Kantonale Regelungen über die Familienzulagen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Kantonale Regelungen über die Familienzulagen"

Transkript

1 Kantonale Regelungen über die Familienzulagen Kanton Zürich Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (EG-FamZG) vom (ZH-G), Verordnung zum EG FamZG vom (ZH-V) Stand am Höhere Leistungen als nach FamZG; FAK nach Art. 14 Bst. a FamZG werden anerkannt; kein Lastenausgleich zwischen den FAK. Zuständige Direktion: die für das Sozialwesen zuständige Direktion 3 ZH-G: Die für das Sozialwesen zuständige Direktion ist zuständig für die Vereinbarungen i.s. von Art. 12 Abs. 2 letzter Satz FamZG (Unterstellung von Zweigniederlassungen). 11 ZH-G: Die FAK nach Art. 14 Bst. c FamZG melden sich bei der für das Sozialwesen zuständigen Direktion an. 17 und 18 ZH-G: Die kantonale FAK führt ein Register über die unterstellten Personen. Die FAK müssen ihr Anschluss und Austritt von Mitgliedern melden. 12 und 21 ZH-G: Die für das Sozialwesen zuständige Direktion anerkennt FAK nach Art. 14 Bst. a FamZG überwacht die Tätigkeit der FAK; entscheidet bei Streitigkeiten zwischen den FAK insbesondere über die Zuständigkeit; prüft Jahresrechnung sowie Geschäfts- und Revisionsbericht der FAK. 12 ZH-V: Die FAK reichen innert 6 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres dem Kantonalen Sozialamt die Jahresrechnung, den Geschäftsbericht, den Revisionsbericht und ein Verzeichnis der verantwortlichen Kassenorgane ein. 25 ZH-V: Das Kantonale Sozialamt sorgt für die Datenerhebung nach Art. 20 FamZV. 22 ZH-G: Es besteht eine Kommission für FAK, welche die für das Sozialwesen zuständige Direktion berät. 4 ZH-G: Die Kinderzulage beträgt monatlich mindestens 200 Franken bis zum Ende des Monats, in welchem das Kind das zwölfte Altersjahr vollendet, danach monatlich 250 Franken. Die Ausbildungszulage beträgt monatlich mindestens 250 Franken. Der Regierungsrat passt die Mindestansätze der Teuerung an, wobei Art. 5 Abs. 3 FamZG sinngemäss gilt. 12 ZH-G: Eine FAK nach Art. 14 Bst. a FamZG wird anerkannt, wenn sie von einer Arbeitgeberorganisation getragen wird und mindestens 500 Arbeitnehmende umfasst. 20 ZH-G: FAK-Zugehörigkeit richtet sich nach der bereits bestehenden Mitgliedschaft bei einer AHV-AK. Ist der Arbeitgebende, Arbeitnehmende nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender oder Selbstständigerwerbende Mitglied eines Verbandes, der eine FAK nach Art. 14 Bst. a FamZG führt, gehört er i.d.r. dieser an. 19 ZH-G: Vereinfachtes Abrechnungsverfahren: FAK sind ermächtigt, die Festsetzung und Auszahlung der Zulagen den Arbeitgebenden in eigener Verantwortung zu übertragen. 14 ZH-G: Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich führt die kantonale FAK.

2 5 ZH-G: kein Höchstbeitragssatz; kein Lastenausgleich zwischen den FAK ZH-G: Kreis der Anspruchsberechtigten nach FamZG; Durchführung durch die nach 20 ZH-G zuständigen FAK; keine Beiträge der Nichterwerbstätigen; Finanzierung durch den Kanton. Auf Grund von 171a des Landwirtschaftsgesetzes erhalten die Bezügerinnen und Bezüger von Familienzulagen nach FLG eine Differenz, soweit die einzelnen Zulagen den Mindestbetrag der Familienzulagen gemäss ZH-G nicht erreichen. Kanton Bern Gesetz über die Familienzulagen (KFamZG) vom (BE-G), Verordnung über die Familienzulagen (KFamZV) vom (BE-V) Stand am Höhere Leistungen als nach FamZG; FAK nach Art. 14 Bst. a FamZG werden anerkannt; kein Lastenausgleich zwischen den FAK. Zuständige Direktion: Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion. Zuständige Stelle in der Direktion: Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht. Art. 7 BE-G: Die FAK haben ihr Reglement der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion zur Genehmigung zu unterbreiten. Art. 8 BE-G: Die Anerkennung von FAK nach Art. 14 Bst. a FamZG erfolgt durch den Regierungsrat. Art. 18 BE-G: Die FAK haben dem Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht sechs Monate nach Rechnungsabschluss Jahresrechnung, Bericht der Revisionsstelle und eine Liste über die Zusammensetzung des obersten Organs einzureichen. Art. 19 BE-G: Der Entzug der Bewilligung bzw. Ausschluss vom Vollzug von FAK erfolgt durch das Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht. BE-V: Anerkennung und Auflösung von FAK sowie Kassenwechsel erfolgen auf den 1. Januar. Entsprechende Gesuche bzw. Meldungen haben bis zum 31. August des Vorjahres zu erfolgen. Art. 12 BE-G: Die kantonale FAK erfasst die Kassenzugehörigkeit der Arbeitgeber und der Personen, die der Zulagenordnung für Erwerbstätige unterstellt sind; sie führt das Zentralregister der unterstellten Personen. Art. 31 BE-G: Eine Familienzulagenkommission berät den Regierungsrat bei der Durchführung.

3 Art. 1 und 2 BE-G: Höhere Leistungen als nach FamZG: Die Kinder- und Ausbildungszulagen betragen 115 Prozent der Zulagen nach Art. 5 FamZG und werden auf 5 Franken aufgerundet. Kinderzulage 230 Franken pro Kind und Monat; Ausbildungszulage 290 Franken pro Kind und Monat; es handelt sich dabei um Mindestansätze, d.h. die Familienausgleichskassen können höhere Beträge festsetzen; die FAK können Geburts- und Adoptionszulagen vorsehen. Art. 8 BE-G: Eine FAK nach Art. 14 Bst. a FamZG wird anerkannt, wenn sie über die Mittel zur Durchführung ihrer Aufgaben verfügt und Gewähr für eine geordnete Geschäftsführung bietet. Der Regierungsrat regelt die näheren Voraussetzungen für die Anerkennung. Art. 5 BE-V: Die der FAK angeschlossenen Arbeitgeber müssen im Kanton BE mindestens 500 Arbeitnehmende beschäftigen. Art. 32 BE-G: Bestehende FAK nach Art. 14 Bst. a FamZG behalten ihre Anerkennung, wenn sie die Anforderungen der neuen Gesetzgebung erfüllen und ihre Reglemente anpassen. Art. 9 BE-VO: Bei Auflösung geht ein allfälliger Liquidationsüberschuss an die FAK, denen sich die Arbeitgeber und Selbstständigerwerbenden neu anschliessen. Art BE-G: Keine Arbeitnehmerbeiträge. Die Finanzierung der freiwilligen Leistungen der FAK kann durch Beiträge sichergestellt werden; für diese Leistungen ist eine gesonderte Rechnung zu führen. Kein Höchstbeitragssatz. Kein Lastenausgleich. Art BE-G: Kreis der Anspruchsberechtigten nach FamZG; Durchführung durch die kantonale FAK; keine Beiträge der Nichterwerbstätigen; Finanzierung durch Kanton und Gemeinden. Kanton Luzern Gesetz über die Familienzulagen vom (LU-G), Verordnung zum kantonalen Familienzulagengesetz vom (LU-V) Stand am Höhere Leistungen als nach FamZG; keine Anerkennung von FAK nach Art. 14 Bst. a FamZG;

4 Lastenausgleich zwischen den FAK. Zuständiges Departement: Gesundheits- und Sozialdepartement. 10, 12, 13, 19 und 23 LU-G: Der Regierungsrat ist Oberaufsichtsbehörde. Die FAK sind jährlich durch eine Revisionsstelle zu überprüfen. Die übrigen FAK stellen der kantonalen FAK die geprüfte Jahresrechnung und die notwendigen statistischen Angaben unentgeltlich zu. Die Aufsichtskommission überwacht die im Kanton tätigen FAK. Die Geschäftsstelle der Aufsichtskommission wird durch die kantonale Ausgleichskasse geführt. Sie führt den Lastenausgleich durch und ihr sind die geprüfte Jahresrechnung sowie die notwendigen statistischen Daten zu liefern. 4 und 5, 25 LU-G: Höhere Leistungen als nach FamZG: Die Ansätze der Kinder- und Ausbildungszulagen entsprechen den Mindestansätzen nach FamZG. Eine monatliche Kinderzulage von 210 Fr. wird für Kinder vom 12. bis zum vollendeten 16. Altersjahr so lange ausgerichtet, bis die Kinderzulage nach dem FamZG diesen Wert erreicht. Zusätzlich werden Geburtsund Adoptionszulagen ausgerichtet, die das Fünffache einer Kinderzulage ausmachen, also 1000 Franken betragen. 2, 6-9, 12 und 13 LU-G: Es sind nur FAK nach Art. 14 Bst. c FamZG zugelassen. Der kant. FAK schliessen sich Arbeitgeber und Selbstständigerwerbende an, die nicht einer anderen von einer FAK nach Art. 14 Bst. c FamZG angehören. Weiter werden der kant. FAK die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber und die Nichterwerbstätigen sowie die übrigen Körperschaften des öffentlichen Rechts angeschlossen, sofern sie nicht der FAK der Eidgenössischen Ausgleichskasse angehören. Arbeitgeber und Selbstständigerwerbende, die einer AHV-Ausgleichskasse gemäss Art. 64 AHVG angehören, welche eine FAK führt, haben sich dieser FAK anzuschliessen. Die kantonale FAK kontrolliert die Kassenzugehörigkeit. Die kant. FAK kann mit anderen ausserkantonalen FAK für Zweigniederlassungen abweichende Regelungen vereinbaren. Die kantonale FAK kann AHV-Ausgleichskassen als Abrechnungsstellen anerkennen. 22 LU-G: Bei Auflösung einer FAK fällt das Vermögen nach Massgabe der Beitragsleistung an die FAK, welche die Mitglieder übernimmt LU-G: kein Höchstbeitragssatz; für Arbeitgeber und für Selbstständigerwerbende muss der gleiche Beitragssatz gelten; Lastenausgleich zwischen den FAK. 8 und 16 LU-G, Art. 3 LU-V: Kreis der Anspruchsberechtigten nach FamZG. Wenn der Anspruch im Laufe eines Jahres entsteht, muss die gesuchstellende Person für dieses Jahr nicht als nichterwerbstätig i.s. der AHV erfasst sein; Durchführung durch die kantonale FAK; keine Beiträge der Nichterwerbstätigen; Finanzierung durch Kanton und Gemeinden.

