ENTGELTTARIFVERTRAG FÜR SICHERHEITSDIENSTLEISTUNGEN IN HESSEN. vom 9. Januar 2017, gültig mit Wirkung vom 1. Januar 2017

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1 Laufzeit 1. Januar 2017 erstmals kündbar zum 31. Dezember 2018 AVE vom BAZ Nr.... vom... ENTGELTTARIFVERTRAG FÜR SICHERHEITSDIENSTLEISTUNGEN IN HESSEN vom 9. Januar 2017, gültig mit Wirkung vom 1. Januar 2017 Zwischen dem BUNDESVERBAND DER SICHERHEITSWIRTSCHAFT, und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft, - einerseits - - andererseits - wird folgender Entgelttarifvertrag geschlossen: 1 Geltungsbereich räumlich: fachlich: persönlich: für das Land Hessen, für alle Betriebe und selbstständigen Betriebsteilungen, die Sicherheitsdienstleistungen für Dritte durchführen, für alle Arbeitnehmer, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Entgelttarifvertrages eingesetzt werden. Alle Berufsbezeichnungen gelten sowohl für weibliche als auch für männliche Arbeitnehmer. ETV Bewachung Seite 1

2 2 Stundengrundentgelt I. INTERVENTIONSDIENST / REVIERDIENST 1. Sicherheitsmitarbeiter im Interventions-/ Revierdienst 2. Sicherheitsmitarbeiter in betriebseigenen Notruf- und Service-Leitstellen II. OBJEKTSCHUTZDIENST 1. Sicherheitsmitarbeiter im Objektschutzdienst 2. Sicherheitsmitarbeiter im Objektschutzdienst mit Abschluss Geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft oder IHK- Geprüfte Werkschutzkraft, der vom Arbeitgeber in einer Funktion eingesetzt wird, für die die Leistungsbeschreibung diese Qualifikation ausdrücklich voraussetzt 3. Servicekraft für Schutz und Sicherheit, die die Prüfung erfolgreich geschlossen hat und vom Arbeitgeber in einer Funktion eingesetzt wird, für die die Leistungsbeschreibung diese Qualifikation ausdrücklich voraussetzt 4. Fachkraft für Schutz und Sicherheit, die die Prüfung erfolgreich geschlossen hat und vom Arbeitgeber in einer Funktion eingesetzt wird, für die die Leistungsbeschreibung diese Qualifikation ausdrücklich voraussetzt 5. Sicherheitsmitarbeiter mit Abschluss IHK-Werkschutzmeister, der vom Arbeitgeber in einer Funktion eingesetzt wird, für die die Leistungsbeschreibung diese Qualifikation ausdrücklich voraussetzt 6. Sicherheitsmitarbeiter im Öffentlichen Personenverkehr (ÖPV) 7. Mitarbeiter im Prüfdienst zur Einnahmensicherung im Öffentlichen Personenverkehr (ÖPV) ,35 9,74 10,15 10,15 9,74 10,13 10,54 10,54 9,00 9,39 9,80 10,20 11,42 11,76 12,12 12,12 12,00 12,36 12,73 12,73 13,51 13,92 14,33 14,33 15,80 16,27 16,76 16,76 15,11 15,56 16,03 16,03 13,52 13,93 14,34 14,34 ETV Bewachung Seite 2

