Öffentliche Bekanntmachung des Kreises Siegen-Wittgenstein
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- Irmela Holzmann
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1 Öffentliche Bekanntmachung des Kreises Siegen-Wittgenstein Tierseuchenverfügung (Allgemeinverfügung) vom zum Schutz gegen die Amerikanische Faulbrut der Bienen In Bienenbeständen in Netphen, Ortsteil Frohnhausen wurde amtstierärztlich der Ausbruch der Amerikanischen Faulbrut der Bienen festgestellt. Zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Amerikanischen Faulbrut der Bienen wird aufgrund der 1, 2 Nr. 3a, 3, 4 bis 6, 8, 24, 38 Abs. 11 des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 85 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), 3 Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (AG TierSG TierNebG NRW), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. September 2016 (GV. NRW. S. 790), 5b, 10 Abs. 1 und 11 Bienenseuchen-Verordnung (BienSeuchV) zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388), 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung und der Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. März 2016 (GV. NRW. S. 148), 80 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258), 36 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208), 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934), Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV.NRW 2012 S. 548), 2 Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (Signaturgesetz - SigG) vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 106 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) folgende Allgemeinverfügung erlassen: I. 1. Diese Allgemeinverfügung richtet sich an alle Halter von Bienen im nachfolgend bezeichneten Sperrbezirk. 2. Festlegung eines Sperrbezirkes Es wird ein Sperrbezirk gebildet, der das Gebiet umfasst, dass durch eine Linie zwischen den nachfolgend aufgeführten Punkten umgrenzt wird: Beginnend auf dem Parkplatz an der Straßengabelung der L728/K29 in der Gemarkung Hilchenbach-Ruckersfeld; weiter in südöstlicher Richtung entlang der K29 bis zur Höhe des Dorfgemeinschaftshauses in Hilchenbach- Oechelhausen; von hier in südöstlicher Richtung zum Dorfgemeinschaftshaus in
2 Netphen-Afholderbach; weiter der Erndtebrücker Str. (B62) südwestlich verlaufend bis zum Wanderparkplatz Leimbachtal in der Gemarkung Niedernetphen; von dort in nordwestlicher Richtung zur Fließgewässereinmündung Unglinghauser Bach/Dreisbach in Netphen-Eckmannshausen; dort weiter flussaufwärts dem Unglinghauser Bach in nordwestlicher Richtung verlaufend bis zur Höhe der Brücke (Herzhausener Straße) in Netphen-Unglinghausen; weiter der Herzhausener Straße (K27) in nordöstlicher Richtung bis zur Straßengabelung der Hilchenbacher Str. (L728) in Netphen-Herzhausen folgend und weiter in nordöstlicher Richtung der L728 bis zum Parkplatz an der Straßengabelung der L728/K29 in der Gemarkung Hilchenbach-Ruckersfeld und dort endend. Die Grenzen des daraus entstandenen Sperrbezirkes werden auf dem Kartenausschnitt dargestellt; der Kartenausschnitt ist Bestandteil dieser Allgemeinverfügung und kann auf der Internetseite eingesehen werden. 3. Verbote und Beschränkungen im Sperrbezirk Für den unter Punkt 2. genannten Sperrbezirk gelten die Bestimmungen der 5b und 11 BienSeuchV: a) Soweit noch nicht geschehen, haben alle Besitzer von Bienenvölkern innerhalb dieses Sperrbezirkes, unverzüglich nach Bekanntwerden dieser Allgemeinverfügung, dem Veterinäramt der Kreisverwaltung Siegen-Wittgenstein den Standort ihrer Bienenstände und die Anzahl der Völker mitzuteilen, Tel. (0271) , oder b) Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind unverzüglich auf Amerikanische Faulbrut amtstierärztlich zu untersuchen; diese Untersuchungen ist frühestens zwei, spätestens neun Monate nach der Tötung oder Behandlung der an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes zu wiederholen. c) Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden. d) Bienenvölker, lebende oder tote Bienen dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden. e) Waben oder Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden. Die oben genannten Verbote unter e) finden keine Anwendung auf: Waben oder Wabenteile, Wabenabfälle und Wachs, wenn sie an wachsverarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung Seuchenwachs abgegeben werden, und Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist. f) Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden. II. Anordnung der sofortigen Vollziehung Die sofortige Vollziehung dieser Tierseuchenverfügung wird angeordnet....
