BPD BauO BTA GK 1 GK 2 GK 3 GK 4 GK 5 Nr. Art des Bauteils und Lage des Dämmstoffes Seite

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1 HAMBURG Gebäudeklassen BPD BauO BTA GK 1 GK 2 GK 3 GK 4 GK 5 Nr. Art des Bauteils und Lage des Dämmstoffes Seite 1. Wände 1.1 Tragende und aussteifende Wände und Stützen 25 8, Anh. A Tragende Wände allgemein ohne FW FH FH HFH FB innenseitig B2 B2 B2 B2 B außenseitig B2 B2 a) B2 a) B1 1) B1 1) im Inneren d. Wand B2 B2 B2 B2 b) B Tragende Wände im KG FH FH FB FB FB innenseitig B2 B2 B2 B2 B außenseitig B2 B2 a) B2 a) B1 1) B1 1) im Inneren d. Wand B2 B2 B2 B2 B Tragende Wände im obersten DG 22, Anh. A ohne FW ohne FW ohne FW ohne FW ohne FW innenseitig B2 B2 B2 B2 B außenseitig B2 B2 a) B2 a) B1 1) B1 1) im Inneren d.wand B2 B2 B2 B2 B Nichttragende Außenwände , Anh.A ohne FW ohne FW ohne FW A,FH A,FH innenseitig B2 B2 B2 B2 B außenseitig B2 B2 a) B2 a) B1 1) B1 1) im Inneren d. Wand B2 B2 a) B2 a) B2 a)c) B2 a)c) 1.3. Trennwände 28+Anl. Copyright Juni Nachdruck auch auszugsweise nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des IVH. Seite 1 von 6

2 Trennwände allgemein (v.nutzungseinheiten) 27 11, Anh. A FH 2) FH 2) FH HFH FB auf der Wand B2 B2 B2 B2 B im Inneren d. Wand B2 B2 B2 B2 b) B Trennwände im KG (von Aufenhaltsräumen) FH 2) FH 2) FB FB FB auf der Wand B2 B2 B2 B2 B im Inneren d. Wand B2 B2 B2 B2 B Trennwände von Räumen mit Expl.- od. erhöhter Brandgefahr FB 2) FB 2) FB FB FB auf der Wand B2 d) B2 d) B2 d) B2 d) B2 d) im Inneren d. Wand B2 B2 B2 B2 B Nichttragende Innenwände (außer solchen nach Nr. 1.3.) ohne FW auf der Wand B2 B2 B2 B2 B im Inneren d. Wand B2 B2 B2 B2 B Brandwände (Gebäudeabschlusswände) bis 21 HFH 3)g) HFH 3)g) HFH 3)g) HFH-M 3)g) BW g) innenseitig (Gebäudeabschlusswand) B2 B2 B2 B2 B auf der Wand (innere BW) B2 B2 B2 B2 B im Inneren d. Wand B2 3)5)6) B2 3)5)6) B2 3)5)6) B2 6) A außenseitig (Gebäudeabschlusswand) B2 5)6) B2 5)6)e) B2 5)6)e) B1 1) B1 1) 1.6. Wände notwendiger Treppenräume ,Anh.A Treppenraumwände als Innenwände FH HFH-M Bauart BW auf der Wand im Treppenraum A A A auf der Wand der dem Treppenraum abgewandten Seite 7) 7) B2 B2 B im Inneren d. Wand B2 B2 6)8) A Treppenraumwände als Außenwände FH 9.) HFH-M 9.) Bauart BW 9.) auf der Wand im Treppenraum A A A auf der Wand der dem Treppenraum abgewandten Seite (Außenseite) B2 a) B1 1) B1 1) Copyright Juni Nachdruck auch auszugsweise nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des IVH. Seite 2 von 6

3 im Inneren d. Wand B2 8) A 6)8) A 1.7. Wände notwendiger Flure und offener Gänge FH 11) FH 11) FH 11) auf der Wand im Flur / Gang A A A auf der dem Flur / Gang abgewandten Seite 10) 10) B2 B2 B im Inneren der Wand B2 8) B2 8) B2 8) 2. Decken ,Anh.A 2.1. Decken im obersten DG ohne FW ohne FW ohne FW ohne FW ohne FW auf der Decke B2 B2 B2 B2 B unter der Decke B2 B2 B2 B2 B im Inneren der Decke B2 B2 B2 B2 B Decken in oberirdischen Geschossen ohne FW FH FH HFH FB auf der Decke B2 B2 12) B2 12) B2 12) B unter der Decke B2 B2 B2 B2 B im Inneren der Decke B2 B2 12) B2 12) A 6) B Decken in Kellergeschossen FH FH FB FB FB auf der Decke B2 12) B2 12) B2 B2 B unter der Decke B2 B2 B2 B2 B im Inneren der Decke B2 12) B2 12) B2 B2 B Decken unter u. über Räumen mit FB 13) FB 13) FB FB FB Explosions- oder erhöhter Brandgefahr auf der Decke (über dem Raum) B2 B2 B2 B2 B unter der Decke (im Raum) B2 d) B2 d) B2 d) B2 d) B2 d) im Inneren der Decke B2 B2 B2 B2 B2 3. Dächer (Bedachungen) ,Anh.A "harte Bedachung" f) 3.1. oberhalb der Dachdichtung B2 14)15) B2 14)15) B2 14)15) B2 15) B2 15) Copyright Juni Nachdruck auch auszugsweise nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des IVH. Seite 3 von 6