3 8. Mitarbeiter, der als Hilfspolizist zur Überwachung des ruhenden Verkehrs im Auftrag einer Kommune tätig ist 9. Mitarbeiter, der zur Entstempelung von Kraftfahrzeugen im Auftrag eines öffentlichen Arbeitgebers eingesetzt ist ,17 13,57 13,97 13,97 13,17 13,57 13,97 13, City-Streife in kommunalem Auftrag 15,11 15,56 16,03 16,03 III. SICHERHEITSMITARBEITER IN MILITÄRISCHEN ANLAGEN 1. Sicherheitsmitarbeiter bei der Bundeswehr 2. Sicherheitsmitarbeiter bei der Bundeswehr als Konsolenbediener im Betreibermodell der Bundeswehr 10,00 11,00 11,33 11,33 11,00 12,00 12,36 12,36 IV. SICHERHEITSMITARBEITER IN US- AMERIKANISCHEN EINRICHTUNGEN 1. Sicherheitsmitarbeiter in USamerikanischen Stationierungsstreitkräften 2. Sicherheitsmitarbeiter in USamerikanischen Konsulaten und Botschaften 3. Rufbereitschaft im Betreibermodell der Bundeswehr pauschal pro Schicht 11,09 11,42 11,77 11,77 11,38 12,50 12,88 12,88 34,39 34,39 34,39 34,39 V. SICHERHEITSMITARBEITER IN FLÜCHTLINGSUNTERKÜNFTEN 1. Sicherheitsmitarbeiter in Flüchtlingsunterkünften 10,50 10,82 11,14 11,14 VI. SICHERHEITSMITARBEITER ZUM SCHUTZ VON KERNTECHNISCHEN ANLAGEN Vergütungsgruppe A 12,46 12,83 13,21 13,21 Vergütungsgruppe B 13,96 14,38 14,81 14,81 Vergütungsgruppe C 14,97 15,42 15,88 15,88 Vergütungsgruppe D 15,30 15,76 16,23 16,23 Vergütungsgruppe E 15,40 15,86 16,34 16,34 Vergütungsgruppe F 15,56 16,03 16,51 16,51 ETV Bewachung Seite 3

4 Vergütungsgruppe G 17,48 18,00 18,54 18,54 Vergütungsgruppe H 16,74 17,24 17,76 17,76 Vergütungsgruppe I 16,73 17,23 17,75 17,75 Vergütungsgruppe J 16,86 17,37 17,89 17,89 Vergütungsgruppe K 21,55 22,20 22,87 22,87 Für die Arbeitnehmer werden nachstehende Vergütungsgruppen vereinbart: Vergütungsgruppe A: Vergütungsgruppe B: Vergütungsgruppe C: Vergütungsgruppe D: Vergütungsgruppe E: Vergütungsgruppe F: Vergütungsgruppe G. Vergütungsgruppe H: Vergütungsgruppe I: Vergütungsgruppe J: Vergütungsgruppe K: Sicherheitsmitarbeiter in der vertraglich vereinbarten Probezeit Sicherheitsmitarbeiter nach der Probezeit frühestens dem 1. Tag des Folgemonats nach Ablauf der Probezeit Sicherheitsmitarbeiter nach der Fachprüfung, frühestens dem 1. Tag des Folgemonats nach erfolgreich gelegter Werkschutz- Fachprüfung bzw. Nachfolgeregelung Sicherheitsmitarbeiter wie unter C nach 5 Dienstjahren, frühestens dem 1. Tag des Folgemonats nach Vollendung des 5. Dienstjahres nach 7 Dienstjahren, frühestens dem 1. Tag des Folgemonats nach Vollendung des 7. Dienstjahres nach 10 Dienstjahren, frühestens dem 1. Tag des Folgemonats nach Vollendung des 10. Dienstjahres Gruppenführer Stellvertretender Gruppenführer Strahlenschutzhelfer Strahlenschutzwerker Strahlenschutzfachkräfte 3 Vergütung für Auszubildende Die monatliche Vergütung für Auszubildende im Beruf Fachkraft für Schutz und Sicherheit beträgt im / Monat / Monat / Monat 1. Ausbildungsjahr 500,00 540,00 580,00 2. Ausbildungsjahr 600,00 640,00 680,00 3. Ausbildungsjahr 650,00 690,00 720,00 und ist bis zum letzten Werktag des Monats auszuzahlen. 4 Zulagen Zu den in 2 aufgeführten Entgelten werden folgende Zulagen gewährt: 1. Wachführer, die mit der Führung einer Gruppe von mehr als 5 Sicherheitsmitarbeitern beauftragt sind und als Wachführer ernannt sind... pro Stunde 0,53 ETV Bewachung Seite 4

