Das bayerische Assessorexamen - Statistik der Themenstellungen der letzten Jahre - (Herbst 1994 bis Frühjahr 2004)

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1 Das bayerische Assessorexamen / eine Analyse Seite 1 Das bayerische Assessorexamen - Statistik der Themenstellungen der letzten Jahre - (Herbst 1994 bis Frühjahr 2004) Teil 1. Übersicht über alle Rechtsgebiete Ingesamt ca. 40% der Klausuren aus Anwaltsperspektive! Tag Fach Besonderheiten Sonstiges Klausur 1 ZR meist Urteil mit Tatbestand; regelmäßig keine besonders schwierigen prozessualen und materiellen Probleme; häufig unterdurchschnittliche Ergebnisse Klausur 2 ZR i.d.r. Urteil ohne Tatbestand oder Anwaltsschriftsatz; komplexe Probleme Klausur 3 ZR Oft vermeintliche Nebengebiete (FamR, ErbR), manchmal Zwangsvollstreckung; Form: Anwaltsschriftsatz, Beschwerdeentscheidung oder Urteil ohne Tatbestand, selten Kautelarklausur Klausur 4 ZR Themen wie 3. Klausur, teilweise auch Gesellschaftsrecht; meist in Form einer Kautelarklausur Klausur 5 ArbR Klausur 6 StrafR Abschlussverfügung (deutlich häufiger) oder Strafurteil Max. 2 Klausuren mit Tatbestand (meist nur eine) Reihenfolge Klausur 7 StrafR Revision oder Plädoyer austauschbar Klausur 8 ÖffR Sehr hohe Quote von Gutachten, oft auch gerichtliche Entscheidung, sehr selten behördliche Entscheidungen Klausur 9 ÖffR Absoluter Schwerpunkt im BauR, häufig aber auch KommR, und SicherheitsR 8. oder 9. Klausur meist BauR (nicht selten i.v.m. WasserR) Klausur 10 ÖffR 10. Klausur oft die schwierigste ÖRechts- Klausur Klausur 11 SteuerR

2 Das bayerische Assessorexamen / eine Analyse Seite 2 Teil 2. Zivilrecht A. Strukturelle Besonderheiten / u.a. tendenzielle Unterschiede zur Praxis bzw. zu den Prüfungsrealitäten anderer Bundesländer Über lange Sicht wesentlich größere Bedeutung des materiellen Rechts gegenüber ZPO-Streitigkeiten: Einerseits haben manche Examenstermine einen relativ hohem ZPO-Anteil (Maximum wohl bei ca. 30 Prozent der Gesamtprobleme; etwa Termin 2002/II), während in anderen Terminen (2002/I) die Prüfung von 12, 13 ZPO, 23, 71 GVG und 33 ZPO schon das Maß voll machte! Enorme Bedeutung und teilweise sehr hoher Schwierigkeitsgrad in den sog. Nebengebieten (Familienrecht, v.a. aber Arbeitsrecht und Erbrecht). großer Aufholbedarf gegenüber dem ersten Staatsexamen, sogar gegenüber dem bayerischen! Extremer Unterschied in Umfang und Schwierigkeitsgrad zwischen den einzelnen Klausuren: nach relativ leichten Einstiegsklausuren (i.d.r. die Fälle, die man in den ersten Monaten der Referendar-AG zu schreiben bekommt!) kommen sehr oft hammerharte Klausuren mit manchmal gigantischem Umfang (so etwa wieder im November 2003 und Mai 2004). je nach Komposition der zu schreibenden bzw. zu besprechenden Klausuren besteht u.u. die enorm große Gefahr, einen völlig falschen Eindruck von den tatsächlichen Anforderungen des Assessorexamens zu bekommen ( Einschläferungseffekt der Anfangsphase des Referendariats, der schon für viele Referendare tödlich, weil später nicht mehr aufholbar war)! Verhältnis der Richterklausuren zu den Anwaltsklausuren auf lange Sicht relativ ausgewogen, evtl. minimales Übergewicht der Richterklausuren: Es besteht üblicherweise ein Drei-zu-zwei-Verhältnis, aber mit (unregelmäßig) wechselnder Mehrheit der einen oder anderen Variante. Die Anwaltsklausuren sind oft (nicht immer) deutlich schwieriger als die Richterklausuren. Tatsachenstreitigkeiten spielen eine viel geringere Rolle als in der Praxis und auch den Examina anderer Bundesländer: In Tatbestandsklausuren ist meist nur eine einzige Tatsache streitig, oft gar keine und so gut wie nie mehr als drei Tatsachen. Die punkteträchtigen Probleme liegen überwiegend in den Rechtsfragen, aber auch die Sachverhaltserarbeitung ermöglicht bzw. erzwingt (Zeitdruck) eine andere Klausurtechnik als bei Sachverhalten mit viel Tatsachenstreitigkeiten (sog. T-Blätter sind sehr oft sinnlose Zeitvergeudung im Kampf gegen die Uhr). Aktuelle Rechtsprechung spielt in einigen Gebieten eine enorme Rolle (v.a. im Arbeitsrecht, aber auch etwas weniger im Erbrecht und Familienrecht), während in anderen Gebieten (v.a. in den Kerngebieten des Zivilrechts) eher klassische Probleme geprüft werden (die sich ankündigende Welle der BGH- Entscheidungen zum neuen Schuldrecht wird diesen Trend nach unserer Einschätzung aber wohl verändern). Bestimmte Themen haben manchmal Konjunktur und verschwinden dann wieder vorübergehend von der Bildfläche: So war das Erbscheinsverfahren bis Ende der 80er Jahre ein Dauerbrenner, verschwand dann bis etwa 1996 fast vollständig, wurde bis 2001 in ungefähr jedem zweiten Termin gestellt und ist nun wieder in der Versenkung verschwunden. Oder: Sachenrecht, seit jeher ein recht seltenes Thema des Assessorexamens, gewann in der zweiten Hälfte der 90er Jahre durch eine Serie kreditsicherungsrechtlicher Kautelarklausuren (größtenteils vom selben Ausgabensteller) enorm an Bedeutung, um dann seit Mai 2002 wieder in sein früheres Mauerblümchendasein zurückzukehren.

3 Das bayerische Assessorexamen / eine Analyse Seite 3 B. Statistik der formellen Themenstellungen Themenstellungen der letzten 10 Jahre im Zivilrecht Gutachten aus RA- oder Notarssicht Urteile ohne Tatbestand (davon ca. 50 % im Arbeitsrecht) Anwaltsschriftsätze z.b. Vertragsgestaltung; Berufungsbegründung, einstw. Rechtsschutz, Klageerwiderung Urteile mit Tatbestand Erbscheinsklausuren I. Richterklausuren: Urteile mit Tatbestand: Grds. jeweils eine Klausur pro Termin, meist am ersten Tag. Urteile ohne Tatbestand: meist die Arbeitsrechtsklausur am fünften Tag (dabei meist auch alle anderen Formalia erlassen), teilweise zusätzlich noch eine Klausur am zweiten oder dritten Examenstag. Erbscheinsklausuren: meist die Fertigung der landgerichtlichen Beschwerdeentscheidung, teilweise auch nur gutachtliche Vorbereitung derselben. II. Anwaltsklausuren: 1. Vertragsgestaltung: nahezu in jedem Termin, regelmäßig am vierten Tag, wobei meist nur die gutachtliche Ausarbeitung von Lösungsmöglichkeiten gefordert ist, teilweise (etwa Termine 2001/I/4 und 1999/II/4) aber auch die Anfertigung von konkreten Klauselformulierungen. Häufig sind Kautelarklausuren aus der notariellen Praxis im Erbrecht mit Bezügen zu Familien- und Gesellschaftsrecht. 2. Fertigung einer Klageschrift: Sechs Mal in zehn Jahren.

