Statuten der SRO-TREUHAND SUISSE gültig ab 1. Januar 2014

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1 Statuten der SRO-TREUHAND SUISSE gültig ab 1. Januar 2014 Inhalt 1. Zweck und Geltungsbereich Art. 1 Statuten der Selbstregulierungsorganisation der TREUHAND SUISSE... 2 Art. 2 Verhältnis zum Verband TREUHAND SUISSE Aufgabe der SRO Art. 3 Allgemeines (Art. 24 GwG)... 2 Art. 4 SRO-Statuten und SRO-Reglement (Art. 25 GwG)... 2 Art. 5 Liste der Finanzintermediäre (Art. 26 GwG)... 3 Art. 6 Überwachung der Sorgfaltspflichten... 3 Art. 7 SRO-Informations- und Anzeigepflicht (Art. 27 GwG)... 3 Art. 8 Entzug der Anerkennung als SRO (Art. 28 GwG) Organisation und Aufgaben der SRO-Funktionseinheiten Art. 9 Funktionseinheiten... 4 Art. 10 SRO-Kommission... 4 Art. 11 SRO-Direktion... 5 Art. 12 SRO-Prüfstelle... 5 Art. 13 SRO-Fachstelle... 6 Art. 14 Die unabhängigen Untersuchungsbeauftragten... 6 Art. 15 Schiedsgericht... 6 Art. 16 Revisionsstelle der SRO-TREUHAND SUISSE Anschluss von Finanzintermediären 4.1. Voraussetzung zur Erlangung des SRO-Anschlusses Art. 17 Status als Mitglied der TREUHAND SUISSE oder Mitglied der Treuhand-Kammer... 7 Art. 18 Persönliche Anforderungen... 7 Art. 19 Angemessene Organisationsform... 7 Art. 20 Formelle Anforderungen... 7 Art. 21 Anerkennung der SRO-Statuten und des Reglementes... 7 Art. 22 Verfahren zur Erlangung des SRO-Anschlusses Voraussetzungen zur Beibehaltung des SRO-Anschlusses Art. 23 Einhaltung der Voraussetzungen zur Erlangung des SRO-Anschlusses... 7 Art. 24 Einhaltung der internen Meldepflichten gegenüber der SRO... 8 Art. 25 Einhaltung der internen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten gegenüber der SRO... 8 Art. 26 Einhaltung der Zahlungsverpflichtungen gegenüber der SRO Verlust des SRO-Anschlusses Art. 27 Verlust des SRO-Anschlusses durch Aberkennungsentscheid... 9 Art. 28 Verlust des SRO-Anschlusses durch Ausschluss... 9 Art. 29 Verlust des SRO-Anschlusses durch Kündigung... 9 Art. 30 Mutationsmeldungen Selbstregulierungsverfahren Art. 31 GwG-Dokumentation Art. 32 SRO-Prüfstelle und externe Revisoren SRO-Prüfung und Sanktion Art. 33 Unabhängiger Untersuchungsbeauftragter Art. 34 SRO-Kommission Art. 35 Unabhängiges Schiedsgericht Ausstandsregeln Art. 36 Ausstandsgründe Art. 37 Geltendmachung und Entscheid Finanzielles Art. 38 SRO-Gebührentarif Schlussbestimmungen Art. 39 Übergangsbestimmungen Art. 38 Inkrafttreten SRO-Statuten gültig ab SRO-TREUHAND SUISSE Seite 1 von 12

2 1. Zweck und Geltungsbereich Art. 1 Statuten der Selbstregulierungsorganisation der TREUHAND SUISSE (SRO TREUHAND SUISSE) 1. Die vorliegenden Statuten der Selbstregulierungsorganisation (nachfolgend SRO) des Verbandes TREUHAND SUISSE (nachfolgend SRO-Statuten) bezwecken die Organisation der SRO-TREUHAND SUISSE (im Sinne der Art. 24 bis 28 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor [GwG] vom 10, Oktober 1998 mit seitherigen Änderungen und Ausführungsbestimmungen). 2. Diese SRO-Statuten stützen sich auf das GwG einerseits und auf Art. 8 Bst. i. der Statuten von TREUHAND SUISSE Schweizerischer Treuhänderverband vom 24. November 2012 andererseits. Sie werden von der SRO-Kommission erlassen. 3. Diese Statuten sind für die der SRO-TREUHAND SUISSE angeschlossenen Finanzintermediäre verbindlich. Art. 2 Verhältnis zum Verband TREUHAND SUISSE 1. Die SRO-TREUHAND SUISSE ist eine selbständige, weisungsunabhängige Organisationseinheit innerhalb des Verbandes TREUHAND SUISSE. Sie hat ein eigenes Budget und eine eigene Buchhaltung. Ihre Rechnung wird in die Rechnung des Verbandes TREUHAND SUISSE eingegliedert. Die externen Revisoren des Verbandes TREUHAND SUISSE prüfen auch die Rechnung der SRO. 2. Die Berufs- und Standesregeln der TREUHAND SUISSE (Version vom 24. November 2012) bilden einen integrierenden Bestandteil dieser SRO-Statuten, soweit letztere nicht abweichende oder ergänzende Regelungen vorsehen. Im Zweifel gehen für die Belange der Geldwäschereibekämpfung die SRO-Statuten und die darauf gestützten Reglemente vor. 2. Aufgabe der SRO Art. 3 Allgemeines (Art. 24 GwG) Die SRO-TREUHAND SUISSE hat die nachfolgenden Aufgaben: 1. sie hat diese Statuten sowie das Reglement betreffend der einzuhaltenden Sorgfaltspflichten zu erlassen; 2. sie hat darüber zu wachen, dass die angeschlossenen Finanzintermediäre ihre Pflichten nach dem zweiten Kapitel des GwG und den darauf gestützten Ausführungsbestimmungen