3 - 3 - Die Anfechtung dieser Allgemeinverfügung gegen die o.g. Anordnungen unter Punkt a) bis f) entfaltet kraft Gesetz gem. 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.v.m. 37 Satz 1 TierGesG keine aufschiebende Wirkung. III. Bekanntgabe Diese Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Amerikanische Faulbrut der Bienen gilt gem. 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG NRW am Tag nach dieser Bekanntmachung als bekannt gegeben. Gemäß 41 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW wird nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gemacht. IV. Hinweise Verstöße gegen diese Verfügung sind Straf- bzw. Bußgeld bewehrt. Die hier angeordneten Maßnahmen werden frühestens aufgehoben, wenn alle Bienenbestände mit negativen Ergebnissen auf amerikanische Faulbrut untersucht worden sind. Bei Ausbruchsbetrieben sind mindestens zwei Proben, eventuell 3 Proben notwendig. Die zweite Probe wird frühestens zwei Monate nach Tötung oder Behandlung der an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes wiederholt. V. Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des 32 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a des TierGesG in Verbindung mit 26 der Bienenseuchen-Verordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die amtstierärztliche Untersuchung sowie die Wiederholungsuntersuchung eines Bienenvolkes und Bienenstandes im Sperrbezirk verhindert oder außerhalb der genannten Frist durchführen lässt, wer bewegliche Bienenstände von ihrem Standort entfernt, wer Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften aus den Bienenständen entfernt oder wer Bienenvölker und Bienen in den Sperrbezirk verbringt. Die Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbußen bis zu Euro geahndet werden. Verwaltungsbehörde im Sinne von 36 OWiG ist der Landrat des Kreises Siegen-Wittgenstein. VI. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landrat des Kreises Siegen-Wittgenstein, Fachservice Gesundheit und Verbraucherschutz, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Kohlbettstraße 17, Siegen, einzulegen. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden. Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Auflagen dieser Ordnungsverfügung entfällt gem. 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs. Es kann jedoch gemäß 80 Abs. 5 VwGO beantragen werden, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise wiederhergestellt wird. Dieser Antrag ist beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Arnsberg, Jägerstraße 1, Arnsberg, zu stellen....
4 - 4 - Dieser Antrag kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein- Westfalen (ERVVO VG/FG) eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes (SigG) versehen sein und an die elektronische Poststelle des Gerichts übermittelt werden. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten. Die besonderen technischen Voraussetzungen sind unter aufgeführt. Die Vollziehung kann gemäß 80 Abs. 4 VwGO auch auf Antrag von der Erlassbehörde ausgesetzt werden. VII. Allgemeine Hinweise: Auskunft erteilt das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Kreises Siegen- Wittgenstein, Kohlbettstr. 17, Siegen, Tel. 0271/ oder Die Allgemeinverfügung mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung kann nach Bekanntgabe im Veterinäramt des Kreises Siegen-Wittgenstein, Kohlbettstr. 17, Siegen, Sachgebiet 53.6, zur Einsichtnahme während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Ferner kann der verfügende Teil der Allgemeinverfügung auf der Homepage des Kreises Siegen-Wittgenstein unter: unter Aktuelles Bekanntmachungen oder dem Stichwort Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Amerikanische Faulbrut der Bienen abgerufen werden. Siegen, Der Landrat des Kreises Siegen-Wittgenstein als Kreisordnungsbehörde Im Auftrag gez. Dr. Christoph Grabe
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