Bei der Vermögensnachfolge gibt es keine zweite Chance. Mit unseren Experten gehen Sie auf Nummer sicher.

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1 Bei der Vermögensnachfolge gibt es keine zweite Chance. Mit unseren Experten gehen Sie auf Nummer sicher.

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3 Richtig vererben und schenken. Inhalt Editorial 4 Tabuthema 4 Erbrecht 5 Was Sie wissen sollten 5 Grundbegriffe: von Auflage bis Vermächtnis 5 Die gesetzliche Erbfolge, wenn kein Testament vorliegt 7 Die gewillkürte Erbfolge 8 Erbschaftsteuer: Freibeträge und Zehnjahresregel 10 Vorsorge zu Lebzeiten: Vollmachten und Verfügungen 14 Richtig schenken 16 Praxis 19 Vermögensnachfolgeplanung der HypoVereinsbank 19 Ziele und Wünsche 20 Checkliste Vermögensnachfolgeplanung 20 Checkliste Vorsorge 21 SO ERREICHEN SIE UNS 22

4 4 Editorial EDITORIAL Tabuthema Es wird so viel vererbt und geerbt wie noch nie. Dennoch vermeiden es viele, sich rechtzeitig mit der angebrachten Sorgfalt und Systematik mit dem Thema zu befassen. Verständlich: Der Erbfall tritt nun einmal mit dem Tod ein. Lebensplanung ist angenehmer als Vorsorge für die Zeit danach. Genauso geht es den potenziellen Erben: Sie wollen den meistens unzutreffenden Eindruck vermeiden, sie hätten es hauptsächlich aufs Geld abgesehen. So kommt es, dass über 70 Prozent der Volljährigen in Deutschland keine letztwillige Verfügung getroffen haben. Trotzdem: Gut 80 Prozent sehen Handlungsbedarf. Sie möchten im Erbfall geregelte juristische und wirtschaftliche Verhältnisse hinterlassen. Diese Broschüre hilft Ihnen beim Einstieg in das Thema. Sie vermittelt das Basiswissen und wichtige Grundbegriffe. Mit einer Checkliste können Sie sich auf das Gespräch mit dem Anwalt oder dem Berater der HypoVereinsbank vorbereiten. Wir wünschen Ihnen ein langes Leben!

5 5 Erbrecht Erbrecht Was Sie wissen sollten Einige Grundbegriffe sollte man kennen, bevor ein Testament geschrieben wird: Auflage, Vermächtnis oder Pflichtteil zum Beispiel. Dann fällt es leichter, den eigenen Willen zu formulieren, der von der gesetzlichen Erbfolge erheblich abweichen kann. Vernachlässigt werden oft die steuerlichen Folgen einer Erbfolgeregelung. Menschen denken in Generationen. Die vergangenen Generationen haben große Vermögen erarbeitet. Diese Vermögen kommenden Generationen zu sichern und Vorsorge zu treffen ist Ziel einer erbrechtlichen Regelung. Wer denkt schon gerne an den Tod? Das Thema ist vielen unangenehm, und deshalb wird es oft auf die lange Bank geschoben. Im Todesfall treten häufig Personen das Erbe an, die der Verstorbene vielleicht gar nicht bedenken wollte. Sind keine gesetzlichen Erben vorhanden, so fällt das Erbe gar an den Staat. Wer mit Tatkraft ein Vermögen aufgebaut hat, sollte sich auch bei der weiteren Planung das Heft des Handelns nicht aus der Hand nehmen lassen. Detaillierte testamentarische Regelungen sind allemal besser geeignet, den eigenen Willen nach dem Tod umzusetzen, als die gesetzlichen Regelungen des Erbrechts. Der Gesetzgeber gibt eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten, mit denen man seine Vorstellungen in ein detailliertes Testament umsetzen kann. Neben den Plänen, die man mit seinem Vermögen gemacht hat, ist aber auch die Begehrlichkeit des Staates zu bedenken. Auch in Bezug auf die Erbschaftsteuer lassen sich steueroptimierte Ergebnisse dadurch erzielen, dass man gegebenenfalls schon zu Lebzeiten den Vermögensübergang strukturiert. Bei der Erbschaftsplanung sollten nacheinander folgende Fragen geklärt werden: Woraus besteht mein Vermögen? Wer soll was erhalten? Welcher ist der optimale Weg zu diesem Ziel? Grundbegriffe: von Auflage bis Vermächtnis Es ist hilfreich, die Begriffe zu kennen, die der Gesetzgeber schon zum Ende des letzten Jahrhunderts geprägt hat. Diese sind im fünften Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt ( 1922 bis 2385 BGB). Der Erblasser ist diejenige Person, deren Vermögen mit dem Tod auf den oder die Erben übergeht. Das Vermögen wird als Erbschaft oder Nachlass bezeichnet. Hierzu gehören alle vermögenswerten Rechte des Erblassers, aber auch alle Verbindlichkeiten. Erbe ist diejenige Person, auf die das Vermögen des Erblassers bei dessen Tod übergeht. Der Übergang erfolgt automatisch, es bedarf keiner ausdrücklichen Annahme der Erbschaft durch den Erben. Allerdings hat er

