AUDIT ALLGEMEINE PROJEKTANGABEN
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- Kai Wagner
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1 Seite 1/21 AUDIT ALLGEMEINE PROJEKTANGABEN Projektbezeichnung: Aufsteller: Entwurfsbearbeitung: Entwurfsphase / Auditphase Neubau der Umgehung Grenzach-Wyhlen BA II Regierungspräsidium Freiburg Dienstsitz Bad Säckingen Ref. 44 Rathausplatz Bad Säckingen Pöyry Deutschland GmbH (vormals BPI Consult GmbH Lörrach) Genehmigungsplan (Planfeststellung) Aufstelldatum: / (Planfeststellungsbeschluss) Auditierte Unterlagen: Unterlage 1 Unterlage 1a Erläuterungsbericht Erläuterungsbericht, Ergänzung Unterlage 2, 01 Unterlage 2, 02 Übersichtskarte Übersichtskarte künftiges klassifiziertes Straßennetz M1: M1: Unterlage 3 - Plan 01 Unterlage 3 - Plan 01a Übersichtslageplan Übersichtslageplan M 1:5.000 M 1:5.000 Unterlage 4 - Plan 01 Unterlage 4 - Plan 01a Übersichtshöhenplan Übersichtshöhenplan M 1:5.000/500 M 1:5.000/500 Unterlage 6 Plan 01 Straßenquerschnitt M 1:50, 1:100 Unterlage 7 Plan 00 Unterlage 7 Plan 01 Unterlage 7 Plan 02 Zeichenerklärung zu den Planfeststellungsunterlagen o. M.
2 Seite 2/21 Unterlage 7 Plan 02a Unterlage 7 Plan 03 Unterlage 7 Plan 03a Unterlage 7 Plan 04 Unterlage 7 Plan 05 Unterlage 7 Plan 05a Unterlage 7 Plan 06 Unterlage 7 Plan 07 Unterlage 7 Plan 08 Unterlage 7 Plan 09 Unterlage 7 Plan 09a Unterlage 7 Plan 10 Unterlage 7 Plan 10a Unterlage 7 Plan 11 Unterlage 7 Plan 11a Unterlage 8 Plan 01 Unterlage 8 Plan 02 Unterlage 8 Plan 02a Unterlage 8 Plan 03 Unterlage 8 Plan 03a Unterlage 8 Plan 04 Unterlage 8 Plan 04a Unterlage 8 Plan 05 Unterlage 8 Plan 05a Unterlage 8 Plan 06 Unterlage 8 Plan 07 Unterlage 8 Plan 08 Unterlage 8 Plan 09 Unterlage 8 Plan 09a Unterlage 8 Plan 10 Unterlage 8 Plan 10a Unterlage 8 Plan 11 Unterlage 8 Plan 12 Unterlage 8 Plan 12a Unterlage 8 Plan 13 Unterlage 8 Plan 13a Unterlage 8 Plan 14 Unterlage 8 Plan 15 Unterlage 8 Plan 16 /50 /50 /50 /50 /50 /50 /50 /50 /50 /50 /50 /50 /50 /50 /50 /50 /50 /50 /50 /50 /50 /50 /50 /50
3 Seite 3/21 Unterlage 10.1 Unterlage 10.1 a Unterlage Plan 1 Unterlage Plan 2 Unterlage Plan 3 Unterlage Plan 3a Unterlage Plan 4 Unterlage Plan 5 Planfeststellung Planfeststellung Bauwerksskizze BW Nr. 3 und 4 Bauwerksskizze BW Nr. 6 Bauwerksskizze BW Nr. 8 Bauwerksskizze BW Nr. 8 Bauwerksskizze BW Nr. 10 und 11 Bauwerksskizze BW Nr. 13 M 1:100/50 M 1:100/50 M 1:100/50 M 1:100/50 M 1:100/50 M 1:100/1:50 Unterlage 11.1 Unterlage 11.1 a Planfeststellung Planfeststellung, Ersatzunterlage Unterlage 12.0 Unterlage 12.0a Unterlage 12.1, 01 Unterlage 12.1 Unterlage 12.1, 02 Unterlage 12.2, 01 Unterlage 12.2, 01a Unterlage 12.2, 02 Unterlage 12.2, 02a Unterlage 12.2, 03 Unterlage 12.2, 03a Unterlage 12.2, 04 Unterlage 12.2, 04a Unterlage 12.2, 05 Unterlage 12.2, 05a Unterlage 12.2, 06 Unterlage 12.2, 06a Unterlage 12.2, 07 Unterlage 12.2, 07a Unterlage 12.2, 08 Unterlage 12.2, 08a Unterlage 12.2, 09 Unterlage 12.2, 09a Unterlage 12.2, 10 Unterlage 12.2, 10a Unterlage 12.2, 11 Unterlage 12.2, 11a Erläuterungsbericht Erläuterungsbericht Überarbeitung 2001 M 1:2.500 M 1:2.500 M 1:2.500
4 Seite 4/21 Unterlage 12.2, 12 Unterlage 12.2, 12a Unterlage 12.2, 13 M 1:2.500 M 1:2.500 M Unterlage 13.1 Unterlage 13.2, 01 Planfeststellung Längsschnitt M 1500/50 Unterlage 15.1 Unterlage 15.2 Kennzeichnende Querschnitte Querschnitte Variantenuntersuchung M 1:100 M 1:100 Fehlende Unterlagen: Verkehrsuntersuchung Beschilderungs- und Markierungspläne Lagepläne mit Straßenausstattung Nachweis der Verkehrsqualität der Knotenpunkte Nachweis der Verkehrsqualität der zweistreifigen B 34 neu Ortsbesichtigung: Besonderheiten: Die neue Richtlinie für die Anlage von Landstraßen (RAL) liegt vor und wurde mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 08/2013 vom zur Anwendung empfohlen. Ergänzend wurden Hinweise zur RAL 2012 durch das MVI Baden-Württemberg vom (Az.: /8) definiert. Dieses Einführungsschreiben wurde entsprechend der VwV RE-StB-BW vom in die Liste der Regelwerke der Straßenbauverwaltung Baden-Württemberg aufgenommen. Die vorliegende Planung (Genehmigungsplanung) ist abgeschlossen. Im Rahmen der 1. Offenlage der Planfeststellungsunterlagen und an den Erörterungsterminen am 20./ wurden verschiedene Einwendungen gegen die Planung vorgebracht. Daraus ergaben sich Planänderungen mit Stand Mit Datum vom liegt der Planfeststellungsbeschluss vor. Gemäß Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 08/2013 vom , Ziffer 1. soll bei laufenden Vorhaben die weitere Vorgehensweise mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur abgestimmt werden. Die Straßenbauverwaltung Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium Freiburg muss entscheiden, ob der weiteren Planung / Bauausführung die RAL zugrunde gelegt werden soll. Bei der Auditierung wurde vorbehaltlich dieser Entscheidung die RAL zugrunde gelegt. Der Auditor empfiehlt, die weitere Planung unter Berücksichtigung der Planfeststellungsgrenzen auf der Grundlage der RAL zu erstellen.
