shutterstock Geothermie Was nun gilt
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- Helmuth Burgstaller
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1 shutterstock Geothermie Was nun gilt
2 PARLAMENT UND BUNDESRAT KOPPELN DIE MOTIONEN GUTZWILLER UND RIKLIN AN DAS 1. MASSNAHMENPAKET DER ES (D) (F) (IT)
3 GRUNDLAGEN Vergabe von Explorations- und Betriebskonzessionen durch die Kantone sowie Aufsichtsfunktion PROSPEKTIONS-, EXPLORATIONS- & ERRICHTUNGSPHASE Prospektion (nach Papierstudien) Bestätigung eines nutzbaren Reservoirs Funktion: - Evaluation von geeigneten Standorten für die Realisierung von geothermischen Heiz-/Kraftwerken. - Vorbereitung der Standorte. Produkt: - Fündigkeits- und Produktionsnachweis von Lagerstätten. - Errichtung/Erschliessung des Untergrunds - Vorbereitung des Standorts für Kraftwerkbau und -ausrüstung. KRAFTWERKSPHASE Kraftwerkbau und -ausrüstung sowie Betrieb Funktion: - Bau und Ausrüstung von Kraftwerken. Produkt: - Funktionsfähige Kraftwerke. Aktivitäten: - Prospektionsarbeiten - Im Normalfall Abteufung einer Bohrung, gefolgt von weiterer Bohrung für die Reinjektion Quelle: conim ag (angepasst)
4 WAS WIRD SICHER AB DEM IM ENERGIEGESETZ UND CO 2 -GESETZ GELTEN? Die Nutzung erneuerbarer Energien und ihr Ausbau sind von nationalem Interesse (Art. 12. Abs. 1 EnG) Die Kantone sehen für den Bau, die Erweiterung und die Erneuerung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien rasche Bewilligungsverfahren vor (Art. 14 Abs. 1 EnG) Vollzug liegt bei den Kantonen Teilnahme am Einspeisevergütungssystem (Art. 19 EnG) nicht mehr kostendeckend; keine neuen Verpflichtungen ab dem 1. Januar 2014 Geothermie-Garantie - Übergangsregelung (Art. 73 Abs. 3 EnG): Wer zwischen dem 1. August 2013 und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen verbindlichen Grundsatzbescheid betreffend Gewährung einer Bürgschaft zur Risikoabsicherung von Geothermie-Anlagen in der Höhe von 50 Prozent der Investitionskosten erhalten hat, kann beim BFE bis sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Neubeurteilung des Grundsatzbescheids nach neuem Recht beantragen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erhöhung der Garantie.
5 WAS WIRD SICHER AB DEM IM ENERGIEGESETZ UND CO 2 -GESETZ GELTEN? Geothermie-Erkundungsbeiträge und Geothermie-Garantien (Art. 33 EnG) An die Kosten für die Erkundung von geothermischen Ressourcen zur Produktion von Elektrizität können Beiträge geleistet werden. Deren Höhe beträgt höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten. Zur Risikoabsicherung von Investitionen im Rahmen der Erkundung von geothermischen Ressourcen und der Errichtung von Geothermie-Anlagen zur Produktion von Elektrizität können Garantien geleistet werden. Deren Höhe beträgt höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten. Für die Erkundung von geothermischen Ressourcen kann entweder der Beitrag oder die Garantie in Anspruch genommen werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die anrechenbaren Investitionskosten und das Verfahren. Förderung läuft aus am Begrenzung für einzelne Verwendungen und Warteliste (Art. 36 EnG) Beim Einsatz der Mittel... sind die folgenden Höchstanteile zu beachten: (lit. a.2.) ein Höchstanteil von 0,1 Rappen/kWh für die Geothermie-Erkundungsbeiträge und -Garantien
6 WAS WIRD SICHER AB DEM IM ENERGIEGESETZ UND CO 2 -GESETZ GELTEN? Art. 34 Verminderung der CO 2 -Emissionen bei Gebäuden (CO 2 -Gesetz) 1 Ein Drittel des Ertrags aus der CO 2 -Abgabe, höchstens aber 450 Millionen Franken pro Jahr wird für Massnahmen zur langfristigen Verminderung der CO 2 -Emissionen bei Gebäuden einschliesslich Senkung des Stromverbrauchs im Winterhalbjahr verwendet... 2 Der Bund unterstützt zur langfristigen Verminderung der CO 2 -Emissionen bei Gebäuden Projekte zur direkten Nutzung der Geothermie für die Wärmebereitstellung. Er setzt dafür einen kleinen Teil der in Absatz 1 vorgesehenen Mittel ein, höchstens aber 30 Millionen Franken. Der Bundesrat legt die Kriterien und Einzelheiten der Unterstützung sowie den jährlichen Höchstbetrag der Finanzhilfen fest.