4 Das bayerische Assessorexamen / eine Analyse Seite 4 Termin 2002/II (Klausuren Nr. 2 und Nr.3, letztere ergänzt durch Antrag auf einstweilige Anordnung), Termin 1999/I (Klausur Nr. 4), Termin 1998/I (Klausur Nr. 2), Termin 1995/I (Klausur Nr. 3), Termin 1994/IV 1 (Klausur Nr. 3). 3. Fertigung einer Klageerwiderung (teilweise mit Widerklage): Fünf Mal in zehn Jahren. Termin 2003/I (Klausuren Nr. 2 und Nr.3!), Termin 1997/II (Klausur Nr. 2), Termin 1996/II (Klausur Nr. 3), Termin 1996/I (Klausur Nr. 2). In diesen Klausurtyp lassen sich ZPO-Fragen viel einfacher einbauen als in der Klageschrift, überdies ist ein Großteil der für den Fall relevanten Fakten vom Gegner schon vorgetragen. Dadurch weniger Schreibarbeit im Tatsachenteil des Schriftsatzes, so dass der das Timing kalkulierende Aufgabensteller mehr Rechtsprobleme (= typische bayerische Besonderheit) in den Fall einbauen kann als bei einer Klageschriftklausur. Oft höherer Schwierigkeitsgrad, da Eingehen auf teilweise falschen und unstrukturierten Vortrag des Klägervertreters erforderlich; teilweise ist ein Großteil der Klausur im Hilfsgutachten oder Mandantenschreiben zu bearbeiten. 4. Fertigung eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz: Im Frühjahr 1994 erstmals gestellt, danach dann noch drei Mal in zehn Jahren. Termin 2002/II (Klausur Nr. 3: als Ergänzung einer Klageschrift), Termin 1999/II (Klausur Nr. 2), Termin 1998/I (Klausur Nr. 3). Entscheidend ist der richtige Einstieg in die Klausur durch Abgrenzung der verschiedenen Arten des einstweiligen Rechtsschutzes (sonst praktisch Themaverfehlung!). Eine weitere Schaltstelle sind regelmäßig die Besonderheiten des 294 ZPO gegenüber 286 ZPO, die im Schriftsatz v.a. bei den Beweismitteln umgesetzt werden müssen. 5. Fertigung einer Berufungsbegründung: Erstmals geprüft im Examenstermin 2002/I und dann wieder in den Terminen 2003/II und 2004/I. Gewissermaßen also der Renner der jüngeren Examenshistorie! Dies hat gewiss auch Gründe: Zum einen die Tatsache, dass sich hier nun neben praktisch allen ZPO- Problemen der ersten Instanz auch zumindest ein Teil der Probleme des Berufungsrechts einbauen lässt. Zum anderen ist aber auch hier eine Konzentration auf Rechtsprobleme möglich, weil der Tatsachenstoff schon bei Gericht ist. 6. Sonstige Anwaltsklausuren: a) Fertigung eines Beschwerdeschriftsatzes im Erbscheinsverfahren: Termin 2001/I (Klausur Nr. 3), Termin 2000/I (Klausur Nr. 3). b) Gutachten über Vorgehen gegen einen Erbschein: Termin 1997/I (Klausur Nr. 3). c) Beitritt als Streithelfer auf Klägerseite (mit Abgrenzung zum Parteiwechsel) und gleichzeitiger Einspruch gegen ein klageabweisendes Versäumnisurteil: Termin 2000/II (Klausur Nr. 2), eine genial konzipierte Aufgabenstellung, aber hammerharte Angelegenheit für die Prüflinge. 1 Im Jahre 1994 gab es wegen einer Ausbildungsänderung (Verkürzung der Referendariats) drei Examenstermine, wovon der letzte als Termin 4 bezeichnet wurde, weil die Examina zuvor nach dem Zeitpunkt der mündlichen Prüfung durchnummeriert worden waren.

5 Das bayerische Assessorexamen / eine Analyse Seite 5 d) Gutachten zur Reaktion auf eine Klage (Beklagtensicht): Termin 1999/I (Klausur Nr. 3), Termin 1996/II (Klausur Nr. 4). e) Gutachten zum Vorgehen gegen eine Zwangsvollstreckung: Termin 1997/II (Klausur Nr. 3) Bei den Schriftsatzklausuren ist meist zusätzlich ein Hilfsgutachten zu fertigen, teilweise stattdessen oder zusätzlich auch ein Mandantenschreiben. In einigen Aufgabenstellungen lag der Schwerpunkt (ca. 70% der Klausur) im Hilfsgutachten oder Mandantenschreiben. C. Statistik der geprüften prozessualen Themenstellungen I. Schlüssel-Problemstellungen Prozessuale Fragen, die oft den roten Faden der Klausur darstellen und bei denen Fehler wegen u. U. völliger Zerstörung der Struktur der Klausur tödlich wirken: Diese Klassiker des bayerischen Assessorexamens müssen ausnahmslos fehlerlos beherrscht werden. Insbesondere wenn Sie wenig Zeit haben, setzen Sie hier einen Schwerpunkt in der Examensvorbereitung! 1. Säumnisverfahren (meistens streitiges Urteil nach Einspruch gegen Versäumnisurteil, teilweise auch kombiniert mit zweitem VU [gegen Streitgenossen], vereinzelt erstes VU gegen einen von zwei Streitgenossen): Beachten Sie auch die Besonderheiten im Arbeitsrecht, die zuletzt mehrfach abgeprüft wurden. Von der Häufigkeit ein absoluter Examensklassiker: Termin 2004/I (Klausur Nr. 5), Termin 2002/II (Klausur Nr. 5), Termin 2002/I (Klausur Nr. 1), Termin 1999/II (Klausur Nr. 1), Termin 1998/II (Klausur Nr. 2), Termin 1998/I (Klausur Nr. 1), Termin 1997/II (Klausur Nr. 1), Termin 1997/I (Klausur Nr. 1), Termin 1996/II (Klausur Nr. 1), Termin 1995/II (Klausur Nr. 1), Termin 1994/IV (Klausur Nr. 2) 2. Erbscheinsverfahren (i.d.r. Beschwerde): Termin 2002/I (Klausur Nr. 3), Termin 2001/II (Klausur Nr. 4), Termin 2001/I (Klausur Nr. 3), Termin 1998/II (Klausur Nr. 3), Termin 1997/I (Klausur Nr. 3), Termin 1996/I (Klausur Nr. 3). 3. Streitverkündung oder Streithilfe (in verschiedenen Varianten: Erstprozess, Folgeprozess): Termin 2003/I (Klausur Nr. 1), Termin 2000/II (Klausur Nr. 2), Termin 1999/I (Klausur Nr. 1), Termin 1997/I (Klausur Nr. 2), Termin 1995/II (Klausur Nr. 1). 4. Zwangsvollstreckungsrecht: Termin 2002/II (Klausur Nr. 2), Termin 1998/II (Klausur Nr. 2), Termin 1997/II (Klausur Nr. 3), Termin 1995/II (Klausur Nr. 2). 5. Probleme des einstweiligen Rechtsschutzes: Termin 2002/II (Klausur Nr. 3), Termin 2001/II (Klausur Nr. 3), Termin 1999/II (Klausur Nr. 2), Termin 1998/II (Klausur Nr. 2).

6 Das bayerische Assessorexamen / eine Analyse Seite 6 6. Erledigungserklärung (in den Formen der einseitigen Erledigungserklärung oder der beiderseitigen Teilerledigungserklärung): Termin 2002/II (Klausur Nr. 1), Termin 2001/I (Klausuren Nr. 1 und Nr. 2), Termin 1995/I (Klausuren Nr. 1 und Nr. 2), 7. Probleme des Prozessvergleichs: Termin 2001/I (Klausur Nr. 3: Abänderungsklage), Termin 1996/II (Klausur Nr. 3: Abänderungsklage), Termin 1995/II (Klausur Nr. 2: 767er Klage), Termin 1995/I (Klausur Nr. 2: Unwirksamkeit bzw. Anfechtung des Vergleichs). 8. Probleme des 265 ZPO: Termin 2003/I (Klausur Nr.1), Termin 2000/II (Klausur Nr. 2). Vorsicht: Seltener geprüft als früher, aber wenn die schwierigen Probleme von 265 ZPO kommen, dann sind diese Probleme das prozessuale Herzstück der Klausur, die bei Fehlern in diesem Bereich i.d.r. strukturell zusammenbricht! 9. Auskunfts- bzw. Stufenklage: Termin 1999/I (Klausur Nr. 3), Termin 1995/I (Klausur Nr. 1). Wiederum Vorsicht: Ein Themenbereich, der in früheren Jahren eine wesentlich höhere Examensbedeutung hatte, die angesichts der Praxisbedeutung zurückkehren kann! 10. Mahnverfahren: Früher ein häufiger Klausuraufhänger (v.a. Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid, aber auch vereinzelt Übergang ins Streitverfahren nach 696 ZPO oder zweites VU nach Vollstreckungsbescheid) ist auch dieser Themenkreis zuletzt fast in Vergessenheit geraten. Nicht das ob, sondern nur der Zeitpunkt der Wiederauferstehung steht in Frage. 11. Urkundenprozess: Termin 1998/I (Klausur Nr. 4: als Anwaltsklausur) II. Kleinere ZPO-Probleme (ZPO-Fragen, die regelmäßig nur kleinere Nebenkriegsschauplätze der Klausur darstellen, oft völlig unproblematisch und u. a. deswegen verhältnismäßig kurz abzuhandeln sind): 1. Widerklage: Von der Häufigkeit ein absoluter Klassiker! Termin 2004/I (Klausuren Nr.2 [Widerklage in der Berufung!] und Nr. 3), Termin 2003/I (Klausur Nr. 5), Termin 2002/I (Klausur Nr. 1), Termin 2001/II (Klausur Nr.2 und Nr. 3), Termin 2001/I (Klausur Nr. 5), Termin 2000/II (Klausur Nr. 1), Termin 1999/II (Klausur Nr. 5), Termin 1999/I (Klausur Nr. 1), Termin 1997/II (Klausur Nr. 2), Termin 1996/I (Klausur Nr. 5). Grund für die Häufigkeit: Für den Aufgabensteller die einfachste klausurtechnische Alternative zu 260 ZPO, um verschiedene materiell-rechtliche Problemkreise zu verbinden. 2. Klageänderungen: Von banalen Klageerweiterungen und dem oben schon erwähnten Sonderfall der Erledigung abgesehen, erstaunlich selten in Klausuren geprüft. 3. Parteiänderungen: Wie eben, nur zweimal in zehn Jahren! Teilweise im Zusammenhang mit 265 II ZPO zu prüfen, teilweise Parteiwechsel wegen Erbfolge. Erstaunlich: Der Klassiker der Drittwiderklage, ein Sonderfall des Parteierweiterung, wurde seit langen Jahren nicht mehr geprüft!

