Beziehungen zwischen Leistungserbringern und Krankenkassen, insbesondere vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Versorgung

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1 Prof. Dr. Günther Schneider Mitglied des Präsidiums Beziehungen zwischen Leistungserbringern und Krankenkassen, insbesondere vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Versorgung Rechtsprechungsübersicht Berichtsjahr 2011 I. Vertragsarztrecht 1. Gemeinsamer Bundesausschuss BSG 6. Senat, Urteil vom , Az. B 6 KA 25/10 R 1. Zur Anfechtung einer aufsichtsrechtlichen Beanstandungsverfügung. 2. Zu den Regelungen der Arzneimittel-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) bzgl. der Zulässigkeit vertragsärztlicher Arzneimittelverordnungen. 3. Es besteht keine Verpflichtung des G-BA zur Freistellung von Arzneimitteln der anthroposophischen und der homöopathischen Therapierichtung. Zur Veröffentlichung vorgesehen in BSG und SozR 4 = GesR 2011, 687. BSG 6. Senat, Urteil vom , Az. B 6 KA 29/10 R 1. Es ist nicht zu beanstanden, dass der GBA in der Regel die Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Verordnung von Präparaten verneint, die eine fixe Kombination unterschiedlicher, möglicherweise gegensätzlich wirkender Wirkstoffe enthalten. Die gesetzliche Ermächtigung hierzu ergibt sich aus 92 Abs 1 Satz 1 Teilsätze 3 und 4 SGB V. In diese Bewertung darf der GBA auch homöopathische Arzneimittel einschließen, und zwar auch insoweit, als Verordnungen für Kinder bis zum 12. Lebensjahr und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen betroffen sind. Auch ein homöopathisches Arzneimittel mit fixer Wirkstoffkombination - wie das hier betroffene, von der Klägerin hergestellte Hustenmittel - darf der GBA in seine generelle Bewertung der (Un)wirtschaftlichkeit solcher Kombinationspräparate einbeziehen. 2. Die Hersteller homöopathischer Arzneimittel haben keinen Anspruch darauf, dass diese von den - für alle Arzneimittel ungeachtet ihrer Zuordnung zu den allopathischen, oder homöopathischen Medikamenten bestehenden - Verordnungseinschränkungen und -ausschlüssen freigestellt werden, soweit diese wirkstoffbezogen sind. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus dem Gebot, dass der spezifischen Wirkungsweise der besonderen Therapierichtungen Rechnung zu tragen ist. LSG Berlin-Brandenburg 7. Senat, Beschluss vom , Az. L 7 KA 79/10 KL ER 1. Die Heraufsetzung der Mindestmenge für die stationäre Versorgung Frühgeborener mit Geburtsgewicht unter Gramm von 14 auf 30 mit Wirkung vom erscheint nach derzeitigem Erkenntnisstand in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig. Deswegen und wegen des eindeutigen Ergebnisses einer Folgenabwägung ist die Neuregelung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug zu setzen. 2. Das Sozialgerichtsgesetz sieht zwar eine Zuständigkeit des Landessozialgerichts Berlin- Brandenburg für eine Normenkontrolle in Bezug auf Richtlinien und Entscheidungen des Gemeinsa

2 men Bundesausschusses vor, bietet dafür aber - anders als etwa 47 VwGO - kein hinreichendes prozessrechtliches Instrumentarium. KH 2011, 364 = ZMGR 2011, 92 = KHR 2010, 194. LSG Berlin-Brandenburg 7. Senat, Urteil vom , Az. L 7 KA 77/08 KL 1. Die Mindestmengenvereinbarung des Gemeinsamen Bundesausschusses in der Fassung des Beschlusses vom , zuletzt geändert durch Beschluss vom , ist nichtig, soweit sie in Anl. 1 Nr. 6 für Kniegelenk-Totalendoprothesen eine Mindestmenge von 50 pro Krankenhaus (Betriebsstätte) festlegt. 2. Mindestmengenregelungen sind vom Gemeinsamen Bundesausschuss allgemein zugänglich zu begründen. 3. Die erforderliche Gewissheit dafür, dass die Qualität des Behandlungsergebnisses "in besonderem Maße" von der Menge der erbrachten Leistungen abhängt, können nur belastbare wissenschaftliche Belege erbringen. Diese tatbestandliche Frage unterliegt der vollständigen gerichtlichen Kontrolle. SG Stuttgart 10. Kammer, Urteil vom , Az. S 10 KA 3669/09 1. Aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot folgt nicht, dass alle Arzneimittel, deren therapeutischer Nutzen nicht nachgewiesen ist, kraft Gesetzes von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen sind. 2. Für einen Ausschluss von der Verordnungsfähigkeit durch den Gemeinsamen Bundesausschuss nach 92 Abs. 1 SGB V ist die Benennung des Arzneimittels bzw. des Wirkstoffes erforderlich. Durch die Arzneimittelrichtlinie können nicht generell alle Arzneimittel, deren therapeutischer Nutzen nicht nachgewiesen ist, von der Verordnungsfähigkeit ausgeschlossen werden, ohne dass diese im Einzelnen benannt werden. 2. Schiedsamt BSG 6. Senat, Urteil vom , Az. B 6 KA 32/10 R 1. Zur Zuständigkeit des Bundesversicherungsamtes als Aufsichtsbehörde bei Beanstandung eines Schiedsspruchs. 