Grundausbildungslehrgang Höherer Dienst

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1 Grundausbildungslehrgang Höherer Dienst Aigen 23. bis 27. März 2015 Mag. Dr. Astrid Hauser Themengebiete (I) Einführung Verfassungs- und einfachgesetzliche Grundlagen Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen (EGVG) Anwendungsbereiche Begriffsbestimmungen, Straftatbestände Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) Zuständigkeiten Befangenheit Parteien 2 1

2 Themengebiete (II) Rechts- und Handlungsfähigkeit Vertretung Anbringen und deren Erledigung Zustellung Fristen Ordnungs- und Mutwillensstrafen Ermittlungsverfahren (Grundsätze, mündliche Verhandlung, Präklusion, Beweisverfahren) Bescheid Rechtsmittel Kosten 3 Themengebiete (III) Verwaltungsstrafgesetz (VStG) Allgemeine Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts Strafen und Strafbemessung Absehen von der Anzeige, vorläufige Einleitung oder Fortführung, Einstellung des Verfahrens Verjährung Parteien Sicherungsmaßnahmen 4 2

3 Themengebiete (IV) Ordentliches Strafverfahren Straferkenntnis Einstellung des Verfahrens Verkürzte Verfahren Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) Allgemeines Grundsätze Arten Verfahren 5 Themengebiete (V) Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG Allgemeines Zuständigkeiten Befangenheit Beschwerden (Grundsätze und Arten) Vorverfahren bei der Bescheidbeschwerde Vorlageantrag Verfahren vor dem VwG Entscheidung (Erkenntnis und Beschluss ) 6 3

4 Themengebiete (VI) Entscheidungsmöglichkeiten zur Durchbrechung der Rechtskraft Entscheidungspflicht Kosten Sonderbestimmungen für das Verwaltungsstrafverfahren 7 Einführung Grundlagen Was versteht man unter dem Verwaltungsverfahrensrecht? Wer ist zur Regelung des Verwaltungsverfahrensrechts zuständig? 8 4

5 Verfassungsrechtliche Grundlagen (I) Adhäsions- oder Annexkompetenz Die Zuständigkeit zur gesetzlichen Regelung des Verfahrens und seiner Vollziehung richtet sich nach der Zuständigkeit für die Sachmaterie Bedarfskompetenz Art 11 Abs 2 B-VG Art 11 Abs 2 B-VG normiert für den Bundesgesetzgeber die Möglichkeit der Abweichung Soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird 1925 hat der Bund von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht 9 Verfassungsrechtliche Grundlagen (II) Auf Grund von Art 11 Abs 2 B-VG erlassen: Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen EGVG Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz AVG Verwaltungsstrafgesetz VStG Verwaltungsvollstreckungsgesetz VVG [Auf Grund von Art 136 Abs 2 B-VG erlassen: Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG] 10 5

6 Verfassungsrechtliche Grundlagen (III) Legalitätsprinzip Art 18 Abs 1 B-VG Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden Verfahrensrechtlich relevante Grundrechte Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (präzise Regelung der Behördenzuständigkeit) Recht auf ein faires Verfahren (Tribunal hat über zivilrechtliche und strafrechtliche Ansprüche zu entscheiden) 11 Einfachgesetzliche Grundlagen Verwaltungsverfahrensgesetze Durchführungsverordnungen: Verwaltungsformularverordnung, Bundes-Kommissionsgebührenverordnung Nebengesetze Zustellgesetz Agrarverfahrensgesetz Dienstrechtsverfahrensgesetz 12 6

7 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen EGVG Anwendungsbereich: Welche Verwaltungsorgane haben die Verfahrensgesetze in welchen Angelegenheiten bei der Besorgung behördlicher Aufgaben (Bescheiderlassung) anzuwenden Begriffsdefinitionen Straftatbestände Winkelschreiberei, Schwarzfahren, Diskriminierung, Verbreitung nationalsozialistischen Gedankengutes 13 Anwendungsbereich AVG: auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden VStG: auf das Strafverfahren der Verwaltungsbehörden mit Ausnahme der Finanzstrafbehörden des Bundes VVG: auf das Vollstreckungsverfahren der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung, der Organe der Städte mit eigenem Statut und der Landespolizeidirektionen 14 7

8 Anwendungsbereich Ausnahmen Abgabenverfahren (ausgenommen Verwaltungsabgaben) Dienstrechtsverfahren Disziplinarverfahren Durchführung von Wahlen, Volksabstimmungen, Volksbegehren Durchführung von Prüfungen 15 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz AVG Allgemeines zur Zuständigkeit: Welches Organ ist zur Vornahme eines bestimmten Rechtsaktes ermächtigt Die Einhaltung ist ein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht Zuständigkeitsveränderungen müssen gesetzlich vorgesehen oder vorher bestimmt sein Die Zuständigkeit kann durch Vereinbarung der Parteien weder begründet noch verändert werden 16 8

9 Zuständigkeit Arten Sachliche Zuständigkeit: welcher Behördentypus subsidiäre Regelung für den Bund ( 2): BVB subsidiäre Regelung für das Land ( 3 Abs 3 Bezirkshauptmannschaften-Gesetz): BVB Örtliche Zuständigkeit: welche konkrete Einzelbehörde subsidiäre Regelung ( 3): je nach Anknüpfungspunkt 17 Zuständigkeit Örtliche Zuständigkeit 3 AVG unbewegliches Gut: Lage des Gutes (Z 1) Ort eines Unternehmens, wo dieses betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird (Z 2 ) Hauptwohnsitz des Beteiligten (Z 3) Fehlt dieser, weitere Anknüpfungspunkte (Aufenthalt, letzter Hauptwohnsitz, ) 18 9

10 Zuständigkeit Zuständigkeitskonkurrenz In derselben Rechtssache sind gleichzeitig zwei oder mehrere Verwaltungsbehörden örtlich und sachlich zuständig Vorgehen im Einvernehmen Bei nicht zu Stande kommen einer Einigung: Übergang der Zuständigkeit auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde 19 Zuständigkeit Zuständigkeitskonflikte Gesetzlich ist nur eine Behörde zuständig, aber mehrere Behörden werden tätig (positiver Kompetenzkonflikt) alle Behörden lehnen ihre Zuständigkeit ab (negativer Kompetenzkonflikt) Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde entscheidet durch verfahrensrechtlichen Bescheid 20 10