7 Das bayerische Assessorexamen / eine Analyse Seite 7 4. (Teil)-Klagerücknahme: In den letzten Jahren anders als früher ebenfalls erstaunlich selten geprüft, obwohl 269 III ZPO in der seit 2002 geltenden Fassung interessante Klausurprobleme ermöglichen würde ( deswegen trotz allem: unverzichtbarer Pflichtstoff!). 5. Streitgenossenschaft: v. a. in VU-Klausuren immer wieder einmal eingebaut (drei bis viermal in 10 Jahren), wobei meist die Abgrenzung zwischen einfacher und notwendiger SG gefragt war. Signifikant: Die notwendige SG war unbeschadet aller komplizierten Theoriestreitigkeiten praktisch immer abzulehnen (i.d.r. einfache Gesamtschuldner oder akzessorisch Haftende), und hat das gute Gründe: Die wenigen Problemkreise, in denen nach Anerkennung der Parteifähigkeit der GbR noch 62 ZPO anzunehmen ist, eigenen sich materiell-rechtlich sehr wenig für Examensklausuren! 6. Sonstiges: Bei den weiteren, zur Streckung der Klausur bzw. Notendifferenzierung eingesetzten kleineren ZPO-Fragen stehen Zuständigkeitsfragen im Vordergrund ( 29 ZPO; 29a ZPO, 23 Nr. 2a GVG; Gerichtsstandsvereinbarungen; 621, 642 ZPO), aber auch Zustellungsfragen (v. a. Ersatzzustellung), Präklusion gemäß 296 I ZPO, Feststellungsinteresse gemäß 256 I ZPO, Behandlung von Telefax bzw. Computerfax insbesondere bei Klageerhebung oder -erwiderung bzgl. Säumnis. D. Statistik der materiell-rechtlichen Themenstellungen 1. Arbeitsrecht: in jedem Termin am fünften Examenstag. Meist in Form von Urteilen, bei denen aber der größte Teil der Formalia (Rubrum, Tatbestand, Rechtsbehelfsbelehrung u. a.) regelmäßig erlassen ist. Die Klausuren sind kombiniert aus Bestandsschutzstreitigkeiten (meist eine oder gar mehrere Kündigungen, wobei verhaltensbedingte Gründe und die Systematik des 626 BGB klar im Vordergrund stehen, ab und zu auch Streitigkeiten um Aufhebungsverträge oder Befristungen) und zusätzlichen Zahlungsanträgen. Bei den Zahlungsanträgen geht es sehr oft um Annahmeverzug, Krankheitsentgelt, Schadensersatz und/oder Ausschlussfristen. Auch hier haben bestimmte Themen manchmal Konjunktur (so waren etwa Streitigkeiten um 7 III, IV BUrlG in der zweiten Hälfte der 90er Jahre ein absoluter Dauerbrenner, kommen seither aber nur noch selten). Zu den geprüften Problemkreisen der letzten Jahre im Detail erhalten unsere Kursteilnehmer jeweils eine eigenständige Hemmer-Arbeitsrechts-Statistik, die auch im Assessor-Basic-Skript Arbeitsrecht abgedruckt ist und teilweise im Internet eingestellt wird! 2. Erbrecht: seit 1994 in fast jedem Termin (nur ganze zwei Ausnahmen!!), und zwar meist am dritten oder vierten Examenstag. Weitgehend aufgeteilt in Kautelarklausuren und FGG-Beschwerden, teilweise als Urteil oder Anwaltsklausur im ZPO-Verfahren. Materiellrechtlich weisen die Fälle zwar nicht immer, aber sehr oft einen hohen bis sehr hohen Schwierigkeitsgrad auf. Ein Überfliegerjurist, der in seinem Notariat ständig mit Erbrecht beschäftigt ist oder als Richter reihenweise Erbscheinsfälle in höheren Instanzen abwickelt, ordnet halt so manches noch als Grundhandwerkszeug ein, was ein Referendar nur mit ganz gezielter Vorbereitung bewältigen kann! Probleme der Reichweite der Bindungswirkung von gemeinschaftlichen Testamenten und/oder Erbverträgen (vgl ff, 2289 BGB) kombiniert mit Auslegungsfragen, Anfechtung oder Rücktritt stellen die Standardkomponenten der höchst anspruchsvollen Mixtur dar. In den Kautelarklausuren sind

8 Das bayerische Assessorexamen / eine Analyse Seite 8 neben der sicheren Beherrschung der Gesetzessystematik und der Kenntnis der vorhandenen Möglichkeiten v. a. auch die sog. juristische Phantasie und ein perfekter Umgang mit dem Kommentar im Vordergrund erforderlich. Zu den geprüften Problemkreisen der letzten Jahre im Detail erhalten unsere Kursteilnehmer jeweils eine eigenständige Hemmer-Erbrechts-Statistik, die teilweise auch im Internet eingestellt wird! 3. Kaufrecht (im absoluten Regelfall Gewährleistungsrecht, in letzter Zeit sehr häufig Probleme des PKW-Kaufs): Termin 2004/I (Klausuren Nr. 1 und Nr. 2), Termin 2003/II (Klausur Nr. 2), Termin 2003/I (Klausur Nr. 2), Termin 2002/II (Klausur Nr. 4), Termin 2002/I (Klausur Nr. 2), Termin 2001/II (Klausur Nr. 1), Termin 2001/I (Klausur Nr. 2), Termin 2000/I (Klausur Nr. 1), Termin 1998/I (Klausur Nr. 1), Termin 1997/I (Klausur Nr. 2), Termin 1995/II (Klausur Nr. 2), Termin 1994/IV (Klausur Nr. 1). 4. Familienrecht: statistisch in ungefähr jedem zweiten Examenstermin, und zwar meist am dritten Examenstag. Die beiden inhaltlich größten Unterschiede zum ersten Staatsexamen: Statt dem Güterrecht, das im zweiten Examen relativ selten kommt, steht nun das Unterhaltsrecht im Vordergrund. Zusätzlich enthalten die Klausuren meist eine ganze Reihe prozessualer Probleme, deren Schwierigkeitsgrad oft deutlich über den hinausgeht, den die prozessualen Probleme der sog. Zentralgebietsklausuren aufweisen. Insbesondere in den Themenkreisen Klagearten zur Korrektur von Unterhaltstiteln ( 323, 767 ZPO, wegen des ungeheuer bedeutsamen 620f ZPO aber auch die negative Feststellungs- und allg. Leistungsklage), aber auch im einstweiligen Rechtsschutz ging es oft gehörig zur Sache. Im Unterschied zur Praxis sind grds. keine komplizierten Rechenschritte gefordert (wohl aber die Beherrschung der einfachen Anwendung der Additionsmethode), sondern die Lösung von Rechtsproblemen. Termin 2004/I (Klausur Nr. 3: Unterhalt eines minderjährigen Kindes), Termin 2003/II (Klausur Nr. 3: Streit um WGG wegen Scheidung nach günstigem Grundstückskauf an Schwiegersohn: Grenzbereich zwischen Schuld- und Familienrecht), Termin 2003/I (Klausur Nr. 3: Nachehelichenunterhalt; Abänderungsklage gegen einen Prozessvergleich), Termin 2002/II (Klausur Nr. 3: Trennungs- und [als Zukunftsausblick auch] Nachehelichenunterhalt; Abgrenzung der verschiedensten Varianten des einstweiligen Rechtsschutzes), Termin 2001/II (Klausur Nr. 3: unbenannte Zuwendungen der Schwiegereltern; Rückforderung zu viel bezahlten Unterhalts), Termin 1999/II (Klausur Nr. 3: Trennungsunterhalt im Verhältnis zum Unterhalt nach 1615l II 2 BGB), Termin 1998/I (Klausur Nr. 2: Ausbildungsunterhalt eines volljährigen Kindes), Termin 1997/II (Klausur Nr. 4: Kautelarklausur mit Familien- und Erbrecht), Termin 1996/II (Klausur Nr. 3: Abänderungsklage gegen einen Prozessvergleich; Rückforderung zu viel bezahlten Unterhalts), Termin 1995/I (Klausur Nr. 3: Klageschrift wegen Zugewinnforderung), Termin 1994/IV (Klausur Nr. 3: Nachehelichenunterhalt, Abänderungsklage des Schuldners in Abgrenzung zu anderen Klagearten). Zu den geprüften Problemkreisen der letzten Jahre im Detail erhalten unsere Kursteilnehmer jeweils eine eigenständige Hemmer-Familienrechts-Statistik, die teilweise auch im Internet eingestellt wird! Die überwiegende Mehrzahl der Familienrechtsklausuren wurde als Anwaltsklausuren (meist Fertigung von Schriftsätzen) gestellt.