5 2. Sicherheitsmitarbeiter, die zu Springern ernannt sind, Teilzeit- und Aushilfskräfte anteilig... pro Monat 34,23 3. Kontrolleure Teilzeit- und Aushilfskräfte anteilig... pro Monat 52,68 4. Sicherheitsmitarbeiter der Entgeltgruppe III. erhalten bei Einsatz in Munitions- oder Treibstofflagern eine Zulage von... pro Stunde 0,27 5. Sicherheitsmitarbeiter der Entgeltgruppe III., die den Kontroll- und den Bereitschaftsdienst laut Wachanweisung mit einem Diensthund ausüben und eine entsprechende Hundeführerausbildung hen, erhalten eine Zulage von... pro Schicht 3,16 6. Feuerwehrmann mit Truppmannausbildung, der auf Wunsch des Auftraggebers und des Arbeitgebers als solcher eingesetzt wird... pro Stunde 0,52 5 Gehälter Die monatlichen Grundgehälter betragen in den Gehaltsgruppen I. Büroaushilfskräfte / Schreibkräfte 1.750, , ,51 II. Sekretär/in / Sachbearbeiter/in 2.082, , ,64 III. Personalsachbearbeiter/in 2.418, , ,29 IV. Finanzbuchhalter/in / Lohnbuchhalter/in 2.749, , ,43 Soweit nach Eingruppierung des jeweiligen Arbeitnehmers das nach diesem Tarifvertrag vereinbarte Grundgehalt das tatsächlich mit dem jeweiligen Arbeitsvertrag vereinbarte Gehalt unterschreitet, gilt die Differenz zwischen dem Grundgehalt des jeweiligen Arbeitnehmers nach diesem Tarifvertrag und dem tatsächlich vereinbarten Gehalt als übertarifliche Zulage. Erhöhungen der Vergütung durch Tarifvertrag können auf übertarifliche und / oder außertarifliche Vergütungsbestandteile angerechnet werden. 6 Allgemeine Bestimmungen 1. Bisher bestehende günstigere einzelvertragliche Regelungen bleiben bestehen, soweit in diesem Tarifvertrag nicht anders lautend geregelt. 2. Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, im gegenseitigen Einvernehmen einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung zu stellen. ETV Bewachung Seite 5

6 7 Ausschlussfrist 1. Sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erlöschen beiderseits drei Monate nach Fälligkeit, von oder gegen ausgeschiedene Arbeitnehmer jedoch nicht später als einen Monat nach Fälligkeit der Ansprüche für den Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis endet, sofern sie nicht vorher unter Ange der Gründe schriftlich geltend gemacht worden sind. 2. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird. 3. Von dieser Ausschlussfrist werden jedoch Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlungen beruhen, nicht erfasst. 8 Schlussbestimmungen 1. Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom in Kraft und ist mit einer Frist von 3 Monaten, frühestens jedoch zum schriftlich kündbar. Gleichzeitig treten der Entgelttarifvertrag vom , gültig vom nebst Protokollnotizen 1 bis 3 sowie die Erklärung zum Entgelttarifvertrag vom , gültig mit Wirkung vom für Sicherheitsdienstleistungen in Hessen außer Kraft. 2. Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass bei einer Kündigung dieses Tarifvertrages neue Verhandlungen noch während der Kündigungsfrist aufgenommen werden. Kelsterbach, 9. Januar 2017 BUNDESVERBAND DER SICHERHEITSWIRTSCHAFT Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft Dirk H. Bürhaus Jürgen Bothner Mathias Venema ETV Bewachung Seite 6

7 Laufzeit 1. Januar 2017 erstmals kündbar zum 31. Dezember 2018 AVE vom BAZ Nr.... vom... PROTOKOLLNOTIZ 1 ZUM ENTGELTTARIFVERTRAG vom 9. Januar 2017 FÜR SICHERHEITSDIENSTLEISTUNGEN IN HESSEN gültig mit Wirkung vom 1. Januar 2017 Die Tarifvertragsparteien vereinbaren, dass zum Zwecke der Altersvorsorge alle Entgeltbestandteile verwendet werden können. Bestehende betriebliche Regelungen behalten ihre Gültigkeit. Kelsterbach, 9. Januar 2017 BUNDESVERBAND DER SICHERHEITSWIRTSCHAFT Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft Dirk H. Bürhaus Jürgen Bothner Mathias Venema ETV Bewachung Prot.-Not. 1 Altersvorsorge

