Spannungsfeld Selbstanzeigen und Akteneinsicht - Perspektive des Geschädigten

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1 Spannungsfeld Selbstanzeigen und Akteneinsicht - Perspektive des Geschädigten Studienvereinigung Kartellrecht Arbeitsgruppe Schweiz Tagung mit dem Sekretariat der WEKO in Bern 8. Februar 2012 Prof. Dr. Albrecht Bach OPPENLÄNDER Rechtsanwälte, Stuttgart

2 Akteneinsicht ist lästig Keine Behörde liebt Akteneinsicht. Kartellbehörden haben spezifische Bedenken: Transparenz der Ermittlungen Transparenz zwischen Wettbewerbern Kronzeugenprogramme 2

3 Funktion Akteneinsicht für Zivilprozess Schadenersatzanspruch erfordert Nachweis von Zuwiderhandlung (Delikt bzw. Verstoß gegen Schutzgesetz) und Verschulden Schadenseintritt und Kausalität Grundlagen für Schätzung Schadenshöhe Bindungswirkung nach 33 (4) GWB für Verstoß Wie verursacht Absprache Schaden für Kläger? Wie kann Basis für Schadensermittlung bzw. Schadensschätzung geschaffen werden? 3

4 Akteneinsicht komplementär zur Bindungswirkung Nach 33 (4) GWB Bindung des Zivilgerichts an Feststellung des Verstoßes in bestandskräftiger Entscheidung einer Kartellbehörde in der EU Bindungswirkung ersetzt nicht Information aus Akteneinsicht Gegenstand und Umfang des Verstoßes ergeben sich nicht unbedingt aus Entscheidung selbst Akteneinsicht ermöglicht Kenntnis von Gegenstand und Funktionsweise des Verstoßes, z.b. Quotenkartell, Preiserhöhungen 4

5 Beispiel Dekorpapiere Bußgeldbescheid infolge Settlement fast aussagelos, Presseerklärung ausführlicher Pfleiderer erhält Bußgeldbescheide in anonymisierter Form und Verzeichnis der Asservate aus Durchsuchung Pfleiderer kennt Lieferanten und eigenen Umsatz beim Bezug Dekorpapiere in Kartellzeitraum Schlussfolgerung: reicht nicht für Zivilprozess, Zugang zu Akten erforderlich Bußgeldbescheid Dekorpapiere ½ Seite Beschreibung Verstoß 3 Seiten zu Geldbußen und Zahlung 2 Seiten Beweismittelliste: Bonusanträge + Asservate ½ Seite Rechtsmittelbelehrung 5

6 Akteneinsicht als Opferschutz 406e StPO: Akteneinsicht des Verletzten durch Anwalt, sofern berechtigtes Interesse Anerkanntes Interesse: Schadenersatzansprüche prüfen und durchsetzen Versagungsgründe (ist zu versagen) Überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen (kann) Untersuchungszweck erscheint gefährdet (kann) Verfahrensverzögerung Maßstabsfunktion des Strafverfahrens für Kartellbußgeldrecht 6

7 5 Lehren aus EuGH Urteil Pfleiderer 1. Anerkennung der Nützlichkeit von Kronzeugenprogrammen für public enforcement 2. Bestätigung der primärrechtlichen Verankerung von Schadenersatzansprüchen bei Kartell-verstößen (Manfredi, Courage and Crehan); Erlangung von Schadenersatz darf nicht übermäßig erschwert werden 3. Kein Vorrang von Kronzeugenprogrammen oder public enforcement 4. Notwendigkeit der Einzelfallabwägung zum Ausgleich der unterschiedlichen Rechtspositionen 5. Äquivalenz und Effektivität bei Akteneinsicht in Kronzeugendokumente 7

8 Äquivalenz und Effektivität Pfleiderer: Bei Prüfung Akteneinsicht in Kronzeugendokumente durch Geschädigten dürfen anwendbare Rechtsvorschriften nicht weniger günstig sein als für ähnliche innerstaatliche Rechtsbehelfe: 406e StPO im Strafprozess Geplantes gesetzliches Verbot der Akteneinsicht Geschädigter nach 81b GWB (neu) verstieße gegen Äquivalenzprinzip Nicht so ausgestaltet sein, dass Erlangung Schadenersatz praktisch unmöglich oder übermäßig erschwert wird 8