9 Das bayerische Assessorexamen / eine Analyse Seite 9 5. Deliktsrecht und StVG: Termin 2003/I (Klausur Nr. 1), Termin 2001/II (Klausur Nr. 1: auch mit ProdHG), Termin 2000/I (Klausur Nr. 2), Termin 1999/I (Klausur Nr. 4: mit StVG), Termin 1998/II (Klausur Nr. 1), Termin 1997/II (Klausur Nr. 1: mit StVG), Termin 1997/I (Klausur Nr. 2: auch mit ProdHG), Termin 1995/II (Klausur Nr. 1). Sehr oft also die (im Vergleich zu den Folgetagen deutlich einfachere) Warmschreibeklausur am ersten Examenstag. Auffällig dabei, dass die StVG-Haftung, die in anderen Bundesländern regelmäßig gestellt wird und bis Ende der 80er Jahre auch in Bayern zum absoluten Standardrepertoire gehörte, seit 1990 nur noch selten geprüft wurde. 6. Mietrecht (überwiegend Gewerbemiete, teilweise aber auch Wohnraummiete; dabei neben Zahlungsanträgen fast immer Räumungsklagen mit Kündigungsstreitigkeiten). Termin 2003/II (Klausur Nr. 1), Termin 2001/II (Klausur Nr. 2), Termin 2000/II (Klausur Nr. 1), Termin 1999/II (Klausur Nr. 2), Termin 1999/I (Klausur Nr. 1), Termin 1997/II (Klausur Nr. 2), Termin 1996/I (Klausur Nr. 2). Statistisch also in ungefähr jedem dritten Examenstermin!! 7. Sachenrecht (Einzelthemen zusammengefasst): Termin 2003/I (Klausur Nr. 1: Nachbarrecht, 906 II 2 BGB analog), Termin 2002/I (Klausur Nr. 1: Vormerkung), Termin 1999/II (Klausur Nr. 2: Besitzschutzansprüche gemäß 861 ff BGB), Termin 1998/II (Klausur Nr. 4: Probleme einer Warenlager-Sicherungsübereignung), Termin 1998/I (Klausur Nr. 4: Grundpfandrechte), Termin 1997/I (Klausur Nr. 4: u.a. Grundpfandrechte), Termin 1996/II (Klausur Nr. 2: Hypothekenrecht), Termin 1996/I (Klausur Nr. 1: Nachbarstreitigkeiten um Bienenschwarm und Bäume), Termin 1996/I (Klausur Nr. 4: Sicherungsübereignung, -abtretung, verlängerter EV u.a.), Termin 1994/III (Klausur Nr. 2: 994 ff BGB i.v.m. 11, 12 ErbbauVO). 8. Bereicherungsrecht: Termin 2002/II (Klausur Nr. 1), Termin 2001/II (Klausur Nr. 3: Rückforderung zu viel bezahlten Unterhalts), Termin 1999/I (Klausur Nr. 2), Termin 1998/II (Klausur Nr. 4: Dreiecksverhältnis!), Termin 1996/II (Klausur Nr. 3: Rückforderung zu viel bezahlten Unterhalts), Termin 1995/II (Klausur Nr. 1: ein hammerharter Dreiecksfall!), Termin 1995/I (Klausur Nr. 1) 9. Bürgschaftsrecht: Termin 1999/II (Klausur Nr. 1), Termin 1998/I (Klausur Nr. 4), Termin 1997/I (Klausur Nr. 4), Termin 1996/II (Klausur Nr. 4), Termin 1995/II (Klausur Nr. 3). Man beachte die Häufung in der zweiten Hälfte der 90er Jahre, und dann ging es wie bei den Sauriern... (?) 10. Werkvertragsrecht: Termin 2000/I (Klausur Nr. 4), Termin 1999/II (Klausur Nr. 4), Termin 1997/I (Klausur Nr. 1), Termin 1996/II (Klausur Nr. 2), Termin 1994/III (Klausur Nr. 2).

10 Das bayerische Assessorexamen / eine Analyse Seite 10 In noch früheren Zeiten fast ein Dauerbrenner (v.a. privates Baurecht), in den letzten Jahren aber erstaunlicherweise nahezu ausgestorben! 11. Handels- und Gesellschaftsrecht: Termin 2003/I (Kautelarklausur Erbrecht: Unternehmensnachfolge); Termin 2002/I (Klausur Nr. 4: kombiniert mit Erbrecht), Termin 2000/II (Klausur Nr. 4: Gestaltung eines Gesellschaftsvertrags einer KG), Termin 1995/II (Klausur Nr. 4: Kautelartätigkeit mit GbR und KG-Recht), 12. Sonstiges: a) Reisevertragsrecht: Eine einzige Klausur in den letzten 10 Jahren (Termin 1996/II, Klausur Nr. 1), aber diese stellte eine volle Breitseite der 651a ff BGB dar! b) Finanzierungsleasing: Seit Herbst 1989 nicht mehr geprüft, die damalige Klausur aber war ein absoluter Hammer! c) Geschäftsführung ohne Auftrag: So gut wie nie zentrales Klausurthema gewesen (wohl wegen der Unberechenbarkeit der Rechtsprechung und den vielen Streitigkeiten), aber natürlich z.b. in Bereicherungsrechtsklausuren ab und zu zur Abgrenzung anzusprechen. d) Natürlich sind in diese Zentralthemen der jeweiligen Klausuren regelmäßig zahlreiche kleinere Probleme eingebaut, die den Fall strecken und eine bessere Notendifferenzierung ermöglichen: So v. a. Zugang von Willenserklärungen, Zurechnungsprobleme, Fragen des Minderjährigenrechts, Störung der Geschäftsgrundlage (u. a.).

11 Das bayerische Assessorexamen / eine Analyse Seite 11 Teil 3. Strafrecht A. Strukturelle Besonderheiten der strafrechtlichen Examensklausur / Auffälligkeiten Auch im Strafrecht besteht eine wesentlich größere Bedeutung des materiellen Rechts gegenüber den strafprozessualen Problemen. Dennoch gilt es gegenüber der stiefmütterlichen Behandlung des Prozessrechts i.r. des Ersten Staatsexamens (bloße Zusatzfrage) hier Wesentliches aufzuholen. Augenscheinlich in der strafrechtlichen Assessorklausur ist der gegenüber dem Ersten Examen weit umfangreichere Sachverhalt, der regelmäßig zwischen 5 und 11 Seiten umfasst. Gerade im Strafrecht finden sich neben den klassischen Justizklausuren schon seit langem Klausuren aus anwaltlicher Sicht. Zu ca. 40 % ist mit Klausuren mit anwaltlicher Aufgabenstellung zu rechnen. Bei den Justizklausuren nimmt das klassische Strafurteil gegenüber den Abschlussverfügungsklausuren eine sehr untergeordnete Stellung (nur 12,5 % aller Klausuren!) ein. Auch im Strafrecht gestaltet sich das Examen bezogen auf die Klausurtypen als unberechenbar, womit nicht auf Lücke gesetzt werden kann: Während manche Themen in bestimmten Zeitphasen besonders häufig dran kommen, verschwinden sie anschließend vorübergehend wieder völlig in der Versenkung (sieh derzeit die Revisionsklausuren)! Insgesamt besteht kein gravierender Unterschied in Umfang und Schwierigkeitsgrad zwischen den einzelnen Klausuren: Die Palette reicht von anspruchsvoll, aber machbar bis zur Klausur am oberen Limit des Machbaren. Zeitprobleme auch und gerade der Bearbeiter mit umfangreichen Kenntnissen sind im Strafrecht der absolute Normalfall! Zwar stehen Ihnen mit dem Tröndle/Fischer und den Meyer-Goßner zwei (recht brauchbare) Kommentare im Examen zur Seite, doch ist angesichts der enormen Zeitproblemen und des hohen Anspruchs der bayerischen Assessorklausur ausdrücklich von einer Überbewertung des Hilfsmittels gewarnt! M.a.W.: Fundierte Kenntnisse sind unabdingbar, lediglich bei komplexen Streifragen sollten die Kommentare zur Hilfe genommen werden. Aktuelle Rechtsprechung spielt vor allem im Strafprozessrecht eine Rolle, womit eine Befassung mit höchstrichterlichen Entscheidungen unausweichlich ist. Allerdings werden auch im materiellen Recht häufig neuere Entscheidungen in die Examensklausuren eingebaut.

