MAVO Fortbildung für Mitglieder der MAV Kolping Ausbildungshotel St. Theresia München, , 09:00 16:15 Uhr

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1 Katholisches Schulwerk in Bayern MAVO Fortbildung für Mitglieder der MAV Kolping Ausbildungshotel St. Theresia München, , 09:00 16:15 Uhr KSW - Sr. Dr. Hanna Sattler OSB März 2011

2 Beteiligungsrechte der Mitarbeitervertretung Beteiligungspflichten des Dienstgebers Initiativrechte der Mitarbeitervertretung Information der MAV 27, 27a MAVO Anhörung der MAV und Mitberatung MAVO Zustimmung der MAV MAVO Vorschlagsrecht 32 MAVO Antragsrecht 37 MAVO Dienstvereinbarung 38 MAVO

3 Information Information nach 27 MAVO gegenseitige (!) Information ( 27 Abs. 1 MAVO) über Angelegenheiten, die die Dienstgemeinschaft betreffen (= fast alles) DIENSTGEBER / SCHULLEITUNG MAV Information durch den Dienstgeber ( 27 Abs. 2 MAVO) insbesondere über - Stellenausschreibungen - Änderungen und Ergänzungen des Stellenplans (z. B. Schaffung von Funktionsstellen) sowie über sonstige Angelegenheiten der Dienststelle

4 Information Information in wirtschaftlichen Angelegenheiten ( 27a MAVO) Einrichtungen mit mehr als 50 Mitarbeitern ( 27a Abs. 2 4 MAVO) Information der MAV 1. Allgemeiner Rahmen der wirtschaftlichen und finanziellen Lage der Einrichtung 2. Rationalisierungsvorhaben 3. Änderung der Organisation oder des Zwecks einer Einrichtung 4. Veränderungen und Vorhaben, die die Interessen der Mitarbeiter wesentlich berühren können unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen (z. B. Jahresabschluss, Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Verwaltungshaushalt und Jahresrechnung), soweit vorhanden (!) Einrichtungen mit bis zu 50 Mitarbeitern ( 27a Abs. 5 MAVO) Bericht des Dienstgebers in einer Mitarbeiterversammlung - Personal- und Sozialwesen der Einrichtung - Wirtschaftliche Lage und Entwicklung der Einrichtung

5 Anhörung und Mitberatung Wichtige Beteiligungstatbestände nach 29 Abs. 1 MAVO 1. Maßnahmen innerbetrieblicher Information und Zusammenarbeit (z. B. Schwarzes Brett, Rundschreiben) 3. Regelung der Ordnung in der Einrichtung ( Haus- und Heimordnungen ) (z. B. Parkplatznutzung, Internetnutzung) 5., 6. Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen Achtung: Vorrang der SR-L 14. Grundlegende Änderung von Arbeitsmethoden (z. B. Einführung neuer pädagogischer Konzepte, Marchtaler Plan) Beteiligungstatbestände nach 30 ff. MAVO Ordentliche Kündigung ( 30 MAVO) Außerordentliche Kündigung ( 31 MAVO)

6 Anhörung und Mitberatung ( 29 MAVO) Unterrichtung über die geplante Maßnahme/Entscheidung schriftlich oder mündlich rechtzeitig keine Einwendungen (oder nicht fristgerecht oder ohne Begründung) Maßnahme gilt als nicht beanstandet Durchführung der Maßnahme Erhebung von Einwendungen schriftlich oder mündlich innerhalb Wochenfrist unter Angabe von Gründen Beratung in gemeinsamer Sitzung mit dem Ziel der Verständigung Verständigung (z. B. Verzicht auf die Maßnahme, Durchführung mit Änderungen) keine Überprüfung durch die Einigungsstelle kirchl. Arbeitsgericht: nur Verstöße gegen Beteiligungspflichten keine Verständigung Letztentscheidung: Durchführung der Maßnahme

7 Anhörung und Mitberatung bei ordentlicher Kündigung ( 30 MAVO) Mitteilung der Kündigungsabsicht schriftlich unter Angabe der Gründe keine Einwendungen (oder nicht fristgerecht, nicht schriftlich, oder ohne Begründung) Kündigungserklärung Erhebung von Einwendungen schriftlich innerhalb Wochenfrist unter Angabe von Gründen Beratung in gemeinsamer Sitzung mit dem Ziel der Verständigung Verständigung (z. B. Verzicht auf die Kündigung, Weiterbeschäftigung auf anderem Arbeitsplatz, Kündigungserklärung) keine Verständigung Letztentscheidung: Kündigungserklärung Abschrift der Einwendungen beifügen Kündigung ohne Durchführung des Beteiligungsverfahrens ist unwirksam (Verfahren vor dem staatlichen Arbeitsgericht)