11 Zuständigkeit Wahrnehmung von Amts wegen Bei Unzuständigkeit sind Einbringen ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle auf Gefahr des Einschreiters weiterzuleiten oder der Antragsteller an die zuständige Behörde zu verweisen 21 Befangenheit Allgemeines Absolute Befangenheitsgründe selbst Partei, Naheverhältnis (Ehegatte, Verwandte, Lebensgemeinschaft, eingetragene Partner, ), Bevollmächtigungsverhältnis Relative Befangenheitsgründe Sonstige wichtige Gründe, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen 22 11

12 Befangenheit Rechtsfolgen Prüfung von Amts wegen Vertretung ist zu veranlassen Bei Gefahr im Verzug sind unaufschiebbare Handlungen selbst vorzunehmen Partei hat kein Ablehnungsrecht keine Unzuständigkeit der Behörde 23 Parteien und Beteiligte Beteiligte: Die Tätigkeit der Behörde bezieht sich auf sie, ohne dass sie in ihren subjektiven Rechten berührt sind besonderes faktisches Interesse Parteien: ganz bestimmte Beteiligte Recht oder rechtliches Interesse (nicht: wirtschaftliche Interessen, faktische Interessen) besondere Rechte 24 12

13 Parteien Rechte (I) Akteneinsicht Parteiengehör Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme Ablehnung von nichtamtlichen Sachverständigen Kenntnis des Bescheids 25 Parteien Rechte (II) Beschwerde an das Verwaltungsgericht Berufung in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Geltendmachung des Anspruchs auf Erlassung eines Bescheids im Fall einer Säumnis 26 13

14 Rechts-und Handlungsfähigkeit Rechtsfähigkeit Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein jede natürliche und juristische Person Handlungsfähigkeit Fähigkeit, durch eigene Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen Vollständig mit Vollendung des 18. Lebensjahres, zuvor nur sehr eingeschränkt 27 Vertretung Personen, die für andere Rechtsakte setzen und damit Rechte und Pflichten begründen Gesetzliche und gewillkürte Vertreter: Gesetzliche Vertreter: Eltern, Sachwalter, die zur Vertretung berufenen Organe juristischer Personen Gewillkürte Vertreter: Handlungsfähige können freiwillig einen Vertreter bestellen 28 14

15 Gewillkürte Vertreter Begründung durch schriftliche Vollmacht Umfang muss klar hervorgehen Berufliche Parteienvertreter können sich auf die Vollmacht berufen Absehen vom Nachweis der Vollmacht bei Vertretung durch amtsbekannte Familienmitglieder, Angestellte von beruflichen Organisationen, 29 Anbringen(I) jede Mitteilung an die Behörde Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden, sonstige Mitteilungen Formfreiheit (außer bei fristgebundenen Anbringen und Rechtsmitteln schriftlich) 3 Arten: schriftlich telefonisch mündlich 30 15

16 Anbringen(II) Schriftliche Anbringen: Brief; in jeder technischen Form in der sie die Behörde während der Amtsstunden empfangen kann; nur wenn keine besondere Übermittlungsform vorgesehen ist Telefonische Anbringen: Möglich, soweit Schriftlichkeit nicht vorgesehen ist Auftrag innerhalb einer Frist das Anbringen schriftlich einzubringen Mündliche Anbringen: Persönlich während der Parteienverkehrszeiten Beurkundung in einem AV oder einer Niederschrift 31 Anbringen(III) Mängelbehebung Verbesserungsauftrag, weil Anforderungen an das Anbringen nicht erfüllt sind Formgebrechen oder inhaltliche Mängel Auftrag zur Verbesserung binnen einer von der Behörde gesetzten angemessenen Frist Bei Nichtbeachtung gilt das Anbringen als zurückgezogen Bei rechtzeitiger Behebung des Mangels gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht 32 16

17 Manuduktionspflicht Rechtsbelehrung Für Personen, die keine Vertretung durch berufsmäßige Parteienvertreter haben Anleitung für notwendige Verfahrenshandlungen Belehrung über die mit einer Handlung oder Unterlassung verbundenen Rechtsfolgen Keine Bindung der Behörde an eine falsche Belehrung Aber: Keine Aufgabe der Behörde, Parteienbegehren inhaltlich zu gestalten, damit sie zum Erfolg führen 33 Niederschrift Beurkundung eines mündlichen Vorgangs Zwingend vorgeschrieben bei einer mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift) über den Inhalt und die Verkündung eines mündlichen Bescheids Bestandteile der Niederschrift Ort, Zeit, Gegenstand, Bezeichnung der Behörde, Namen und Funktion aller Beteiligten, Unterschrift, Öffentliche Urkunde liefert den vollen Beweis für Gegenstand und Verlauf der Amtshandlung (außer bei Einwendungen) 34 17

18 Aktenvermerk Beurkundungsform, die einfacher ist über für die Behörde bedeutsame Fakten nicht unter der Mitwirkung von betroffenen Personen amtliche Wahrnehmungen, mündliche oder telefonische Anbringen oder sonstige Mitteilungen, vom Amtsorgan zu datieren und zu unterschreiben 35 Akteneinsicht Subjektives Verfahrensrecht der Parteien nur auf Verlangen steht allen Parteien im selben Umfang zu Einschränkungen Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder Dritter Gefährdung öffentlicher Interessen Verweigerung ist eine Verfahrensanordnung Bescheid ist nur unter bestimmten Umständen zu erlassen 36 18

19 Erledigung zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend kein Anspruch der Parteien auf eine bestimmte Kommunikationsform schriftliche Erledigung Verwaltungsvorschriften sehen sie vor oder auf Verlangen einer Partei Formerfordernisse: Bezeichnung der Behörde, Datum, Name des Genehmigenden, Fertigung 37 Ladung Erscheinen einer Person ist nötig Aufenthalt im Amtsbereich der Behörde Inhalt der Ladung Gegenstand der Amtshandlung, Eigenschaft des Geladenen, ob persönlich, welche Beweismittel, Rechtsfolgen des Nichterscheinens 2 Formen: einfache Ladung Ladungsbescheid (bei Nichtbefolgung Zwangsmaßnahmen möglich) 38 19