5 Kanton Uri Gesetz über die Familienzulagen (FZG) vom 28. September 2008 (UR-G), Reglement zum Gesetz über die Familienzulagen vom (UR-R) Stand am Leistungen nach FamZG und zusätzlich Geburts- und Adoptionszulagen; keine Anerkennung von FAK nach Art. 14 Bst. a FamZG; Lastenausgleich nur für Arbeitnehmer zwischen den FAK. Zuständige Direktion: Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion. Art. 10, 12 und 13 UR-G: Eine externe Revisionsstelle kontrolliert die FAK jährlich. Die FAK stellen dem Regierungsrat Jahresrechnung, Statistiken und andere Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung. Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die FAK aus und erlässt Bestimmungen zur Revision der FAK. Er kann damit die Aufsichtskommission beauftragen. Diese genehmigt die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht der kantonalen FAK; registriert die von den AHV-Ausgleichskassen geführten FAK; kann FAK, die ihre Aufgaben trotz Mahnung nicht ordnungsgemäss erfüllen, die Tätigkeit untersagen; entscheidet über die Anerkennung von Abrechnungsstellen. Die kantonale FAK führt die Geschäftsstelle der Aufsichtskommission. Art. 6 UR-G: Leistungen nach FamZG und zusätzlich Geburts- und Adoptionszulagen, die das Fünffache einer monatlichen Kinderzulage ausmachen, also 1000 Franken betragen. Art. 4, 5, 7 und 8 UR-G: Es sind nur FAK nach Art. 14 Bst. c FamZG zugelassen. Der kantonalen FAK werden alle Arbeitgebenden und Selbstständigerwerbenden angeschlossen, die nicht einer von einer AHV-Ausgleichskasse geführten FAK angehören, ferner die Nichterwerbstätigen und die Arbeitnehmenden nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber. Der Anschluss an eine andere FAK ist nur dann möglich, wenn eine Kassenzugehörigkeit gemäss Art. 64 AHVG gegeben ist. Gemeinwesen und öffentliche Verwaltungen, Betriebe und übrige Körperschaften des öffentlichen Rechts werden der kantonalen FAK angeschlossen. Die kantonale FAK kann AHV-Ausgleichskassen, die keine eigene FAK führen, als Abrechnungsstelle anerkennen. Sie kann mit anderen Kantonen oder ausserkantonalen FAK abweichende Regelungen für die Unterstellung von Zweigniederlassungen vereinbaren. Art. 14 und 15, UR-G: kein Höchstbeitragssatz; Lastenausgleich nur für Arbeitgeber zwischen den FAK. Art. 5, 16 UR-G: Kreis der Anspruchsberechtigten nach FamZG.

6 Durchführung durch kantonale FAK; keine Beiträge der Nichterwerbstätigen; Finanzierung durch den Kanton. Kanton Schwyz Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 28. September 2008 (SZ-G), Verordnung zum kantonalen Familienzulagengesetz vom (SZ-V) Stand am Leistungen nach FamZG und zusätzlich Geburtszulagen; keine Anerkennung von FAK nach Art. 14 Bst. a FamZG; Lastenausgleich zwischen den FAK. Zuständiges Departement: Departement des Innern. 13, 14 und 20 SZ-G: Die FAK sind jährlich zu revidieren. Die Arbeitgeber sind periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften hin zu prüfen. Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die FAK aus. Er kann diese dem zuständigen Departement übertragen. Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen zur Revision der FAK. Die Revisionsstelle überprüft Verwaltungskosten. Die kant. FAK unterbreitet dem Regierungsrat ihren Bericht und die Jahresrechnung zur Genehmigung. 26 SZ-G: Die FAK stellen der kant. FAK die geprüften Jahresrechnungen unentgeltlich zu. 7 und 8 SZ-G: Leistungen nach FamZG und zusätzlich Geburtszulagen von 1000 Franken. 4, 6, 9 und 10 SZ-G: Es sind nur FAK nach Art. 14 Bst. c FamZG zugelassen. Der kantonalen FAK schliessen sich Arbeitgeber und Selbstständigerwerbende an, die nicht einer anderen von einer AHV-Ausgleichskasse geführten FAK angehören. Weiter werden der kant. FAK die Nichterwerbstätigen und öffentlichrechtliche Arbeitgeber angeschlossen. Arbeitgeber und Selbstständigerwerbende dürfen sich nur einer von einer AHV-AK geführten FAK anschliessen, wenn eine Kassenzugehörigkeit gemäss Art. 64 AHV vorliegt. Die kantonale FAK erfasst die Kassenzugehörigkeit der Arbeitgeber und Personen, die der Zulagenordnung für Erwerbstätige unterstellt sind und führt das Zentralregister der unterstellten Personen. Die kantonale FAK kann Abrechnungsstellen anerkennen und mit anderen Kantonen oder ausserkantonalen FAK für Zweigniederlassungen abweichende Regelungen vereinbaren. 25 SZ-G: Bei Auflösung einer FAK fällt das Vermögen anteilsmässig und nach Massgabe der Beitragsleistung an die FAK, welche die Mitglieder übernimmt und SZ-G: Höchstbeitragssatz von 2,5%; Für Arbeitgeber und für Selbstständigerwerbende muss der gleiche Beitragssatz gelten;

7 Lastenausgleich zwischen den FAK. 6 und 19 SZ-G: Kreis der Anspruchsberechtigten nach FamZG; Durchführung durch die kantonale FAK; keine Beiträge der Nichterwerbstätigen; Finanzierung durch den Kanton. Kanton Obwalden Gesetz über die Familienzulagen vom (OW-G), Ausführungsbestimmungen über die Familienzulagen vom (OW-V) Stand am Leistungen nach FamZG; keine Anerkennung von FAK nach Art. 14 Bst. a FamZG; Lastenausgleich zwischen den FAK. Zuständiges Departement: Volkswirtschaftsdepartement Art. 6, 8 und 19 OW-G: Aufsichtsbehörde ist das Volkswirtschaftsdepartement. Die kantonale FAK erstattet diesem jährlich Bericht und unterbreitet die Jahresrechnung zur Genehmigung. Der kantonalen FAK obliegt die Kontrolle über die Unterstellung der Arbeitgeber und Selbstständigerwerbenden. Die FAK sind jährlich zu kontrollieren. Die den FAK angeschlossenen Arbeitgeber sind periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften hin zu kontrollieren. Art. 19 OW-G: Die FAK stellen der kantonalen FAK unentgeltlich die geprüfte Jahresrechnung und die notwendigen statistischen Unterlagen zu. Art. 4 und 5 OW-G: Leistungen nach FamZG. Art. 2, 3 und 6 OW-G: Es sind nur FAK nach Art. 14 Bst. c FamZG zugelassen. Der kantonalen FAK werden alle Arbeitgebenden und Selbstständigerwerbenden angeschlossen, die nicht einer von einer AHV-Ausgleichskasse geführten FAK angehören, ferner die Nichterwerbstätigen. Der Anschluss an eine andere FAK ist nur dann möglich, wenn eine Kassenzugehörigkeit gemäss Art. 64 AHVG gegeben ist. Öffentlichrechtliche Körperschaften und Anstalten werden der kantonalen FAK angeschlossen. Die kantonale FAK kann Abrechnungsstellen anerkennen. Der kantonalen FAK obliegt die Kontrolle über die Unterstellung der Arbeitgeber und sie ist Verbindungsstelle bei internationalen Verhältnissen. Sie kann mit anderen Kantonen oder ausserkantonalen FAK abweichende Regelungen für die Unterstellung von Zweigniederlassungen vereinbaren. Art. 18 OW-G: Bei Auflösung einer FAK fällt das Vermögen anteilsmässig und nach Massgabe der Beitragsleistung an die FAK, welche die Mitglieder übernehmen.

8 Art. 11, 12, OW-G: Höchstbeitragssatz von 3%; Für Arbeitgeber und für Selbstständigerwerbende muss der gleiche Beitragssatz gelten; Lastenausgleich zwischen den FAK. Art. 3 und 13 OW-G: Kreis der Anspruchsberechtigten nach FamZG; Durchführung durch die kantonale FAK; keine Beiträge der Nichterwerbstätigen; Finanzierung durch den Kanton. Kanton Nidwalden Einführungsgesetz zum Gesetz über die Familienzulagen (kfamzg) vom (NW-G), Vollzugsverordnung zum Familienzulagengesetz (kfamzv) vom (NW-V) Stand am Höhere Leistungen als nach FamZG; keine Anerkennung von FAK nach Art. 14 Bst. a FamZG; Lastenausgleich zwischen den FAK. Zuständige Direktion: Gesundheits- und Sozialdirektion. Art. 15 und 16 NW-G: Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen zur Berichterstattung, zur Rechnungsablage und zur Revision der FAK. Aufsichtsbehörde ist die Aufsichtskommission der kantonalen FAK. Sie ist zuständig für die Entgegennahme der Jahresrechnungen sowie der Geschäfts- und Revisionsberichte der FAK Art. 8 NW-G: Höhere Leistungen als nach FamZG: Die Kinderzulage beträgt 240 Fr. und die Ausbildungszulage 270 Fr. pro Kind und Monat. Bei der Anpassung der bundesrechtlichen Mindestansätze an die Teuerung nach Art. 5 Abs. 3 FamZG erhöht der Regierungsrat gleichzeitig die Zulagen im gleichen Verhältnis um denselben Umfang. Art. 4, 6, NW-G: Es sind nur FAK nach Art. 14 Bst. c FamZG zugelassen. Der kant. FAK schliessen sich Arbeitgeber und Selbstständigerwerbende und Selbstständigerwerbenden an, die nicht einer anderen FAK angehören. Weiter werden der kant. FAK die Nichterwerbstätigen sowie Kanton, Gemeinden und öffentlichrechtliche Arbeitgeber angeschlossen.

9 Arbeitgeber und Selbstständigerwerbende dürfen sich nur einer von einer AHV-AK geführten FAK anschliessen, wenn eine Kassenzugehörigkeit gemäss Art. 64 AHV vorliegt. Die kantonale FAK kontrolliert die Kassenzugehörigkeit. Abrechnungsstellen können anerkannt werden. Die kantonale FAK kann mit anderen Kantonen oder ausserkantonalen FAK für Zweigniederlassungen abweichende Regelungen vereinbaren. Art. 26 NW-G: Bei Auflösung einer FAK fällt das Vermögen nach Massgabe der Beitragsleistung an die FAK, welche die Mitglieder übernehmen. Art. 18, NW-G: Höchstbeitragssatz von 3%; Für Arbeitgeber und für Selbstständigerwerbende muss der gleiche Beitragssatz gelten; Lastenausgleich zwischen den FAK. Art. 6, 13, 20 NW-G: Kreis der Anspruchsberechtigten nach FamZG; Durchführung durch die kantonale FAK; keine Beiträge der Nichterwerbstätigen; Finanzierung durch den Kanton. Kanton Glarus Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen vom (GL-G), Vollziehungsverordnung zum Einführungsgesetz zum FamZG vom (GL-V) Stand am Leistungen nach FamZG; keine Anerkennung von FAK nach Art. 14 Bst. a FamZG; kein Lastenausgleich zwischen den FAK. Zuständiges Departement: Volkswirtschaftsdepartement. Art. 11 und 13 GL-G: Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die FAK aus. Diese sind jährlich zu revidieren, die den Kassen angeschlossenen Arbeitgeber sind periodisch auf die Einhaltung der Vorschriften zu überprüfen. Art. 6 GL-G: Der kantonalen FAK obliegt die Kontrolle über die Unterstellung der Arbeitgeber. Art. 5 GL-G: Leistungen nach FamZG.

