Inhalt. Editorial 3. Leitartikel. Recht. Praxis. Richterliche Aushebelung des Grundsatzes 4 in dubio pro reo Hans Giger

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Inhalt. Editorial 3. Leitartikel. Recht. Praxis. Richterliche Aushebelung des Grundsatzes 4 in dubio pro reo Hans Giger"

Transkript

1 Inhalt Editorial 3 Leitartikel Richterliche Aushebelung des Grundsatzes 4 in dubio pro reo Hans Giger Recht Strassenverkehrsrechts-Tagung Yann Moor Werkstattgespräche 20 Stadtverkehr eine Herausforderung für die Polizei Edit Seidl Praxis Rechtsprechung unter der Lupe 24 Andreas A. Roth STRASSENVERKEHR / CIRCULATION ROUTIÈRE 3/2014 1

2 Impressum Strassenverkehr ISSN: Circulation routière Interdisziplinäre Zeitschrift / Revue interdisciplinaire 6. Jahrgang Nr. 3/2014 Herausgeber Prof. em. Dr. iur. et Dr. phil. I Hans Giger, Universität Zürich, Rechtsanwalt Beirat lic. iur. Daniel Blumer, Rechtsanwalt, Kommandant der Stadtpolizei Zürich, Präsident der Verkehrskommission der Konferenz der Kantonalen Polizeikommandanten (KKPKS) Dr. rer. pol. Brigitte Buhmann, Direktorin, Beratungsstelle für Unfallverhütung lic. iur. Beat Hensler, a. Kommandant der Luzerner Polizei; a. Präsident der Konferenz der Kantonalen Polizeikommandanten der Schweiz ( KKPKS) Dr. iur. Thierry Luterbacher, Rechtsanwalt, CEO AXA ARAG lic. phil. I Peter-Martin Meier, Präsident Verkehrssicherheitsrat a. Bundesrat und Bundespräsident Dr. h.c. Adolf Ogi, Vorsteher des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiedepartements Dr. iur. Frank Th. Petermann, Rechtsanwalt, Präsident der Vereinigung der Schweizer Medizinalrechtsanwälte lic. iur. Evalotta Samuelsson, Rechtsanwältin, Vorstandsmitglied der Unfallopfer- und Patientenrechtsberatungsstelle U.P. Prof. em. Dr. iur. Dr. h.c. mult. Herbert Schambeck, Universtiät Linz/Ö, Präsident des Bundesrates i.r. der Republik Österreich Prof. em. Dr. iur. Ivo Schwander, Professor für Internationales Privatrecht, Rechtsvergleichung und Schweizerisches Privatrecht, Universität St. Gallen Prof. Dr. med. Michael Thali, Executive MBA HSG, Direktor, Institut für Rechtsmedizin, Universität Zürich Prof. em. Dr. oec. Dr. phil. II Hugo Tschirky, Institut Technology and Innovation Management, Eidgenössische Technische Hochschule Zürich Urs Wernli, Zentralpräsident Auto Gewerbe Verband Schweiz Willi Wismer, Präsident Zürcher Fahrlehrer Verband Redaktion Chefredaktion Prof. em. Dr. iur. et Dr. phil. I Hans Giger, Universität Zürich, Rechtsanwalt Redaktioneller Ausschuss Prof. em. Dr. iur. et Dr. phil. I Hans Giger, Universität Zürich, Rechtsanwalt lic. iur. Manfred Dähler, Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. André Kuhn, Professeur de criminologie et de droit pénal aux Universités de Lausanne et de Neuchâtel, Membre fondateur Centre interdisciplinaire de droit et d étude de la circulation routière CIDECR Schriftleitung Prof. Dr. iur. André Kuhn, Professeur de criminologie et de droit pénal aux Universités de Lausanne et de Neuchâtel, Membre fondateur Centre interdisciplinaire de droit et d étude de la circulation routière CIDECR (französisch) Redaktion Dr. iur. Roland Brehm, a. Lehrbeauftragter Universitäten Genf und Fribourg Prof. Dr. phil. I Amos S. Cohen, Verkehrspsychologe, Universität Zürich lic. iur. Manfred Dähler, Rechtsanwalt Prof. Dr. med. Volker Dittmann, Leitender Arzt Forensische Psychiatrie, Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel Prof. em. Dr. iur. et Dr. phil. I Hans Giger, Universität Zürich, Rechtsanwalt Dr. Markus Hackenfort, Projektleiter Unfallforschung, Zentrum für Verkehrs- und Sicherheitspsychologie am IAP der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften ZHAW Prof. Dr. rer. nat. Lutz Jäncke, Ordinarius am Lehrstuhl für Neuropsychologie, Psychologisches Institut, Universität Zürich Prof. Dr. iur. Ueli Kieser, Rechtsanwalt, Titularprofessor an der Universität St. Gallen Prof. Dr. iur. André Kuhn, Professeur de criminologie et de droit pénal aux Universités de Lausanne et de Neuchâtel, Membre fondateur Centre interdisciplinaire de droit et d étude de la circulation routière CIDECR Prof. Dr. iur. Moritz Kuhn, Universität Zürich Cédric Mizel, avocat, Service des automobiles et de la navigation, Neuchâtel, Chargé d enseignement à l Université de Neuchâtel Rechtsanwalt Yann Moor, lic. iur., Prof. Giger & Dr. Simmen Rechtsanwälte, Zürich Fürsprecher Andreas A. Roth Prof. Dr. iur. Baptiste Rusconi, Université de Lausanne, avocat Prof. Dr. rer. publ. Dr. h.c. René Schaffhauser, em. Professor für Öffentliches Recht, Universität St. Gallen Prof. Dr. iur. Martin Schubarth, Universität Basel, Ancien Président du Tribunal fédéral, Avocat-Conseil Dr. iur. Philippe Weissenberger, Rechtsanwalt, Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. iur. Franz Werro, Universität Freiburg i.ü. und Georgetown University Law Center, Washington D.C. Dr. h.c. Hans Wiprächtiger, Rechtsanwalt, ehem. Bundesrichter Prof. Dr. iur. Piermarco Zen-Ruffinen, Doyen Faculté de droit, Université de Neuchâtel, Membre fondateur Centre interdisciplinaire de droit et d étude de la circulation routière CIDECR Auslandskorrespondenz Prof. Dr. iur. Christian Huber, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Wirtschaftsrecht und Arbeitsrecht, RWTH Aachen RA Ulrike Karbach, Fachanwältin für Verkehrsrecht Dr. iur. Markus Schäpe, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht, Leiter ADAC Verkehrsrecht, München Redaktionsadresse Strassenverkehr/Circulation routière Postfach 3277, 8021 Zürich Tel , Fax redaktion.strassenverkehr@gmail.com Übersetzungen Leadübersetzungen in die französische Sprache LT LAWTANK, Laupenstrasse 4, 3001 Bern Abonnemente und Verlag Dike Zeitschriften AG, Zürich/St. Gallen Postadresse: Weinbergstrasse 41, 8006 Zürich Tel , Fax zeitschriften@dike.ch Erscheint 3-mal jährlich Abonnementspreise Jahresabonnement Schweiz: CHF 148. (inkl. Versandkosten) Jahresabonnement Ausland: Euro 110. (exkl. Versandkosten) für Studierende: CHF 49. (inkl. Versandkosten) Einzelheft: CHF 42. (exkl. Versandkosten) Kündigungen für die neue Abonnementsperiode sind schriftlich und bis spätestens 31. Oktober des vorangehenden Jahres mitzuteilen. Beanstandungen können nur innert 8 Tagen nach Eingang der Sendung berücksichtigt werden. Für durch die Post herbeigeführte Beschädigungen sind Reklamationen direkt bei der Poststelle am Zustellort anzubringen. Anzeigenverkauf und -beratung WINCONS AG Fischingerstrasse 66, CH-8370 Sirnach Tel. +41 (0) , Fax +41 (0) info@wincons.ch Alle Urheber- und Verlagsrechte an dieser Zeitschrift und allen ihren Teilen sind vorbehalten. Das Recht zum Nachdruck, zur Vervielfältigung, Mikroverfilmung, Übernahme auf elektronische Datenträger und andere Verwertungen jedes Teils dieser Zeitschrift steht ausschliesslich der Dike Zeitschriften AG zu. 2 STRASSENVERKEHR / CIRCULATION ROUTIÈRE 3/2014