6 6 Erbrecht das Recht, die Erbschaft auszuschlagen. Der Erbe wird durch Verfügung von Todes wegen, also durch Testament oder Erbvertrag, bestimmt. Fehlt eine Verfügung von Todes wegen, so tritt die gesetzliche Erbfolge ein (siehe Grafik auf Seite 6). Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft. Diese verwaltet bis zur Erbauseinandersetzung den Nachlass gemeinschaftlich. Soweit der Erblasser nichts anderes bestimmt hat, kann die Erbengemeinschaft durch Verteilung des Erbes oder dessen Verwertung auseinander gesetzt werden. Will der Erblasser hier steuernd eingreifen, so kann er die Auseinandersetzung ganz oder teilweise in einer so genannten Teilungsanordnung vorgeben. Will der Erblasser bestimmten Personen bestimmte Gegenstände oder sonstige Vorteile zukommen lassen, ohne dass diese Erben werden sollen, so kann er den Bedachten ein Vermächtnis aussetzen. Der Vermächtnisnehmer hat dann einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben oder die Erbengemeinschaft auf Erfüllung. Ein Mitspracherecht in der Erbengemeinschaft hat er nicht. Ein weiteres Steuerungsinstrument kann die Auflage sein. Damit verpflichtet der Erblasser den oder die Erben zu einer Leistung an eine andere Person. Will der Erblasser auch die Verwaltung des Nachlasses und dessen Sicherung regeln, so kann er unter Benennung einer im Testament bestimmten Person als Vollstrecker Testamentsvollstreckung anordnen. Will der Erblasser über die nächste Generation hinaus Bestimmungen über sein Vermögen treffen und dieses sichern, so kann er eine Vor- und Nacherbschaft anordnen. Hierbei erbt zuerst der so genannte Vorerbe und nach diesem der so genannte Nacherbe. Der Vorerbe wird in seiner Verfügungsgewalt über das Erbe beschränkt. Ein Testament wird immer zu einem bestimmten Zeitpunkt errichtet. Will der Erblasser auch für den Fall, dass ein einmal eingesetzter Erbe zum Zeitpunkt seines Todes selbst schon verstorben sein sollte, Vorsorge treffen, so bestimmt er Ersatzerben. Diese treten dann an die Stelle des ursprünglich eingesetzten Erben. Pflichtteil trotz Enterbung Das gesetzlich garantierte Mindesterbrecht ist der Pflichtteil. Pflichtteilsberechtigt sind zunächst die Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder, Enkel, Urenkel, sofern diese nach der gesetzlichen Erbfolge erbberechtigt wären. Gleiches gilt für die Eltern des Erblassers sowie dessen Ehegatten. Die genannten Personen verfügen im Erbfall über einen Pflichtteilsanspruch, sofern der Erblasser diese ausdrücklich enterbt hat, den Pflichtteilsberechtigten in einem Testament nicht oder verglichen mit der gesetzlichen Erbquote nur unzureichend bedacht hat. Der Pflichtteil beträgt grundsätzlich die Hälfte des Werts des ge-

7 7 Erbrecht setzlichen Erbteils und ist, sofern er geltend gemacht wird, von dem oder den Erben mit sofortiger Fälligkeit zum Erbfall als Geldforderung zu begleichen. Schenkungen des Erblassers mindern den Pflichtteilsanspruch, wenn bestimmt worden ist, dass die Schenkung auf den Pflichtteil anzurechnen ist. Der Pflichtteilsanspruch geht immer auf die Zahlung von Geld. Bestimmte Gegenstände des Nachlasses kann der Pflichtteilsberechtigte nicht verlangen. Hat der Erblasser innerhalb eines Zehnjahreszeitraums vor seinem Versterben Schenkungen vorgenommen und dadurch den Pflichtteil gemindert, so steht dem Pflichtteilsberechtigten ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zu. Stellt sich nach dem Tode des Erblassers heraus, dass der Erbe schwere Verfehlungen gegenüber dem Erblasser begangen hat, zum Beispiel diesen getötet hat, so ist dieser erbunwürdig. Seine Erbenstellung kann angefochten werden. Ist der Nachlass überschuldet, so steht dem Erben die Möglichkeit der Ausschlagung des Erbes offen. Die Ausschlagung hat bei Inlandsfällen innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Kenntnis des Erbfalls zu erfolgen. Die gesetzliche Erbfolge, wenn kein Testament vorliegt Erben 1. Ordnung Neben dem Ehegatten, bzw. dem eingetragenen Lebenspartner, erben nur die Kinder. Enkel und Urenkel treten an die Stelle der verstorbenen Kinder. Alle weiteren Blutsverwandten sind ausgeschlossen. Der Ehegatte erbt in der Zugewinngemeinschaft 1 / 4 des Vermögens plus 1 / 4 als pauschalen Zugewinnausgleich. Bei der Gütertrennung erbt der Ehegatte bei einem Kind 1 / 2, bei zwei Kindern 1 / 3, bei drei und mehr Kindern 1 / 4 des Vermögens. Bei der Gütergemeinschaft erbt der Ehegatte 1 / 4 des Erblasservermögens (in der Regel 50 Prozent des Gesamtvermögens). Die Kinder erhalten das restliche Vermögen jeweils zu gleichen Teilen. Erben 1. Ordnung Erblasser Ehegatte, bzw. eingetragener Lebenspartner Kind Kind Kind Enkel Enkel Enkel Urenkel Urenkel Urenkel