10 Art. 6, 8-10 GL-G: Es sind nur FAK nach Art. 14 Bst. c FamZG zugelassen. Der kant. FAK schliessen sich Arbeitgeber und Selbstständigerwerbende an, die nicht einer anerkannten FAK angehören. Weiter werden der kant. FAK die Nichterwerbstätigen angeschlossen. Die kantonale FAK kontrolliert die Kassenzugehörigkeit. Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen zur Vermeidung von Zuständigkeitsstreitigkeiten abweichende Regelungen vereinbaren. Die kantonale FAK kann AHV-Ausgleichskassen als Abrechnungsstellen anerkennen. Art. 12 GL-G: Bei Auflösung einer FAK fällt das Vermögen anteilsmässig und nach Massgabe der Beitragsleistung an die FAK, welche die Mitglieder übernehmen. Art GL-G: kein Höchstbeitragssatz; kein Lastenausgleich zwischen den FAK. Art. 4, 7 und 14 GL-G: Kreis der Anspruchsberechtigten nach FamZG; Durchführung durch die kantonale FAK; keine Beiträge der Nichterwerbstätigen; Finanzierung durch den Kanton. Kanton Zug Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) vom , EG FamZG (ZG-G), Verordnung zur Verordnung betreffend Übergangsrecht zum FamZG vom (ZG-V). Das Gesetz ist rückwirkend auf den in Kraft getreten. Stand am Höhere Leistungen als nach FamZG; keine Anerkennung von FAK nach Art. 14 Bst. a FamZG; Lastenausgleich zwischen den FAK. Zuständige Direktion: Volkswirtschaftsdirektion. 8 und 9 ZG-G: Die Aufsicht steht dem Regierungsrat zu, wobei die Volkswirtschaftsdirektion diese Aufsicht ausübt. Die FAK sind jährlich zu revidieren und die Arbeitgeber sind periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu überprüfen. 17 ZG-G: Für die Durchführung des Lastenausgleichs weisen die FAK der kantonalen FAK bis am des folgenden Jahres die Angaben über die Lohsummen sowie die ausbezahlten Zulagen aus. 19 ZG-G und 1 ZG-V: Die FAK stellen der kantonalen FAK unentgeltlich die geprüfte Jahresrechnung und die

11 notwendigen statistischen Angaben zu, die Berichte der Revisionsstellen sind der kantonalen FAK bis am des Folgejahres einzureichen. 4 ZG-G: Höhere Leistungen als nach FamZG Die Kinderzulagen betragen 300 Franken und die Ausbildungszulagen betragen bis zum erfüllten 18. Altersjahr 300 Franken und ab dem erfüllten 18. Altersjahr 350 Franken pro Kind und Monat Bei der Anpassung der bundesrechtlichen Mindestansätze an die Teuerung nach Art. 5 Abs. 3 FamZG erhöht der Regierungsrat gleichzeitig die Zulagen nach 4 Abs. 1 ZG-G mindestens im Umfang der Teuerung, maximal aber im doppelten Umfang. 2, 3, 5 und 6 ZG-G: Es sind nur FAK nach Art. 14 Bst. c FamZG zugelassen. Der kantonalen FAK werden alle Arbeitgebenden und Selbstständigerwerbenden angeschlossen, die nicht einer anderen von einer AHV-Ausgleichskasse geführten FAK angehören, ferner die Nichterwerbstätigen. Arbeitgeber und Selbstständigerwerbende, die einer AHV- Ausgleichskasse gemäss Art. 64 AHVG angehören, welche eine FAK führt, haben sich dieser FAK anzuschliessen. Gemeinwesen sowie öffentliche Verwaltungen, Anstalten und übrige Körperschaften des öffentlichen Rechts werden der kantonalen FAK angeschlossen. Die kantonale FAK kann Abrechnungsstellen anerkennen. Ihr obliegt die Kontrolle über die Unterstellung der Arbeitgeber und sie ist Verbindungsstelle bei internationalen Verhältnissen. Sie kann mit anderen Kantonen oder ausserkantonalen FAK abweichende Regelungen für die Unterstellung von Zweigniederlassungen vereinbaren. 18 ZG-G: Bei Auflösung einer FAK fällt das Vermögen anteilsmässig und nach Massgabe der Beitragsleistung an die FAK, welche die Mitglieder übernimmt. 11, 12 und ZG-G: Höchstbeitragssatz von 3%; Für Arbeitgeber und für Selbstständigerwerbende muss der gleiche Beitragssatz gelten; Lastenausgleich zwischen den FAK. 3 und 13 ZG-G: Kreis der Anspruchsberechtigten nach FamZG; Durchführung durch die kantonale FAK; keine Beiträge der Nichterwerbstätigen; Finanzierung durch den Kanton.

12 Kanton Freiburg Gesetz über die Familienzulagen vom 26. September 1990 (FR-G) Ausführungsreglement vom 18. Februar 1991 zum Gesetz vom 26. September 1990 über die Familienzulagen (FR-V) Stand 1. Januar 2014 Höhere Leistungen als im FamZG; Erhöhte Kinder- und Ausbildungszulage ab dem 3. Kind; FAK gemäss Art. 14 Bst. a FamZG werden ebenfalls anerkannt; Lastenausgleich zwischen den FAK. Zuständige Behörde: Direktion für Gesundheit und Soziales Art. 30, 31 FR-G: Der Staatsrat ist zuständig für die Anerkennung der FAK gemäss Art. 14 Bst. a FamZG. Er kann die Kasse auflösen oder ihr die Anerkennung entziehen, wenn sie die gesetzlichen Auflagen nicht erfüllt oder wiederholt schwere Pflichtverletzungen begangen hat. Art. 35 FR-G: Die kantonale Sozialversicherungsanstalt ist für die Erfassungskontrolle aller Arbeitgeber verantwortlich. Art. 32 FR-G: Die FAK müssen jedes Jahr von einem neutralen Revisionsorgan kontrolliert werden. Die Kassen stellen der Direktion für Gesundheit und Soziales den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und den Revisorenbericht zu. Höhe der Zulagen: Art. 19 FR-G: Die monatliche Kinderzulage beträgt 245 Franken für jedes der beiden ersten Kinder und 265 Franken ab dem 3. Kind. Für die Gewährung der Zulage zugunsten des dritten und der weiteren Kinder ist die Zahl der Kinder massgebend, die Anspruch auf Zulagen geben (Art. 11 FR-V). Die monatliche Ausbildungszulage beträgt 305 Franken für jedes der beiden ersten Kinder und 325 Franken ab dem 3. Kind. Die Geburtszulage und die Adoptionszulage betragen 1'500 Franken. Bei den oben genannten Beträgen handelt es sich um Mindestansätze. Es steht den FAK folglich frei, höhere Zulagen vorzusehen. Anerkennung der FAK gemäss Art. 14 Bst. a FamZG, Art. 29, 30 FR-G: Für die Anerkennung der Kassen ist der Staatsrat zuständig. Die Kassen werden anerkannt, wenn sie: von einem oder mehreren beruflichen oder zwischenberuflichen Verbänden errichtet worden sind, die körperschaftlich organisiert sind, mindestens 100 freiburgische Arbeitgeber umfassen, die 400 Lohnbezüger mit 200 anspruchsbegründenden Kindern beschäftigen, die Mindestzulagen ausrichten, und Gewähr für eine gesunde Verwaltung bieten. Aufgaben der kantonalen FAK, Art. 34, 38 FR-G: Obligatorisch der kantonalen FAK angeschlossen werden: die Arbeitgeber der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer, die dem FLG unterstellt sind; öffentlich rechtliche Körperschaften (Kanton, Gemeinden, Pfarreien) und die von ihnen abhängigen Einrichtungen, sofern sie nicht einer anderen Kasse angeschlossen bleiben; die Arbeitgeber und Selbstständigerwerbenden, die nicht einer Kasse für Familienzulagen nach Art. 14 Bst. a oder c FamZG angeschlossen sind.

13 Die kantonale FAK ist zuständig für die Familienzulagen für nichterwerbstätige Personen. Anschluss an die FAK, Art. 36 FR-G: Die Freizügigkeit zwischen den Kassen ist gewährleistet. Die entsprechenden Modalitäten und Firsten sind im Ausführungsreglement festgehalten. Möglichkeit, mit anderen Kantonen Vereinbarungen über den Anschluss von Zweigstellen, die vom FamZG abweichen, abzuschliessen. Das FR-G macht keine Angaben dazu. Art. 23, 28 FR-G: Kein Höchstbeitragssatz; Für Arbeitgeber und für Selbstständigerwerbende muss der gleiche Beitragssatz gelten; Lastenausgleich zwischen den FAK. Art. 22, 24, 38 FR-G: Der Kreis der Anspruchsberechtigten wird nicht ausgeweitet. Er entspricht dem Minimum gemäss FamZG. Die kantonale Ausgleichskasse ist zuständig für die Familienzulagen nichterwerbstätiger Personen. Keine Beiträge der Nichterwerbstätigen. Die Finanzierung wird zur einen Hälfte vom Staat, zur anderen von den Gemeinden übernommen. Art. 8, Abs. 1bis FR-G: Für Kinder landwirtschaftlicher Arbeitnehmer besteht Anspruch auf einen Ergänzungsbetrag, der der Differenz zwischen der kantonalen und der eidgenössischen Zulage entspricht. Ebenso besteht ein Anspruch auf die Geburtsoder Adoptionszulage. Kanton Solothurn Sozialgesetz vom , Änderung vom (SO-G), Sozialverordnung vom , Änderung vom (SO-V) Stand am Leistungen nach FamZG; FAK nach Art. 14 Bst. a FamZG werden anerkannt; Lastenausgleich nur für Arbeitgeber zwischen den FAK Zuständiges Departement: Volkswirtschaftsdepartement 38 SO-G: Der Regierungsrat anerkennt die FAK nach Art. 14 Bst. a FamZG. Die FAK nach Art. 14 Bst. c FamZG melden sich beim Regierungsrat für die Registrierung. 42 SO-G: Die FAK haben dem Verwaltungsrat der kantonalen Ausgleichskasse den Geschäftsbericht einschliesslich des Revisionsberichts der Kontrollstelle einzureichen. 60quater SO-V: Die kantonale FAK ist mit der Datenerhebung nach Art. 20 FamZG bei den im Kanton tätigen FAK beauftragt.

14 37 SO-G: Leistungen nach FamZG. Es handelt sich dabei um Mindestansätze. 38, 40 SO-G: Anerkennungsvoraussetzungen für die FAK nach Art. 14 Bst. a FamZG: Nur im Kanton SO tätige: wenigstens 50 Arbeitgebende oder wenigstens 500 Arbeitnehmende; In mehreren Kantonen tätige: wenigstens 50 Arbeitgebende und wenigstens 500 Arbeitnehmende, oder, ohne Rücksicht auf die Zahl der Arbeitgebenden: wenigstens 1000 Arbeitnehmende. Arbeitgebende, die Mitglieder eines Berufsverbandes mit eigener privater FAK sind, haben dieser beizutreten. Gehören sie zu mehreren Verbänden, können sie wählen. Der kant. FAK haben diejenigen Arbeitgebenden beizutreten, welche keiner privaten FAK angehören. 71 bis : Selbstständigerwerbende gehören der FAK derjenigen AHV-Ausgleichskasse an, der sie die AHV-Beiträge entrichten. Falls eine solche nicht existiert, ist die kant. FAK zuständig SO-G: Kein Höchstbeitragssatz; Für Arbeitgeber und für Selbstständigerwerbende muss der gleiche Beitragssatz gelten; Lastenausgleich nur für Arbeitgeber zwischen den FAK SO-G: Kreis der Anspruchsberechtigten nach FamZG. Nichterwerbstätige gehören der Familienausgleichskasse derjenigen AHV-AK an, der sie die AHV-Beiträge entrichten. Wenn diese in ihrem Wohnsitzkanton keine FAK führt, so ist die kantonale FAK zuständig. Es werden Beiträge der Nichterwerbstätigen erhoben, deren AHV-Beitrag den Mindestbeitrag übersteigt. Der Regierungsrat setzt den Prozentsatz einheitlich für alle FAK, welche das vorliegende Gesetz vollziehen, fest. 59bis SO-V: Von den Nichterwerbstätigen werden Beiträge von 15% des persönlichen AHV-Beitrags erhoben. Es findet ein besonderer Lastenausgleich betreffend die Nichterwerbstätigen statt. Der Kanton deckt einen allfälligen Fehlbetrag. Kanton Basel-Stadt Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 4. Juni 2008 (BS-G) Stand am Leistungen nach FamZG; FAK nach Art. 14 Bst. a FamZG werden anerkannt; kein Lastenausgleich zwischen den FAK.