20 Zustellung Verweisung im AVG auf das Zustellgesetz Regelt die Zustellung von Schriftstücken der Gerichte und Verwaltungsbehörden in der Hoheitsverwaltung Systematik Allgemeine Bestimmungen Physische Zustellung Elektronische Zustellung 39 Zustellung Zustellverfügung Empfänger (kann auch ein Zustellungsbevollmächtigter oder ein Vertreter sein) Zustelladresse (Abgabestelle oder elektronische Adresse) Zustellform (mit oder ohne Zustellnachweis) Art und technisches Verfahren (ergibt sich aus der Zustelladresse) 40 20

21 Zustellung Zustellorgane Organe der Post Organe der Behörde Zustelldienste Organe einer anderen Behörde oder der Gemeinde der Abgabestelle Leiter einer Anstalt das unmittelbar vorgesetzte Kommando 41 Zustellung Arten der Zustellung Zustellung an eine Abgabestelle mit Zustellnachweis ohne Zustellnachweis Zustellung durch Hinterlegung ohne Zustellversuch Zustellung durch unmittelbare Ausfolgung bei der Behörde Zustellung am Ort des Antreffens Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung 42 21

22 Zustellung Zustellung an eine Abgabestelle (I) Eigenhandzustellung (RSa) 1 Zustellversuch Bei Erfolglosigkeit erfolgt Hinterlegung Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt Durch die Hinterlegung gilt die Zustellung als bewirkt Ausnahme: Abwesenheit von der Abgabestelle Rückschein: öffentliche Urkunde 43 Zustellung Zustellung an eine Abgabestelle (II) Ersatzzustellung (RSb) Keine Zustellung an den Empfänger möglich, aber es besteht Grund zur Annahme, dass er sich regelmäßig an der Abgabestelle aufhält Ersatzempfänger ist anwesend und zur Annahme bereit Ersatzempfänger ist von der Annahme nicht ausgeschlossen Zustellung gilt mit der Ersatzzustellung als bewirkt Hinterlegung ist grundsätzlich möglich 44 22

23 Zustellung Sonderkonstellationen Hinterlegung ohne Zustellversuch Anordnung im Gesetz Postamt, Gemeindeamt, Behörde selbst Unmittelbare Ausfolgung bei der Behörde Dokument ist versandbereit Öffentliche Bekanntmachung Abgabestelle ist unbekannt Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind 45 Fristen Arten Zeitraum, an dessen Verstreichen sich Rechtsfolgen knüpfen verfahrens- und materiellrechtliche Fristen gesetzliche und behördliche Fristen Ausschluss- und Ordnungsfristen Restituierbare und nicht restituierbare Fristen 46 23

24 Fristen Berechnung nach Tagen Der Tag, auf den das Ereignis fällt, wird nicht mitgezählt nach Wochen, Monaten oder Jahren Enden mit Ablauf des Tages, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat Sonn- und Feiertage Beginn und Lauf wird nicht behindert Endet eine Frist (auch am Samstag), dann ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen 47 Ordnungs-und Mutwillensstrafen (I) Gewährleistung eines störungsfreien und ordnungsgemäßen Ablaufs (verfahrenspolizeiliche Disziplinarmaßnahmen) Ordnungsstrafen Störung der Amtshandlung, schriftliche Eingaben mit beleidigender Schreibweise Ermahnung, Wortentzug, Entfernung des Betreffenden, Ordnungsstrafe nicht bei berufsmäßigen Parteienvertretern und öffentlichen Organen (Disziplinarrecht) 48 24

25 Ordnungs-und Mutwillensstrafen (II) Mutwillensstrafen Mutwillige Inanspruchnahme der Tätigkeit einer Behörde Vorbringen mit Verschleppungsabsicht Geldstrafe Auch gegenüber berufsmäßigen Parteienvertretern und öffentlichen Organen 49 Grundsätze des Ermittlungsverfahrens (I) Grundsatz der materiellen Wahrheit Behörde muss von sich aus Ermittlungen durchführen und ist nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden Grundsatz des Parteiengehörs Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens müssen den Parteien zur Kenntnis gebracht werden Grundsatz der Amtswegigkeit (Offizialmaxime) Behörde hat von sich aus Ermittlungen zu führen und den Sachverhalt zu ermitteln 50 25

26 Grundsätze des Ermittlungsverfahrens (II) Grundsatz der arbiträren Ordnung Gang des Ermittlungsverfahrens wird von der Behörde bestimmt Grundsatz der Verwaltungsökonomie Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis Grundsatz der Verfahrenskonzentration Verbindung von Verfahren, wenn mehrere Bewilligungen erforderlich und diese in einem beantragt worden sind 51 Behandlung von Vorfragen Die Beantwortung dieser Frage ist Voraussetzung, um die Hauptfrage beantworten zu können Vorfrage muss in der Zuständigkeit einer anderen Behörde, eines Gerichts oder derselben Behörde in einem anderen Verfahren liegen Verfahren unterbrechen durch verfahrensrechtlichen Bescheid oder faktisch Vorfrage selbst beurteilen Beurteilung nur in der Begründung Nachträglich anderslautende Entscheidung ist Grund für eine Wiederaufnahme 52 26

27 Die mündliche Verhandlung (I) Keine Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung Effizienzprinzip kann für die Durchführung sprechen Anberaumung persönliche Verständigung Anschlag in der Gemeinde Verlautbarung in sonstiger vorgesehener Form Hinweis auf die Präklusionsfolgen 53 Die mündliche Verhandlung (II) Präklusionsfolgen Verlust der Parteistellung Einwendungen spätestens am Tag vor der Verhandlung oder in der Verhandlung Kann nur eintreten, wenn die Verhandlung durch Anschlag in der Gemeinde, durch Verlautbarung UND zusätzlich durch die im Materiengesetz geforderte Form kundgemacht wurde Besondere Form der Wiedereinsetzung 54 27

