Familienrecht. Eingetragene Partnerschaft 14 Nichteheliche Lebensgemeinschaft 15. Prof. Dr. Roland Fankhauser, LL.M., Advokat

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1 Familienrecht Eingetragene Partnerschaft 14 Nichteheliche Lebensgemeinschaft 15, LL.M., Advokat Juristische Fakultät Universität Basel

2 14 Eingetragene Partnerschaft I. Allgemeines PartG seit 1. Januar 2007 in Kraft; vorgängig keine Regelung Rechtliches Institut für homosexuelle Partnerschaft Spezialgesetzliche Regelung Weitestgehend am Eherecht orientiert: z.b. verschiedentlich Verweisnormen (vgl. Art. 307 ZPO Art. 35 apartg) und Gleichbehandlung im Erbrecht (vgl. Art. 11 II und Art. 31 I PartG) Familienrecht FS 15: Eingetragene Partnerschaft 14 2

3 Dennoch wurde die Ehe nicht geöffnet. Hintergrund war, der Partnerschaft nicht den gleichen institutionellen Charakter zukommen zu lassen. Dennoch einige Unterschiede zur Ehe: keine Zeugen bei der Trauung ordentlicher «Güterstand» = Gütertrennung nur zwei Gründe für Auflösung der Partnerschaft (gem. Begehren und Getrenntleben) Auflösung bereits nach 1 Jahr Getrenntleben (Art. 114 ZGB 2 Jahre Familienrecht FS 15: Eingetragene Partnerschaft 14 3

4 bei Auflösung auf gemeinsames Begehren keine zwingende getrennte Anhörung keine Möglichkeit gemeinschaftlicher Adoption oder fortpflanzungsmedizinischer Verfahren (ausdrücklich Art. 28 PartG) Möglichkeit der Stiefkindadoption soll eingeführt werden (vgl. Botschaft BBl 2015, 877 ff.; Entwurf BBl 2015, 949 ff.) Familienrecht FS 15: Eingetragene Partnerschaft 14 4

5 II. Wirkungen Keine Wirkungen auf Name und Bürgerrecht, möglich ist aber Allianzname Die allgemeinen Wirkungen sind weitestgehend analog der eherechtlichen Bestimmungen geregelt (Beistandspflicht, Vertretung, Schutz der gemeinsamen Wohnung, Auskunftspflicht, gerichtlicher Schutz). Auch Beistandspflicht gegenüber Partner, wenn er Kinder hat Familienrecht FS 15: Eingetragene Partnerschaft 14 5

6 Unterschiede im Bereich des Vermögensrechts / Güterrechts ordentlicher «Güterstand» = Gütertrennung (ratio legis?) trotzdem aber Miteigentumszuweisungsrechte, Beweisregeln, Möglichkeit zur Inventaraufnahme Ein Vermögensvertrag (analog Ehevertrag) ist gemäss Art. 25 PartG möglich, wobei auch auf die Errungenschaftsbeteiligung verwiesen werden darf. Grundsätzlich existieren keine Inhaltsschranken (Typengebundenheit). Umstritten ist, ob Vereinbarung der Gütergemeinschaft möglich ist (Botschaft PartG verneint dies). Familienrecht FS 15: Eingetragene Partnerschaft 14 6

7 III. Auflösung Auflösungsgründe: Gemeinsames Begehren (Art. 29 PartG) oder einjähriges Getrenntleben (Art. 30 PartG) Keine getrennte Anhörung Kein Auflösungsgrund wegen Unzumutbarkeit, analog Art. 115 ZGB Auflösungsverfahren analog Scheidungsverfahren (Art. 307 ZPO) Familienrecht FS 15: Eingetragene Partnerschaft 14 7

8 Auflösungsfolgen: Teilung der beruflichen Vorsorge genau wie bei Scheidungsrecht (Art. 33 PartG enthält Pauschalverweis) Wohnungszuteilung analog Art. 121 ZGB möglich (Art. 32 PartG) Kinderbelange nicht notwendig, aber Besuchsrecht möglich (vgl. Art. 27 II PartG i.v.m. Art. 274a ZGB) nachpartnerschaftlicher Unterhalt nur ausnahmsweise, vgl. Art. 34 PartG (wiederum Verweis auf Bestimmungen des Scheidungsrechts) Auflösungsvereinbarung ebenfalls möglich Familienrecht FS 15: Eingetragene Partnerschaft 14 8