5 Seite 5/21 AUDITOR Name: M.Sc. Dipl.-Ing. Thomas Blum Zertifizierter Sicherheitsauditor (geführt in der Auditorenliste der Bundesanstalt für Straßenwesen, BASt) Rapp Regioplan GmbH Niederlassung Konstanz Max-Stromeyer-Straße Konstanz Tel.: 07531/ Fax.: / t.blum@rapp-regioplan.de Datum: DETAILLIERTE PROJEKTANGABEN Bezeichnung: Bundesstraße B 34 Neubau der Umgehungsstraße Grenzach-Wyhlen im Zuge der B 34 BA II Anfangsstation: von Netzknoten nach Netzknoten Station 0,550 Endstation: von Netzknoten nach Netzknoten Station 1,450 Art der Baumaßnahme: Länge: Neubau 4,200 km Querschnitt: b2 (RQ 12) gemäß RAS-Q 82 EKL 3 gemäß ARS 08/2013 StB vom (Az.: /8) = RQ 11gemäß RAL (Belastungsklasse 2) Verkehrsstärken: Verkehrsuntersuchung mit Bearbeitungsstand 04/1994: DTV Kfz/24h Prognose 2005 (Unterlage 1, Anlage 1, Ergänzung zur Verkehrsuntersuchung) Straßenkategorie: A II (gemäß RAS-N 88) LS II (gemäß RIN)
6 Seite 6/21 Entwurfsgeschwindigkeit / Planungsgeschwindigkeit: v e = 80 km/h (gemäß RAS-L ) v 85 = 98 km/h (gemäß RAS-L ) v = 90 km/h (EKL 3) Planungsgeschwindigkeit gemäß RAL Entwurfsrichtlinien / Regelwerke: Die Auditierung wurde vor allem auf der Grundlage der nachfolgend aufgeführten Regelwerke durchgeführt: Netzgestaltung (RIN 2008) Stadtstraßen (RASt 2006) Richtlinie für die Anlage von Landstraßen (RAL 2012) Ergänzende Hinweise zur RAL 2012 MVI Baden-Württemberg vom (Az.: /8) Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA 2010) Hinweise für Radverkehrsanlagen außerhalb städtischer Gebiete (H RaS 2002) Hinweise zur Signalisierung des Radverkehrs (HSRa 2005) Richtlinie für die Anlage von Straßen Teil: Entwässerung (RAS-Ew 2005) Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten (RiStWag 2002) Richtlinien zum Planungsprozess und für die einheitliche Gestaltung von Entwurfsunterlagen im Straßenbau (RE 2012) Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehrsplätzen (2006) Richtlinien für den ländlichen Wegebau (Arbeitsblatt DWA-A ) Bemessung Straßenverkehrsanlagen (HBS 2001/2009) Bemessungsfahrzeuge und Schleppkurven zur Überprüfung der Befahrbarkeit von Verkehrsflächen (2001) Lichtsignalanlagen (RiLSA 2010) Fahrzeugrückhaltesysteme / Passiver Schutz an Straßen (RPS 2009) Schutz vor Unfällen mit Aufprall auf Bäume (ESAB 2006) Empfehlungen für die Anlage des ruhenden Verkehrs (EAR 2005) Empfehlungen für Rastanlagen an Straßen (ERS 2011) Sicherheitsaudit von Straßen (ESAS 2002) Merkblatt zur Örtlichen Unfalluntersuchung in Unfallkommissionen (M Uko 2012) Gestaltung von Kreisverkehrsplätzen Verkehrssicherheit, Erlass Ministerium für Verkehr und Infrastruktur vom , Aktenzeichen
7 Seite 7/21 Ergänzende Hinweise vom zum Erlass Ministerium für Verkehr und Infrastruktur vom , Aktenzeichen /1013 Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 21/2000 des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vom Baukosten: Keine Angaben