28 Die mündliche Verhandlung (III) Durchführung der Verhandlung Feststellung der Identität Eröffnung der Verhandlung unter Darlegung des Verfahrensgegenstands Möglichkeit der Gliederung in Abschnitte und Festlegung eines Zeitplans Beteiligtenanhörung, Beweisaufnahme und Erörterung der bisherigen Ergebnisse Entscheidung über Beweisanträge Unterbrechung, Vertagung oder Schließung der Verhandlung 55 Beweisverfahren Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts von Amts wegen Grundsatz der materiellen Wahrheit Behörde von der Wahrheit einer Tatsache überzeugen bei der Glaubhaftmachung geringere Beweiskraft Grundsatz der freien Beweiswürdigung Aber: kein Beweis bei gesetzlichen Vermutungen und notorischen Tatsachen Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel Grundsatz der Mittelbarkeit 56 28

29 Beweismittel (I) Urkunden Aufzeichnungen über rechtlich erhebliche Tatsachen öffentliche und private Urkunden Zeugen Auskunftspersonen, die wahrnehmungs- und mitteilungsfähig sind Verweigerungsgründe Beteiligteneinvernahme 57 Beweismittel (II) Sachverständige besondere Fachkenntnisse amtliche und nichtamtliche Sachverständige Ablehnungsrecht der Parteien bei nichtamtlichen Sachverständigen Augenschein Besichtigung vor Ort und Stelle 58 29

30 Bescheid Merkmale eines Bescheids: hoheitlicher Verwaltungsakt gerichtet an eine individuell bezeichnete Person Außenverhältnis in förmlicher Weise in einem bestimmten Verfahren normative Wirkung Unterscheidung: Verordnung (allgemeiner Adressatenkreis) Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsund Zwangsgewalt (kein förmliches Verfahren) 59 Bescheidarten Leistungsbescheide Erbringung einer bestimmten Leistung Herstellung eines bestimmten Zustandes Vollstreckbarkeit, wenn nicht innerhalb der bestimmten Frist erbracht Feststellungsbescheide Feststellung des Bestehens/Nichtbestehens oder des Umfangs und Inhalts eines Rechts oder Rechtsverhältnisses Rechtsgestaltungsbescheide Rechtsverhältnis wird begründet, geändert oder aufgehoben 60 30

31 Inhalt und Form (I) Bezeichnung als Bescheid Merkmale jeder behördlichen Erledigung Bezeichnung der Behörde, Datum, Unterschrift oder Beglaubigung Spruch (erwächst in Rechtskraft) Entscheidung über alle Parteienanträge angewendete Gesetzesstellen Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen) Leistungsfrist 61 Inhalt und Form (II) Spruch (Fortsetzung) Kostenentscheidung aufschiebende Wirkung Begründung Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens Beweiswürdigung rechtliche Beurteilung Rechtsmittelbelehrung Voraussetzungen für die Einbringung eines Rechtsmittels sind anzuführen einzubringende Behörde, Frist, Begründung Bsp UVP 62 31

32 Erlassung von Bescheiden Förmliche Bekanntgabe gegenüber der Partei Schriftliche Bescheide Zustellung oder Ausfolgung Mündliche Bescheide Verkündung sind in einer gesonderten Niederschrift zu beurkunden sind nicht anwesenden Parteien zuzustellen anwesende Parteien können Zustellung binnen 3 Tagen verlangen 63 Mandatsbescheid Bescheid ohne Ermittlungsverfahren 2 Möglichkeiten: Vorschreibung von Geldleistungen (bei gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehendem Sachverhalt) unaufschiebbare Maßnahmen bei Gefahr im Verzug ordentliche Rechtsmittel der Vorstellung Erhebung binnen 2 Wochen Einleitung des ordentlichen Verfahrens 64 32

33 Berichtigungsbescheid Berichtigung eines Bescheids Unrichtigkeit Versehen der Behörde Offenkundigkeit dieses Versehens Berichtigungsfähige Fehler Schreib- und Rechenfehler offenbar auf einem Versehen beruhende Fehler beruhen offenbar ausschließlich auf einem technisch mangelhaften Betrieb einer EDV-Anlage 65 Rechtskraft eines Bescheids Formelle Rechtskraft Unanfechtbarkeit durch Rechtsmittel Materielle Rechtskraft Wirksamwerden der im Spruch begründeten oder festgestellten Rechte und Pflichten Vollstreckbarkeit Leistung kann zwangsweise durchgesetzt werden nach Rechtskraft und Ablauf einer Leistungsfrist abhängig davon, ob eine aufschiebende Wirkung vorliegt 66 33

34 Erfordernisse einer Berufung Inhalt Berufungserklärung, Berufungsantrag, Berufungsbegründung Berufung ist schriftlich bei der Gemeindebehörde der 1. Instanz einzubringen Einzubringen binnen einer Frist von 2 Wochen Keine Erstreckbarkeit Beginnt für jede Partei mit der Erlassung des Bescheids ihr gegenüber zu laufen 67 Grundsätze des Berufungsverfahrens Kein Neuerungsverbot Neue Tatsachen und rechtliche Gesichtspunkte können geltend gemacht werden Parteiengehör Mitteilung der neuen Tatsachen und Beweise an die Berufungsgegner Stellungnahme binnen einer 2 Wochen nicht übersteigenden Frist Grundsätzlich haben Berufungen eine aufschiebende Wirkung 68 34

35 Berufungsvorentscheidung Zuständigkeit: Gemeindebehörde der 1. Instanz Zeitraum: innerhalb von 2 Monaten 2 Entscheidungsmöglichkeiten Zurückweisung wegen Unzulässigkeit Stattgabe: ersatzlose Behebung des Bescheids oder Abänderung in jede Richtung RM gegen Berufungsvorentscheidungen Vorlageantrag binnen 2 Wochen Berufungsvorentscheidung tritt außer Kraft 69 Verfahren vor der Berufungsbehörde Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens selbst vornehmen oder durch die Unterinstanz vornehmen lassen Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung Abänderung des angefochtenen Bescheids in jede Richtung volle Kognitionsbefugnis 70 35

36 Entscheidung der Berufungsbehörde Zurückweisung wegen Unzulässigkeit Ablauf der Frist, Verzicht, Erschöpfung des Instanzenzuges Abweisung und Bestätigung Begründung kann abweichen Stattgabe der Berufung und Abänderung Auch zum Nachteil möglich kein Verbot der reformatio in peius Stattgabe der Berufung, Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung an die untere Instanz 71 Sonstige Abänderung von Bescheiden Abänderung und Behebung von Amts wegen Wiederaufnahme des Verfahrens Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 72 36