sowie der SRO-Statuten und des SRO-Reglements einhalten; und 3. sie hat sicherzustellen, dass die von ihr mit der Prüfung der Einhaltung der Regelwerke (GwG und SRO-Regelwerke) beauftragten Personen, insbesondere die SRO-Prüfstelle sowie die externen Revisoren): a) die erforderlichen Fachkenntnisse aufweisen; b) Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit bieten; c) von der Geschäftsleitung und der Verwaltung der zu kontrollierenden Finanzintermediäre unabhängig sind; d) über einen guten Ruf verfügen. e) über eine Zulassung als Revisionsexperten bei der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) verfügen. Art. 4 SRO-Statuten und SRO-Reglement (Art. 25 GwG) 1. Die vorliegenden SRO-Statuten legen gemäss Art. 25 GwG Folgendes fest: SRO-Statuten gültig ab SRO-TREUHAND SUISSE Seite 2 von 12

3 a) die Voraussetzungen für Anschluss und Ausschluss von Finanzintermediären; b) die Prüfung der Einhaltung der Pflichten nach Art. 3 ff. GwG ; c) angemessene Sanktionen im Falle von Verletzungen des GwG, inkl. Ausführungsbestimmungen und der Regelwerke der SRO. 2. Die SRO-Kommission erlässt ein Reglement (SRO-Reglement). Dieses konkretisiert für die angeschlossenen Finanzintermediäre deren Sorgfaltspflichten gemäss Art. 3 ff. GwG und legt fest, wie diese zu erfüllen sind. 3. Die SRO-Kommission erlässt ein Prüfreglement. Dieses regelt die Akkreditierung der externen Revisoren und der GwG-Revisoren der SRO sowie die Aufgaben der Revisoren und der SRO-Prüfstelle (vgl. Art. 13 SRO-Statuten). Art. 5 Art. 6 Art. 7 Art. 8 Liste der Finanzintermediäre (Art. 26 GwG) 1. Die SRO-TREUHAND SUISSE führt folgende Listen: a) angeschlossene Finanzintermediäre; b) abgelehnte Finanzintermediäre; c) ausgeschlossene Finanzintermediäre; d) ausgetretene Finanzintermediäre. 2. Die Listen gemäss Ziffer 1 sowie deren Änderungen werden der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) gemäss deren Vorgaben vierteljährlich bekanntgegeben. 3. Die Liste der SRO-Mitglieder kann mit Name und Adresse der Firma veröffentlicht werden. Überwachung der Sorgfaltspflichten 1. Die SRO-TREUHAND SUISSE wacht darüber, dass die Pflichten nach dem zweiten Kapitel des GwG durch die ihr angeschlossenen Finanzintermediäre eingehalten werden. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem SRO-Reglement. SRO-Informations- und Anzeigepflicht (Art. 27 GwG) 1. Die SRO-TREUHAND SUISSE meldet der FINMA zusätzlich zu den Listen gemäss Art. 5 der Statuten, unverzüglich, a) Den Ausschluss von Mitgliedern samt Begründung b) Die Eröffnung von Sanktionsverfahren, die mit dem Ausschluss von Mitgliedern enden können. 2. Sie erstattet ihr mindestens einmal jährlich Bericht über ihre Tätigkeit im Rahmen dieses Gesetzes. 3. Sie hält die durchgeführten Prüfungen und Sanktionsverfahren zuhanden der FINMA in geeigneter Weise dokumentarisch fest. 4. Schöpft die SRO-TREUHAND SUISSE begründeten Verdacht, dass eine strafbare Handlung nach Art. 260 ter Ziffer 1 oder 305 bis StGB vorliegt oder, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren oder der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen oder der Terrorismusfinanzierung dienen (Art. 260 quinquies Abs. 1 StGB), so zeigt sie dies der Meldestelle unverzüglich an, soweit nicht bereits durch einen ihrer angeschlossenen Finanzintermediär eine Meldung erfolgt ist. Entzug der Anerkennung als SRO (Art. 28 GwG) 1. Erfüllt die SRO-TREUHAND SUISSE die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr o- der verletzt sie ihre gesetzlichen Pflichten, so kann ihr die FINMA die Anerkennung entziehen. 2. Wird der SRO-TREUHAND SUISSE die Anerkennung entzogen, so werden die ihr angeschlossenen Finanzintermediäre der direkten Aufsicht der FINMA unterstellt und müssen eine Bewilligung nach Art. 14 GwG für ihre Tätigkeit einholen, sofern sie sich nicht innerhalb von zwei Monaten einer anderen SRO anschliessen. SRO-Statuten gültig ab SRO-TREUHAND SUISSE Seite 3 von 12