8 Laufzeit 1. Januar 2017 erstmals kündbar zum 31. Dezember 2018 AVE vom: BAZ Nr.... vom... PROTOKOLLNOTIZ 2 ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG ZUM ENTGELTTARIFVERTRAG vom 9. Januar 2017 FÜR SICHERHEITSDIENSTLEISTUNGEN IN HESSEN gültig mit Wirkung vom 1. Januar 2017 a) Die Tarifvertragsparteien vereinbaren, dass Arbeitnehmer, die von Sicherheitsdienstleistungsunternehmen einem Entleiher im Rahmen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) überlassen werden, in die entsprechende Entgeltgruppe des Entgelttarifvertrages entsprechend der überwiegend ausgeübten Tätigkeit einzugruppieren sind. Auf Arbeitnehmer, die einem Entleiher im Rahmen des AÜG überlassen werden, finden die Bestimmungen des jeweiligen Mantel- bzw. Mantelrahmentarifvertrages in vollem Umfang Anwendung. b) Soweit eine Rechtsverordnung nach 3a Abs. 2 AÜG eine verbindliche Lohnuntergrenze definiert, die hinsichtlich einer im Entgelttarifvertrag (einschließlich seiner Anhänge und Protokollnotizen) vereinbarten Entgeltgruppe eine höhere Vergütung vorsieht als dieser Entgelttarifvertrag einschließlich seiner Anhänge und Protokollnotizen, gilt in Bezug auf die dieser Entgeltgruppe unterfallenden, in der Arbeitnehmerüberlassung tätigen Arbeitnehmer statt der hier vereinbarten Vergütung der Lohn gemäß der Rechtsverordnung nach 3a Abs. 2 AÜG. Kelsterbach, 9. Januar 2017 BUNDESVERBAND DER SICHERHEITSWIRTSCHAFT Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft Dirk H. Bürhaus Jürgen Bothner Mathias Venema ETV Bewachung Prot.-Not. 2 AÜG

9 Laufzeit 1. Januar 2017 erstmals kündbar zum 31. Dezember 2018 AVE vom: BAZ Nr.... vom... PROTOKOLLNOTIZ 3 ZUM ENTGELTTARIFVERTRAG vom 9. Januar 2017 FÜR SICHERHEITSDIENSTLEISTUNGEN IN HESSEN gültig mit Wirkung vom 1. Januar 2017 Die tarifübliche, turnusmäßige Erhöhung der Vergütung der Lohngruppe 2 II 1. zum wurde im Rahmen des o. g. Entgelttarifvertrages von den Tarifvertragsparteien einvernehmlich vorgezogen; sie erfolgt wie in diesem dargestellt bereits mit Wirkung zum Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass in diesem gegenseitigen Einvernehmen eine weitere, nächstfolgende Vergütungserhöhung nach dem für die von dieser Lohngruppe 2 II 1. umfassten Mitarbeiter frühestens zum erfolgen wird, es sei denn, dass eine Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohnes oder ein etwaiger Branchenmindestlohn eine höhere Vergütung zu einem früheren Zeitpunkt vorsieht. Kelsterbach, 9. Januar 2017 BUNDESVERBAND DER SICHERHEITSWIRTSCHAFT Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft Dirk H. Bürhaus Jürgen Bothner Mathias Venema ETV Bewachung Prot.-Not. 3 vom