37 Abänderung / Behebung von Amts wegen Begünstigende Abänderung bzw Aufhebung von (belastenden) Bescheiden Belastende Änderung von Bescheiden in Wahrung des öffentlichen Wohls Nichtigerklärung von Bescheiden Unzuständigkeit der Behörde oder eines falsch zusammengesetzten Kollegialorgans strafgesetzwidriger Erfolg wird herbeigeführt tatsächlich undurchführbar durch Gesetz mit Nichtigkeit bedroht 73 Wiederaufnahme des Verfahrens Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen von Amts wegen oder auf Antrag 4 Tatbestände: Erschleichungstatbestand Neuerungstatbestand Vorfragentatbestand Tatbestand der res iudicata 74 37

38 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung Unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis minderer Grad des Versehens Versäumen einer Rechtsmittelfrist wegen fehlender oder unrichtiger Rechtsmittelbelehrung Antrag binnen 2 Wochen ab Wegfall des Hindernisses unter gleichzeitiger Nachholung der versäumten Handlung 75 Entscheidungspflicht der Behörde Über Anträge von Parteien hat die Behörde ohne unnötigen Aufschub binnen 6 Monaten zu entscheiden Devolutionsantrag an die Berufungsbehörde nur mehr möglich bei Verfahren in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde Zuständigkeit geht auf die Berufungsbehörde über Einbringung bei der Berufungsbehörde Berufungsbehörde hat wiederum eine Frist von 6 Monaten zur Entscheidung; bei Verletzung Säumnisbeschwerde an das VwG 76 38

39 Kosten des Verfahrens Grundsatz: Selbsttragungsprinzip Beteiligte haben ihre Kosten selbst zu tragen Behörde hat ihre Kosten von Amts wegen zu tragen Ausnahme: Heranziehung von Beteiligten zur Leistung Barauslagen Kommissionsgebühren Verwaltungsabgaben 77 Barauslagen Notwendige Aufwendungen aus Anlass eines konkreten Verfahrens über die normalen Kosten hinaus Kosten für Pläne, Zeichnungen Gebühren für nichtamtliche Sachverständige bestimmte Kommissionsgebühren Verursachungs- und Verschuldensprinzip Barauslagen werden durch verfahrenseinleitenden Antrag bewirkt Barauslagen werden durch sorgloses Vorgehen und Provozierung einer Verfahrenshandlung verschuldet 78 39

40 Verwaltungsabgaben Berechtigungen oder sonstige im Interesse der Partei liegende Amtshandlungen fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand zu tragen hat auf Grundlage des AVG erlassen Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 auf Grundlage des F-VG 1948 und Finanzausgleichsgesetzes (und des Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes) erlassen Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 79 Verwaltungsstrafgesetz VStG Für bestimmte menschliche Verhaltensweisen werden Sanktionen (Strafen) festgelegt Gründe: generalpräventive, spezialpräventive und Vergeltung Strafen in verschiedenen Bereichen: Allgemeines Verwaltungsstrafrecht Justizstrafrecht Finanzstrafrecht Disziplinarrecht 80 40

41 Regelung des VStG Allgemeine Bestimmungen über das Verwaltungsstrafrecht ( 1-22) Regelungen des Verwaltungsstrafverfahrens ( 24-67) AVG ist mit einigen Ausnahmen anwendbar ( 24) NICHT: einzelne Straftatbestände; diese finden sich in den jeweiligen Materiengesetzen 81 Allgemeine Bestimmungen (I) Verbot der Rückwirkung von Strafbestimmungen Nulla poena sine lege Nur im Inland begangene Verwaltungsübertretungen (Territorialitätsprinzip) Aber: EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz Recht zum Tatzeitpunkt (Günstigkeitsprinzip) 82 41

42 Allgemeine Bestimmungen (II) Zurechnungsfähigkeit Diskretionsfähigkeit Dispositionsfähigkeit Deliktsfähigkeit erst ab Vollendung des 14. Lebensjahres Alter der problematischen Reife für Jugendliche (14. aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet) 83 Allgemeine Bestimmungen (III) Verschulden Vorsatz (bewusstes Fehlverhalten) Fahrlässigkeit (Mangel an gebotener Sorgfalt) Wenn keine Bestimmung in einer Verwaltungsvorschrift, reicht Fahrlässigkeit Gesetz trifft die Vermutung der Fahrlässigkeit Vermutung ist durch den Beschuldigten widerlegbar (Beweislastumkehr) Notstand gilt als Entschuldigungsgrund 84 42

43 Allgemeine Bestimmungen (IV) Haupttat, Anstiftung und Beihilfe Haupttat: Ein Tatbild wird rechtswidrig und schuldhaft verwirklicht Anstiftung: Ein anderer bewegt den Haupttäter vorsätzlich zur Tat (bewusstes Einwirken) Beihilfe: Dem Haupttäter wird die Begehung der Tat vorsätzlich ermöglicht, abgesichert oder erleichtert Versuch strafbar, wenn in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich für strafbar erklärt 85 Allgemeine Bestimmungen (V) Besondere Fälle der Verantwortlichkeit, weil nur Personen strafbar sind Sonderregelung für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften Strafbarkeit desjenigen, der zur Vertretung nach außen befugt ist Aber: Möglichkeit der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten 86 43

44 Strafen und Strafsatz Freiheitsstrafe: nur bei Notwendigkeit, um den Täter vor weiteren Verwaltungsübertretungen gleicher Art abzuhalten 12 Stunden Mindestdauer, nie länger als 6 Wochen, über 2 Wochen nur bei Vorliegen besonderer Erschwerungsgründe Geldstrafe: Mindestens 7, bei Uneinbringlichkeit Vorsehen einer Ersatzfreiheitsstrafe Ersatzfreiheitsstrafe: keine Überschreitung des für die Tat angedrohten Höchstmaßes, max 6 Wochen, wenn nichts bestimmt 87 2 Wochen Strafbemessung Bestimmung der konkreten Einzelstrafe: Ermessen der Behörde Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (objektives Kriterium) Milderungs- und Erschwerungsgründe (subjektives Kriterium) Außerordentliche Milderung: Beschuldigter ist ein Jugendlicher oder mildernde Umstände überwiegen beträchtlich Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten 88 44