8 Seite 8/21 VORBEMERKUNGEN Die Auditierung wird immer auf den zum Zeitpunkt der Auditierung geltenden Regelwerken und Erlasse erstellt, unabhängig zum Aufstelldatum der Entwurfsunterlagen bzw. dem Zeitpunkt der Bauausführung. Audit-Ergebnisse aus der vorangegangenen Planungsphase liegen keine vor. UNFALLANALYSE Bei dem vorliegenden Entwurf der B 34 neu handelt es sich um einen Neubau, der am Bauende an die bestehende B 34 anschließt. Infolgedessen können keine Unfälle vorliegen und analysiert werden, um vorhandene typische Sicherheitsdefizite feststellen zu können. Das Merkblatt zur Örtlichen Unfalluntersuchung in Unfallkommissionen (M Uko 2012) kommt daher nicht zur Anwendung. ENTWURFS- UND BETRIEBSMERKMALE 1.) Gemäß Unterlage 1, Ziffer 1.2 wurde der B 34 eine überregionale Verbindungsstufe zugewiesen. Gemäß RAS-N 1988 wurde die kategoriengruppe A und die Verbindungsfunktionsstufe II gewählt. E K 1u Aktuell gelten die RIN; aufgrund der vorliegenden Unterlagen (anbaufreie, einbahnige Straße) muss die B 34 gemäß RIN der Kategoriengruppe LS (Landstraße) und der Verbindungsfunktionsstufe II (überregional) zugeordnet werden. Gemäß Ergänzende Hinweise zur RAL 2012 MVI Baden-Württemberg vom (Az.: /8), Ziffer 9. i.v. mit Anlage 2 liegt bei einem prognostizierten DTV von Kfz/24h (2005) die Belastungsklasse 2 vor. Daraus ergibt sich bei der Straßenkategorie LS II die Entwurfsklasse EKL 3. Die Ergänzung zur Verkehrsuntersuchung hat einen Bearbeitungsstand 04/1994 und ist somit über 21 Jahre alt. Der Auditor empfiehlt, die Verkehrsprognose hinsichtlich Aktualität / Plausibilität zu prüfen. Die RAL sehen vor, dass in Abhängigkeit von der zu erwartenden Verkehrsnachfrage von der nach Straßenkategorie grundsätzlich vorgesehenen Entwurfsklasse abgewichen werden kann. Im vorliegenden Fall ist dies unter Berücksichtigung von Ergänzende Hinweise zur RAL 2012 MVI Baden-Württemberg vom (Az.: /8) zunächst auch vorgegeben.
9 Seite 9/21 Für die endgültige Festlegung ist noch der Nachweis der Verkehrsqualität nach HBS zu führen. Bei der weiteren Auditierung wird die EKL 3 zugrunde gelegt. 2.) Nachgeordnetes Straßenverkehrsnetz E K 1u Mit dem Bau der OU Wyhlen werden sich Veränderungen im nachgeordneten kommunalen Verkehrsnetz ergeben. Es fehlen Aussagen zur zukünftigen Funktion und zu prognostizierten Verkehrsmengen in der Südstraße, Hardstraße, Solvaystraße, Am Wasserkraftwerk und Ritterstraße. In der Folge sollte auch die Verkehrsqualität der betroffenen Knotenpunkte nachgewiesen werden. Ggf. ergeben sich Nutzungskonflikte und Verkehrssicherheitsdefizite, die weiter untersucht und vermieden werden müssen. Der Auditor empfiehlt, dass nach Vorliegen dieser ergänzenden Angaben das nachgeordnete kommunale Straßenverkehrsnetz in die Auditierung einbezogen wird. Die Anschlussbereiche sind dann entsprechend in der Planung zu berücksichtigen. QUERSCHNITTSGESTALTUNG 3.) Unterlage 06, Blatt Nr. 01, Regelquerschnitt b2 (RQ 12) Q K 1e Der vorliegende Querschnitt b2 (RQ 12) wurde gemäß RAS-Q 82 festgelegt. Zwischenzeitlich ist nach der RAS-Q 96 aktuell die RAL zu berücksichtigen. Gemäß RAL Tabelle 7 wird der Straßenkategorie LS II die Entwurfsklasse EKL 2 zugeordnet. Unter Beachtung der Hinweise aus Ziffer 1.) ist die EKL 3 maßgebend. Das Verkehrsaufkommen wurde gemäß Unterlage 1, Anlage 1 (Ergänzung zur Verkehrsuntersuchung) für das Jahr 2005 mit einem DTV Kfz von bis zu Kfz/24h prognostiziert. Es wird empfohlen, dass der vorliegende Regelquerschnitt b2 (RQ 12) nicht mehr verwendet wird und gemäß geltender Richtlinie nach RAL der RQ 11 (EKL 3) der weiteren Planung zugrunde gelegt wird.