15 Zuständiges Departement: Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt 16 und 17 BS-G: Die Anerkennung von FAK nach Art. 14 Bst. a FamZG erfolgt durch den Regierungsrat. Die FAK nach Art. 14 Bst. c FamZG lassen sich bei der kantonalen FAK registrieren. Die Kassenreglemente sind vom Regierungsrat zu genehmigen. 18 BS-G: Die FAK liefern der kantonalen FAK die von ihnen zu erfassenden Personen und die Wechsel in der Mitgliedschaft sowie die statistischen Angaben. 20 BS-G: Aufgaben der kant. FAK: Erfassung/Kontrolle der Personen, welche keiner anderen FAK angehören; Ausrichtung von Familienzulagen an Nichterwerbstätige; Aufsicht über den Vollzug des Gesetzes; Kontrolle der Erfassung aller dem Gesetz unterstellten Personen; Führung des Zentralregisters; Abschluss von interkantonalen Vereinbarungen betreffend Abrechnungspflicht von Zweigniederlassungen. 23 BS-G: Die FAK haben die Revisorenberichte ohne Verzug und die Jahresberichte bis 30. September des folgenden Jahres dem zuständigen Departement einzureichen. 28 BS-G: Eine Kommission für Familienzulagen berät den Regierungsrat. 4 BS-G: Leistungen nach FamZG. 16 und 34 BS-G: FAK nach Art. 14 Bst. a FamZG werden vom Regierungsrat anerkannt, sofern sie gesamtschweizerisch mindestens 300 Arbeitgebende mit zusammen mindestens 2000 Arbeitnehmenden umfassen und davon mindestens 30 Arbeitgebende Sitz in BS haben. Nach altem Recht anerkannte FAK, die nach dem neuen Recht die erforderliche Grösse für eine Anerkennung nicht mehr erreichen, bleiben anerkannt. 21 BS-G: Für Personen, die nicht einer anerkannten beruflichen oder zwischenberuflichen FAK angehören, richtet sich die Kassenzugehörigkeit nach Art. 64 AHVG. Führt die betreffende AK keine FAK, haben sie sich bei der kantonalen FAK anzumelden. 25 BS-G: Finanzierung durch Beiträge der Arbeitgeber, der Arbeitnehmenden nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber und der Selbstständigerwerbenden. Der Beitrag der Selbstständigerwerbenden muss nur auf dem in der obligatorischen Unfallversicherung höchstens versicherbaren Verdienst (126'000 Fr. im Jahr) entrichtet werden; kein Höchsbeitragssatz; für Arbeitgeber und für Selbstständigerwerbende muss der gleiche Beitragssatz gelten; kein Lastenausgleich zwischen den FAK. Kreis der Anspruchsberechtigten nach FamZG. 14 BS-G: Haben zwei Nichterwerbstätige Anspruch, so richtet sich die Priorität nach Art. 7 Abs. 1 Bst. a-e FamZG. Haben beide kein AHV-pflichtiges Einkommen, so steht der Anspruch derjenigen Person zu, welche zuletzt AHV-pflichtiges Einkommen erzielt hat. 20 BS-G: Durchführung durch die kantonale FAK. Keine Beiträge der Nichterwerbstätigen. 26 BS-G: Finanzierung durch den Kanton; für Nichterwerbstätige, die Sozialhilfe beziehen, durch die Einwohnergemeinden und in der Stadt Basel durch den Kanton.

16 Kanton Basel-Landschaft Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen vom (BL-G), Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen vom (BL-V) Stand Leistungen nach FamZG; FAK nach Art. 14 Bst. a FamZG werden anerkannt; Lastenausgleich zwischen den FAK. Zuständige Direktion: Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion. 13 BL-G: Die FAK nach Art. 14 Bst. c FamZG müssen sich bei der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion anmelden. Sie habe das Kassenreglement und eine Liste aller angeschlossenen Mitglieder einzureichen. 14 BL-G: Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion anerkennt die FAK nach Art. 14 Bst. a FamZG. 22 BL-G: Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion genehmigt die Kassenreglemente. 20 BL-G: die Rechenschafts- und Revisionsberichte sind der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion jährlich bis zum zuzustellen. Die statistischen Angaben des Vorjahres sind bis zum einzureichen. 19 BL-G: die kantonale FAK führt ein Zentralregister aller dem Gesetz unterstellten Arbeitgeber und Selbstständigerwerbenden. 27 BL-G: Die kantonale FAK führt das Lastenausgleichsverfahren durch. 31 und 32 BL-G: Der Regierungsrat wählt zur Überwachung des Gesetzesvollzugs und zur Aufsicht über die FAK die Zentrale Aufsichtskommission für Familienzulagen. Diese besteht aus je zwei Vertretern oder Vertreterinnen der Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden sowie einer Vertretung des Kantons, welche den Vorsitz führt. Sie prüft u.a. die Jahresrechnungen sowie die Geschäfts- und Revisionsberichte der FAK und genehmigt den Kontrollbericht über das Lastenausgleichsverfahren. 6 BL-G: Leistungen nach FamZG. 14 und 22 BL-G: FAK nach Art. 14 Bst. a FamZG, die von einem oder mehreren Verbänden gegründet werden, werden anerkannt, wenn sie: Gesamtschweizerisch mind. 300 Arbeitgebende umfassen, welche zusammen mind Arbeitnehmende beschäftigen. Eine Solidarbürgschaft von CHF 100'000 geleistet haben. Werden mehrere FAK von der gleichen Kassenverwaltung geführt, muss das Quorum lediglich von einer Kasse erfüllt werden. 17 und 18 BL-G: Den FAK nach Art. 14 Bst. a und c FamZG sind alle Arbeitgebenden und Selbstständigerwerbenden angeschlossen, welche einem Gründerverband angehören. Gehören sie mehreren Gründerverbänden an, können sie innerhalb gewisser Einschränkungen wählen. Der kantonalen Familienausgleichskasse sind alle Arbeitgebenden und Selbstständigerwerbenden angeschlossen, die keinem Gründerverband einer Verbandsausgleichskasse angehören, ferner die versicherten Arbeitnehmenden mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht. 21 BL-G: Die FAK können weitere Aufgaben und Leistungen übernehmen, die abschliessend im Kassenreglement aufzuführen und separat zu finanzieren sind.

17 23-27 BL-G: kein Höchstbeitragssatz; Lastenausgleich zwischen den FAK. 5 und 27 BL-G: Kreis der Anspruchsberechtigten nach FamZG; Durchführung durch die kantonale FAK; keine Beiträge der Nichterwerbstätigen; Finanzierung durch den Kanton. Kanton Schaffhausen Gesetz über Familien- und Sozialzulagen (FSG) vom (SH-G), Verordnung zum Gesetz über Familien- und Sozialzulagen (FSV) vom (SH-V) Stand am Leistungen nach FamZG; FAK nach Art. 14 Bst. a FamZG werden anerkannt; Lastenausgleich nur für Arbeitgeber zwischen den FAK. Aufsichtsbehörde: Departement des Innern. Im Departement zuständige Behörde: Sozialversicherungsanstalt Art. 3-7 SH-G: Das Departement des Innern anerkennt die FAK nach Art. 14 Bst. a FamZG. Die FAK nach Art. 14 Bst. c FamZG haben sich bei der kt. FAK zu melden. 1 und 2 SH-V: Kassenauflösungen und Kassenwechsel können nur auf Ende des Jahres erfolgen. 4 und 10 SH-V: Die kantonale FAK führt ein Zentralregister über die FAK-Zugehörigkeit aller Arbeitgeber. Die FAK haben der kantonalen FAK die Jahresrechnung, die Geschäfts- und Revisionsberichte innert 6 Monaten nach Rechnungsabschluss einzureichen. Bis zum 31. März haben sie ihr das Total der beitragspflichtigen Lohnsumme und der geleisteten gesetzlichen Familienzulagen des Vorjahres zu melden. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr. Art. 11 SH-G: Leistungen nach FamZG; der Kantonsrat kann höhere Ansätze beschliessen.

18 Art. 7 und 8 SH-G: FAK nach Art. 14 Bst. a FamZG werden anerkannt, wenn sie von einem Berufs- oder Wirtschaftsverband geführt werden und mindestens 20 Arbeitgebende umfassen, die zusammen mindestens 1000 Arbeitnehmende beschäftigen. Art. 10 SH-G: Arbeitgebende, Arbeitnehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber und Selbstständigerwerbende müssen sich einer FAK anschliessen. Die Zugehörigkeit richtet sich nach der bereits bestehenden Mitgliedschaft bei einer AHV- Ausgleichskasse. Arbeitgebende, die Mitglieder eines Verbandes sind, welcher eine FAK nach Art. 14 Bst. a FAmZG führt, gehören in der Regel dieser an. 21 und 22 SH-V: Die bestehenden FAK gelten weiterhin als anerkannt und die bisherige FAK-Zugehörigkeit bleibt bestehen, Kassenwechsel sind möglich. 3 SH-V: Zweigniederlassungen ausserkantonaler Arbeitgeber, die weniger als 10 Personen beschäftigen, können der in einem anderen Kanton anerkannten FAK angeschlossen werden, der auch der Hauptbetrieb angehört, wobei den Arbeitnehmenden in SH mindestens die Leistungen nach SH-G auszurichten sind. Art SH-G: kein Höchstbeitragssatz; Lastenausgleich nur für Arbeitgeber zwischen den FAK. Art. 2 und SH-G: Kreis der Anspruchsberechtigten nach FamZG; das Gesetz sieht vor, dass der Kantonsrat für die Anspruchsberechtigten günstigere Regelungen festlegen kann; Durchführung durch die kantonale FAK; keine Beiträge der Nichterwerbstätigen; Finanzierung durch den Kanton. Kanton Appenzell AR Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen vom (AR-G), Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen vom (AR-V) Stand am Leistungen nach FamZG; FAK nach Art. 14 Bst. a FamZG werden anerkannt; kein Lastenausgleich zwischen den FAK. Zuständiges Departement: Departement für Inneres und Kultur. Art. 19 und 20 AR-G: Das zuständige Departement übt die Aufsicht über die FAK aus. Diese sind jährlich zu revidieren, die den Kassen angeschlossenen Arbeitgeber sind periodisch auf die Einhaltung der Vorschriften zu überprüfen. Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen zur Revision der FAK. Art. 10 AR-G: die FAK nach Art. 14 Bst. c FamZG haben ihre Reglemente dem Departement für Inneres und Kultur zur Genehmigung zu unterbreiten.

19 Art. 4 und 5 AR-G: Leistungen nach FamZG. Der Kantonsrat ist ermächtigt, die Höhe der Kinder- und Ausbildungszulagen bis höchstens 20 % über den Mindestansätzen des Bundesrechts festzulegen. Art und 17 AR-G: Das zuständige Departement anerkennt FAK gemäss Art. 14 Bst. a FamZG, wenn ihnen mindestens 5 Arbeitgeber angehören und mindestens 1000 Arbeitnehmende beschäftigt werden. Der kant. FAK schliessen sich Arbeitgeber und Selbstständigerwerbende an, die nicht einer anderen FAK angehören. Weiter werden der kant. FAK die Nichterwerbstätigen angeschlossen. Der Anschluss an eine andere FAK ist nur möglich, wenn eine Kassenzugehörigkeit gemäss Art. 64 AHV vorliegt. Art. 3 AR-G: Die kantonale FAK kann mit anderen Kantonen oder ausserkantonalen FAK für die Unterstellung von Zweigniederlassungen abweichende Regelungen vereinbaren. Art. 13 AR-V: Die kantonale FAK kann AHV-Verbandsausgleichskassen als Abrechnungsstellen anerkennen. Art. 6-9 AR-G Höchstbeitragssatz von 3 %; Kein Lastenausgleich zwischen den FAK. Art. 2 und 8 AR-G Kreis der Anspruchsberechtigten nach FamZG; Durchführung durch die kantonale FAK; Nichterwerbstätige haben einen Anteil von 20% auf ihren AHV-Beiträgen, welche den Mindestbeitrag nach Art. 10 AHVG übersteigen, zu leisten. Der Kanton trägt die übrigen Kosten, einschliesslich der Verwaltungskosten. Kanton Appenzell IR Gesetz über die Familienzulagen vom 27. April 2008 (AI-G); Verordnung über die Familienzulagen vom 20. Oktober 2008 (AI-V) Stand am Leistungen nach FamZG; keine Anerkennung von FAK nach Art. 14 Bst. a FamZG; kein Lastenausgleich zwischen den FAK. Art. 1 AI-V: Die Standeskommission übt die Aufsicht über die FAK aus. Sie nimmt die Registrierungen der FAK nach Art. 14 Bst. c FamZG entgegen. Die Standeskommission überwacht die gesamte Geschäftsführung der kant. FAK und erlässt das Geschäftsreglement. Sie erstattet dem Grossen Rat jährlich Bericht. Art. 9 AI-G: Die Standeskommission ist ermächtigt, mit anderen Kantonen interkantonale Vereinbarungen betreffend