3 Das Prinzip «in dubio pro reo» gilt als eine der Grundfesten unserer Rechtsprechung. Wer daran rüttelt, stellt nicht nur unser Rechtssystem in Frage, sondern demontiert das subtile Gefüge unseres Rechtsstaates und unterminiert das Vertrauen der Rechtsunterworfenen in die rechtsprechenden Organe. In «kreativer Rechtsprechung» hebelte nun ein kantonales Gericht diesen Grundsatz aus: Im Falle von vier untereinander bekannten Autofahrern, welche auf einer Fahrt in den Süden die Fahrzeuge mehrmals getauscht hatten, wurde einer wegen erhöhter Geschwindigkeit geblitzt. Auf den Radarbildern konnte der Schnellfahrer nicht identifiziert werden. Trotzdem wurde dem Fahrer A ein Strafbefehl zugestellt, worauf dieser eine gerichtliche Beurteilung verlangte. Daraufhin wurde das Verfahren gegen A sistiert und für den gleichen Tatbestand gegen B Anklage erhoben. Unser Leitartikel geht der Frage nach, ob einer der beiden Beteiligten verurteilt werden kann, ohne den Grundsatz «in dubio pro reo» zu verletzen, wird doch im schlimmsten Fall der Unschuldige verurteilt und der Schuldige freigesprochen. Ein breitgefächertes Themenspektrum zum Strassenverkehrsrecht bot die von der Universität Fribourg organisierte Fachtagung: Die Referenten spannten den Bogen von der Revision des Verjährungsrechtes über Online-Vergleichssysteme für Versicherungsprämien zu Fragen nach der Zuverlässigkeit polizeilicher Geschwindigkeitskontrollen, internationalprivatrechtlicher Aspekte bei Strassenverkehrsunfällen, der verschärften Strafbestimmung von Art. 80 SVG und zur aktuellen Rechtsprechung bezüglich Leistungskürzung in der Unfallversicherung. Die im Plenum analysierten Urteile im Straf- und Verwaltungsrecht sowie im Haftpflicht- und Versicherungsrecht zeigten einmal mehr die enorme Bedeutung des Strassenverkehrs für die unterschiedlichen Rechtsgebiete. Die stetig wachsende innerstädtische Verkehrsflut stellt nicht nur die Teilnehmenden und Anwohner mitunter auf eine harte Probe. Als Ordnungskraft ist vor allem die Polizei gefordert: der Verkehrsfluss muss geregelt, der Staueffekt vermieden und die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften durchgesetzt werden. Zudem bedingt die Konfrontation mit Betroffenen ein grosses Mass an Gelassenheit und psychologischem Geschick. Diesen Herausforderungen hat sich die städtische Verkehrspolizei täglich von neuem zu stellen, wie Hptm. Jan Ingold, Chef der Verkehrspolizei Zürich, im Rahmen der von unserem Periodikum organisierten «Werkstattgespräche» praxisnah erläuterte. Editorial Unsere Rubrik «Rechtsprechung unter der Lupe» widerspiegelt einerseits die Vielfalt und anderseits die grosse Menge der Konfliktsituationen, welche im Strassen ver kehr entstehen und deren rechtliche Beurteilung schlussendlich dem Bundesgericht zur Lösung vorgelegt wird. Erholsame Feiertage und konfliktfreie Mobilität auch im kommenden Jahr wünscht Ihnen Ihr Hans Giger, Herausgeber STRASSENVERKEHR / CIRCULATION ROUTIÈRE 3/2014 3

4 Leitartikel Richterliche Aushebelung des Grundsatzes in dubio pro reo Hans Giger** Inhalt I. Problemstellung 4 II. Tatbeständliche Ausgangslage 5 III. Beweiserhebungen 5 IV. Beweiswürdigung 5 V. Tatbestandsanalyse 6 A. Objektivierte Tatbestandsfeststellungen 6 B. Würdigung der tatbeständlichen Fakten durch die Polizeiorgane 6 C. Kritische Analyse 6 1. Verwertung der Aussagen 6 a. Bestandesaufnahme der Aussagen 6 b. Fehlen schlüssiger Ergebnisse 6 2. Verwertung des Bildmaterials 6 a. Bestandesaufnahme der Wertungsmassstäbe 6 b. Fehlen schlüssiger Ergebnisse 7 3. Fazit: Fehlen schlüssiger Beweise für die Täterschaft 7 D. Konsequenzen des Beweisnotstandes 7 1. Ausgangslage 7 2. Konfrontationseinvernahmen 7 3. Sowohl-als-auch-Prinzip 8 VI. Normative Analyse 8 A. Problemstellung 8 B. Konkurrenz möglicher Lösungskonzepte 8 1. Bestehen eines Grundsatzkonfliktes 8 2. Konfliktlösung: Analyse der Möglichkeiten 8 a. Vorbemerkungen 8 b. Positive Prozessvoraussetzung 8 c. Negative Prozessvoraussetzungen: Existenz von Prozesshindernissen 9 aa. Grundsatz von ne bis in idem 9 bb. Verletzung des Beschleunigungsgebots 9 d. Bedeutung anerkannter Prinzipien 10 aa. Nemo tenetur se ipsum accusare 10 bb. Unschuldsvermutung 10 cc. In dubio pro reo 10 dd. Gleichbehandlungsgebot 11 ee. Willkürverbot 11 ff. Opportunitätsprinzip 11 C. Ergebnis der Normanalyse 12 VII. Fazit: Rechtslage 12 VIII. Literatur 13 Alternative Verurteilung bei Ungewissheit hinsichtlich der Täterschaft* Vier Personen, drei Männer A, B und C sowie die Frau D unternahmen mit vier unterschiedlichen Autos eine Reise in den Süden, wobei sie die Motorfahrzeuge nach Zwischenhalten jeweils unter sich austauschten. Im Verlauf der Fahrt wurde ein Fahrer mit einer Geschwindigkeit von 117 km/h statt der erlaubten 80 km/h geblitzt. Es folgten die polizeilichen, dann die staatsanwaltschaftlichen Untersuchungen. Das dem Fallprotokoll u.a. beiliegende Fotomaterial liess keine wesentlichen Erkennungsmerkmale der Personen für die Identifizierung des Täters zu. Auch die anschliessende Befragung brachten keine wesentlichen Erkenntnisse. All die in Frage Stehenden erklärten, an der markierten Stelle nicht mit dem Tatfahrzeug gefahren zu sein. Zuerst wurde A als Täter ein Strafbefehl zugestellt. Als dieser Einsprache erhob, erfasste man nun für den gleichen Tatbestand B. Das Verfahren gegen A wurde in der Folge sistiert und gegen B, der dem gegen ihn ausgesprochenen Strafbefehl ebenfalls mit einer Einsprache begegnete, Anklage erhoben. Der Autor dieses Beitrags untersucht nun in diesem Zusammenhang unter Beizug beinah sämtlicher Maximen vorab des Strafrechts die bestehenden Möglichkeiten. Was geht vor: Muss die Klage fallen gelassen werden. Darf in kreativer Rechtsprechung einer der Beteiligten verurteilt werden? Es besteht ja nur eine Alternative: Im schlimmsten Fall führt sie zur Verurteilung des Schuldlosen und Freisprechung des Schuldigen. I. Problemstellung Die Strassenverkehrssituation und vorab das mit diesem Beitrag anvisierte automobilistische Ereignis spielte sich auf unseren Strassen auf eine Art und Weise ab, die doch so meine ich erheblich vom alltäglichen Geschehen abweicht und insbesondere der juristischen Erfassung einige Probleme verschafft: Es haben diese Vorkommnisse weniger mit der Geschichte der Strafrechtserfassung als vielmehr mit Geschichten aus dem Alltag polizeilicher Ermittlungen zu tun, die signalisieren, dass sich Lösungskonzepte nicht stets eindeutig aus der Rechtsanwendung ergeben. Dürfen sich so die spezifische Fragestellung die verantwortlichen Instanzen im Sinne des Leitsatzes «Corrigez la fortune» dazu verleiten lassen, gewissermassen im Sinne einer kreativen Untersuchungs- und Entscheidungspraxis Schicksal zu spielen? * Ergänzte Fassung des im Jusletter vom 6. Oktober 2014 erschienenen Beitrags. ** Prof. em. Dr. iur. et Dr. phil. I Hans Giger, E.C.L., Universität Zürich, Rechtsanwalt. 4 STRASSENVERKEHR / CIRCULATION ROUTIÈRE 3/2014

