vor dem Hintergrund des Energiewirtschaftgesetzes mit der Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "vor dem Hintergrund des Energiewirtschaftgesetzes mit der Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV)"

Transkript

1 Bilanzkreis- und Fahrplanmanagement vor dem Hintergrund des Energiewirtschaftgesetzes mit der Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) Mit den Erkenntnissen der Veranstaltung der BNetzA vom VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 1

2 Grundlagen Recht Marktregeln Zusammenfassung Entwicklung der Marktregeln kleiner Paradigmenwechsel im Bilanzkreis- und Fahrplanmanagement großer Paradigmenwechsel VV Strom II VV II plus StromNZV VV Strom I StromNZV inkonsequente Terminologie: Netzzugang, Netznutzung, Durchleitung VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 2 t

3 Grundlagen Recht Marktregeln Marktmodell nach StromNZV: Magisches V Betreiber von Übertragungsnetzen (ÜNB) Netzanschlussvertrag nach 18 (3) EnWG EEG Bilanzkreisvertrag nach 26 StromNZV Daten in elektronischer Form 4 (4) StromNZV BKV Bilanzkreisvereinbarung Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen Lieferantenrahmenvertrag 25 StromNZV Lieferant Netzanschlussvertrag nach 18 (3) EnWG Netznutzungsvertrag nach 24 und 3 (2) StromNZV Stromliefervertrag Letztverbraucher VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 3

4 Grundlagen Fahrpläne Was sind Fahrpläne? siehe auch 2 StromNZV Definition Fahrplan 1. Ein Fahrplan ist eine Zeitreihe (time series) mit Leistungsmittelwerten in einem äquidistanten Zeitraster, 2. die von einer Quelle zu einer Senke (nach Zählpfeilsystem) übertragen werden soll. Quelle und Senke sind Bilanzkreise. 3. Die Leistungsmittelwerte sind stets positiv. 4. Jeder Fahrplan trägt eine positive Versionsnummer. 5. Der Fahrplan mit der höchsten Versionsnummer ist der aktuelle Fahrplan. Hinweise Ein Fahrplan kann Teil eines Geschäftes sein Fahrpläne werden bei der Kommunikation in der Regel quittiert und besitzen damit einen Status [acknowledgement / anomaly / confirmation (intermediate / final)]. Weitere Attribute können sein: Verbundaustausch- [CAS (VAT)], Regelzonen-Fahrplan [CAX (RZF)], EEG-, Ausgleichs-Fahrplan, Angebot / Nachfrage, etc. VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 4

5 Grundlagen Regelenergie / Ausgleichsenergie Regelzonen in Deutschland 1 / 3 Definition Regelzone Eine Regelzone ist ein Gebiet, für das der bzw. die dort tätigen Übertragungsnetzbetreiber zur Gewährleistung der Systemstabilität im Netz Regelleistung vorhalten, Regelenergie bereitstellen und diese einheitlich gegenüber den Bilanzkreisverantwortlichen unabhängig von der räumlichen Anordnung der Bilanzkreise als Ausgleichsenergie verrechnen. Vattenfall Europe Transmission GmbH (VET) E.ON Netz GmbH RWE Transportnetz Strom GmbH EnBW Transportnetze AG VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 5

6 Grundlagen Regelenergie / Ausgleichsenergie Regelzonen in und um Deutschland 2 / 3 CEGE- DEL Luxemburg Quelle: VDN VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 6

7 Grundlagen Regelenergie / Ausgleichsenergie Regelzonen und Regelblöcke in und um Deutschland 3 / 3 Regelblock UCTE Regelblock UCTE-Nord, UCTE-Süd Regelblock Deutschland Regelzone RWE, EnBW, EON, VET VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 7

8 Grundlagen Regelenergie / Ausgleichsenergie Welche Bedeutung haben Fahrpläne für die Netzregelung? 1. Primärregelung (Sekundenreserve) wird automatisch zur Frequenzhaltung regelzonenübergreifend in allen Kraftwerken, d. h. dezentral, abgerufen. 2. Sekundärregelung und Minutenreserve wird von der Systemführung innerhalb der jeweiligen Regelzone zentral abgerufen. Sekundärreglung: Auf Basis der beim ÜNB konsolidierten Fahrpläne ermittelt der ÜNB eine Zeitreihe auch ein Fahrplan), der auf den Leistungs-Frequenz-Regler (LFR) geschaltet wird. Der LFR sichert die Einhaltung eines vorgegebenen Leistungsaustauschs unter den Verbundpartnern (ÜNB). Der LFR kontrolliert ständig den Leistungsfluss an den Kuppelstellen zu den Netzen der Verbundpartner und misst die aktuelle Netzfrequenz. Er vergleicht den tatsächlichen Leistungsfluss mit den vereinbarten Übergabewerten (Fahrpläne) und ermittelt so eventuelle Leistungsdefizite. Entsprechend steuert er dann den Einsatz des Regelkraftwerks, um die Primärregelung zu entlasten und die Netzfrequenz wieder an die Norm heranzuführen. Primärregelung Sekundärregelung Minutenreserve 0 30 s 15 Min t VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 8

9 Grundlagen Regelenergie / Ausgleichsenergie Welche Bedeutung haben Fahrpläne für die Netzregelung? Nutzen Netzengpässe können vom ÜNB im Voraus erkannt werden und Gegenmaßnahmen können eingeleitet werden (Redispatch, Änderungen von Kraftwerkseinsätzen) Der Einsatz von benötigter Primär-, Sekundär-, Minuten- und Stundenreserve kann geplant werden. VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 9

10 Grundlagen Regelenergie / Ausgleichsenergie Regelkreis 1 / 2 Stellsignal f f soll mechanisches Moment ~ f ist mechanisches Moment elektrisches Moment Kessel Turbine Generator Motor mech. Last VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 10

11 Grundlagen Regelenergie / Ausgleichsenergie Regelkreis 2 / 2 Voraussetzung: elektrisches und mechanisches System im Leerlauf Regelung 1. Mechanisches Moment erzeugt Winkeldifferenz im Motor zwischen elektromagnetischem Feldern im Rotor und Stator 2. Winkeldifferenz transformiert zur Spannungsdifferenz im elektrischen System 3. Spannungsdifferenz (U) induziert einen Strom (I) 4. P = U * I ~ elektrisches Drehmoment 5. Im Generator überträgt sich analog das elektrische Drehmoment auf ein mechanisches Drehmoment an der Welle zur Turbine 6. Frequenz der Turbine sinkt 7. Turbinenregler ermittelt aus der Sollfrequenz und Istfrequenz (el. Netz) ein Stellsignal 8. Das Frischdampf-Drosselventil öffnet 9. Das mechanische Gegenmoment der Turbine steigt 10. Das Kraftwerk erzeugt mehr elektrische Leistung VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 11

12 Grundlagen Regelenergie / Ausgleichsenergie Was ist Regelenergie? Was ist Ausgleichsenergie? Physikalische Bedeutung (Sekundärregelung 1 min-raster, Minutenreserve 15 min-fahrplan) Wirtschaftliche / finanzielle Bedeutung (15 min-raster) LFR Energieflüsse (Geldflüsse entgegengesetzt!) ÜNB unterspeist / short überspeist / long Einsatz von u. a. Minutenreserve positive Ausgleichsenergie negative Ausgleichsenergie VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 12

13 Grundlagen Regelenergie / Ausgleichsenergie 6 StromNZV Grundsätze der Beschaffung von Regelenergie Rechtliche Grundlage: 6 Grundsätze der Beschaffung von Regelenergie, StromNZV (1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, die jeweilige Regelenergieart im Rahmen einer gemeinsamen regelzonenübergreifenden anonymisierten Ausschreibung über eine Internetplattform zu beschaffen. (2) Abweichend von Absatz 1 sind die Betreiber von Übertragungsnetzen zum Zweck der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach 12 Abs. 1 und 3 sowie 13 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes berechtigt, einen technisch notwendigen Anteil an Regelenergie aus Kraftwerken in ihrer Regelzone auszuschreiben, soweit dies zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit in ihrer jeweiligen Regelzone, insbesondere zur Aufrechterhaltung der Versorgung im Inselbetrieb nach Störungen, erforderlich ist. (3) Die Primärregelung ist als zusätzliche Einspeisung oder Reduzierung des Bezugs oder Reduzierung der Einspeisung (positive oder negative Primärregelung) auszuschreiben. Die Sekundärregelung, Minutenreserve sowie weitere Regelenergieprodukte sind getrennt nach positivem und negativem Regelenergiebedarf auszuschreiben. ( ) VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 13

14 Grundlagen Regelenergie / Ausgleichsenergie 7 StromNZV Erbringung von Regelenergie Rechtliche Grundlage: 7 Erbringung von Regelenergie, StromNZV: Die Regelenergiearten Primärregelung, Sekundärregelung und Minutenreserve sowie sonstige beschaffte und eingesetzte Regelenergieprodukte sind entsprechend den Ausschreibungsergebnissen auf Grundlage der Angebotskurven beginnend mit dem jeweils günstigsten Angebot von den jeweiligen Betreibern von Übertragungsnetzen einzusetzen. Bei Netzeinschränkungen kann von den Angebotskurven abgewichen werden, wenn die Netzeinschränkungen begründet dargelegt werden können. VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 14

15 Grundlagen Regelenergie / Ausgleichsenergie Marktmechanismus Regelenergie Preis [ ct / kwh] Mittlerer Regelenergie- Arbeitspreis Regelenergiebedarf Regelenergievorhaltung Regelenergievorhaltung ÜNB zahlt für Einspeisung von Regelenergie P [MW] E [MWh] ÜNB zahlt für Vorhaltung von Regelenergie NNE ÜNB zahlt für Vorhaltung von Regelenergie Vorhaltung geht als Leistungspreis-Komponente in NNE des ÜNB ein VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 15

16 Grundlagen Regelenergie / Ausgleichsenergie 8 StromNZV Rechtliche Grundlage: 8 Abrechnung von Regelenergie (Bilanzausgleich), StromNZV: (1) Betreiber von Übertragungsnetzen haben die Kosten für Primärregelleistung und - arbeit, für die Vorhaltung von Sekundärregelleistung und Minutenreserveleistung sowie weiterer beschaffter und eingesetzter Regelenergieprodukte als eigenständige Systemdienstleistungen den Nutzern der Übertragungsnetze in Rechnung zu stellen. Für jedes Angebot, das zum Zuge kommt, bemisst sich die zu zahlende Vergütung nach dem im jeweiligen Angebot geforderten Preis. VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 16

17 Grundlagen Bilanzkreise Welchen wirtschaftlichen Nutzen bieten Bilanzkreise? Bilanzkreisfahrplan Transaktionsfahrplan Netz Ziel: Marktöffnung nur für Großverbraucher (VV I) Transaktionsfahrplan von Einspeisestelle zu Entnahmestelle (ÜNB Quelle ÜNB Transiteur ÜNB Senke) ÜNB sehen jedes Geschäft IT-technisches Horrorszenario A Netz B Ziel: 100 % Liberalisierung (VV II) Einspeisestellen und Entnahmestellen im Bilanzkreis Energie ist frei im Netz Börsenfähigkeit Bilanzausgleich VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 17