20 anwendbare Familienzulagenordnungen abzuschliessen. Art. 2 AI-V: Die FAK sind jährlich zu revidieren. Die Arbeitgeber sind periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften hin zu überprüfen. Art. 6 AI-V: Für die Verwaltung der kant. FAK wird eine eigenständige Rechnung geführt. Die Jahresrechnung ist zusammen mit dem Jahresbericht der Standeskommission zuhanden des Grossen Rates vorzulegen. Art. 2 AI-G: Leistungen nach FamZG. Der Grosse Rat kann höhere Kinder- und Ausbildungszulagen festlegen. Art. 1 AI-V: Die Standeskommission nimmt die Registrierungen der FAK nach Art. 14 Bst. c FamZG entgegen. Art. 4 und 5 AI-G: Die kantonale FAK ist berechtigt, den Beitragsbezug bei den Arbeitgebenden an Verbandsausgleichskassen zu delegieren.die kantonale FAK ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit Sitz in Appenzell. Die Geschäftsführung obliegt der kantonalen AHV-Ausgleichskasse. Art. 6 AI-G: Der Grosse Rat kann die Erhebung von Beiträgen der Arbeitnehmenden beschliessen; Kein Höchstbeitragssatz; Kein Lastenausgleich zwischen den FAK. Art. 3 und 7 AI-G: Kreis der Berechtigten nach FamZG. Durchführung durch die kantonale FAK; keine Beiträge der Nichterwerbstätigen; Finanzierung durch den Kanton. Kanton St. Gallen Kinderzulagengesetz vom (sgs 371.1), V. Nachtrag vom (SG-G), Kinderzulagenverordnung vom (sgs ), II. Nachtrag vom (SG-V) Stand am Leistungen nach FamZG; FAK nach Art. 14 Bst. a FamZG werden anerkannt; eigener Lastenausgleich für Arbeitgeber und eigener Lastenausgleich für Selbstständigerwerbende zwischen den FAK.

21 Zuständiges Departement: Departement des Innern. Art. 27 SG-G: Das zuständige Departement anerkennt FAK gemäss Art. 14 Bst. a FamZG. Art. 42 SG-G: Das zuständige Departement übt die Aufsicht über die FAK aus und erlässt Bestimmungen zur Revision der FAK. Art. 28 SG-G: Die kantonale FAK kontrolliert die Kassenzugehörigkeit der Arbeitgeber und Selbstständigerwerbenden. Leistungen nach FamZG. Art. 15, 27 und 28 SG-G: FAK nach Art. 14 Bst. a FamZG werden anerkannt, wenn sie von einem oder mehreren Verbänden geführt werden, die zusammen wenigstens 800 Arbeitnehmende im Kanton erfassen; von einem oder mehreren Verbänden geführt werden, deren Tätigkeit sich auf mehrere Kantone erstreckt und insgesamt wenigstens 2000 Arbeitnehmende erfasst; von mehreren privaten oder öffentlichen Betrieben geführt wird, die zusammen wenigstens 800 Arbeitnehmende beschäftigen. Den Verbandsfamilienausgleichskassen gehören die Arbeitgeber und Selbstständigerwerbenden an, welche Mitglied eines Gründerverbandes sind. Der kantonalen FAK gehören die Arbeitgeber und Selbstständigerwerbenden an, welche keiner anerkannten FAK angehören. Zweigniederlassungen können mit Bewilligung der Sozialversicherungsanstalt einer ausserkantonalen FAK angeschlossen werden. Art SG-G: kein Höchstbeitragssatz; eigener Lastenausgleich für Arbeitgeber und eigener Lastenausgleich für Selbstständigerwerbende zwischen den FAK. Art.26 SG-G Durchführung durch die kantonale FAK; keine Beiträge der Nichterwerbstätigen; Finanzierung durch Kanton.

22 Kanton Graubünden Gesetz über die Familienzulagen vom 12. Juni 2008 (GR-G) Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Familienzulagen vom (GR-V) Stand am Höhere Leistungen als nach FamZG; neue FAK nach Art. 14 Bst. a FamZG werden nicht anerkannt; Lastenausgleich zwischen den FAK. Zuständiges Departement: Departement für Volkswirtschaft und Soziales. Art. 12 GR-G: Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons (SVAG) als Geschäftsführungsorgan der kant. FAK untersteht der Aufsicht der Verwaltungskommission. Die Revisionsstelle der SVAG ist zugleich Revisionsstelle der kant. FAK. Art. 14 GR-G: Die FAK nach Art. 14 Bst. c FamZG melden sich bei der kantonalen FAK an. Die im Kanton tätigen anerkannten privaten und von AHV-Ausgleichskassen geführten FAK haben der SVAG die von dieser einverlangten Auskünfte, Unterlagen, Berichte und statistischen Angaben zu liefern. Art. 25 GR-G: Die Regierung ist ermächtigt, mit anderen Kantonen zur Vermeidung von Zuständigkeitsstreitigkeiten Vereinbarungen abzuschliessen. Dabei kann insbesondere bezüglich der Unterstellung unter das Gesetz und der Bezugsberechtigung vom GR-G abgewichen werden. Art. 4 GR-G: Höhere Leistungen als nach FamZG: Die Höhe der Familienzulagen richtet sich nach den Ansätzen des FamZG, beträgt aber mindestens 220 Fr. für die Kinderzulagen und 270 Fr. für die Ausbildungszulagen. Es handelt sich dabei um Mindestansätze, d.h. wenn die finanzielle Lage der FAK es erlaubt, ist die Regierung befugt, die Mindestansätze zu erhöhen. Art GR-G: Durchführungsstellen sind die kant. FAK, die anerkannten Abrechnungsstellen, die anerkannten privaten FAK der Berufsverbände, die Arbeitgebenden und die von AHV-Ausgleichskassen geführten FAK. Kanton führt FAK, deren Geschäftsführung von der SVAG wahrgenommen wird. Betreffend Familienzulagen für Erwerbstätige kann die kant. FAK die Durchführung des Gesetzes den AHV-Verbandsausgleichskassen (Abrechnungsstellen) übertragen und entsprechende Verträge abschliessen. Die Abrechungsstellen haben über die Beiträge und die ausbezahlten Familienzulagen mit der kant. FAK periodisch abzurechnen und der SVAG die von dieser einverlangten Auskünfte, Unterlagen, Berichte und statistischen Angaben zu liefern. Art. 14 GR-G: Die bestehenden privaten FAK sind anerkannt, soweit sie Gewähr für eine geordnete und gesetzmässige Tätigkeit bieten. Die Errichtung neuer beruflicher und zwischenberuflicher Familienausgleichskassen nach Art. 14 Bst. a FamZG ist ausgeschlossen. Ein allfälliger Liquidationsüberschuss nach Auflösung einer privaten FAK wird gemäss deren Statuten verwendet. Enthalten die Statuten keine Bestimmungen, fällt der Überschuss in den Lastenausgleichsfonds. Art. 15 GR-G: Den FAK nach Art. 14 Bst. a und c FamZG haben Arbeitgeber, Arbeitnehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber und Selbstständigerwerbenden beizutreten, die einem Gründerverband angehören. Gehören sie keiner solchen FAK an, haben sie der kantonalen FAK beizutreten. Arbeitgebende, deren Betriebskosten vom Kanton und von den Gemeinden bestritten werden, haben der kantonalen FAK beizutreten. Art. 16 und GR-G: kein Höchstbeitragssatz; für Arbeitgeber und für Selbstständigerwerbende muss der gleiche Beitragssatz gelten;

23 Lastenausgleich zwischen den FAK: aus der jährlichen Ausgleichsabgabe wird ein Ausgleichsfonds gespiesen, der von der SVAG verwaltet wird. Die Regierung setzt die Höhe der Ausgleichsabgabe fest. Sie beträgt höchstens 0,3% der beitragspflichtigen Lohnsumme. Die kantonale FAK beteiligt sich nicht am Lastenausgleich. Die Durchführung des Lastenausgleichs erfolgt durch die SVAG. Art. 6, 15 und 17 GR-G: Kreis der Anspruchsberechtigten nach FamZG; Nichterwerbstätige haben ungeachtet der Kassenzugehörigkeit gemäss AHVG den Anspruch auf Familienzulagen bei der kant. FAK zu erheben. Keine Beiträge der Nichterwerbstätigen. Finanzierung durch den Kanton. Kanton Aargau Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (EG Familienzulagengesetz, EG FamZG) vom (AG-G), Verordnung zum EG Familienzulagengesetz (V EG FamZG) vom (AG-V) Stand am Leistungen nach FamZG; FAK nach Art. 14 Bst. a FamZG werden anerkannt; kein Lastenausgleich zwischen den FAK. Zuständiges Departement: Departement Gesundheit und Soziales 6 AG-G: Das Departement Gesundheit und Soziales anerkennt die FAK nach Art. 14 Bst. a FamZG. Es übt die Aufsicht über die FAK aus. 12 AG-V: Die kantonale FAK führt ein Zentralregister sämtlicher Arbeitgebenden, woraus ersichtlich ist, welcher FAK sie angeschlossen sind. 15 AG-V: Die FAK haben innert fünf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres dem Departement Gesundheit und Soziales den Tätigkeitsbericht sowie die Rechnung zusammen mit dem Revisionsbericht mit einem Verzeichnis der verantwortlichen Kassenorgane einzureichen. 1 AG-G: Leistungen nach FamZG. 6 AG-G: eine berufliche und zwischenberufliche FAK wird anerkannt, wenn ihr mindestens acht Arbeitgebende angehören, die insgesamt mindestens 600 Arbeitnehmende beschäftigen und die FAK Gewähr für eine geordnete und gesetzmässige Tätigkeit bietet. 8 AG-G: Die von den AHV-Ausgleichskassen geführten FAK, die im Kanton tätig sein wollen, werden ohne weitere Voraussetzungen anerkannt. Sie müssen sich bei der kantonalen FAK anmelden. 2 AG-G: Die Zugehörigkeit zu einer FAK richtet sich in der Regel nach der bereits bestehenden Mitgliedschaft bei der

24 AHV-Ausgleichskasse. Dies gilt auch für Nichterwerbstätige. Ist der Arbeitgebende Mitglied eines Verbandes, der eine FAK nach Art. 14 Bst. a FamZG führt, so kann er sich auch dieser anschliessen. 11 AG-G: Die AHV-Ausgleichskassen können als Abrechnungsstelle für die kantonale FAK tätig sein. 4 AG-G: Der Regierungsrat kann Vereinbarungen nach Art. 12 Abs. 2 letzter Satz FamZG abschliessen. 9 AG-G: Bei Auflösung einer FAK fällt ein Überschuss anteilsmässig an die FAK, welche die betroffenen Arbeitnehmenden übernehmen. 7 AG-G: Defizitgarantie des Kantons für die kantonale FAK; kein Höchstbeitragssatz; kein Lastenausgleich zwischen den FAK. 2 und 17 AG-G: Kreis der Anspruchsberechtigten nach FamZG; die Kassenzugehörigkeit für Nichterwerbstätige richtet sich in der Regel nach der bereits bestehenden Mitgliedschaft bei der AHV-Ausgleichskasse; keine Beiträge der Nichterwerbstätigen; Finanzierung durch den Kanton. Kanton Thurgau Gesetz über die Familienzulagen vom 10. September 2008 (TG-G), Verordnung zum Gesetz über die Familienzulagen vom (TG-V) Stand am Leistungen nach FamZG; FAK nach Art. 14 Bst. a FamZG werden anerkannt; kein Lastenausgleich zwischen den FAK. Zuständiges Departement: Departement für Inneres und Volkswirtschaft. 2 TG-G: Das Departement für Inneres und Volkswirtschaft ist für die Anerkennung der FAK nach Art. 14 Bst. a FamZG zuständig. 4 TG-G: Die von AHV-Ausgleichskassen geführten FAK, welche im Kanton tätig sein wollen, haben sich bei der kant. FAK zu melden. 6 TG-G: Die kant. FAK untersteht der Aufsicht des Regierungsrates. Das Departement beaufsichtigt die übrigen FAK. 7 TG-G: Der Anschluss einer Zweigniederlassung an eine ausserkantonale FAK bedarf der Bewilligung des Departements. 8 TG-G: Auflösungen oder Zusammenschlüsse von FAK bedürfen der Genehmigung des Departements. 9 TG-G: Die FAK sind jährlich durch eine Revisionsstelle zu prüfen, welche vom Bundesamt für Sozialversicherungen anerkannt ist. 10 TG-G: Jede FAK kontrolliert periodisch, ob die ihr angeschlossenen Arbeitgebenden die gesetzlichen Bestimmungen einhalten. Die Kontrolle kann einer vom Bundesamt für Sozialversicherungen anerkannten Revisionsstelle anvertraut werden.