10 Seite 10/21 4.) Unterlage 06, Blatt Nr. 01, Regelquerschnitt b2 (RQ 12) Q K 2r Grundsätzlich sind die Bankette standfest auszubilden, Angaben zur baulichen Ausführung fehlen. Die Breiten der Bankette können gemäß RAL Ziffer neu gewählt werden. Im Dammbereich beträgt die Breite des Banketts 1,50 m und im Einschnittsbereich, neben der 2,00 m breiten Mulde, kann das Bankett auf 1,00 m verringert werden. Es wird empfohlen, dies in der weiteren Planung zu überprüfen. 5.) Unterlage 06, Blatt Nr. 01, Regelquerschnitt b2 (RQ 12) Q K 2r Die B 34 durchschneidet ab ca. Bau-km bis Bau-km die Wasserschutzzone III. Gemäß RistWag 2002 sind die Bankette zur Verringerung der Unfallgefahr mindestens bis zur Schutzeinrichtung mit einer standfesten Befestigung herzustellen. Dies gilt auch für die verlegte Hardstraße. Es wird empfohlen, dies in der weiteren Planung zu berücksichtigen. Q K 1u LINIENFÜHRUNG 6.) Unterlage 08, Blatt Nr. 03a Zwischen Bau-km 3+510,822 und Bau-km 3+574,822 wird die Fahrbahn verwunden. Gleichzeitig ist in diesem Bereich eine Längsneigung von s = 0,231% geplant. Die Vorgaben gemäß RAL Ziffer (in begründeten Ausnahmefällen muss Mindestlängsneigung s = 0,7% betragen) und Ziffer (s - s 0,2%) sind nicht eingehalten, es liegt ein abflussschwacher Bereich vor, der sehr kritisch zu bewerten ist. LL/ Q K 2e Da die Forderung hinsichtlich Differenz zwischen Längsneigung und Anrampungsneigung nicht erfüllt (s - s 0,2%) wird, haben die Fahrbahnränder eine der Gradientenneigung entgegengesetzte absolute Längsneigung. Die Verwindung wurde nicht gemäß RAL als geteilte Verwindung geplant und s min. = 0,4% (geplant s = 0,313%) unterschritten. D.h. die Verwindungsstrecke wurde 64,0 m lang geplant, bei einer Verwindung mit s min. = 0,4% wäre die Verwindungsstrecke nur noch 50,0 m lang.
11 Seite 11/21 Gemäß Unterlage 1, Ziffer 2.6.1, Seite 17 ist eine Schrägverwindung vorgesehen, in Unterlage 08, Blatt Nr. 03a nicht enthalten. Insofern besteht hier zunächst ein Widerspruch. Aus fahrdynamischen Gründen sollte damals gemäß RAS-L 95 die Länge der Schrägverwindung in Abhängigkeit der Fahrbahnbreite und der Entwurfsgeschwindigkeit festgelegt werden; L v = 0,1 x B x V e = 0,1 x 8,0 x 80 = 64,0 m. Insofern wurde damals die Länge der Schrägverwindung richtig geplant, die Darstellung aber im Querneigungsband nicht korrekt vorgenommen. In der RAL gibt es keine Hinweise mehr auf die Schrägverwindung, in der RAA wird diese allerdings als Maßnahme zur Vermeidung entwässerungsschwacher Zonen aufgeführt. Aufgrund der bautechnisch aufwendigen Herstellung sollte diese aber beim Neubau gemäß RAA vermieden werden. Bei der Auditierung müssen nicht nur geltende Regelwerke berücksichtigt werden, sondern es können auch Forschungsberichte als Stand der Wissenschaft einfließen, da gemäß Ergänzende Hinweise zur RAL 2012 MVI Baden-Württemberg vom (Az.: /8) Ziffer 1 dem Planer ein hohes Maß an Eigenverantwortung übertragen und ein Ermessensspielraum eingeräumt wird. Nach Forschungsbericht 1094 des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Entwurfstechnische Möglichkeiten zur Vermeidung entwässerungsschwacher Zonen auf Richtungsfahrbahnen aus dem Jahr 2013 ergeben sich hinsichtlich der Fahrdynamik bei Überfahren des Grats keine problematischen Reaktionen von Fahrzeug und Fahrer. Nach Abwägung aller Ergebnisse wird die Schrägverwindung als sicherheitserhöhende Alternative zur herkömmlichen Verwindung angesehen. Aufgrund dessen sieht der Auditor keinen Grund, in diesem Abschnitt keine Schrägverwindung zu planen, auch wenn diese in der RAL nicht genannt und gemäß RAA bei einem Neubau nicht empfohlen wird. Der Auditor zeigt die Möglichkeit auf, wie die Schrägverwindung auf das aktuell gültige Regelwerke RAL übertragen werden könnte: Aus fahrdynamischen Gründen soll die Länge der Schrägverwindung in Abhängigkeit der Fahrbahnbreite und der Planungsgeschwindigkeit (gemäß RAL = 90 km/h bei EKL 3) festgelegt werden; L v = 0,1 x B x V Planung = 0,1 x 8,0 x 90 = 72,0 m. Es ist bei der Herstellung auf größtmögliche Ebenheit und Griffigkeit zu achten. Vor allem im Gratbereich sollte auf keinen Fall von Hand eingebaut werden. Ausreichende Ausrundung des Grats (Halbmesser ca. 80 m rechtwinklig zum Grat gemessen) Der Auditor empfiehlt, dies in der weiteren Planung zu prüfen.