4 3. Der Entzug der Anerkennung begründet keine Schadenersatzforderungen der Finanzintermediäre gegenüber der SRO-TREUHAND SUISSE. 3. Organisation und Aufgaben der SRO-Funktionseinheiten Art. 9 Art. 10 Funktionseinheiten Die Funktionen der SRO-TREUHAND SUISSE werden ausgeübt durch: a) die SRO-Kommission; b) die SRO-Direktion, unter der Leitung eines Direktors c) die SRO-Prüfstelle; d) die SRO-Fachstelle; e) die unabhängigen Untersuchungsbeauftragten; f) das unabhängige Schiedsgericht; SRO-Kommission 1. Die SRO-Kommission ist für die dauernde Anerkennung der SRO-TREUHAND SUISSE zuständig. 2. Sie besteht aus einem Präsidenten und mindestens zwei weiteren Personen sowie dem Direktor mit beratender Stimme. 3. Der Präsident der SRO-Kommission wird durch den Zentralvorstand TREUHAND SUISSE, die übrigen Mitglieder der SRO-Kommission durch den Vorstandsausschuss TREUHAND SUISSE gewählt. Nicht als Mitglieder wählbar sind die Mitglieder der Revisionsstelle des Verbandes TREUHAND SUISSE, die von der SRO- Kommission akkreditieren externen Revisoren sowie die von der SRO-Kommission gewählten GwG-Revisoren der SRO, die Mitglieder des Schiedsgerichtes sowie die unabhängigen Untersuchungsbeauftragten. 4. Die SRO-Kommission wird durch den Präsidenten einberufen, sooft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber viermal pro Jahr. 5. Die SRO-Kommission ist bei Anwesenheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. 6. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes aus der SRO-Kommission wählt der Zentralvorstand, resp. der Vorstandsausschuss TREUHAND SUISSE für die restliche Amtsdauer einen Ersatz (siehe Ziffer 3 oben). 7. Zu den Aufgaben der SRO-Kommission gehören insbesondere: a) Die Wahl der übrigen Funktionseinheiten, insbesondere die Direktion; ausgenommen ist das Schiedsgericht und die Revisionsstelle des Verbandes TREUHAND SUISSE; b) die Formulierung der Aufgaben der verschiedenen Funktionseinheiten der SRO- TREUHAND SUISSE sowie deren Koordination und Überwachung; c) die Akkreditierung und die Aberkennung der Akkreditierung der externen Revisoren sowie der GwG-Revisoren gemäss Prüfkonzept; d) die Erstellung eines ausführlichen Prüfkonzepts; e) die Anzeige gemäss Art. 27 Abs. 4 GwG an die Meldestelle zur Bekämpfung der Geldwäscherei (MROS); f) der Entscheid über den Einsatz eines oder mehrerer unabhängiger Untersuchungsbeauftragten bei Vorliegen eines begründeten Verdachtes von Verstössen gegen die Sorgfaltspflichten. g) der Entscheid über den Ausstand gemäss Art. 36 dieser SRO-Statuten; h) der Entscheid über die Anerkennung und Aberkennung des SRO-Anschlusses von Finanzintermediären und über andere Sanktionen; i) die Erstellung des SRO-Jahresberichts zuhanden der FINMA. SRO-Statuten gültig ab SRO-TREUHAND SUISSE Seite 4 von 12

5 Art. 11 SRO-Direktion 1. Die SRO-Kommission ernennt einen Direktor der SRO und kann die Organisation der Direktion regeln. Diese ist für die Führung der laufenden Geschäfte verantwortlich. 2. Die SRO-Direktion ist für den Kontakt mit der FINMA verantwortlich. Sie ist während den normalen Geschäftszeiten telefonisch erreichbar. 3. Zu den Aufgaben der SRO-Direktion gehören insbesondere: a) die Verfolgung der relevanten Entwicklungen im Bereich der Geldwäscherei- Gesetzgebung; b) die Ausarbeitung von organisatorischen und fachlichen SRO-Verlautbarungen (Weisungen, Checklisten und Merkblättern); c) Aufbau einer fachspezifischen Bibliothek; d) die Sicherstellung der aktuellen Daten der angeschlossenen Finanzintermediäre unter vierteljährlicher Meldung der Mutationen (inklusive Anschlussverweigerung) an die FINMA gemäss Artikel 5 dieser Statuten; e) die Unterstützung der SRO-Prüfstelle im Hinblick auf die ordentliche jährliche Überprüfung der Finanzintermediäre, insbesondere die Vorprüfung der Revisionsberichte und Fristansetzung gemäss Art. 23 der Statuten; f) die Unterstützung der SRO-Fachstelle bei der Umsetzung des Aus- und Weiterbildungs-Konzeptes; g) die Information der FINMA über hängige Verfahren vor der SRO-Kommission; h) die Aufbewahrung der Dokumente über durchgeführte Prüfungen und Sanktionsverfahren während 10 Jahren zuhanden der FINMA; i) die Weiterleitung der für die andauernde Anerkennung der SRO-TREUHAND - SUISSE erforderlichen Berichte, Listen und Bestätigungen an die FINMA sowie die damit verbundene Wahrnehmung der Funktionen als Kontaktstelle der SRO- TREUHAND SUISSE gegenüber der FINMA gemäss Artikel 5 der Statuten; j) die Information der angeschlossenen Finanzintermediäre über die Praxis der SRO-TREUHAND SUISSE. Art. 12 SRO-Prüfstelle 1. Die SRO-TREUHAND SUISSE wendet bei der Prüfung der Finanzintermediäre das Verfahren der jährlichen externen Prüfung durch die von der SRO-Kommission akkreditieren, von den Finanzintermediären beauftragten externen Revisoren. Die externen Revisoren müssen von der RAB als Revisionsexperten zugelassen