Kanton Zürich. Gesetzliche Grundlage und Kurzbeschrieb der Regelung des Kantons

Kanton Zürich. Gesetzliche Grundlage und Kurzbeschrieb der Regelung des Kantons Kanton Zürich Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (EG-FamZG) vom 19.1.2009 (ZH-G), Verordnung zum EG FamZG vom 31.3.2009 (ZH-V) Stand am 1.1.2011 Keine Familienzulagen für Selbstständigerwerbende;

Mehr

Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Familienzulagen 1).

Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Familienzulagen 1). 836. Gesetz über die Familienzulagen vom 0. September 008 (Stand. Januar 03). Allgemeine Bestimmungen Grundsatz Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Familienzulagen ). Anerkennung

Mehr

762.1 Einführungsgesetz zum Gesetz über die Familienzulagen (Kantonales Familienzulagengesetz, kfamzg)

762.1 Einführungsgesetz zum Gesetz über die Familienzulagen (Kantonales Familienzulagengesetz, kfamzg) 762.1 Einführungsgesetz zum Gesetz über die Familienzulagen (Kantonales Familienzulagengesetz, kfamzg) vom 25. Juni 2008 1 Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 26, 29 und 60 der Kantonsverfassung,

Mehr

Gesetz über die Familienzulagen (KFZG)

Gesetz über die Familienzulagen (KFZG) 58.00 Gesetz über die Familienzulagen (KFZG) Vom Volke angenommen am 8. Februar 00 ) I. Allgemeine Bestimmungen Art. ) Familienzulagen werden ausgerichtet, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere

Mehr

Kantonale Regelungen über die Familienzulagen. Einträge für das Jahr 2010 (Archiv) Kanton Zürich (ZH)

Kantonale Regelungen über die Familienzulagen. Einträge für das Jahr 2010 (Archiv) Kanton Zürich (ZH) Kantonale Regelungen über die Familienzulagen Einträge für das Jahr 2010 (Archiv) Kanton Zürich (ZH) Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (EG FamZG) vom 19.1.2009 (ZH G), Verordnung

Mehr

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV bsv.adm in.ch Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Kantonale Regelungen über die Familienzulagen Kant on Zürich Einf ührungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (EG-FamZ G) vom 19.1.2009

Mehr

1 Allgemeine Bestimmungen 1.1 Familienzulagen

1 Allgemeine Bestimmungen 1.1 Familienzulagen 8.7 Verordnung über die Familienzulagen (KFamZV) vom 7.09.008 (Stand 0.0.0) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 7 Absatz, Artikel 8 Absatz, Artikel 0 Absatz 5, Artikel 6 Absatz, Artikel

Mehr

1. Allgemeines. Vernehmlassungsentwurf vom 14. Mai 2008. Geltendes Recht Vernehmlassungsentwurf vom Bemerkungen

1. Allgemeines. Vernehmlassungsentwurf vom 14. Mai 2008. Geltendes Recht Vernehmlassungsentwurf vom Bemerkungen Einführungsgesetz zum Familienzulagengesetz (EG FamZG); Totalrevision des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer; Gesetzestext in synoptischer Darstellung Vernehmlassungsentwurf

Mehr

SRL Nr. 885. Gesetz über die Familienzulagen (Kantonales Familienzulagengesetz) vom 8. September 2008* I. Gegenstand und Unterstellung.

SRL Nr. 885. Gesetz über die Familienzulagen (Kantonales Familienzulagengesetz) vom 8. September 2008* I. Gegenstand und Unterstellung. SRL Nr. 885 Gesetz über die Familienzulagen (Kantonales Familienzulagengesetz) vom 8. September 2008* Der Kantonsrat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 22. April

Mehr

Der Bezug dieser Zulagen erfolgt via Arbeitgeber oder direkt von der Ausgleichskasse.

Der Bezug dieser Zulagen erfolgt via Arbeitgeber oder direkt von der Ausgleichskasse. Freitag, den 30. Oktober 9 um 16:13 Uhr Aktualisiert Montag, den 07. März 2016 um 11:08 Uhr KinderFamilienzulagen, Kindergeld in der Schweiz (FZ) Kantonale Ansätze in CHF Der Bezug dieser Zulagen erfolgt

Mehr

gestützt auf das Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 24. März 2006 (FamZG) 1).

gestützt auf das Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 24. März 2006 (FamZG) 1). 86.00 Gesetz über Familien- und Sozialzulagen (FSG) vom. September 008 Der Kantonsrat Schaffhausen, gestützt auf das Bundesgesetz über die Familienzulagen vom. März 006 (FamZG) ). beschliesst als Gesetz:

Mehr

Familienzulagen ausserhalb der Landwirtschaft

Familienzulagen ausserhalb der Landwirtschaft Die BBSA ist die Aufsichtsbehörde über die im Kanton Bern tätigen Familienausgleichskassen (Art. 3 Abs. 1 Bst. d BBSAG 1 ) Familienzulagen ausserhalb der Landwirtschaft Informationen zu der seit 1. Januar

Mehr

Statistik der Familienzulagen 2014

Statistik der Familienzulagen 2014 Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Statistik der Familienzulagen 2014 1) Einleitung und Übersicht 1 2) Gesamtsystem der FZ 2 3) Kassenstruktur FamZG 5 4)

Mehr

Office des assurances sociales et de la surveillance des fondations

Office des assurances sociales et de la surveillance des fondations Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht Justiz-, Gemeindeund Kirchendirektion des Kantons Bern Office des assurances sociales et de la surveillance des fondations Direction de la justice, des

Mehr

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung 8.00 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung vom. April 994 Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung des

Mehr

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG)

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) 8. Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) vom. September 05 (Stand. Juni 06) Der Kantonsrat von Appenzell

Mehr

Synoptische Darstellung Teilrevision des Sozialgesetzes (FamZG) S. 1/10

Synoptische Darstellung Teilrevision des Sozialgesetzes (FamZG) S. 1/10 Synoptische Darstellung Teilrevision des Sozialgesetzes (FamZG) S. /0. Abschnitt: Familienausgleichskassen 7. Familienausgleichskassen; Aufgaben Durchführung Die Familienausgleichskassen haben die Kinderzulagen

Mehr

Synopse. Stiftungsurkunde für die Pensionskasse des Kantons Glarus. Stiftungsurkunde für die Glarner Pensionskasse. Der [Autor]

Synopse. Stiftungsurkunde für die Pensionskasse des Kantons Glarus. Stiftungsurkunde für die Glarner Pensionskasse. Der [Autor] Synopse Änderung der Stiftungsurkunde für die Pensionskasse des Kantons Glarus Stiftungsurkunde für die Glarner Pensionskasse Der [Autor] I. GS II D//, Stiftungsurkunde für die Pensionskasse des Kantons

Mehr

6.08 Stand am 1. Januar 2013

6.08 Stand am 1. Januar 2013 6.08 Stand am 1. Januar 2013 Familienzulagen Allgemeines 1 Zweck der Familienzulagen Die Familienzulagen sollen die Kosten, die den Eltern durch den Unterhalt ihrer Kinder entstehen, teilweise ausgleichen.

Mehr

1 Ausgleichskasse des Kantons Bern

1 Ausgleichskasse des Kantons Bern 84. Verordnung über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen (AKBV) vom 04..998 (Stand 0.0.0) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf die Artikel 6 Absatz, 7 Absatz 5, 9, Absatz,

Mehr

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung 84.3. Gesetz vom 6. November 965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 9. März 965 über Ergänzungsleistungen

Mehr

Verordnung des Grossen Rates über die berufliche Vorsorge des Staatspersonals und der Lehrkräfte (Pensionskassenverordnung)

Verordnung des Grossen Rates über die berufliche Vorsorge des Staatspersonals und der Lehrkräfte (Pensionskassenverordnung) 77. Verordnung des Grossen Rates über die berufliche Vorsorge des Staatspersonals und der Lehrkräfte (Pensionskassenverordnung) vom. April 00 (Stand. Januar 006). Allgemeine Bestimmungen Pensionskasse

Mehr

Familienzulagen im Kanton Zug

Familienzulagen im Kanton Zug Familienzulagen im Kanton Zug Seit 1. Januar 2009 ist das Bundesgesetz über die Familienzulagen und die entsprechende Ausführungsgesetzgebung im Kanton Zug in Kraft. Mit den Familienzulagen wird bezweckt,

Mehr

Stiftungsurkunde für die Glarner Pensionskasse * Name, Registrierung und Sitz

Stiftungsurkunde für die Glarner Pensionskasse * Name, Registrierung und Sitz Stiftungsurkunde für die Glarner Pensionskasse * Vom 29. Juni 2005 (Stand 1. Januar 2015) Art. 1 Name, Registrierung und Sitz 1 Unter dem Namen «Glarner Pensionskasse» wird eine öffentlich-rechtliche Stiftung

Mehr

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHV/IV - SO)

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHV/IV - SO) Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHV/IV - SO) 8. Vom 6. September 99 Der Kantonsrat von Solothurn gestützt

Mehr

Im Normallfall werden drei Familienzulagen-Lohnarten benötigt. Die Lohnarten-Nummern entsprechen dem Beispiel-Mandant von Dialogik Lohn:

Im Normallfall werden drei Familienzulagen-Lohnarten benötigt. Die Lohnarten-Nummern entsprechen dem Beispiel-Mandant von Dialogik Lohn: 7.8 Einrichtung Familienzulagen Die Kurzanleitung zur Einrichtung der Familienzulagen ist aufgrund der Vorgaben des Kantons Zürich erstellt. (unter Berücksichtigung der Einführung per 1. Januar 2009 sowie

Mehr

Verordnung des EFD über die Zentrale Ausgleichsstelle

Verordnung des EFD über die Zentrale Ausgleichsstelle Verordnung des EFD über die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS-Verordnung) 831.143.32 vom 3. Dezember 2008 (Stand am 15. Oktober 2010) Das Eidgenössische Finanzdepartement, gestützt auf die Artikel 110 Absatz

Mehr

Verfahrensrechtliche Bestimmungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (AVS)

Verfahrensrechtliche Bestimmungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (AVS) 1187 Ausserrhodische Gesetzessammlung 212.022 Verfahrensrechtliche Bestimmungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (AVS) vom 26. November 2010 Die Verwaltungskommission der Ostschweizer BVG- und

Mehr

Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV

Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV 833 Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV Vom 5. Februar 973 (Stand. Januar 06) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 63 Absatz der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 7. Mai

Mehr

MITTEILUNG 2015 BEITRAGSSÄTZE GÜLTIG AB An unsere Mitgliedfirmen. Chur, im Dezember Sehr geehrte Mitglieder

MITTEILUNG 2015 BEITRAGSSÄTZE GÜLTIG AB An unsere Mitgliedfirmen. Chur, im Dezember Sehr geehrte Mitglieder MITTEILUNG 2015 An unsere Mitgliedfirmen Chur, im Dezember 2015 Sehr geehrte Mitglieder Die nachfolgende Mitteilung 2015 enthält allgemeine Informationen für das kommende Jahr. Die Anleitung für die korrekte

Mehr

vom 11. November 1952 (Stand am 28. Dezember 2001)

vom 11. November 1952 (Stand am 28. Dezember 2001) Verordnung über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLV) 1 836.11 vom 11. November 1952 (Stand am 28. Dezember 2001) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 26 Absatz 2 des Bundesgesetzes

Mehr

6.08 Stand am 1. Januar 2012. 2 Bezüger. Allgemeines 1 Zweck der Familienzulagen

6.08 Stand am 1. Januar 2012. 2 Bezüger. Allgemeines 1 Zweck der Familienzulagen 6.08 Stand am 1. Januar 2012 Familienzulagen Allgemeines 1 Zweck der Familienzulagen Die Familienzulagen sollen die Kosten, die den Eltern durch den Unterhalt ihrer Kinder entstehen, teilweise ausgleichen.