12 Seite 12/21 7.) Unterlage 1, Ziffer 2.6.1, Seite17 / Anlage 5 Die Sichtweitenanalyse bezieht sich nur auf eine Fahrtrichtung; grundsätzlich sind die vorhandenen Sichtweiten für beide Fahrtrichtungen zu prüfen und in Sichtweitenbändern darzustellen. Gemäß Anlage 5 liegt der Mindestwert für die Überholsichtweite bei 500 m und der Mindestwert für die erforderliche Haltesichtweite bei 190 m. Methodisch kann dies nicht nachvollzogen werden, da die erforderliche Haltesichtweite zunächst ermittelt werden muss und anschließend mit der vorhandenen Haltesichtweite je Fahrtrichtung verglichen werden muss. Diese Sichtweiten sind veränderlich und keine Konstanten. Gemäß RAL sollen die vorhandenen Sichtweiten auf dem größten Teil der Strecke mindestens 30% über den erforderlichen Haltesichtweiten liegen. Die erforderlichen Haltesichtweiten liegen bei der EKL 3 in Abhängigkeit der Längsneigungen z.b. zwischen 120 m (s = +6,0 %) und 150 m (s = -6,0 %). Bei einigen Abschnitten der Sichtweitenanalyse liegen die Überholsichtweiten zwischen 300 m und 600 m. Gemäß RAL ist in diesen Abschnitten für den Kraftfahrer nicht immer zweifelsfrei erkennbar, ob er den einsehbaren Teil einer Straße unter Berücksichtigung des möglicherweise auftauchenden Gegenverkehrs zum Zweck des Überholens nutzen kann. Hierbei handelt es sich um kritische Abschnitte. Der Auditor empfiehlt, die Sichtweitenanalysen für beide Fahrtrichtungen durchzuführen, die kritischen Abschnitte (vorhandene Sichtweiten zwischen 300 m bis 600 m) detailliert zu beschreiben und zu prüfen, ob das Überholen aus Sicherheitsgründen verboten werden muss oder nur das Überholen von langsamen Fahrzeugen zugelassen bleiben kann. 8.) Unterlage 03, Blatt 01a E K - Es müssen immer auch die angrenzenden, außerhalb der Planung betroffenen Streckenbereiche betrachtet werden. In Fahrtrichtung Herten wird bei Bauende ab Bau-km wie folgt die trassiert: R = (L = 111,854 m) A = 159,101 (L = 59,778 m) R = 423,452 (L = 149,659 m) Der Übergang der Trassierung im Vorfeld der Planung weist keine Unstetigkeiten in der Trassierung auf.
13 Seite 13/21 KNOTENPUNKTE / EINMÜNDUNGEN / ZUFAHRTEN 9.) Unterlage 07, Blatt Nr. 05 und 05a Knotenpunkt B 34 neu / Anschluss Solvaystraße / Salzwerkstraße Knotenpunktart / Verkehrsqualität / Leistungsfähigkeit Gemäß Unterlage 1, Ziffer 2.6.4, Seite 18 wurde der Gesamtknotenpunkt gemäß RAS-K-1 als Knotenpunktform IV (teilplanfreier Knotenpunkt) geplant. Der Teilknotenpunkt B 34 neu / Anschlussarm entspricht gemäß RAS-K-1 der Grundform I (Einmündung von 2-streifigen Straßen). Der Linksabbiegestreifen wurde mit Verzögerungsstrecke und geschlossener Einleitung geplant. Wie in Ziffer 1.) des Auditberichts beschrieben, ergibt sich gemäß RAL und Ergänzende Hinweise zur RAL 2012 MVI Baden- Württemberg vom (Az.: /8), Ziffer 9. i.v. mit Anlage 2 bei der Straßenkategorie LS II die Entwurfsklasse EKL 3. Die gewählte Knotenpunktart des Teilknotenpunkts entspricht dem empfohlenen Regeleinsatzbereich der RAL, Tabelle 22 für EKL 3 (B 34 neu) / EKL 4 (Anschlussarm). Es ist die Notwendigkeit eines Einsatzes einer Lichtsignalanlage zu prüfen. Angaben zu den prognostizierten Verkehrsströmen an den Knotenpunkten sind in den Unterlagen nicht enthalten. Die Ergänzung zur Verkehrsuntersuchung hat einen Bearbeitungsstand 04/1994 und ist somit über 21 Jahre alt. Der Auditor empfiehlt, die Verkehrsprognose hinsichtlich Aktualität / Plausibilität zu prüfen und fortzuschreiben. Es besteht sonst die Gefahr einer fehlerhaften Prognose. Erforderliche Nachweise der Verkehrsqualität liegen nicht vor. D.h. die erforderlichen Längen für z.b. die Linksabbiegespur unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeitsnachweise können nicht mit der vorliegenden Planung verglichen und geprüft werden. 10.) Linksabbiegestreifen Der Linksabbiegetyp entspricht nicht mehr der RAL. Es wäre gemäß RAL Tabelle 28 entweder ein Linksabbiegetyp LA1 (mit LSA) oder ein LA2 (ohne LSA) zu wählen. Der Linksabbiegestreifen kann gemäß RAL auf eine Breite von 3,25 m reduziert werden. Der Auditor empfiehlt unter Berücksichtigung der aktualisierten Verkehrsprognose und dem Nachweis der Verkehrsqualität dies in
14 Seite 14/21 der weiteren Planung zu prüfen. 11.) Rechtsabbiegestreifen Der Rechtsabbiegetyp entspricht nicht mehr der RAL. Es wäre gemäß RAL Tabelle 30 entweder ein Rechtsabbiegetyp RA2 (mit LSA) oder ein RA3 (ohne LSA, keine Radfahrer und Fußgänger) zu wählen. Der Rechtsabbiegestreifen kann gemäß RAL bei Rechtabbiegetyp RA2 mit einer Breite von 3,25 m geplant werden. Der Auditor empfiehlt unter Berücksichtigung der aktualisierten Verkehrsprognose und dem Nachweis der Verkehrsqualität dies in der weiteren Planung zu prüfen. 12.) Zufahrtstypen Wie bereits mehrfach erwähnt, fehlen die Nachweise der Verkehrsqualität. In Abhängigkeit dieser Untersuchungen sollten die Zufahrttypen gemäß RAL gewählt werden. Der Auditor empfiehlt, in Abhängigkeit der überprüften Verkehrsprognosen, der gewählten Rechtsabbiegetypen und unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeitsnachweise (mit / ohne LSA) den Zufahrtstyp zu wählen und die erforderlichen Aufstelllängen zu berechnen. 