n Lieferant, der Letztverbraucher versorgt, nach 14 (3) EEG Legende große VNB: Abnahmepflicht nach 4 (1) EEG und implizit Prognose- und Fahrplanpflicht nach 11 StromNZV Entgelte? 23 EnWG BNetzA: bis beantragen kein Bilanzkreis Bilanzkreis Letztverbraucher vertragliche Beziehung Meldepflicht Fahrplan Bilanzkreis (verantwortlicher) Letztverbraucher VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 58
59 Bilanzkreise für Verteilnetzbetreiber Fahrplanmanagement StromNZV 11 Bilanzkreis für Energien nach dem EEG 3 / 3 Das Portfolio eines Bilanzkreises besteht aus Fahrplänen mit je 96 ¼-h-Leistungsmittelwerten für einen Kalendertag: t Bezug / Einspeisung Lieferung / Entnahme EEG an ÜNB 14 MW EEG-Windenergieanlage 1 EEG-Anlage n 2 MW 11 MW EEG- SLP 1 1 MW Summe Einspeisung (FC_PROD) 14 MW Summe Bezug 14 MW Summe Lieferung an andere Summe Lieferung 14 MW 14 MW Der Bilanzkreis ist zu dieser Viertelstunde ausgeglichen! VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 59
60 Bilanzkreise für Verteilnetzbetreiber Fahrplanmanagement Fahrplanmanagement im Differenzbilanzkreis 1 / 3 Rechtliche Grundlage: 12 Standardisierte Lastprofile, StromNZV: (1) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben für die Abwicklung der Stromlieferung an Letztverbraucher mit einer jährlichen Entnahme von bis zu Kilowattstunden vereinfachte Methoden (standardisierte Lastprofile) anzuwenden, die eine registrierende Lastgangmessung nicht erfordern. Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen können in begründeten Fällen Lastprofile auch für Verbrauchsgruppen mit einer jährlichen Entnahme festlegen, die über den in Satz 1 genannten Wert hinausgeht. Das nach dem verhandelten Netzzugang bisher angewendete Analytische Verfahren ist im Kontext mit 5 (1) und 5 (3) damit in Frage gestellt. VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 60
61 Bilanzkreise für Verteilnetzbetreiber Fahrplanmanagement Fahrplanmanagement im Differenzbilanzkreis 1 / 3 Rechtliche Grundlage: 12 Standardisierte Lastprofile, StromNZV: (2) Standardisierte Lastprofile müssen sich am typischen Abnahmeprofil jeweils folgender Gruppen von Letztverbrauchern orientieren: 1. Gewerbe; 2. Haushalte; 3. Landwirtschaft; 4. Bandlastkunden; 5. unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen; (z. B. Straßenbeleuchtung) 6. Heizwärmespeicher. Die Grenzen für die Anwendung von standardisierten Lastprofilen sind auf alle Letztverbraucher einer Lastprofilgruppe gleichermaßen anzuwenden. Der Netznutzer ist berechtigt, mit dem Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen im Einzelfall eine niedrigere Grenze zu vereinbaren. VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 61
62 Bilanzkreise für Verteilnetzbetreiber Fahrplanmanagement Fahrplanmanagement im Differenzbilanzkreis 2 / 3 Rechtliche Grundlage: 12 Standardisierte Lastprofile, StromNZV: (3) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, einen Differenzbilanzkreis zu führen, der ausschließlich die Abweichungen der Gesamtheit der Letztverbraucher mit einer jährlichen Entnahme von bis zu Kilowattstunden oder einer individuell festgelegten anderen Grenze nach den Absätzen 1 und 2 von dem prognostizierten Verbrauch dieser Letztverbraucher erfasst. In dem Differenzbilanzkreis dürfen keine Letztverbraucher bilanziert werden. Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, die Ergebnisse der Differenzbilanzierung jährlich auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Von der Verpflichtung nach Satz 1 sind Netzbetreiber ausgenommen, an deren Verteilernetz weniger als Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind. Der Netzbetreiber ist als BKV verantwortlich für Ausgleichsenergie Prüfung der Bilanzkreisabrechnung ist notwendig keine Letztverbraucher EEG frei. VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 62
63 Bilanzkreise für Verteilnetzbetreiber Fahrplanmanagement Fahrplanmanagement im Differenzbilanzkreis 3 / 3 t Differenz Bedarfsprognose Nulllinie im Differenzbilanzkreis aller SLP- Sum men Last Soll Ist Ausgleichsenergie ist zu minimieren Prognose notwendig Ausgleichsenergie ist zu minimieren Standardlastprofile sind zu optimieren VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 63
64 Bilanzkreise für Verteilnetzbetreiber Fahrplanmanagement Synthetisches und Analytisches Lastprofilverfahren 24,3 % Kombination aus VDEW- und eigenen Lastprofilen 24 % der VNB: Analytisches Lastprofilverfahren 8,1 % eigene Lastprofile 76 % der VNB: Synthetisches Lastprofilverfahren 67,6 % VDEW-Normprofile [Quelle: ew Jg. 104 (2005), Heft 11, Seite 21] [Literatur: Ermittlung unternehmensspezifischer Lastprofile für Kunden ohne Leistungsmessung, emw Heft 1/04, S. 37 ff.] VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 64