18 Grundlagen Bilanzkreise Was ist Bilanzkreismanagement? VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 18

19 Grundlagen Bilanzkreise Was ist ein Bilanzkreis? Bilanzkreis nach 4 StromNZV Rechtliche Grundlage: 4 Bilanzkreise, StromNZV: (1) Innerhalb einer Regelzone sind von einem oder mehreren Netznutzern Bilanzkreise zu bilden. Bilanzkreise müssen aus mindestens einer Einspeise- oder einer Entnahmestelle bestehen. Abweichend davon können Bilanzkreise auch für Geschäfte, die nicht die Belieferung von Letztverbrauchern zum Gegenstand haben, gebildet werden. Die Zuordnung eines Bilanzkreises als Unterbilanzkreis zu einem anderen Bilanzkreis ist zulässig. Die Salden eines Bilanzkreises können mit Zustimmung der betroffenen Bilanzkreisverantwortlichen bei der Abrechnung einem anderen Bilanzkreis zugeordnet werden, wobei auch dieser Bilanzkreis die Funktion eines Unterbilanzkreises haben kann. Handelsbilanzkreise sind weiterhin möglich Der Sub-Bilanzkreis heißt jetzt Unter-Bilanzkreis Unter-Bilanzkreis-Zuordnung ist nicht mehr zustimmungspflichtig seitens des ÜNB Unter-Unter-Bilanzkreise sind weiterhin möglich, aber nur bedingt zu empfehlen (Problematik Bilanzkreisabrechnung mit anderen Bilanzkreisverantwortlichen) VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 19

20 Grundlagen Bilanzkreise Unter-Bilanzkreise: Beziehung zum poolenden Bilanzkreis 1 / 2 poolender Bilanzkreis Bilanzkreisabrechnung ÜNB Unterbilanzkreis (1. Kaskade) Unterbilanzkreis (2. Kaskade) Unterbilanzkreis (n. Kaskade) Legende ÜNB eigener Bilanzkreis fremder Bilanzkreis Fahrplan VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 20

21 Grundlagen Bilanzkreise Unter-Bilanzkreise 2 / 2 Unter-Bilanzkreise und deren poolender Bilanzkreis teilen sich gemeinsam das Ausgleichsenergierisiko. Beim Bilanzausgleich nutzen die Unter-Bilanzkreise ihre Gleichzeitigkeit aus, da ihre Werte je Viertelstunde sowohl beim SOLL, als auch beim IST addiert werden. Der Prognosefehler für den Pool von Bilanzkreisen ist kleiner Die Ausgleichsenergie gegen über dem ÜNB ist kleiner Kleineres Abrechnungsrisiko Der BKV mit dem poolenden Bilanzkreis kann im Innenverhältnis die Differenzen nach eigenem Ermessen verrechnen. Die Abrechnung im Innenverhältnis kann sehr kompliziert werden. Fehlen auch nur Lastgangdaten oder Zählwerte für Zählstellen bei einem der gepoolten Bilanzkreise, so kann keine Bilanzkreisrechnung (für Ausgleichsenergie) erstellt werden. Bei der Insolvenz eines BKV haben die anderen BKV i. d. R. keinen Anspruch auf die Daten des insolventen BKV. Poolung mit Bilanzkreisen fremder BKV sollte vermieden werden! VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 21

22 Grundlagen Bilanzkreise Was ist ein Bilanzkreis? Definition Bilanzkreisverantwortlicher Rechtliche Grundlage: 4 Bilanzkreise, StromNZV: (2) Für jeden Bilanzkreis ist von den bilanzkreisbildenden Netznutzern gegenüber dem Betreiber des jeweiligen Übertragungsnetzes ein Bilanzkreisverantwortlicher (BKV) zu benennen. Der Bilanzkreisverantwortliche ist verantwortlich für eine ausgeglichene Bilanz zwischen Einspeisungen und Entnahmen in einem Bilanzkreis in jeder Viertelstunde und übernimmt als Schnittstelle zwischen Netznutzern und Betreibern von Übertragungsnetzen die wirtschaftliche Verantwortung für Abweichungen zwischen Einspeisungen und Entnahmen eines Bilanzkreises. VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 22

23 Grundlagen Bilanzkreise Was ist ein Bilanzkreis? Definition Bilanzkreis Gliederung eines Bilanzkreises in 4 Quadranten Bezug Lieferung Austausch mit anderen Bilanzkreisen ~ StromNZV 4 (3) Jede Einspeise- oder Entnahmestelle ist einem Bilanzkreis zuzuordnen. Ein Netznutzer darf nur in einem Bilanzkreis, dessen Bilanzkreisverantwortlicher die Verantwortung nach Absatz 2 Satz 2 trägt, zugeordnet werden. Ein Bilanzkreis ist ausgeglichen, wenn gilt: Bezug = Lieferung Ein Kraftwerk darf über Kraftwerksscheiben nicht mehr mehreren Bilanzkreisen zugeordnet sein! Ungesicherte Leistung als Fahrplan ist nicht mehr möglich. VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 23

24 Grundlagen Bilanzkreise Kraftwerksbeteiligung, bisher möglich: Day back-fahrplan verschiebt Ausgleichsenergie untertägig Eigener Bilanzkreis Kraftwerk / Kunde in einem Bilanzkreis VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 24

25 Grundlagen Bilanzkreise Kraftwerksbeteiligung, nach StromNZV 5 (3): Kraftwerk in einem Bilanzkreis kapseln Eigener Bilanzkreis Kraftwerk / Kunde in einem Bilanzkreis kapseln - StromNZV 4 (3) Fremde Bilanzkreise (andere Beteiligungen / Lieferanten) VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 25

26 Grundlagen Bilanzkreise Was ist ein Bilanzkreis? Rechtliche Grundlage: 4 Bilanzkreise, StromNZV: (4) Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, dem Bilanzkreisverantwortlichen und anderen Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen die zur Abrechnung und Verminderung der Bilanzkreisabweichungen erforderlichen Daten in elektronischer Form unverzüglich zu übermitteln. Lastgänge vor Vortag sind als Einflussgröße für die Bedarfsprognose relevant um mit der Prognose die Bilanzkreisabweichungen (Ausgleichsenergie) zu minimieren. Lastgänge vom Vortag sind notwendig um nach 5 (3) die Bilanzkreisabweichungen im untertägigen Handel (day back) zu minimieren (Minimierung des Ausgleichsenergie-Volumenrisikos). VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 26

27 Grundlagen Bilanzkreise Was ist ein Bilanzkreis? Rechte und Pflichten eines BKV 1 / 5 Rechtliche Grundlage: 5 Grundsätze der Fahrplanabwicklung und untertägiger Handel, StromNZV: (1) Die Abwicklung von Lieferungen elektrischer Energie zwischen Bilanzkreisen erfolgt auf Grundlage von Fahrplänen. Betreiber von Übertragungsnetzen sind berechtigt, Bilanzkreisverantwortliche dazu zu verpflichten, ihnen Fahrpläne gemäß den nach 27 Abs. 1 Nr. 16 von der Regulierungsbehörde festgelegten Regelungen mitzuteilen. Fahrpläne für den Zeitraum des folgenden Tages bis zum nächsten Werktag sind den Betreibern von Übertragungsnetzen bis spätestens Uhr mitzuteilen, sofern die Betreiber von Übertragungsnetzen nicht die Mitteilung zu einem späteren Zeitpunkt zugelassen haben oder die Regulierungsbehörde nach 27 Abs. 1 Nr. 16 eine abweichende Regelung getroffen hat. Rechtzeitig im Sinne der Absätze 2 bis 4 dem Betreiber von Übertragungsnetzen mitgeteilte Fahrpläne und Fahrplanänderungen sind von diesem der Bilanzierung des jeweiligen Bilanzkreises und der Regelzone zu Grunde zu legen, es sei denn, Netzengpässe wurden nach 15 Abs. 4 veröffentlicht und begründet. Die Fahrpläne müssen vollständig sein, eine ausgeglichene Bilanz des Bilanzkreises und damit eine ausgeglichene Bilanz der jeweiligen Regelzone ermöglichen. VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 27

28 Grundlagen Bilanzkreise Was ist ein Bilanzkreis? Rechte und Pflichten eines BKV 2 / 5 Rechtliche Grundlage: 5 Grundsätze der Fahrplanabwicklung und untertägiger Handel, StromNZV: (2) Fahrpläne innerhalb einer Regelzone und regelzonenübergreifende Fahrpläne können mit einem zeitlichen Vorlauf von mindestens drei Viertelstunden zu jeder Viertelstunde eines Tages geändert werden. Der Betreiber von Übertragungsnetzen hat das Recht, Änderungen von regelzonenübergreifenden Fahrplänen abzulehnen, wenn durch die Anwendung der geänderten Fahrpläne ein Engpass entstehen würde. Die Ablehnung ist zu begründen. Fahrplanänderungen müssen nach Maßgabe der von der Regulierungsbehörde nach 27 Abs. 1 Nr. 16 erlassenen Regelungen dem Betreiber von Übertragungsnetzen mitgeteilt werden. Untertägiger Handel ist jetzt rund um die Uhr möglich Marktöffnung! Langfristig erhöhtes Fahrplanaufkommen rund-um-die-uhr. Dies wird zu mehr Fehladressierungen von Fahrplänen führen. Erhöhte (Ruf)bereitschaft für alle Bilanzkreisverantwortlichen. VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 28

29 Grundlagen Bilanzkreise Was ist ein Bilanzkreis? Rechte und Pflichten eines BKV 3 / 5 Rechtliche Grundlage: 5 Grundsätze der Fahrplanabwicklung und untertägiger Handel, StromNZV: (3) Nachträgliche Fahrplanänderungen regelzoneninterner Fahrpläne können bis 16 Uhr des auf den Erfüllungstag folgenden Werktags erfolgen. Der Betreiber von Übertragungsnetzen veröffentlicht hierfür auf seiner Internetseite einen Kalender, dem die Werktage zu entnehmen sind. Zweck: Zwei Handelspartner können nachträglich zum Erreichen einer ausgeglichenen Bilanz (nach Absatz 1) ihre Ausgleichsenergie minimieren. Untertägiger Handel ohne Limits (TransmissionCode 2003: 6 Zeitreihen) scheint möglich Definierter Kalender je Regelzone VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 29

30 Grundlagen Bilanzkreise Was ist ein Bilanzkreis? Rechte und Pflichten eines BKV 4 / 5 Rechtliche Grundlage: 5 Grundsätze der Fahrplanabwicklung und untertägiger Handel, StromNZV: (4) Das durch ungeplante Kraftwerksausfälle entstehende Ungleichgewicht zwischen Einspeisungen und Entnahmen ist vom Betreiber von Übertragungsnetzen für vier Viertelstunden einschließlich der Viertelstunde, in der der Ausfall aufgetreten ist, auszugleichen. Für die Zeit nach Ablauf dieser vier Viertelstunden ist der Bilanzkreisverantwortliche zum Ausgleich der ausgefallenen Leistung verpflichtet. Hierzu kann er abweichend von Absatz 2 Satz 1 seine Fahrpläne mit einer Vorlaufzeit von 15 Minuten zum Beginn einer jeden Viertelstunde ändern. Der Betreiber von Übertragungsnetzen kann nach der Fahrplanänderung vom Bilanzkreisverantwortlichen einen Nachweis darüber verlangen, dass ein ungeplanter Kraftwerksausfall vorliegt. Bei Kraftwerksbetrieb genügt keine rund um die Uhr -Rufbereitschaft eines BKV; Wartenbetrieb rund um die Uhr ist notwendig um diesen Forderungen gerecht zu werden Es müssen Verträge (oder ein Markt) für Reserveenergie vorhanden sein! VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 30

31 Grundlagen Bilanzkreise Was ist ein Bilanzkreis? Rechte und Pflichten eines BKV 5 / 5 Kraftwerksausfall in der letzten Minute der 1. Viertelstunde Reaktionszeit des BKV: Last absenken oder anderes Kraftwerk hochfahren (durch Vertrag: Reserveenergie) ÜNB: Beschaffung durch Ausgleichsenergie BKV: Beschaffung durch Reserveenergie Beschaffung an anderen Märkten oder EEX Vier Viertelstunden nach StromNZV 5 (4) Mindestens eine Viertelstunde Vorlaufzeit für ÜNB: Fahrplananmeldung durch BKV Untertägiger Handel nach 5 (3) scheint nicht zulässig, da nicht gesichert ist, einen Handelspartner zu finden! VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 31

