MEHRWERTSTEUER. Dienstleistungen über die Grenze Oft Steuerbefreit, aber eben nicht immer Seite 4 FINANZ-DOSSIER. Grenzüberschreitende

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1 CHF 28. Grenzüberschreitende DL Dienstleistungen über die Grenze Oft Steuerbefreit, aber eben nicht immer Seite 4 Grenzüberschreitende DL Grenzüberschreitende Leistungen an eine Betriebsstätte im EU-Raum Vorsteuerabzug Vorsteuerabzug bei Nichtverzollung? Grenzüberschreitende Lieferungen Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen Seite 8 Seite 15 Seite 18

2 Impressum Redaktion: Petra Schmutz Telefon Herausgeber: WEKA Business Media AG Hermetschloostrasse Zürich Telefon Fax Layout/Satz: Dimitri Gabriel Erstausgabe: März 2013 Erscheinungsweise: 4 Ausgaben pro Jahr VLB Titelaufnahme im Verzeichnis Lieferbarer Bücher: ISBN Bilder: WEKA Business Media AG, Zürich Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung sowie der Übersetzung, vorbehalten. Kein Teil des Werks darf in irgendeiner Form (durch Fotokopie, Mikrofilm oder ein anderes Verfahren) ohne schriftliche Genehmigung des Verlages reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme gespeichert, verarbeitet oder verbreitet werden.

3 Editorial 1 Editorial Liebe Leserinnen und Leser Das Grundprinzip ist einfach: Dienstleistungen gelten in den meisten Fällen als dort erbracht, wo der Empfänger den Sitz hat. Bei Fakturen an ausländische Rechnungsempfänger liegt eine befreite Leistung vor und es ist keine MWST abzurechnen. In der Praxis ist es allerdings nicht immer so einfach. Lesen Sie dazu den Beitrag «Dienstleistungen über die Grenze Oft Steuerbefreit, aber eben nicht immer» auf Seite 4. Innerhalb der EU galt bislang der Grundsatz, dass das Stammhaus mit seinen Betriebsstätten stets als derselbe Steuerpflichtige und mithin für Zwecke der Mehrwertsteuer als Einheit anzusehen sei. Dieser Grundsatz galt insbesondere auch dann, wenn Stammhaus und Betriebsstätte in unterschiedlichen Staaten gelegen waren. In einer vielbeachteten Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) festgestellt, dass in bestimmten Fällen von diesem Grundsatz abgewichen werden muss. Was dies für Folgen zwischen Stammhaus und ausländischer Betriebsstätte nachzieht, lesen Sie im Beitrag «Grenzüberschreitende Leistungen an eine Betriebsstätte im EU-Raum, die zugleich Teil einer Mehrwertsteuergruppe ist» ab Seite 8. Grenzüberschreitende Lieferungen zwischen Unternehmungen im EU-Raum können im Abgangsland der Ware als sogenannte innergemeinschaftliche Lieferungen von der MWST befreit werden. Regelmässig hat der Lieferer die Voraussetzungen der Befreiung durch geeignete buch- und belegmässige Nachweise. Mehr dazu lesen Sie im Beitrag «Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen: Anforderungen an die zur Befreiung erforderlichen Buch- und Belegnachweise in Deutschland» auf Seite 18. Ich wünsche Ihnen viel Vergnügen bei der Lektüre. Petra Schmutz Bereichsleiterin Finanz- und IT-Produkte petra.schmutz@weka.ch