2. Das Beanstandungsrecht erstreckt sich auch auf vertragsersetzenden Schiedsspruch eines Landesschiedsamts. Zur Veröffentlichung vorgesehen in BSG und SozR 4. Hessisches LSG 4. Senat, Urteil vom , Az. L 4 KA 14/09 KL Zur Rechtmäßigkeit eines Schiedsspruchs des Landesschiedsamtes Hessen vom zum Honorarvertrag der Vertragsärzte für das Jahr 2009 (hier: Punktwerterhöhung für bestimmte ambulante Operations- und Begleitleistungen; Ausdeckelung belegärztlicher Leistungen außerhalb des Kapitels 36 EBM; Festlegung der Leistungsmenge mit einer regionalen Honorarverteilungsquote als Multiplikator). Anhängig: BSG, Az: B 6 KA 21/11 R. LSG Niedersachsen-Bremen 3. Senat, Beschluss vom , Az. L 3 KA 104/10 B ER Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Schiedsspruch im Rahmen eines Vertrags zur hausarztzentrierten Versorgung ist nur statthaft, soweit sich der Antragsteller gegen seine Pflicht zum Vertragsabschluss wendet. Soweit er die Rechtmäßigkeit einzelner inhaltlicher Bestimmungen des Schiedsspruchs bestreitet, ist vorläufiger Rechtsschutz durch einstweilige Anordnung nach 86b Abs. 2 SGG zu gewähren. LSG Berlin-Brandenburg 7. Senat, Urteil vom , Az. L 7 KA 86/08 1. Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes dürfen in einem Honorarstreit zwischen Vertragsarzt und Kassenärztlicher Vereinigung Regelungen zur Honorarverteilung, die von einem Schiedsamt getroffen wurden, auf Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht überprüft werden

3 2. Bei der Vergütung vertragsärztlicher Leistungen (hier: probatorische psychotherapeutische Sitzungen) nach Mindestpunktwerten müssen in die hierbei erforderliche Gesamtbetrachtung die Punktwerte aus Primär- und Ersatzkassenbereich einfließen. 3. Kollektivverträge BSG 6. Senat, Urteil vom , Az. B 6 KA 9/10 R 1. Richtgrößen für Ausgabevolumina konnten für die Zeit ab dem noch im Mai 2002 und damit innerhalb der für die Festsetzung des Schiedsamts geltenden Frist vereinbart werden. 2. Die Bekanntgabe solcher Richtgrößen durch Rundschreiben der KV genügt den Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips. 3. Die vom Gesetzgeber angeordnete zeitlich begrenzte Rückwirkung der für 2002 maßgeblichen Richtgrößen ist ausnahmsweise zulässig. Zur Veröffentlichung vorgesehen in SozR 4. LSG Nordrhein-Westfalen 11. Senat, Urteil vom , Az. L 11 KA 38/09 1. Allein den Gesamtvertragspartnern steht das Recht zu, den Leistungsumfang abschließend zu regeln. 2. Nur diesen ist aufgegeben, in Vereinbarungen die Maßstäbe zur Prüfung der Berücksichtigung von Praxisbesonderheiten zu bestimmen. LSG Niedersachsen-Bremen 3. Senat, Beschluss vom , Az. L 3 KA 9/11 B ER 1. Die Vorgaben in 84 Abs. 6 Satz 2 SGB V, wonach die Richtgrößen nach altersgemäß gegliederten Patientengruppen und darüber hinaus auch nach Krankheitsarten bestimmt werden sollen, setzen verbindliches Recht, von denen die Parteien der Richtgrößenvereinbarungen nur in atypischen Fällen abweichen dürfen. 2. Im Jahr 2003 musste diese Vorschrift noch nicht angewendet werden, weil 296 Abs. 3 SGB V in der seinerzeit geltenden Fassung eine Übermittlung solcherart gegliederter Verordnungsdaten noch nicht ermöglichte. SG Marburg 12. Kammer, Urteil vom , Az. S 12 KA 142/11 Maßgeblich sind die Richtgrößen des Vorjahres, wenn ein Ausnahmefall für die rückwirkende Geltung nicht ersichtlich ist. Sind nachträglich vereinbarte Richtgrößen (hier: für 2006) für den Vertragsarzt günstiger, sind diese maßgeblich. 4. Vergütungssystem a) EBM SG Berlin 83. Kammer, Urteil vom , Az. S 83 KA 395/10 WA 1. Der Zweck des Zurückbehaltungsrechts nach 18 Abs. 7a Satz 1 BMV-Ä bzw. 21 Abs. 7a Satz 1 EKV-Ä liegt ausschließlich in der Sicherung eines Schadensersatzanspruchs der Krankenkassen gegenüber dem als Einzugsstelle fungierenden Vertragsarzt (bzw. hier: Krankenhausträger). 2. Zu den Auswirkungen und dem Umfang der aufschiebenden Wirkung der Klage einer der Trägerorganisationen gegen einen Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses im Hinblick auf den auf den Beschluss gestützten Honoraranspruch der vertragsärztlichen Leistungserbringer (hier: Vergütung der Erste-Hilfe-Stellen der Krankenhäuser auf Grundlage des Beschlusses des Erweiterten Bewertungsausschusses vom ). SG Marburg 12. Kammer, Urteil vom , Az. S 12 KA 919/10 1. Der Beschluss des erweiterten Bewertungsausschusses in seiner 7. Sitzung am 27. und Teil F delegiert die Regelung bzgl. der Fallzahlbestimmung für das Regelleistungsvolumen - 3 -