32 Grundlagen Bilanzkreise Welche Eigenschaften hat ein Bilanzkreis? 1. Eigener / fremder Bilanzkreis 2. Handelsbilanzkreis keine Ausgleichsenergie 3. Bilanzkreis / Unter-Bilanzkreis 4. Bilanzkreis für Verlustenergie 5. Differenzbilanzkreis 6. Erneuerbare Energie (nach EEG) 7. Börsenbilanzkreis Hinweise Ansprechpartner Bemerkungen Format (ESS: Release, Version; EFET ECM: Release, Version) Kommunikationsweg (Internet / , ISDN / FTP, Electronic Highway, etc.) VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 32

33 Bilanzkreise Welchen wirtschaftlichen Nutzen hat Bilanzkreismanagement? 1. Entkopplung des physikalischen Lastflusses von der kommerziellen Sichtweise 2. Zuordnung von Energie zu einem Lieferanten / Händler / Bilanzkreisverantwortlichen (BKV) 3. Bilanzierungsmöglichkeit a) für den Lieferanten als BKV, auch wenn dieser in mehreren Regelzonen Bilanzkreise unterhält b) für jeden Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) mit Sicht auf seine Regelzone (Summe aller Bilanzkreise; Prüfung auf Gegenfahrpläne) 4. Abkehr von dem transaktionsabhängigen Modell der VV Strom I 5. Börsenfähigkeit 6. Abkehr vom ÜNB-indizierten Missbrauch von Ausgleichsenergie nach StromNZV 27, 4. und Unlimitierter Marktzugang (untertägiger Handel) Notiz Sowohl die Bedürfnisse der Lieferanten, als auch die Bedürfnisse der Übertragungsnetzbetreiber werden erfüllt. VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 33

34 Fahrplanmanagement im Bilanzkreis Anonymisierung von Handelsgeschäften Die einzelnen Handelsgeschäfte werden vor der Übermittlung an den Übertragungsnetzbetreiber summiert. Der ÜNB erhält keine Kenntnis wann und aus wie vielen Einzelgeschäften sich ein Fahrplan zusammensetzt: Geschäft A: z. B. 10 MW Geschäft B: z. B. 15 MW Geschäft C: z. B. 20 MW Summe A+B+C: hier 45 MW t Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Fahrplan an Übertragungsnetzbetreiber (Summe A+B+C: hier 45 MW) VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 34

35 Fahrplanmanagement im Bilanzkreis Was ist eine Fahrplan-Gegenanmeldung? Grundlagen der 1:1 Nominierung Regelzonen-interne Fahrpläne: 1:1-Nominierung BKV 1 Saldo BKV 2 Fahrplananmeldung ÜNB Fahrplangegenanmeldung Regelzonen überschreitende Fahrpläne: 1:1-Nominierung Fahrplananmeldung BKV Fahrplananmeldung CAS / CAX ÜNB 1 ÜNB 2 VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 35

36 Zusammenfassung Fahrplanmanagement im Bilanzkreis Definition Fahrplanmanagement Definition Fahrplanmanagement Einbuchen von Stromlieferverträgen (Standardprodukte und individuelle Fahrpläne) und des Bedarfes in das Energiebilanzkonto des Bilanzkreises ÜNB-Fahrpläne erzeugen ÜNB-Fahrpläne kommunizieren Auf ÜNB-Rückmeldungen reagieren (Acknowledgement, Anomaly, Intermediate und Final Confirmation Report) Bereitschaftsdienst leisten (24 h, 7 Tage die Woche) VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 36

37 Bilanzkreise Bilanzkreisvertrag nach 26 StromNZV 1 / 5 Rechtliche Grundlage: 26 Bilanzkreisvertrag, StromNZV: (1) Zwischen dem Bilanzkreisverantwortlichen und dem Betreiber von Übertragungsnetzen muss ein Vertrag über die Führung, Abwicklung und Abrechnung von Bilanzkreisen (Bilanzkreisvertrag) geschlossen werden. VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 37

38 Bilanzkreise Bilanzkreisvertrag nach 26 StromNZV 2 / 5 Rechtliche Grundlage: 26 Bilanzkreisvertrag, StromNZV: (2) Der Vertrag muss unter Berücksichtigung der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes und dieser Verordnung mindestens Regelungen zu folgenden Gegenständen enthalten: 1. Vertragsgegenstand; 2. Rechte, Pflichten und Leistungen des Betreibers von Übertragungsnetzen; 3. Rechte und Pflichten des Bilanzkreisverantwortlichen; 4. Datenaustausch zwischen dem Betreiber von Übertragungsnetzen und dem Bilanzkreisverantwortlichen; 5. Haftungsbestimmungen; 6. Voraussetzungen für die Erhebung einer Sicherheitsleistung in begründeten Fällen; 7. Kündigungsrechte der Vertragsparteien. VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 38

39 Bilanzkreise Bilanzkreisvertrag nach 26 StromNZV 3 / 5 26 Bilanzkreisvertrag, StromNZV (3) In den Bilanzkreisverträgen ist sicherzustellen, dass die Bilanzkreisverantwortlichen gegen angemessenes Entgelt ihren Bilanzkreis für Fahrplangeschäfte öffnen, die der Bereitstellung von Minutenreserve dienen, die ein Bereitsteller des eigenen Bilanzkreises über einen anderen Bilanzkreis abwickeln will. Minderung der Last um oder Erhöhung der Leistung um. : abgerufene Minutenreserve Bilanzkreis des Bilanzkreisverantwortlichen Bilanzkreis der Minutenreserve abruft, um diese dem Übertragungsnetzbetreiber bereitzustellen. Angemessenes Entgelt: Welchen Aufwand (IT, Personal, Hedge)? Wer anbieten? VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 39

40 Bilanzkreise Bilanzkreisvertrag nach 26 StromNZV 4 / 5 Rechtliche Grundlage: 27 Festlegungen der Regulierungsbehörde, StromNZV (...) 4. zu Kriterien für missbräuchliche Über- oder Unterspeisung von Bilanzkreisen und deren Abrechnung; und 15. zu den Inhalten der Verträge nach den 24 bis 26, sofern nicht ein Standardangebot festgelegt ist; betreffen. VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 40

41 Bilanzkreise Bilanzkreisvertrag nach 26 StromNZV 5 / 5 Rechtliche Grundlage: Gesetz über den Vorrang Erneuerbarer Energien Das EEG kennt keinen Bilanzkreis oder Bilanzkreisverantwortlichen. Regelungen zwischen einem Bilanzkreisverantwortlichen und einem Übertragungsnetzbetreiber sollten daher nicht Bestandteil eines Bilanzkreisvertrages sein, da diese Pflichten nur den Lieferanten und den Übertragungsnetzbetreiber betreffen. VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 41

42 Bilanzkreise Bilanzkreis-Poolungsvertrag: Inhalte und Kosten? 1. Gegenstand des Vertrages Bezeichnungen [EIC] ( poolender Bilanzkreis und Unter-Bilanzkreis, Liste aller Bilanzkreise im Pool) 2. Vertragsbeginn 3. Vertragslaufzeit 4. Kündigungsfrist 5. Rechte, Pflichten und Leistungen des ÜNB, Zustimmung zur Poolung 6. Rechte und Pflichten des poolenden BKV (Abrechnung) 7. Rechte und Pflichten des BKV des Unter-Bilanzkreises (Sicherheitsleistung) 8. Gerichtsstand 9. Unterschriften: ÜNB, poolender BKV, BKV des Unter-Bilanzkreises Hinweise Bei der Kündigung bedarf es ggf. der Unterschriften des poolenden BKV und des BKV des Unter-Bilanzkreises. VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 42

43 Bilanzkreise Abrechnung von Ausgleichsenergie 1 / 4 Rechtliche Grundlage: 8 Abrechnung von Regelenergie (Bilanzausgleich), StromNZV: (2) Die einzelnen Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, innerhalb ihrer jeweiligen Regelzone auf 15-Minutenbasis die Mehr- und Mindereinspeisungen aller Bilanzkreise zu saldieren. Sie haben die Kosten der Beschaffung von positiver Sekundärregelarbeit und positiver Minutenreservearbeit als Ausgleichsenergie den Bilanzkreisverantwortlichen auf Grundlage einer viertelstündlichen Abrechnung in Rechnung zu stellen. Sofern negative Sekundärregelarbeit und negative Minutenreservearbeit beschafft wird, erfolgt die Abrechnung der Ausgleichsenergie auf Grundlage der erzielten Preise. Die Preise, die je Viertelstunde ermittelt werden, müssen für Bilanzkreisüberspeisungen und Bilanzkreisunterspeisungen identisch sein. Die Abrechnung des Betreibers von Übertragungsnetzen gegenüber den Bilanzkreisverantwortlichen hat spätestens zwei Monate nach dem jeweiligen Abrechnungsmonat zu erfolgen. Diese Frist kann auf Antrag des Betreibers von Übertragungsnetzen von der Regulierungsbehörde verlängert werden. VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 43

44 Bilanzkreise Abrechnung von Ausgleichsenergie 2 / 4 Definition Bilanzausgleich Der Bilanzausgleich ist eine Aufgabe des Bilanzkoordinators nach ETSO. In Deutschland nimmt gemäß StromNZV jeder ÜNB diese Aufgabe wahr. Der Bilanzausgleich ist ein SOLL-IST-Vergleich mit Ermittlung der Differenz-Zeitreihe. Diese wird mit den Kosten für Ausgleichsenergie bewertet, um einen kommerziellen Anreiz für die Einhaltung der StromNZV zu sorgen. Die Summenfahrpläne je Bilanzkreis hat jeder ÜNB über die Fahrplananmeldungen erhalten; dies sind die SOLL-Werte. Von jedem unterlagerten VNB erhält jeder ÜNB die aggregierten Lastgänge je Bilanzkreis (via MSCONS). Über alle VNB summiert ergibt sich der IST-Lastgang je Bilanzkreis. Die Abweichungen je Viertelstunde werden mit der Ausgleichsenergie tarifiert und vom ÜNB dem BKV spätestens 2 Monate nach dem Abrechnungsmonat in Rechnung gestellt. VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 44

45 Bilanzkreise Abrechnung von Ausgleichsenergie 3 / 4 VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 45

46 Bilanzkreise Abrechnung von Ausgleichsenergie 4 / 4: AE-Preise Vattenfall Regelenergie Arbeitspreise (09/ ~ Vorvormonat) E.ON Netznutzung - Bilanzkreis Preise für den Bilanzausgleich (unten!) (12/ ~ Vormonat) EnBW Netznutzer Strom Bilanzkreis Bilanzkreisabrechnung Preise für Ausgleichsenergie ab (02/ ~ Vormonat) RWE Menü Produkte & Services für die Energiewirtschaft - Netznutzung Transportnetz Strom Netznutzungspreise Bilanzkreise Preise ( ~ Vorvormonat) CEGEDEL Cegedel Net Produits et services Accès aux réseaux 9. Tarifs pour l énergie d équilibre Hinweis Die Ausgleichsenergiepreise werden in unregelmäßigen Abständen veröffentlicht. VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 46

47 Bilanzkreise Bilanzkreisstrukturen Vollversorgung mit Bilanzkreisen, keine Eigenerzeugung EEG-Bilanzkreis der Regelzone B Lieferant (ehem. Vollversorger) U eigener Bilanzkreis (Teilbelieferung offener Liefervertrag: EEG) VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 47

48 Bilanzkreise Bilanzkreisstrukturen Fahrplanlieferung EEG-Bilanzkreis der Regelzone B Vollversorger Fahrplanlieferant 1 Fahrplanlieferant n U eigener (Unter-)Bilanzkreis (Teilbelieferung offener Liefervertrag: EEG) VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 48

49 Bilanzkreise Bilanzkreisstrukturen Unter-Bilanzkreise REGELZONE 1 REGELZONE 2 REGELZONE n EEG EEG EEG fremde Handelsbilanzkreise fremde Handelsbilanzkreise fremde Handelsbilanzkreise eigener Handelsbilanzkreis eigener Vertriebsbilanzkreis Teilfremdbelieferung Bilanzkreise je Vertriebseinheit VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 49

