Qualifikationsprüfung Aufgabe aus dem. Tarifrecht und Sozialversicherungsrecht. Lösungshinweis

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1 Freistaat Bayern Qualifikationsprüfung 2016 für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen mit fachlichem Schwerpunkt Staatsfinanz Aufgabe aus dem Tarifrecht und Sozialversicherungsrecht Lösungshinweis = die des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Nr. = die der Durchführungshinweise zum TV-L ATV = Tarifvertrag über die betriebliche Altersvorsorge vom i.d.g.f. SGB = Sozialgesetzbuch VBLS = Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

2 2 Anspruch auf Entgelt im Mai und Juni 2015 Aufgabe A M. ist ab ohne Verschulden arbeitsunfähig erkrankt. Nach 22 I S. 1, 3 I EFZG, PE zu 22 I stehen ihm für die unverschuldete Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich 6 Wochen Krankenbezüge in Höhe des Durchschnittsentgelts nach 21 zu. Jedoch liegt laut Sachverhalt eine anrechenbare Vorerkrankung mit derselben Ursache vom bis vor. Ein erneuter Anspruch auf 6 Wochen Krankenbezüge in Höhe des Durchschnittsentgelts kann nur entstehen, wenn eine der Fristen des 3 I S. 2 EFZG, 22 I S. 2 erfüllt ist. a) Sechsmonatsfrist Fristbeginn: II BGB Fristende: (m.a.d.) 188 II BGB Die Frist ist nicht erfüllt, weil die neue AU bereits am beginnt. b) Zwölfmonatsfrist Die Frist ist offensichtlich ebenfalls nicht erfüllt. In der ersten Erkrankung vom bis wurden bereits 16 Kalendertage (KT) Krankenbezüge in Höhe des Durchschnittsentgelts gewährt. Von dem Anspruch von 6 Wochen (42 KT) bleiben somit noch 26 KT Restanspruch für die Erkrankung ab : Fristbeginn: II BGB Fristende: (m.a.d.) 188 I BGB Anspruch auf Krankenbezüge in Höhe des Durchschnittsentgelts besteht damit vom bis Da M. im Krankheitsfall einen Anspruch auf Krankengeld hat (BHW Nr. 3), besteht bei Vollendung einer Beschäftigungszeit von mehr als 1 Jahr bzw. 3 Jahren über die Entgeltfortzahlung hinaus ein Anspruch auf Krankengeldzuschuss 22 II, III Berechnung der Beschäftigungszeit (BZ) 34 III J T - Arbeitsverhältnis - beim Freistaat Bayern 34 III S. 1 - bis zum Ende der AU 22 III S. 2 BZ = Der Anspruch auf Krankengeldzuschuss besteht bei einer BZ von mehr als einem aber weniger als drei Jahren in Höhe von 13 Wochen (= 91 KT) seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Ursache 22 III S.1 = Abzüglich der Zeit für die Krankenbezüge in Höhe des Durchschnittsentgelts nach 22 I S. 1 von 42 KT verbleiben noch 49 KT für den Krankengeldzuschuss ab (Zwischenergebnis: Krankengeldzuschussanspruch bis ). Im Kalenderjahr 2015 war M. aufgrund verschiedener Krankheitsursachen arbeitsunfähig erkrankt, es ist daher noch die Höchstbezugsregelung nach 22 III S. 3 zu prüfen. M. hat 2015 bei einer vollendeten Beschäftigungszeit von einem Jahr einen Höchstanspruch auf 13 Wochen Krankenbezüge (= 91 KT).