4 nach Umwandlung der Kooperationsform an die HVV-Vertragsparteien. Fehlt eine Regelung in einem Honorarverteilungsvertrag (HVV), so kann sie nicht durch einen Vorstandsbeschluss ersetzt werden. 2. Ein HVV muss für die Quartale ab I/09 für unterdurchschnittlich abrechnende Praxen eine Regelung vorsehen, die ihnen ein regelleistungskonformes Wachstum innerhalb von fünf Jahren auf den Durchschnitt der Fachgruppe ermöglicht. b) Gesamtvergütung Bayerisches LSG 12. Senat, Beschluss vom , Az. L 12 KA 123/10 B ER Zum Recht einer Krankenkasse auf einseitige Herabsetzung der aufgrund eines Selektivvertrags nach 73b Abs. 4 SGB V geschuldeten Gesamtvergütung unter Berufung auf eine sog Meistbegünstigungsklausel, welche eine Anpassung von Vergütungsbestandteilen für den Fall vorsieht, dass einer konkurrierenden Krankenkasse selektivvertraglich ein niedrigerer Fallwert eingeräumt wird. Breith 2011, 281. c) Vergütungsverteilung - HVM - "Verteilungsgerechtigkeit" BSG 6. Senat, Urteil vom , Az. B 6 KA 6/10 R Bei der Aufteilung der Gesamtvergütungsanteile auf einzelne Arztgruppen sind die tatsächlichen Vergütungsanteile dieser Gruppen zugrunde zu legen. Eine Berücksichtigung der angeforderten Punktzahlen kommt nur ausnahmsweise in Betracht und erfordert eine nachvollziehbare Begründung, warum dies zur Erreichung bestimmter legitimer Steuerungszwecke geboten ist. Zur Veröffentlichung vorgesehen in SozR 4. BSG 6. Senat, Urteil vom , Az. B 6 KA 17/10 R Zu den Voraussetzungen bei Anpassungen an Regelleistungsvolumen. Zur Veröffentlichung vorgesehen in SozR 4. BSG 6. Senat, Urteil vom , Az. B 6 KA 20/10 R 1. Die Beiladung der Krankenkassenverbände ist im Rahmen von Vergütungsstreitigkeiten nicht notwendig. 2. Der Vorstand einer Kassenärztlichen Vereinigung kann im Rahmen der Honorarverteilung zu konkretisierenden Regelungen und Einzelfallentscheidungen, insbesondere zur Beurteilung der Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Freistellung von Obergrenzen, ermächtigt werden. 3. Ein besonderer Versorgungsbedarf liegt vor, wenn eine im Leistungsangebot der Praxis zum Ausdruck kommende Spezialisierung und eine von der Typik der Arztgruppe abweichende Praxisausrichtung vorliegen, die messbaren Einfluss auf den Anteil der im Spezialisierungsbereich abgerechneten Punkte im Verhältnis zur Gesamtpunktzahl haben. BSG 6. Senat, Urteil vom , Az. B 6 KA 22/10 R Zur Anwendung jahresbezogener Kontingentgrenzen im Rahmen des HVM auch bei Änderung der personellen Zusammensetzung einer Gemeinschaftspraxis im Laufe des Jahres. Zur Veröffentlichung vorgesehen SozR 4. BSG 6. Senat, Urteil vom , B 6 KA 3/11 R und andere. 1. Individualbudgets stellen kein Steuerungsinstrument dar, das den gesetzlich vorgegebenen Regelleistungsvolumen in seinen Auswirkungen vergleichbar ist. Strukturell vergleichbare Auswirkungen können nur bei Honorarbegrenzungsregelungen in Betracht kommen, denen zumindest auch auf den Arztgruppendurchschnitt bezogene Leistungsmengen bzw. Mengenbegrenzungen zugrunde liegen. 2 Würde die vom Bewertungsausschuss beschlossene Übergangsregelung in dem Sinne ausgelegt, dass auch reine Individualbudgets fortgeführt werden durften, hätte dies eine weitgehende Suspendierung der zwingenden gesetzlichen Vorgaben zur Folge, zu der auch der Bewertungsausschuss ungeachtet des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums nicht berechtigt war

5 Schleswig-Holsteinisches LSG 4. Senat, Urteil vom , Az. L 4 KA 11/10 Unter Berücksichtigung der Zielsetzung der vom Bewertungsausschuss geschaffenen Übergangsvorschrift ist davon auszugehen, dass eine Kassenärztliche Vereinigung mit der im Wesentlichen unveränderten Fortführung einer Honorarbegrenzung nach Individualbudgets im Quartal II/2005 ein Steuerungsinstrument im Rahmen des Honorarverteilungsvertrages angewandt hat, das in seinen Auswirkungen mit den in 85 Abs. 4 Satz 6 bis 8 SGB V vorgesehenen Regelleistungsvolumina vergleichbar ist und das deshalb nicht gegen die Vorgaben aus dem - seinerseits rechtmäßigen -Beschluss des Bewertungsausschusses vom verstößt. Anhängig: BSG, Az: B 6 KA 26/11 R. Sächsisches LSG 1. Senat, Urteil vom , Az. L 1 KA 28/09 Die Regelungen eines Honorarverteilungsmaßstabes einer Kassenärztlichen Vereinigung über die Leistungssteuerung auf der Grundlage von Regelleistungsvolumen verstoßen gegen höherrangiges Recht, wenn sie trotz eines vorgesehenen festen Punktwerts nicht genügend Elemente einer arztgruppeneinheitlichen Festlegung enthalten. Sächsisches LSG 1. Senat, Urteil vom , Az. L 1 KA 30/09 1. Eine Honorarverteilungsregelung in einem ab geltenden Honorarverteilungsvertrag, die zwar feste Punktwerte, aber Individualbudgets vorsieht, entspricht weder den gesetzlichen Vorgaben über Regelleistungsvolumen noch den Anforderungen der vom Bewertungsausschuss in Teil III Nr. 2.2 seines Beschlusses vom geschaffenen Öffnungsklausel. 