8 8 Erbrecht Erben 2. Ordnung Erben zweiter Ordnung sind nur erbberechtigt, wenn keine Kinder, Enkelkinder oder sonstige Abkömmlinge vorhanden sind. Eltern erben je nach Güterstand des Erblassers 1 / 4 oder 1 / 2 des Vermögens. Ist ein Elternteil verstorben, gehen seine Anteile an die Geschwister des Erblassers über. Nichten und Neffen treten an die Stelle verstorbener Geschwister. Erben 2. Ordnung Eltern Geschwister Erblasser Geschwister Nichten / Neffen Ehegatte Onkel / Tanten Erben 3. Ordnung Die Großeltern erben je nach Güterstand des Erblassers 1 / 4 oder 1 / 2 des Vermögens zu gleichen Teilen, wenn die Eltern tot und keine Erben erster oder zweiter Ordnung vorhanden sind. Sind Großelternteile ohne eigene Nachkommen gestorben, fällt ihr Anteil an überlebende Großelternteile. Sind Abkömmlinge bereits verstorbener Großeltern vorhanden, fällt ihr Anteil an den Ehegatten, bzw. eingetragenen Lebenspartner. Erben 3. Ordnung Großeltern Großeltern Die gewillkürte Erbfolge Der Mensch ist frei, seine Verhältnisse zu regeln, wie er will. Dieser Grundsatz der Privatautonomie gilt auch im Erbrecht. Die Testierfreiheit bedeutet, dass der Erblasser frei bestimmen kann, wie er sein Vermögen zu vererben gedenkt. Diesen Willen legt er in seinem Testament nieder. Das Gesetz sieht verschiedene Formen des Testamentes vor. Das eigenhändige Testament ist eine eigenhändig niedergeschriebene und unterschriebene Erklärung. Fehlt die Unterschrift, so ist das Testament unwirksam. Es sollen auch Zeit und Ort der Errichtung des Testaments angegeben werden. Ein öffentliches Testament wird zur Niederschrift vor einem Notar errichtet. Dieser hat das Testament in einem Umschlag zu verschließen und die amtliche Verwahrung beim Amtsgericht zu veranlassen. Auch das eigenhändige Testament kann beim Amtsgericht in amtliche Verwahrung gegeben werden. Hierdurch wird die Eröffnung des Testaments im Todesfall des Erblassers sichergestellt. In außerordentlichen Notsituationen kann der Erblasser seinen Willen auch in einem außerordentlichen Testament niederlegen. Hierbei handelt es sich um das Bürgermeistertestament, das Dreizeugentestament oder das Seetestament. Onkel / Tanten Erblasser Ehegatte Onkel / Tanten

9 9 Erbrecht Der im Testament niedergelegte letzte Wille kann vom Erblasser jederzeit widerrufen oder abgeändert werden. Dieses Widerrufsrecht ist vertraglich nicht beschränkbar. Der Widerruf kann durch Vernichtung des Testaments oder durch Rücknahme aus amtlicher Verwahrung erklärt werden. Er kann jedoch auch durch ein neues Testament erklärt werden, in dem abweichende Verfügungen getroffen werden. Bei widersprüchlichen Verfügungen gilt diejenige, die in dem neueren Testament getroffen wurde. Üblicherweise wird bei Errichtung eines neuen Testaments in diesem das bisherige widerrufen. Ein einfaches Testament, in dem der Vater seinen Sohn zum Alleinerben bestimmt und ein Vermächtnis aussetzt, könnte in etwa so aussehen: Ich, der Kaufmann Martin Maier aus Maierhausen, setze meinen Sohn Franz zu meinem alleinigen Erben ein. Das Erbe soll mit folgenden Vermächtnissen belastet sein: 1. Mein Patenkind Karl-Heinz erhält lebenslangen Nießbrauch an der Eigentumswohnung in Maierhausen Nr Mein Sohn Franz hat meine Mutter Johanna standesgemäß bis zu ihrem Lebensende zu unterhalten. Dies bedeutet, dass er ihr aus dem Erbe ihre monatliche Rente bis auf Euro auffüllt. 3. Meiner Nichte Annemarie ist ein Betrag von Euro zu zahlen. Dieses Vermächtnis wird erst fällig mit ihrer Volljährigkeit. Eine Sonderregelung sieht das Gesetz für Ehegatten vor. Das Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament, in dem sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben und einen Dritten, zumeist die Kinder, zum Erben des länger Lebenden einsetzen. Im Berliner Testament binden sich die Ehegatten gegenseitig. Ein Muster für ein gemeinschaftliches Testament einschließlich Wohlverhaltensklausel für die Kinder ist im Folgenden formuliert: Wir, die Eheleute Hans und Hanna Huber, geb. Maier, wohnhaft in Huberhausen, setzen uns hiermit gegenseitig zu alleinigen Erben ein. Nach dem Tode desjenigen, der von uns am längsten lebt, sollen unsere Kinder Tom und Tina zu gleichen Teilen Erben sein. Für den Fall, dass eines unserer Kinder nach dem Tode des Erstverstorbenen von dem anderen Elternteil seinen Pflichtteil verlangt, soll es auch nach dem Tod des zweiten Elternteils nur seinen Pflichtteil erhalten. Huberhausen, den 01. Januar 2005 Hans Huber Hanna Huber Neben den Testamenten kann der Erblasser Verfügungen im Rahmen eines Erbvertrags treffen. Hierdurch tritt eine sofortige Bindung des Erblassers ein. Die weitere Testierfreiheit wird durch den Erbvertrag eingeschränkt. Maierhausen, den 01. Januar 2005 Martin Maier