5 Recht Strassenverkehrsrechts-Tagung 2014 Yann Moor* Inhalt I. Einleitung II. Ausgewählte Beiträge A. Die Revision des Verjährungsrechts B. Wie zuverlässig sind polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen? C. Wie «sicura» ist die verschärfte Strafbestimmung von Art. 90 SVG? D. Übersicht über die Rechtsprechung III. Schlussbemerkung I. Einleitung Die Tagung wurde durch das Referat von Thomas Probst über die derzeitig hängige und teilweise bereits wieder überholte Revision des Verjährungsrechts eröffnet, gefolgt von einer Analyse von Christian Bock und Walter Fasel in Bezug auf die Zuverlässigkeit polizeilicher Geschwindigkeitskontrollen aus Sicht des Eidgenössischen Instituts für Metrologie. Den Teilnehmern bot sich am Nachmittag die Möglichkeit, aus drei Veranstaltungen deren zwei auszuwählen: Zur Auswahl stand das Referat von Andreas Furrer über Internationalprivatrechtliche Aspekte bei Strassenverkehrsunfällen 1, Vincent Brüllharts Vortrag über die Rechtsstellung von Internet-Vergleichsdiensten für Versicherungen 2 und Bettina Kahls Übersicht der Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung 3. Abge- * Yann Moor, lic. iur., Rechtsanwalt, yann.moor@gigersimmen.ch, Giger & Simmen Rechtsanwälte, Zürich. 1 Andreas Furrer, Internationalprivatrechtliche Aspekte bei Strassenverkehrsunfällen, in: Thomas Probst/Franz Werro (Hrsg.), Strassenverkehrsrechts-Tagung 2014, Freiburg 2014, S. 157 ff. 2 Vincent Brulhart, Die Rechtsstellung von Internet-Vergleichsdiensten für Versicherungen Ein Überblick über die Regelungen im Versicherungsvermittlungsrecht, in: Thomas Probst/Franz Werro (Hrsg.), Strassenverkehrsrechts-Tagung 2014, Freiburg 2014, S. 129 ff. 3 Bettina Kahl, Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung und Weiteres aus der Bundesgerichtspraxis, in: Thomas Probst/Franz Werro (Hrsg.), Strassenverkehrsrechts-Tagung 2014, Freiburg 2014, S. 191 ff. Das Departement für Privatrecht der Universität Freiburg i.ü. führte am 24./25. Juni 2014 die Strassenverkehrsrechtstagung durch, wobei sich die deutschsprachige Tagung einmal mehr durch ein breites Spektrum an ebenso interessanten wie aktuellen Themen auszeichnete. Mit vorliegendem Beitrag soll die Tagung resümiert und der gleichzeitig erschienene Tagungsband kurz rezensiert werden. rundet wurde der erste Tag der Tagung durch den Beitrag von Gerhard Fiolka, der sein Referat der Frage widmete, wie «sicura» die verschärfte Strafbestimmung von Art. 90 SVG ist. Am nächsten Vormittag kamen die Teilnehmer in den Genuss einer Übersicht über die wichtigsten Urteile, die seit der letzten Tagung im Jahr 2012 in den relevanten Rechtsgebieten ergangen sind, konkret im Haftpflicht- (Arnold F. Rusch) und Privatversicherungsrecht (Andrea Eisner-Kiefer) sowie im Verwaltungs- (Gerhard Fiolka) und Strafrecht (Andreas A. Roth). In der Folge soll ein kurzer Überblick über den Inhalt (der «obligatorischen») Beiträge gewonnen werden. II. Ausgewählte Beiträge A. Die Revision des Verjährungsrechts 4 Tagungsleiter Thomas Probst informierte über die von der angestrebten umfassenden Reform noch übriggebliebenen konkreten Änderungen der Revision des Verjährungsrechts und begrüsste beispielsweise die geplante Verlängerung der relativen Verjährungsfrist für Ansprüche aus unerlaubter Handlung und ungerechtfertigter Bereicherung auf drei Jahre 5 und die Streichung des Ausnahmekatalogs von Art. 128 OR (fünfjährige Verjährungsfrist für «geläufige» Forderungen von Arbeitnehmern, Anwälten, Ärzten, Handwerkern etc.) uneingeschränkt. Ebenso positiv wertete der Referent die Umformulierung von Art. 60 Abs. 2 OR als eine sinnvolle Vereinfachung an der neuralgischen Schnittstelle zwischen Privat- und 4 Vgl. Thomas Probst, Die Revision des Verjährungsrechts und die Behandlung von Spätschäden, in: Thomas Probst/Franz Werro (Hrsg.), Strassenverkehrsrechts-Tagung 2014, Freiburg 2014, S. 1 ff. 5 Art. 67 Abs. 1 sowie Art. 128 Entwurf-OR. 14 STRASSENVERKEHR / CIRCULATION ROUTIÈRE 3/2014