10 AVE BAZ Nr. vom. Protokollnotiz 3 zum Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hessen vom gültig Die Tarifvertragsparteien sind sich ergänzend einig, dass des Manteltarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hessen vom 14. Juni 2007, gültig 1. Juli 2007 wie folgt 1. Oktober 2009 geändert wird: Für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit wird ein Zuschlag auf das gemäß 2 des Entgelttarifvertrages vom 16. Juli 2009 für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hessen, gültig mit Wirkung vom 1. Juli 2009, ausgewiesene Stundengrundentgelt bezahlt des Manteltarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hessen vom 14. Juni 2007, gültig 1. Juli 2007 wie folgt 1. Oktober 2009 geändert wird: Für Nachtarbeit (als Nachtarbeit gilt Arbeit in der Zeit von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr) und dienstplanmäßige Sonntagsarbeit, auch Ostersonntag und Pfingstsonntag, (als Sonntagsarbeit gilt die Arbeit in der Zeit von 06:00 Uhr bis 20:00 Uhr) auf 25 % pro Stunde. Ausgenommen hiervon sind die Arbeitnehmer gemäß 2 II 1. (Sicherheitsmitarbeiter im Objektschutzdienst) gemäß dem Entgelttarifvertrag vom 16. Juli 2009 für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hessen, gültig mit Wirkung vom 1. Juli Der Sicherheitsmitarbeiter im Objektschutzdienst gemäß 2 II 1. des vorgenannten Entgelttarifvertrages erhält 1. Oktober 2009 für Nachtarbeit (als Nachtarbeit gilt die Arbeit in der Zeit von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr) 12% pro Stunde, für dienstplanmäßige Sonntagsarbeit, auch Ostersonntagsonntag und Pfingstsonntag (als Sonntagsarbeit gilt die Arbeit in der Zeit von 06:00 Uhr bis 20:00 Uhr) 25% pro Stunde des Manteltarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hessen vom 14. Juni 2007, gültig 1. Juli 2007 wird wie folgt 1. Oktober 2009 unter Wegfall der bisherigen Regelung geändert: Arbeitnehmer gemäß 2 II 1. (Sicherheitsmitarbeiter in Objektschutzdienst) gemäß dem Entgelttarifvertrag vom 16. Juli 2009 für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hessen, gültig mit Wirkung vom 1. Juli 2009 erhalten einen Nachtzuschlag in Höhe von 25% -statt der 12%- (Regelung gemäß Ziffer 1 dieser Protokollnotiz) soweit diese bereits vor dem 01. Juli 2009 in der Nacht (von Uhr) ein Entgelt pro Stunde von 7,50 und mehr bezogen hen. Diese Vergütung ist übertariflich und kann mit zukünftigen Tariferhöhungen verrechnet werden. Der Anspruch auf einen erhöhten Nachtzuschlag entfällt, soweit nicht bereits durch Verrechnung aufgebraucht, spätestens am 31. Dezember MTV Bew HN ProtNot 3

11 Alle anderen Arbeitnehmer, die unter 2 des Entgelttarifvertrages vom 16. Juli 2009 für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hessen, gültig mit Wirkung vom 1. Juli 2009 fallen und vor dem 1. Juli 2009 beschäftigt waren, erhalten Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge gem. 7 des Manteltarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hessen vom 14. Juni 2007, gültig 1. Juli 2007 nach dem übertariflichen Entgelt berechnet. Diese Vergütung die übertariflichen Entgelte betreffend kann mit künftigen Tariferhöhungen verrechnet werden. Der Anspruch auf Zuschläge gem. 7 des Manteltarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hessen vom 14. Juni 2007, gültig 1. Juli 2007, auf das übertarifliche Entgelt entfällt, soweit nicht bereits durch Verrechnung aufgebraucht, spätestens am 31. Dezember Arbeitnehmer die 01. Juli 2009 ihr Beschäftigungsverhältnis begründen, hen Anspruch auf Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge gem. 7 des Manteltarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hessen, vom 14. Juni 2007, gültig 1. Juli 2007, auf das Stundengrundentgelt gem. 2 des Entgelttarifvertrages vom 16. Juli 2009 für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hessen, gültig mit Wirkung vom 1. Juli Frankfurt am Main, den 16. Juli 2009 Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen Wirtschaftsund Arbeitgeberverband e. V. ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft Peter H. Bachus - Vorsitzender - Jürgen Bothner Gerhard König MTV Bew HN ProtNot 3

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