VERWALTUNGSGERICHT TRIER

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1 6 L 11681/16.TR Veröffentlichungsfassung! VERWALTUNGSGERICHT TRIER BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit des NABU Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Vorsitzenden, Frauenlobstraße 15-19, Mainz, - Antragsteller - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Philipp-Gerlach, Teßmer, Niddastraße 74, Frankfurt, g e g e n den Landkreis Bernkastel-Wittlich, vertreten durch den Landrat, Kurfürstenstraße 16, Wittlich, - Antragsgegner - beigeladen: Firma Windenergie Wintrich Planungsgesellschaft mbh, vertreten durch den/die Geschäftsführer, Moselstraße 19, Wintrich, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Berghaus & Kollegen, Julianenburger Straße 31, Aurich, w e g e n immissionsschutzrechtlicher Genehmigung (Windpark Wintrich) hier: Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO

2 - 2 - hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund der Beratung vom 14. Februar 2017, an der teilgenommen haben beschlossen: Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf ,-- festgesetzt. Gründe Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 30. Dezember 2016 gegen die für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Antragsgegners vom 28. Dezember 2016 für den Bau von 12 Windenergieanlagen in der Gemarkung Niederemmel, Flur 34, Flurstücke 35 und 31/2 sowie Flur 33, Flurstück 13/1, in der Gemarkung Wintrich, Flur 36, Flurstück 1 und Flur 37, Flurstück 5/2 sowie Flur 39, Flurstück 1, und in der Gemarkung Filzen, Flur 9, Flurstück 351/15 gemäß 80a Abs. 3 i.v.m. 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO wiederherzustellen, ist zulässig. Der Antragsteller ist insbesondere gemäß 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 Nr. 1, 4 a Abs. 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes UmwRG antragsbefugt. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Dabei ist zunächst festzustellen, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden ist. Sie ist insbesondere gemäß 80 Abs. 3 VwGO ausreichend begründet, denn in dem Bescheid wird dargelegt, weshalb nach Auffassung des Antragsgegners im konkreten Fall das Interesse der Beigeladenen sowie das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit - 3 -

3 - 3 - gegenüber dem Aussetzungsinteresse überwiegen (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, 80 Rn. 84 ff.). Der Antrag ist jedoch unbegründet, da bei der nach 80a Abs. 3 i.v.m. 80 Abs. 5 VwGO erforderlichen Abwägung (vgl. W.-R. Schenke, a.a.o., 80 Rn. 152 ff.) das Interesse der Beigeladenen bzw. das öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen die Genehmigung voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, wobei das Gericht die aufschiebende Wirkung nur dann ganz oder teilweise anordnen oder wiederherstellen könnte, wenn im Rahmen einer Gesamtabwägung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestünden ( 4 a Abs. 3 UmwRG). Solche ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Antragsgegners bestehen nicht. Die Genehmigung des Antragsgegners ist weder verfahrensfehlerhaft (I.), noch verstößt sie gegen naturschutzrechtliche Bestimmungen (II.). Gründe, die ungeachtet der fehlenden Erfolgsaussichten die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers rechtfertigen würden, liegen nicht vor. I. Die Genehmigung der Antragsgegnerin ist nicht verfahrensfehlerhaft. 1. Ein Fehler in der Bekanntmachung des Vorhabens durch den Antragsgegner liegt nicht vor. Das Vorhaben der Beigeladenen bedarf einer Genehmigung nach 4 Abs. 1 S. 1 BImSchG. Das Verfahren zur Erteilung der Genehmigung ist in 10 BImSchG und der 9. BImSchV geregelt. Ein Rückgriff auf die Verfahrensvorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung kommt nicht in Betracht, da die Regelungen in der 9. BImSchV abschließend sind (BVerwG, Urteil vom 28. September C 1/15 -, juris Rn. 14). Rechtsgrundlage für die Bekanntmachung des Vorhabens der Beigeladenen ist daher nicht 9 UVPG, sondern 10 Abs. 3 und 4 BImSchG i.v.m. 9 der 9. BImSchV. Die vorgenannten Regelungen enthalten jedoch keine Bestimmung, wonach die Genehmigungsbehörde die Öffentlichkeit auch darüber zu unterrichten hätte, - 4 -