50 Bilanzkreise Bilanzkreisstrukturen Theorie klassisches Energieversorgungsunternehmen Übertragungsnetzbetreiber Solidarisierung nach 14 (1) EEG EEG Naturalausgleich (Fahrplanprofil) B B Abschlag 1 Bilanzkreis VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 50

51 Bilanzkreise Bilanzkreisstrukturen Theorie nach dem EnWG und der StromNZV (Unbundling) Übertragungsnetzbetreiber Solidarisierung nach 14 (1) EEG EEG Naturalausgleich (Fahrplanprofil) Abschlag B B Netzbetrieb Vertrieb Kraftwerk Handel EEG-Einspeisung [StromNZV 30 (1) ab ] Differenzbilanzkreis (Mehr- / Mindermengen) Für das Anfahren eines Kraftwerkblockes Ein Bilanzkreis je Regelzone Verlustbilanzkreis (Netzverluste) Unbundling Nur wenn > Kunden unmittelbar oder mittelbar am Netz VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 51

52 Bilanzkreise Zusammenfassung Bilanzkreismanagement Definition Bilanzkreismanagement Definition der Bilanzkreisstruktur Ausgleichsenergie-Management (Volumen- und Preisrisiko: Prognose und untertägiger Handel) 1-h ¼-h Ausgleichsfahrpläne zu FC_CONS buchen (bei mehreren Bilanzkreisen ggf. Aufteilung) Das operative Bilanzkreismanagement ist den Planungs- und Optimierungsprozessen des Handels stets nachgelagert (ggf. finden mehrere Iterationsschritte statt). Rechnungsprüfung Bilanzkreis- / Ausgleichsenergie-Abrechnung VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 52

53 Bilanzkreise für Verteilnetzbetreiber Fahrplanmanagement Fahrplanmanagement im Bilanzkreis für Verlustenergie 1 / 3 Rechtliche Grundlage: 22 Beschaffung der Energie zur Erbringung von Ausgleichsleistungen, EnWG (1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben die Energie, die sie zur Deckung von Verlusten und für den Ausgleich von Differenzen zwischen Ein- und Ausspeisung benötigen, nach transparenten, auch in Bezug auf verbundene oder assoziierte Unternehmen nichtdiskriminierenden und marktorientierten Verfahren zu beschaffen. Dem Ziel einer möglichst preisgünstigen Energieversorgung ist bei der Ausgestaltung der Verfahren, zum Beispiel durch die Nutzung untertäglicher Beschaffung, besonderes Gewicht beizumessen, sofern hierdurch nicht die Verpflichtungen nach den 13 und 16 gefährdet werden. VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 53

54 Bilanzkreise für Verteilnetzbetreiber Fahrplanmanagement Fahrplanmanagement im Bilanzkreis für Verlustenergie 2 / 3 Rechtliche Grundlage: 10 Verlustenergie, StromNZV: (1) Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, Verlustenergie in einem marktorientierten, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren zu beschaffen. Dabei sind Ausschreibungsverfahren durchzuführen, soweit nicht wesentliche Gründe entgegenstehen. Ein wesentlicher Grund kann insbesondere dann vorliegen, wenn die Kosten der Ausschreibungsverfahren in einem unangemessenen Verhältnis zu deren Nutzen stehen. Von der Verpflichtung nach Satz 2 sind Netzbetreiber ausgenommen, an deren Verteilernetz weniger als Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind. VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 54

55 Bilanzkreise für Verteilnetzbetreiber Fahrplanmanagement Fahrplanmanagement im Bilanzkreis für Verlustenergie 2 / 3 Rechtliche Grundlage: 10 Verlustenergie, StromNZV: (2) Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, einen Bilanzkreis zu führen, der ausschließlich den Ausgleich von Verlustenergie umfasst. Von der Verpflichtung nach Satz 1 sind Netzbetreiber ausgenommen, an deren Verteilernetz weniger als Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind. EEG-frei Dieser Bilanzkreis kann auch von dem Lieferanten der Energie für den Verlustbilanzkreis im Rahmen einer Geschäftsbesorgung geführt werden, d. h. den Bilanzkreisvertrag hält der Netzbetreiber (gegenüber dem ÜNB) das Doing übernimmt jedoch ein Dienstleister oder der Lieferant. VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 55

56 Bilanzkreise für Verteilnetzbetreiber Fahrplanmanagement Fahrplanmanagement im Bilanzkreis für Verlustenergie 3 / 3 Das Portfolio eines Bilanzkreises besteht aus Fahrplänen mit je 96 ¼-h-Leistungsmittelwerten für einen Kalendertag: t Bezug / Einspeisung Lieferung / Entnahme Bezug (Ausschreibung) 5 MW Summe Bezug von anderen 5 MW Netzverluste VNB (ca. 2-5%) 5 MW Summe Entnahme (FC_CONS) 5 MW Summe Bezug 5 MW Summe Lieferung 5 MW Der Bilanzkreis ist zu dieser Viertelstunde ausgeglichen! VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 56

57 Bilanzkreise für Verteilnetzbetreiber Fahrplanmanagement StromNZV 11 Bilanzkreis für Energien nach dem EEG 1 / 3 Rechtliche Grundlage: 11 Bilanzkreis für Energien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, StromNZV: Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, einen Bilanzkreis zu führen, der ausschließlich Energien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz von Einspeisern im Netzgebiet zur Durchleitung an den Bilanzkreis für Energien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz der Betreiber von Übertragungsnetzen aufweist. Von der Verpflichtung nach Satz 1 sind Netzbetreiber ausgenommen, an deren Verteilernetz weniger als Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind. Bilanzabweichungen treten bei Einspeisungen und/oder Entnahmen auf Der EEG- Bilanzkreis ist somit ein vollwertiger Bilanzkreis (implizite Prognosepflicht). Konkretisierung des Hochwälzungsmechanismus für die großen VNB. Durch die De-Minimis-Regel fällt in einer Regelzone ein Teil der Ausgleichsenergie beim ÜNB an und ein Teil bei den großen VNB. (Noch nicht beim Einspeiser von Erneuerbaren Energien!) Gilt laut 30 StromNZV erst ab Gilt bei der Kraftwerksstörung einer Windkraftanlage auch 5 (4) StromNZV? VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 57

58 Bilanzkreise für Verteilnetzbetreiber StromNZV 11 Bilanzkreis für Energien nach dem EEG 2 / 3 ÜNB: Abnahmepflicht nach 4 (6) EEG kleine VNB: Abnahmepflicht nach 4 (1) EEG Unverzüglicher Ausgleich nach 14 (1) EEG Bilanzkreisvertrag nach 26 StromNZV ÜNB n Lieferant, der Letztverbraucher versorgt, nach 14 (3) EEG Legende große VNB: Abnahmepflicht nach 4 (1) EEG und implizit Prognose- und Fahrplanpflicht nach 11 StromNZV Entgelte? 23 EnWG BNetzA: bis beantragen kein Bilanzkreis Bilanzkreis Letztverbraucher vertragliche Beziehung Meldepflicht Fahrplan Bilanzkreis (verantwortlicher) Letztverbraucher VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 58

59 Bilanzkreise für Verteilnetzbetreiber Fahrplanmanagement StromNZV 11 Bilanzkreis für Energien nach dem EEG 3 / 3 Das Portfolio eines Bilanzkreises besteht aus Fahrplänen mit je 96 ¼-h-Leistungsmittelwerten für einen Kalendertag: t Bezug / Einspeisung Lieferung / Entnahme EEG an ÜNB 14 MW EEG-Windenergieanlage 1 EEG-Anlage n 2 MW 11 MW EEG- SLP 1 1 MW Summe Einspeisung (FC_PROD) 14 MW Summe Bezug 14 MW Summe Lieferung an andere Summe Lieferung 14 MW 14 MW Der Bilanzkreis ist zu dieser Viertelstunde ausgeglichen! VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 59

60 Bilanzkreise für Verteilnetzbetreiber Fahrplanmanagement Fahrplanmanagement im Differenzbilanzkreis 1 / 3 Rechtliche Grundlage: 12 Standardisierte Lastprofile, StromNZV: (1) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben für die Abwicklung der Stromlieferung an Letztverbraucher mit einer jährlichen Entnahme von bis zu Kilowattstunden vereinfachte Methoden (standardisierte Lastprofile) anzuwenden, die eine registrierende Lastgangmessung nicht erfordern. Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen können in begründeten Fällen Lastprofile auch für Verbrauchsgruppen mit einer jährlichen Entnahme festlegen, die über den in Satz 1 genannten Wert hinausgeht. Das nach dem verhandelten Netzzugang bisher angewendete Analytische Verfahren ist im Kontext mit 5 (1) und 5 (3) damit in Frage gestellt. VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 60

61 Bilanzkreise für Verteilnetzbetreiber Fahrplanmanagement Fahrplanmanagement im Differenzbilanzkreis 1 / 3 Rechtliche Grundlage: 12 Standardisierte Lastprofile, StromNZV: (2) Standardisierte Lastprofile müssen sich am typischen Abnahmeprofil jeweils folgender Gruppen von Letztverbrauchern orientieren: 1. Gewerbe; 2. Haushalte; 3. Landwirtschaft; 4. Bandlastkunden; 5. unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen; (z. B. Straßenbeleuchtung) 6. Heizwärmespeicher. Die Grenzen für die Anwendung von standardisierten Lastprofilen sind auf alle Letztverbraucher einer Lastprofilgruppe gleichermaßen anzuwenden. Der Netznutzer ist berechtigt, mit dem Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen im Einzelfall eine niedrigere Grenze zu vereinbaren. VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 61

62 Bilanzkreise für Verteilnetzbetreiber Fahrplanmanagement Fahrplanmanagement im Differenzbilanzkreis 2 / 3 Rechtliche Grundlage: 12 Standardisierte Lastprofile, StromNZV: (3) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, einen Differenzbilanzkreis zu führen, der ausschließlich die Abweichungen der Gesamtheit der Letztverbraucher mit einer jährlichen Entnahme von bis zu Kilowattstunden oder einer individuell festgelegten anderen Grenze nach den Absätzen 1 und 2 von dem prognostizierten Verbrauch dieser Letztverbraucher erfasst. In dem Differenzbilanzkreis dürfen keine Letztverbraucher bilanziert werden. Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, die Ergebnisse der Differenzbilanzierung jährlich auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Von der Verpflichtung nach Satz 1 sind Netzbetreiber ausgenommen, an deren Verteilernetz weniger als Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind. Der Netzbetreiber ist als BKV verantwortlich für Ausgleichsenergie Prüfung der Bilanzkreisabrechnung ist notwendig keine Letztverbraucher EEG frei. VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 62

63 Bilanzkreise für Verteilnetzbetreiber Fahrplanmanagement Fahrplanmanagement im Differenzbilanzkreis 3 / 3 t Differenz Bedarfsprognose Nulllinie im Differenzbilanzkreis aller SLP- Sum men Last Soll Ist Ausgleichsenergie ist zu minimieren Prognose notwendig Ausgleichsenergie ist zu minimieren Standardlastprofile sind zu optimieren VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 63

64 Bilanzkreise für Verteilnetzbetreiber Fahrplanmanagement Synthetisches und Analytisches Lastprofilverfahren 24,3 % Kombination aus VDEW- und eigenen Lastprofilen 24 % der VNB: Analytisches Lastprofilverfahren 8,1 % eigene Lastprofile 76 % der VNB: Synthetisches Lastprofilverfahren 67,6 % VDEW-Normprofile [Quelle: ew Jg. 104 (2005), Heft 11, Seite 21] [Literatur: Ermittlung unternehmensspezifischer Lastprofile für Kunden ohne Leistungsmessung, emw Heft 1/04, S. 37 ff.] VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 64