65 Erwartungen an die Umsetzung der StromNZV aus Vertriebssicht 1. Bundesweit einheitliche Bilanzkreis- und Lieferantenrahmen(muster)verträge 2. Massentauglicher Datenaustausch deutschlandweit in einheitlichen Formaten Fahrpläne Lastgänge! (BNetzA ist interessiert an den Missständen) Bilanzkreis- und lieferantenscharfe Zeitreihen vom ÜNB als Datengrundlage für die Rechnungsprüfung der Bilanzkreisabrechnung (Ausgleichsenergie)! 3. Einheitliche Prozesse (Lieferantenwechsel: Sperrung, etc. KuL und DuM) 4. (Vom Bilanzkreisverantwortlichen ausgewählte) Lastgänge vom Vortag rechtzeitig für die Prognose des Folgetages [ 5 (1) StromNZV] und für das day back-geschäft [ 5 (3)] BNetzA hat dies erkannt analytisches Verfahren noch praktikabel? 5. Festlegung eines hohen Grenzwertes für 5 (4) für Kraftwerke. Dies sollte bzgl. des EEG-Bilanzkreises auch im Interesse der Netzbetreiber sein. 6. Liberalisierung des Messwesens (BNetzA: erst nach entsprechender Verordnung) VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 65
66 Danke für Ihre Aufmerksamkeit! VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 66
67 Bilanzkreise für Verteilnetzbetreiber Fahrplanmanagement Analytisches Verfahren pro und contra 1 / 4 PRO Das Analytische Verfahren wird in 17 Veröffentlichungspflichten der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen (2), 4., explizit erwähnt: Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, folgende netzrelevanten Daten unverzüglich in geeigneter Weise, zumindest im Internet, zu veröffentlichen: (...) 4. die Summenlast der Fahrplanprognosen für Lastprofilkunden und die Restlastkurve der Lastprofilkunden bei Anwendung des analytischen Verfahrens, (...) Das Analytische Verfahren wird in 27, 7., Festlegungen der Regulierungsbehörde (1) explizit erwähnt und somit nicht ausgeschlossen: Zur Verwirklichung eines effizienten Netzzugangs und der in 1 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Zwecke kann die Regulierungsbehörde unter Beachtung der Anforderungen eines sicheren Netzbetriebs Entscheidungen durch Festlegungen nach 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen (...) 7. zu Standardlastprofilen für einzelne Verbrauchsgruppen, Lastprofilen für unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen, sonstigen Abwicklungsregelungen für das synthetische Verfahren und zu einheitlichen Anwendungssystemen für das analytische Verfahren; VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 67
68 Bilanzkreise für Verteilnetzbetreiber Fahrplanmanagement Analytisches Verfahren pro und contra 2 / 4 CONTRA Im 12 Standardisierte Lastprofile' sind in Absatz 2 explizite Standardlastprofile aufgelistet. Somit ist macht das Einfache Analytische Verfahren keinen Sinn, da es diese Profile nicht verwenden kann. In der politischen Diskussion der Regierungskoalition sind VDN-Änderungsvorschläge hierzu nicht aufgenommen worden: Explizite Festschreibung der Anwendung des Synthetischen Lastprofilverfahrens und des Analytischen Verfahrens (zu jetzt 12), Verpflichtung zur Führung eines Differenzbilanzkreises nur für das Synthetische Verfahren - nicht jedoch beim Analytischen Verfahren (zu jetzt 12). VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 68
69 Bilanzkreise für Verteilnetzbetreiber Fahrplanmanagement Analytisches Verfahren pro und contra 3 / 4 CONTRA Beim Analytischen Verfahren stehen die abrechnungsrelevanten Mengen nach der DuM- Richtlinie des VDN (Version 1.0, Januar 2005) laut Kapitel 4, Seite 42, Abbildung 3.3-4, erst am 8. Werktag nach dem Erfüllungstag, spätestens jedoch am 15. des Folgemonats fest. Jeder Bilanzkreisverantwortliche ist jedoch nach StromNZV 5 (1) in der Pflicht, das Fahrpläne eine ausgeglichene Bilanz aufweisen sollen. Hierzu gibt es ergänzend den 5 'Grundsätze der Fahrplanabwicklung und untertägiger Handel' (3), wonach Fahrplanänderungen regelzoneninterner Fahrpläne nur bis 16 Uhr des auf den Erfüllungstag folgenden Werktages zulässig sind. Somit steht die Forderung der DuM-Richtlinie (Daten erst am 8. Werktag nach dem Erfüllungstag) im Widerspruch zu StromNZV 5 (1) und (3), wonach ein Bilanzkreisverantwortlicher diese Daten am Folgetag (bis 08:00 Uhr) benötigt, damit er seiner Pflicht nach einer ausgeglichenen Bilanz nachkommen kann. Wie soll ein Bilanzkreisverantwortlicher die Differenz aus seiner Prognose und den vom Netzbetreiber festgestellten analytischen Last untertägig weghandeln, wenn der Netzbetreiber die Last erst später feststellt? Politischer Wille ist untertägiger Handel! VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 69
70 Bilanzkreise für Verteilnetzbetreiber Fahrplanmanagement Analytisches Verfahren pro und contra 4 / 4 CONTRA IT-technisches Horrorszenario aus Lieferantensicht: Ein Lieferant, der SLP-Kunden bei z. B. 100 Netzbetreibern versorgt, die das Erweiterte Analytische Verfahren anwenden, Dieser Lieferant muss jeden Tag für den Folgetag von jedem Netzbetreiber die Händlerfaktoren, Z-Faktoren und weitere Daten erfassen und verwalten. VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 70
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