8 Anhörung und Mitberatung bei außerordentlicher Kündigung ( 31 MAVO) Mitteilung der Kündigungsabsicht schriftlich unter Angabe der Gründe keine Einwendungen (oder nicht fristgerecht, nicht schriftlich, oder ohne Begründung) Erhebung von Einwendungen schriftlich innerhalb von 3 Tagen (Verkürzung möglich) unter Angabe von Gründen Kündigungserklärung Letztentscheidung: Verzicht auf Kündigung oder Kündigungserklärung Kündigung ohne Durchführung des Beteiligungsverfahrens ist unwirksam (Verfahren vor dem staatlichen Arbeitsgericht)

9 Vorschlagsrecht ( 32 MAVO) Vorschlag Zustimmung Vorschlag gilt als verbindliche Abrede keine Zustimmung Beratung in gemeinsamer Sitzung mit dem Ziel der Einigung Einigung (z. B. Durchführung oder Rücknahme des Vorschlags, Modifizierungen) keine Einigung Ablehnung des Vorschlags schriftliche Mitteilung keine Überprüfung der Ablehnung durch Einigungsstelle oder kirchl. Arbeitsgericht

10 Zustimmungsbedürftige Maßnahmen Einstellung/Anstellung ( 34 MAVO) - Rechtsverstoß oder Zustimmung sonstige persönliche Angelegenheiten ( 35 Abs. 1 MAVO) 1. Eingruppierung kein Mitbeurteilungsrecht, da bindende Vorgaben der SR-L 2. Höhergruppierung/Beförderung kein Mitbeurteilungsrecht (s. o.) 4. nicht nur vorübergehende Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit 5. Abordnung von mehr als drei Monaten oder Versetzung an andere Einrichtung 6. Untersagung einer Nebentätigkeit 7. Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus Gründe für eine Verweigerung der Zustimmung - begründeter Verdacht, dass der Bewerber den Arbeitsfrieden stören wird (bei Einstellung/Anstellung) bzw. - begründeter Verdacht, dass der Mitarbeiter ohne sachliche Gründe bevorzugt oder benachteiligt wird (bei sonstigen persönlichen Angelegenheiten)

11 Zustimmungsbedürftige Maßnahmen Zustimmung Angelegenheiten der Dienststelle ( 36 Abs. 1 MAVO) soweit nicht eine kirchliche Arbeitsvertragsordnung oder sonstige Rechtsnorm Anwendung findet 1. Änderung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschl. Pausen (Stundenplan? nein, Unterrichtszeit Arbeitszeit) 3. Planung und Durchführung von Veranstaltungen für die Mitarbeiter (z. B. Betriebsausflug, Weihnachtsfeier) 4. Errichtung, Verwaltung und Auflösung sozialer Einrichtungen (z. B. Cafeteria) 5. Inhalt von Personalfragebogen Zuständigkeit der MAV beachten! 9. Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiter zu überwachen (z. B. Videoüberwachung; Erfassung der Internetnutzung) keine Beschränkung der Verweigerungsgründe

12 Zustimmung ( 33 MAVO) Unterrichtung über die beabsichtigte Maßnahme/Entscheidung Antrag auf Zustimmung keine Einwendungen (oder nicht fristgerecht oder ohne hinreichende Begründung) Erhebung von Einwendungen grds. innerhalb Wochenfrist unter Angabe hinreichender Gründe Zustimmung gilt als erteilt Durchführung der Maßnahme Einigung Verhandlung mit dem Ziel der Einigung keine Einigung Maßnahme wird nicht durchgeführt keine Äußerung (Frist: 3 Tage) Zustimmung (Frist: 3 Tage) Verweigerung der Zustimmung (Frist: 3 Tage) Zustimmung gilt als erteilt Durchführung der Maßnahme Durchführung der Maßnahme! Ohne Zustimmung ist die Maßnahme idr unwirksam! Anrufung des Kirchlichen Arbeitsgerichts bzw. der Einigungsstelle : Antrag auf Ersetzung der Zustimmung

13 Antragsrecht ( 37 MAVO) Antrag Zustimmung Abschluss einer Regelungsabrede oder einer Dienstvereinbarung keine Zustimmung schriftlich Beratung in gemeinsamer Sitzung mit dem Ziel der Einigung Einigung (z. B. Rücknahme des Vorschlags, Modifizierungen, Abschluss einer Regelungsabrede oder Dienstvereinbarung) keine Einigung Anrufung der Einigungsstelle ggf. Ersetzung der Einigung durch Spruch

14 Dienstvereinbarung ( 38 MAVO) in bestimmten Angelegenheiten der Dienststelle Abschluss: Gesetzliche Regelungen und Arbeitsvertragsordnungen gehen vor! - privatrechtlicher Vertrag (Beschluss der MAV erforderlich, gemeinsame Sitzung genügt nicht) - Schriftform - Bekanntmachung durch den Dienstgeber Dienstvereinbarung gilt unmittelbar und zwingend für die Arbeitsverhältnisse.

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