10 10 Erbrecht Ein Testament kann jeder ab dem sechzehnten Lebensjahr errichten. Zu einem Abschluss eines Erbvertrags bedarf es der Volljährigkeit. Es gibt viele Möglichkeiten der testamentarischen Gestaltung, nur einige können hier dargestellt werden. Hinsichtlich der Gestaltungsmöglichkeiten, die auch im Hinblick auf ihre erbschaft- und schenkungsteuerlichen Konsequenzen beurteilt werden müssen, empfiehlt sich die fachkundige Beratung durch einen Steuerberater, Rechtsanwalt oder Notar. Dies gilt insbesondere bei komplizierten Vermögensverhältnissen und differenzierten Wünschen hinsichtlich der Erbenstellung. Häufig empfiehlt sich ein notariell beurkundetes Testament, damit missverständliche Regelungen vermieden werden, die am Ende nur zu Streitereien unter den Erben führen. Erbschaftsteuer: Freibeträge und Zehnjahresregel Eine Erbfolgeplanung sollte auch die steuerlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen berücksichtigen. Hierbei ist außerdem zu beachten, dass steuerlich die Schenkungen dem Erbfall weitgehend gleichgestellt sind. Das Erbschaftsteuerrecht umfasst nicht nur den Anfall eines Erbes, sondern auch die Zuwendung eines Vermächtnisses oder den geltend gemachten Pflichtteilsanspruch. Die Bewertung des Nachlasses erfolgt dabei grundsätzlich zum Verkehrswert. Dieser Grundsatz gilt seit Inkrafttreten der Erbschaftsteuerreform zum auch für Betriebs- und Immobilienvermögen, das vor der Reform in vielen Fällen noch deutlich niedriger bewertet wurde. Dennoch gelten auch für diese Vermögensarten weiterhin unter bestimmten Voraussetzungen Begünstigungen: So wird im Erbfall die selbstgenutzte Immobilie komplett von der Erbschaftsteuer freigestellt, wenn der überlebende Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner oder die Kinder des Erblassers für mindestens 10 Jahre nach dem Erbfall selbst darin wohnen. Bei Kindern ist diese Begünstigung jedoch auf insgesamt 200 m² Wohnfläche beschränkt. Des Weiteren begünstigt der Steuergesetzgeber vermietetes Wohneigentum, indem 10 % des Verkehrswertes bei der Erbschaftsteuerberechnung außer

11 11 Erbrecht Ansatz bleiben, falls es sich in der EU oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet. Auch bei Betriebsvermögen gibt es unter bestimmten Voraussetzungen Begünstigungen. Bei Kapitalgesellschaften muss hierbei die Beteiligung jedoch mehr als 25 % betragen. Kern der Begünstigung ist der sogenannte Verschonungsabschlag. Hierbei kann der Erwerber zwischen zwei Optionen wählen, auf die er sich jedoch bereits bei Erwerb festlegen muss: Option 1: Führt der Erwerber beispielsweise das Unternehmen über fünf Jahre fort und beträgt die Summe der Lohnkosten nach dieser Zeit mind. 400 % der Ausgangslohnsumme* und das Verwaltungsvermögen bei Übertragung max. 50 % des Betriebsvermögens, so sind 85 % von der Besteuerung ausgenommen. Des Weiteren gilt hier ein Abzugsbetrag bis zur Höhe von max EUR für den nicht steuerbefreiten, 15%igen Teil des Betriebsvermögens. Option 2: Führt der Erwerber das Unternehmen sieben Jahre fort, beträgt die Summe der Lohnkosten nach dieser Zeit mindestens 700 % der Ausgangslohnsumme und das Verwaltungsvermögen bei Übertragung maximal 10 % des Betriebsvermögens, sind hier sogar 100 % von der Besteuerung ausgenommen. Betriebe bis zu 20 Mitarbeitern sind bei beiden Optionen nicht von der Lohnsummenregelung betroffen. Die Erbschaftsteuer ist umso höher, je weiter verwandtschaftlich entfernt der Erbe vom Erblasser ist. Die Erbschaftsteuer errechnet sich im konkreten Fall nach folgender Formel: (Erbschaftsteuerwert abzgl. Freibeträge) x Steuersatz Die Steuerklassen Ein Erbe oder ein Beschenkter muss zunächst in die richtige Steuerklasse eingereiht werden: Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III Ehegatte, eingetragener Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder und deren Kinder oder Stiefkinder; im Erbfall die Eltern und Großeltern und nicht verwandte Betriebsnachfolger (im Rahmen besonderer gesetzlicher Vorschriften) Eltern und Großeltern bei Schenkung; Geschwister, deren Kinder; Stiefeltern, Schwiegertöchter und -söhne; Schwiegereltern sowie geschiedene Ehegatten oder Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft Alle anderen, die etwas geerbt oder geschenkt bekommen haben und nicht in die Steuerklasse I oder II eingereiht werden können * Durchschnittliche Lohnsumme der letzten fünf vor Übertragung endenden Wirtschaftsjahre