sein. 2. Die SRO-Kommission setzt zur Überwachung der Einhaltung des Prüfkonzepts und die Arbeit der externen Revisoren eine SRO-Prüfstelle ein. Deren Mitglieder werden für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt. 3. Als Grundlage für die ordentliche Prüfung reichen die angeschlossenen Finanzintermediäre die Erklärung des Finanzintermediärs und den Prüfbericht eines externen Revisors ein. Die Prüfstelle genehmigt die Erklärungen des Finanzintermediärs und die GwG-Prüfberichte des jeweiligen Geschäftsjahres, falls diese gesetzes- und reglementskonform sind. Andernfalls führt sie eine Nachprüfung durch. Diese kann sie selber durchführen oder durch die von der SRO-Kommission ernannten GwG-Revisoren durchführen lassen. Die Einzelheiten der Akkreditierung und der Aufgaben der SRO-Prüfstelle bzw. der externen Revisoren und der GwG-Revisoren werden im Prüfreglement geregelt (Anhang 1 zu den Statuten). 4. Zu den Aufgaben der SRO-Prüfstelle gehören insbesondere: a. die jährliche Überprüfung der Einhaltung des GwG samt Ausführungserlasse, insbesondere der Sorgfaltspflichten, sowie dieser SRO-Statuten und des SRO- Reglements durch die Finanzintermediäre anhand des eingereichten Prüfberichtes eines externen Revisors und der Erklärung des Finanzintermediärs ; b. die Überprüfung der Voraussetzungen zur Beibehaltung des SRO-Anschlusses; c. Durchführung von Nachprüfungen bei angeschlossenen Finanzintermediären gemäss SRO-Prüfreglement; SRO-Statuten gültig ab SRO-TREUHAND SUISSE Seite 5 von 12

6 d. die allfällige Einsetzung von GwG-Revisoren für Nachprüfungen; e. die Meldung von festgestellten Verstössen an den Präsidenten der SRO- Kommission; f. die Erstellung eines ausführlichen Berichtes über die Ergebnisse der Prüfhandlungen zuhanden des Präsidenten der SRO-Kommission; 5. Die SRO-Kommission kann für Finanzintermediäre mit geringem GwG-Risiko die Prüfperiode auf maximal drei Jahre ausdehnen. Diese sind verpflichtet, jährlich die Erklärung des Finanzintermediärs einzureichen. Die SRO-Kommission regelt die Bedingungen der verlängerten Prüfperiode im SRO-Prüfreglement. Art. 13 SRO-Fachstelle 1. Die SRO-Fachstelle ist zuständig für die Schulung und Ausbildung der angeschlossenen Finanzintermediäre, der akkreditierten externen Revisoren und der GwG-Revisoren der SRO sowie für die laufende Entwicklung und Umsetzung von Ausbildungsprogrammen. 2. Die SRO-Fachstelle besteht aus einer oder mehreren Fachpersonen, die von der SRO- Kommission gewählt werden. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Im Übrigen konstituiert sich die SRO-Fachstelle selbst. Art. 14 Unabhängigen Untersuchungsbeauftragten 1. Die unabhängigen Untersuchungsbeauftragten werden von der SRO-Kommission gewählt. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig 2. Bei Vorliegen eines begründeten Verdachtes, dass ein der SRO-TREUHAND SUISSE angeschlossener Finanzintermediär gegen das GwG oder die Regelwerke der SRO, insbesondere die Sorgfaltspflichten, verstossen hat, setzt die SRO-Kommission einen oder mehrere unabhängige Untersuchungsbeauftragte ein. Diese haben zu beurteilen, ob wegen den aufgetretenen Vorwürfen gegenüber dem angeschlossenen Finanzintermediär die Einleitung eines Verfahrens vor der SRO-Kommission angezeigt ist oder nicht. 3. Die Ermittlungen des unabhängigen Untersuchungsbeauftragten sind grundsätzlich auf GwG und SRO-Regelwerke bezogene Vorwürfe beschränkt. Stellt er jedoch ihm Rahmen seiner Tätigkeit Verstösse gegen andere Finanzmarktgesetze oder die Standesregeln fest oder hegt er gar den Verdacht auf strafbare Handlungen, meldet er das unverzüglich dem Präsidenten der SRO, damit die SRO-Kommission die nötigen Massnahmen treffen kann. Art. 15 Schiedsgericht 1. Das Schiedsgericht der SRO-TREUHAND SUISSE besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Personen, die fachkundig und unabhängig von den beaufsichtigen Finanzintermediären und den anderen Funktionseinheiten der SRO sein müssen. Für die Ordnung und das Verfahren des Schiedsgerichtes findet das Reglement über das Vorgehen in Fragen der Standesregeln der TREUHAND SUISSE Anwendung, soweit in diesen SRO-Statuten keine abweichenden oder ergänzenden Regelungen vorgesehen sind. Sie werden von der Mitgliederversammlung gewählt. 2. Sämtliche Entscheide der SRO-Kommission können beim unabhängigen Schiedsgericht angefochten werden. Beschwerden gegen die Verfügungen der SRO-Kommission sind schriftlich mit Begründung innert 20 Tagen nach Erhalt der Verfügungen einzureichen. Im Übrigen gilt die jeweils aktuelle Schiedsordnung. 3. Das unabhängige Schiedsgericht entscheidet endgültig. Art. 16 Revisionsstelle der SRO-TREUHAND SUISSE Die Revisionsstelle der TREUHAND SUISSE nimmt die Funktion der Revisionsstelle der SRO-TREUHAND SUISSE wahr. Sie prüft die Rechnung und erstattet der Delegiertenversammlung der TREUHAND SUISSE darüber schriftlich Bericht. SRO-Statuten gültig ab SRO-TREUHAND SUISSE Seite 6 von 12