Mehr

Bundesgesetz über die Familienzulagen

Bundesgesetz über die Familienzulagen Ablauf der Referendumsfrist: 13. Juli 2006 Bundesgesetz über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG) vom 24. März 2006 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf

Mehr

Verordnung des EFD über die Zentrale Ausgleichsstelle

Verordnung des EFD über die Zentrale Ausgleichsstelle Verordnung des EFD über die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS-Verordnung) vom 3. Dezember 2008 Das Eidgenössische Finanzdepartement, gestützt auf die Artikel 110 Absatz 2, 113 Absatz 2 und 175 Absatz 1 der

Mehr

Die nachstehenden Informationen geben Ihnen einen detaillierten Überblick über den Beitritt sowie die genaue Durchführung ab dem 1. Januar 2009.

Die nachstehenden Informationen geben Ihnen einen detaillierten Überblick über den Beitritt sowie die genaue Durchführung ab dem 1. Januar 2009. Ihr Zeichen: u. Zeichen: Zuständig: Zürich, 26. Mai 2008 Mitglieder-Information Nr. 162/2008 Detaillierte Informationen zum Beitritt in die Familienausgleichskasse «Versicherung», über das Vorgehen bei

Mehr

6. Kindesunterhalt und Sozialversicherungsleistungen

6. Kindesunterhalt und Sozialversicherungsleistungen Ausgangslage: 6. Kindesunterhalt und Sozialversicherungsleistungen Das Familienrecht bezeichnet in den Art. 276 ff. ZGB die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber den Kindern. Einige Sozialversicherungsleistungen

Mehr

Dekret über die Pensionskasse der Diözese St.Gallen

Dekret über die Pensionskasse der Diözese St.Gallen Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 7.58 Dekret über die Pensionskasse der Diözese St.Gallen vom 8. Juni 0 (Stand. Januar 04) Das Katholische Kollegium des Kantons St.Gallen erlässt gestützt auf Art.

Mehr

Einrichtung Kinder- und Ausbildungszulagen

Einrichtung Kinder- und Ausbildungszulagen Einrichtung Kinder- und Ausbildungszulagen Ab 1. Januar 2009 (inkl. Änderungen per 1. Juli 2009 im Kanton Zürich) sind schweizweit die Kinder- und Ausbildungszulagen vereinheitlicht und in vielen Kantonen

Mehr

Erhöhung der Kinder- und/oder Ausbildungszulagen in folgenden Kantonen: Freiburg Basel-Stadt Graubünden Waadt Neuenburg Jura

Erhöhung der Kinder- und/oder Ausbildungszulagen in folgenden Kantonen: Freiburg Basel-Stadt Graubünden Waadt Neuenburg Jura Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Familie, Generationen und Gesellschaft Arten und Ansätze der Familienzulagen Stand. Januar 2007 Kantonalrechtliche Familienzulagen

Mehr

MITTEILUNG 2016 DIE BEITRAGSSÄTZE GÜLTIG AB An unsere Mitgliedfirmen. Chur, im Dezember Sehr geehrte Mitglieder

MITTEILUNG 2016 DIE BEITRAGSSÄTZE GÜLTIG AB An unsere Mitgliedfirmen. Chur, im Dezember Sehr geehrte Mitglieder MITTEILUNG 2016 An unsere Mitgliedfirmen Chur, im Dezember 2016 Sehr geehrte Mitglieder Die nachfolgende Mitteilung enthält allgemeine Informationen für das kommende Jahr. Die Anleitung für die korrekte

Mehr

Gesetz. über die Familienzulagen. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 26. September 1990

Gesetz. über die Familienzulagen. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 26. September 1990 86. Gesetz vom 6. September 990 über die Familienzulagen Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 4. März 006 über die Familienzulagen (FamZG); gestützt auf das Bundesgesetz

Mehr

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt An den Grossen Rat 05.8375.02 WSD/ P058375 Basel, 1. Februar 2006 Regierungsratsbeschluss vom 31. Januar 2006 Motion Sibylle Schürch und Konsorten betreffend Revision

Mehr

Interkantonale Steuerbefreiung und Abzugsmöglichkeiten bei Spenden an die TIR. der Steuerbefreiung im Kanton Bern finden Sie hier.

Interkantonale Steuerbefreiung und Abzugsmöglichkeiten bei Spenden an die TIR. der Steuerbefreiung im Kanton Bern finden Sie hier. Interkantonale Steuerbefreiung und Abzugsmöglichkeiten bei Spenden an die TIR Stand: Juni 2012 Die Stiftung für das Tier im Recht (TIR) verfolgt ausschliesslich gemeinnützige Zwecke und ihre Tätigkeit

Mehr

AHV-Statistik Tabellenteil

AHV-Statistik Tabellenteil AHV-Statistik 2008 Tabellenteil Herausgeber Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) Redaktion Michel Kolly, BSV Datengrundlage Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) Layout Daniel Reber, BSV Informationen BSV,

Mehr

Verordnung über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung; FamZV)

Verordnung über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung; FamZV) Verordnung über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung; FamZV) Entwurf für das Vernehmlassungsverfahren von Ende März bis Ende Juni 007 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 4

Mehr

Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit

Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Verordnung gegen die Schwarzarbeit, VOSA) vom 6. September 2006 (Stand am 1. Januar 2008) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (EG IVG) vom (Stand )

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (EG IVG) vom (Stand ) 84. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (EG IVG) vom.06.99 (Stand 0.0.008) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 54 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 959 über

Mehr

Tarife, Ansätze und Grenzbeträge (Stand )

Tarife, Ansätze und Grenzbeträge (Stand ) Tarife, Ansätze und Grenzbeträge (Stand 01.01.2017) Beiträge AHV / IV / EO / ALV-Beitragspflicht Beginn der Beitragspflicht Pflichtige Ende der Beitragspflicht Ab 1.1. nach Vollendung des 17. Altersjahres

Mehr

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Altersund Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG)

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Altersund Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Altersund Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) Vom 15. März 1994 (Stand 1. Januar 2009) Der Grosse Rat des Kantons Aargau,

Mehr

MITTEILUNG 2017 DIE BEITRAGSSÄTZE GÜLTIG AB An unsere Mitgliedfirmen. Chur, im Dezember Sehr geehrte Mitglieder

MITTEILUNG 2017 DIE BEITRAGSSÄTZE GÜLTIG AB An unsere Mitgliedfirmen. Chur, im Dezember Sehr geehrte Mitglieder MITTEILUNG 2017 An unsere Mitgliedfirmen Chur, im Dezember 2017 Sehr geehrte Mitglieder Die nachfolgende Mitteilung enthält auch allgemeine Informationen für das kommende Jahr. Die Anleitung für die korrekte

Mehr

vom 18. Januar 2000 (Stand 1. Januar 2015) 1 Vollzug der Arbeitslosenversicherung

vom 18. Januar 2000 (Stand 1. Januar 2015) 1 Vollzug der Arbeitslosenversicherung Nr. 890 Gesetz über die Arbeitslosenversicherung und den Arbeitslosenhilfsfonds (AVAHG) vom 8. Januar 000 (Stand. Januar 05) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates

Mehr

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 360

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 360 Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und Ergänzungsleistungen 15.05.2015 Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und

Mehr

vom 18. Januar 2000* (Stand 1. Januar 2015) I. Vollzug der Arbeitslosenversicherung

vom 18. Januar 2000* (Stand 1. Januar 2015) I. Vollzug der Arbeitslosenversicherung Nr. 890 Gesetz über die Arbeitslosenversicherung und den Arbeitslosenhilfsfonds vom 8. Januar 000* (Stand. Januar 05) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates

Mehr

Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung für Auslandschweizer

Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung für Auslandschweizer Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung für Auslandschweizer (VFV) Änderung vom 18. Oktober 2000 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 26.

Mehr

Gesetz. über die Familienzulagen. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 26. September 1990

Gesetz. über die Familienzulagen. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 26. September 1990 86. Gesetz vom 6. September 990 über die Familienzulagen Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 4. März 006 über die Familienzulagen (FamZG); gestützt auf das Bundesgesetz

Mehr

Sozialversicherungen

Sozialversicherungen Sozialversicherungen für die Baselbieter KMU Familienausgleichskasse GEFAK Familienausgleichskasse GEFAK Altmarktstrasse 96 4410 Liestal Telefon: 061 927 64 21 Telefax: 061 927 65 65 E-Mail: info@gefak.ch

Mehr

Quellensteuertabellen aus Internet einlesen 1

Quellensteuertabellen aus Internet einlesen 1 1 Lohnbuchhaltung Quellensteuertabellen aus Internet einlesen 1 Quellensteuertabellen einlesen 1. Daten herunterladen Die Quellensteuertabellen können auf der Internetseite der Eidgenössischen Steuerverwaltung

Mehr

Teilrevision Personalreglement: Änderung der Bestimmungen über die Familienzulage ( 35) und der Erziehungszulage ( 36)

Teilrevision Personalreglement: Änderung der Bestimmungen über die Familienzulage ( 35) und der Erziehungszulage ( 36) Bericht an den Einwohnerrat Geschäft Nr. 132 07.12.2010 Legislatur 2008-2012 Teilrevision Personalreglement: Änderung der Bestimmungen über die Familienzulage ( 35) und der Erziehungszulage ( 36) Kurzinfo:

Mehr

Statistik der Familienzulagen 2013

Statistik der Familienzulagen 2013 Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Statistik der Familienzulagen 2013 1) Einleitung 1 2) Gesamtsystem der FZ 2 3) Kassenstruktur FamZG 5 4) Leistungen FamZG

Mehr

Vereinfachtes Abrechnungsverfahren

Vereinfachtes Abrechnungsverfahren 2.07 Beiträge Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Arbeitgebende Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Das vereinfachte Abrechnungsverfahren ist Teil des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung

Mehr

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau an den Grossen Rat. Botschaft zum Gesetz betreffend die Änderung des Gesetzes über die Familienzulagen

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau an den Grossen Rat. Botschaft zum Gesetz betreffend die Änderung des Gesetzes über die Familienzulagen Thurgau\ Der Regierungsrat des Kantons Thurgau an den Grossen Rat Frauenfeld, 6. Juni 2017 464 Botschaft zum Gesetz betreffend die Änderung des Gesetzes über die Familienzulagen Sehr geehrte Frau Präsidentin

Mehr

vom 22. November 1963 (Stand am 1. Januar 2013) errichtete Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Zürich.