13.) Sichtfelder Die Annäherungssicht in der untergeordneten Straße wurde mit 170 m bei einem Abstand von 10 m vom Fahrbahnrand dargestellt. Gemäß RAL ist, sofern der Kraftfahrer ohne Halt in die übergeordnete Straße einfahren darf, die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 70 km/h zu begrenzen. Die erforderliche Schenkellänge des Annäherungssichtfeldes beträgt dann 110 m und der Abstand zum Fahrbahnrand ist mit 15 m bzw. 20 m bei hoher Anzahl einbiegender Schwerlastfahrzeuge zu wählen. Angaben zu den zulässigen Geschwindigkeiten und zum Anteil des abbiegenden Schwerlastverkehrs im Knotenpunktsbereich fehlen. Die erforderliche Schenkellänge L des Anfahrsichtfeldes beträgt bei Beschränkung der zulässigen Geschwindigkeit auf 70 km/h 110 m. Wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht auf 70 km/h beschränkt ist, beträgt die Schenkellänge L = 200 m. Gemäß den vorliegenden Unterlagen kann L = 200 m nicht nachgewiesen werden, d.h. die zulässige Geschwindigkeit ist auf 70 km/h zu beschränken. Die Sichtfelder sind gemäß vorliegender Planung in Fahrbahnmitte gerichtet, müssen aber jeweils in Fahrstreifenmitte (RAL, Bild 42)
15 Seite 15/21 gerichtet sein. Grundsätzlich empfiehlt der Auditor, die Sichtfelder gemäß RAL nachzuweisen. 14.) Verbindungsrampe Bei teilplangleichem Knotenpunkt ist gemäß RAL, Tabelle 25 bei zweistreifigem Betrieb der Rampenquerschnitt RRQ 2 zu wählen. Die vorliegende Planung entspricht nicht diesem Querschnitt bzw. der aktuellen Richtlinie. Der Auditor empfiehlt, dies in der weiteren Planung zu prüfen. 15.) Unterlage 07, Blatt Nr. 07 und 05a Knotenpunkt B 34 neu / Anschluss Ritterstraße / Am Wasserkraftwerk Knotenpunktart / Verkehrsqualität / Leistungsfähigkeit Gemäß Unterlage 1, Ziffer 2.6.4, Seite 18 wurde der Gesamtknotenpunkt gemäß RAS-K-1 als Knotenpunktform IV (teilplanfreier Knotenpunkt) geplant. Der Teilknotenpunkt B 34 neu / Anschlussarm entspricht gemäß RAS-K-1 der Grundform I (Einmündung von 2-streifigen Straßen). Der Linksabbiegestreifen wurde mit Verzögerungsstrecke und geschlossener Einleitung geplant. Wie in Ziffer 1.) des Auditberichts beschrieben, ergibt sich gemäß RAL und Ergänzende Hinweise zur RAL 2012 MVI Baden- Württemberg vom (Az.: /8), Ziffer 9. i.v. mit Anlage 2 bei der Straßenkategorie LS II die Entwurfsklasse EKL 3. Die gewählte Knotenpunktart des Teilknotenpunkts entspricht dem empfohlenen Regeleinsatzbereich der RAL, Tabelle 22 für EKL 3 (B 34 neu) / EKL 4 (Anschlussarm). Es ist die Notwendigkeit eines Einsatzes einer Lichtsignalanlage zu prüfen. Angaben zu den prognostizierten Verkehrsströmen an den Knotenpunkten sind in den Unterlagen nicht enthalten. Die Ergänzung zur Verkehrsuntersuchung hat einen Bearbeitungsstand 04/1994 und ist somit über 21 Jahre alt. Der Auditor empfiehlt, die Verkehrsprognose hinsichtlich Aktualität / Plausibilität zu prüfen und fortzuschreiben. Es besteht sonst die Gefahr einer fehlerhaften Prognose. Erforderliche Nachweise der Verkehrsqualität liegen nicht vor. D.h. die erforderlichen Längen für z.b. die Linksabbiegespur unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeitsnachweise können nicht mit der vorliegenden Planung verglichen und geprüft werden.
16 Seite 16/21 16.) Linksabbiegestreifen Der Linksabbiegetyp entspricht nicht mehr der RAL. Es wäre gemäß RAL Tabelle 28 entweder ein Linksabbiegetyp LA1 (mit LSA) oder ein LA2 (ohne LSA) zu wählen. Der Linksabbiegestreifen kann gemäß RAL auf eine Breite von 3,25 m reduziert werden. Der Auditor empfiehlt unter Berücksichtigung der aktualisierten Verkehrsprognose und dem Nachweis der Verkehrsqualität dies in der weiteren Planung zu prüfen. 17.) Rechtsabbiegestreifen Der Rechtsabbiegetyp entspricht nicht mehr der RAL. Es wäre gemäß RAL Tabelle 30 entweder ein Rechtsabbiegetyp RA2 (mit LSA) oder ein RA3 (ohne LSA, keine Radfahrer und Fußgänger) zu wählen. Die vorliegende Planung ist dem Rechtabbiegetyp RA3 zuzuordnen. Der Auditor empfiehlt unter Berücksichtigung der aktualisierten Verkehrsprognose und dem Nachweis der Verkehrsqualität dies in der weiteren Planung zu prüfen. 18.) Zufahrtstypen Wie bereits mehrfach erwähnt, fehlen die Nachweise der Verkehrsqualität. In Abhängigkeit dieser Untersuchungen sollten die Zufahrttypen gemäß RAL gewählt werden. Der Auditor empfiehlt, in Abhängigkeit der überprüften Verkehrsprognosen, der gewählten Rechtsabbiegetypen und unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeitsnachweise (mit / ohne LSA) den Zufahrtstyp zu wählen und die erforderlichen Aufstelllängen zu berechnen. 19.) Sichtfelder E K 2e Die Annäherungssicht in der untergeordneten Straße wurde mit 200 m bei einem Abstand von 10 m vom Fahrbahnrand dargestellt. Gemäß RAL ist, sofern der Kraftfahrer ohne Halt in die übergeordnete Straße einfahren darf, die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 70 km/h zu begrenzen. Die erforderliche Schenkellänge des Annäherungssichtfeldes beträgt dann 110 m und der Abstand zum Fahrbahnrand ist mit 15 m bzw. 20 m bei hoher Anzahl einbiegender Schwerlastfahrzeuge zu wählen. Angaben zu den zulässigen Geschwindigkeiten und zum Anteil des abbiegenden Schwerlastverkehrs im Knotenpunktsbereich fehlen.