7 4. Anschluss von Finanzintermediären 4.1. Voraussetzung zur Erlangung des SRO-Anschlusses Art. 17 Status als Mitglied der TREUHAND SUISSE oder Mitglied der Treuhand-Kammer Zur SRO-TREUHAND SUISSE sind zugelassen: a) als Finanzintermediäre tätige Firmenmitglieder der TREUHAND SUISSE im Sinne des Reglements für die Genehmigung der Sektionsstatuten und für die Mitgliedschaft in den Sektionen der TREUHAND SUISSE (Mitgliederreglement); b) als Finanzintermediär tätige Firmenmitglieder der Treuhand-Kammer im Sinne der Statuten der Treuhand-Kammer (Schweizerische Kammer der Wirtschaftsprüfer und Steuerexperten). c) Die SRO-TREUHAND SUISSE kann jederzeit beschliessen, dass der Kreis der zum Anschluss zugelassenen Finanzintermediäre auf fachnahe Marktteilnehmer erweitert wird. Art. 18 Persönliche Anforderungen Finanzintermediäre sowie deren Mitarbeiter, welche um SRO-Anschluss nachsuchen, haben in Bezug auf ihre Tätigkeit als Finanzintermediär einen guten Ruf zu geniessen und Gewähr für die Erfüllung der Pflichten aus dem Geldwäschereigesetz sowie dieser SRO- Statuten und dem dazugehörenden Reglement zu bieten. Art. 19 Angemessene Organisationsform Finanzintermediäre, welche um SRO-Anschluss nachsuchen, haben über eine innerbetriebliche Organisation zu verfügen, die Gewähr für die einwandfreie Abwicklung der dem GwG unterstellten Tätigkeiten bietet. Art. 20 Formelle Anforderungen Dem schriftlichen Beitrittsgesuch ist ein aktueller Handelsregisterauszug und ein aktuelles Organigramm beizulegen. Die für die Einhaltung der Bestimmungen zur Bekämpfung des GwG zuständigen Personen sind im Beitrittsgesuch zu nennen. Art. 21 Anerkennung der SRO-Statuten und des Reglementes Finanzintermediäre, die um SRO-Anschluss ersuchen, haben die SRO-Statuten der SRO- TREUHAND SUISSE und das dazugehörende Reglement im Sinne von Art. 25 GwG zu unterzeichnen. Damit anerkennen sie ausdrücklich und vorbehaltlos die SRO-Verfahrens-, Kontroll- und Sanktionsbestimmungen sowie alle sich aus ihrem SRO-Anschluss ergebenden Pflichten gegenüber der SRO-TREUHAND SUISSE. Art. 22 Verfahren zur Erlangung des SRO-Anschlusses 1. Das Gesuch zur Erlangung des SRO-Anschluss ist schriftlich mit den verlangten Beilagen (gemäss Art. 20 der SRO-Statuten) der SRO-Direktion einzureichen. 2. Die SRO-Direktion prüft, ob der Finanzintermediär die Voraussetzungen zur Erlangung des SRO-Anschlusses erfüllt. 3. Über den SRO-Anschluss entscheidet die SRO-Kommission. 4. Die SRO-Direktion hat zuhanden FINMA eine Liste gemäss Art. 5 SRO-Statuten der gutgeheissenen und der abgewiesenen Gesuche zu erstellen Voraussetzungen zur Beibehaltung des SRO-Anschlusses Art. 23 Voraussetzungen des SRO-Anschlusses 1. Die angeschlossenen Finanzintermediäre sind verpflichtet, die Voraussetzungen zur Erlangung ihres SRO-Anschlusses dauernd zu erfüllen und einzuhalten. 2. Die angeschlossenen Finanzintermediäre haben Änderungen der Voraussetzungen, die zur Erlangung ihres SRO-Anschlusses geführt haben, umgehend der SRO-Direktion zuhanden der SRO-Kommission zu melden. Das gilt auch bezüglich der Mitarbeiter der Fi- SRO-Statuten gültig ab SRO-TREUHAND SUISSE Seite 7 von 12

8 nanzintermediäre, deren Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit gegeben sein muss. 3. Bei Nichteinhaltung der dreimonatigen Frist zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes durch die SRO-Direktion bei geringfügigen Verletzungen des SRO- Reglements. Wird der ordnungsgemässe Zustand innert Frist nicht wiederhergestellt, so hat die SRO-Kommission dem Finanzintermediär den SRO-Anschluss zu entziehen. Art. 24 Einhaltung der Meldepflichten gegenüber der SRO 1. Angeschlossene Finanzintermediäre haben jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres den Prüfbericht eines externen Revisors und die Erklärung des Finanzintermediärs unter Verwendung des von der SRO abgegebenen Einheitsformulars der SRO-Prüfstelle einzureichen. 