45 Besonderheiten (I) Absehen von der Anzeige: Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind gering Absehen von der vorläufigen Einleitung oder Fortführung des Strafverfahrens: Die Strafverfolgung würde voraussichtlich einen Aufwand verursachen, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und der Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre 89 Besonderheiten (II) Einstellung des Verfahrens: Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind gering oder wenn die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und der Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre 90 45

46 Verwaltungsstrafverfahren Allgemeines grundsätzliche Anwendbarkeit des AVG Offizialmaxime einzige Ausnahme: Privatanklagesachen Zuständigkeit Sachlich: BVB oder Landespolizeidirektion Örtlich: Tatort, Abtretung an Wohnsitzbehörde möglich Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen: Behörden unabhängig voneinander 91 Verjährung Verfolgungsverjährung 1 Jahr binnen Abschluss der strafbaren Handlung Strafbarkeitsverjährung Wenn seit Beginn der Verfolgungsverjährungsfrist 3 Jahre vergangen sind, ist keine Strafbarkeit mehr möglich Vollstreckungsverjährung Wenn seit der rechtskräftigen Verhängung der Strafe mehr als 3 Jahre vergangen sind, ist keine Vollstreckung mehr möglich 92 46

47 Parteien Beschuldigte eine im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person vom Zeitpunkt der ersten Verfolgungshandlung bis zum Abschluss der Strafsache Privatankläger Privatbeteiligte Sonstige mithaftende juristische Person, in Materiengesetzen vorgesehene Organpartei, Verfallsbeteiligter 93 Sicherungsmaßnahmen Festnahme Auf frischer Tat von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten UND mangelnde Identifizierbarkeit ODER Fluchtgefahr ODER Ausführungs- oder Wiederholungsgefahr unverzüglich der Behörde zu übergeben Abwenden bei Erlag einer vorläufigen Sicherheitsleistung 94 47

48 Sicherungsmaßnahmen Sicherheitsleistung Erlag einer Sicherheitsleistung (Geldbetrag, Pfandbestellung, Bürge) Strafverfolgung ist voraussichtlich unmöglich oder wesentlich erschwert Erlag einer vorläufigen Sicherheitsleistung Betretung auf frischer Tat Die ersten beiden Voraussetzungen für eine Festnahme müssen vorliegen Beschlagnahme vorläufige Einziehung von Sachen 95 Ordentliches Strafverfahren Aufforderung zur Rechtfertigung des Beschuldigten Ladung zur Vernehmung oder schriftliche Rechtfertigung Anfertigung einer Verhandlungsschrift Unbeschränktheit der Beweismittel Verwandte (vgl 36a AVG) können sich ohne Angabe von Gründen der Zeugenaussage entschlagen 96 48

49 Straferkenntnis Bescheid Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung Inhalt des Spruchs Tatumschreibung, Verwaltungsvorschrift, verhängte Strafe und die Gesetzesbestimmung dazu, Kostenvorschreibung Bei einem mündlich verkündeten Straferkenntnis ist auf Antrag binnen 3 Tagen eine schriftliche Ausfertigung des Straferkenntnisses zu erlassen 97 Einstellung des Verfahrens (I) Die Tat kann nicht erwiesen werden (objektiver Einstellungsgrund) Der Beschuldigte hat die ihm zur Last gelegte Übertretung nicht begangen oder Schuld- bzw Strafausschließungsgründe liegen vor (subjektive Einstellungsgründe) Umstände liegen vor, welche die Verfolgung ausschließen (Immunität, Exterritorialität) 98 49

50 Einstellung des Verfahrens (II) Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten sind gering Eine Strafverfolgung ist nicht möglich Die Strafverfolgung bedeutet einen unangemessenen Aufwand 99 Verkürzte Verfahren Strafverfügung ohne Ermittlungsverfahren; keine höhere Strafe als 600 ; Einspruch binnen 2 Wochen (auch mündlich!) Anonymverfügung Geldstrafe bis 365 an jene Person, von der angenommen wird, sie kann den Täter leicht feststellen; Bezahlung binnen 4 Wochen ansonsten gegenstandslos; kein RM; Verwaltungsakt sui generis Organmandat von besonders geschulten Organen der öffentlichen Aufsicht; bei Verweigerung der Bezahlung gegenstandslos; kein RM; Verwaltungsakt sui generis

51 Verwaltungsvollstreckungsgesetz VVG Durchsetzung eines durch Bescheid als gesetzmäßig festgestellten Zustands oder Eintreibung einer festgestellten Leistung Behörden: Bezirksverwaltungsbehörden Landespolizeidirektion in ihrem Wirkungsbereich Grundsatz der Verhältnismäßigkeit das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel Geldleistungen nur insoweit, als dadurch nicht der notdürftige Unterhalt gefährdet wird 101 Arten(I) Geldleistungen Eintreibung erfolgt durch die Gerichte oder die Behörden selbst Vertretbare Leistung muss nicht unmittelbar vom Verpflichteten erbracht werden Androhung der Ersatzvornahme Anordnung und Durchführung der Ersatzvornahme (auf Kosten und Risiko des Verpflichteten)

52 Arten (II) Unvertretbare Leistung muss unmittelbar vom Verpflichteten erbracht werden Zwangsstrafen: Geldstrafen bis 726 und Haftstrafen bis zu 4 Wochen Androhung (Bezeichnung der Art und Höhe der Zwangsstrafe) Anordnung und Vollziehung der Zwangsstrafe Unmittelbarer Zwang ultima ratio (wenn alle anderen Maßnahmen nicht zum Ziel führen) Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz müssen sie tauglich und angemessen sein 103 Verfahren Gemäß 11 VVG sind gewisse Vorschriften des AVG anwendbar und zwar Allgemeine Bestimmungen ( 1 36 AVG) Rechtsmittelbelehrung ( 58 Abs 1 und 61 AVG ) Sonstige Abänderung von Bescheiden und Entscheidungspflicht (IV. Teil, 3. und 4. Abschnitt AVG)

53 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG Regelung des Verfahrens der Verwaltungsgerichte Ausgenommen ist das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht (hier gilt die BAO) Abweichende Regelung durch Bundes- oder Landesgesetz, wenn zur Regelung des Gegenstands erforderlich (Bedarfskompetenz) oder VwGVG sieht nur subsidiäre Zuständigkeit vor 105 Sachliche Zuständigkeit (I) Art 130 Abs 1 B-VG sieht verpflichtend vor: Bescheidbeschwerde Maßnahmenbeschwerde Säumnisbeschwerde (Weisungsbeschwerde)