65 Erwartungen an die Umsetzung der StromNZV aus Vertriebssicht 1. Bundesweit einheitliche Bilanzkreis- und Lieferantenrahmen(muster)verträge 2. Massentauglicher Datenaustausch deutschlandweit in einheitlichen Formaten Fahrpläne Lastgänge! (BNetzA ist interessiert an den Missständen) Bilanzkreis- und lieferantenscharfe Zeitreihen vom ÜNB als Datengrundlage für die Rechnungsprüfung der Bilanzkreisabrechnung (Ausgleichsenergie)! 3. Einheitliche Prozesse (Lieferantenwechsel: Sperrung, etc. KuL und DuM) 4. (Vom Bilanzkreisverantwortlichen ausgewählte) Lastgänge vom Vortag rechtzeitig für die Prognose des Folgetages [ 5 (1) StromNZV] und für das day back-geschäft [ 5 (3)] BNetzA hat dies erkannt analytisches Verfahren noch praktikabel? 5. Festlegung eines hohen Grenzwertes für 5 (4) für Kraftwerke. Dies sollte bzgl. des EEG-Bilanzkreises auch im Interesse der Netzbetreiber sein. 6. Liberalisierung des Messwesens (BNetzA: erst nach entsprechender Verordnung) VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 65

66 Danke für Ihre Aufmerksamkeit! VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 66

67 Bilanzkreise für Verteilnetzbetreiber Fahrplanmanagement Analytisches Verfahren pro und contra 1 / 4 PRO Das Analytische Verfahren wird in 17 Veröffentlichungspflichten der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen (2), 4., explizit erwähnt: Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, folgende netzrelevanten Daten unverzüglich in geeigneter Weise, zumindest im Internet, zu veröffentlichen: (...) 4. die Summenlast der Fahrplanprognosen für Lastprofilkunden und die Restlastkurve der Lastprofilkunden bei Anwendung des analytischen Verfahrens, (...) Das Analytische Verfahren wird in 27, 7., Festlegungen der Regulierungsbehörde (1) explizit erwähnt und somit nicht ausgeschlossen: Zur Verwirklichung eines effizienten Netzzugangs und der in 1 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Zwecke kann die Regulierungsbehörde unter Beachtung der Anforderungen eines sicheren Netzbetriebs Entscheidungen durch Festlegungen nach 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen (...) 7. zu Standardlastprofilen für einzelne Verbrauchsgruppen, Lastprofilen für unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen, sonstigen Abwicklungsregelungen für das synthetische Verfahren und zu einheitlichen Anwendungssystemen für das analytische Verfahren; VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 67

68 Bilanzkreise für Verteilnetzbetreiber Fahrplanmanagement Analytisches Verfahren pro und contra 2 / 4 CONTRA Im 12 Standardisierte Lastprofile' sind in Absatz 2 explizite Standardlastprofile aufgelistet. Somit ist macht das Einfache Analytische Verfahren keinen Sinn, da es diese Profile nicht verwenden kann. In der politischen Diskussion der Regierungskoalition sind VDN-Änderungsvorschläge hierzu nicht aufgenommen worden: Explizite Festschreibung der Anwendung des Synthetischen Lastprofilverfahrens und des Analytischen Verfahrens (zu jetzt 12), Verpflichtung zur Führung eines Differenzbilanzkreises nur für das Synthetische Verfahren - nicht jedoch beim Analytischen Verfahren (zu jetzt 12). VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 68

69 Bilanzkreise für Verteilnetzbetreiber Fahrplanmanagement Analytisches Verfahren pro und contra 3 / 4 CONTRA Beim Analytischen Verfahren stehen die abrechnungsrelevanten Mengen nach der DuM- Richtlinie des VDN (Version 1.0, Januar 2005) laut Kapitel 4, Seite 42, Abbildung 3.3-4, erst am 8. Werktag nach dem Erfüllungstag, spätestens jedoch am 15. des Folgemonats fest. Jeder Bilanzkreisverantwortliche ist jedoch nach StromNZV 5 (1) in der Pflicht, das Fahrpläne eine ausgeglichene Bilanz aufweisen sollen. Hierzu gibt es ergänzend den 5 'Grundsätze der Fahrplanabwicklung und untertägiger Handel' (3), wonach Fahrplanänderungen regelzoneninterner Fahrpläne nur bis 16 Uhr des auf den Erfüllungstag folgenden Werktages zulässig sind. Somit steht die Forderung der DuM-Richtlinie (Daten erst am 8. Werktag nach dem Erfüllungstag) im Widerspruch zu StromNZV 5 (1) und (3), wonach ein Bilanzkreisverantwortlicher diese Daten am Folgetag (bis 08:00 Uhr) benötigt, damit er seiner Pflicht nach einer ausgeglichenen Bilanz nachkommen kann. Wie soll ein Bilanzkreisverantwortlicher die Differenz aus seiner Prognose und den vom Netzbetreiber festgestellten analytischen Last untertägig weghandeln, wenn der Netzbetreiber die Last erst später feststellt? Politischer Wille ist untertägiger Handel! VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 69

70 Bilanzkreise für Verteilnetzbetreiber Fahrplanmanagement Analytisches Verfahren pro und contra 4 / 4 CONTRA IT-technisches Horrorszenario aus Lieferantensicht: Ein Lieferant, der SLP-Kunden bei z. B. 100 Netzbetreibern versorgt, die das Erweiterte Analytische Verfahren anwenden, Dieser Lieferant muss jeden Tag für den Folgetag von jedem Netzbetreiber die Händlerfaktoren, Z-Faktoren und weitere Daten erfassen und verwalten. VBEW-Seminar in München, 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 70

Lastprofile im Strombereich. Belieferung von Kunden ohne Leistungsmessung. Euroforum-Konferenz Zähl- und Messwesen für Strom und Gas

Lastprofile im Strombereich. Belieferung von Kunden ohne Leistungsmessung. Euroforum-Konferenz Zähl- und Messwesen für Strom und Gas : Belieferung von Kunden ohne Leistungsmessung Euroforum-Konferenz Inhalt Vorgaben der StromNZV-E zu Standardlastprofilen Aufbau eines Standardlastprofils analytisches und synthetisches Verfahren Ausgleich

Mehr

Verordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Stromnetzzugangsverordnung - StromNZV)

Verordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Stromnetzzugangsverordnung - StromNZV) Verordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Stromnetzzugangsverordnung - StromNZV) StromNZV Ausfertigungsdatum: 25.07.2005 Vollzitat: "Stromnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl.

Mehr

Sonstige Marktregeln Strom

Sonstige Marktregeln Strom Sonstige Marktregeln Strom Kapitel 2 Beziehungen zwischen den Marktteilnehmern Version 3.3 Dokumentenhistorie Version Release Veröffentlichung Gültig Abschnitt Kommentar 1 0 2 0 3 0 1.7.2008 3 1 16.4.2010

Mehr

ALLGEMEINE BEDINGUNGEN

ALLGEMEINE BEDINGUNGEN ALLGEMEINE BEDINGUNGEN für die Ausschreibung von Verlustenergie für das Jahr 2014 der Seite 1 von 3 Verlustenergie für das Jahr 2014 der 1. Einführung Das Energiewirtschaftsgesetz und die Netzzugangsverordnung

Mehr

Anschlussnutzungsvertrag (Strom)

Anschlussnutzungsvertrag (Strom) Seite 1 von 5, Anschlussnutzungsvertrag (Strom) Anschlussnutzungsvertrag (Strom) Zwischen Energiewerke Nord GmbH Latzower Straße 1 17509 Rubenow ILN/BDEW-Codenummer: 9907582000006 Umsatzsteuer ID: DE 137580664

Mehr

Entwurf für die Anlage Einspeisung zum Netznutzungsvertrag Strom

Entwurf für die Anlage Einspeisung zum Netznutzungsvertrag Strom Entwurf für die Anlage Einspeisung zum Netznutzungsvertrag Strom bne-vorschlag zur Ausgestaltung einer Anlage Einspeisung im Rahmen der BNetzA- Festlegung zum Netznutzungsvertrag Strom Berlin, 15. August

Mehr

Vertrag über die Lieferung elektrischer Verlustenergie 2015

Vertrag über die Lieferung elektrischer Verlustenergie 2015 Vertrag über die Lieferung elektrischer Verlustenergie 2015 zwischen AllgäuNetz GmbH & Co. KG Illerstraße 18 87435 Kempten eingetragen beim Amtsgericht Kempten HRA 8445 -nachstehend Verteilnetzbetreiber

Mehr

Kundenkontakt bei 50Hertz

Kundenkontakt bei 50Hertz Kundenkontakt bei 50Hertz 6 50 Hertz Die 380-kV-Diagonalverbindung Basisdaten 50Hertz Allgemeine Angaben Wert Anteil von Deutschland geograf. Fläche [km²] 109.360 ~ 31 % Einwohner [Mio.] 17,6 ~ 22 % Summe

Mehr

Vertrag über die Lieferung elektrischer Verlustenergie

Vertrag über die Lieferung elektrischer Verlustenergie Vertrag über die Lieferung elektrischer Verlustenergie zwischen Mainfranken Netze GmbH Haugerring 6 97070 Würzburg eingetragen beim Amtsgericht Würzburg HRB 9495 -nachstehend Verteilnetzbetreiber (VNB)

Mehr

Marktprozessbeschreibungen richtig lesen und verstehen. 2. Februar 2012

Marktprozessbeschreibungen richtig lesen und verstehen. 2. Februar 2012 Marktprozessbeschreibungen richtig lesen und verstehen 2. Februar 2012 Marktprozessbeschreibungen richtig lesen und verstehen 2. Februar 2012 2 Europäisches/deutsches Rollenmodell Das Rollenmodell wurde

Mehr

Lieferantenrahmenvertrag zur Ausspeisung von Gas in örtlichen Verteilernetzen

Lieferantenrahmenvertrag zur Ausspeisung von Gas in örtlichen Verteilernetzen Lieferantenrahmenvertrag zur Ausspeisung von Gas in örtlichen Verteilernetzen zwischen den Stadtwerken Holzminden Rehwiese 28 37603 Holzminden (Netzbetreiber) und (Transportkunde) Datum 02.01.2008 Seite

Mehr

Zuordnungsvereinbarung (Strom)

Zuordnungsvereinbarung (Strom) Zuordnungsvereinbarung (Strom) zwischen Stadtwerke Schweinfurt GmbH Bodelschwinghstraße 1 97421 Schweinfurt - Verteilnetzbetreiber (VNB)- und - Bilanzkreisverantwortlicher (BKV) - - gemeinsam als Vertragsparteien

Mehr

Anlage 5 Standardisierte Zuordnungsvereinbarung. als Vertragsmodul zum Lieferantenrahmenvertrag (Strom)

Anlage 5 Standardisierte Zuordnungsvereinbarung. als Vertragsmodul zum Lieferantenrahmenvertrag (Strom) Telefon: +49 (0) 3441 8003-0 Telefax: +49 (0) 3441 8003-619 E-Mail: info@redinet.de Web: www.redinet.de Anlage 5 Standardisierte Zuordnungsvereinbarung als Vertragsmodul zum Lieferantenrahmenvertrag (Strom)

Mehr

zwischen GELSENWASSER Energienetze GmbH Willy-Brandt-Allee 26 45891 Gelsenkirchen und

zwischen GELSENWASSER Energienetze GmbH Willy-Brandt-Allee 26 45891 Gelsenkirchen und Zuordnungsvereinbarung Anlage 4 zum Lieferantenrahmenvertrag Zuordnungsvereinbarung zwischen GELSENWASSER Energienetze GmbH Willy-Brandt-Allee 26 45891 Gelsenkirchen - Verteilnetzbetreiber (VNB) - und