12 12 Erbrecht Abhängig vom Verwandtschaftsverhältnis ergeben sich zudem verschiedene Freibeträge. Die Freibeträge Ein Erbe oder ein Beschenkter kann so viel steuerfrei erhalten (Euro): Persönliche Freibeträge Ehepartner und eingetragene Lebenspartner Kinder und Enkel, wenn Eltern verstorben sind Kinder lebender Kinder, Eltern, Großeltern bei Erwerb von Todes wegen Eltern, Großeltern bei Schenkung unter Lebenden sowie alle übrigen Personen der Steuerklasse II Alle übrigen Erwerber, z. B. Lebensgefährte Versorgungsfreibeträge: Für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner, maximal Zusätzlich: Versorgungsfreibetrag i. H. v Euro (zu reduzieren um steuerfreie Hinterbliebenenbezüge z. B. aus der gesetzlichen Rentenversicherung) Für Kinder bis zum vollendeten 27. Lebensjahr, altersabhängig, maximal Zusätzlich: altersabhängiger Versorgungsfreibetrag i. H. v. bis zu Euro (zu reduzieren um steuerfreie Hinterbliebenenbezüge z. B. aus der gesetzlichen Rentenversicherung) Freibeträge für Hausrat und sonstige bewegliche Gegenstände: Steuerklasse I für Hausrat für sonstige bewegliche Gegenstände Steuerklassen II und III für Hausrat und sonstige bewegliche Gegenstände

13 13 Erbrecht Ist so ermittelt, welcher Wert der Steuer zu unterwerfen ist, so ergibt sich je nach Steuerklasse der anzuwendende Steuersatz entsprechend der folgenden Tabelle. Aus dem Zusammenspiel von Steuerklassen, Freibeträgen und Steuersätzen ergibt sich, dass die Erbschaftsteuer umso höher wird, je entfernter der Erbe mit dem Erblasser verwandt ist und je höher der steuerliche Wert des übertragenen Vermögens ist. Die Steuersätze (in Prozent) für Erbschaft- und Schenkungsteuer Vermögen in Euro Steuerklasse I II III Hierbei werden alle Schenkungen und ggf. die Erbschaft zusammengerechnet, die der Begünstigte innerhalb eines Zehnjahreszeitraums von derselben Person erhalten hat. Erfolgt eine Schenkung an eine 40-jährige Tochter in Höhe von Euro im Jahr 2002 und tritt im Jahr 2009 der Erbfall ein, so dass die Tochter als Erbin weitere Euro erhält, so werden die Schenkung und das Erbe zusammengezählt. Damit sind innerhalb eines Zehnjahreszeitraums Euro zugeflossen. Unter Berücksichtigung des persönlichen Freibetrags i. H. v Euro ergibt sich ein zu versteuerndes Vermögen von Euro. Der Versorgungsfreibetrag wird in diesem Alter nicht mehr gewährt. Die Erbschaftsteuer beläuft sich in Steuerklasse I dann auf Euro. Ziel einer langfristigen Planung sollte es daher unter anderem sein, Freibeträge mehrfach zu nutzen. Das ist möglich, wenn Schenkungen im Abstand von mehr als zehn Jahren erfolgen > Neben dem Erbfall ist auch die Schenkung zu Lebzeiten steuerpflichtig. Hier gelten die gleichen Grundsätze wie im Erbfall. Das bedeutet, dass auch bei Schenkungen der Freibetrag gilt. Bei einer langfristigen Steuerplanung unter Berücksichtigung der Freibeträge muss die so genannte Zehnjahresregel beachtet werden.

14 14 Vorsorge zu Lebzeiten: Vollmachten und Verfügungen Vorsorge zu Lebzeiten: Vollmachten und Verfügungen Die Vorsorge für den Todesfall darf aber nicht außer Acht lassen, dass auch schon zu Lebzeiten Fälle eintreten können, die unerwartet kommen. Der schwere Verkehrsunfall, die plötzliche, schwere Erkrankung die Anlässe sind vielfältig, was dazu führen kann, dass man sich in Situationen wiederfindet, in denen man seine Fähigkeiten zur Eigenbestimmung verloren hat. Ehe hier die gesetzlichen Regelungen zur Bestimmung eines Betreuers greifen, sollte jeder selbst Vorsorge treffen. Für die Regelung finanzieller Angelegenheiten kann es erforderlich sein, dass zum Beispiel über ein bestehendes Konto verfügt werden kann. Hierzu dient die Einräumung einer Bankvollmacht, mit der eine Vertrauensperson die wesentlichen Geschäfte tätigen kann. Auch eine Depotvollmacht ist zu bedenken, wenn die Verfügungsgewalt über das Depot ansonsten ungeklärt wäre. Die HypoVereinsbank stellt auf den speziellen Fall zugeschnittene Vollmachten für den Bankverkehr zur Verfügung. Neben der Bankvollmacht emp fiehlt sich in der Regel auch eine allgemeine Vollmacht, mit der eine vertrauenswürdige Person ermächtigt ist, gegenüber Behörden und gegebenenfalls auch gegenüber dem Krankenhaus Informationen einzuziehen und wirksame Erklärungen abzugeben. Hier sind auch das Recht auf Zugang zum Kranken und das Informationsrecht gegenüber Ärzten zu gewährleisten, die ansonsten unproblematisch lediglich nahen Verwandten eingeräumt werden. Folgendes mag als Beispiel dienen: Allgemeine Vollmacht Hiermit erkläre ich, Klaus Nowak (Geburtsdatum und Adresse), für den Fall, dass ich einer ärztlichen Behandlung unterzogen werde, dass meine Lebensgefährtin, Frau Ulla Jensen (Geburtsdatum und Adresse) jegliche Informationen über meinen Gesundheitszustand erhalten kann. Ihr sind sämtliche Auskünfte zu erteilen, ihr ist uneingeschränktes Besuchsrecht einzuräumen. Frau Ulla Jensen ist bevollmächtigt, alle Entscheidungen über meine medizinische Behandlung, aber auch darüber, wo und von wem ich behandelt werde, zu treffen. Ort, Datum, Unterschrift Neben diesen speziellen Vollmachten kann auch einer Person des Vertrauens eine Generalvollmacht erteilt werden. Der Bevollmächtigte ist dann zur rechtsgeschäftlichen Vertretung weitestgehend befugt. Wenn der Bevollmächtigte auch mit sich selbst Rechtsgeschäfte im Namen des Vertretenen abschließen darf, so muss dies in die Generalvollmacht ausdrücklich aufgenommen werden. Zudem kann diese Vollmacht auch über den Tod hinaus wirken. Hier sind die Interessen des Vertreters und der Erben