4 - 4 - welche Unterlagen im Einzelnen vom Träger des Vorhabens vorgelegt wurden. Ein Bekanntmachungsfehler ist daher nicht gegeben. 2. Der Antragsgegner war auch nicht verpflichtet, Unterlagen, die nach dem Beginn der öffentlichen Auslegung von der Beigeladenen vorgelegt worden sind, erneut auszulegen. Nach 10 Abs. 3 S. 3 BImSchG i.v.m. 10 Abs. 1 S. 3 der 9. BImSchV sind weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Die nach der früheren Rechtslage notwendige Auslegung der nachgereichten Unterlagen ist demzufolge nicht mehr erforderlich (Czajka, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzgesetz, Kommentar, 10 Rn. 40 mit weiteren Nachweisen). Der Gesetzgeber erblickt in dem durch die Umweltinformationsgesetze ermöglichten Zugang zu diesen Unterlagen einen ausreichenden Ersatz für die erneute Auslegung. Die Initiative muss dabei vom Antragsteller ausgehen (Czajka, a.a.o.). Dass dem Verlangen des Antragstellers auf Gewährung von Informationen nicht entsprochen worden wäre, lässt sich den Verwaltungsakten nicht entnehmen. Der Antragsteller befand sich vielmehr in regelmäßigem Kontakt mit dem Antragsgegner und hat Einsicht in Unterlagen genommen. So lässt sich einer elektronische Nachricht vom 13. September 2016 im Verfahren Staatsforst Morbach entnehmen, dass es für die Referenten des Antragstellers nicht möglich war, zu einer Offenlage zu kommen. Stattdessen bat die Mitarbeiterin des Antragstellers darum, ihr Stellungnahmen als PDF-Datei zuzusenden. Mit Schreiben vom 16. November 2016 hat der Antragsteller den Antragsgegner um Zuleitung weiterer Unterlagen gebeten. Dem Antragsteller wurde daraufhin mitgeteilt, es liege nunmehr der Link für die Umweltverträglichkeitsstudie vor. Im Rahmen des Auskunftsersuchens des Antragstellers nach dem Landestransparenzgesetz werde dieser Link dem Antragsteller zugeleitet. Die artenschutzfachlichen Gutachten lägen leider noch nicht in elektronischer Form - 5 -

5 - 5 - vor. Sobald der Antragsgegner darüber verfüge, erhalte der Antragsteller dieses auf elektronischem Wege (Bl. 226/227, Verwaltungsakte III, Staatsforst Wintrich ). Der Antragsgegner hat dem Informationsverlangen des Antragstellers damit in ausreichendem Maße entsprochen. Ergänzend ist noch auszuführen, dass die Vertreter des Antragstellers überobligatorisch - auch an Abstimmungsgesprächen zum Umfang und zur Methodik der Fledermausuntersuchungen und zum Artenschutz bei dem Antragsgegner teilgenommen haben (Verwaltungsakte III, Staatsforst Wintrich, Bl. 1 ff.). Eine mangelnde Öffentlichkeitsbeteiligung vermag das Gericht daher im vorliegenden Fall insgesamt nicht zu erkennen. II. Die Genehmigung des Antragsgegners ist voraussichtlich auch materiell rechtmäßig. Sie verstößt nicht gegen Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes zum Schutz der Landschaft (1.) und zum Artenschutz (2). Eine Unverträglichkeit mit den Erhaltungszielen von FFH-Gebieten liegt ebenfalls nicht vor (3). 1. Die Anlagen der Beigeladenen liegen im Gebiet der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Haardtkopf vom 16. Mai 1968 (im folgenden: LSG). Nach 26 Abs. 2 BNatSchG sind in einem Landschaftsschutzgebiet unter besonderer Beachtung des 5 Abs. 1 BNatSchG und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner jedoch eine Befreiung von den Verboten der Landschaftsschutzverordnung erteilt, an deren Rechtmäßigkeit keine ernstlichen Zweifel bestehen. Rechtsgrundlage für die Befreiung von den Verboten der Landschaftsschutzverordnung ist 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BNatSchG i.v.m. 7 LSG. Nach 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BNatSchG kann von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Verordnung aufgrund des 57 BNatSchG sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist

6 - 6 - Eingangsvoraussetzung der Befreiung ist das Vorliegen einer atypischen Ausnahmesituation (Lau, in: Frenz/Müggenborg, Bundesnaturschutzgesetz, 2. Aufl., 67 Rn. 4). Eine solche liegt insbesondere dann vor, wenn das konkrete Projekt für den Gesetz- oder Verordnungsgeber beim Erlass des Verbotstatbestandes nicht vorhersehbar war (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. November A 10532/00.OVG -, AS 28, 424, 432). Die hier maßgebliche Landschaftsschutzverordnung stammt aus dem Jahre Zu dieser Zeit konnte der Verordnungsgeber die Errichtung großer Windkraftanlagen zur Energieerzeugung noch nicht vorhersehen. Es liegt von daher ein atypischer Fall vor. Die erteilte Befreiung ist aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig. Ob solche Gründe die Befreiung erfordern, ist im Wege der Abwägung zu ermitteln. Die Gründe des öffentlichen Interesses müssen die jeweils geschützten Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, von denen zu befreien ist, in der konkreten Wertung überwiegen. Die insoweit vorzunehmende Abwägung unterliegt der eingeschränkten gerichtlichen Abwägungskontrolle (OVG Rheinland-Pfalz, a.a.o., S. 431; Urteil vom 11. Februar A 10321/99.OVG -, AS 28, 224, 229). Der Maßstab der Erforderlichkeit verlangt nicht, dass die beantragte Maßnahme das einzig denkbare Mittel ist, um das verfolgte öffentliche Interesse zu verwirklichen. Es genügt vielmehr, wenn die Maßnahme zur Wahrnehmung des jeweiligen öffentlichen Interesses vernünftigerweise geboten ist (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Februar 2000, a.a.o., m.w.n.). Der Antragsgegner hat im Genehmigungsbescheid sowie -nachfolgend- im Schriftsatz vom 8. Februar 2017 eine entsprechende Abwägung vorgenommen. So hat er den Einfluss der Anlagen auf Natur und Landschaft eingehend dem öffentlichen Interesse an der Errichtung von Windenergieanlagen gegenübergestellt. Hierbei hat er auf das Rundschreiben Windenergie vom Mai 2013 hingewiesen, in dem das öffentliche Interesse an der Erzeugung und Versorgung der Gesellschaft mit erneuerbaren Energien betont wird. Auch werde die Bedeutung der Errichtung von Windenergieanlagen verfassungsrechtlich und einfachgesetzlich hervorgehoben. Das Vorhaben entspreche dem Leitbild der nachhaltigen Energieversorgung des Landesentwicklungsprogramms IV des Landes Rheinland-Pfalz. Das Land verfolge dabei die Reduzierung von - 7 -

7 - 7 - Klimagasen. Der Antragsgegner hat im Rahmen seiner Abwägung ferner den konkreten Schutzzweck der Landschaftsschutzverordnung berücksichtigt sowie weiter ausgeführt, die Erholungsfunktion des Gebietes bleibe weiterhin erhalten. Die vorgenannten Erwägungen im Rahmen der Abwägung sind im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nicht als defizitär zu beanstanden. Hierbei muss gesehen werden, dass die Anlagen der Beigeladenen einen wesentlichen Beitrag zur allgemeinen Stromversorgung leisten. Auch liegt die Vermeidung von Kohlenstoffdioxidemissionen im öffentlichen Interesse (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. November 2000, a.a.o., S. 433). Schließlich ist zu berücksichtigen, dass bereits durch bestehende Anlagen eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes besteht. Vor diesem Hintergrund wird die vom Antragsgegner erteilte Befreiung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht als abwägungsfehlerhaft angesehen werden können. 2. Die Genehmigung des Antragsgegners hat auch nicht die Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach 44 Abs. 1 BNatSchG im Hinblick auf die Mopsfledermaus zur Folge. Das in 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG statuierte Verbot, Tiere einer besonders geschützten Art zu töten, wird verletzt, wenn sich das Risiko, dass ein solcher Erfolg eintritt, durch das zu beurteilende Vorhaben in signifikanter Weise erhöht. Bei der Prüfung der Frage, ob der artenschutzrechtliche Tötungstatbestand erfüllt ist, steht der öffentlichen Verwaltung auch in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren einschließlich solcher, die die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen zum Gegenstand haben, ein naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum zu (BVerwG, Urteil vom 27. Juni C 1/12 -, NVwZ 2013, 1411, 1412; Urteil vom 21. November C , NVwZ 2014, 524, 525; VGH München, Urteil vom 29. März B , 22 B , ZUR 2016, 562, 563). Die Einschätzungsprärogative bezieht sich sowohl auf die Erfassung des Bestands der geschützten Arten als auch auf die Bewertung der Gefahren, denen die Exemplare dieser Art bei einer Verwirklichung des zur Genehmigung stehenden Vorhabens ausgesetzt sein würden. Art und Umfang, Methodik und Untersuchungstiefe der zu Ermittlung der artenschutzrechtlichen Betroffenheiten erforderlichen Maßnahmen lassen sich mangels normativer - 8 -