12 Das bayerische Assessorexamen / eine Analyse Seite 12 B. Statistik der formellen Themenstellungen Themenstellungen der letzten 10 Jahre im Strafrecht atypische Klausuren Gutachtensklausuren Abschlussverfügungen Strafurteile Plädoyer der Verteidigung/StA Revisionsklausuren 1. Abschlussverfügung(en) der Staatsanwaltschaft: Abschlussverfügungen der Staatsanwaltschaft mit Hilfsgutachten sind unbestritten der häufigste Klausurentyp, wobei diese Aufgabenstellung gerade in den letzten Jahre eine extreme Konjunktur erlebt: In den letzten sechs Terminen in Folge war dieser Klausurtyp Gegenstand des Examens. Mit insgesamt 11 Klausuren dieses Typs in den vergangenen 20 Terminen bildet der Klausurtyp 27,5 % aller Examensklausuren im Strafrecht! Nahezu immer war eine Anwendung der e StPO ebenso ausgeschlossen wie der Erlass eines Strafbefehls; darüber hinaus war das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen nicht auszuführen (damit war sichergestellt, dass materielles Recht - praxisgerecht - dort nicht geprüft wird). Dieser Klausurtyp trat in verschiedenen Varianten auf: In acht der elf Fälle war neben der Abschlussverfügung(en) ein Hilfsgutachten anzufertigen. In je einem Fall war das komplette materielle Recht erst im Hilfsgutachten zu erörtern (Termin 1999/II [Klausur Nr. 6] bzw. zunächst ein Gutachten über die Strafbarkeit zu erstellen (Termin 2002/II [Klausur Nr. 7]). 2. Revisionsklausuren: Revisionsklausuren wurden insgesamt acht Mal zur Bearbeitung gestellt und gehören zu den anspruchsvollsten strafrechtlichen Examensklausuren. Zuletzt war ein Revisionsbegründungsschriftsatz

13 Das bayerische Assessorexamen / eine Analyse Seite 13 im Termin 2001/II (dort aber zum dritten Mal in Folge!) zu fertigen. Seit insgesamt fünf Terminen war das Revisionsrecht damit nicht mehr Gegenstand des Examens! Die erfolgreiche Bearbeitung setzt neben den (selbstverständlichen) fundierten Kenntnissen im materiellen Recht voraus, dass der Bearbeiter über umfassende Kenntnisse im Verfahrensrecht verfügt, insbesondere den Ablauf der Hauptverhandlung verinnerlicht hat. Im Revisionsrecht bildet der Klausurtyp Schriftsatz der Verteidigung in vier von acht Fällen den Schwerpunkt und alleinigen Klausurtyp der letzten Jahre (2001/II; 2001/I; 2000/II und 1999/I) im Revisionsrecht. Drei Mal war ein Gutachten über die Erfolgsaussichten der Revision zu fertigen. Im Termin 2000/I waren die Revisionsbegründungen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung zu prüfen. Bei den Schriftsatzklausuren wurde in drei Klausuren ausdrücklich eine Formulierung der Revisionsanträge verlangt 3. Plädoyer der Verteidigung bzw. des StA: Dieser Klausurentyp nimmt in den letzten zehn Jahren nahezu 25 % (9 von 40 Klausuren) der Aufgabenstellungen ein. Dabei besteht ein Verhältnis 5:4 zugunsten des Plädoyers aus Sicht des Verteidigers ggü. dem des Staatsanwalts. Das Plädoyer des Verteidigers befasst sich mit der Tätigkeit des Rechtsanwalts in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung und wird in der Examensklausur der letzten Jahre vermehrt gefordert. Zumeist ist dieses in wörtlicher Rede zu verfassen und weitere Rechtsfragen im Hilfsgutachten zu erörtern. Das Plädoyer des Verteidigers wird neuerdings (Termin 2003/II [Klausur Nr. 7] und Termin 2002/I [Klausur Nr. 7]) samt Strafzumessung gefordert, welche früher üblicherweise erlassen war. Dies ist zudem ein Hinweis an den Aufgabensteller, dass ein Antrag auf Verurteilung gestellt werden soll. Ein Plädoyer des StA war zuletzt im Termin 2001/I zu verfassen. Im Termin 2003/II und 2002/I galt es ein solches aus Sicht des Verteidigers zu formulieren. 4. Strafurteil: Anders als im Zivilrecht wird nur selten die Fertigung eines Strafurteils vom Examenskandidaten gefordert. In den letzten zehn Jahren finden sich nur fünf Klausuren diesen Typs, diese allerdings vermehrt in den letzten Jahren, zuletzt in den Terminen 2003/I und 2002/II. Gerade bei diesem Klausurentyp sind die dazugehörigen Aufbaufragen und die Systematik der Strafzumessung überlebenswichtig: Das Strafurteil war nahezu immer umfassend zu verfassen, allein das Rubrum war in zwei Fällen erlassen. 5. Gutachtensklausuren: In drei Terminen wurde zunächst von den Bearbeitern ein materielles Gutachten gefordert, kombiniert mit eher ungewöhnlichen Aufgabenstellungen: Im Termin 1996/II war zusätzlich die Abfassung eines Haftbefehls gefordert, im Termin 1995/II die Formulierung von Verfahrensrügen nach 344 II 2 StPO für die Revision der Verteidigung. Im Herbsttermin 1994 fand sich ein besonderer Exot: Es war neben

14 Das bayerische Assessorexamen / eine Analyse Seite 14 dem materiellen Gutachten auch die Rechtmäßigkeit eines Strafbefehls zu prüfen. Darüber hinaus war die Frage nach noch erforderlichen Informationen der Verteidigerin über den SV aufgeworfen. 6. Atypische Klausuren: Im Termin 2004/I war die Entscheidung des Ermittlungsrichters zu fertigen, wobei insbesondere der Haftbefehlserlass im Vordergrund stand. Auf eine sehr ungewöhnliche Klausur trafen die Examenskandidaten im Termin 1998/II: Zunächst war der Schriftsatz eines RA nach einer durch den Angeklagten bereits eingelegten Berufung zu formulieren. Im Anschluss daran war ein Begleitschreiben an den Mandanten zur Erläuterung des Vorgehens zu verfassen. Klausuren des Typs Einspruch gegen einen Strafbefehl und die eine Schutzschrift, mit welcher nach Erhebung der öffentlichen Klage die Eröffnung des Verfahrens verhindert werden soll, waren bislang (noch nicht) Thema des Bayerischen Assessorexamens. Es ist allerdings immer damit zu rechnen, dass diese Klausurtypen Premiere haben werden. C. Statistik der materiell-rechtlichen Problemkreise I. Probleme des Strafrecht BT Betrachtet man die zu prüfenden Delikte in Besonderen Teil des Strafrechts, so zeigt sich unweigerlich der enorme Praxisbezug der Bayerischen Examensklausur: Zwar wirken auch die Aufgabenstellung zumeist konstruiert, wenn ein oder mehrere Täter in mehreren Tatkomplexen die unterschiedlichsten Delikte verwirklichen, doch decken sich die Straftatbestände - mit Ausnahme der BtMG - mit der Praxis. Gerade bei den gängigen Delikten, mit denen Sie sich bereits in der universitären Anfängerübung auseinandersetzen müssten, verlangt die Assessor-Examensklausur neben vertieftem Problembewusstsein auch die Kenntnis aktueller Rechtsprechung. 1. Vermögensdelikte: a) Bei den Vermögensdelikten nimmt der Diebstahl nach 242 StGB mit der Strafzumessungsregel des 243 StGB und der Qualifizierung nach 244 StGB eine zentrale Rolle ein: In 16 der 20 letzen E- xamenstermine war zumindest der Grundtatbestand des Diebstahls prüfen. Die Problemstellungen reichten dabei von absoluten Basics (hat ein Bewusstloser Gewahrsam an einem am Finger getragenen Ring? ) bis zu Fragen der aktuellen Rechtsprechung (etwa der Banden- oder Scheinwaffenproblematik) in zeitlicher Nähe zum jeweiligen Examenstermin. 2004/I (Klausur Nr. 6); 2003/I (Klausur Nr. 6); 2003/I (Klausur Nr. 7); 2002/II (Klausur Nr. 6); 2002/II (Klausur Nr. 7); 2002/I (Klausur Nr. 6); 2001/II (Klausur Nr. 6); 2001/II (Klausur Nr. 7); 2001/I (Klausur Nr. 6); 2000/II (Klausur Nr. 6); 1999 II/(Klausur Nr. 6); 1999 I /(Klausur Nr. 7); 1997/II (Klausur Nr. 7); 1997/I (Klausur Nr. 7); 1996/II (Klausur Nr. 6); 1996/I (Klausur Nr. 7). b) Demgegenüber spielt der Tatbestand der Unterschlagung gem. 246 StGB in Examensklausuren eine sehr untergeordnete Rolle: Nur in vier der letzen 20 Examenstermine war der Tatbestand zu prüfen.