9 EuGH Urteil Pfleiderer (C-360/09) 25 Kronzeugenprogramme sind[ ] nützliche Instrumente, um Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht effizient aufzudecken und zu beenden, und dienen damit der wirksamen Anwendung der Art. 101 AEUV und 102 AEUV. 26 Die Wirksamkeit dieser Programme könnte jedoch durch die Übermittlung von Dokumenten eines Kronzeugenverfahrens an Personen, die eine Schadensersatzklage erheben wollen, beeinträchtigt werden, [ ] 27 Es darf nämlich angenommen werden, dass sich ein an einer wettbewerbsrechtlichen Zuwiderhandlung Beteiligter dadurch, dass diese Dokumente übermittelt werden könnten, davon abhalten lässt, die mit einem solchen Kronzeugenprogramm verbundene Möglichkeit zu nutzen, [ ] 28 Gleichwohl entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass jedermann Ersatz des Schadens verlangen kann, der ihm durch ein Verhalten entstanden ist, das den Wettbewerb beschränken oder verfälschen kann (vgl. Urteile [ ] Courage und Crehan, [ ] und [ ] Manfredi [ ]). 9

10 29 Ein solcher Schadensersatzanspruch erhöht nämlich die Durchsetzungskraft der Wettbewerbsregeln der Union und ist geeignet, von oft verschleierten Vereinbarungen oder Verhaltensweisen abzuhalten, die den Wettbewerb beschränken oder verfälschen können. Aus dieser Sicht können Schadensersatzklagen vor den nationalen Gerichten wesentlich zur Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs in der Europäischen Union beitragen (vgl. Urteil Courage und Crehan, Randnr. 27). 30 Bei der Prüfung eines Antrags auf Zugang zu Dokumenten eines Kronzeugenprogramms, der von einer Person gestellt wird, die Schadensersatz von einer dieses Programm in Anspruch nehmenden Person fordert, ist darauf zu achten, dass die anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften nicht weniger günstig als die für ähnliche innerstaatliche Rechtsbehelfe geltenden und nicht so ausgestaltet sind, dass sie die Erlangung eines Schadensersatzes praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (vgl. in diesem Sinne Urteil Courage und Crehan, Randnr. 29), und zwischen den Interessen, die die Übermittlung der Informationen rechtfertigen, und dem Schutz dieser vom Kronzeugen freiwillig vorgelegten Informationen abzuwägen. 31 Eine solche Abwägung können die nationalen Gerichte im Rahmen des nationalen Rechts nur im Einzelfall und unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte der Rechtssache vornehmen. 10

11 Umsetzung durch AG Bonn EU Recht ist schwierig. Einfacher ist eine gewagte Auslegung nationalen Rechts: Aus Gefährdung des Untersuchungszwecks wird Gefährdung des Kronzeugenprogramms Versuchte Abwägung nach Vorgaben Pfleiderer Einsicht in Bußgeldbescheid (teilw. geschwärzt) Einsicht in Asservate, soweit ohne Geschäftsgeheimnisse Kenntnis eigener Umsätze = Nicht unmöglich, Schaden zu ermitteln Wenn auch noch Einsicht in Kronzeugenanträge, dann Gefährdung des Untersuchungszwecks (Zirkelschluss) 11

12 Lage für Pfleiderer Typische Einwendungen Unterschiedlich Beteiligte Kartellphasen Absprache nie umgesetzt Nicht alle Projekte Nicht alle Kunden Wirkungslos Preiserhöhungen nur teilweise abgesprochen Instrumente im Prozess Bindungswirkung - in Reichweite strittig Vorlage von Dokumenten durch Gegner - unklar Aktenbeiziehung - unklar Schadensschätzung Nur Höhe? Pauschal? Anforderungen an Grundlage? 12

13 Akteneinsicht dient Transparenz Spezifische Zielsetzung im Recht der EU Art. 15 (3) AEUV; Art. 42 GrundrechteCharta Zugang zu Akten der Kommission in Kartellverfahren auf Basis der TransparenzVO 1049/2001 Urteil EuG in Sachen CDC: Zugang zum Dokumentenverzeichnis Anhängiges Verfahren: EnBW./. Kommission, Zugang zu Dokumenten GIS-Kartell Schutz künftiger Untersuchungen im Streit Gründe ausserhalb der VO im Streit 13

14 Recht auf Zugang zu Dokumenten (Art. 15 AEUV) (3)Jeder Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsgemäßem Sitz in einem Mitgliedsstaat hat das Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, unabhängig von der Form der für diese Dokumente verwendeten Träger, vorbehaltlich der Grundsätze und Bedingungen, die nach diesem Absatz festzulegen sind. (Weitgehend gleichlautend Art. 42 Grundrechtecharta) 14

15 Danke für Ihre Aufmerksamkeit! 15

16 Kontaktdaten Prof. Dr. Albrecht Bach OPPENLÄNDER Rechtsanwälte Börsenplatz Stuttgart bach@oppenlaender.de 16

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