6 Recht Werkstattgespräche Stadtverkehr eine Herausforderung für die Polizei Leitung: em. Prof. Dr. iur. et Dr. phil. I Hans Giger, E.C.L., Universität Zürich Impulsreferat: Hauptmann lic. iur. Jan Ingold, Chef der Verkehrspolizei der Stadtpolizei Zürich Edit Seidl* Probleme aus dem Bereich des Stadtverkehrs sind schon seit Jahrzehnten aus dem Dornröschenschlaf erwacht: Der innerstädtische Verkehr verstopft die Strassen, Wege und auch Trottoirs. Güterverkehr, Autobusse und Trams, der motorisierte Individualverkehr mit Autos, Motorrädern jeder Gattung und Motorvelos wie auch der Langsamverkehr mit Velos, Rollbrettern und noch vielen anderen Abwandlungen von Fortbewegungsmitteln sind täglich, zum Teil auch nachts, unterwegs, um Distanzen zu überwinden, die wir nicht als Fussgänger bewältigen wollen. Letztere dürfen aber als Verkehrsteilnehmer nicht unterschätzt werden: Als schwächstes, weitgehend ungeschütztes Mitglied der Mobilitätsgemeinschaft geniesst der Fussgänger weitgehende Privilegien, vorab den Vortritt auf Fussgängerstreifen, die in vielen Fällen extensiv, mitunter auch provokativ, erzwungen werden. Zu Stosszeiten ergiessen sich Fussgänger zum Teil als «Masse» wellenartig vom Bahnhof etwa in der Grossstadt Zürich in das gesamte Gelände. Gewiss, für die motorisierte Verkehrsregelung um Staueffekte zu vermeiden gibt es Gesetze, Verordnungen und Reglemente, die den Teilnehmern durch ein ganzes Netz von Vorschriften kanalisieren. Im Hinblick etwa auf die gemeinsame Nutzung von Trottoirs, Fusswegen und Plätzen durch Fussgänger, Velo, Roller, Blade u.a.m. fehlen entsprechende rechtliche wie auch verkehrstechnische Regulatoren weitgehend. «Sich in der Stadt fortzubewegen löst unterschiedliche Gefühle aus: Den Einen freut s, den Anderen fürchtet s und dem Dritten stinkt s», so fasste es der Referent Hptm Jan Ingold, Chef Verkehrspolizei der Stadtpolizei Zürich, in der Einladung kurz und prägnant zusammen. Eine gut funktionierende, stadtverträgliche Mobilität ist die zentrale Voraussetzung für die Lebensqualität in der Stadt Zürich. Wohl niemand widerspricht diesem Grundsatz des Mobilitätsprogramms der Stadt Zürich «Stadtverkehr 2025». Umso kontroverser ist dafür die Diskussion, * Prof. Edit Seidl, Mediatorin IPR-HSG, Herausgeberin. Der grossstädtische Verkehr unterliegt eigenen Gesetzmässigkeiten, werden doch die zur Verfügung stehenden Verkehrswege nicht nur von den Ein- und Anwohnern genutzt, sondern es ergiesst sich tagtäglich ein Strom von Pendlern, der das Verkehrsaufkommen in den Stosszeigen um ein Vielfaches anschwellen lässt. Um diese Verkehrsströme in den Griff zu bekommen, hat die Stadt Zürich ein Mobilitätsprogramm «Stadtverkehr 2025» erarbeitet, mit dessen Umsetzung die Verkehrspolizei betraut ist. Sie muss informieren, leiten, schützen, durchsetzen und nicht selten auch anhören. Jeder Verkehrsteilnehmende hat seine eigene Meinung zum geltenden Verkehrsregime, und zu jedem Anspruch gibt es auch ein diametrales Bedürfnis eines anderen Verkehrsteilnehmers. Der Referent zeigte auf, welche Herausforderungen sich der Polizei im Stadtverkehr stellen und auf welche Weise sie versucht, diesen gerecht zu werden. Hptm Jan Ingold, Chef Verkehrspolizei der Stadt Zürich, betont die Wichtigkeit des Augenmasses im Umgang mit Verkehrsteilnehmenden. wenn es um das «Wie» geht. Am Ende der Umsetzung jeder Verkehrsstrategie ist die Polizei: Sie muss informieren, leiten, schützen, durchsetzen und nicht selten auch anhören. Denn jeder Verkehrsteilnehmende hat zum geltenden Verkehrsregime seine berechtigten Ansprüche und Sorgen. Und zu jedem Anspruch gibt es auch ein diametrales Bedürfnis eines anderen Verkehrsteilnehmenden. Angesichts dieser Sachlage war und ist es mehr als nur sinnvoll, als Referenten für die Veranstaltung der periodischen Werkstattgespräche «Strassenverkehr» den Chef der Verkehrspolizei der Stadtpolizei Zürich, Hauptmann 20 STRASSENVERKEHR / CIRCULATION ROUTIÈRE 3/2014

7 Praxis Rechtsprechung unter der Lupe Andreas A. Roth* Entzug der Blaulichtbewilligung (BGer 1C_35/2013, ) Das Bundesgericht bestätigt seine Praxis, wonach die Bewilligung zum Anbringen von Blaulichtern und Wechselklanghorn grundsätzlich nur für Fahrzeuge der Feuerwehr, der Polizei, der Sanität oder des Zolls zu erteilen ist (SVG 8 I und 27 II; VRV 97). Eine solche Bewilligung kann zwar auch für andere, diesen gleichgestellte und ausgerüstete Dienst- oder Privatfahrzeuge erteilt werden (VTS 110 II/a und 220II). Aber es ist Zurückhaltung zu üben. Die besondere Warnwirkung und die Vorrechte solcher Art ausgerüsteter Fahrzeuge kann nur erhalten bleiben, wenn die Verwendung dieser Signale einem engen Kreis vorbehalten bleibt. Auch wenn sie nicht Gesetzeskraft haben, sind die Weisungen des UVEK vom sowie das Merkblatt gleichen Datums massgebend. Eine einmal erteilte Bewilligung kann auch widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind (BGer 1C_232/200, , beim Grosstier-Rettungsdienst; BGer 1C_548/2001, bei den «Mobilen Ärzten»). Das galt nun auch für die A. S.A., deren statutarischer Zweck die Leistung medizinischer Dienste aller Art im Interesse der Patienten ist. Der Widerruf verstiess nicht gegen die Gewerbefreiheit (BV 27 II). Für die A. S.A. bestand kein grösseres Interesse an einem Blaulicht als für andere Ärzte auch. Es stand ihr überdies frei, ihre Fahrzeuge den Erfordernissen entsprechend nachzurüsten und sich der Notrufnummer 144 anzuschliessen, um dann ein neues Gesuch zu stellen. Ausländisches Fahrverbot (BGer 1C_392/2013, ) Anlässlich einer Verkehrskontrolle in Österreich ergab der Vortest bei X. einen Alkoholgehalt von 0.67 mg/l. Die darauf angeordnete Atemluftmessung mit dem Alkomaten verweigerte er. Strafrechtlich wurde er zu einer Geldstrafe von verurteilt. Administrativrechtlich auferlegt ihm das zuständige Verkehrsamt ein Fahrverbot auf die Dauer von sechs Monaten. Österreich kennt in ähnlicher Weise wie die Schweiz ein zweigleisiges Verfahren von Straf- und Administrativrecht. Darauf war X. im Strafverfahren, bei dem er in mündlicher Verhandlung angehört wurde, aufmerksam gemacht worden. Wenn er darauf das falsche Rechtsmittel erhob (Einsprache statt Berufung), wurde der Strafbescheid rechtskräftig. Auch für die schweizerischen Administrativbehörden gilt damit der Bindungsgrundsatz. Der gegen X. angeordnete dreimonatige Entzug des Führerausweises (SVG 16c bis i.v.m. 16c I/d) war mithin nicht zu beanstanden. Diabetes (BGer 1C_840/2013, ) Nach den Richtlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Endokrinologie und Diabetes soll der Führerausweis für die 1. und 2. medizinische Gruppe nur erteilt werden, wenn keine wesentliche Hyperglykämie besteht. Bei einer Behandlung mit möglicher Hyperglykämiegefahr ist die Fahreignung für die Kategorien D und D1 ausgeschlossen. Für die Kategorien C, C1 und BPT müssen günstige Verhältnisse in dem Sinne gegeben sein, dass stabile Verhältnisse und zuverlässige Einhaltung der Verhaltensregeln gemäss Merkblatt für Fahrzeuglenker mit Diabetes gewährleistet sind. Diese Richtlinien haben indessen keine Gesetzeskraft. Den zuständigen Behörden kommt ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Es sind die konkreten Verhältnisse und beruflichen Bedürfnisse genau abzuklären. I.c. ging es um einen Buschauffeur. Dessen Hausarzt bestätigte eine günstige Prognose bei einem zuletzt gemessenen HbA1c-Wert von 6,8 % (Grenzwert: 6,5 %). Darauf bejahte das SVSA VD die Fahreignung für die 1. und die 2. Gruppe. Nachdem sich aber der Vertrauensarzt auf die erwähnten Richtlinien berufen hatte, widerrief das SVSA die Eignung für die 1. Gruppe und bestätigte sie für die 2. Gruppe nur unter Auflagen. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde des Chauffeurs gut. Ein solcher Entscheid hätte erst nach eingehender Abklärung erfolgen dürfen. Offen bleibt, ob das dem Chauffeur, dem inzwischen die Arbeitsstelle gekündigt worden war, auch etwas nützte. * Andreas A. Roth, Fürsprecher, Bern. 24 STRASSENVERKEHR / CIRCULATION ROUTIÈRE 3/2014

5. Luzerner Tag des Stockwerkeigentums 2015

5. Luzerner Tag des Stockwerkeigentums 2015 Rechtswissenschaftliche Fakultät Weiterbildung Recht TAGUNG 5. Luzerner Tag des Stockwerkeigentums 2015 Studien- und Festtagung! DIENSTAG, 24. NOVEMBER 2015 09.30 16.30 UHR HOTEL SCHWEIZERHOF LUZERN, SCHWEIZERHOFQUAI,

Mehr

4. Luzerner Tag des Stockwerkeigentums 2014

4. Luzerner Tag des Stockwerkeigentums 2014 Rechtswissenschaftliche Fakultät Weiterbildung Recht TAGUNG 4. Luzerner Tag des Stockwerkeigentums 2014 Das Stockwerkeigentum und die Bewältigung von Krisen DIENSTAG, 25. NOVEMBER 2014 09.30 16.30 UHR

Mehr

Vortrag zum Thema. Zugang zum Recht. oder. Wie bekomme ich meinem Recht?