4 2 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Grenzüberschreitende Dienstleistungen Dienstleistungen über die Grenze Oft Steuerbefreit, aber eben nicht immer Was ist eine Dienstleistung? Ort der Dienstleistung Grundzüge Schweiz Ort der Dienstleistung Grundzüge EU Fälle... 6 Fall 1: Internet Dienstleistungen ins Ausland... 6 Fall 2: Dienstleistungen an Offshore-Gesellschaft... 6 Fall 3: Rechnungsempfänger und Vertragspartei sind nicht identisch... 6 Fall 4: Weiterverrechnung von Kosten (gastgewerbliche Leistungen) Schlussfolgerungen... 7 Grenzüberschreitende Leistungen an eine Betriebsstätte im EU-Raum, die zugleich Teil einer Mehrwertsteuergruppe ist Leistungsaustausch zwischen Stammhaus und Betriebsstätte Single-Entity- versus Dual-Entity-Prinzip Leistungen des ausländischen Stammhauses an die inländische Betriebsstätte, die zugleich Teil einer Mehrwertsteuergruppe ist EuGH: Wechsel des Steuersubjekts durch Beitritt der Betriebsstätte zu Mehrwertsteuergruppe... 9 Grenzüberschreitende Geschäftswagen mit Deutschland Grundlegende Optionen für grenzüberschreitende Geschäftswagen mit Deutschland Zoll Schweizer Mehrwertsteuer Deutsche Mehrwertsteuer (in CHF dargestellt) Lohnausweis AHV Fazit und Ausblick Vorsteuerabzug Vorsteuerabzug bei Nichtverzollung? Sachverhalt Gesetzliche Grundlagen Export aus Schweizer Sicht Umsatzsteuerfolgen in Österreich Entstehung der Steuerschuld Entrichtung Vorsteuerabzugsrecht der X AG in casu? Schadenersatz Fazit... 17

5 Inhaltsverzeichnis 3 Grenzüberschreitende Lieferungen Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen: Anforderungen an die zur Befreiung erforderlichen Buch- und Belegnachweise in Deutschland Belegnachweis und Gutglaubensschutz Kenntnis der Identität des Abnehmers Fazit Mehrwertsteuer und Warenexport Steuerbefreiung der Warenexporte nicht immer einfach Vorauszahlungen für Warenexporte Reihengeschäfte Direkt vom Vorlieferanten zum Kunden Vorübergehende Verwendung von Waren im Ausland Veredelung von Waren im Ausland Konsignationslager im Ausland Fazit FHA und Ursprung In Sachen Freihandelsabkommen und Ursprung hat sich wieder einiges getan Fragen und Antworten Rechtssichere Antworten auf brennende Fragen Rechtsgrundlagen Gesetzliche Grundlagen: Bundesverfassungs-Artikel, Gesetz und Verordnungen Publikationen der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV: MWST-Infos, MWST-Praxis-Infos, MWST-Branchen-Infos Publikationen der Eidgenössischen Zollverwaltung EZV Für Online-Abonnenten: Sämtliche MWST-Publikationen der ESTV werden in unserem Online-Modul «MehrwertsteuerPraxis» laufend aktualisiert. Die Publikationen sind mit intelligenten Suchfunktionen im Volltext durchsuchbar und können ausgedruckt werden. Wir haben folgende neue Entwürfe für Sie aufgeschaltet: MWST-Info 12 Saldosteuersätze 2. Entwurf Praxisänderung Index-Nr MWST-Branchen-Info 23 Kultur 1. Entwurf Praxisänderung Index-Nr MWST-Branchen-Info 24 Sport 1. Entwurf Praxisänderung Index-Nr MWST-Branchen-Info 26 Betreibungs- und Konkursämter 1. Entwurf Überarbeitung Index-Nr

