Beschreibung des versicherten Risikos zur Privathaftpflichtversicherung

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1 Beschreibung des versicherten Risikos zur Privathaftpflichtversicherung Seite 1 von 9 BVR Ausgabe JANUAR 2003 I. Gegenstand der Versicherung Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers im Inland und im Ausland bei vorübergehendem Aufenthalt bis zu einem Jahr 1. a) als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens, b) als Familien- und Haushaltungsvorstand, z. B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige, c) als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen; 2. als Eigentümer oder Mieter a) einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer) - einschl. Ferienwohnung -. Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des gemeinschaftlichen Eigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum; b) eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses; c) eines im Inland gelegenen Wochenendhauses;

2 sofern sie ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken verwendet werden, einschl. der zugehörigen Garagen und Gärten sowie eines Schrebergartens. Seite 2 von 9 Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht - aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen); - aus der Vermietung von nicht mehr als drei einzeln vermieteten Wohnräumen, nicht jedoch von Wohnungen, Räumen zu gewerblichen Zwecken und Garagen; - aus der Streu- und Reinigungspflicht; - als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten bis zu einer Bausumme von EUR ,- je Bauvorhaben. Wird dieser Betrag überschritten, so entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung ( 2 AHB); - als früherer Besitzer aus 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; - der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft; 3. als Radfahrer; 4. aus der Ausübung von Sport, ausgenommen Jagd (vgl. aber 4 I 4 AHB); 5. aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen, nicht jedoch zu Jagdzwecken oder

3 Seite 3 von 9 strafbaren Handlungen; 6. als Reiter bei Benutzung fremder Pferde zu privaten Zwecken. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer; 7. als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen, nicht jedoch von Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren, wilden Tieren sowie Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden; 8. aus dem gefälligkeitshalber - nicht gewerbsmäßigem - Hüten von fremden Hunden. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer; 9. wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von a) Kraftfahrzeugen, aa) die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit sowie Anhängern; bb) mit nicht mehr als 6 km/h und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse im 1, 2b) und im 2, 3c) AHB. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn - der Fahrer eines Kraftfahrzeuges beim Eintritt des Versicherungsfalles auf öffentlichen Wegen und Plätzen nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat oder

4 Seite 4 von 9 - ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht hat. Gegenüber dem Versicherungsnehmer bleibt die Verpflichtung zur Leistung bestehen, wenn dieser - das Vorliegen der Fahrerlaubnis ohne Verschulden annehmen durfte oder - den Gebrauch des Kraftfahrzeuges durch den unberechtigten Fahrer nicht bewusst ermöglicht hat. b) Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen, aa) die weder durch Motoren noch durch Treibsätze angetrieben werden und bb) deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt und cc) für die keine Versicherungspflicht besteht; c) Wassersportfahrzeugen, ausgenommen eigene Segelboote, eigene Windsurfbretter und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren - auch Hilfs- oder Außenbordmotoren- oder Treibsätzen. Mitversichert ist jedoch der gelegentliche Gebrauch von fremden Wassersportfahrzeugen mit Motoren, soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist; d) ferngelenkten Modellfahrzeugen; 10. aus Gewässerschäden - gemäß den Besonderen Bedingungen und Erläuterungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden im Rahmen der Privat- sowie Hausund Grundbesitzerhaftpflichtversicherung - aus der Lagerung von gewässerschädlichen

5 Stoffen in Kleingebinden bis 20 l/kg Inhalt soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 100 l/kg nicht übersteigt. Seite 5 von 9 Kein Versicherungsschutz - auch nicht über 1, 2 b) AHB besteht für Anlagen, die über die Begrenzung des Fassungsvermögens je Einzelgebinde bzw. der Gesamtmenge hinausgehen. II. Mitversicherte Risiken 1. Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht a) des Ehegatten und eingetragenen Lebenspartners *) des Versicherungsnehmers b) ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft *) lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung - Lehre und/ oder Studium -, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.), längstens jedoch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres. Bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes (einschließlich des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes) vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen. 2. im Falle ausdrücklicher Vereinbarung gemäß den nachfolgenden Voraussetzungen der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebende Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder, diese entsprechend Ziff. II. 1b): Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner müssen unverheiratet sein. Der mitversicherte Partner muss in der Police namentlich benannt werden. Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen. Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch Kinder des Versicherungsnehmers sind, endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Partner.

6 Seite 6 von 9 Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden Partner und dessen Kinder Ziff. VII. sinngemäß. 3. die gesetzliche Haftpflicht der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß des Sozialgesetzbuches VII handelt. III. Risikobegrenzungen Nicht versichert ist die Haftpflicht 1. aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes, auch Ehrenamtes, einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art oder einer ungewöhnlichen oder gefährlichen Betätigung; 2. des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luftoder Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden, soweit nicht Ziff. I 9 etwas anderes bestimmt. IV. Auslandsschäden Für vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr gilt folgende Besondere Bedingung:

7 Seite 7 von 9 Eingeschlossen ist - abweichend von 4 I 3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern gem. Ziff. I 2a) bis c). Die Leistungen des Versicherers erfolgen in EURO. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der EURO-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. V. Häusliche Abwässer Eingeschlossen sind - abweichend von 4 I 5 AHB Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch häusliche Abwässer und durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals. VI. Mietsachschäden Eingeschlossen ist - abweichend von 4 I 6 a) AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Ausgeschlossen sind 1. Haftpflichtansprüche wegen a) Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung,

8 Seite 8 von 9 b) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten, c) Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann; 2. die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche. Die Höchstersatzleistung des Versicherers je Versicherungsfall beträgt im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden EUR ,-, maximal jedoch das Zweifache für alle Schäden eines Versicherungsjahres. Anmerkung: Auf Wunsch wird der Wortlaut des Feuerregressverzichtsabkommens ausgehändigt. VII. Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers Für den mitversicherten Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner *) des Versicherungsnehmers und/ oder unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz im Falle des Todes des Versicherungsnehmers bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten eingelöst, so wird dieser Versicherungsnehmer. VIII. Sachschäden durch allmähliche Einwirkung Eingeschlossen sind - in teilweiser Abweichung von 4 I 5 AHB Haftpflichtansprüche aus

9 Seite 9 von 9 Sachschäden, die entstehen durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub u. dgl.). *) Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt. Als eingetragene Lebenspartnerschaft gelten auch die den Partnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vergleichbaren Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten.

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