54 Sachliche Zuständigkeit (II) Weitere Aufgaben können durch Bundes- oder Landesgesetz geschaffen werden (fakultativ): Beschwerden in Vergaberechtssachen Beschwerden in Dienstrechtsstreitigkeiten Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines sonstigen Verhaltens eines Verwaltungsorgans 107 Sachliche Zuständigkeit (III) Bundesverwaltungsgericht: Angelegenheiten der unmittelbaren Bundesverwaltung Angelegenheiten der Vergabekontrolle bei Vergaben des Bundes Dienstrechtliche Angelegenheiten der öffentlichen Bundesbediensteten

55 Sachliche Zuständigkeit (IV) Landesverwaltungsgericht: Landesverwaltung mittelbare Bundesverwaltung Angelegenheiten des eigenen und übertragenen Wirkungsbereichs der Gemeinden Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung Subsidiäre Allzuständigkeit (Zuständigkeit ist dann gegeben, wenn keine Zuständigkeit des BVwG oder BFG vorliegt) 109 Örtliche Zuständigkeit BVwG Gesamtes Bundesgebiet Ob am Sitz in Wien oder einer Außenstelle ist eine Frage der Geschäftsordnung und -verteilung Außenstellen: Graz, Innsbruck, Linz LVwG Generalklausel zu Gunsten des LVwGs Je nach Materie ist zu unterscheiden

56 Örtliche Zuständigkeit LVwG(I) Bescheidbeschwerde / Säumnisbeschwerde: Nach 3 Z 1, 2 und 3 (mit Ausnahme des letzten Halbsatzes) AVG In Verwaltungsstrafsachen nach dem Sitz der Behörde, die den Bescheid erlassen bzw nicht erlassen hat Maßnahmenbeschwerde: Nach dem Ort, an dem die Ausübung des AuvBZ begonnen wurde Wenn diese im Ausland ausgeübt wurde, danach, wo das ausübende Organ die Bundesgrenze überschritten hat 111 Örtliche Zuständigkeit LVwG(II) Weisungsbeschwerden: Nach dem Sitz der Behörde, deren Organ die Weisung erteilt hat Typenfreie Beschwerden Nach dem Ort, an dem das Verhalten gesetzt wurde

57 Befangenheit Voraussetzungen wie AVG Mitglieder des VwG, fachkundige Laienrichter und Rechtspfleger Anzeige an den Präsidenten Zuteilung an den ersatzweise zuständigen Richter Befangenheit eines Rechtspflegers: an sich ziehen durch den zuständigen Richter Kein Ablehnungsrecht der Parteien Aber Geltendmachung im Rechtsmittelweg 113 Beschwerden an die VwG Grundsätze Einbringen müssen schriftlich erfolgen kein Anwaltszwang Gebührenpflicht (mit wenigen Ausnahmen) Verbesserung von Mängeln ist möglich Mitteilungspflicht Beschwerdeverzicht ist möglich Unter diesen Voraussetzungen ist der Verzicht unwiderruflich: frei von Willensmängeln, in Kenntnis der Rechtsfolgen

58 Bescheidbeschwerde Gegenstand Bescheide binnen offener Beschwerdefrist Frist und Einbringung 4 Wochen, bei der belangten Behörde Beginn der Frist: Tag der Zustellung oder Tag der mündlichen Verkündung Inhalt obligatorisch: Bezeichnung des Bescheids und der belangten Behörde, Gründe, Begehren, Rechtzeitigkeit fakultativ: Antrag auf eine mündliche Verhandlung, Kostenersatz 115 Maßnahmenbeschwerde Gegenstand Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsund Zwangsgewalt (AuvBZ) Frist und Einbringung 6 Wochen, direkt beim zuständigen VwG Beginn der Frist: ab Kenntnis bzw ab Wegfall dieser Behinderung Inhalt obligatorisch: Bezeichnung AuvBZ, das den Akt setzende Organ, Gründe, Begehren, Rechtzeitigkeit fakultativ: Antrag auf eine mündliche Verhandlung, Kostenersatz

59 Säumnisbeschwerde Gegenstand Verletzung der Entscheidungspflicht einer Verwaltungsbehörde Frist und Einbringung bei der belangten Behörde nach der Entscheidungsfrist von 6 Monaten unbefristet Beginn der Frist von 6 Monaten: Einlangen des Antrags auf Sachentscheidung bei der Behörde Inhalt obligatorisch: Bezeichnung der belangten Behörde, Ablauf der Frist ist glaubhaft zu machen, Begehren fakultativ: Antrag auf eine mündliche Verhandlung, Verschulden der Behörde 117 Vorverfahren bei der Bescheidbeschwerde Beschwerdevorentscheidung durch die Verwaltungsbehörde Ermessen der Behörde schriftlich binnen 2 Monaten Unzuständigkeit ab Vorlage der Beschwerde an das VwG 3 Entscheidungsmöglichkeiten Beschwerde wegen Unzulässigkeit zurückweisen Beschwerde stattgeben, Bescheid ersatzlos aufheben oder in jede Richtung abändern Beschwerde abweisen

60 Vorlageantrag Der Vorlageantrag richtet sich gegen die Beschwerdevorentscheidung Er ist schriftlich binnen 2 Wochen bei der belangten Behörde einzubringen Die Beschwerdevorentscheidung tritt nicht (!) außer Kraft Zulässiger Vorlageantrag ist unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen 119 Verfahren vor dem VwG Grundsätze (I) Beginnt mit der Vorlage der Beschwerde Ab jetzt sind alle Schriftsätze direkt beim VwG einzubringen Bestimmungen des AVG sind anzuwenden, außer das VwGVG bestimmt anderes Parteien des Verfahrens Beschwerdeführer belangte Behörde oder oberstes Organ an deren Stelle alle übrigen Parteien