6 4 Grenzüberschreitende Dienstleistungen Dienstleistungen über die Grenze Oft Steuerbefreit, aber eben nicht immer VON DR. CLAUDIO GIGER Das Grundprinzip ist einfach: Dienstleistungen gelten in den meisten Fällen als dort erbracht, wo der Empfänger den Sitz hat. Bei Fakturen an ausländische Rechnungsempfänger liegt eine befreite Leistung vor und es ist keine MWST abzurechnen. In der Praxis ist es allerdings nicht immer so einfach. 1. Was ist eine Dienstleistung? Die Antwort auf diese einfache Frage liegt auf der Hand; möchte man meinen. Doch sei hier auf einige Unterschiede zwischen schweizerischer- und EU-Rechtsauffassung hingewiesen: Das Bearbeiten von Gegenständen, worunter auch das blosse Prüfen oder die Wartung fallen, sind aus schweizerischer Sicht Lieferungen. Auch die Vermietung von Gegenständen (Maschinen, Fahrzeugen etc.) gilt im Gegensatz zur EU als Lieferung. In der Praxis ist die Unterscheidung im grenzüberschreitenden Verhältnis wichtig. So sind Export-Lieferungen mittels Exportpapieren nachzuweisen (Deklaration in Ziff. 220 der MWST-Abrechnung), während die Steuerbefreiung von Dienstleistungen (nachstehend «DL» genannt) nur buch- und belegmässig erfolgen muss (Ziff. 221, Leistungen im Ausland). Erbringt ein schweizerisches Unternehmen eine Dienstleistung an einen Empfänger im Ausland, müssen neben der schweizerischen Mehrwertsteuer aber auch die umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen im Ausland berücksichtigt werden. Nachfolgend beschränken wir uns auf Dienstleistungen im und ins EU- Ausland. Hierzu ist anzumerken, dass trotz einheitlichem Wirtschaftsraum die umsatzsteuerrechtlichen Regelungen in der EU nicht vollkommen vereinheitlicht wurden und es deshalb ratsam ist, sich über jedes betroffene EU-Land einzeln zu informieren. 2. Ort der Dienstleistung Grundzüge Schweiz Dienstleistungen gelten als dort erbracht, wo der Empfänger den Sitz hat (Empfängerortsprinzip). Als Ausnahmen von dieser Regel seien hier exemplarisch aufgezählt: DL, die typischerweise gegenüber natürlichen Personen erbracht werden (Heilbehandlungen, Therapien, Lebensberatungen etc.) gelten als am Sitz des Leistungserbringers erbracht. Somit unterliegt eine derartige Leistung (soweit sie nicht von der Mehrwertsteuer ausgenommen ist) der schweizerischen Mehrwertsteuer zu 8%, unbesehen wo der Empfänger seinen Wohnsitz hat. DL auf dem Gebiet der Kultur, Sport, Wissenschaft, Unterricht sowie diesbezügliche Veranstaltungsleistungen gelten als dort erbracht, wo die Tätigkeit ausgeübt wird. Findet ein derartiger Anlass in der Schweiz statt, ist schweizerische Mehrwertsteuer geschuldet. Das Ticket für ein Konzert im Hallenstadion Zürich unterliegt der schweizerischen Mehrwertsteuer zu 2,5% (vorausgesetzt es wurde von der freiwilligen Versteuerung Gebrauch gemacht). Bei gastgewerblichen Leistungen liegt der Ort dort, wo die Dienstleistung tatsächlich erbracht wird. Der spanische Hotelgast in der Schweiz wird die Rechnung mit 8% schweizerischer Mehrwertsteuer begleichen müssen. DL im Zusammenhang mit Grundstücken gelten als dort erbracht, wo die Liegenschaft gelegen ist. Somit unterliegt beispielsweise die Architekturdienstleistung eines schweizerischen Architekten an einen schweizerischen Auftraggeber dann nicht der schweizerischen Mehrwertsteuer, wenn das zu bauende Gebäude sich im Ausland (z.b. Spanien) befi ndet (vgl. jedoch 3. Ort der Dienstleistung Grundzüge EU). Für Reisebüros, Personentransportleistungen (zurückgelegte Strecke) und für die internationale Entwicklungszusammenarbeit gelten spezielle Regelungen.

7 Grenzüberschreitende Dienstleistungen 5 3. Ort der Dienstleistung Grundzüge EU Neben der Art der Dienstleistung wird in der EU (im Gegensatz zur Schweiz) unterschieden, ob es sich um Dienstleistungen zwischen Unternehmen (Business to Business; B2B) oder Dienstleistungen an Privatpersonen (Business to Consumer; B2C) handelt. B2B DL werden grundsätzlich am Sitz des Empfängers besteuert, B2C DL grundsätzlich am Sitz des Leistungserbringers. Die Ausnahmen und Spezialfälle sind zahlreich (rund 15 Ausnahmekategorien). Nachfolgend eine Auswahl: DL B2B und B2C im Zusammenhang mit Grundstücken gelten als dort erbracht, wo die Liegenschaft gelegen ist. Somit unterliegt beispielsweise die Architekturdienstleistung eines schweizerischen Architekten (vgl. Beispiel 2. Ort der Dienstleistung Grundzüge Schweiz) an einen schweizerischen Auftraggeber für ein im Ausland (z.b. Spanien) zu bauendes Gebäude der spanischen Umsatzsteuer. Der Schweizer Architekt hat sich in Spanien umsatzsteuerrechtlich zu registrieren, wobei es keine Umsatzschwellen gibt, d.h. grundsätzlich ab dem ersten Euro. B2B DL, welche die Eintrittsberechtigung zu Veranstaltungen auf dem Gebiet der Kultur, des Sports, der Wissenschaft, des Unterrichts sowie diesbezügliche Veranstaltungsleistungen beinhalten, werden dort besteuert, wo die Veranstaltung tatsächlich stattfi ndet. Findet ein derartiger Anlass z.b. in Belgien statt, ist belgische Mehrwertsteuer geschuldet. B2C DL im Zusammenhang mit Tätigkeiten in diesen Bereichen werden ebenfalls am Ort der Tätigkeit besteuert. Führt z.b. ein schweizerisches Unternehmen ein Seminar in Deutschland durch, muss sich das schweizerische Unternehmen in Deutschland umsatzsteuerrechtlich registrieren. Bei gastgewerblichen Leistungen B2B und B2C liegt der Ort dort, wo die Dienstleistung tatsächlich erbracht wird. Der schweizerische Hotelgast in Spanien wird die Rechnung mit spanischer Umsatzsteuer begleichen müssen. Die langfristige B2C Vermietung von Beförderungsmitteln wird dort besteuert, wo der Empfänger Wohnsitz hat. Diese auf den ersten Blick unverdächtige Bestimmung gilt seit 1. Januar 2013 und bedeutet übersetzt unter anderem folgendes: So stellt z.b. das zur Verfügung stellen eines Geschäftswagens eines Schweizer Arbeitgebers an einen Grenzgänger aus Deutschland (Wohnsitz Deutschland) eine langfristige Vermietung dar und führt zur umsatzsteuerrechtlichen Registrierungspfl icht des Schweizerischen Arbeitgebers in Deutschland. Elektronisch erbrachte B2C Dienstleistungen, Telekommunikations- Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sind in dem Land umsatzsteuerpfl ichtig, in dem der private Empfänger seinen Wohnsitz hat. Dies führt zur Umsatzsteuerpfl icht des schweizerischen Unternehmens in der EU, wenn es derartige DL an Privatpersonen mit Sitz in der EU erbringt. Als elektronische DL gelten beispielsweise: Bereitstellen von Webseiten, Webhosting, Fernwartung Onlinezugriff auf Datenbanken Bereitstellen von Apps Programmdownloads Bereitstellen von Software, Updates Fernunterricht Bereitstellen von Bildern, Musik, Filmen, ebooks Es gelten u.a. für Reisebüros und Transportleistungen spezielle Regelungen.

8 6 Grenzüberschreitende Dienstleistungen 4. Fälle Fall 1: Internet Dienstleistungen ins Ausland Die IT Consult mit Sitz in Zug bietet eine Standard-Buchhaltungssoftware zum Download an. Weiter hat sie eine App entwickelt, welche es ermöglicht, eine private Budgetkontrolle einfach via Smartphone zu führen. Neben schweizerischen Kunden nehmen auch Unternehmen und Privatpersonen im Ausland, hauptsächlich im deutschsprachigen EU-Raum, diese kostenpfl ichtigen Leistungen in Anspruch. Aus schweizerischer Sicht befi ndet sich der Ort der Dienstleistung für alle Leistungen dort, wo der Empfänger den Sitz oder Wohnsitz hat, unbesehen, ob es sich um ein Unternehmen oder eine Privatperson handelt (Deklaration unter Ziff. 200 und Abzug unter Ziff. 221 Leistungen im Ausland mit Anspruch auf Vorsteuerabzug). Aus EU-Sicht handelt es sich offensichtlich um elektronische Dienstleistungen. Diese gelten als am Sitz des Leistungsempfängers erbracht. Die EU kennt den Dienstleistungsbezug von Nicht-Unternehmern (B2C) im Gegensatz zur Schweiz nicht. Die IT Consult wird in der EU umsatzsteuerpfl ichtig und muss sich in jedem einzelnen Wohnsitzstaat seiner Kunden (28 EU Länder!) umsatzsteuerrechtlich registrieren lassen. Immerhin besteht die Möglichkeit, dass sich IT Consult in einem einzigen EU Land ihrer Wahl umsatzsteuerrechtlich registrieren lässt (Einortregistrierung, «VAT on e-services»). In der Folge liefert IT Consult eine separate Aufstellung mit allen B2C Umsätzen zu den jeweiligen MWST Sätzen der betroffenen Länder (19% USt in Deutschland, 22% IVA in Italien, 27% USt in Ungarn, 23% USt in Griechenland etc.) an das Finanzamt der Wahlregistrierung (Kleine einzige Anlaufstelle [KeA] oder VAT mini One Stop Shop [MOSS] genannt). Dass diese «Erleichterung» mit gewissen bürokratischen Hürden (Sicherstellung der Identifi kation des Kunden, Formalismen in der Rechnungstellung etc.) einhergeht, versteht sich von selbst. Nicht zu deklarieren sind die B2B Umsätze. Diese sind weiterhin steuerbefreit und unterliegen dem reverse-charge Verfahren. Fall 2: Dienstleistungen an Offshore-Gesellschaft Die Money Maker AG verwaltet das Wertschriftendepot der Fidu Trust Ltd mit Sitz auf den Cayman Islands, welches sich bei einer schweizerischen Bank befi ndet. Der Mehrheitsaktionär der Fidu Trust Ltd ist eine natürliche Person mit Wohnsitz in Luzern. Die Fidu Trust Ltd verfügt über keinerlei Infrastruktur, kein Personal und übt keine eigentliche Geschäftstätigkeit aus. Aus schweizerischer Sicht unterliegen Vermögensverwaltungsdienstleistungen dem Empfängerortsprinzip und sind somit von der Mehrwertsteuer befreit, da sie an einen Empfänger mit Sitz im Ausland erbracht werden. Es besteht jedoch die dringende Vermutung, dass es sich bei dieser Offshore Gesellschaft um eine reine Domilzilgesellschaft handelt (Gegenbeweis ist möglich). Liegt eine ausländische Domizilgesellschaft vor, gelten an diese von inländischen Leistungserbringern erbrachte Dienstleistungen als im Inland erbracht, wenn das Domizil der Inhaber von mindestens der Hälfte der Beteiligungsrechte im Inland liegt (sog. «Durchgriff»). Somit hat die Money Maker AG ihre Dienstleistungen mit 8% Mehrwertsteuer zu verrechnen, obwohl der Sitz der Gesellschaft sich im Ausland befi ndet. Fall 3: Rechnungsempfänger und Vertragspartei sind nicht identisch Die Werbeagentur AG mit Sitz in der Schweiz erarbeitet ein neues Marketingkonzept für die Grossbanktochter AG mit Sitz in Zürich. Die Muttergesellschaft der Bank (Grossbankmutter AG) mit Sitz in Moskau weist die Werbeagentur an, die Rechnung nach Moskau zu senden. Der Vertrag besteht zwischen der Werbeagentur AG und der Grossbanktochter AG. Die Rechnung wird von einem schweizerischen Unternehmen für eine Werbeleistung an ein Unternehmen mit Sitz in Moskau gesendet. Auf den ersten Blick liegt eine Leistung im Ausland vor (Empfängerortsprinzip). Allerdings entspricht dies nicht den rechtlichen und wirtschaftlichen Tatsachen. Da der Vertrag mit der

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