15 Das bayerische Assessorexamen / eine Analyse Seite /II (Klausur Nr. 6); 1999/II (Klausur Nr. 6); 1999 II (Klausur Nr. 7); 1996/II (Klausur Nr. 6) c) Die Gebrauchsanmaßung eines Kfz nach 248b StGB findet sich in zwei Klausuren der letzten zehn Jahre (2002/II (Klausur Nr. 6) und 2001/I (Klausur Nr. 6). In beiden war eine Abgrenzung zur Kfz- Entwendung gem. 242, 243 vorzunehmen; in einem Termin war zusätzlich der unbefugte Weitergebrauch zu problematisieren. d) In aller Regelmäßigkeit taucht die Hehlerei nach 259 StGB auf: In sechs Klausuren - und damit in nahezu jedem dritten Termin - sind die 259, 260 StGB Gegenstand des Assessorexamens. 2004/I (Klausur Nr. 6); 2003/I (Klausur Nr. 7); 2001/II (Klausur Nr. 7); 1999/II (Klausur Nr. 6); 1997/I (Klausur Nr. 6); 1996/I (Klausur Nr. 6); e) Ausführungen zum Betrug nach 263 StGB sind in fast jeder zweiten Examensklausur angezeigt. Die Palette reicht vom Prozessbetrug über die Zechprellerei hin zur Problematik der sozialen Zweckverfehlung i.r.d. der Schadensproblematik. 2003/I (Klausur Nr. 6); 2001/II (Klausur Nr. 7); 1999 II (Klausur Nr. 6); 1999/II (Klausur Nr. 7); 1997/II (Klausur Nr. 7); 1997/I (Klausur Nr. 6)1996/II (Klausur Nr. 7); 1995/II (Klausur Nr. 7); 1994/IV (Klausur Nr. 6); f) Demgegenüber hat der Computerbetrug nach 263a StGB und die Norm des 266b StGB im Zusammenhang mit der abredewidrigen Verwendung der eigenen oder einer fremden Geld- oder Kreditkarte an Aktualität verloren. Allein in zwei Terminen (1999/II [Klausur Nr. 6] und Termin 1994/IV [Klausur Nr. 6]) hatten sich die Bearbeiter hiermit auseinander zu setzen. g) Der Tatbestand der Untreue nach 266 StGB findet sich in nur drei Examensklausuren, die allesamt aus den Jahren 1994 bis 1996 stammen. Seit nunmehr acht Jahren tauchte das Delikt damit nicht mehr im Examen auf. 1996/II (Klausur Nr. 7); 1996/II (Klausur Nr. 6); 1994/IV (Klausur Nr. 6); h) Ein klarer Schwerpunkt des Assessorexamens liegt zudem im Bereich der Raub- und Erpressungsdelikte nach 249 ff. StGB. Während der räuberische Diebstahl nach 252 StGB nur im Termin 1996/I (Klausur Nr. 6) zu prüfen war, bildet der Grundtatbestand des Raubes in vier und die Qualifikation der (schweren) räuberischen Erpressung in fünf Klausuren den maßgeblichen Themenbereich der Assessorexamens. Mit diesen Delikten ist statistisch gesehen in jedem vierten Examenstermin zu rechnen. 2004/I (Klausur Nr. 7); 2003/I (Klausur Nr. 6; )2000/II (Klausur Nr. 6); 2000/I (Klausur Nr. 7); 1998/I (Klausur Nr. 6); 1997/II (Klausur Nr. 7); 1995 I (Klausur Nr. 7); 1995 I (Klausur Nr. 6); i) Einen sehr häufigen Examensgegenstand bilden die Sachbeschädigungsdelikte der 303 ff. StGB. Ausführungen hierzu waren in jedem vierten Examenstermin angezeigt. Neben dem Grundtatbestand der Sachbeschädigung nach 303 StGB, der in nahezu der Hälfte aller Fälle den alleinigen Gegenstand der Klausur bildete (vgl. Termine 2003/I (Klausur Nr. 6); 2003/I [Klausur Nr. 7] 1998/I [Klausur Nr. 7]), galt es in weiteren fünf Terminen einen Rundumschlag durch die Deliktsgruppe zuzüglich der gemeingefährlichen Straftaten zu unternehmen: Die Beschädigung von Stromverteilerkästen und Telefonen (1997/II [Klausur Nr. 7] und 1995/I (Klausur Nr. 6) von Telekommunikationseinrichtungen 2002/II (Klausur Nr. 6); das Zerstechen der Reifen eines Post AG-Lkws war

16 Das bayerische Assessorexamen / eine Analyse Seite 16 ebenso zu bewältigen (2001/II (Klausur Nr. 6) wie die Manipulation einer Radaranlage oder das Überkleben eines Verkehrsschildes (Termine 2002/I [Klausur Nr. 7] und 2001/I [Klausur Nr. 7]). j) Weitere Vermögensdelikte Die Strafvereitelung nach 258 StGB ist sehr selten Gegenstand des Assessorexamens: Nur in den Terminen 2002/I (Klausur Nr. 6) und 1997/II (Klausur Nr. 6) mussten sich die Bearbeiter mit diesem Delikt auseinander setzen. Die Begünstigung nach 257 StGB war nur zwei Mal Gegenstand der letzten 20 Examensklausuren, vgl. Termine 2001/II (Klausur Nr. 7) und 1996/I (Klausur Nr. 6). Gleiches gilt für den Versicherungsmissbrauch nach 265 StGB, der allein im Termin 2001/II (Klausur Nr. 6) zu prüfen war. Der noch in den 1980er-Jahren häufig zu prüfende 303a StGB, die Datenveränderung, findet sich in nur einer Examensklausur der letzten zehn Jahre (Termin 1999/II [Klausur Nr. 7]). 2. Straftaten gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit: Entsprechend der Relevanz in Praxis und juristischer Ausbildung bilden diese Deliktsgruppen neben den Vermögensdelikten den eindeutigen Schwerpunkt des Assessorexamens. Die Straftaten gegen das Leben ( 211 ff. StGB) halten sich dabei mit denen gegen die körperliche Unversehrtheit ( 223 ff. StGB) in etwa die Wage. Insgesamt ist in jedem zweiten Termin mit Delikten aus diesem Bereich zu rechnen. a) Der Grundtatbestand des 223 StGB mit seinen Qualifikationen (insbesondere 224, 226 StGB) war in acht Examensterminen anzutreffen. Die Themenstellung reichte von nächtlichen Anrufen beim Opfer, welches einen psychischen Schaden erlitt bis zur Verunstaltung des Opfers mittels eines Messerstichs. Insoweit war Sattelfestigkeit bei den einzelnen Qualifikationsmerkmalen gefordert. 2000/II (Klausur Nr. 7); 2003/I (Klausur Nr. 6); 2002/II (Klausur Nr. 7); 1999/I (Klausur Nr. 6); 1999 II (Klausur Nr. 7); 1997 II (Klausur Nr. 7); 1997/I (Klausur Nr. 7); 1995 I (Klausur Nr. 7); Die fahrlässige Körperverletzung nach 229 StGB war nach ihrer Normierung im Jahr 1999 erst in einem Examenstermin anzutreffen, vgl. Termin 2003/II (Klausur Nr. 6: Polizisten knickt bei Verfolgung um). Nach einer Misshandlung von Schutzbefohlenen ( 225 StGB) sucht man in den Examensklausuren ebenso vergebens, wie nach der Problematik der Einwilligung nach 228 StGB. c) Relativ selten ist die Aussetzung nach 221 StGB in den Blick der Aufgabensteller gelangt. Nach der Reformierung des Tatbestandes im Jahr 1999 war das Delikt nur ein Mal im Examen zu prüfen, vgl. Termin 2002/II (Klausur Nr. 7), zuvor in den Terminen 1997 II (Klausur Nr. 7) und 1995/II (Klausur Nr. 6). In allen Fällen war das Versetzen in eine hilflose Lage zu diskutieren. d) Angesichts der i.r.d. Mordmerkmale abprüfbaren Problemkonstellationen verwundert es nicht, dass ein klares Übergewicht des 211 StGB ggü. 212 StGB im Examen festzustellen war. Insbesondere die Verdeckungsabsicht bildet den klaren Favoriten der Aufgabensteller: Allein in drei der fünf Klausuren, in denen 211 StGB zu prüfen war, stand dieses Mordmerkmal im Mittelpunkt, vgl. Termine 2002/II (Klausur Nr. 7), 1996/I (Klausur Nr. 6) und 1995/I (Klausur Nr. 7). In weiteren zwei Terminen galt es Abgrenzungsfragen zu klären, etwa zu 323c StGB (Termin 1995/II [Klausur Nr. 6] oder zum Totschlag, vgl. Termin 1998/I (Klausur Nr. 6). Häufiger als der Totschlag nach 212 StGB, der nur in zwei Examensterminen im Mittelpunkt stand, findet sich die fahrlässige Tötung nach 222 StGB: Die Prüfung des wenig problemträchtigen 212 StGB war in beiden Terminen mit dem AT-Problem der Abgrenzung zwischen den Vorsatzarten garniert. Bei der Prüfung des Fahrlässigkeitsdelikts 222 StGB standen neben der Subsumtion unter das