2. Angeschlossene Finanzintermediäre haben die SRO-Kommission über erfolgte Meldungen an die Meldestelle zur Bekämpfung der Geldwäscherei (MROS) gemäss Art. 9 GwG sowie über die Feststellung einer möglichen Verletzung der eigenen Sorgfaltspflichten unverzüglich zu informieren. 3. Angeschlossene Finanzintermediäre haben die SRO-Direktion unverzüglich über rechtskräftige Verurteilungen ihren Verwaltungsräte, Geschäftsleitungsmitglieder oder Mitarbeitern, die GwG-Geschäftsbeziehungen führen, zu informieren. Laufende Straf- oder Verwaltungsverfahren, die im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Finanzintermediärs bzw. seiner Organe und Mitarbeiter stehen, sind spätestens mit der Erklärung des Finanzintermediärs der SRO-Direktion schriftlich anzuzeigen, damit die SRO- Kommission diese prüfen kann. 4. Die SRO-Kommission entscheidet über die weiteren erforderlichen Unterlagen und Nachweise, die seitens aller angeschlossenen Finanzintermediäre in Erfüllung der internen Meldepflicht gegenüber der SRO-TREUHAND SUISSE einzureichen sind. 5. Die Verletzung der internen Meldepflichten gegenüber der SRO-TREUHAND SUISSE zieht nach einmaliger eingeschriebener Erinnerung zur Nachmeldung innert 30 Tagen die Einschaltung der SRO-Prüfstelle durch die SRO-Direktion sowie in Wiederholungsfällen und je nach Schweregrad, den Entzug des SRO-Anschlusses nach sich. Der Entzug des SRO-Anschlusses kann nur durch die SRO-Kommission ausgesprochen werden. Sämtliche Kosten des Verfahrens, inklusive diejenigen für die Überprüfung durch die SRO-Prüfstelle, gehen zulasten des Finanzintermediärs. Art. 25 Einhaltung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten gegenüber der SRO 1. Die angeschlossenen Finanzintermediäre sind verpflichtet, der SRO-Kommission sowie der SRO-Prüfstelle sowie den von der SRO-Prüfstelle eingesetzten externen Revisoren die zur konkreten Überprüfung der Einhaltung der Sorgfaltspflichten und der Voraussetzung zur Beibehaltung des SRO-Anschlusses zusätzlich verlangten Auskünfte zu erteilen. 2. Die angeschlossenen Finanzintermediäre sind weiter verpflichtet, an den Ermittlungen des unabhängigen Untersuchungsbeauftragten mitzuwirken, ihm gegenüber zu den GwG- und SRO-relevanten Vorwürfen Stellung zu nehmen und von ihm verlangte Auskünfte zu erteilen. 3. Die Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten gegenüber der zuständigen Fachstellen der SRO-TREUHAND SUISSE zieht eine von der SRO-Kommission ausgesprochene Sanktion nach sich. SRO-Statuten gültig ab SRO-TREUHAND SUISSE Seite 8 von 12

9 Art. 26 Einhaltung der Zahlungsverpflichtungen gegenüber der SRO 1. Die Zahlungsfrist für die den Finanzintermediären auferlegten SRO-Gebühren und weiteren Kosten gemäss SRO-Gebührentarif beträgt 30 Tage ab Rechnungsstellung. 2. Die Nichtbezahlung der SRO-Gebühren und weiterer Kosten gegenüber der SRO- TREUHAND SUISSE innert dreier Monate nach Rechnungsstellung und nach zweimaliger schriftlicher Zahlungsaufforderung zieht den Verlust des SRO-Anschlusses durch den Direktor gemäss Art. 28 Ziff. 2 der Statuten nach sich. 3. Gleiches gilt für die Nichtbezahlung der mit Entscheid des unabhängigen Schiedsgerichtes dem Finanzintermediär auferlegten Bussen, Kosten oder Entschädigungen. 4. Die Forderungen der SRO-TREUHAND SUISSE gehen mit dem Ausschluss aus der SRO nicht unter Verlust des SRO-Anschlusses Art. 27 Verlust des SRO-Anschlusses durch Aberkennungsentscheid 1. Der SRO-Ausschluss von Finanzintermediären erfolgt durch die SRO-Kommission: a) als Folge der Nichteinhaltung der Voraussetzungen zur Erlangung des SRO- Anschlusses (Art. 17 und Art. 23 SRO-Statuten); b) als Folge der Verletzung der Meldepflichten (Art. 24 SRO-Statuten) sowie der internen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten gegenüber den Fachstellstellen der SRO (Art. 25 SRO-Statuten); c) als Folge der Verletzung der Bestimmungen des GwG samt Ausführungserlasse sowie weiterer SRO-relevanter Normen. 2. Der Verlust des SRO-Anschlusses wird der TREUHAND SUISSE, resp. der Treuhand- Kammer mitgeteilt. Hängige Sanktionsverfahren müssen zu Ende geführt werden. 