2. Die Bewertung der nach dem Praxiskostenmodell Neurologie kalkulierten Gebührenordnungspositionen im Kap. 16 des ab geltenden Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für vertragsärztliche Leistungen war jedenfalls bis zum Quartal IV/2005 mit höherrangigem Recht vereinbar. Anhängig: BSG, Az: B 6 KA 24/11 R LSG Berlin-Brandenburg 7. Senat, Urteil vom , Az. L 7 KA 154/07 1. Bei Neufestsetzung eines Individualbudgets hat die Kassenärztliche Vereinigung sich - wie auch bei erstmaliger Bemessung des Individualbudgets - grundsätzlich an Jahreszeiträumen zu orientieren, denn nur sie bieten die Gewähr der Repräsentativität und lassen quartalsbedingte Schwankungen unberücksichtigt. 2. Beim Auseinandergehen einer Gemeinschaftspraxis ist es zur Ermittlung des Individualbudgets sachgerecht, die Fallzahlen einer dann bestehenden Einzelpraxis in den ersten vier Quartalen unmittelbar nach Auflösung der Gemeinschaftspraxis mit den Fallzahlen der letzten vier Quartale vor der Auflösung der Gemeinschaftspraxis ins Verhältnis zu setzen. So wird am ehesten abgebildet, welcher Anteil der Fallzahlen einem Arzt bei Berechnung des Individualbudgets für seine Einzelpraxis zusteht. Schleswig-Holsteinisches LSG 4. Senat, Urteil vom , Az. L 4 KA 2/09 Die Regelung eines Honorarverteilungsmaßstabes, die einen pauschalen Punktwertabzug in Höhe von 10 % bei vertragsärztlichen Leistungen für ermächtigte Krankenhausärzte gegenüber niedergelassenen Ärzten vorsieht, verstößt nicht gegen den Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit und das Gebot der leistungsproportionalen Verteilung. LSG Hamburg 1. Senat, Urteil vom , Az. L 1 KA 2/08 Regelungen in einem Honorarverteilungsmaßstab, mit denen honorarverteilungsrelevante Fallzahlsteigerungen durch Mehrfacheinlesungen von Versichertenkarten in einer Praxisgemeinschaft innerhalb eines Quartals dadurch verhindert werden sollen, dass bei Überschreiten einer pauschalierten Toleranzgrenze für Patientenüberschneidungen eine Fallzahlreduzierung Platz greift, sind rechtmäßig. SG Marburg 12. Kammer, Urteil vom , Az. S 12 KA 904/09 Die Rückführung der bis Ende 2005 angesammelten Beiträge zur Erweiterten Honorarverteilung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen hat an das einzelne Mitglied einer - inzwischen aufgelösten - Gemeinschaftspraxis zu erfolgen

6 SG Marburg 12. Kammer, Urteil vom , Az. S 12 KA 403/11 1. Nach den Grundsätzen der Erweiterten Honorarverteilung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH) in der ab Mai 2010 gültigen Fassung ist ein Antrag auch dann erforderlich, wenn die Teilnahme bei Fortführung der Praxis und Erreichen des 65. Lebensjahres begehrt wird. Eine rückwirkende Bewilligung ist nicht möglich. Es besteht auch keine gezielte Beratungspflicht der KVH. 2. Schreibt die Satzung einer Kassenärztlichen Vereinigung vor, dass Veröffentlichungen u.a. durch Rundschreiben zu erfolgen haben, so kann dies auch per an alle Mitglieder geschehen. d) Sachlich-rechnerische Berichtigung BSG 6. Senat, Beschluss vom , Az. B 6 KA 37/11 B Die lediglich auf übergangsrechtlichen Vorschriften beruhende Verkehrsfähigkeit von Arzneimitteln, die keine Prüfung nach den Maßstäben des Arzneimittelgesetzes durchlaufen haben, führt nicht ohne Weiteres zur Verordnungsfähigkeit zu Lasten der Krankenkassen. LSG Berlin-Brandenburg 7. Senat, Beschluss vom , Az. L 7 KA 13/11 B ER 1. Die sachlich-rechnerische Richtigstellung eines Honorarbescheides erfordert, dass die KV dem Arzt für jedes Quartal, für das sie das Honorar richtig stellen will, zumindest eine unrichtige Abrechnung in der Abrechnungs-Sammelerklärung nachweist. 2. Der Nachweis setzt grundsätzlich voraus, dass die Antragsgegnerin die von ihr ermittelte, fehlerhafte Abrechnung nach Leistungsart und Abrechnungsziffer bezeichnet und zusammen mit den gegebenenfalls erforderlichen Beweismitteln und Tatsachen, aus denen sich ein Verschulden des betroffenen Arztes ergibt, in den Honorarberichtigungsbescheid aufnimmt. 3. Zum Recht einer KV auf Einsichtnahme in staatsanwaltliche Ermittlungsakten. LSG Berlin-Brandenburg 7. Senat, Urteil vom , Az. L 7 KA 114/07 Zur Auslegung von EBM-Ä-Regelungen bei sachlich-rechnerischer Richtigstellung der Honorarabrechnung (hier: Nr. 108, Nr. 105/106 und 107). e) Abrechnungsgenehmigungen und Abrechnungsfragen BSG 6. Senat, Urteil vom , Az. B 6 KA 2/10 R Zur Zulassung eines Vertragsarztes für mehrere Fachgebiete und zur Abrechnung des jeweiligen Ordinationskomplexes. Zur Veröffentlichung vorgesehen in SozR 4. BSG 6. Senat, Urteil vom , Az. B 6 KA 31/10 R 1. Der Abrechnungsausschluss für Ärzte, die an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen, gilt auch in einer fachübergreifenden oder versorgungsbereichsübergreifenden Gemeinschaftspraxis, also auch für die klagende Gemeinschaftspraxis aus haus- und fachärztlich tätigen Internisten. Auch hier bleiben die Ärzte an die Grenzen ihres Fachgebiets gebunden und auf die Erbringung von Leistungen ihres Versorgungsbereichs beschränkt. 