15 15 Vorsorge zu Lebzeiten: Vollmachten und Verfügungen gegeneinander abzuwägen. Ein Beispiel einer sehr weit gehenden Generalvollmacht ist folgendes: Generalvollmacht Ich, Walter Hoffmann (Geburtsdatum und Adresse), bevollmächtige hiermit Herrn Hans Johannson (Geburtsdatum und Adresse) unter Genehmigung alles bereits Gehandelten zur Besorgung aller meiner persönlichen und Vermögensangelegenheiten, soweit eine Stellvertretung gesetzlich zulässig ist. Der Bevollmächtigte kann diese Vollmacht ganz oder teilweise auf einen Dritten übertragen. Von der Beschränkung des 181 BGB ist er befreit. Diese Vollmacht soll über meinen Tod hinaus gelten und gegenüber meinen Erben verbindlich sein. Ort, Datum, Unterschrift Auf Grund der weit gehenden Wirkungen einer Generalvollmacht auch schon zu Lebzeiten ist es empfehlenswert, bereits vor ihrer Erteilung juristischen Rat einzuholen. Im Übrigen empfiehlt sich auch die Beglaubigung der Vollmacht, damit jeder Zweifel an der Berechtigung des Vertreters von vornherein ausgeschlossen werden kann. Ein Betreuer kann frühzeitig bestimmt werden Neben den vorgenannten Instrumenten, die auf den überraschenden Schicksalsschlag in jedem Lebensalter zugeschnitten sind, ist die Situation bedenkenswert, in der ein Mensch im Alter die Herrschaft über seinen Geist verliert. Die Lebenserwartung steigt, sodass die Fälle immer häufiger auftreten, in denen ein alter Mensch bei seinen Entscheidungen auf Hilfe angewiesen ist. Die gesetzlichen Regelungen haben sich hier in den letzten Jahren dergestalt verändert, dass nunmehr in solchen Fällen eine staatliche Betreuung eingreifen könnte, wenn jemand nicht mehr voll für sich sorgen und seine selbstbestimmten Entscheidungen treffen kann. Der dann bestellte gesetzliche Betreuer hat weit reichende Rechte hinsichtlich der Personen- und Vermögenssorge. Um auch hier das Heft nicht aus der Hand zu geben, kann im Rahmen einer so genannten Betreuungsverfügung frühzeitig Vorsorge getroffen werden. Darin können die Einzelheiten eines späteren Betreuungsverhältnisses bereits rechtzeitig ausgestaltet werden. Wesentlich ist hier insbesondere die Benennung der Person des Betreuers. Der so geäußerte Wille des Betreuten wird in der Regel auch von den Amtsgerichten akzeptiert. Bei vorübergehender Gebrechlichkeit kommt eine Vorsorgevollmacht in Betracht. Sie sollte möglichst notariell beglaubigt sein. Der Bevollmächtigte erhält damit weitgehende Handlungsfreiheit, zum Beispiel gegenüber Banken und Behörden. Besteht der Wille, Weisungen an die behandelnden Mediziner zu geben, so kann dies in Form einer Patientenverfügung geschehen. Hier wird der Wille des Kranken im Vorhinein für die behandelnden Mediziner formuliert. So kann zum Beispiel der Wunsch geäußert werden, dass keine Verzögerung des Sterbevorgangs durch Intensivtherapie erfolgen soll.

16 16 Richtig schenken Richtig schenken Wer in Erwägung zieht, bereits zu Lebzeiten im Wege der vorweggenommenen Erbfolge Vermögen aus der Hand zu geben, sollte dies sorgfältig planen. Denn grundsätzlich gilt: Weg ist weg!. Eine Rückforderung von Geschenken ist nur in wenigen Ausnahmefällen möglich, beispielsweise wegen groben Undanks oder Verarmung des Schenkers. Auch wenn das Verhältnis zu Personen, die man beschenkt, ungetrübt ist, kann doch niemand in die Zukunft schauen. So mancher hat seine Großzügigkeit bitter bereut, wenn sich später die persönlichen Verhältnisse grundlegend gewandelt haben. Der Grundsatz lautet daher: Die eigene Absicherung geht vor, steuerliche, familiäre und persönliche Gestaltungsziele müssen harmonieren. Wenn dies der Fall ist, kann die lebzeitige Vermögensübertragung allerdings viele Vorteile bringen: Steuerersparnis, Sicherung der (Firmen-)Nachfolge, Hilfe beim Aufbau einer selbstständigen Existenz. Form des Schenkungsvertrages Ein Schenkungsvertrag muss notariell beurkundet werden, um gültig zu sein. Allerdings wird ein formloses Schenkungsversprechen ausgenommen bei Grundstücken durch Vollzug der Schenkung geheilt. Im Ergebnis bedeutet dies, dass für Grundstücke ein nota rieller Vertrag unabdingbar ist, für Geldschenkungen dagegen regelmäßig nicht. Schenken und Pflichtteilsrecht Lebzeitige Vermögensübertragung kann ein Mittel sein, um Pflichtteilsansprüche zu minimieren. Denn der Pflichtteil errechnet sich aus dem vorhandenen Erbe. Wird das Erbe zu Lebzeiten durch Schenkungen reduziert, ist auch der Pflichtteil geringer. Folgende Punkte sind aber zu beachten: Ein Pflichtteilsberechtigter kann gegenüber dem Erben und dem Beschenkten so genannte Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen, wenn Teile des Vermögens weggeschenkt worden sind und dies den Pflichtteil beeinträchtigt. Der Ergänzungsanspruch entsteht nur für Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall, wobei der anzusetzende Schenkungsbetrag für jedes Jahr um 10 % gekürzt wird. Sind also seit der Schenkung zehn Jahre verstrichen, ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch hinfällig. Dies gilt jedoch nicht bei Schenkungen an Ehegatten, weil hier die Frist stets erst mit Beendigung der Ehe (meist also erst im Todesfall) beginnt. Achtung: Die Frist greift nicht, wenn der Schenker sich den wirtschaftlichen Nutzen weitgehend vorbehält (etwa durch Einräumung eines Nießbrauchs). Er muss den Vermögensgegenstand also vollständig aus der Hand geben.