Vortrag zum Thema. Zugang zum Recht. oder. Wie bekomme ich meinem Recht? Vortrag zum Thema Zugang zum Recht oder Wie bekomme ich meinem Recht? Personalien Silke Brewig-Lange geboren in Karl-Marx-Stadt / Chemnitz Jura-Studium an der Universität Leipzig Einzelanwalt mit eigener

Mehr

Aktuelle Fragen des Staatshaftungsrechts

Aktuelle Fragen des Staatshaftungsrechts Rechtswissenschaftliche Fakultät Weiterbildung Recht TAGUNG Aktuelle Fragen des Staatshaftungsrechts DONNERSTAG, 3. JULI 2014 09.30 17.30 UHR HOTEL CONTINENTAL PARK, MURBACHERSTRASSE 4, 6002 LUZERN Tagungsziele

Mehr

Haftpflicht des Motorfahrzeughalters neue Antworten auf alte Fragen

Haftpflicht des Motorfahrzeughalters neue Antworten auf alte Fragen Rechtswissenschaftliche Fakultät Weiterbildung Recht TAGUNG Haftpflicht des Motorfahrzeughalters neue Antworten auf alte Fragen Donnerstag, 18. April 2013, 09.00 17.15 Uhr Hotel Astoria, Pilatusstrasse

Mehr

Verband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU

Verband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU Verband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU 2 DIE MEDIZINISCH-PSYCHOLOGISCHE UNTERSUCHUNG (MPU) IST HOCH ANGESEHEN Das Image der Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) ist zwiespältig: Das ist

Mehr

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Der Vorstand des Schweizerischen Anwaltsverbandes SAV erlässt nachfolgendes Reglement. A. Grundsatz zum Titel Mediator SAV / Mediatorin SAV 1. Der Schweizerische

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

ST.GALLER TAGUNG ZUM EHERECHT

ST.GALLER TAGUNG ZUM EHERECHT Institut für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis ST.GALLER TAGUNG ZUM EHERECHT Donnerstag, 29. November 2012 Kongresshaus Zürich (1059.) Institut für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis Universität St.Gallen

Mehr

Mobile Intranet in Unternehmen

Mobile Intranet in Unternehmen Mobile Intranet in Unternehmen Ergebnisse einer Umfrage unter Intranet Verantwortlichen aexea GmbH - communication. content. consulting Augustenstraße 15 70178 Stuttgart Tel: 0711 87035490 Mobile Intranet

Mehr

Luzerner Tag des Stockwerkeigentums 2012

Luzerner Tag des Stockwerkeigentums 2012 Rechtswissenschaftliche Fakultät Weiterbildung Recht TAGUNG Luzerner Tag des Stockwerkeigentums 2012 FREITAG, 15. JUNI 2012 09.30 16.40 UHR HOTEL CONTINENTAL PARK, MURBACHERSTRASSE 4, 6002 LUZERN Tagungsziele

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

Hörübung zum Hörtext: Warum es in Deutschland so viele Richter gibt

Hörübung zum Hörtext: Warum es in Deutschland so viele Richter gibt Hörübung zum Hörtext: Warum es in Deutschland so viele Richter gibt 1. Fassen Sie die Gründe für die sehr große Richterdichte zusammen: 1). 2). 3). 4).. 5) 6). 7). Hörübung zum Hörtext: Ehrenamtliche Richter

Mehr

Mobilität in der Schweiz. Wichtigste Ergebnisse des Mikrozensus 2005 zum Verkehrsverhalten

Mobilität in der Schweiz. Wichtigste Ergebnisse des Mikrozensus 2005 zum Verkehrsverhalten Mobilität in der Schweiz Wichtigste Ergebnisse des Mikrozensus 2005 zum Verkehrsverhalten Neuchâtel, 2007 Jahresmobilität: 19 000 Kilometer pro Jahr Eine halbe Erdumrundung pro Person Jahresmobilität 19

Mehr

Dienstleistungen für Privatkunden rund ums Recht. Europas Nr. 1 im Rechtsschutz.

Dienstleistungen für Privatkunden rund ums Recht. Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Dienstleistungen für Privatkunden rund ums Recht Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. D.A.S. Rechtsschutz von Anfang an Wenn sich rechtliche Fragen ergeben oder sich ein Rechtsstreit anbahnt, bietet die D.A.S.

Mehr

Deine Meinung ist wichtig. Informationen für Kinder und Jugendliche zur Anhörung

Deine Meinung ist wichtig. Informationen für Kinder und Jugendliche zur Anhörung Deine Meinung ist wichtig Informationen für Kinder und Jugendliche zur Anhörung Text und Gestaltung Dr. phil. Ruth Donati, Psychologin FSP Lic. phil. Camille Büsser, Psychologe FSP unter Mitwirkung von:

Mehr

40-Tage-Wunder- Kurs. Umarme, was Du nicht ändern kannst.

40-Tage-Wunder- Kurs. Umarme, was Du nicht ändern kannst. 40-Tage-Wunder- Kurs Umarme, was Du nicht ändern kannst. Das sagt Wikipedia: Als Wunder (griechisch thauma) gilt umgangssprachlich ein Ereignis, dessen Zustandekommen man sich nicht erklären kann, so dass

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

OFFENE FRAGEN ZUR SPITALPLANUNG UND -FINANZIERUNG: WIE WEITER?

OFFENE FRAGEN ZUR SPITALPLANUNG UND -FINANZIERUNG: WIE WEITER? Institut für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis OFFENE FRAGEN ZUR SPITALPLANUNG UND -FINANZIERUNG: WIE WEITER? Freitag, 5. September 2014 Grand Casino Luzern (1148.) Institut für Rechtswissenschaft und

Mehr

EINE UNI FÜR ALLE. Universität Luzern, Montag, 5. Mai 2014 17.30 Uhr

EINE UNI FÜR ALLE. Universität Luzern, Montag, 5. Mai 2014 17.30 Uhr EINE UNI FÜR ALLE Wirtschaft, Wissenschaft und Politik im Dialog Angriffe aus Medien und sozialen Netzwerken Schutzmöglichkeiten für Private und Unternehmen Universität Luzern, Montag, 5. Mai 2014 17.30

Mehr

Statuten des Vereins guild42.ch

Statuten des Vereins guild42.ch Statuten des Vereins guild42.ch I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen "guild42.ch" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer. Art.

Mehr

Tag der Seltenen Erkrankungen Aktionstag im Uniklinikum Aachen

Tag der Seltenen Erkrankungen Aktionstag im Uniklinikum Aachen Tag der Seltenen Erkrankungen Aktionstag im Uniklinikum Aachen Am 28. Februar 2015 hatten wir den Tag der seltenen Erkrankungen. Die Deutsche GBS Initiative e.v. hatte an diesem Tag die Gelegenheit, zusammen

Mehr

a) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen?

a) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen? Thema Wohnen 1. Ben und Jennifer sind seit einiger Zeit ein Paar und beschliessen deshalb, eine gemeinsame Wohnung zu mieten. Sie haben Glück und finden eine geeignete Dreizimmer-Wohnung auf den 1.Oktober

Mehr

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft. Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur

Mehr

4. Winterthurer Tagung zum öffentlichen Wirtschaftsrecht Standortwahl und Energiewende

4. Winterthurer Tagung zum öffentlichen Wirtschaftsrecht Standortwahl und Energiewende 4. Winterthurer Tagung zum öffentlichen Wirtschaftsrecht Standortwahl und Energiewende Donnerstag, 19. November 2015 13.45 17.00 Uhr Von der Forschung zur Praxis. Crossing Borders. 4. Winterthurer Tagung

Mehr

HintergrÜnde. zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns.