61 Verfahren vor dem VwG Grundsätze (II) Grundsätzlich öffentliche mündliche Verhandlung Entfall der mündlichen Verhandlung bei Zurückweisung der Beschwerde, Beschwerde wird zur Gänze stattgegeben, mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten, Parteien verzichten darauf Unmittelbarkeit des Verfahrens Bei der Entscheidung darf nur berücksichtigt werden, was in der Verhandlung vorgekommen ist An der Entscheidung darf nur mitwirken, wer an der Verhandlung teilgenommen hat 121 Verfahren vor dem VwG Grundsätze (III) Akteneinsicht Regelungen des AVG anwendbar, aber Entwürfe des Erkenntnisses oder Beschlusses sind ausgenommen Auf Verlangen der Behörde können einzelne Aktenbestandteile ausgenommen werden Bezeichnung jener Bestandteile, die bereits im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde ausgenommen waren, weil diese weiterhin ausgenommen bleiben

62 Entscheidung des VwG (I) Grundsätzlich Entscheidung durch Einzelrichter Wenn im Organisationsgesetz vorgesehen, Entscheidung durch Rechtspfleger möglich Senatsentscheidungen Sie müssen durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen sein Auch Senatsentscheidungen mit Laienrichtern sind möglich, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind 123 Entscheidung des VwG (II) Prüfungsumfang auf Grund der Beschwerde oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung Problem: Überprüft wird die Beschwerdevorentscheidung Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision im Spruch des Erkenntnisses Die ordentliche Revision ist bei Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zulässig Ansonsten gibt es die Möglichkeit der außerordentlichen Revision

63 Erkenntnis Bescheidbeschwerde Eine Entscheidung in der Sache selbst (meritorisch) Der maßgebliche Sachverhalt steht fest oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts ist im Interesse der Raschheit oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden oder die Verwaltungsbehörde widerspricht einer Sachentscheidung nicht 125 Erkenntnis Maßnahmenbeschwerde Eine Entscheidung in der Sache selbst (meritorisch) Bei Rechtmäßigkeit des AuvBZ wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen Bei Unrechtmäßigkeit des AuvBZ wird der Beschwerde stattgegeben und ggf der AuvBZ aufgehoben

64 Erkenntnis Säumnisbeschwerde Es kann das Erkenntnis zuerst auf einzelne maßgebliche Rechtsfragen beschränkt und der belangten Behörde aufgetragen werden, den Bescheid zu erlassen Die Erlassung des Bescheids hat binnen einer 8 Wochen nicht übersteigenden Frist zu erfolgen Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, entscheidet das VwG selbst 127 Beschluss (I) Zurückweisung Verspätung, Unzulässigkeit, Einstellung des Verfahrens Zurückziehung der Beschwerde Aufhebung und Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde Widerspruch der Verwaltungsbehörde gegen eine Sachentscheidung des VwG Grundsätzlich erfolgen alle Entscheidungen des VwG mit Beschlussform, wenn nicht die Entscheidung durch Erkenntnis vorgesehen ist

65 Beschluss (II) Verfahrensleitende Beschlüsse keine Begründungs-, Schriftlichkeits- und Rechtsmittelbelehrungspflicht können nur gemeinsam mit der die Sache erledigenden Entscheidung bekämpft werden (reguläre) Beschlüsse Begründungs-, Schriftlichkeits- und Rechtsmittelbelehrungspflicht können selbstständig bekämpft werden Bsp: Beschluss über die aufschiebende Wirkung, Wiederaufnahme des Verfahrens, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 129 Verkündung, Begründungspflicht und Rechtsmittelbelehrung Bei einer Verhandlung ist das Erkenntnis sogleich zu verkünden Schriftliche Ausfertigung ist zuzustellen Mit Zustellung beginnt die Frist für die Erhebung der Revision Alle Erkenntnisse sind zu begründen Rechtsmittelbelehrung Bei Fehlen oder Unrichtigkeit dieser Möglichkeit des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

66 Wiederaufnahme des Verfahrens Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen von Amts wegen oder auf Antrag 4 Tatbestände: Erschleichungstatbestand Neuerungstatbestand Vorfragentatbestand Tatbestand der res iudicata 131 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung Unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis minderer Grad des Versehens Falsche Rechtsmittelbelehrung keine Belehrung zur Stellung des VA, keine Frist zur Stellung eines VA, Belehrung es sei kein RM zulässig, Antrag binnen 2 Wochen ab Wegfall des Hindernisses unter gleichzeitiger Nachholung der versäumten Handlung

67 Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts Entscheidungspflicht binnen 6 Monaten Bundes- oder Landesgesetz kann etwas anderes vorsehen Möglichkeit bei Massenverfahren mit Beschluss das Verfahren auszusetzen Eine erhebliche Anzahl von Verfahren liegt vor und eine Rechtsprechung des VwGH fehlt oder ist uneinheitlich Bei Verletzung der Entscheidungspflicht steht der Fristsetzungsantrag an den VwGH offen 133 Kosten Im Beschwerdeverfahren sind die Regelungen des AVG anwendbar Grundsatz der Kostenselbsttragung Ausgenommen nach dem Verursachungs- und Verschuldensprinzip Maßnahmenbeschwerden Die obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz Barauslagen, Kommissionsgebühren, Fahrtkosten, Schriftsatz-, Verhandlungs- und Vorlageauftragskosten

68 Sonderbestimmungen Verwaltungsstrafverfahren (I) Kein Beschwerdeverzicht während der Anhaltung Aufschiebende Wirkung kann nicht ausgeschlossen werden Unter bestimmten Umständen Zuerkennung eines Verfahrenshilfeverteidigers Verjährung Nach Einlangen einer Beschwerde muss binnen 15 Monaten entschieden werden 135 Sonderbestimmungen Verwaltungsstrafverfahren (II) Vorverfahren Verbot der reformatio in peius Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Grundsatz der Mündlichkeit, Öffentlichkeit und Unmittelbarkeit Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweise Erkenntnis in der Sache selbst, außer bei Zurückweisung oder Einstellung des Verfahrens

69 Sonderbestimmungen Verwaltungsstrafverfahren (III) Kosten Beschwerde ist zur Gänze erfolglos 20 % der verhängten Strafe als Kostenbeitrag, mindestens aber 10 Bei Freiheitsstrafen wird ein Tag mit 100 angerechnet Beschwerde ist zur Gänze erfolgreich Kosten sind von der Behörde zu tragen Beschwerde ist teilweise erfolgreich Kosten des Verfahrens sind nicht aufzuerlegen

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