17 17 Richtig schenken Wenn man Vermögen an Personen verschenkt, die selbst pflichtteilsberechtigt sind, sollte stets klargestellt werden, ob diese Schenkungen später auf den Pflichtteil angerechnet werden sollen. Dies muss bereits zum Zeitpunkt der Schenkung und nicht erst im Testament festgelegt werden. Steuerersparnis durch Schenken Die lebzeitige Vermögensübertragung kann in vielen Fällen dabei helfen, Steuern zu sparen: Die persönlichen Erbschaftsteuerfreibeträge können alle zehn Jahre neu genutzt werden. Wer rechtzeitig schenkt, kann diese Freibeträge daher mehrfach ausnutzen. Zudem kann häufig die Tarifprogression der Erbschaftsteuer für verbleibendes Vermögen gesenkt werden. Der Effekt kann verstärkt werden, in dem Vermögen verschenkt wird, das erbschaftsteuerlich begünstigt ist. Möglicherweise kann als Nebeneffekt Einkommensteuer gespart werden, wenn beispielsweise ein beschenktes Kind zukünftig statt der Eltern Erträge aus Wertpapieren erhält. Größere Werte können im Wege einer so genannten Kettenschenkung übertragen werden: Der Vater schenkt die Hälfte eines Hauses direkt seinem Sohn, die andere Hälfte schenkt er seiner Frau, die diese Hälfte an den Sohn weiterschenkt. (Vorsicht: Bei dieser Vorgehensweise werden Freibeträge aufgebraucht, außerdem wird diese Gestaltung nicht ohne weiteres vom Finanzamt anerkannt Großzügigkeit wird belohnt: Die üblichen Gelegenheitsgeschenke sind steuerfrei. Da es keine festen Grenzen gibt, kann möglicherweise Schmuck oder ein Auto bei entsprechenden Vermögensverhältnissen steuerfrei übertragen werden. Schenken und Absicherung des Schenkers Wer sich großzügig zeigt und schon zu Lebzeiten Vermögen weggibt, sollte sich so gut wie möglich absichern, um auf alle zukünftigen Entwicklungen vorbereitet zu sein. Der Schenker könnte das Vermögen selbst noch benötigen, wenn etwa hohe Pflegekosten anfallen. Das Verhältnis zu nahen Angehörigen kann sich unerwartet verschlechtern. Eine Möglichkeit: Der Schenker kann sich ein Nießbrauchsrecht einräumen lassen. So kann man beispielsweise ein Haus übertragen und sich gleichzeitig das Nutzungsrecht zu Lebzeiten vorbehalten, also im Haus wohnen bleiben oder die Miete vereinnahmen. Ganz wichtig ist es, rechtlich wirksame Rückforderungsklauseln zu vereinbaren. Denn das Gesetz sieht ein Rückforderungsrecht nur für den Fall der Verarmung des Schenkers sowie für Fälle schwerer Verfehlungen oder groben Undanks vor. Um allen Eventualitäten vorzubeugen, sollten in den Schenkungsvertrag weiter reichende Rückfallklauseln aufgenommen werden (z. B. für den Fall, dass der Beschenkte vor dem Schenker stirbt, Eheleute sich scheiden lassen etc.). Im Schenkungsvertrag kann man für diese Fälle Vorsorge treffen. Das Eigen

18 18 Richtig schenken tum fällt dann bei Eintritt der Bedingung an den Schenker zurück. Diese Rückübertragung ist schenkungsteuerfrei. Schenken und Zugewinnausgleich Zuwendungen unter Eheleuten können Auswirkungen auf Zugewinnausgleichsansprüche haben. Für Zuwendungen, die den Wert von Gelegenheitsgeschenken übersteigen, geht der Gesetzgeber davon aus, dass im Zweifel eine Anrechnung gewollt ist. Das Ganze wird aber dadurch verkompliziert, dass die Rechtsprechung teilweise zwischen so genannten ehebedingten Zuwendungen und echten Geschenken unterscheidet. Letztere sollen von der Ausgleichung ausgenommen sein. Die Unterscheidung kann im Einzelfall schwierig sein. Um Unklarheiten zu vermeiden, sollte bei unentgeltlichen Zuwendungen zwischen Ehegatten eine Klarstellung erfolgen, ob es sich um eine Schenkung handelt und ob diese angerechnet werden soll. Einzelheiten finden sich im Leitfaden Steuergünstig Schenken und Vererben, Band 5 der Schriftenreihe des Deutschen Forums für Erbrecht. Zu bestellen über: Deutsches Forum für Erbrecht e. V., Rosental 10, München,