4 3.2. unmittelbar unter der Dachdichtung B2 14) B2 14) B2 14) B2 B auf, in und unter der Dachkonstruktion B2 B2 B2 B2 B2 Farbkasten gelb : Verwendung von Hartschaumdämmstoffen der Baustoffklassen B1 und B2, ggf. mit Einschränkungen, zulässig Farbkasten weiß : Verwendung von Hartschaumdämmstoffen nicht zulässig ohne FW : ohne Feuerwiderstandsanforderungen FH : feuerhemmend (F30 - B ) HFH : hochfeuerhemmend ( F60 ) FB : feuerbeständig ( F90 - AB ) BW : Brandwand M : zusätzl. mechan. Beanspruchung aufnehmbar Index Unterkonstruktionen aus normalentflammbaren Baustoffen sind zulässig, wenn die Brandausbreitung ausreichend lang begrenzt ist. Bei Wohngebäuden ( GK 1 und GK 2 ) bestehen keine Anforderungen. Als Gebäudeabschlusswand von innen nach außen feuerhemmend (tragende und aussteifende Teile ) und von außen nach innen feuerbeständig zulässig ( 28, Abs.3 HBauO ), die äußere Beplankung und die Dämmstoffe müssen dabei aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Sonst ist eine hochfeuerhemmende Ausführung ( F 60 ) erforderlich. Als hochfeuerhemmende Wand mit aufnehmbarer zusätzlicher mechanischer Beanspruchung ( F60-M ) zulässig (s. 28 Abs.3 HBauO ). Als Gebäudeabschlusswände nach Fußnote 3 Satz 1 sind nur nichtbrennbare Dämmstoffe einsetzbar. Bei hochfeuerhemmender Ausbildung F60-AB ist die Verwendung brennbarer Dämmstoffe möglich. Copyright Juni Nachdruck auch auszugsweise nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des IVH. Seite 4 von 6

5 Notwendige Treppen sind ohne eigenen Treppenraum zulässig. Wände aus brennbaren Baustoffen müssen eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben. Die Ausbildung ist ohne die gen. Anforderungen zulässig, wenn die Außenwände der Treppenräume aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und durch andere an diese Außenwände anschließenden Gebäudeteile im Brandfall nicht gefährdet werden können. In Wohngebäuden der GK 1 u. GK 2 und in sonstigen Gebäuden der GK 1 u. GK 2 mit Ausnahme der Kellergeschosse (KG) sind keine notwendigen Flure erforderlich; in KG ist eine feuerbeständige Ausführung der Flure erforderlich. In Kellergeschossen ist eine feuerbeständige Ausführung notwendig. Feuerwiderstandsfähige Holzbalkendecken müssen entweder auch von oben geprüft worden sein oder einen oberseitig entsprechenden Aufbau (u.a. Trittschalldämmung nichtbrennbar) aufweisen (s. Anlage zur BRLA Teil 1). Für Wohngebäude der GK 1 und GK 2 gelten diese Anforderungen nicht. Bei Gebäuden der GK 1 bis GK 3 sind Bedachungen ohne den Nachweis der harten Bedachung zulässig, wenn bestimmte Bedingungen (Abstände u.a. ) eingehalten werden. (s. 30 HBauO ). Begrünte Bedachungen sind ohne Nachweis der harten Bedachung zulässig, wenn eine Brandentstehung bei einer Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen werden ( s. 30 Abs. 4 HBauO ). Index a b c d Eine Brandausbreitung auf und in den Bauteilen ist ausreichend lang zu begrenzen. Bei Bauteilen, deren tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen bestehen ( F60 BA ), dürfen nur nichtbrennbare Dämmstoffe verwendet werden. Bei feuerhemmender Ausführung ( F30, W30 ) sind B2 - Dämmstoffe zulässig. Oberflächen von Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr sollten aus nichtbrennbaren oder schwerentflammbaren Baustoffen bestehen. Copyright Juni Nachdruck auch auszugsweise nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des IVH. Seite 5 von 6

6 e f g Normalentflammbare Dämmstoffe sind außen auf der Wandoberfläche nur zulässig, wenn ausreichend lange die Brandausbreitung auf andere Gebäude oder Brandabschnitte verhindert wird ( 26 Abs. 1 HBauO ). Bedachungen müssen gegen eine Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme ausreichend lang widerstandsfähig sein (harte Bedachung). Die Verwendung von normalentflammbaren Dämmstoffen ist zulässig, wenn der Nachweis als harte Bedachung erbracht ist. Brennbare Außenwandbekleidungssysteme dürfen über Brandwände ( BW ) und Wände, die an Stelle von BW zulässig sind, nicht hinweggeführt werden; es ist eine mind. 1,0m breite Brandbarriere aus nichtbrennbaren Baustoffen anzuordnen. Copyright Juni Nachdruck auch auszugsweise nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des IVH. Seite 6 von 6

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