8 - 8 - Festlegung nur allgemein umschreiben; sie hängen wesentlich von den naturräumlichen Gegebenheiten des einzelnen Falles ab (BVerwG, Beschluss vom 18. Juni VR , juris). Bestandteil der Genehmigung des Antragsgegners ist unter anderem das Fachgutachten vom 24. Oktober 2016 zum Konfliktpotenzial Fledermäuse und Windenergie am geplanten WEA-Standort Ranzenkopf Nach-/Neu-Kartierung 2016, welches vom Büro für Faunistik und Landschaftsökologie, Bingen am Rhein, erstellt worden ist (Im Folgenden: Gutachten BFL). Die Gutachter haben ihrer Untersuchung den naturschutzfachlichen Rahmen zum Ausbau der Windenergienutzung in Rheinland-Pfalz aus dem Jahr 2012 zugrunde gelegt, soweit dieser nicht durch neuere wissenschaftliche Untersuchungen überholt ist. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf die Mopsfledermaus haben die Gutachter ausgeführt, es handele sich um eine Art mit geringem Kollisionsrisiko. Neueste Studien zur Mopsfledermaus zeigten, dass diese Art in Höhen ab m sehr selten sei, in größeren Höhen werde die Art nicht mehr nachgewiesen. Somit sei die Art nicht zu den höhenaktiven, kollisionsgefährdeten Arten zu zählen. Zu berücksichtigen sei jedoch die potentielle Anlockwirkung des WKA-Mastes sowie der Gefährdungs- und Schutzstatus dieser Art. Insgesamt liege keine hinreichende Grundlage für die Einhaltung der pauschalen 5 km-abstandsempfehlung aus dem Naturschutzfachlichen Rahmen mehr vor. Weiterhin haben die Gutachter dargelegt, dass die Rotorunterkante der geplanten Windenergieanlagen hier bei unter 90 m liege und damit noch in der bisherigen Nachweishöhe dieser Art, auch wenn Rufnachweise aus dieser Höhe selten seien. Daher sei an den geplanten Windenergieanlagen-Standorten zunächst nicht von einem signifikant erhöhten Kollisionsrisiko für die Art auszugehen. Im Untersuchungsgebiet sei die Art flächendeckend nachgewiesen worden. Ein Wochenstubenvorkommen im Gebiet könne jedoch aufgrund der hohen Anzahl von Netzfängen ausgeschlossen werden, jedoch sei die Bedeutung des Gebietes zur Schwarmzeit belegt, Balzquartiere befänden sich im Norden am Stollen bei Hirzlei und im Zentrum am Langen Stein

9 - 9 - Unter Berücksichtigung aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse schlagen die Gutachter ein zweijähriges Gondel-Monitoring (1. März bis 30. November) vor. Zusammenfassend gelangen die Gutachter in ihrer Untersuchung zu dem Ergebnis, dass ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für die Mopsfledermaus nicht erreicht werde, sofern eine vorgezogene Abschaltung und das empfohlene Monitorring durchgeführt werde. Der Antragsgegner ist den Empfehlungen der Gutachter gefolgt und hat entsprechende Nebenbestimmungen zum Schutz der Fledermäuse in seine Genehmigung aufgenommen. Soweit der Antragsteller das methodische Vorgehen der Gutachter im Einzelnen angreift, vermag dies die Kammer nicht zu überzeugen. Hierzu im Einzelnen: Entgegen der Auffassung des Antragstellers wurden weibliche Mopsfledermäuse ausreichend untersucht. Die Gutachter haben Anfang September, zur Schwarmzeit, zwei adulte weibliche Mopsfledermäuse gefangen und besendert (Gutachten BFL, Seite 49). Für eines der beiden Sendertiere hätten 3, für das andere 5 Quartiere nachgewiesen werden können. Während ein Weibchen ausschließlich Baumquartiere aufgesucht habe, habe das andere Weibchen zudem zwei Felsspalten genutzt. Ausflugszählungen an den Bäumen hätten ergeben, dass es sich bei allen Baumquartieren um Einzelquartiere gehandelt habe, da entweder nur das Sendertier oder kein ausfliegendes Tier habe beobachtet werden können, obwohl die Bäume gut einsehbar gewesen seien. Die Wochenstuben hätten sich zu diesem Zeitpunkt bereits aufgelöst, und die Weibchen hätten Schwarm- oder Zwischenquartiere bezogen. Da die Telemetrie zur Schwarmzeit erfolgt sei, sei davon auszugehen, dass die Aufenthaltsräume der Weibchen nicht jenen zur Wochenstubenzeit entsprochen hätten und maßgeblich durch die Balzaktivität am Stollen bei Hirzlei beeinflusst worden seien. Gleichzeitig seien die besetzten Zwischenquartiere nicht mit Wochenstubenquartieren gleichzusetzen. Ein Wochenstubenvorkommen der Mopsfledermaus innerhalb des Untersuchungsgebietes könne aufgrund der zahlreichen Netzfänge ausgeschlossen werden. Für das weitere Umfeld seien jedoch Wochenstuben der Art im Rahmen fledermauskundlicher Untersuchungen belegt worden