3. Der Verlust des SRO-Anschlusses durch Aberkennung wird den jeweiligen Sektionen sowie der Standes- und Disziplinarkommission mitgeteilt, damit diese die notwendigen Sanktionen aussprechen können. I.d.R. erlischt gleichzeitig die Mitgliedschaft bei TREUHAND SUISSE. Die Treuhandkammer kann für ihre Mitglieder autonom bestimmen, ob die Mitgliedschaft bei der Treuhandkammer automatisch oder nach Abschluss eines entsprechenden Verfahrens endet. Art. 28 Ausschluss aus der SRO 1. Der Ausschluss aus der SRO aus Gründen von Art. 26 der Statuten erfolgt mittels Entscheid der SRO-Direktion. Art Der Ausschluss aus der SRO hat nicht den Ausschluss aus der TREUHAND SUISSE oder aus der Treuhand-Kammer zur Folge. Indessen hat der ausgeschlossene Finanzintermediär unverzüglich jegliche bewilligungspflichtige Tätigkeit einzustellen und dies der SRO-Direktion schriftlich zu bestätigen. Er ermächtigt die SRO ausdrücklich, auf Nachfrage sämtliche relevante Informationen weiterzuleiten. Hängige Sanktionsverfahren werden zu Ende geführt. Verlust der SRO-Anschlusses durch Kündigung 1. Die Kündigung des SRO-Anschlusses durch den Finanzintermediär erfolgt mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf Ende eines Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Brief an die SRO-Direktion. Der Finanzintermediär hat einen Prüfbericht eines akkreditierten externen Revisors einzureichen. 2. Der Verlust des SRO-Anschlusses wird der TREUHAND SUISSE, resp. der Treuhand- Kammer mitgeteilt. Hängige Sanktionsverfahren werden zu Ende geführt. 3. Der kündigende Finanzintermediär hat die bewilligungspflichtigen Tätigkeiten nach Ablauf der Kündigungspflicht entweder einzustellen oder aber innert zweier Monate um Anschluss bei einer anderen SRO oder um Direktunterstellung unter die FINMA nachzusu- SRO-Statuten gültig ab SRO-TREUHAND SUISSE Seite 9 von 12

10 chen. Er ermächtigt die SRO ausdrücklich, auf Nachfrage sämtliche relevante Informationen weiterzuleiten. Art. 30 Mutationsmeldungen Die SRO-Direktion hat zuhanden der FINMA vierteljährlich die Liste derjenigen Finanzintermediäre zu erstellen, deren SRO-Anschluss aberkannt oder entzogen worden ist oder die aus der SRO-TREUHAND SUISSE ausgetreten sind (vgl. Art. 5 SRO-Reglement). 5. Selbstregulierungsverfahren 5.1. Selbstregulierungsverfahren Art. 31 GwG-Dokumentation 1. Zwecks Umsetzung und Einhaltung der Sorgfaltspflichten gemäss GwG haben die Finanzintermediäre für jeden Kunden eine Dokumentation mit den GwG-relevanten Daten und Dokumenten (inklusive Kundenprofil) zu erstellen. 2. Die SRO-Direktion erlässt Checklisten für den verbindlichen Mindestinhalt der von den Finanzintermediären zu erstellenden GwG-Dokumentationen gemäss Art. 14 der Statuten. Art. 32 Externe Revisoren 1. Die durch einen akkreditierten externen Revisor vorgenommene Prüfung erfolgt im Auftrag und zuhanden des angeschlossenen Finanzintermediärs. Das Prüfergebnis wird dem geprüften Finanzintermediär und der SRO-Direktion zuhanden der SRO-Prüfstelle als SRO-Prüfbericht zugestellt. 2. Mit der Unterzeichnung der Annahmeerklärung seines SRO-Prüfungsmandates für den angeschlossenen Finanzintermediär (im folgenden SRO-Prüfkunde genannt) bestätigt der externe Revisor gegenüber der SRO-TREUHAND SUISSE: a) dass er vom SRO-Prüfkunden unabhängig ist; b) dass er die im Zusammenhang mit seiner Prüfungstätigkeit einzureichenden Berichte und Unterlagen dem SRO-Prüfkunden und der SRO-Direktion jeweils ordnungsgemäss und fristgerecht zustellt; c) dass er die bei der Überprüfung des SRO-Prüfkunden festgestellten Verstösse oder den begründeten Verdacht von Verstössen der SRO-Direktion zuhanden der SRO-Prüfstelle und gegebenenfalls der SRO-Kommission unverzüglich meldet. 3. Die externen Revisoren unterliegen den gleichen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten gegenüber der SRO-TREUHAND SUISSE wie ihr SRO-Prüfkunde. 6. SRO-Prüfung und Sanktionen Art. 33 Unabhängiger Untersuchungsbeauftragter 1. Bei Vorliegen eines begründeten Verdachtes von Verstössen gegen die Sorgfaltspflichten setzt die SRO-Kommission einen oder mehrere unabhängige Untersuchungsbeauftragte ein. 2. Kommt der Untersuchungsbeauftragte zum Schluss, dass es angezeigt ist, ein Verfahren gegen den angeschlossenen Finanzintermediär zu eröffnen, erhebt er bei der SRO- Kommission Anzeige und schlägt dieser Sanktionen vor. Andernfalls stellt er die Ermittlungen ein und orientiert SRO-Kommission über den Einstellungsentscheid. 3. Für die Berichterstattung setzt die SRO-Kommission dem unabhängigen Untersuchungsbeauftragten eine Frist von 30 Tagen. 4. Die Kosten des Untersuchungsverfahrens gehen zulasten des angeschlossenen Finanzintermediäres. SRO-Statuten gültig ab SRO-TREUHAND SUISSE Seite 10 von 12