Mehr

Allgemeine Bedingungen

Allgemeine Bedingungen Allgemeine Bedingungen für die Ausschreibung von Verlustenergie für das Jahr 2009 der RWE Transportnetz Strom GmbH 1 Einführung Das Energiewirtschaftsgesetz und die Netzzugangsverordnung Strom verpflichten

Mehr

Anschlussnutzungsvertrag Strom (ab Mittelspannung)

Anschlussnutzungsvertrag Strom (ab Mittelspannung) Anschlussnutzungsvertrag Strom (ab Mittelspannung) Zwischen Stadtwerke Schwedt GmbH Heinersdorfer Damm 55-57 16303 Schwedt/Oder (nachfolgend Netzbetreiber), und Name/Firma des Anschlussnutzers: Straße:

Mehr

Belieferung von Kunden ohne Leitungsmessung Pflichten der Betreiber von Versorgungsnetzen

Belieferung von Kunden ohne Leitungsmessung Pflichten der Betreiber von Versorgungsnetzen Belieferung von Kunden ohne Leitungsmessung Pflichten der Betreiber von Versorgungsnetzen Euroforum-Konferenz Netzzugangsverordnung Strom Köln, 25. Oktober 2004 Inhalt Kurzvorstellung Belieferung von Kunden

Mehr

Anlage 5 zum Lieferantenrahmenvertrag (Strom) Zuordnungsvereinbarung

Anlage 5 zum Lieferantenrahmenvertrag (Strom) Zuordnungsvereinbarung Anlage 5 zum Lieferantenrahmenvertrag (Strom) Zuordnungsvereinbarung Zuordnungsvereinbarung zwischen Stadtwerke Karlsruhe Netzservice GmbH Daxlander Str. 72 76127 Karlsruhe - Verteilnetzbetreiber (VNB)

Mehr

Zuordnungsvereinbarung. zwischen. DB Energie GmbH Pfarrer-Perabo-Platz 2 60326 Frankfurt/Main. - Bahnstromnetzbetreiber (BNB) - und

Zuordnungsvereinbarung. zwischen. DB Energie GmbH Pfarrer-Perabo-Platz 2 60326 Frankfurt/Main. - Bahnstromnetzbetreiber (BNB) - und zwischen DB Energie GmbH Pfarrer-Perabo-Platz 2 60326 Frankfurt/Main - Bahnstromnetzbetreiber (BNB) - und - Bilanzkreisverantwortlicher (BKV) - - gemeinsam als Vertragspartner bezeichnet - 1. Gegenstand

Mehr

Ein Unternehmen der EnBW

Ein Unternehmen der EnBW Lieferantenrahmenvertrag zur Ausspeisung von Gas in Verteilnetzen mit Netzpartizipationsmodell oder geschlossenen Verteilernetzen gemäß 110 EnWG Stand: 01. Oktober 2015 Netze BW GmbH Inhaltverzeichnis:

Mehr

Zuordnungsvereinbarung

Zuordnungsvereinbarung Zuordnungsvereinbarung zwischen der Licht-, Kraft- und Wasserwerke Kitzingen GmbH Wörthstraße 5 97318 Kitzingen - im Folgenden VNB genannt - und - im Folgenden BKV genannt - - gemeinsam als Vertragsparteien

Mehr

Zuordnungsvereinbarung

Zuordnungsvereinbarung Zuordnungsvereinbarung zwischen: (nachfolgend Verteilnetzbetreiber) - Sandkaule 2 und xxx xxx xxx (nachfolgend Bilanzkreisverantwortlicher) (gemeinsam auch Parteien oder Vertragsparteien genannt) Es wird

Mehr

Zuordnungsvereinbarung

Zuordnungsvereinbarung Zuordnungsvereinbarung zwischen KEW Kommunale Energie- und Wasserversorgung AG Händelstraße 5, 66538 Neunkirchen nachfolgend "Verteilnetzbetreiber (VNB)" genannt und nachfolgend "Bilanzkreisverantwortlicher

Mehr

Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen

Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen Seite 1 von 5 (Ausfertigung für die TWS Netz GmbH) Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen Zwischen TWS Netz GmbH Schussenstr. 22 88212 Ravensburg (nachfolgend Netzbetreiber), und (nachfolgend

Mehr

Allgemeine Bedingungen. für die Ausschreibung von Verlustenergie für das Jahr 2017. Netze Mittelbaden GmbH & Co. KG

Allgemeine Bedingungen. für die Ausschreibung von Verlustenergie für das Jahr 2017. Netze Mittelbaden GmbH & Co. KG Allgemeine Bedingungen für die Ausschreibung von Verlustenergie für das Jahr 2017 Netze Mittelbaden GmbH & Co. KG INHALTSVERZEICHNIS 1 Einführung... 3 2 Produkt... 3 3 Angebotsabgabe... 4 4 Vergabe...

Mehr

Vorläufiges Preisblatt 2016 (Indikation) Strom - Netznutzungsentgelte

Vorläufiges Preisblatt 2016 (Indikation) Strom - Netznutzungsentgelte Vorläufiges Preisblatt 2016 (Indikation) Strom - Netznutzungsentgelte Stand: 15.10.2015 www.infraserv-knapsack.de Unverbindlichkeit des Preisblattes Gemäß 20 Abs. 1 S.1, 2 EnWG sind Netzbetreiber verpflichtet,

Mehr

- Lippstadt, 28.08.2015

- Lippstadt, 28.08.2015 Ansprechpartner: Frau Sonja Rappold Tel.: 02941/28 29 230 Frau Hannah Meister Tel.: 02941/28 29 241 Email: Netznutzung@stadtwerke-lippstadt.de - Lippstadt, 28.08.2015 EEG-Umlage für die Eigenversorgung:

Mehr

Zuordnungsvereinbarung

Zuordnungsvereinbarung Anlage 4 zum Lieferantenrahmenvertrag (Strom) Standardisierte Zuordnungsvereinbarung Zuordnungsvereinbarung zwischen GWS Stadtwerke Hameln GmbH Hafenstraße 14 31785 Hameln BDEW-Codenummer: 99000261000008

Mehr

Kosten durch Fehlprognosen. Serafin von Roon Energiewetterkonferenz Berlin, 17. September 2013

Kosten durch Fehlprognosen. Serafin von Roon Energiewetterkonferenz Berlin, 17. September 2013 Kosten durch Fehlprognosen Serafin von Roon Energiewetterkonferenz Berlin, 17. September 2013 1 Agenda Einleitung Vermarktung von Strom aus erneuerbaren Energien Größe der Prognosefehler Ausgleichsenergiepreise

Mehr

Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrag (Strom)

Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrag (Strom) Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrag (Strom) zwischen der COVESTRO Brunsbüttel Energie GmbH, Fährstraße 51, 25541 Brunsbüttel, für ihren Standort Fährstraße 51, 25541 Brunsbüttel, - in der Folge

Mehr

Anschlussnutzungsvertrag Strom

Anschlussnutzungsvertrag Strom für höhere Spannungsebenen zwischen Bonn-Netz GmbH Sandkaule 2 53111 Bonn (nachfolgend Netzbetreiber) und (Anschlussnutzer) (gemeinsam auch Parteien oder Vertragsparteien) wird nachfolgender Vertrag geschlossen:

Mehr

Flexibilisierung des Angebots Aktuelle Entwicklungen zur Anpassung des regulativen Rahmens

Flexibilisierung des Angebots Aktuelle Entwicklungen zur Anpassung des regulativen Rahmens Flexibilisierung des Angebots Aktuelle Entwicklungen zur Anpassung des regulativen Rahmens AG Flexibilität der Plattform Strommarkt, 19.08.2014 Dr. Kathrin Thomaschki, Beisitzerin Beschlusskammer 6 www.bundesnetzagentur.de

Mehr

Netzanschlussvertrag für den Anschluss einer Eigenerzeugungsanlage nach EEG (NAV-EEG)

Netzanschlussvertrag für den Anschluss einer Eigenerzeugungsanlage nach EEG (NAV-EEG) Netzanschlussvertrag für den Anschluss einer Eigenerzeugungsanlage nach EEG (NAV-EEG) zwischen Stadtwerke Bad Kissingen GmbH Würzburger Straße 5 97688 Bad Kissingen (nachfolgend Netzbetreiber) und Herr

Mehr

Zuordnungsvereinbarung

Zuordnungsvereinbarung S T A D T W E R K E O L B E R N H A U G M B H W Ä R M E - S T R O M - G A S - A B W A S S E R Zuordnungsvereinbarung zwischen Stadtwerke Olbernhau GmbH Am Alten Gaswerk 1 09526 Olbernhau - Verteilnetzbetreiber

Mehr

Nationalrat Wintersession 2014. Stellungnahme des Bundesrates. Beschluss des Ständerates

Nationalrat Wintersession 2014. Stellungnahme des Bundesrates. Beschluss des Ständerates Wintersession 204 eparl 26..204 09:0 3.467 n Parlamentarische Initiative. Kostentragungspflicht für Ausgleichsenergie. Gewährleistung einer sicheren Stromversorgung (UREKNR) (Differenzen) für Umwelt, Raumplanung

Mehr

Zuordnungsvereinbarung

Zuordnungsvereinbarung Zuordnungsvereinbarung als Modul zum Lieferantenrahmenvertrag Strom (bei Personenidentität von BKV und Lieferant) als Einzelvertrag (keine Personenidentität von BKW und Lieferant) [bitte ankreuzen] zwischen

Mehr

Netzanschlussvertrag Strom (für höhere Spannungsebenen)

Netzanschlussvertrag Strom (für höhere Spannungsebenen) Netzanschlussvertrag Strom (für höhere Spannungsebenen) Zwischen Stadtwerke Mühlacker GmbH, Danziger Strasse 17, 75417 Mühlacker (nachfolgend Netzbetreiber), und [Name/Firma des Anschlussnehmers, Anschrift,

Mehr

Allgemeine Bedingungen. für die Ausschreibung von Verlustenergie für das Jahr 2017

Allgemeine Bedingungen. für die Ausschreibung von Verlustenergie für das Jahr 2017 Allgemeine Bedingungen Ausschreibung Verlustenergie Seite 1 von 5 Allgemeine Bedingungen für die Ausschreibung von Verlustenergie für das Jahr 2017 der Energiedienst Netze GmbH Schildgasse 20 D-79618 Rheinfelden/Baden

Mehr

Anlage 6: Rechnungsstellung und Zahlungsverkehr

Anlage 6: Rechnungsstellung und Zahlungsverkehr Anlage 6: Rechnungsstellung und Zahlungsverkehr Belieferung von Kunden im Netz des Verteilnetzbetreibers mit Erdgas Stand: 01.02.2011 Energie Calw GmbH Verteilnetzbetreiber Netzzugang Stand. 01.02.2011

Mehr

Netzanschlussvertrag für einen Niederspannungsanschluss - Strom (NAVS-NSP)

Netzanschlussvertrag für einen Niederspannungsanschluss - Strom (NAVS-NSP) Zählpunktbezeichnung (Wird vom Netzbetreiber ausgefüllt) Kundennummer Netzanschlussvertrag für einen Niederspannungsanschluss - Strom (NAVS-NSP) zwischen den Stadtwerken Ebermannstadt Versorgungsbetriebe

Mehr

EWR GmbH. ppa. Giera. * nur 6 Cent je Gespräch, Mobilfunkpreise max. 42 Cent/Minute

EWR GmbH. ppa. Giera. * nur 6 Cent je Gespräch, Mobilfunkpreise max. 42 Cent/Minute PRESSEINFORMATION mit der Bitte um kurzfristige Veröffentlichung Remscheid, 15.04.11 Netze / Herr Giera TelDaFax Stromkunden werden in Remscheid von der EWR ersatzversorgt Wie in den letzten Monaten den

Mehr

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter Bescheinigung über eine unabhängige Prüfung gemäß 5 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) vom 25. Oktober 28 ("EEG") über Angaben nach 49 EEG der [Elektrizitätsversorgungsunternehmen]