7 WAS NOCH NICHT GILT: AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUR GEOTHERMIE 1. CO 2 Verordnung / Ordonnance sur la réduction des émissions de CO 2 / Ordinanza sul CO 2 Direkte Nutzung Geothermie Art ; Anhang Energieverordnung / Odonnance sur l énergie (OEne) / Ordinanza sull energia (OEn) Stromprojekte Geothermie-Erkundungsbeiträge und Geothermie Garantie Art ; Annex 1 und 2 3. Energieförderungsverordnung (EnFV) / Ordonnance sur l encouragement de la production d électricité issue d énergies renouvelables (OEneR) / Ordinanza sulla promozione della produzione di elettricità generata a partire da energie rinnovabili (OPEn) Einspeisevergütungen für Geothermie-Stromprojekte Anhang Landesgeologieverordnung (LGeoIV) / Ordonnance sur la géologie nationale (OGN) / Ordinanza sulla geologia nazionale (OGN) Geodaten
8 GEOTHERMIE-DIREKTE NUTZUNG (CO 2 -V) Parlament will die «mitteltiefe» Geothermie für die Wärmeversorgung fördern: Was ist «mitteltief») Hier m Tiefe, dort 300 m; für manche Kantone ist 300 m schon oberflächennah... -> über Anwendung qualifizieren, nicht über variable geologische Eigenschaften wie Temperaturgradienten
9 GEOTHERMIE-ERKUNDUNGSBEITRÄGE (WÄRME) PROSPEKTION UND ERSCHLIESSUNG
10 GEOTHERMIE-ERKUNDUNGSBEITRÄGE (WÄRME) PROSPEKTION UND ERSCHLIESSUNG
11 GEODATEN (GEOTHERMIE-ERKUNDUNGSBEITRÄGE, GEOTHERMIE-GARANTIEN UND DIREKTE-NUTZUNG-PROJEKTE)
12 GEOTHERMIE-STROMPROJEKTE (EnV) 2. Abschnitt: Geothermie-Erkundungsbeiträge und Geothermie-Garantien Art. 25 Anspruchsvoraussetzungen und Gesuch 1 Geothermie-Erkundungsbeiträge können geleistet werden, wenn ein Projekt die Voraussetzungen nach Anhang 1 erfüllt. 2 Geothermie-Garantien können geleistet werden, wenn ein Projekt die Voraussetzungen nach Anhang 2 erfüllt. 3 Das Gesuch ist dem BFE einzureichen. Es ist erst einzureichen, wenn die für das Projekt notwendigen Bewilligungen und Konzessionen rechtskräftig erteilt wurden und dessen Finanzierung gesichert ist. Art. 26 Prüfung des Gesuchs und Entscheid 1 Das BFE zieht zur Prüfung der Gesuche ein unabhängiges Expertengremium aus bis zu sechs Fachleuten bei. 2 Das Expertengremium begutachtet das Gesuch und gibt zuhanden des BFE eine Empfehlung ab. Es kann zur Erfüllung seiner Aufgaben weitere Fachleute beiziehen. 3 Das Verfahren richtet sich für die Geothermie-Erkundungsbeiträge nach Anhang 1 Ziffern 3 und 4 und für die Geothermie-Garantie nach Anhang 2 Ziffer 3. 4 Sind die Voraussetzungen für die Leistung eines Geothermie-Erkundungsbeitrags oder einer Geothermie- Garantie gegeben, so schliesst der Bund mit der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller einen verwaltungsrechtlichen Vertrag ab. Darin sind insbesondere die Voraussetzungen für die Rückforderung nach Artikel 29 festzuhalten.
13 GEOTHERMIE-STROMPROJEKTE (EnV) Art. 27 Reihenfolge der Berücksichtigung 1 Stehen aus dem Netzzuschlagsfonds nicht genügend Mittel zur Verfügung, so nimmt das BFE das Projekt in eine Warteliste auf, es sei denn, es erfülle die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich nicht. Das BFE teilt dies der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller mit. 2 Stehen wieder Mittel zur Verfügung, so berücksichtigt das BFE die am weitesten fortgeschrittenen Projekte. Sind mehrere Projekte gleich weit fortgeschritten, so wird das Projekt berücksichtigt, für das das Gesuch am frühesten eingereicht wurde. Art. 28 Auszahlung der Geothermie-Garantie Die Geothermie-Garantie wird auf Gesuch hin ausbezahlt, wenn ein Projekt als Teil- oder Misserfolg beurteilt wird. Bei einem Teilerfolg wird sie anteilsmässig ausbezahlt. Art. 29 Rückforderung 1 Für die Rückforderung der Erkundungsbeiträge und der Geothermie-Garantien sind die Artikel des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG) sinngemäss anwendbar. 2 Das BFE kann zudem Erkundungsbeiträge zurückfordern, wenn mit dem Betrieb der Anlage Gewinne erwirtschaftet werden, die die Förderung im Nachhinein als unnötig erscheinen lassen. 3 Wird mit einer anderweitigen Nutzung des Vorhabens ein Gewinn erzielt, kann das BFE die Rückzahlung der ausbezahlten Erkundungsbeiträge und Geothermie-Garantien verfügen. 4 Das BFE ist vor einer anderweitigen Nutzung oder Veräusserung zu informieren über: a. die geplante Art der Nutzung; b. die Eigentumsverhältnisse und die Trägerschaft; c. allfällige Gewinne und deren Umfang.
14 GEOTHERMIE-ERKUNDUNGSBEITRÄGE (STROMPROJEKTE)
15 GEOTHERMIE-ERKUNDUNGSBEITRÄGE (STROMPROJEKTE) - PROSPEKTION
16 GEOTHERMIE-ERKUNDUNGSBEITRÄGE (STROMPROJEKTE) - EXPLORATION
17 VARIA Einspeisevergütungen in der Energieförderungsverordnung EnFV Vernehmlassung der Ausführungsbestimmungen am 8. Mai 2017 abgeschlossen; momentan sind Überarbeitungen im Gang Verfolgt die Diskussion um die post-2020 Klimapolitik (Revision des CO 2 - Gesetzes nach Medienberichten wird der Bundesrat die Botschaft im Spätherbst 2017 vorlegen)
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