17 Seite 17/21 Die erforderliche Schenkellänge L des Anfahrsichtfeldes beträgt bei Beschränkung der zulässigen Geschwindigkeit auf 70 km/h 110 m. Wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht auf 70 km/h beschränkt ist, beträgt die Schenkellänge L = 200 m. Gemäß den vorliegenden Unterlagen kann L = 200 m nachgewiesen werden, d.h. die zulässige Geschwindigkeit müsste nicht auf 70 km/h beschränkt werden. Grundsätzlich empfiehlt der Auditor, die Sichtfelder gemäß RAL nochmals zu prüfen. 20.) Verbindungsrampe mit Knotenpunkt Ritterstraße Bei teilplangleichem Knotenpunkt ist gemäß RAL, Tabelle 25 bei zweistreifigem Betrieb der Rampenquerschnitt RRQ 2 zu wählen. Die vorliegende Planung entspricht nicht diesem Querschnitt bzw. der aktuellen Richtlinie. Im weiteren Verlauf ist ein plangleicher Knotenpunkt als Anschluss Ritterstraße geplant. Angaben zu den prognostizierten Verkehrsströmen an den Knotenpunkten sind in den Unterlagen nicht enthalten. Die Ergänzung zur Verkehrsuntersuchung hat einen Bearbeitungsstand 04/1994 und ist somit über 21 Jahre alt. Der Auditor empfiehlt, die Verkehrsprognose hinsichtlich Aktualität / Plausibilität zu prüfen und fortzuschreiben. Es besteht sonst die Gefahr einer fehlerhaften Prognose. Erforderliche Nachweise der Verkehrsqualität liegen nicht vor. D.h. die erforderlichen Längen für z.b. die Linksabbiegespur unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeitsnachweise können nicht mit der vorliegenden Planung verglichen und geprüft werden. In diesem Zusammenhang wird auch auf Ziffer 2.) des Auditberichts verwiesen. Es liegen für den Ausbau Ritterstraße Ost, BA II Planungsabsichten der Gemeinde Grenzach-Wyhlen vor, die nicht dem Planfeststellungsbeschluss entsprechen. Der Auditor empfiehlt, dies in der weiteren Planung zu prüfen und die Gemeinde zu beteiligen.
18 Seite 18/21 PASSIVE SCHUTZEINRICHTUNGEN 21.) Unterlage 07, Blatt 02a bis Blatt 04a, Unterlage 15.1 E K 1r Zwischen Bau-km rechts bis Bau-km rechts ist eine abfallende Böschungen mit einer Neigung von > 1:3 und einer Höhe von teilweise > 3,0 m geplant. Damit ist das Gefahrenpotenzial der Gefährdungsstufe 4 gemäß RPS zuzuordnen. Der kritische Abstand A zwischen Rand Verkehrsraum und Dammfuß liegt bei 2,00 m. Zwischen Bau-km rechts bis Bau-km rechts ist die verlegte Hardstraße Gefährdungsstufe 2 (sonstige Bereiche mit Gefährdung Dritter) geplant. Passive Schutzeinrichtungen sind nicht geplant. Eine Überprüfung ergab, dass Schutzeinrichtungen der Aufhaltestufe H1 erforderlich sind. Der Auditor empfiehlt, die Erforderlichkeit gemäß RPS zu prüfen und mit den zuständigen Stellen (Polizei, Verkehrsbehörde) festzulegen. 22.) Unterlage 07, Blatt 05a bis Blatt 10a, Unterlage 15.1 E K 1r Zwischen Bau-km rechts bis Bau-km rechts und Bau-km rechts bis Bau-km rechts sind aufsteigende Böschungen mit einer Neigung von > 1:3 geplant. Von Bau-km rechts bis Bau-km rechts ist ein Lärmschutzwall geplant. Damit ist das Gefahrenpotenzial der Gefährdungsstufe 4 gemäß RPS zuzuordnen. Der kritische Abstand A zwischen Rand Verkehrsraum und Böschungsfuß liegt bei 3,50 m. Passive Schutzeinrichtungen sind nicht geplant. Eine Überprüfung ergab, dass Schutzeinrichtungen der Aufhaltestufe N2 erforderlich sind. Der Auditor empfiehlt, die Erforderlichkeit gemäß RPS zu prüfen und mit den zuständigen Stellen (Polizei, Verkehrsbehörde) festzulegen. 23.) Unterlage 07, Blatt 10a bis Blatt 11a E K 1r Zwischen Bau-km rechts bis Bau-km rechts sind aufsteigende Böschungen mit einer Neigung von > 1:3 geplant. Damit ist das Gefahrenpotenzial der Gefährdungsstufe 4 gemäß RPS zuzuordnen. Der kritische Abstand A zwischen Rand Verkehrsraum und Böschungsfuß liegt bei 3,50 m. Passive Schutzeinrichtungen sind nicht geplant. Eine Überprüfung ergab, dass Schutzeinrichtungen der Aufhaltestufe N2 erforderlich sind. Der Auditor empfiehlt, die Erforderlichkeit gemäß RPS zu prüfen und mit den zuständigen Stellen (Polizei, Verkehrsbehörde) festzulegen.