HintergrÜnde. zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns. HintergrÜnde zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns. Sehr geehrter Geschäftspartner, aufgrund vieler Anfragen und diverser Diskussionen im Markt über die neu erhobene Urheberrechtsabgabe auf Drucker

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Diese Broschüre fasst die wichtigsten Informationen zusammen, damit Sie einen Entscheid treffen können.

Diese Broschüre fasst die wichtigsten Informationen zusammen, damit Sie einen Entscheid treffen können. Aufklärung über die Weiterverwendung/Nutzung von biologischem Material und/oder gesundheitsbezogen Daten für die biomedizinische Forschung. (Version V-2.0 vom 16.07.2014, Biobanken) Sehr geehrte Patientin,

Mehr

Universität St.Gallen Bodanstrasse 4 9000 St.Gallen Tel. +41 (0)71 224 24 24 Fax +41 (0)71 224 28 83 irp@unisg.ch www.irp.unisg.ch

Universität St.Gallen Bodanstrasse 4 9000 St.Gallen Tel. +41 (0)71 224 24 24 Fax +41 (0)71 224 28 83 irp@unisg.ch www.irp.unisg.ch TARIFE IN DER SOZIAL VERSICHERUNG ZWISCHEN NORM UND VERTRAG Interdisziplinärer Blick auf Grundlagen Gestaltungskriterien Entwicklungen Donnerstag, 19. November 2015 Nachmittagsveranstaltung 13.30 bis 17.30

Mehr

Bundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB

Bundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB Vorlage der Redaktionskommission für die Schlussabstimmung Bundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB vom 26. September 2014 Die Bundesversammlung der

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Meet the Germans. Lerntipp zur Schulung der Fertigkeit des Sprechens. Lerntipp und Redemittel zur Präsentation oder einen Vortrag halten

Meet the Germans. Lerntipp zur Schulung der Fertigkeit des Sprechens. Lerntipp und Redemittel zur Präsentation oder einen Vortrag halten Meet the Germans Lerntipp zur Schulung der Fertigkeit des Sprechens Lerntipp und Redemittel zur Präsentation oder einen Vortrag halten Handreichungen für die Kursleitung Seite 2, Meet the Germans 2. Lerntipp

Mehr

Rück vergütung für Krankheits kosten und Behinderungs kosten

Rück vergütung für Krankheits kosten und Behinderungs kosten Sie bekommen Ergänzungs leistungen? Dann ist dieses Merk blatt für Sie. Ein Merk blatt in Leichter Sprache Rück vergütung für Krankheits kosten und Behinderungs kosten Wann bekommen Sie Geld zurück? Dieser

Mehr

Einführung... 7. KAPITEL 1 Welchen Nutzen hätte ein Unternehmen von der freiberuflichen Tätigkeit, und wie soll diese vergütet werden?...

Einführung... 7. KAPITEL 1 Welchen Nutzen hätte ein Unternehmen von der freiberuflichen Tätigkeit, und wie soll diese vergütet werden?... Inhalt Inhalt Einführung................................................. 7 KAPITEL 1 Welchen Nutzen hätte ein Unternehmen von der freiberuflichen Tätigkeit, und wie soll diese vergütet werden?......................

Mehr

Studienplatzbeschaffung

Studienplatzbeschaffung Studienplatzbeschaffung - Einklagen www.asta.haw-hamburg.de Hintergrund Alle Unis und Hochschulen unterliegen dem Kapazitätsausschöpfungsgebot Sie müssen alle ihnen zur Verfügung stehenden Plätze vergeben!

Mehr

Bürgerhilfe Florstadt

Bürgerhilfe Florstadt Welche Menschen kommen? Erfahrungen mit der Aufnahme vor Ort vorgestellt von Anneliese Eckhardt, BHF Florstadt Flüchtlinge sind eine heterogene Gruppe Was heißt das für Sie? Jeder Einzelne ist ein Individuum,

Mehr

9 Auto. Rund um das Auto. Welche Wörter zum Thema Auto kennst du? Welches Wort passt? Lies die Definitionen und ordne zu.

9 Auto. Rund um das Auto. Welche Wörter zum Thema Auto kennst du? Welches Wort passt? Lies die Definitionen und ordne zu. 1 Rund um das Auto Welche Wörter zum Thema Auto kennst du? Welches Wort passt? Lies die Definitionen und ordne zu. 1. Zu diesem Fahrzeug sagt man auch Pkw oder Wagen. 2. kein neues Auto, aber viel billiger

Mehr

Das Leitbild vom Verein WIR

Das Leitbild vom Verein WIR Das Leitbild vom Verein WIR Dieses Zeichen ist ein Gütesiegel. Texte mit diesem Gütesiegel sind leicht verständlich. Leicht Lesen gibt es in drei Stufen. B1: leicht verständlich A2: noch leichter verständlich

Mehr

Kfz-Versicherung für Fahranfänger. mit der Lizenz zum Fahren

Kfz-Versicherung für Fahranfänger. mit der Lizenz zum Fahren Kfz-Versicherung für Fahranfänger mit der Lizenz zum Fahren startklar? Geschafft endlich der Führerschein! Nur das eigene Auto fehlt noch. Aber: Sie dürfen den Wagen Ihrer Eltern nutzen und so Ihr Können

Mehr

AKTUELLE RECHTSFRAGEN IM BAU-, PLANUNGS- UND UMWELTRECHT

AKTUELLE RECHTSFRAGEN IM BAU-, PLANUNGS- UND UMWELTRECHT Institut für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis AKTUELLE RECHTSFRAGEN IM BAU-, PLANUNGS- UND UMWELTRECHT Mittwoch, 20. November 2013 Grand Casino Luzern (1110.) Institut für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 1677, 1678 und 1679 Urteil Nr. 70/2000 vom 14. Juni 2000 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Fragen in bezug Artikel 67 des königlichen Erlasses vom 16.

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

allensbacher berichte

allensbacher berichte allensbacher berichte Institut für Demoskopie Allensbach 2004 / Nr. 5 WEITERHIN: KONSUMZURÜCKHALTUNG Allensbach am Bodensee, Mitte März 2004 - Die aktuelle wirtschaftliche Lage und die Sorge, wie es weitergeht,

Mehr

» Die NVV-Mobilfalt. Mitmachen lohnt sich!