3 3 Abzüglich aller Vorerkrankungen in 2015 mit Anspruch auf Entgelt im Krankheitsfall: bis = 21 KT bis = 2 KT - sowie der Entgeltfortzahlung von 42 KT für die Erkrankungen ab und (aktuelle Krankheitsursache) ergibt sich ein Restanspruch auf Krankengeldzuschuss von 26 KT. Fristbeginn: II BGB Fristende: (m. A. d.) 188 I BGB Es besteht somit ein Anspruch auf Krankengeldzuschuss für die Zeit vom bis Entgeltansprüche im Mai 2015: Arbeitsentgelt Durchschnittsentgelt nach 21 Berechnung des Entgelts für Mai 2015 Nach 21 S. 1 werden im Durchschnittsentgelt das Tabellenentgelt und die in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt. Daneben steht nach 21 S. 2 noch ein Tagesdurchschnitt der nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile zu. Tabellenentgelt 15 I, II i.v.m. Anlage B, 16 I a) EntgGr. 9 (laut SV) b) Stufe Zuordnung des M. zur Stufe 1 nach 16 II S. 1 zum Zeitpunkt der Einstellung, da laut SV keine anrechenbaren Vordienstzeiten vorliegen. Stufe zur Einstellung E 9 / Stufe 1 Die Stufenlaufzeit nach Stufe 2 beträgt nach 16 III 1 Jahr ununterbrochener Tätigkeit. Die Arbeitsunfähigkeiten in 2014 und 2015 stehen nach 17 III S. 1 b) bis zur jeweils 39. Woche einer ununterbrochenen Tätigkeit gleich. Keine der vorliegenden Arbeitsunfähigkeiten überschreitet diese Frist. Vollendung der Stufenlaufzeit nach Stufe 2 m. A. d ( 187 II, 188 II BGB). Damit gilt für die Berechnung im Mai 2015 die Stufe 2. c) Höhe des Tabellenentgelts EntgGr. 9 / Stufe 2 = 2.810,11

4 4 Vermögenswirksame Leistung (VL) M. hat laut BHW Nr. 2 monatlich Anspruch auf eine VL ( 23 I S. 1-3) 6,65 Die vermögenswirksame Leistung ist nach 21 S. 3 kein Bestandteil des Durchschnittsentgelts, aber sie ist nach 23 I S. 3, 4 auch für Zeiträume mit Anspruch auf Durchschnittsentgelt zu zahlen. Sie steht ab neben dem Durchschnittsentgelt zu. vermögenswirksame Leistung = 6,65 Zeitzuschläge für Samstagsarbeit Im Mai wurden laut SV Zeitzuschläge in Höhe von 3,38 /Std. für Samstagsarbeit erarbeitet. Zeitzuschlag für Samstagsarbeit für 11 Stunden x 3,38 = 37,18 Überstundenentgelte Im Mai wurden laut SV Überstunden ohne Freizeitausgleich erarbeitet. Ohne einen Freizeitausgleich besteht das Überstundenentgelt aus der Stundenvergütung und dem Zeitzuschlag für Überstunden. Stundenvergütung für 11 Überstunden x 16,12 (lt. SV) = 177,32 Zeitzuschlag für 11 Überstunden x 5,08 (lt. SV) = 55,88 Durchschnittsbetrag nach 21 S. 2 Der Durchschnittsbetrag ist einmal zum Beginn des Ereignisses, also zum Beginn der Erkrankung am zu berechnen und gilt für das gesamte ununterbrochene Berechnungsereignis, also längstens bis Berechnungszeitraum PE 1 zu 21 Februar 2015 bis April 2015 unständige Bezüge im Berechnungszeitraum Die laut SV geleisteten Überstunden, die nicht im Rahmen eines Dienstplanes erarbeitet wurden, können nach 21 S. 3 nicht in die Berechnung einbezogen werden. Die im Februar bis April 2015 für die Entgeltfortzahlung wegen Arbeitsunfähigkeit zustehenden Durchschnittsbeträge sind bei folgenden Durchschnittsentgeltberechnungen nicht zu berücksichtigen PE Nr. 2 S. 4 zu 21. Im Berechnungszeitraum sind somit nur die Zeitzuschläge für Samstagsarbeit in Höhe von 3,38 (vgl. SV) anzusetzen (Leistungsmonat). 02/2015 Zeitzuschlag für Samstagsarbeit für 23 Stunden x 3,38 = 77,74 04/2015 Zeitzuschlag für Samstagsarbeit für 19 Stunden x 3,38 = 64,22 Summe = 141,96 Erhöhung PE 4 zu 21 Keine allgemeine Entgeltanpassung während und nach dem Berechnungszeitraum (BHW Nr. 1).