2. Die Trennung der Versorgungsbereiche muss auch in einer Gemeinschaftspraxis beachtet werden; auch insoweit richtet sich der Umfang der vom einzelnen Arzt zu erbringenden Leistungen nicht allein nach dessen fachlichem Können oder seiner berufsrechtlichen Berechtigung, sondern auch und vorrangig nach den Regeln der vertragsärztlichen Versorgung. Ein an der hausärztlichen Versorgung teilnehmender Internist darf daher keine Magenspiegelungen bei seinen gesetzlich versicherten Patienten durchführen. LSG Niedersachsen-Bremen 3. Senat, Urteil vom , Az. L 3 KA 73/07 Die EBM-Ziffer 1794 (Urethradruckprofilmessung) kann nicht für jede Einzelmessung, sondern nur für die Gesamtheit der Messungen abgerechnet werden, die das Urethradruckprofil ergeben

7 Hessisches LSG 4. Senat, Urteil vom , Az. L 4 KA 49/09 Streitige Höhe des Honorars für Laborleistungen in den Quartalen III/99 bis IV/01, III/03 und IV/03 vor dem Hintergrund der Frage, ob die Laborgrundpauschale nach Ziffer 3454 oder nach 3456 EBM-Ä zu vergüten ist. LSG Berlin-Brandenburg 7. Senat, Urteil vom , Az. L 7 KA 6/07 1. Die erhöhte Vergütung von Leistungen, die ein Berliner Anästhesist aufgrund einer Abrechnungsgenehmigung im Rahmen des so genannten Strukturvertrags ambulantes Operieren erbringt, ist ausgeschlossen, wenn nicht auch der Operateur an diesem Vertrag teilnimmt. 2. Ein Anästhesist durfte die Leistungen nach den GO-Nrn. 17 und 18 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs allenfalls dann abrechnen, wenn er in jedem Einzelfall dargelegt hat, aus welchen Gründen die Beratung und Erörterung durch den diagnostizierenden Arzt oder durch den Operateur nicht durchgeführt wurde oder nicht ausreichend war. SG Marburg 12. Kammer, Urteil vom , Az. S 12 KA 834/08, S 12 KA 176/08 Eine rückwirkende Erteilung einer Laborgenehmigung (hier: Nr EBM-Ä 2005) führt nicht per se dazu, dass ab dem Zeitpunkt der Rückwirkung die Abrechnung zwingend korrigiert werden muss. Die Rückwirkung geht ins Leere, da zum Zeitpunkt der Leistungserbringung (hier: Quartale III/05 und I/06) die - erforderliche - Genehmigung vorliegen muss. Es muss vor der Erbringung einer vertragsärztlichen Leistung feststehen, ob der Behandler zur Erbringung der Leistung berechtigt ist. Im Nachhinein ergehende Änderungen sind ohne Auswirkung auf das frühere Leistungsgeschehen. SG Stuttgart 10. Kammer, Urteil vom , Az. S 10 KA 418/10 1. Für Krankenhäuser sind die Zusatzpauschalen für die Vorhaltung der Besuchsbereitschaft bei Notfallbehandlungen nach den Gebührennummern 01211, 01215, und des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (in der Fassung des Jahres 2008) nur berechnungsfähig, wenn im Zeitpunkt der Leistungserbringung eine Feststellung der Besuchsbereitschaft durch die Kassenärztliche Vereinigung vorlag. Krankenhäuser werden hierdurch nicht unsachgemäß gegenüber Vertragsärzten benachteiligt. 2. Der Bewertungsausschuss darf zwischen der Erbringung von Notfallbehandlungen mit und ohne genereller Besuchsbereitschaft unterscheiden und die Notfallbehandlung mit Besuchsbereitschaft höher vergüten. f) Vergütungsanspruch des Vertragsarztes BSG 6. Senat, Urteil vom , Az. B 6 KA 14/10 R Die Kassenärztliche Vereinigung kann einen ihr gegen einen Vertragsarzt zustehenden Rückforderungsanspruch wegen Honorarberichtigungen aus zurückliegenden Quartalen nicht gegen laufende Honoraransprüche aufrechnen, wenn die Vorlage der Quartalsabrechnung, mit der der Honoraranspruch dem Grunde nach entsteht, erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt ist. Zur Veröffentlichung vorgesehen in SozR 4 = GesR 2011, 619. BSG 6. Senat, Beschluss vom , Az. B 6 KA 1/11 B Bei missbräuchlicher Nutzung der Kooperationsform der Praxisgemeinschaft i.s.d. 33 Abs. 1 Ärzte- ZV bzw. Zahnärzte-ZV i.d.f. bis können Honorarbescheide durch die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen korrigiert werden. Ein derartiger Formenmissbrauch liegt vor, wenn Ärzte und Zahnärzte ihre Zusammenarbeit im Innen- und Außenverhältnis so gestalten, wie dies für eine Gemeinschaftspraxis (heute: Berufsausübungsgemeinschaft) typisch ist. BSG 6. Senat, Urteil vom , Az. B 6 KA 24/10 R Keine Berechtigung zur Aufrechnung von überhöhten Abschlagszahlungen gegen Honorarforderungen, die nach Insolvenzeröffnung erarbeitet worden sind. Zur Veröffentlichung vorgesehen in SozR 4 = ZIP 2011,