» Die NVV-Mobilfalt. Mitmachen lohnt sich! » Die NVV-Mobilfalt. Mitmachen lohnt sich! Einfach anmelden unter www.mobilfalt.de und günstig mitfahren. Oder selbst Fahrten anbieten und davon profitieren. » Die NVV-Mobilfalt. Einfach gut! Sichere Mobilität

Mehr

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTSTAGUNG 2016

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTSTAGUNG 2016 2. DURCHFÜHRUNG Dienstag, 23. August 2016 Grand Casino Luzern Universität St.Gallen Bodanstrasse 4 9000 St.Gallen Tel. +41 71 224 2424 Fax +41 71 224 2883 irp@unisg.ch www.irp.unisg.ch THEMEN UND ADRESSATENKREIS

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

Fahrzeugähnliche Geräte

Fahrzeugähnliche Geräte Fahrzeugähnliche Geräte Mit Spass und Sicherheit unterwegs bfu Beratungsstelle für Unfallverhütung Bewegung draussen macht Spass, erst recht mit fahrzeugähnlichen Geräten. Mit Einsatz der eigenen Körperkraft

Mehr

Ergebnis und Auswertung der BSV-Online-Umfrage zur dienstlichen Beurteilung

Ergebnis und Auswertung der BSV-Online-Umfrage zur dienstlichen Beurteilung Ergebnis und Auswertung der BSV-Online-Umfrage zur dienstlichen Beurteilung Es waren exakt 237 Rückmeldungen, die wir erhalten, gesammelt und ausgewertet haben und damit ein Vielfaches von dem, was wir

Mehr

Übungen Öffentliches Recht II

Übungen Öffentliches Recht II Gruppen T-V und W-Z Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Universität Zürich HS 2009 Prof. Dr. Felix Uhlmann 1 Prof. Dr. Felix Uhlmann 2 Rechtsweg

Mehr

Donnerstag, 7. Mai 2015

Donnerstag, 7. Mai 2015 Luzerner Tagung zum Kindes- und Erwachsenenschutz Abklärungsinstrumente und aktuelle Gesetzgebungsprojekte Donnerstag, 7. Mai 2015 Messe Luzern, Horwerstrasse 87, 6005 Luzern www.hslu.ch/fachtagung-kes

Mehr

Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt?

Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt? DGSV-Kongress 2009 Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt? Sybille Andrée Betriebswirtin für und Sozialmanagement (FH-SRH) Prokuristin HSD Händschke Software

Mehr

Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl

Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Die Ideen der Persönlichen Zukunftsplanung stammen aus Nordamerika. Dort werden Zukunftsplanungen schon

Mehr

Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17

Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Ausbildung Darf auch ein Bewerber ausgebildet werden, der in einem Bundesland seinen ersten Wohnsitz hat, wenn dieses Bundesland das Begleitete Fahren nicht eingeführt

Mehr

10.04.2013. Führen eines Minibusses bis 3,5 t (Nichtberufsmässige Transporte)

10.04.2013. Führen eines Minibusses bis 3,5 t (Nichtberufsmässige Transporte) Führen eines Minibusses bis 3,5 t (Nichtberufsmässige Transporte) Themen 1. Blauer Ausweis mit Kategorie D2 (altrechtlich) Umtausch gegen einen Führerausweis im Kreditkartenformat 2. Kategorie D1 (neurechtlich)

Mehr

Rechtsanwalt. Arbeitsverhältnis

Rechtsanwalt. Arbeitsverhältnis Thorben Feldhaus Rechtsanwalt Ihr Recht im Arbeitsverhältnis Das Arbeitsrecht ist traditionell das Schutzrecht der Arbeitnehmer! Es befasst sich mit der Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer,

Mehr

Verkehrsrechtsschutz. Stark auf allen Wegen Jetzt mit Sofort- Schutz ab Autokauf

Verkehrsrechtsschutz. Stark auf allen Wegen Jetzt mit Sofort- Schutz ab Autokauf Verkehrsrechtsschutz Stark auf allen Wegen Jetzt mit Sofort- Schutz ab Autokauf In guten Händen. LVM So kann s kommen Aus der Praxis Rechtsschutz im Vertragsund Sachenrecht Sie werden bei der Wahrnehmung

Mehr

Executive Information. SAP HANA Ihr Weg zum In-Memory-Computing

Executive Information. SAP HANA Ihr Weg zum In-Memory-Computing Executive Information SAP HANA SAP HANA Hintergrund Die Datenmengen in Unternehmen wachsen exponentiell. Gleichzeitig wird die Zeit, die für fundierte und datengestützte Entscheidungen zur Verfügung steht,

Mehr

Was denken die Deutschen über drohende Pflegebedürftigkeit und assistierten Suizid?

Was denken die Deutschen über drohende Pflegebedürftigkeit und assistierten Suizid? 13. Dezember 2012 Umfrage Umfrage Umfrage Umfrage Umfrage Umfrage Umfrage Was denken die Deutschen über drohende Pflegebedürftigkeit und assistierten Suizid? TNS Infratest-Umfrage im Auftrag der Patientenschutzorganisation

Mehr

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office Der Name BEREICH.VERSCHIEBEN() ist etwas unglücklich gewählt. Man kann mit der Funktion Bereiche zwar verschieben, man kann Bereiche aber auch verkleinern oder vergrößern. Besser wäre es, die Funktion

Mehr

Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich. Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden

Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich. Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden 2 Überblick Mögliche Massnahmen im Personalbereich: Lohnkürzung

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Die Post hat eine Umfrage gemacht

Die Post hat eine Umfrage gemacht Die Post hat eine Umfrage gemacht Bei der Umfrage ging es um das Thema: Inklusion Die Post hat Menschen mit Behinderung und Menschen ohne Behinderung gefragt: Wie zufrieden sie in dieser Gesellschaft sind.

Mehr

Gesetz für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen. Erklärt in leichter Sprache

Gesetz für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen. Erklärt in leichter Sprache Gesetz für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen Erklärt in leichter Sprache Wichtiger Hinweis Gesetze können nicht in Leichter Sprache sein. Gesetze haben nämlich besondere Regeln. Das nennt

Mehr

Praktische Tipps. die Senioren sicherer machen. WENIGER-SENIOREN-UNFÄLLE.ch

Praktische Tipps. die Senioren sicherer machen. WENIGER-SENIOREN-UNFÄLLE.ch Praktische Tipps die Senioren sicherer machen. WENIGER-SENIOREN-UNFÄLLE.ch Fakt 1 Niemand hält sich zu Fuss besser an die Verkehrsregeln als Seniorinnen und Senioren. Fakt 2 Über 50% der getöteten Fussgänger

Mehr

Die Bundes-Zentrale für politische Bildung stellt sich vor

Die Bundes-Zentrale für politische Bildung stellt sich vor Die Bundes-Zentrale für politische Bildung stellt sich vor Die Bundes-Zentrale für politische Bildung stellt sich vor Deutschland ist ein demokratisches Land. Das heißt: Die Menschen in Deutschland können

Mehr

Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze

Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze Deutsch-französisch-schweizerische Konferenz, Baden-Baden, 17. 18. November 2014 Susanne Jeker Siggemann, stellvertretende Leiterin Sektion Rechtliche Aufsicht

Mehr

Produktsicherheit und Produkthaftung

Produktsicherheit und Produkthaftung Rechtswissenschaftliche Fakultät Weiterbildung Recht TAGUNG Produktsicherheit und Produkthaftung Die Schonzeit für Hersteller, Importeur und Händler ist vorbei! FREITAG, 23. MÄRZ 2012 09.30 16.45 UHR HOTEL

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

2.04. Verzicht auf die Bezahlung der Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV bei geringem Nebenerwerb

2.04. Verzicht auf die Bezahlung der Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV bei geringem Nebenerwerb 2.04 Stand am 1. Januar 2001 Verzicht auf die Bezahlung der Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV bei geringem Nebenerwerb Verzicht nur in bestimmten Fällen 1 Grundsätzlich sind von jeder Lohnzahlung

Mehr

Inhaltsverzeichnis SEITE 1. Der User Guide in drei Schritten 2. Erste Schritte 2. Wieviel habe ich gearbeitet verdient? 5

Inhaltsverzeichnis SEITE 1. Der User Guide in drei Schritten 2. Erste Schritte 2. Wieviel habe ich gearbeitet verdient? 5 Inhaltsverzeichnis Der User Guide in drei Schritten 2 Erste Schritte 2 Wieviel habe ich gearbeitet verdient? 5 Verwaltung meines eigenen Kontos 6 SEITE 1 Allgemeines Dieses Benutzerhandbuch erklärt die

Mehr

- mit denen Sie Ihren Konfliktgegner in einen Lösungspartner verwandeln

- mit denen Sie Ihren Konfliktgegner in einen Lösungspartner verwandeln 3 magische Fragen - mit denen Sie Ihren Konfliktgegner in einen Lösungspartner verwandeln Dipl.-Psych. Linda Schroeter Manchmal ist es wirklich zum Verzweifeln! Der Mensch, mit dem wir viel zu Regeln,

Mehr

2. Winterthurer Tagung zum öffentlichen Wirtschaftsrecht Die gemischtwirtschaftliche AG, ein Widerspruch in sich?

2. Winterthurer Tagung zum öffentlichen Wirtschaftsrecht Die gemischtwirtschaftliche AG, ein Widerspruch in sich? 2. Winterthurer Tagung zum öffentlichen Wirtschaftsrecht Die gemischtwirtschaftliche AG, ein Widerspruch in sich? Donnerstag, 22. Mai 2014 9.00 12.15 Uhr Von der Forschung zur Praxis. Crossing Borders.