Mehr

Stadtwerke Lemgo GmbH Anlage a zum LRV Strom

Stadtwerke Lemgo GmbH Anlage a zum LRV Strom Stadtwerke Lemgo GmbH Anlage a zum LRV Strom Preisblatt für die Netznutzung Strom, gültig ab dem 01.01.2016 (inklusive Kosten für das vorgelagerte Netz) Die nachfolgenden Preise und Regelungen für die

Mehr

Anlage 2 zum Netznutzungsvertrag Standardlastprofilverfahren:

Anlage 2 zum Netznutzungsvertrag Standardlastprofilverfahren: Anlage 2 zum Netznutzungsvertrag Standardlastprofilverfahren: 1 Synthetisches Verfahren 1.1 Der Netzbetreiber verwendet für die Abwicklung der Stromlieferung an Letztverbraucher mit einer jährlichen Entnahme

Mehr

Homebanking-Abkommen

Homebanking-Abkommen Homebanking-Abkommen Der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.v., Bonn, Bundesverband deutscher Banken e.v., Köln, Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e.v., Bonn Deutscher

Mehr

efzn Tagung Bilanzkreissystem 28. 29. April 2015, Göttingen Fachforum 1 Bilanzierung im Massenmarkt die Zukunft der Standardlastprofile

efzn Tagung Bilanzkreissystem 28. 29. April 2015, Göttingen Fachforum 1 Bilanzierung im Massenmarkt die Zukunft der Standardlastprofile efzn Tagung Bilanzkreissystem 28. 29. April 2015, Göttingen Fachforum 1 Bilanzierung im Massenmarkt die Zukunft der Standardlastprofile Neue Lastprofile bei der Netzgesellschaft Düsseldorf mbh Marcel Pongé,

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen Netzverlustenergie 2011 Der E.ON Bayern AG

Allgemeine Vertragsbedingungen Netzverlustenergie 2011 Der E.ON Bayern AG Allgemeine Vertragsbedingungen Netzverlustenergie 2011 Der E.ON Bayern AG Präambel Gegenstand der nachfolgenden Allgemeinen Vertragsbedingungen ist die Schaffung eines Regelungsrahmens zwischen E.ON Bayern

Mehr

Stadtwerke Lemgo GmbH, Anlage 1 zum LRV Strom

Stadtwerke Lemgo GmbH, Anlage 1 zum LRV Strom Stadtwerke Lemgo GmbH, Anlage 1 zum LRV Strom Preisblatt für die Netznutzung Strom, gültig ab dem 01.01.2015 (inklusive Kosten für das vorgelagerte Netz) Die nachfolgenden Preise und Regelungen für die

Mehr

Zuordnungsvereinbarung. zwischen. Stadtwerke Coesfeld GmbH Dülmener Straße 80 48653 Coesfeld. als Verteilnetzbetreiber (VNB) - und

Zuordnungsvereinbarung. zwischen. Stadtwerke Coesfeld GmbH Dülmener Straße 80 48653 Coesfeld. als Verteilnetzbetreiber (VNB) - und Zuordnungsvereinbarung zwischen Stadtwerke Coesfeld GmbH Dülmener Straße 80 48653 Coesfeld als Verteilnetzbetreiber (VNB) - und - Bilanzkreisverantwortlicher (BKV) - - gemeinsam als Vertragsparteien bezeichnet

Mehr

Preisblatt für die Nutzung von Elektrizitätsversorgungsnetzen der Freisinger Stadtwerke Versorgungs-GmbH (Netznutzungsentgelte)

Preisblatt für die Nutzung von Elektrizitätsversorgungsnetzen der Freisinger Stadtwerke Versorgungs-GmbH (Netznutzungsentgelte) Preisblatt für die Nutzung von Elektrizitätsversorgungsnetzen der Freisinger Stadtwerke Versorgungs-GmbH (Netznutzungsentgelte) Die Preise sind gültig ab 01.01.2014. Für die Nutzung der Elektrizitätsversorgungsnetze

Mehr

Ein Unternehmen der EnBW

Ein Unternehmen der EnBW Anlage 4: Standardlastprofilverfahren [und bis 31. März 2016 Verfahren zur SLP Mehr/Mindermengenabrechnung] Lieferantenrahmenvertrag zur Ausspeisung von Gas in Verteilernetzen mit Netzpartizipationsmodell

Mehr

Aktuelle Netzregulierung

Aktuelle Netzregulierung Aktuelle Netzregulierung Dr. Konrad Hummel Boos Hummel & Wegerich Rechtsanwälte Zimmerstraße 56 101117 Berlin Tel.: 030-2009547-0 Fax: 030-2009547-19 post@boos-hummel.de Inhaltsübersicht I. 19 StromNEV:

Mehr

Anlage e zum Netznutzungsvertrag (Strom) Zuordnungsvereinbarung

Anlage e zum Netznutzungsvertrag (Strom) Zuordnungsvereinbarung Anlage e zum Netznutzungsvertrag (Strom) Zuordnungsvereinbarung Zwischen Stadtwerke Bad Saulgau Moosheimer Straße 28 88348 Bad Saulgau - Verteilnetzbetreiber (VNB) - und - Bilanzkreisverantwortlicher (BKV)

Mehr

Die Ausgleichsmechanismusverordnung

Die Ausgleichsmechanismusverordnung Die Ausgleichsmechanismusverordnung Christian Glenz Referent im Referat für Übergreifendes Energierecht und EEG Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Berlin, 29. Juni 2015 Gliederung Entwicklung

Mehr

Diskussionspapier. Marktprozesse für den Austausch elektronischer Preisblätter Netznutzung

Diskussionspapier. Marktprozesse für den Austausch elektronischer Preisblätter Netznutzung Diskussionspapier Marktprozesse für den Austausch elektronischer Preisblätter Netznutzung Erstellt von der EDNA-Projektgruppe Elektronisches Preisblatt Version V01, 6. Juli 2015 Diskussionspapier Marktprozesse

Mehr

Host-Providing-Vertrag

Host-Providing-Vertrag Host-Providing-Vertrag Zwischen im Folgenden Anbieter genannt und im Folgenden Kunde genannt wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Bereitstellung

Mehr

Netzanschlussvertrag Strom, Gewerbe. TWS Netz GmbH Schussenstraße 22 88212 Ravensburg. Adresse des Anschlussnehmers

Netzanschlussvertrag Strom, Gewerbe. TWS Netz GmbH Schussenstraße 22 88212 Ravensburg. Adresse des Anschlussnehmers Seite 1 von 3 (Ausfertigung für den Kunden) Netzanschlussvertrag Strom, Gewerbe zwischen Schussenstraße 22 88212 Ravensburg und Adresse des Anschlussnehmers Art des Netzanschlusses Drehstrom 400 V Telefon

Mehr

Ihr Partner für die Direktvermarktung. Transparent. Marktgerecht. Ohne Umwege.

Ihr Partner für die Direktvermarktung. Transparent. Marktgerecht. Ohne Umwege. Ihr Partner für die Direktvermarktung. Transparent. Marktgerecht. Ohne Umwege. Wind- und Solarenergie Direktvermarktung www.clens.eu Clean Energy Sourcing Das Unternehmen Kennzahlen 213 78.. Konzernumsatz

Mehr

Stadtwerke Gotha NETZ GmbH

Stadtwerke Gotha NETZ GmbH Stadtwerke Gotha NETZ GmbH Preisblatt für den Netzzugang Strom gültig ab: 01.01. Preisblatt 2 Entgelte für die Entnahme ohne Leistungsmessung Für Kunden im Niederspannungsnetz ohne Leistungsmessung wird

Mehr

Entgelte für Netznutzung für Entnahme ohne ¼-h-Leistungsmessung

Entgelte für Netznutzung für Entnahme ohne ¼-h-Leistungsmessung Netzzugangsentgelte Strom Vorläufiges Preisblatt für den Netzzugang Strom (Stand: 15.10.2015, voraussichtlich gültig ab 01.01.2016) Energieversorgung Lohr-Karlstadt und Umgebung GmbH & Co. KG Hinweis:

Mehr

ANLAGE 2 ZUM MESSSTELLEN- UND ZUM MESSRAHMENVERTRAG MINDESTANFORDERUNGEN AN DATENUMFANG UND DATENQUALITÄT

ANLAGE 2 ZUM MESSSTELLEN- UND ZUM MESSRAHMENVERTRAG MINDESTANFORDERUNGEN AN DATENUMFANG UND DATENQUALITÄT ANLAGE 2 ZUM MESSSTELLEN- UND ZUM MESSRAHMENVERTRAG MINDESTANFORDERUNGEN AN DATENUMFANG UND DATENQUALITÄT SOWIE VORGABEN DES NETZBETREIBERS ZUM DATENAUSTAUSCH BIS ZUM WIRKSAMWERDEN DER WECHSELPROZESSE

Mehr

Zusammenspiel ÜNB VNB in Hinblick auf SDL Berlin, 15. Mai 2014

Zusammenspiel ÜNB VNB in Hinblick auf SDL Berlin, 15. Mai 2014 Zusammenspiel ÜNB VNB in Hinblick auf SDL Berlin, 15. Mai 2014 Quelle: dena-studie SDL2030 Zusammenfassung der zentralen Ergebnisse der Studie, Deutsche Energie-Agentur, 11.02.2014 2 Alle in der Tabelle

Mehr

RÜCKABWICKLUNG 19 STROMNEV. Vorschlag zur Umsetzung für die Jahre 2012 und 2013 beginnend im Jahr 2014

RÜCKABWICKLUNG 19 STROMNEV. Vorschlag zur Umsetzung für die Jahre 2012 und 2013 beginnend im Jahr 2014 RÜCKABWICKLUNG 19 STROMNEV Vorschlag zur Umsetzung für die Jahre 2012 und 2013 beginnend im Jahr 2014 PROBLEMSTELLUNG Gesetzgeber hat im Jahr 2013 mit der Neuregelung des 19 Abs. 2 StromNEV rückwirkend

Mehr

Preisblatt Netzentgelte Strom gültig ab 01.01.2015

Preisblatt Netzentgelte Strom gültig ab 01.01.2015 Preisblatt Netzentgelte Strom gültig ab 01.01.2015 1. Kunden mit Lastgangzählung und einer Jahresnutzungsdauer von mindestens 2.500 Vollbenutzungsstunden/a Entnahmestelle Leistungspreis /kw Arbeitspreis

Mehr

Allgemeine Bedingungen

Allgemeine Bedingungen Allgemeine Bedingungen für die Ausschreibung von Verlustenergie der Amprion GmbH 1 Einführung Das Energiewirtschaftsgesetz und die Netzzugangsverordnung Strom verpflichten die Betreiber von Energieversorgungsnetzen,

Mehr

PREISBLATT NETZNUTZUNGSENTGELTE STROM

PREISBLATT NETZNUTZUNGSENTGELTE STROM PREISBLATT NETZNUTZUNGSENTGELTE STROM zum 01.01.2016 1. Voraussichtliche Netznutzungsentgelte für Kunden mit Leistungsmessung Die Entgelte für die Netznutzung sind in Abhängigkeit von Jahresbenutzungsdauer

Mehr

ecotrialog#5: Trampelpfade Neue Wege, um die Stromkosten von Datacenter-Betreibern zu senken!

ecotrialog#5: Trampelpfade Neue Wege, um die Stromkosten von Datacenter-Betreibern zu senken! ecotrialog#5: Trampelpfade Neue Wege, um die Stromkosten von Datacenter-Betreibern zu senken! Hamburg, 5. Juni 2013 Vortrag: Mit der NEA am Regelenergiemarkt partizipieren 1 Next Kraftwerke Langjährige

Mehr

1. Netznutzungsentgelte für Entnahmestellen mit ¼-Stunden-Leistungsmessung. Mittelspannungsnetz (MSP) 2,24 3,33 75,09 0,42