5 5 Tagesdurchschnitt PE 2 zu 21 Der Faktor bei 5-Tage-Woche und drei Monaten Berechnungszeitraum beträgt 1/65, abzüglich der Zeiten mit Anspruch auf Durchschnittsentgelt (PE Nr. 2 S. 4 zu 21): bis Urlaubstage bis Urlaubstage Faktor bereinigt = 1/51 141,96 x 1/51 = 2,78 Durchschnittsbetrag für = 12 Urlaubstage x 2,78 = 33,36 Entgelt für Mai 2015 insgesamt = 3.120,50 Entgeltansprüche für Juni 2015: Von : Entgeltfortzahlung nach 21 von : Krankengeldzuschuss Aufgabe B Anspruch auf Entgelt im Oktober 2016 Grundsätzlich hat A. im Oktober 2016 Anspruch auf Tabellenentgelt und VL. Da A. am entbunden hat, ist zu prüfen, inwieweit der Entgeltanspruch auf Grund von Mutterschutzfristen berührt ist. 1. Mutterschutzfristen A. ist laut vorgelegtem Zeugnis schwanger mit einem voraussichtlichen Entbindungstag am Tatsächlicher Entbindungstag ist der Die Mutterschutzfrist vor der Entbindung von 6 Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstag am begann nach 3 II MuSchG am ( 187 I, 188 II BGB). Die Schutzfrist nach der Geburt beträgt 8 Wochen (56 KT) zuzüglich der nicht ausgeschöpften Schutzfrist vor der Entbindung, denn die tatsächliche Entbindung am war vor dem voraussichtlichen Entbindungstag ( 6 I MuSchG). Noch nicht ausgeschöpfte Schutzfrist: = 4 Tage ( 187 I, 188 I BGB). Die Schutzfrist nach der Entbindung endet folglich nach 60 KT ab = m. A. d ( 187 I, 188 I BGB). Mutterschutzfristen liegen vom bis vor. Ab beginnt A. laut Sachverhalt mit einer elterngeldunschädlichen Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 12/40,1 Wochenstunden. Entgeltansprüche im Oktober 2016: Zuschuss zum Mutterschaftsgeld Entgeltanspruch

6 6 Berechnung Entgelt Oktober ) Berechnung des Entgelts für Tabellenentgelt 15 I, II i.v.m. Anlage C, 16 I a) EntgGr. 10 bzw. ab (laut Sachverhalt) b) Stufe Grundsätzlich Zuordnung zur Stufe 1 nach 16 II S. 1 zum Zeitpunkt der Einstellung. Anrechnung der Vordienstzeit nach 16 II S. 2: - nicht beim Freistaat Bayern Keine Anrechnung nach 16 II S II S. 3: - anderer Arbeitgeber im Sinne der Nr V - ununterbrochene einschlägige Berufserfahrung - es liegt ein Arbeitsverhältnis und kein Ausbildungsverhältnis vor Anrechnung nach 16 II S. 3 (6 Jahre 276 Tage) 16 II S. 4 (Prüfung wegen der Deckelung nach Satz 3 auf maximal 3 Jahre) - ohne einen besonders zu deckenden Personalbedarf ist eine Anrechnung von förderlichen Zeiten nicht möglich (siehe BHW 6) keine Anrechnung nach 16 II S. 4 Die Anrechnung der letzten Vordienstzeit nach 16 II S. 3 mit 6 Jahren und 276 Tagen ist begrenzt auf 3 Jahre bzw. die Stufe 3. Restzeiten dürfen bei einer Anrechnung nach Satz 3 nach Nr III nicht weiter geführt werden. Damit ergibt sich zur Einstellung am EG 10 / Stufe 3. Die Stufenlaufzeit nach Stufe 4 beträgt nach 16 III 3 Jahre ununterbrochener Tätigkeit. Die Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz ( 3 II bzw. 6 I MuSchG) stehen nach 17 III S. 1 a) im vollen Umfang einer ununterbrochenen Tätigkeit gleich. Vollendung der Stufenlaufzeit nach Stufe 4 m.a.d ( 187 II, 188 II BGB). Damit Stufe zur Höhergruppierung am = Stufe ,82 Höhergruppierung zum Laut Sachverhalt wird A. zum nach