19 Seite 19/21 24.) Nothaltebuchten Q K 2u Gemäß RAS-Q und RAL Ziffer 4.3 sind nur an einem Regelquerschnitt RQ 20 bzw. RQ 21 (gemäß RAL) Nothaltebuchten vorzusehen. Bei der vorliegenden EKL3 mit dem RQ 11 sind gemäß RAL keine Nothaltebuchten vorzusehen. Nach Prüfung und Planung von Fahrzeugrückhaltesystemen gemäß RPS ist zu erwarten, dass auf längeren Abschnitten links und rechts passive Schutzeinrichtungen vorzusehen sind. In der Folge müssen z.b. Pannenfahrzeuge auf der Fahrbahn stehen bleiben und nicht auf das standfeste Bankett ausweichen. In Anhang 2 der RAL finden sich Hinweise zur Lage und Ausbildung der Nothaltebuchten. Nothaltebuchten sind danach 3,00 m ohne Berücksichtigung des Randstreifens breit. Die volle nutzbare Breite muss auf einer Länge von 40,00 m (mit Fahrzeug- Rückhaltesysteme) gewährleistet sein. Einschließlich der Verziehungen ergibt sich eine Länge von 112 m. Die Abstände sind möglichst regelmäßig in einem Abstand von 500 m bis m zu wählen. Der Auditor empfiehlt, dies in der weiteren Planung zu prüfen. INGENIEURBAUWERKE 25.) Unterlage 07, Blatt Nr. 02a / Unterlage 10.1a LL K 1u Bei Bau-km 3+275,27 ist eine Unterführung der Südstraße geplant (BW 1). Die lichte Höhe beträgt 3,50 m. Angaben zur Funktion der Südstraße und zum Bemessungsfahrzeug fehlen. Fahrzeuge für land- und forstwirtschaftliche Zwecke dürfen samt Ladung gemäß Richtlinie für den ländlichen Wegebau, Ziffer auch höher als 4,00 m sein. Mit der geplanten lichten Höhe ist nur eine eingeschränkte Nutzung möglich. Der Auditor empfiehlt, dies in der weiteren Planung zu prüfen. 26.) Unterlage 07, Blatt Nr. 05a / Unterlage 10.2, Blatt Nr. 05 Q K 1e Bei Bau-km bis Bau-km ist die Überdeckelung Solvay geplant (BW 13). Der Querschnitt entspricht gemäß RAL Ziffer 4.6 dem RQ 11t. Die lichte Höhe beträgt 4,50 m Der Auditor empfiehlt, dies in der weiteren Planung zu prüfen.
20 Seite 20/21 FUSSGÄNGER- UND RADFAHRERFÜHRUNG 27.) Im Bereich der B 34 neu nicht relevant. Im Bereich des nachgeordneten Verkehrsnetzes (kommunale Straßen) muss dies im Zuge der Ausführungsplanung geprüft werden. E FR - BEPFLANZUNG 28.) Unterlagen 12.2, Blatt Nr. 01a bis Blatt Nr. 13 E K 1r Im gesamten Streckenabschnitt sind neue Einzelbaumpflanzungen (Obsthochstamm, sonstiger Hochstamm) vorgesehen. Gemäß RPS sind diese der Gefährdungsstufe 3 (nicht verformbare punktuelle Einzelhindernisse) zuzuordnen. Der geplanten Standort liegen teilweise innerhalb des kritischen Abstandes gemäß RPS Ziffer , Bild 3. Fahrzeug-Rückhaltesysteme sind aus den Unterlagen nicht ersichtlich. Es ist darauf zu achten, dass gemäß RPS die Notwendigkeit von Fahrzeug-Rückhaltesystemen geprüft wird und die erforderlichen passiven Schutzeinrichtungen gewählt werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Bepflanzungen und die passiven Schutzeinrichtungen im Nachweis der erforderlichen Haltesichtweiten berücksichtigt werden müssen. Der Auditor empfiehlt, dies in der weiteren Planung zu prüfen.
21 Seite 21/21 EMPFEHLUNGEN / HINWEISE Stellung der Auditoren Der Auftraggeber (im Allgemeinen der Baulastträger) ist der Zuständige, der in den jeweiligen Planungsphasen und Entwurfsstufen die Verantwortung für die Entscheidungen trägt. Im Rahmen des Abwägungsprozesses muss er die Verkehrssicherheit berücksichtigen. Das Audit liefert ihm dazu den Beitrag. Verantwortlich für die Sicherheit der Straße ist der Straßenverkehrssicherungspflichtige. Durch das Audit ändern sich die Rahmenbedingungen für die Haftung von Auftraggeber und Planer daher grundsätzlich nicht (Quelle: Empfehlungen für das Sicherheitsaudit von Straßen, ESAS 2002, Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen). Es wird vorgeschlagen, die Ergebnisse des Auditberichts in einem gemeinsamen Gespräch mit dem Planverfasser zu erörtern. Es wird empfohlen, die weitere Planung (Ausführungsplanung) zu auditieren. Konstanz, M.Sc. Dipl.-Ing. Thomas Blum
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