8 BSG 6. Senat, Urteil vom , Az. B 6 KA 2/11 R Die Erhebung des Verwaltungskostenbeitrags ist auch bei Sachkostenerstattungen im Rahmen von Dialysen rechtmäßig. Zur Veröffentlichung vorgesehen in SozR 4. SG Marburg 12. Kammer, Urteil vom , Az. S 12 KA 276/10 1. Abrechnungsregelungen einer Kassenärztlichen Vereinigung können auch in einer Satzung jedenfalls dann geregelt werden, soweit der Honorarverteilungsvertrag keine abweichende Regelung trifft. 2. Die Erhebung einer Abrechnungsgebühr in Höhe von 50 EUR für jeden verspäteten Tag ist auch nicht unverhältnismäßig. SG Marburg 12. Kammer, Urteil vom , Az. S 12 KA 173/10 Ein Vertragsarzt ist für die korrekte und vollständige Abrechnung verantwortlich, dies gilt auch für e- ventuelle Korrekturen. Reicht er eine korrigierte Abrechnung mit einer für die Kassenärztliche Vereinigung nicht lesbaren Abrechnungsdiskette ein, so bleibt die Nachweispflicht bei ihm. SG Marburg 12. Kammer, Urteil vom , Az. S 12 KA 288/10 Die Aufteilung des Leistungsumfangs zwischen den Ärzten innerhalb einer Gemeinschaftspraxis, von der der Zulassungsausschuss bei Festsetzung der Punktzahlobergrenze für ein Job-Sharing- Verhältnis ausgegangen ist, gilt auch für die Berechnung der Honoraranforderung in den aktuellen Job-Sharing-Quartalen; es kann keine neue Quotelung vorgenommen werden, da nach dem Regelwerk der Bedarfsplanungs-Richtlinie der kein Job-Sharing-Verhältnis eingehende Partner einer Gemeinschaftspraxis von dem Job-Sharing-Verhältnis unberührt bleiben soll. 5. Wirtschaftlichkeitsprüfung BSG 6. Senat Urteil vom , Az. B 6 KA 5/10 R 1. Zur Auslegung des Klageantrags ist auch das Revisionsgericht berufen, ohne dabei an die durch das Tatsachengericht vorgenommene Auslegung gebunden zu sein. 2. Die Beiladung einer Gemeinschaftspraxis als eigenständige Rechtsperson ersetzt nicht die Beiladung eines einzelnen Mitglieds, soweit es um dessen persönliche Haftung geht. 3. Eine Regressfestsetzung wegen unzulässiger Verordnung von Arzneimitteln kommt sowohl gegen eine Gemeinschaftspraxis als auch gegen deren Mitglieder in Betracht. BSG 6. Senat, Urteil vom , Az. B 6 KA 13/10 R Zum Ausschluss eines Vorverfahrens vor dem Beschwerdeausschuss. Zur Veröffentlichung vorgesehen in BSG und SozR 4. BSG 6. Senat, Urteil vom , Az. B 6 KA 16/10 R 1. Zur Kompetenz der Prüfgremien zur Feststellung sonstiger Schäden bei unzulässigen Verordnungen von Leistungen. 2. Das Versäumnis einer Antragsfrist steht der Sachentscheidung bei Feststellung eines sonstigen Schadens nicht entgegen. Zur Veröffentlichung vorgesehen in SozR 4. BSG 6. Senat, Urteil vom , Az. B 6 KA 38/10 R Zur Verpflichtung der Prüfgremien zur Aufklärung der Wirtschaftlichkeit der Behandlungs- oder Verordnungsweise mit allen geeigneten und zulässigen Beweismitteln. Zur Veröffentlichung vorgesehen in SozR 4. LSG Niedersachsen-Bremen 3. Senat, Beschluss vom , Az L 3 KA 100/10 B ER 1. Zur aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Richtgrößenregress im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung

9 2. Datenfehler sind bei einer Richtgrößenprüfung schon vor den Prüfgremien im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. LSG Hamburg 1. Senat, Urteil vom , Az. L 1 KA 21/07 1. Verfügt ein Arzneimittel auf Grund von Übergangs- oder Verfahrensrecht über einen arzneimittelrechtlichen Zulassungsstatus, folgt hieraus noch nicht automatisch die krankenversicherungsrechtliche Verordnungsfähigkeit. 2. Fehlt die Verordnungsfähigkeit, ist Unwirtschaftlichkeit gegeben und dem Vertragsarzt eine unwirtschaftliche Verordnungsweise anzulasten. 3. Das Erfordernis vorgängiger Beratung stellt nur eine "Soll"-Vorgabe dar. LSG Nordrhein-Westfalen 11. Senat, Beschluss vom , Az. L 11 KA 121/10 B ER, L 11 KA 16/11 B ER Verordnungsregress gegen einen Vertragsarzt bei einem gegen ihn eröffneten Insolvenzverfahren. LSG Nordrhein-Westfalen 11. Senat, Beschluss vom , Az. L 11 KA 133/10 B ER, L 11 KA 17/11 B ER Zur Rechtmäßigkeit eines Regressbescheides nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragsarztes und zur Anwendbarkeit des Aufrechnungsverbots nach 96 Abs. 1 Nr. 4 InsO. Bayerisches LSG 12. Senat, Urteil vom Ein Arzneikostenregress wegen wirtschaftlicher Verordnungsweise ist bei der inhalativen Verabreichung von Proleukin rechtmäßig, da die Voraussetzungen für einen "off-label-use" zu Lasten der GKV gemäß der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG nicht vorliegen. LSG Berlin-Brandenburg 7. Senat, Urteil vom , Az. L 7 KA 157/07 Zur Wirtschaftlichkeitsprüfung bei einem Zahnarzt (Prüfung in besonderen Fällen; Verstoß gegen Behandlungsrichtlinien; Parodontosebehandlung; Mitwirkungsobliegenheit im Prüfverfahren). LSG Berlin-Brandenburg 7. Senat, Urteil vom , Az. L 7 KA 53/08 1. Ein Verwaltungsakt einer Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung, der Regelungen aus den Bereichen Zulassung, sachlich-rechnerische Richtigstellung, Schadensersatz und Wirtschaftlichkeitsprüfung in sich vereint, ist nichtig. 