Mehr

Rechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern

Rechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Rechtliche Neuerungen Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten und Planungsverträgen mit

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Was ist clevere Altersvorsorge?

Was ist clevere Altersvorsorge? Was ist clevere Altersvorsorge? Um eine gute Altersvorsorge zu erreichen, ist es clever einen unabhängigen Berater auszuwählen Angestellte bzw. Berater von Banken, Versicherungen, Fondsgesellschaften und

Mehr

Besondere Rücksicht gegenüber Kindern

Besondere Rücksicht gegenüber Kindern Ihre Polizei Besondere Rücksicht gegenüber Kindern! Kinder haben ein ausgeprägtes Bewegungsbedürfnis, reagieren spontan und sind unberechenbar. Sie kennen die Gefahren im Strassenverkehr noch nicht. Kinder

Mehr

Mandanteninformation

Mandanteninformation Schobinger Rechtsanwälte & Partner Fachanwälte Mandanteninformation - Mitarbeiterüberwachung, Mitarbeitervernehmungen, Lauschangriff, Videoüberwachung und Computerkontrolle. Wo liegen die Grenzen in Deutschland?

Mehr

Projektmanagement in der Spieleentwicklung

Projektmanagement in der Spieleentwicklung Projektmanagement in der Spieleentwicklung Inhalt 1. Warum brauche ich ein Projekt-Management? 2. Die Charaktere des Projektmanagement - Mastermind - Producer - Projektleiter 3. Schnittstellen definieren

Mehr

Informationen für Enteignungsbetroffene

Informationen für Enteignungsbetroffene 1 Informationen für Enteignungsbetroffene Sie sind Eigentümer, Pächter oder haben ein anderes Recht (z. B. Nießbrauchrecht, Erbbaurecht) an einem Grundstück, das von Planungen zum Wohle der Allgemeinheit

Mehr

Nicht alles. Aber besonders gut. Wilmesmeyer & Cie. Rechtsanwaltsgesellschaft mbh

Nicht alles. Aber besonders gut. Wilmesmeyer & Cie. Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Nicht alles. Aber besonders gut. Wilmesmeyer & Cie. Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Nicht alles. Aber besonders gut. Es gibt Rechtsanwälte, die können alles. Sagen sie zumindest. Und es gibt Rechtsanwälte,

Mehr

DOWNLOAD. Wortfeld Recht. Fachausdrücke des Alltags verstehen und anwenden. Jens Eggert. Downloadauszug aus dem Originaltitel:

DOWNLOAD. Wortfeld Recht. Fachausdrücke des Alltags verstehen und anwenden. Jens Eggert. Downloadauszug aus dem Originaltitel: DOWNLOAD Jens Eggert Wortfeld Recht Fachausdrücke des Alltags verstehen und anwenden auszug aus dem Originaltitel: m Gericht Die 8a besichtigt ein Gerichtsgebäude. Sie werden von Frau Schmidt in Empfang

Mehr

Vertrauen in Medien und politische Kommunikation die Meinung der Bürger

Vertrauen in Medien und politische Kommunikation die Meinung der Bürger Vortrag Vertrauen in Medien und politische Kommunikation die Meinung der Bürger Christian Spahr, Leiter Medienprogramm Südosteuropa Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, herzlich

Mehr

Liebe Interessierte an technischen Lösungen für die Sicherheit zu Hause,

Liebe Interessierte an technischen Lösungen für die Sicherheit zu Hause, Nutzerorientierung bei der Entwicklung technikgestützter Lebenswelten unter besonderer Berücksichtigung ambienter Technologien für die Lebensqualität von Menschen mit Demenz Studie Sicherheit Liebe Interessierte

Mehr

von Dr. med. Wolfgang Rechl, Vizepräsident der Bayerischen Landesärztekammer (BLÄK)

von Dr. med. Wolfgang Rechl, Vizepräsident der Bayerischen Landesärztekammer (BLÄK) Grußwort Gemeinsame Fortbildungsveranstaltung Behandlungsfehler: Häufigkeiten Folgen für Arzt und Patient von Dr. med. Wolfgang Rechl, Vizepräsident der Bayerischen Landesärztekammer (BLÄK) am 4. April

Mehr

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 27 Ca 163/13 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A. A-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. B. B-Straße,

Mehr

a) Name und Vorname:...

a) Name und Vorname:... Regionaldienst Unfallmeldung Artikel 36, 2 und 3 koordiniertes Gesetz vom 4.7.94 Artikel 24 K.E. vom 3.7.96 Identifizierung der Berechtigten a) Name und Vorname:... b) Eintragungsnummer beim Regionaldienst:

Mehr

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock infach Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Geld Florian Mock FBV Die Grundlagen für finanziellen Erfolg Denn Sie müssten anschließend wieder vom Gehaltskonto Rückzahlungen in Höhe der Entnahmen vornehmen, um

Mehr

Was ist das Budget für Arbeit?

Was ist das Budget für Arbeit? 1 Was ist das Budget für Arbeit? Das Budget für Arbeit ist ein Persönliches Geld für Arbeit wenn Sie arbeiten möchten aber nicht mehr in einer Werkstatt. Das gibt es bisher nur in Nieder-Sachsen. Und in

Mehr

INTERNATIONALES ARBEITS-, VERSICHERUNGS- UND STEUERRECHT

INTERNATIONALES ARBEITS-, VERSICHERUNGS- UND STEUERRECHT Institut für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis INTERNATIONALES ARBEITS-, VERSICHERUNGS- UND STEUERRECHT Dienstag, 2. September 2014 Kongresshaus Zürich (1132.) Institut für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Nein. Für eine Vermittlung müsste Herr Meier in Luxemburg zur Brokertätigkeit zugelassen bzw. dort registriert sein. 1 P.

Nein. Für eine Vermittlung müsste Herr Meier in Luxemburg zur Brokertätigkeit zugelassen bzw. dort registriert sein. 1 P. Musterlösung Haftpflicht- und Versicherungsrecht Prüfung (Master) FS 2015 Proff. M. Kuhn und A.K. Schnyder Teil I (Bewertung: 50 %) Frage 1 Kann der im Berufsregister der FINMA registrierte ungebundene

Mehr

ST.GALLER TAGUNG ZUM ARBEITSRECHT

ST.GALLER TAGUNG ZUM ARBEITSRECHT Institut für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis ST.GALLER TAGUNG ZUM ARBEITSRECHT Freitag, 30. November 2012 Grand Casino Luzern (1060.) Institut für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis Universität St.Gallen

Mehr

Executive Information. «E-Mail-Archivierung notwendiges Übel oder übertriebener Hype?»

Executive Information. «E-Mail-Archivierung notwendiges Übel oder übertriebener Hype?» Executive Information «E-Mail-Archivierung notwendiges Übel oder übertriebener Hype?» E-Mail-Archivierung notwendiges Übel oder übertriebener Hype? Hintergrund Die Gesetzeslage ist eindeutig, die Notwendigkeit

Mehr

lernen Sie uns kennen...

lernen Sie uns kennen... KARRIERE lernen Sie uns kennen... Vielen Dank für Ihr Interesse an unserer Steuerberatungskanzlei. Nachfolgend möchten wir Ihnen Gelegenheit bieten, uns und unsere Denkweise näher kennenzulernen. Im Grunde

Mehr