9 15 Nichteheliche Lebensgemeinschaft I. Allgemeines Definition des BGer (BGE 5A_81/2008): Als Konkubinat im engeren Sinn gilt eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte umfassende Lebensgemeinschaft von zwei Personen mit grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter, die sowohl eine geistig-seelische, als auch eine körperliche und eine wirtschaftliche Komponente aufweist und auch etwa als Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft bezeichnet wird. ( ) Familienrecht FS 15: Nichteheliche Lebensgemeinschaft 15 9

10 ( ) Indessen kommt nicht allen drei Komponenten dieselbe Bedeutung zu. Fehlt die Geschlechtsgemeinschaft oder die wirtschaftliche Komponente, leben die beiden Partners aber trotzdem in einer festen und ausschliesslichen Zweierbeziehung, halten sich gegenseitig die Treue und leisten sich umfassenden Beistand, so ist eine eheähnliche Gemeinschaft zu bejahen. Der Richter hat in jedem Fall eine Würdigung sämtlicher massgeblicher Faktoren vorzunehmen. Die gesamten Umstände des Zusammenlebens sind von Bedeutung, um die Qualität einer Lebensgemeinschaft beurteilen zu können. Familienrecht FS 15: Nichteheliche Lebensgemeinschaft 15 10

11 Auch bei gleichgeschlechtlichen Beziehungen, vgl. BGE 134 V 369 (allerdings im Bereich Sozialversicherung) Nicht gesetzlich geregelt, aber dennoch nicht ausserhalb des Gesetzes Dennoch von grosser praktischer Bedeutung Uneinheitliche Terminologie: Konkubinat, eheähnliche Gemeinschaft, einfache Lebensgemeinschaft, nichteheliche Lebensgemeinschaft, faktische Lebensgemeinschaft (so Bericht Bundesrat) etc. Familienrecht FS 15: Nichteheliche Lebensgemeinschaft 15 11

12 Das Bundesgericht befasst sich mit derartigen Beziehungsformen insbesondere bei der Abänderung von nachehelichen Unterhaltsrenten, wenn die berechtigte Person eine nichteheliche Lebensgemeinschaft eingegangen ist: 129 ZGB (vgl. für das alte Recht BGE 118 II 235 und die Schaffung der Bezeichnung qualifiziertes Konkubinat). Es gibt nur ganz wenige Entscheide, welche sich mit den Innenwirkungen befassen, also mit der Frage, welche Regeln für Rechtsfragen zwischen den Partnern, insbesondere nach Auflösung der Gemeinschaft anwendbar sind (vgl. BGE 108 II 204, 109 II 228). Familienrecht FS 15: Nichteheliche Lebensgemeinschaft 15 12

13 II. Interne Wirkungen Grundsätzlich keine analoge Anwendung der eherechtlichen Regeln Grundsätzlich sind die einzelnen Vertragsverhältnisse des OR anwendbar, insbesondere in Bezug auf die Auflösung können die Regeln der einfachen Gesellschaft zur Anwendung kommen. Problem der einf. Gesellschaft: Aufteilung nach Köpfen und nicht nach Beiträgen (Art. 533 I OR). Familienrecht FS 15: Nichteheliche Lebensgemeinschaft 15 13

14 Kein gesetzliches Erbrecht Erbsteuerrechtlich wie eine Drittperson (allerdings in den kantonalen Steuergesetzen meist Härteklauseln) Keine gemeinsame Einkommens- und Vermögensbesteuerung Familienrecht FS 15: Nichteheliche Lebensgemeinschaft 15 14

15 III. Externe Wirkungen Insbesondere auf den nachehelichen Unterhalt, wenn der Unterhaltsberechtigte eine Lebensgemeinschaft eingeht, vgl. Art. 129 ZGB. Verschiedene Ausstandsbestimmungen im Verfahrensrecht Art. 8 I lit. a BGG (Unvereinbarkeitsbestimmung): dauernde Lebensgemeinschaft Art. 47 I lit. c ZPO (Ausstandsgründe für Gerichtspersonen): faktische Lebensgemeinschaft Art. 165 I lit. a ZPO (Verweigerungsrecht bei Beweiserhebungen): faktische Lebensgemeinschaft 36 lit. b GOG BL (Ausschluss- bzw. Ausstandsgründe für Richter): Lebenspartner Familienrecht FS 15: Nichteheliche Lebensgemeinschaft 15 15

16 In BGB 138 III 157 wurde eine Konkubinatspartnerin als Angehörige im Sinn von Art. 47 OR qualifiziert und war damit genugtuungsberechtigt, auch wenn der Verletzte / Getötete noch verheiratet war. Familienrecht FS 15: Nichteheliche Lebensgemeinschaft 15 16

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