Entgeltgruppe 11 höhergruppiert. Entsprechend ihres bisherigen Tabellenentgelts von 3.420,82 ist sie nach der Höhergruppierung der Stufe 3 in der Entgeltgruppe 11 mit einem Tabellenentgelt von 3.537,14 zuzuordnen ( 17 IV S. 1). Die Mindeststufe 2 ist überschritten ( 17 IV S. 1). Prüfung Garantiebetrag: Die Differenz zwischen dem bisherigen Tabellenentgelt und dem neuen Tabellenentgelt beträgt 116,32. Damit wird der nach 17 IV S. 2 i. V. m. der PE dazu geforderte Mindestunterschiedsbetrag von 59,84 in der EG 11 überschritten. Ein Garantiebetrag ist somit nicht zu zahlen. Tabellenentgelt zum = EG 11 / Stufe 3

7 7 Mit der Höhergruppierung beginnt nach 17 IV S. 3 eine neue Stufenlaufzeit von 3 Jahren zur Stufe 4. Die Mutterschutzfristen stehen einer ununterbrochenen Tätigkeit gleich (siehe oben). Vollendung der Stufenlaufzeit nach Stufe 4 m. A. d ( 187 II, 188 II BGB). Damit gilt für die Berechnung im Oktober 2016 die Stufe 3. c) Höhe des Tabellenentgelts EG 11 / Stufe 3 = 3.537,14 Teilzeitanspruch 24 II, IV, 6 I 3.537,14 x 12 : 40,1 = 1.058,50 Teilmonatsanspruch 24 III S. 1, IV 1.058,50 x 9 : 31 = 307,31 Vermögenswirksame Leistung (VL) A. hat laut BHW Nr. 2 monatlich Anspruch auf VL ( 23 I S. 1-3) 6,65 Teilzeitanspruch 24 II, IV, 6 I 6,65 x 12 : 40,1 = 1,99 Teilmonatsanspruch 24 III S. 1, IV 1,99 x 9 : 31 = 0,58 Summe Entgelt = 307,89 2) Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bis Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld besteht nach 14 I S. 1 MuSchG nur, wenn auch ein Anspruch auf das Mutterschaftsgeld für den gleichen Zeitraum besteht. Laut BHW 4 zahlt die Krankenkasse der A. ein Mutterschaftsgeld nach 13 I MuSchG von 13 kalendertäglich während der Mutterschutzfristen. Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen Arbeitsentgelt und dem Mutterschaftsgeld der Krankenkassen ( 14 I S. 1 MuSchG). Der Durchschnitt des Arbeitsentgeltes richtet sich nach den Entgelten in den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten vor dem Beginn der Schutzfrist am nach 3 II MuSchG, 14 I S. 2 MuSchG. Damit ergibt sich ein Bemessungszeitraum von April 2016 bis Juni Berechnung des kalendertäglichen Nettoentgelts im Bemessungszeitraum: Das anzusetzende Arbeitsentgelt richtet sich nach Nr des Vollzuges zum MuSchG, FMS v nach dem arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff. Kein Arbeitsentgelt sind alle Umlagen zur VBL (Nr IV des Vollzuges zum MuSchG, FMS v ). Beim Zuschuss zum Mutterschaftsgeld sind nicht nur vorübergehende Erhöhungen des Arbeitsentgeltes, die nach dem Bemessungszeitraum eintreten, zu berücksichtigen ( 14 I S. 3 MuSchG, Nrn , des Vollzuges zum MuSchG, FMS v ). Die Höhergruppierung zum stellt eine solche Erhöhung dar. Somit sind die Entgelte im Bemessungszeitraum mit dem Entgelt aus EG 11, Stufe 3, zu berechnen (Nr des Vollzuges zum MuSchG, FMS v ). Der Wechsel der Steuerklasse zum (BHW 5) ist keine dauerhafte Verdienständerung, weil es sich hier um die Änderung von Merkmalen zur Berechnung von gesetzlichen Abzügen handelt und die sind ausschließlich aus dem Bemessungszeitraum zu entnehmen (Nr des Vollzuges zum MuSchG, FMS v ).

8 8 Bruttoentgelte April Mai Juni Tabellenentgelt E 11 / Stufe 3 (siehe oben) 3.537, , ,14 VL (siehe oben) 6,65 6,65 6,65 Summe 3.543, , ,79 Berechnung der gesetzlichen Abzüge Das Bruttoentgelt im Bemessungszeitraum ist um die gesetzlichen Abzüge - Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag sowie die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung zu vermindern. Kein gesetzlicher Abzug sind die monatlichen Überweisungsbeträge in Höhe von 40 in den Bausparvertrag nach BHW 2 (Nr VI des Vollzuges zum MuSchG, FMS v ). Zusatzversorgung A. ist laut BHW 3 zusatzversorgungspflichtig bei der VBL. Die Umlage, sowie eventuelle Beiträge zur freiwilligen Versicherung errechnen sich aus dem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt ( 16 I, 2 II S. 3, 39 ATV). Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist der steuerpflichtige Arbeitslohn ( 15 II S. 1, Anlage 3 ATV). Die zeitliche Zuordnung bestimmt sich nach dem steuerrechtlichen Zuflussprinzip ( 38a EStG und R 39b.2, 39b.5, 39b.6). Kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist die vermögenswirksame Leistung nach S. 1 Nr. 1 der Anlage 3 zum ATV bzw. 23 I S. 6. Die Umlagebemessungsgrenze nach Anlage 3 Satz 2 ATV wird nicht überschritten. Umlagesatz: 8,06 % 16 I, 37 ATV, 2 Nr.1 ErgTV zum ATV v , 64 II der VBL-Satzung davon AG - Anteil 6,45 % / AN - Anteil 1,61 % 3.537,14 April Mai Juni steuerpflichtiges Entgelt 3.537, , ,14 zusatzversorgungspflichtiges Entgelt 3.537, , ,14 Arbeitgeberumlage 6,45 % 228,15 228,15 228,15 Arbeitnehmerumlage 1,61 % 56,95 56,95 56,95 Steuer Neben dem steuerpflichtigen Entgelt stellt auch die Umlage des Arbeitgebers von 228,15 steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, soweit sie nicht steuerfrei nach 3 Nr. 56 EStG ist oder nach 40b EStG durch den Arbeitgeber pauschal versteuert wird. Berücksichtigung des Freibetrages nach 3 Nr. 56 EStG, da der Beschäftigte sich im ersten Dienstverhältnis befindet. Berechnung des Freibetrages: x 2 % = (RV-Beitragsbemessungsgrenze 160 Nr. 2, Anlage 2 SGB VI.). Es besteht Anspruch auf zusatzversorgungspflichtiges Entgelt für 9 Kalendermonate im Kalenderjahr 2016, da A. im Januar 2016 noch nicht beschäftigt war und keine Verpflichtung zur Umlagezahlung während der Mutterschutzfristen 9 I ATV im August und September 2016 besteht. Der Freibetrag beträgt somit : 9 = 165,33 / kalendermonatlich.

9 9 Ermittlung des individuell steuer- und beitragspflichtigen Anteils: April Mai Juni Arbeitgeberumlage 6,45 % 228,15 228,15 228,15./. steuerfrei nach 3 Nr. 56 EStG 165,33 165,33 165,33./. pauschalversteuert n. 40b EStG 62,82 62,82 62,82 = individuell steuerpflichtige Umlage 0,00 0,00 0,00 Berechnung der Steuern: April Mai Juni steuerpflichtiges Entgelt 3.543, , ,79 + individuell steuerpflichtige Umlage 0,00 0,00 0,00 = steuerpflichtiger Arbeitslohn 3.543, , ,79./. monatl. Steuerfreibetrag (BHW 5) 3.800, , ,00 = zu versteuernder Arbeitslohn 0,00 0,00 0,00 Lohnsteuer 0,00 0,00 0,00 Solidaritätszuschlag 0,00 0,00 0,00 Kirchensteuer 0,00 0,00 0,00 Sozialversicherung A. unterliegt seit der Einstellung der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung (BHW 3). Sozialversicherungspflichtiges Entgelt: Beitragspflichtiges Entgelt in der Sozialversicherung ist das laufende Arbeitsentgelt, einmalige Einnahmen und zusätzlich gewährte laufende Bezüge, soweit sie der Lohnsteuerpflicht unterliegen ( 14 I, 17 I SGB IV, SvEV) zuzüglich der individuell zu versteuerten Arbeitgeberleistung zur VBL und der Hinzurechnungsbeträge nach der SvEV ( 1 I S. 1 Nr. 4a, S. 3 und 4 SvEV, 16 II i.v.m. 37 II ATV, 3 Nr. 56 EStG, 2 II Nr. 3 LStDV) zuzüglich eventueller Beiträge für eine freiwillige Versicherung zur VBL, soweit die Grenze nach 3 Nr. 63 EStG überschritten wird ( 1 I Nr. 9 SvEV). April Mai Juni steuerpflichtiges Entgelt 3.543, , ,79 zuzüglich zusätzlich sozialversicherungspflichtiger Umlagen bzw. Beiträge zur Zusatzversorgung: a) Hinzurechnungsbetrag 1 I S. 4 SvEV steuerfrei nach 3 Nr. 56 EStG 165,33 165,33 165,33 + pauschalversteuert n. 40b EStG 62,82 62,82 62,82 = gesamt 228,15 228,15 228,15./. maximal Grenzbetrag 1 I S. 3 SvEV (max. 100,00 ) 100,00 100,00 100,00 = Hinzurechnungsbetrag S. 4 SvEV 128,15 128,15 128,15

10 10 b) Hinzurechnungsbetrag 1 I S. 3 SvEV ZV-Entgelt entsprechend Grenzbetrag nach S. 4 oder der niedrigeren Umlage beträgt 100 : 6,45 x 100 = 1.550,39 x 2,5 % = 38,76 38,76 38,76./. Freibetrag 13,30 13,30 13,30 = Hinzurechnungsbetrag S. 3 SvEV 25,46 25,46 25,46 sozialversicherungspflichtiges Entgelt: steuerpflichtiges Entgelt 3.543, , ,79 + Hinzurechnungsbetrag S. 4 SvEV 128,15 128,15 128,15 + Hinzurechnungsbetrag S. 3 SvEV 25,46 25,46 25,46 sozialversicherungspflichtiges Entgelt 3.697, , ,40 Beiträge werden aus den beitragspflichtigen Einnahmen jedoch nur bis zur Höhe der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen erhoben. KV bis maximal 4.237,50 gem. 220 I, 223 II und III, 6 VII, 226 I S. 1 Nr. 1, 4 II SV-RechgrV 2016 PV bis maximal 4.237,50 gem. 54 I und II, 57 I, 54 II, 55 II SGB XI, 4 II SV-RechgrV 2016 RV bis maximal gem. 157, 159, 160 Nr. 2 und Anlage 2, 161 I, 162 Nr. 1 SGB VI 3 I Nr. 1 SV- RechgrV 2016 ALV bis maximal gem. 340, 341 I, III und IV, 342 SGB III, 160 Nr. 2 und Anlage 2 SGB VI, 3 I Nr. 1 SV-RechgrV 2016 Berechnung der Beiträge Das sozialversicherungspflichtige Bruttodurchschnittsentgelt unterschreitet in den 3 Bemessungsmonaten alle Beitragsbemessungsgrenzen, weshalb die Beitragsberechnung in allen Zweigen der Sozialversicherung aus dem tatsächlichen Entgelt erfolgt. - Krankenversicherung Der allgemeine Beitragssatz in der KV beträgt 14,6 % nach 241 SGB V. AG und AN tragen die Beiträge je zur Hälfte, wobei der AN den zusätzlichen Beitrag von 1,1 % (BHW 4) alleine trägt ( 249 I SGB V). AN Beitrag zur KV = 7,3 % + 1,1 % = 8,4 % - Pflegeversicherung AG und AN tragen den Beitrag je zur Hälfte ( 58 I SGB XI). Da A im Bemessungszeitraum noch kein Kind im Sinne des 56 SGB I, aber das 23. Lebensjahr m. A. d bereits vollendet hat ( 187 II, 188 II BGB), muss sie den zusätzlichen Beitragszuschlag zur PV von 0,25 % nach 55 III SGB XI tragen. Beitragssatz insgesamt = 2,35 : 2 = 1,175 % + 0,25 % = 1,425 % ( 55 I SGB XI). AN Beitrag zur PV = 1,425 %

11 11 - Rentenversicherung AG und AN tragen den Beitrag je zur Hälfte ( 168 I Nr. 1 SGB VI) AN Beitrag zur RV = 9,35 % ( 157, 158 I, 160 Nr. 1 SGB VI, BSBek 2016) - Arbeitslosenversicherung AG und AN tragen den Beitrag je zur Hälfte ( 346 I SGB III) AN Beitrag zur ALV = 1,5 % ( 341 I, II SGB III) sozialversicherungspflichtiges Entgelt 3.697, , ,40 AN Beitrag zur KV 8,4 % 310,58 310,58 310,58 AN Beitrag zur PV 1,425 % 52,69 52,69 52,69 AN Beitrag zur RV 9,35 % 345,71 345,71 345,71 AN Beitrag zur ALV 1,5 % 55,46 55,46 55,46 Summe Beiträge 764,44 764,44 764,44 Berechnung der Nettoentgelte Bruttoentgelte 3.543, , ,79./. Steuern 0,00 0,00 0,00./. Sozialversicherungsbeiträge 764,44 764,44 764,44 Nettoentgelte 2.779, , ,35 Summe der 3 Nettoentgelte im Bemessungszeitraum 8.338,05 Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld für Oktober 2016: kalendertägliches Nettoentgelt = Gesamtnettoentgelt : alle KT 8.338,05 : 90 = 92,65 kalendertäglicher Zuschuss = kalendertägliches Nettoentgelt./. Mutterschaftsgeld 92,65./. 13,00 = 79,65 Zuschuss vom = 79,65 x 22 KT = 1.752,30 Die Zahlung des Zuschusses erfolgt in entsprechender Anwendung des 24 I nach Nr II des Vollzuges zum MuSchG, FMS v Zuschuss zum Mutterschaftsgeld = 1.752,30 Gesamtsumme der Entgelte für Oktober ,19 **** Alle Rechte vorbehalten. Jeglicher, auch auszugsweiser Abdruck ohne Einwilligung des Landesamtes für Finanzen ist untersagt. ****

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