10 Die vorgenannten Darlegungen der Gutachter sind schlüssig. Sie unterliegen dem naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraum. Im Übrigen bestreitet auch der Antragsteller nicht, dass zahlreiche Netzfänge zur Beurteilung des Untersuchungsgebietes durchgeführt worden sind. Soweit der Antragsteller die Berechnung des Abschaltparmeters nach Brinkmann beanstandet, der auch dem Naturschutzfachlichen Rahmen für den Ausbau der Windenergienutzung in Rheinland-Pfalz zugrunde liegt, verfängt dieser Einwand nicht. Wie die Gutachter in ihrer Stellungnahme vom 8. Februar 2017 dargelegt haben, handelt es sich insoweit um eine generelle Kritik an der gängigen und wissenschaftlich anerkannten Methodik. Der Antragsteller übersieht, dass ein Absehen von dieser Methodik allein dann angezeigt ist, wenn sich inzwischen ein hiervon abweichender, allgemeiner anerkannter Stand der Wissenschaft durchgesetzt hätte (vergleiche z.b. VGH München, Urteil vom 29. März B , 22 B , ZUR 2016, 562, 565). Dies wird jedoch vom Antragsteller selbst nicht behauptet. Vielmehr führt auch er aus, bei dem Abschaltalgorithmus handele es sich um eine gängige Praxis. Der vom Antragsteller im Hinblick auf die in Heft 153 des Bundesamtes für Naturschutz veröffentlichten Ergebnisse des F+E-Vorhabens Untersuchungen zur Minderung der Auswirkungen von WKA auf Fledermäuse, insbesondere im Wald geforderte Mindestabstand von 200 m zu in den Voruntersuchungen nachgewiesen Bäumen mit Wochenstuben- oder Paarungsquartieren sowie bereits bekannten Quartieren dürfte im vorliegenden Verfahren bereits Rechnung getragen worden sein. Zunächst ist zu sehen, dass die Gutachter der Beigeladenen die Telemetrie nicht nur zur Raumnutzungsanalyse, sondern auch zum Auffinden von Fledermausquartieren eingesetzt haben (Gutachten BFL, Seite 9). Die Quartiere wurden über die Methode homing-in on the animal ermittelt, bei der sich der Bearbeiter dem im Quartierbau befindlichen Sendertier der Stärke des Signals folgend annähert, bis das empfangene Signal maximale Stärke erreicht. Die Quartiere der Sendertiere wurden alle 2-3 Tage gesucht, und Quartierwechsel wurden dokumentiert. Die gefundenen Quartiere wurden markiert und sind in Karte 3 des Gutachtens dargestellt. Die Gutachter haben in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 8. Februar 2016 ausgeführt, dass ungeachtet der bisher