1. Netznutzungsentgelte für Entnahmestellen mit ¼-Stunden-Leistungsmessung. Mittelspannungsnetz (MSP) 2,24 3,33 75,09 0,42 Preisblatt für die Nutzung von Elektrizitätsversorgungsnetzen der Freisinger Stadtwerke Versorgungs-GmbH (Netznutzungsentgelte) Die Preise sind gültig ab 01.01.2015. Für die Nutzung der Elektrizitätsversorgungsnetze

Mehr

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund

Mehr

Netznutzungsentgelte

Netznutzungsentgelte Netznutzungsentgelte Diese Preisblätter werden gemäß 20 Abs. 1 Satz 2 EnWG veröffentlicht. Sie stellen die voraussichtlichen Entgelte dar, die auf Basis der derzeit vorliegenden nicht vollständigen Erkenntnisse

Mehr

Entgelte für Netznutzung

Entgelte für Netznutzung Jahresleistungspreissystem für Entnahme mit registrierender Lastgangmessung Netz- oder Umspannebene Jahresbenutzungsdauer < 2.500 h/a 2.500 h/a Leistungspreis Arbeitspreis Leistungspreis Arbeitspreis [

Mehr

VBEW-Hinweis Messkonzepte und Abrechnungshinweise. Erzeugungsanlagen. Ausgabe: 10.2013

VBEW-Hinweis Messkonzepte und Abrechnungshinweise. Erzeugungsanlagen. Ausgabe: 10.2013 VBEW-Hinweis Messkonzepte und Abrechnungshinweise für Erzeugungsanlagen Ausgabe: 10.2013 Herausgegeben vom Verband der Bayerischen Energie- und Wasserwirtschaft e. V. - VBEW Arbeitsgruppe Messkonzepte

Mehr

Bericht nach 77 Abs. 1 Nr. 2 EEG EEG-Einspeisungen im Jahr 2014

Bericht nach 77 Abs. 1 Nr. 2 EEG EEG-Einspeisungen im Jahr 2014 Bericht nach 77 Abs. 1 Nr. 2 EEG EEG-Einspeisungen im Jahr 2014 Netzbetreiber (VNB): LEW Verteilnetz GmbH Betriebsnummer der Bundesnetzagentur: 10001177 Netznummer der Bundesnetzagentur: 1 Vorgelagerter

Mehr

Neue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops -

Neue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops - Neue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops - München, 31. Mai 2012 Anmerkungen zur Präsentation: Diese Präsentation soll vor allem Shopbetreibern

Mehr

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine

Mehr

ERLÄUTERUNGEN ZUR ANWENDUNG DER PREISBLÄTTER FÜR DIE NETZNUTZUNG STROM

ERLÄUTERUNGEN ZUR ANWENDUNG DER PREISBLÄTTER FÜR DIE NETZNUTZUNG STROM ERLÄUTERUNGEN ZUR ANWENDUNG DER PREISBLÄTTER FÜR DIE NETZNUTZUNG STROM DER DORTMUNDER NETZ GMBH Gültig ab 01.01.2014 1. Netznutzung Die Dortmunder Netz GmbH stellt als Netzbetreiber ihr Stromversorgungsnetz

Mehr

1. Einleitung. 2. Gesetzliche Grundlagen

1. Einleitung. 2. Gesetzliche Grundlagen 1. Einleitung Gemäß 52 Abs. 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 BGBl. I S. 2074 (Erneuerbare-Energien-Gesetz EEG 2012), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012

Mehr

Plus Strom. Das modulare System für Gewerbe, Handel und Industrie.

Plus Strom. Das modulare System für Gewerbe, Handel und Industrie. Plus Strom Das modulare System für Gewerbe, Handel und Industrie. Wie viel Plus hätten Sie gern? Unsere Energie ist Teil Ihrer Wertschöpfungskette. Und damit entscheidend für funktionierende Prozesse in

Mehr

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,

Mehr

Netzanschlussvertrag Gas (Entnahme hinter Druckregelung in Mittel- oder Hochdruck)

Netzanschlussvertrag Gas (Entnahme hinter Druckregelung in Mittel- oder Hochdruck) Netzanschlussvertrag Gas (Entnahme hinter Druckregelung in Mittel- oder Hochdruck) Zwischen Stadtwerke Mühlacker GmbH, Danziger Strasse 17, 75417 Mühlacker (nachfolgend Netzbetreiber), und [Name/Firma

Mehr

Anlage 4: Regelungen zur Anwendung von Lastprofilen

Anlage 4: Regelungen zur Anwendung von Lastprofilen Anlage 4: Regelungen zur Anwendung von Lastprofilen Lieferantenrahmenvertrag zur Netznutzung sowie zur Belieferung von Kunden im Netz des Verteilnetzbetreibers mit elektrischer Energie Stand: 01.Juli 2010

Mehr

NG_S_053_03 09 Strom. Allgemeine Bedingungen für die Ausschreibung von Verlustenergie für das 1. Quartal 2013 der Stadtwerke Mainz Netze GmbH

NG_S_053_03 09 Strom. Allgemeine Bedingungen für die Ausschreibung von Verlustenergie für das 1. Quartal 2013 der Stadtwerke Mainz Netze GmbH NG_S_053_03 09 Strom Allgemeine Bedingungen für die Ausschreibung von Verlustenergie für das 1. Quartal 2013 der NG_S_053_03 09 Strom 1. Einführung Das Energiewirtschaftsgesetz und die Netzzugangsverordnung

Mehr

Preisblatt 1 für die Netznutzung (Abnahmestellen mit registrierender Viertelstunden-Leistungsmessung)

Preisblatt 1 für die Netznutzung (Abnahmestellen mit registrierender Viertelstunden-Leistungsmessung) Preisblatt 1 für die Netznutzung (Abnahmestellen mit registrierender Viertelstunden-Leistungsmessung) Gültig ab 1. Januar 2015 1. Netznutzung - Entgelt für die Bereitstellung des Netzes und der Systemdienstleistung

Mehr

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, 53168 Bonn Deichmanns Aue 29, 53179 Bonn

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, 53168 Bonn Deichmanns Aue 29, 53179 Bonn Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, 53168 Bonn HAUSANSCHRIFT Deichmanns Aue 29, 53179 Bonn UST.-ID.-NR. DE 114 110 249 BEARBEITET VON Anke Reich TEL +49 (0)2 28 99 68 45-2550 FAX +49 (0)2 28

Mehr

Preisblatt zur Nutzung des Stromverteilnetzes der Stadtwerke Suhl/ Zella-Mehlis Netz GmbH. gültig ab 01.01.2015

Preisblatt zur Nutzung des Stromverteilnetzes der Stadtwerke Suhl/ Zella-Mehlis Netz GmbH. gültig ab 01.01.2015 Seite 1 von 5 Preisblatt zur Nutzung des Stromverteilnetzes der gültig ab 01.01.2015 1. Netznutzungsentgelte 1.1 Netzpreise für Kunden mit Leistungsmessung < 2.500 h/a > 2.500 h/a Entnahmestelle im Mittelspannungsnetz

Mehr

10. Keine Annahme weiterer Arbeiten

10. Keine Annahme weiterer Arbeiten Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Perle 1. Grundsätzliches 2. Zielsetzung 3. Dienstleistungsumfang 4. Dienstleistung 5. Dienstleistungsgrenzen 6. Tarife und Rechnungsstellung 7. Kündigung 8. Schweigepflicht

Mehr

Netznutzung Strom. Netznutzungsmanagement. Gammertinger Energie- und. Wasserversorgung GmbH Telefon (0 75 74) 406-160

Netznutzung Strom. Netznutzungsmanagement. Gammertinger Energie- und. Wasserversorgung GmbH Telefon (0 75 74) 406-160 Netznutzung Strom Ansprechpartner Manfred Schaller Netznutzungsmanagement Gammertinger Energie- und Wasserversorgung GmbH Telefon (0 75 74) 406-160 Hohenzollernstraße 5 Telefax (0 75 74) 406-169 72501

Mehr

29.10.2013. Das Ökostrom-Markt-Modell Weiterentwicklung der Direktvermarktung von Strommengen aus EEG-Anlagen

29.10.2013. Das Ökostrom-Markt-Modell Weiterentwicklung der Direktvermarktung von Strommengen aus EEG-Anlagen 29.10.2013 Das Ökostrom-Markt-Modell Weiterentwicklung der Direktvermarktung von Strommengen aus EEG-Anlagen Die bestehenden Direktvermarktungsmodelle haben Vorund Nachteile Grünstromprivileg (GSP) + EE

Mehr

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock infach Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Geld Florian Mock FBV Die Grundlagen für finanziellen Erfolg Denn Sie müssten anschließend wieder vom Gehaltskonto Rückzahlungen in Höhe der Entnahmen vornehmen, um

Mehr

Stadtwerke Gotha NETZ GmbH

Stadtwerke Gotha NETZ GmbH Stadtwerke Gotha NETZ GmbH Preisblatt für den Netzzugang Strom gültig ab: 01.01. Preisblatt 3 Entgelte für Monatsleistungspreissystem für Entnahme mit Leistungsmessung Monatsleistungspreissystem Monatsleistungspreissystem

Mehr

Herausforderung Bilanzkreisabrechnung: Was muss der Bilanzkoordinator leisten? Rahmenprozesse zur Bilanzkreisabrechnung Strom (Umsetzung MaBiS)

Herausforderung Bilanzkreisabrechnung: Was muss der Bilanzkoordinator leisten? Rahmenprozesse zur Bilanzkreisabrechnung Strom (Umsetzung MaBiS) Herausforderung Bilanzkreisabrechnung: Was muss der Bilanzkoordinator leisten? Rahmenprozesse zur Bilanzkreisabrechnung Strom (Umsetzung MaBiS) Stand: 5. Oktober 2010 Bilanzkreisabwicklung Strom: Was muss

Mehr

Beschreibung für die Datenerhebung der Dienstleistungsqualität der Verteilnetzbetreiber in der Erdgasversorgung

Beschreibung für die Datenerhebung der Dienstleistungsqualität der Verteilnetzbetreiber in der Erdgasversorgung Beschreibung für die Datenerhebung der Dienstleistungsqualität der Verteilnetzbetreiber in der Erdgasversorgung 1. Beschreibung für die Datenerhebung 1.1. Definitionen Im Sinne des vorliegenden Dokumentes

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Allgemeine Bedingungen zur Ausschreibung Netzverlustenergie für das Jahr 2014 der E.ON Bayern AG

Allgemeine Bedingungen zur Ausschreibung Netzverlustenergie für das Jahr 2014 der E.ON Bayern AG Allgemeine Bedingungen zur Ausschreibung Netzverlustenergie für das Jahr 2014 der E.ON Bayern AG Seite 1/6 PRÄAMBEL Gemäß Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 12.07.2005 haben die Betreiber von Energieversorgungsnetzen

Mehr

Strom.Gas.Wasse S T RO M LI E F E RU NGS YER T RAG

Strom.Gas.Wasse S T RO M LI E F E RU NGS YER T RAG t zwischen und der Strom.Gas.Wasse S T RO M L E F E RU NGS YER T RAG (Einspeisung elektrischer Energie in das Netz der GGEW) GGEW Gruppen-Gas- und Elektrizitätswerk Bergstraße Aktiengesellschaft Dammstraße

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

G L E I C H B E H A N D L U N G S B E R I C H T. Vorgelegt durch. Susanne Jordan (Gleichbehandlungsbeauftragte) für

G L E I C H B E H A N D L U N G S B E R I C H T. Vorgelegt durch. Susanne Jordan (Gleichbehandlungsbeauftragte) für G L E I C H B E H A N D L U N G S B E R I C H T Vorgelegt durch Susanne Jordan (Gleichbehandlungsbeauftragte) für Stadtwerke Bad Bramstedt GmbH Gasversorgung Bad Bramstedt GmbH Berichtszeitraum Juli 2005

Mehr

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen: Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr