Landesumweltamt Brandenburg. Einordnung von natürlichen Schadstoffminderungsprozessen in die Altlastenbearbeitung aus der Sicht der Behörden
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- Kasimir Kalb
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1 Landesumweltamt Brandenburg Einordnung von natürlichen Schadstoffminderungsprozessen in die Altlastenbearbeitung aus der Sicht der Behörden Informationsveranstaltung Regionaler Workshop zum BMBF- Förderschwerpunkt KORA, 22. September 2005, Potsdam Dipl.Ing. Matthias Feskorn, Referat T6 - Altlasten
2 Einordnung von natürlichen Schadstoffminderungsprozessen aus der Sicht der Behörden Sanierungstechnik 2005
3 Einordnung von natürlichen Schadstoffminderungsprozessen aus der Sicht der Behörden Sanierungstechnik 2010???
4 Schadstoffminderungsprozesse in der Altlastenbearbeitung aus der Sicht der Behörden Was sind NA-Prozesse aus behördlicher Sicht? (Ab) wann muss man sich mit den NA-Prozessen beschäftigen? Bei welchen Ermessensentscheidungen sind die NA-Prozesse zu berücksichtigen und wie sind diese Entscheidungen in die Altlastenbearbeitung einzugliedern? Welche standortbezogenen Voraussetzungen sind zu erfüllen, um NA-Prozesse berücksichtigen zu können (Quelle, Fahne, Schutzgut)?
5 Was sind NA-Prozesse aus behördlicher Sicht? Definition: In Anlehnung an die OSWER-Directive der US-EPA sind unter dem Begriff der natürlichen Schadstoffminderung (NA) physikalische, chemische oder biologische Prozesse zu verstehen, die ohne menschliches Eingreifen zu einer Reduzierung der Masse, der Toxizität, der Mobilität, des Volumens oder der Konzentration (?) eines Stoffes im Boden oder Grundwasser führen. Für die Behörden sind NA-Prozesse Standorteigenschaften oder beurteilungserhebliche Standortgegebenheiten.
6 Was ist MNA aus behördlicher Sicht? Definiton: Die Überwachung natürlicher Schadstoffminderungsprozesse bezeichnet Überwachungsmaßnahmen zur Kontrolle der prognostizierten Wirksamkeit der natürlichen Schadstoffminderungsprozesse. Strategien, die sich ausschließlich auf die Überwachung dieser Standorteigenschaften beschränken (MNA), sind keine Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen nach 2 Abs. 8 BBodSchG keine Sanierungsmaßnahmen nach 2 Abs. 7 BBodSchG, Für MNA bietet sich als Anordnungsgrundlage der 15 Abs. 2 BBodSchG (Überwachung) an, alternativ ein öffentlichrechtlicher Vertrag.
7 Was ist ENA aus behördliche Sicht? ENA (Enhanced Natural Attenuation) Definition: ENA bezeichnet eine Maßnahme, bei der durch Initiierung, Stimulierung oder Unterstützung von natürlichen Schadstoffminderungsprozessen mit dem Einbringen von Substanzen unter Nutzung naturgegebener Reaktionsräume aktiv in das Prozessgeschehen eingegriffen wird. in-situ-sanierungsmaßnahme Sanierungsmaßnahme nach 2 Abs. 7 BBodSchG Auswahlentscheidung in der Sanierungsuntersuchung Anordenbar im Rahmen der Gefahrenabwehr
8 (Ab) wann muss man sich mit den NA-Prozessen beschäftigen? In der OU grundsätzlich nicht erforderlich, da der Untersuchungsumfang zu gering ist, um die erforderlichen Kenntnisse über NA-Prozesse zu erlangen. Berücksichtigung in der DU grundsätzlich möglich, beim Vorliegen von entsprechenden Erkenntnissen auch notwendig (beurteilungserheblich). Gezielte Ermittlung von Informationen über NA- Prozesse für die abschließende Beurteilung der Gefahrenlage über Untersuchungsanordnung möglich, sofern Umsetzung hinreichend wahrscheinlich
9 (Ab) wann muss man sich mit den NA-Prozessen beschäftigen? Berücksichtigung in SU möglich im Rahmen des Variantenvergleiches und bei der Formulierung von Sanierungszielwerten.
10 Formale Voraussetzungen für die Umsetzung eines MNA-Konzeptes Erforderliche Untersuchungen/Prognosen zum Austrags-, Abbau-, Fahnenverhalten und der Schutzgutsituation liegen vor Sanierungsziel ist durch NA-Prozesse erreichbar Keine Sanierungsmaßnahmen verfügbar, die verhältnismäßig sind
11 Einordnung von natürlichen Schadstoffminderungsprozessen in die Bearbeitungssystematik Detailuntersuchung Einzelfallbezogene Expositionsabschätzung der Schutzgüter, Schutzobjekte, Prognose bei ungehindertem Geschehensablauf ( 9 Abs. 2 BBodSchG) Ja Grundwasserschaden eingetreten bzw. Gefahr eines Grundwasserschaden? Ja geringe Schadstofffrachten im Sickerwasser und nur lokal begrenzt erhöhte Schadstoffkonzentrationen Nein Ja I. d. R. keine Grundwasserbezogenen Maßnahmen erforderlich Sanierung i.d.r. nicht erforderlich, ggf. Kontrollmaßnahmen. Nein Gibt es Hinweise, dass die standortbezogenen Anforderungen für eine Durchführung von MNA erfüllt werden? Sanierungsuntersuchung (Auswahlermessen der Behörde zur Entscheidung über Maßnahmen nach 2 Abs. 7 BBodSchG) Untersuchung zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der Sanierungspflicht. Ggf. Untersuchung und Berücksichtigung von natürlichen Schadstoffminderungsprozessen bei der Auswahl von Sanierungsmaßnahmen. Ja Nein Betrachtung der standortbezogenen Anforderungen für die Durchführung von MNA, (ggf. sind vertiefende Untersuchungen von natürlichen Schadstoffminderungsprozessen erforderlich) Anforderungen erfüllt und Sanierung unverhältnismäßig? Ja Sanierung Sanierung in Verbindung mit MNA MNA als Alternative zu einer Sanierung
12 Einordnung von natürlichen Schadstoffminderungsprozessen in die Bearbeitungssystematik Detailuntersuchung Grundwasserschaden Gefahr eines Grundwasserschadens Nein I. d. R. keine grundwasserbezogenen Maßnahmen erforderlich Ja geringe Schadstofffrachten im Sickerwasser + lokal begrenzt erhöhte Schadstoffkonzentrationen ( 4 (7) BBodSchV) Nein Ja Sanierung i.d.r. nicht erforderlich, ggf. Kontrollmaßnahmen.
13 Einordnung von natürlichen Schadstoffminderungsprozessen in die Bearbeitungssystematik Nein Gibt es Hinweise, dass die standortbezogenen Anforderungen für eine Durchführung von MNA erfüllt werden? Ja Prüfung der standortbezogenen Anforderungen für die Durchführung von MNA, (ggf. Nachuntersuchungen der natürlichen Schadstoffminderungsprozesse erforderlich) Sanierungsmaßnahme verhältnismäßig: Sanierung Sanierungsuntersuchung Keine Sanierungsmaßnahme verhältnismäßig + Sanierungsziel durch NA erfüllbar: MNA Nein Anforderungen erfüllt und Sanierung unverhältnismäßig? Ja Sanierung Sanierung in Verbindung mit MNA MNA als Alternative zu einer Sanierung
14 Schadstoffminderungsprozesse in der Altlastenbearbeitung aus der Sicht der Behörden Standortbezogene Anforderungen (zur Berücksichtigung von NA-Prozessen und/oder Durchführung von MNA-Konzepten bei der Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen/Altlasten) 1. Quelle 2. Fahne einschl. NA-Prozesse 3. Schutzgut
15 Standortvoraussetzungen: Umgang mit der Quelle Natürliche Schadstoffminderung in der Quelle ist in der Regel nicht ausreichend Reduktion der Schadstoffmenge / des Austrages der Schadstoffe aus der Quelle durch Sanierungsmaßnahmen, um weitere Gefahren für das Grundwasser oder weitere Schutzgüter abzuwenden und/oder den Zeitraum der Existenz des Grundwasserschadens maßgeblich zu verkürzen
16 Industriestandort Wasserwerk. LNAPL Lösung aus Phase Desorption Natürliche Schadstoffminderungsprozesse DNAPL (verändert nach Teutsch et. al. 2001) Weitere Schutzgüter (z. B. Wasserversorgung) Reaktionsraum / Opferstrecke? Abstromfahne im Grundwasser Schadstoffquelle verändert nach Dr. J. Müller, NLFB, 2004
17 Standortvoraussetzungen: Umgang mit der Fahne Fahnenstabilität Frachtreduktion statt Konzentrationsabnahme Identifikation der Einzelprozesse Quantifizierung der Prozesse Prognose
18 Standortvoraussetzungen: Schutzgutbetrachtung Kein weiteres Schutzgut bzw. kein weiterer Grundwasserbereich, der bisher nicht beeinträchtigt wurde, sollte geschädigt werden, wenn auf eine Sanierung ganz oder teilweise verzichtet werden soll. Schutzgüter (BBodSchG/V) Mensch Gewässer Boden indirekt über den Boden, Bodenluft und die Nutzung von Gewässern i. S. v. bisher unbelasteten Gewässerbereichen (Oberflächengewässer, Grundwasser) in seinen Nutzungsfunktionen: als Fläche für Land- und Forstwirtschaft (z.b. Pflanzenschädigung durch Aufnahme oberflächennah anstehenden Grundwassers als Fläche für Siedlung, Erholung und gewerbliche Nutzung als Rohstofflagerstätte (Beeinträchtigung der Nutzung ausgewiesener Lagerstätten durch verunreinigtes Grundwasser)
19 Schadstoffminderungsprozesse in der Altlastenbearbeitung aus der Sicht der Behörden Mängel von Gutachten der Sanierungspflichtigen: Der Konzentrationsrückgang wird mit Abbau gleichgesetzt, Frachtbetrachtung unterbleibt Bewertung auf Basis zu geringer Datenmengen Ableitung der Abbauprognose aus dem Konzentrationsrückgangohne Quantifizierung der einzelnen Prozesse Vernachlässigung einzelner Schadstoffe bei dem Auftreten von Schadstoffgemischen (z.b.mtbe bei MKW-Schäden, )
20 Zusammenfassung 1. NA ist keine Maßnahme, sondern eine Standortgegebenheit, MNA ist eine Maßnahme, aber keine Sanierungsmaßnahme, ENA ist eine Sanierungsmaßnahme. 2. Eine Entscheidung für MNA-Konzepte ist nach der Gefahrenbeurteilung (Entscheidungsermessen) oder im Rahmen des Variantenvergleiches (Auswahlermessen) möglich, i.d.r. als Kombination mit herkömmlichen Verfahren 3. Voraussetzung: Kein verhältnismäßiges Sanierungsverfahren vorhanden und Sanierungsziel (technisch/zeitlich) muss erfüllt werden können.
21 Schadstoffminderungsprozesse in der Altlastenbearbeitung aus der Sicht der Behörden 4. Berücksichtigung der NA-Prozesse ist bei der Sanierungszielwertfindung möglich und sinnvoll 5. Standortbezogene Anforderungen sind hoch (Quellensanierung, Fahnenstabilität, Frachtreduzierung, keine zusätzliche Schutzgutgefährdung), hoher Untersuchungsaufwand 6. Aufwändiges Instrumentarium für die Prognose erforderlich (Prozessidentifikation und quantifizierung) 7. Umfangreiches Überwachungssystem zur Überprüfung der Prognose
22 Einordnung von natürlichen Schadstoffminderungsprozessen aus der Sicht der Behörden
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