11 fehlenden verbindlichen Empfehlungen ein Abstand von 200 m zu den Quartieren der Fledermäuse eingehalten werde. Die Verfasser der zuvor genannten Studie des Bundesamtes für Naturschutz empfehlen ferner Ausschlussgebiete für alte Laub- und Laubmischwälder mit einem Bestandsalter von über 100 Jahren, sowie für naturnahe Nadelwälder mit viel Quartierpotenzial. Der Antragsteller folgert hieraus, die Projektierung von Windkraftanlagen im ganzen Untersuchungsgebiet sei damit untersagt. Die Empfehlungen in der zuvor genannten Studie haben jedoch noch keine Verbindlichkeit erreicht. Der Antragsgegner ist daher zu Recht vom Naturschutzrechtlichen Rahmen zum Ausbau der Windenergienutzung in Rheinland-Pfalz ausgegangen und hat diesen zugrunde gelegt. Im Übrigen ist bereits zweifelhaft, ob es sich bei dem Vorhabengebiet um alte Laub- und Laubmischwälder mit einem Bestandsalter von über 100 Jahren sowie um naturnahe Nadelwälder mit viel Quartier-Potenzial handelt. Der Antragsgegner hat im Schriftsatz vom 8. Februar 2017 ausgeführt, betroffen seien vorwiegend weniger bedeutsame Nadelwälder, Kahlschlags- bzw. jüngere Aufforstungsflächen oder Vor-/Pionierwald mit geringerer bis mittlerer Bedürftigkeit. Lediglich auf einer kleinen Fläche von ca. 0,5 ha sei noch mittel- bis höherwertiger Buchenwald bzw. Nadelbaum-Buchen-Mischwald von Verlust betroffen. 3. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung verstößt auch nicht gegen 34 Abs. 1 BNatSchG. Nach 34 Abs. 1 BNatSchG sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebietes dienen. Gegenstand der hier vorliegenden Genehmigung ist eine FFH-Vorprüfung, bearbeitet von Diplombiologe Frank W. Henning vom Büro für zoologische Fachgutachten, Artenschutz und Wildtiermanagement, Fernwald. Der Gutachter hat hier die WEA-Standorte auf ihre FFH-Verträglichkeit hin geprüft. Die Vorhaben der Beigeladenen liegen außerhalb der FFH-Gebiete Moselhänge und Nebentäler der unteren Mosel sowie Frohnbachtal bei Hirzlei. Der Gutachter gelangt zu

12 dem Ergebnis, dass erhebliche Beeinträchtigungen von Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse und von Tier- und Pflanzenarten auszuschließen seien. Auch würden die in der Verordnung formulierten Schutz- und Erhaltungsziele für die gelisteten Lebensraumtypen der FFH-Gebiete durch das mögliche Vorhaben der Errichtung und des Betriebs von Windenergieanlagen nicht beeinträchtigt. Die Überprüfung der FFH-Verträglichkeit ist nicht zu beanstanden. Soweit der Antragsteller ausführt, der Gutachter habe übersehen, dass die Fledermäuse beim Einfliegen in das FFH-Gebiet bzw. dem Ausfliegen aus diesem einem erhöhten Tötungsrisiko ausgesetzt seien, verfängt dieser Einwand nicht. In diesem Zusammenhang hat der Gutachter Henning bereits berücksichtigt, dass in den FFH-Gebieten ausschließlich Fledermausarten geschützt sind, die nicht als kollisionsgefährdet eingestuft sind. Insoweit könne die Kollisionsgefahr nicht als wirksam angesehen werden. Im Übrigen hat der Gutachter auf die Anwendung der Betriebszeitenregelung hingewiesen, durch die eine signifikante Steigerung des Tötungsrisikos ausgeschlossen werden könne. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1 i.v.m. 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen dem Antragsteller aufzuerlegen, da die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt und sich damit ihrerseits einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. 154 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.v.m. Nrn. 1.5 und 34.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit

13 Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den vorläufigen Rechtsschutzantrag steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Trier, Egbertstraße 20a, Trier, schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder in elektronischer Form bei dem Beschwerdegericht eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Deinhardpassage 1, Koblenz, schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Rheinland- Pfalz (ERVLVO) vom 10. Juli 2015 (GVBl. S. 175) zu übermitteln ist. Die Einlegung und die Begründung der Beschwerde müssen durch einen Rechtsanwalt oder eine sonstige nach Maßgabe des 67 VwGO vertretungsbefugte Person oder Organisation erfolgen. Gegen die Festsetzung des Streitwertes steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland- Pfalz zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung zur Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Trier, Egbertstraße 20a, Trier, schriftlich, in elektronischer Form oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Rheinland- Pfalz (ERVLVO) vom 10. Juli 2015 (GVBl. S. 175) zu übermitteln ist.

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