17 Das bayerische Assessorexamen / eine Analyse Seite 17 (besondere) Prüfungsschema immer Fragen der objektiven Zurechenbarkeit im Vordergrund, vgl. Termine 2001/II (Klausur Nr. 6); 1998 II (Klausur Nr. 6) und 1995/II (Klausur Nr. 6). 3. Straftaten gegen die persönliche Freiheit: a) In dieser Deliktsgruppe bildet die Nötigung nach 240 StGB den am häufigsten zu prüfenden Tatbestand. In fünf Examensterminen war - abgesehen von der Mitverwirklichung beim Raub - eine detaillierte Prüfung nötig. Die Thematik reichte dabei von der klassischen Abgrenzung zur Freiheitsberaubung nach 239 StGB bis zur Nötigungssituation bei einem 13-jährigen, deren Behandlung nach 35 StGB erfolgte. 2000/II (Klausur Nr. 6); 2000/I (Klausur Nr. 7); 1999/I (Klausur Nr. 6); 1998/II (Klausur Nr. 7); 1995/I (Klausur Nr. 7); b) Der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte nach 113 StGB war Gegenstand von drei Examensterminen, vgl. Termine 2002/I (Klausur Nr. 7); 2001/II (Klausur Nr. 7 und 1999/II (Klausur Nr. 6). Mit Ausnahme der (klassischen) Abgrenzung zur Nötigung war die Bedrohung nach 241 StGB nur im Termin 1998/II (Klausur Nr. 7) zu prüfen. Auch die Freiheitsberaubung nach 239 StGB war in zwei Terminen anzusprechen; beide Male war allerdings eine Nötigung nach 240 StGB einschlägig, vgl. Termine 2000/I (Klausur Nr. 7) 1995 I (Klausur Nr. 7). Dem Erpresserischen Menschenraub ( 239a StGB) und der Geiselnahme ( 239b StGB) kommt e- benfalls eine sehr untergeordnete Bedeutung im Examen zu. Nur in drei Terminen wurde diese Delikte abgeprüft und bildeten in keinster Weise einen Schwerpunkt des Examens, vgl. Termine 2004/I (Klausur Nr. 7), 2000/I (Klausur Nr. 7) und 1995/II (Klausur Nr. 7). 4. Entsprechend ihrer Praxisrelevanz waren die Straßenverkehrsdelikte (im weiteren Sinne) maßgeblicher Examensgegenstand. Dabei zeigt sich, dass hier zumeist eine Vielzahl dieser Delikte parallel zu prüfen war: Des Öfteren handelte es sich um alkoholisierte Täter oder solche, die sich zusätzlich unerlaubt vom Unfallort entfernten ( 142 StGB) bzw. eine Hilfeleistung unterließen ( 323c StGB). a) Das am häufigsten zu prüfende Delikt war das unerlaubte Entfernen vom Unfallort gem. 142 StGB. In sieben- und damit jeder dritten - Examensklausur war das Delikt anzusprechen. Die häufigste Prüfungskonstellation galt der Auseinandersetzung mit den Anforderungen an die Wartepflicht. 2003/I (Klausur Nr. 7); 2002/II (Klausur Nr. 6); 2001/I (Klausur Nr. 6); 1999 II (Klausur Nr. 7) 1997/II (Klausur Nr. 7); 1996/II (Klausur Nr. 6); 1996/I (Klausur Nr. 7); b) Der Schwerpunkt bei der Prüfung der Straßenverkehrsdelikte liegt zudem auf den 315b und c StGB, die jeweils in sechs Examensterminen zu prüfen waren. Bei deren Prüfung waren fundierte Kenntnisse der jeweiligen Vorsatz-Fahrlässigkeitskombinationen und der neuesten obergerichtlichen Rechtsprechung überlebenswichtig. Die Delikte kehren durchschnittlich in jedem dritten Examenstermin in gänzlich verschieden Tatmodalitäten wider: Die Prüfung des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nach 315b StGB war in den Terminen 2003/I (Klausur Nr. 7), 2002/I (Klausur Nr. 7), 1999/I (Klausur Nr. 6), 1998/II (Klausur Nr. 6), 1996/I (Klausur Nr. 6) und 1996/I (Klausur Nr. 7) angezeigt. Ebenso oft mussten sich die Bearbeiter mit der Gefährdung des Straßenverkehrs nach 315c StGB auseinander setzen, vgl. Termine 2001/I (Klausur Nr. 6); 2000/II (Klausur Nr. 7); 1999 II (Klausur Nr. 7); 1997/II (Klausur Nr. 7); 1996/I (Klausur Nr. 6); 1995/II (Klausur Nr. 6).

18 Das bayerische Assessorexamen / eine Analyse Seite 18 Die Prüfung des 315c StGB war dabei in drei Fällen mit dem Delikt der Trunkenheit im Verkehr kombiniert, 316 StGB (Termine 2001/I [Klausur Nr. 6]; 2000/II [Klausur Nr. 7]; 1999 II [Klausur Nr. 7]), wobei in den Klausurkonstellationen der Nachweis des Vorsatzes bzgl. der Fahruntüchtigkeit problematisch war. c) Dagegen galt es in nur zwei Klausuren einen räuberischen Angriff auf Kraftfahrer nach 316a StGB zu prüfen, vgl. Termine 2000/I (Klausur Nr. 6) und 1995/II (Klausur Nr. 7). d) Der äußerst praxisrelevante 24a StVG - die sog. 0,5-Promille-Grenze - war nur in einer Klausur (1999 II [Klausur Nr. 7]) zu problematisieren, hingegen war der Tatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach 21 StVG Gegenstand zweier Examensklausuren (Termin 2002/I [Klausur Nr. 7] und 1998/II [Klausur Nr. 6]). 5. Während in den Jahren 1994 bis 1998 die Urkundendelikte nicht in den Blick der Aufgabensteller gelangten, wurden die 267 ff. StGB in jedem der letzten drei Termine abgeprüft. In insgesamt fünf Examensterminen waren Urkundendelikte zu prüfen. Zuletzt wurde zwei Mal innerhalb eines Jahres die (etwas ungewöhnliche) Konstellation im Zusammenhang mit amtlichen Ausweispapieren gestellt, wobei zwar ungewöhnliche Delikte zu prüfen waren ( 276, 276a, 281 StGB), die Anforderungen an die Examenskandidaten aber nur wenig über eine exakte Subsumtion hinausgingen. Neben dem Grundtatbestand des 267 StGB bildete die Urkundenunterdrückung nach 274 StGB den am häufigsten zu prüfenden Tatbestand. Die Antiblitzfolie auf den Kfz-Kennzeichen war ebenso bereits Gegenstand des Examens wie die Erstellung eines gefälschten Testaments. 2004/I (Klausur Nr. 6); 2003/II (Klausur Nr. 6); 2003/I (Klausur Nr. 6); 2001/I (Klausur Nr. 7); 1998/II (Klausur Nr. 6). 6. Die Brandstiftungsdelikte der 306 ff. StGB wurden in den vergangenen zehn Jahren - anders als in früheren Zeiten - nur in zwei Terminen zur Bearbeitung gestellt, vgl. Termine 2001/II (Klausur Nr. 6) und 1998/I (Klausur Nr. 6). In beiden Examensklausuren wurden verschiedenste Delikte geprüft und insgesamt sehr tief in die Materie eingestiegen. Besonders augenfällig ist hierbei, dass die Klausuren jeweils im engen zeitlichen Zusammenhang mit neuester Rechtsprechung des BGH standen. 7. Die Beleidigungsdelikte nach 185 ff. StGB sind zwar in jeder fünften Examensklausur Prüfungsgegenstand, doch wurde bislang nur der Grundtatbestand des 185 StGB geprüft. Zumeist ging es dabei um die Beleidigung ggü. Polizisten; in einer Klausur erfolgten nächtliche Drohanrufe beim Opfer, das letztlich einen psychischen Schaden davontrug. Insofern müsste ein Bezug zu den 223 ff. StGB hergestellt werden. 2002/I (Klausur Nr. 7); 2001/II (Klausur Nr. 7); 1999/II (Klausur Nr. 6); 1998/II (Klausur Nr. 7); 1995/I (Klausur Nr. 7); 8. Eine ähnlich untergeordnete Rolle spielten die Aussagedelikte der 153 ff. StGB. Nur in einer Klausur war die falsche uneidliche Aussage nach 153 StGB neben dem Meineid nach 154 StGB zu prüfen, vgl. Termin 1998/I (Klausur Nr. 7). 9. Sonstiges: Nur in einer Klausur waren die Umweltdelikte der 324 ff. StGB Gegenstand des Assessorexamens. Allerdings waren in dieser (Revisions-)Klausur (Termin 2001/II [Klausur Nr. 6]) verschiedenste Delik-