2. Ein Verwaltungsakt einer Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung ist auch dann nichtig, wenn er nicht zu erkennen gibt, in welchem Umfang ein "Honorarberichtigungsbetrag" auf einer sachlichrechnerischen Richtigstellung, auf einer Wirtschaftlichkeitsprüfung oder auf Schadensersatzansprüchen beruht und auf welches der betroffenen 15 Quartale welcher Teilbetrag entfällt. 3. Überträgt eine Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung einem Ausschuss Verwaltungsaufgaben, durch die in (Grund-)Rechte der Mitglieder eingegriffen wird, bedarf es hierzu einer Satzungsregelung, aus der der Umfang der Eingriffsermächtigung klar zu erkennen ist. LSG Rheinland-Pfalz 5. Senat, Urteil vom , Az. L 5 KA 7/11 Die vierjährige Ablauffrist für Wirtschaftlichkeitsprüfungen im Vertragsarztrecht wird trotz der Entbehrlichkeit eines Prüfantrages durch einen solchen gehemmt, wenn dem Vertragsarzt die Einleitung des Prüfverfahrens bekannt gegeben wird. LSG Berlin-Brandenburg 7. Senat, Beschluss vom , Az. L 7 KA 16/08 1. Im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung obliegt es dem Vertragsarzt, im Verfahren vor den sachkundig besetzten Prüfungsgremien seine vertragsärztliche Tätigkeit betreffende Umstände in einer Form darzulegen, die den Schluss auf Praxisbesonderheiten oder zumindest gezielte Nachfragen erlauben. Erstmaliges Vorbringen im gerichtlichen Verfahren ist unbeachtlich. 2. Dies gilt auch, wenn die Prüfgremien bei der das Vorjahr betreffenden Prüfung Praxisbesonderheiten anerkannt haben, auf die sich der Vertragsarzt erstmals im gerichtlichen Verfahren beruft. Denn es - 9 -

10 gibt keinen Automatismus, Umstände, die bei der Prüfung des Vorjahres als Praxisbesonderheit anerkannt wurden, auch bei der Prüfung des Folgejahres als solche zu werten. SG Mainz 2. Kammer, Urteil vom , Az. S 2 KA 110/08 1. Für Verfahren auf Überprüfung der Wirtschaftlichkeit der Verordnungsweise von Heilmitteln ist auf die Wahrung einer vierjährigen Ausschlussfrist abzustellen. 2. Die Hemmung der vierjährigen Ausschlussfrist spielt regelmäßig nur im Verhältnis zu den von den Wirtschaftlichkeitsprüfungen betroffenen Ärzten und den Krankenkassen nicht aber im Verhältnis zu den mit der Wirtschaftlichkeitsprüfung befassten Prüfstellen eine gewichtige und rechtlich bedeutsame Rolle. Dabei stehen den Krankenkassen im Wesentlichen nur zwei rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung, um eine Hemmung der vierjährigen Ausschlussfrist zu erreichen. SG Marburg 12. Kammer, Urteil vom , Az. S 12 KA 831/10 1. Soweit die (zahn)ärztliche Dokumentationspflicht in erster Linie therapeutischen Zwecken dient, wird sie im Rahmen des Sachleistungsprinzips innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung erweitert und dient auch zum Nachweis einer wirtschaftlichen und ordnungsgemäßen Leistungserbringung. 2. Fehlt es an einer ausreichenden Dokumentation zum Nachweis einer der Behandlungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses entsprechenden Parodontosebehandlung, so kann die gesamte Behandlung wegen Unwirtschaftlichkeit abgesetzt werden. SG Berlin 71. Kammer, Urteil vom , Az. S 71 KA 152/10 1. Die Off-Label-Kriterien könnten nur dann eingeschränkt sein, wenn es sich um die Behandlung einer so seltenen Erkrankung handelt, dass eine systematische wissenschaftliche Erprobung der Phase III ausgeschlossen wäre. 2. Ein Vertragsarzt muss - um eine Verlagerung des Prüfungsverfahrens in das Klageverfahren zu verhindern - bereits im Verwaltungsverfahren grundsätzlich sämtliche Umstände vortragen, die für die Beurteilung des Falles von Bedeutung sind; erfüllt er diese Pflicht nicht, ist er mit seinen Einwänden im Klageverfahren präkludiert. 6. Zulassungsrecht a) Bedarfsplanung / Anordnung von Zulassungsbeschränkungen BSG 6. Senat, Urteil vom , Az. B 6 KA 1/10 R Wird der Zuschnitt der Arztgruppen in den Bedarfsplanungsrichtlinien geändert, gelten die für die Arztgruppen im bedarfsplanerischen Sinne angeordneten Zulassungsbeschränkungen ohne weiteren Umsetzungsakt auch für neu in die Arztgruppen einbezogene Untergruppen. Fundstellen Zur Veröffentlichung vorgesehen in SozR. BSG 6. Senat, Beschluss vom , Az. B 6 KA 4/11 B Im Rahmen der Bedarfsplanung sind Feststellungen eines Statistischen Landesamtes für die Berechnung der Einwohnerzahl maßgebend. Umfragen bei den Kommunen sind nicht zu berücksichtigen. Die Verfassungsbeschwerde blieb ohne Erfolg (BVerfG 1. Senat 2. Kammer, Beschluss vom BvR 2300/11). b) Zulassungserteilung BSG 6. Senat, Beschluss vom , Az. B 6 KA 44/10 B 1. Die Flexibilisierungsoptionen des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes vom (BGBl I 2006, 3439) ändern nichts an dem verfassungsrechtlich zulässigen Grundsatz, dass einem Arzt (nur) ein Vertragsarztsitz und (nur) ein voller Versorgungsauftrag zugeordnet ist. 2. Eine Vermehrung von Versorgungsaufträgen wäre insbesondere mit den Gesichtspunkten der Bedarfsplanung und vertragsärztlichen Honorarverteilung unvereinbar