vom 22. November 1963 (Stand am 1. Januar 2013) errichtete Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Zürich. Verordnung über Schweiz Tourismus 1 935.211 vom 22. November 1963 (Stand am 1. Januar 2013) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 4 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1955 2 über

Mehr

Bundesgesetz über die Familienzulagen. (Familienzulagengesetz, FamZG) 1. Kapitel: Anwendbarkeit des ATSG. 2. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Bundesgesetz über die Familienzulagen. (Familienzulagengesetz, FamZG) 1. Kapitel: Anwendbarkeit des ATSG. 2. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Bundesgesetz über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG) 836.2 vom 24. März 2006 (Stand am 1. Januar 2013) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel

Mehr

Vereinbarung über eine gemeinsame Lebensmittelkontrolle der Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Glarus und Schaffhausen

Vereinbarung über eine gemeinsame Lebensmittelkontrolle der Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Glarus und Schaffhausen 87.00 Vereinbarung über eine gemeinsame Lebensmittelkontrolle der Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Glarus und Schaffhausen vom 5. Dezember 009 Die Regierungen der Kantone Appenzell

Mehr

Die obligatorische Unterstellung sämtlicher in der Schweiz tätigen Selbständigerwerbenden

Die obligatorische Unterstellung sämtlicher in der Schweiz tätigen Selbständigerwerbenden Merkblatt Januar 2013 123456 Merkblatt Familienzulagen: Obligatorische Unterstellung der Selbständigerwerbenden ab 1. Januar 2013 Die Revision des Bundesgesetzes über die Familienzulagen vom 18. März 2011,

Mehr

Familienzulagen ab 2016

Familienzulagen ab 2016 Familienzulagen ab 2016 Leistungen Familienzulagen 1 000 Franken Geburtszulage Einmalige Zulage bei Geburt eines Kindes. 1 000 Franken Adoptionszulage Einmalige Zulage bei der Adoption eines Kindes. 200

Mehr

Wichtige Mitteilung an unsere Mitglieder

Wichtige Mitteilung an unsere Mitglieder EAK-Mitteilung Nr. 40 Wichtige Mitteilung an unsere Mitglieder AHV-rechtliche Behandlung der Sozialleistungen des Arbeitgebers bei Entlassungen oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gültig seit

Mehr

Tarife, Ansätze und Grenzbeträge (Stand )

Tarife, Ansätze und Grenzbeträge (Stand ) Tarife, Ansätze und Grenzbeträge (Stand 01.01.2012) Beiträge AHV / IV / EO / ALV-Beitragspflicht Beginn der Beitragspflicht Pflichtige Ende der Beitragspflicht Ab 1.1. nach Vollendung des 17. Altersjahres

Mehr

vom 11. November 1952 (Stand am 1. Januar 2009)

vom 11. November 1952 (Stand am 1. Januar 2009) Verordnung über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLV) 1 836.11 vom 11. November 1952 (Stand am 1. Januar 2009) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom 6.

Mehr

Verfahrensrechtliche Bestimmungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht

Verfahrensrechtliche Bestimmungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 355. Verfahrensrechtliche Bestimmungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vom 6. November 00 (Stand. Januar 0) Die Verwaltungskommission der Ostschweizer

Mehr

Nr. 880 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung. vom 7. September 1992 (Stand 1.

Nr. 880 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung. vom 7. September 1992 (Stand 1. Nr. 880 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 7. September 99 (Stand. Juni 0) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, gestützt auf Artikel 6 des Bundesgesetzes

Mehr

vom 22. Juni 1998 (Stand am 1. Januar 2008) Art. 3 Aufsicht Die Stiftung wird vom Bundesamt für Sozialversicherungen 2 (BSV) beaufsichtigt.

vom 22. Juni 1998 (Stand am 1. Januar 2008) Art. 3 Aufsicht Die Stiftung wird vom Bundesamt für Sozialversicherungen 2 (BSV) beaufsichtigt. Verordnung über den Sicherheitsfonds BVG (SFV) 831.432.1 vom 22. Juni 1998 (Stand am 1. Januar 2008) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 56 Absätze 3 und 4, 59 Absatz 2 und 97 Absatz

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (EG AHVG) vom (Stand

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (EG AHVG) vom (Stand 84. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (EG AHVG) vom.06.99 (Stand 0.0.008) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 6 des Bundesgesetzes vom

Mehr

Familienzulagen im Kanton Schwyz

Familienzulagen im Kanton Schwyz Familienzulagen im Kanton Schwyz Familienzulagen für Arbeitnehmende Familienzulagen für Nichterwerbstätige Familienzulagen für Selbständigerwerbende ausserhalb der Landwirtschaft Gültig ab 1. Januar 2015

Mehr

Verordnung zum Einführungsgesetz über die Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG- BL)

Verordnung zum Einführungsgesetz über die Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG- BL) 83. Verordnung zum Einführungsgesetz über die Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG- BL) Vom 0. Dezember 994 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt

Mehr

Vollziehungsverordnung zum Gesetz über Kinderzulagen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 1)

Vollziehungsverordnung zum Gesetz über Kinderzulagen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 1) 85. Vollziehungsverordnung zum Gesetz über Kinderzulagen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ) Vom. Juli 964 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf 6 des Gesetzes über Kinderzulagen für

Mehr

AHV-Statistik Tabellenteil

AHV-Statistik Tabellenteil AHV-Statistik 2015 Tabellenteil Herausgeber Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Redaktion Jacques Méry, BSV Datengrundlage Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) Layout Daniel Reber, BSV Informationen BSV,

Mehr

VIII D/6/5. Vollzugsverordnung zur Arbeitsvermittlung und zum Personalverleih sowie zur obligatorischen Arbeitslosenversicherung

VIII D/6/5. Vollzugsverordnung zur Arbeitsvermittlung und zum Personalverleih sowie zur obligatorischen Arbeitslosenversicherung Kanton Glarus 995 VIII D/6/5 Vollzugsverordnung zur Arbeitsvermittlung und zum Personalverleih sowie zur obligatorischen Arbeitslosenversicherung und zur Insolvenzentschädigung (Vom. März 006) Der Regierungsrat,

Mehr

Vorläufige Verordnung über die Pflegefinanzierung

Vorläufige Verordnung über die Pflegefinanzierung 8.5 Vorläufige Verordnung über die Pflegefinanzierung vom. Juni 00 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 5a des Bundesgesetzes vom 8. März 994 über die Krankenversicherung

Mehr

Gesetz über Ergänzungsleistungen für Familien (FamELG) 1. nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,

Gesetz über Ergänzungsleistungen für Familien (FamELG) 1. nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, Gesetz über Ergänzungsleistungen für Familien (FamELG) (Vom.) Vernehmlassungsfassung vom 0..009 Der Kantonsrat des Kantons Schwyz nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst:

Mehr

AHV-Statistik Dezember Tabellenteil

AHV-Statistik Dezember Tabellenteil AHV-Statistik Dezember 2009 Tabellenteil Herausgeber Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Redaktion Jacques Méry, BSV Datengrundlage Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) Layout Daniel Reber, BSV Informationen

Mehr

JA zum Bundesgesetz über die Familienzulagen

JA zum Bundesgesetz über die Familienzulagen ARGUMENTARIUM Eidg. Departement des Innern und Bundesamt für Sozialversicherungen Eidg. Volksabstimmung vom 26. November 2006: JA zum Bundesgesetz über die Familienzulagen JA zum Bundesgesetz über die

Mehr

2.07 Stand 1. Januar 2011

2.07 Stand 1. Januar 2011 2.07 Stand 1. Januar 2011 Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Arbeitgeber Allgemeines 1 Das vereinfachte Abrechnungsverfahren ist Teil des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit

Mehr

Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 47 a des Gesetzes über das Gesundheitswesen 1, beschliesst:

Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 47 a des Gesetzes über das Gesundheitswesen 1, beschliesst: VERORDNUNG über die Unterstützung der Hilfe und Pflege zuhause (Spitex-Verordnung) (vom 13. November 1995; Stand am 1. Januar 2007) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 47 a des Gesetzes über

Mehr

Fragen und Antworten zum Bundesgesetz über die Familienzulagen

Fragen und Antworten zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FRAGEN UND ANTWORTEN Bundesamt für Sozialversicherungen September 2006 Fragen und Antworten zum Bundesgesetz über die Familienzulagen Allgemeines Wozu braucht es Familienzulagen? Familienzulagen wurden

Mehr

vom 11. November 1952 (Stand am 1. Januar 2013)

vom 11. November 1952 (Stand am 1. Januar 2013) Verordnung über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLV) 1 836.11 vom 11. November 1952 (Stand am 1. Januar 2013) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom 6.

Mehr

Gesetz über die Pensionskasse Graubünden (PKG)

Gesetz über die Pensionskasse Graubünden (PKG) 70.450 Gesetz über die Pensionskasse Graubünden (PKG) Vom. April 0 (Stand. Januar 05) Der Grosse Rat des Kantons Graubünden ), gestützt auf Art. der Kantonsverfassung ), nach Einsicht in die Botschaft

Mehr

über die Gemeindeagenturen der kantonalen AHV- Ausgleichskasse

über die Gemeindeagenturen der kantonalen AHV- Ausgleichskasse 8.. Reglement vom 6. Oktober 00 über die Gemeindeagenturen der kantonalen AHV- Ausgleichskasse Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf den Artikel des Ausführungsgesetzes vom 9. Februar 99 zum

Mehr

Gesetz über die Kinder- und Ausbildungszulagen

Gesetz über die Kinder- und Ausbildungszulagen 86. Gesetz über die Kinder- und Ausbildungszulagen vom 9. September 986 ) I. Allgemeines Kinder- und Ausbildungszulagen dienen dem teilweisen Ausgleich der Familienlasten. Das Gesetz regelt die Ansprüche

Mehr

AHV-Statistik Tabellenteil

AHV-Statistik Tabellenteil AHV-Statistik 2011 Tabellenteil Herausgeber Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Redaktion Jacques Méry, BSV Datengrundlage Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) Layout Daniel Reber, BSV Informationen BSV,

Mehr

Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung

Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung 8. Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung Vom 8. Mai 967 Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel Absätze und des Bundesgesetzes vom. Juni 9 über

Mehr

Ausführungsverordnung zum Bundesbeschluss über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften

Ausführungsverordnung zum Bundesbeschluss über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften Ausführungsverordnung zum Bundesbeschluss über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften 951.241 vom 9. Dezember 1949 (Stand am 1. Februar 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt

Mehr

Antrag des Regierungsrates

Antrag des Regierungsrates Antrag des Regierungsrates Grossratsbeschluss betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren

Mehr

Kreisschreiben über die Beitragspflicht der Erwerbstätigen im Rentenalter in der AHV, IV und EO (KSR)

Kreisschreiben über die Beitragspflicht der Erwerbstätigen im Rentenalter in der AHV, IV und EO (KSR) Kreisschreiben über die Beitragspflicht der Erwerbstätigen im Rentenalter in der AHV, IV und EO (KSR) Gültig ab 1. Januar 1994 Stand 1. Januar 2011 318.102.07 d KSR 11.10 Vorbemerkung zum Nachtrag 1, gültig

Mehr

Zuschlag für Familienzulagen (Kinder- und Ausbildungszulagen)

Zuschlag für Familienzulagen (Kinder- und Ausbildungszulagen) ALE SECO-TC AVIG-Praxis ALE/C80-C82 Zuschlag für Familienzulagen (Kinder- und Ausbildungszulagen) Art. 22 Abs. 1 AVIG; Art. 34 AVIV Anspruch auf Familienzulagen (Kinder- und Ausbildungszulagen) C80 Zum

Mehr

Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (Prämienverbilligungsverordnung, PVV)

Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (Prämienverbilligungsverordnung, PVV) 6. Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (Prämienverbilligungsverordnung, PVV) Vom. November 00 (Stand. Januar 05) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt

Mehr