19 Das bayerische Assessorexamen / eine Analyse Seite 19 te dieses Themenbereichs neben den (ebenfalls sehr seltenen!) Brandstiftungsdelikten zu prüfen. Insofern lässt sich bei dieser Klausur von einem wirklich ungewöhnlichen Rundumschlag sprechen. Die Straftaten im Amt der 331 ff. StGB wurden nur in einem einzigen Fall abgeprüft: Im Termin 1996/II (Klausur Nr.7) wurde eine Auseinandersetzung mit den 333, 334 StGB gefordert. Bei den Straftaten gegen die öffentliche Ordnung ( 123 ff. StGB) hatte bislang nur der Hausfriedensbruch nach 123 StGB wirklich Examensrelevanz. In drei Terminen waren detaillierte Ausführungen zu diesem Delikt angezeigt, vgl. Termine 2002/II (Klausur Nr. 7) 2001/II (Klausur Nr. 7) 1995 I (Klausur Nr. 6). Weitere Delikte aus dieser Gruppe waren allenfalls als Randprobleme angesiedelt, in je einem Fall die Nichtanzeige geplanter Straftaten nach 138 StGB (Termin 1999/I (Klausur Nr. 6), die Amtsanmaßung nach 132 StGB (Termin 2001/I [Klausur Nr. 7] und die Bildung einer kriminellen Vereinigung nach 129 StGB (Termin 2004/I [Klausur Nr. 6]. Mit Falschgeldgeschäften ( 146 ff. StGB) hatten sich die Bearbeiter in zwei Terminen auseinander zu setzen, vgl. Termin 2001/II (Klausur Nr. 7) und Termin 1997/I (Klausur Nr. 6). Der unübersichtliche Tatbestand der Geldwäsche nach 261 StGB war Prüfungsgegenstand in den Terminen 2004/I (Klausur Nr. 7) und 1997/I (Klausur Nr. 6). Keinen Schwerpunkt der Examensvorbereitung sollten Sie auch auf diese Delikte verwenden, die allesamt erst ein Mal im Examen abgeprüft wurden: Verletzung des Briefgeheimnisses nach 202 StGB (Termin 2001/II [Klausur Nr. 6]) und Vereitelung der Zwangsvollstreckung nach 288 StGB (Termin 1998/I [Klausur Nr. 7]). II. Probleme des Strafrecht AT Die klassischen AT-Probleme tauchen erfahrungsgemäß nur selten in der Examensklausur auf, was nicht zuletzt am geringen wissenschaftlichen Tiefgang der Assessorklausur und den Aufgabenstellern ausnahmslos Praktiker! - liegen dürfte. Allerdings gilt es zu beachten, dass ein sicherer Umgang mit den Konkurrenzen im Examen ebenso überlebenswichtig ist, wie nahezu perfekte Kenntnisse im Strafzumessungsrecht. Im Übrigen sind die Examensprobleme in diesem Bereich weit gefächert, was Ihnen die nachfolgenden Ausführungen zeigen. 1. Die enorme Bedeutung der Strafzumessung in der Assessorklausur folgt bereits aus der formalen Aufgabenstellung und stellt im Stafrecht-AT ein entscheidendes Novum für den Referendar dar. Insbesondere im Hinblick auf Revisions-, Plädoyer- und Urteilsklausuren sind fundierte Kenntnisse des Referendars in diesem Bereich unerlässlich. a) Insgesamt acht Klausuren befassten sich mit der Problematik der nachträglichen Gesamtstrafenbildung gem. 55 StGB. Entscheidender Hinweis auf diese Thematik ist der auszugsweise Abdruck noch nicht vollstreckter Urteile oder der Hinweis auf die fehlende Begleichung von Geldstrafen aus Strafbefehlen. 2003/I (Klausur Nr. 7); 2002/I (Klausur Nr. 7); 2001/I (Klausur Nr. 7); 2000/II (Klausur Nr. 7); 1998/II (Klausur Nr. 6); 1997/II (Klausur Nr. 7); 1997/I (Klausur Nr. 6); 1996/II (Klausur Nr. 6); Eine (bloße) Gesamtstrafenbildung gem. 53, 54 StGB war Gegenstand des Termins 2002/II (Klausur Nr. 6), wobei eine Strafaussetzung auf Bewährung zu verfügen war. b) Mit einer fehlerhaften Strafzumessung sieht sich der Examenskandidat in nahezu jeder Revisionsklausur konfrontiert. Diese Thematik tauchte in zehn Klausuren auf. Die Verwertbarkeit von Vorstrafen war in den Terminen 2003/II (Klausur Nr. 7) und 2001/I (Klausur Nr. 6) Gegenstand des Examens, die unzulässige Verwertung von Leugnen und fehlender Reue zu Las-

20 Das bayerische Assessorexamen / eine Analyse Seite 20 ten des Angeklagten im Termin 2001/I (Klausur Nr. 6). Im Termin 2000/II (Klausur Nr. 6) galt es die Verwertung tilgungsreifer Straftaten aus Bundeszentralregister zu erkennen. Das Problem der Doppelverwertung stellte sich im Termin 1999 I (Klausur Nr. 7); ein Verstoß 46 III StGB im Termin 1998/I (Klausur Nr. 6) und in ähnlicher Weise in den Terminen 1998/II (Klausur Nr. 7) und 1997/I (Klausur Nr. 7). Die ausnahmsweise Berücksichtigung des teilweisen Schweigens des Beschuldigten zu seinen Lasten war in Klausur 1996/II (Klausur Nr. 7) problematisch. c) Der Antrag auf Entziehung der Fahrerlaubnis nach 69, 69a StGB ist in Abschlussverfügungsund Urteilsklausuren ebenso beliebter Prüfungsgegenstand wie im Klausurentyp Plädoyer der Staatsanwaltschaft, vgl. Termine 2003/I (Klausur Nr. 6); 2002/II (Klausur Nr. 6); 2002/I (Klausur Nr. 7); 2001/I (Klausur Nr. 6). Ein bloßes Fahrverbot nach 25 StVG statt der Entziehung der Fahrerlaubnis war im Termin 1999 II (Klausur Nr. 7) von der Verteidigung zu beantragen. 2. Irrtumsproblematik: Es ist sehr selten mit strafrechtlichen Irrtümern zu rechnen. In den analysierten Examensklausuren finden sich nur drei Klausuren, in denen ein näheres Eingehen auf diese Thematik angezeigt war. Zumeist standen die Irrtumskonstellationen im Zusammenhang mit den Delikten des 263 StGB oder 242 StGB, etwa die Rechtswidrigkeit eines Vermögensvorteils (Termin 2004/I [Klausur Nr. 7]) oder der mittelbaren Täterschaft i.r.d. 16 StGB. In zwei weitere Klausuren (Termin 1996/II [Klausur Nr. 7] und 1997/II [Klausur Nr. 6]) waren Ausführungen zu diesem AT-Problemen angezeigt. 3. Teilnahmeproblematik: Wie schon im ersten juristischen Staatsexamen ist jederzeit mit der Abgrenzungsproblematik zwischen Täterschaft und Teilnahme zu rechnen: Jede vierte Staatsexamensklausur verlangt eine argumentative Auseinandersetzung mit diesem Problembereich. In drei der letzten 20 Termine lag darauf sogar einer der Schwerpunkte in diesem Bereich: Im Termin 2004/I (Klausur Nr. 7) war der Versuch der Beteiligung und Rücktritt vom Versuch der Beteiligung ( 30, 31 StGB) Gegenstand des Examens. Die zuweilen sehr schwierige Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme im Rahmen eines Diebstahls war im Termin 2004/I (Klausur Nr. 6) und 2000/II (Klausur Nr. 6) ein maßgebliches Problem der Examensklausur. 4. Exoten/Besonderheiten: In zwei Examensklausuren hatten sich die Bearbeiter mit Straftaten unter Auslandsbezug auseinander zu setzen. Dabei stand die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts nach 7 StGB zur Diskussion, vgl. Termine 2003/I (Klausur Nr. 6) und 1999/II (Klausur Nr. 7). Demgegenüber tauchen Probleme des Rücktritts sehr selten in Examensklausuren auf: Nur in zwei Terminen 2002/II (Klausur Nr. 7) und 2000/I (Klausur Nr. 6), war die Abgrenzung zwischen Vollendung und Versuch mit der Rücktrittsproblematik kombiniert. Das Standardproblem der Abgrenzung von dolus eventualis zur bewussten Fahrlässigkeit kam in zwei Examensterminen vor, vgl. Termin 1999/I (Klausur Nr. 6) und 1995/I (Klausur Nr. 7). Auch der bereits aus der Anfängerübung bekannte Streit, ob ein Versuch des erfolgsqualifizierten Delikts möglich ist, spielte nur in einem Termin eine Rolle 1996/I (Klausur Nr. 6). Die objektive Zurechenbarkeit beim Fahrlässigkeitsdelikt war in den Terminen 2000/II (Klausur Nr. 7) und 1998 II (Klausur Nr. 6) problematisch. Probleme der 20, 21 StGB traten ausschließlich im Zusammenhang mit Alkoholisierungen auf: Unter anderem im Termin 2001/I (Klausur Nr. 6) und 1997/II (Klausur Nr. 7) war eine Auseinandersetzung mit diesen Normen angezeigt.

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