11 Art. 34 SRO-Kommission 1. Die SRO-Kommission entscheidet über die Anzeigen bei GwG- und SRO-relevanten Verstössen. Sie spricht je nach Schwere des Verstosses Sanktionen gemäss Ziff. 2 nachfolgend aus. 2. Die SRO-Kommission kann folgende Sanktionen aussprechen: a) Verweis; b) Anordnung einer Frist zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes; c) Busse bis CHF 100'000.--; d) Aberkennung des SRO-Anschlusses; e) Ausschluss aus der SRO f) Meldung an die Meldestelle, falls meldepflichtige Tatsachen festgestellt werden, die bis anhin nicht gemeldet worden waren. 3. In dringenden Fällen kann der Präsident zusammen mit dem Direktor Sanktionen aussprechen oder vorsorgliche Massnahmen treffen. 4. Die Verhängung einer Busse kann mit der Aberkennung des SRO-Anschlusses oder der Anordnung von zusätzlichen Sanktionen verbunden werden. 5. Bei vorsätzlichen Verstössen gegen die Meldepflicht im Sinne von Art. 9 GwG erkennt die SRO-Kommission auf Aberkennung des SRO-Anschlusses verbunden mit einer Busse. Art. 37 GwG bleibt vorbehalten. 6. Die SRO-Kommission erhebt für ihre Kosten im Zusammenhang mit einem Sanktionsverfahren eine angemessene, kostendeckende Gebühr, die vom fehlbaren Finanzintermediär zu bezahlen ist. 7. Der Entscheid der SRO-Kommission kann vom betroffenen Finanzintermediär an das unabhängige Schiedsgericht weitergezogen werden. Art. 35 Unabhängiges Schiedsgericht 1. Das Schiedsgericht prüft Entscheide der SRO-Kommission, gegen die ein betroffener Finanzintermediär fristgerecht Beschwerde erhebt. 2. Das Verfahren vor dem Schiedsgericht wird in der Schiedsordnung des Verbandes TREUHAND SUISSE geregelt. 3. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts leitet das Verfahren und kann verfahrensleitende Anordnungen treffen. 4. Das unabhängige Schiedsgericht entscheidet endgültig. 5. Die Anrufung des ordentlichen Richters ist ausgeschlossen. 7. Ausstandsregeln Art. 36 Ausstandsgründe Sämtliche Funktionsträger gemäss Art. 9 dürfen ihr Amt nicht ausüben, wenn sie 1. Partei sind oder an der Sache sonstwie ein eigenes Interesse haben, 2. mit den Parteien verheiratet, verlobt oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebt oder in gerader Linie verwandt sind, 3. Vertreter, Beauftragter, Angestellter oder Organ einer Partei sind, 4. aus einem anderen Grund als befangen erscheinen. Art. 37 Geltendmachung und Entscheid 1. Die Geltendmachung eines Ausstandsgrundes ist ohne Verzug mit begründetem Ausstandbegehren bei der SRO-Direktion zuhanden der SRO-Kommission einzureichen. 2. Ist strittig, ob ein Ausstandsgrund besteht, entscheidet darüber die SRO-Kommission endgültig. SRO-Statuten gültig ab SRO-TREUHAND SUISSE Seite 11 von 12

12 8. Finanzielles Art. 38 SRO-Gebührentarif 1. Die SRO-Kommission erlässt eine eigene Gebührenordnung. Sie erhebt eine Grundund Anschlussgebühr von den angeschlossenen Finanzintermediären. 2. Die Finanzintermediäre tragen die Kosten für sämtliche Handlungen der SRO- Funktionseinheiten, insbesondere diejenigen der SRO-Revisionsmandate, der unabhängigen Untersuchungsbeauftragten, sowie der Sanktionsentscheide der SRO- Kommission und des Schiedsgerichts. 9. Schlussbestimmungen Art. 39 Art. 40 Übergangsbestimmungen Angeschlossene Finanzintermediäre, die weder eine Firmenmitgliedschaft bei TREUHAND SUISSE noch eine Firmenmitgliedschaft bei der Treuhand-Kammer (Art. 17) nachweisen können und die vor dem die Mitgliedschaft bei der SRO- TREUHAND SUISSE erlangt haben, behalten vorläufig den SRO-Anschluss. Sie müssen jedoch ab die Firmenmitgliedschaft bei einem der beiden Verbände nachweisen können, ansonsten Ihnen die SRO-Mitgliedschaft entzogen wird (Art. 27 Ziff. 1 litt. a.). Inkrafttreten Diese SRO-Statuten sind von der SRO-Kommission am 17. Oktober 2013 gutgeheissen worden und ersetzen damit die SR-Ordnung vom 1. Januar Die SRO-Statuten treten nach Genehmigung durch die FINMA vom 2. Oktober 2013 per 1. Januar 2014 in Kraft. SRO-TREUHAND SUISSE Dr. iur. Sabine Kilgus Präsidentin SRO-Kommission Paolo Losinger, Fürsprecher Direktor SRO Bern, 17. Oktober 2013 genehmigt von der FINMA per Verfügung vom 2. Oktober Diese SRO-Statuten werden der besseren Lesbarkeit halber ausschliesslich in der männlichen Form abgefasst. Die weiblichen Personen sind darin miterfasst. SRO-Statuten gültig ab SRO-TREUHAND SUISSE Seite 12 von 12

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