19 19 Praxis Praxis Vermögensnachfolgeplanung der HypoVereinsbank Ob die Kapitalanlagen im Hinblick auf Erbfälle und Vorsorge optimierbar sind, ob die Erben im Ernstfall genug Liquidität zur Verfügung haben, um Notverkäufe von Nachlassteilen zu vermeiden diese und weitere Fragen können Sie mit den Vermögensnachfolge-Experten der HypoVereinsbank klären. Sie arbeiten, soweit Rechts- und Steuerfragen berührt sind, mit Rechtsanwälten bzw. Steuerberatern zusammen, um Ihnen bestmögliche Beratungsqualität in diesem komplexen Thema zu gewährleisten. Ausgangspunkt kann die gesetzliche Erbfolge sein. Sie tritt immer dann ein, wenn im Erbfall kein Testament vorliegt. Wenn die gesetzliche Erbfolge Erben, Erbquoten, Erbengemeinschaft nicht dem Gewünschten entspricht, ist zu klären, was an ihre Stelle treten soll: Wer soll was wann und gegebenenfalls zu welchen Auflagen und Bedingungen bekommen? Diese Fragen können im Kreis der Familie besprochen werden. Je nach Sachlage und Komplexität sollten die weiteren Schritte gemeinsam von Bankbetreuer, Steuerberater, Rechtsanwalt oder Notar begleitet werden. Die Vermögensnachfolge-Experten der Hypo Vereinsbank können bei der rechtzeitigen Planung der Vermögensübertragung auf die nächste Generation wertvolle Hinweise aus der Sicht des Vermögensbetreuers geben. So kann es sinnvoll sein, eine geeignete Anlageform für minderjährige Enkelkinder zu finden. Auch ist es möglich, die Vermögensstruktur im Hinblick auf die Einsparung von Erbschaft- oder Schenkungsteuer anzupassen. Schließlich soll Ärger bei Erbauseinandersetzungen vermieden werden: So kann sichergestellt werden, dass für die Hinterbliebenen im Erbfall ausreichende Liquidität für Steuerzahlungen, Pflichtteilsoder Auszahlungsansprüche gegenüber Dritten vorhanden ist. Der Erbfall kann noch in weiter Zukunft liegen. Unter anderem deshalb sollen auch die eigenen Lebensziele zur Sprache kommen. Zum Thema Vorsorge gehören Aspekte wie Wohnen im Alter oder die Sicherung des Lebensstandards. Auch zum Thema Unternehmensnachfolge stellt die HypoVereinsbank Experten. Das Beratungsgespräch in der Hypo Vereinsbank ist eine gute Basis für weitere Gestaltungsmaßnahmen und für Gespräche mit dem Steuerberater, Rechtsanwalt und Notar.

20 20 Ziele und Wünsche Ziele und Wünsche Checklisten Diese Checklisten helfen Ihnen bei der Vermögensnachfolgeplanung und der Vorbereitung eines Testaments. Wie Sie diese Ziele und Wünsche konkretisieren können, erfahren Sie bei Ihrer HypoVereinsbank. Am besten bringen Sie die ausgefüllten Checklisten zum vereinbarten Termin mit dem Vermögensnachfolge- Experten gleich mit. Er sagt Ihnen, was wir für Sie tun können bzw. was Sie mit Ihrem Steuerberater, Rechtsanwalt oder Notar besprechen sollten. Vermögensnachfolgeplanung ττich möchte selbst bestimmen, wer nach meinem Ableben Erbe wird. ττich will Erbstreitigkeiten vermeiden. ττich möchte einen Teil meines Vermögens einem guten Zweck zuführen. ττich möchte mein Vermögen so strukturieren, dass mein Nachlass in meinem Sinn problemlos verteilt werden kann ττich möchte, dass meine Erben über ausreichend Liquidität verfügen, um den anfallenden Liquiditätsbedarf (z. B. Erbschaftsteuer, Pflichtteile) problemlos bedienen zu können. ττmein Ehegatte / Lebenspartner soll nach meinem Ableben finanziell abgesichert sein. ττnahe Angehörige oder andere mir nahe stehende Personen sollen nach meinem Ableben finanziell abgesichert sein. ττich möchte bereits vor meinem Ableben meinen Erben etwas zukommen lassen. ττich möchte für die Fälle Krankheit, Pflege und Unfall Vorsorge treffen. ττich möchte im Alter den Aufwand mit der Verwaltung meines Vermögens minimieren. ττich möchte im Alter finanziell unabhängig sein.

Erbfolge, Erbschaftssteuer, Freibeträge: Ein Überblick

Erbfolge, Erbschaftssteuer, Freibeträge: Ein Überblick Erbfolge, Erbschaftssteuer, Freibeträge: Ein Überblick 1 INHALT 1 DIE GESETZLICHE ERBFOLGE 2/3 2 TESTAMENT: DIE GEWILLKÜRTE ERBFOLGE 3 3 STEUERKLASSEN, FREIBETRÄGE, STEUERSÄTZE 4/5 2 1 DIE GESETZLICHE

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