11 BSG 6. Senat, Beschluss vom , Az. B 6 KA 49/10 B Die Wiederzulassung eines Vertrags(zahn)arztes nach vorangegangener Zulassungsentziehung wegen Verletzung vertrags(zahn)ärztlicher Pflichten setzt voraus, dass dieser die erforderliche Eignung wieder erlangt hat. Ein bloßer Zeitablauf im Sinne einer "Bewährungszeit" genügt hierzu nicht. SozR Nr. 1. BSG 6. Senat, Beschluss vom , Az. B 6 KA 18/11 B 1. Eine uneingeschränkte Approbation ist Voraussetzung für eine Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung. Ihr Wegfall rechtfertigt die Entziehung der Zulassung. 2. Eine Zulassung nur für die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit in Anwesenheit eines anderen Vertragsarztes, der in bestimmten Fällen hinzugezogen werden muss, kann nach 95 SGB V nicht erteilt werden. 3. Das Ruhen der Zulassung kann nach 95 Abs. 5 SGB V i.v.m. 26 Ärzte-ZV angeordnet werden, wenn der Vertragsarzt die Tätigkeit eine Zeit lang nicht ausüben kann. Voraussetzung ist aber, dass die Wiederaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit in angemessener Frist zu erwarten ist und dem Ruhen Gründe der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung nicht entgegenstehen. Was als angemessene Frist i.s.d. 95 Abs. 5 Satz1 SGB V anzusehen ist, kann nicht starr festgelegt werden, sondern beurteilt sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. GesR 2011, 682. LSG Rheinland-Pfalz 5. Senat, Urteil vom , Az. L 5 KA 4/11 95 Abs. 1 Satz 1 SGB V, wonach nur zugelassene Ärzte, Psychotherapeuten und Medizinische Versorgungszentren an der vertragsärztlichen bzw. -psychotherapeutischen Versorgung teilnehmen, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Eine erweiternde Auslegung ist nicht gerechtfertigt. SG Hannover 65. Kammer, Beschluss vom , Az. S 65 KA 775/10 ER 1. Bei der Gewichtung der Kriterien der Dauer der ärztlichen Tätigkeit und des Approbationsalters gem. 23 Abs. 3 Bedarfsplanungs-Richtlinie ist zu berücksichtigen, ob der ältere Bewerber die Zulassung als Existenzgrundlage für sich selbst benötigt. 2. Wird die Zulassung lediglich für die Ausübung eines "Hobbys" oder zur Umgehung des Zulassungsverfahrens für die Übergabe der Zulassung an einen jüngeren Kollegen oder eine jüngere Kollegin beantragt, kommt dem älteren Bewerber als sog "zulassungsrechtlicher Strohmann" in der Regel ein geringerer grundrechtlicher Schutz im Hinblick auf die durch Art. 12 GG geschützte Berufsfreiheit zu als den anderen jüngeren Mitbewerbern. Dieser geringere grundrechtliche Schutz ist bei der Gewichtung der Kriterien gem 23 Abs. 3 Bedarfsplanungs-Richtlinie zu berücksichtigen. 3. Der Antrag auf Zulassung lediglich zum Zwecke der Übergabe der Zulassung an einen jüngeren Kollegen oder eine jüngere Kollegin, also zur "Ausschaltung" von Mitbewerbern, kann als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. c) Ruhen und Beendigung der Zulassung LSG Niedersachsen-Bremen 3. Senat, Urteil vom , Az. L 3 KA 56/10 Die Zusammenarbeit mit einem Arzt, der die Vorschriften der Substitutions-RL bei der Substitutionsbehandlung Opiatabhängiger in grober Weise verletzt hat und auch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an einem hiervon abweichenden Therapiekonzept festhält, kann den Krankenkassen und der KV nicht zugemutet werden. Bayerisches LSG 12. Senat, Urteil vom , Az. L 12 KA 496/07 1. Zum Vorliegen einer gröblichen Verletzung der vertragsärztlichen Pflichten. 2. Eine an sich aufgrund gröblicher Pflichtverletzungen in der Vergangenheit indizierte Ungeeignetheit des Vertragsarztes, die eine Zulassungsentziehung rechtfertigt, kann infolge veränderter Umstände während des sozialgerichtlichen Verfahrens relativiert werden, wenn zur Überzeugung des Gerichts zweifelsfrei ein künftig ordnungsgemäßes Verhalten des betreffenden Arztes prognostiziert werden kann. Jeder durch Tatsachen belegte ernstliche Zweifel an einer wirklich nachhaltigen Verhaltensän

12 derung des betroffenen Vertragsarztes, die eine positive Prognose rechtfertigt, führt dagegen dazu, dass ein rechtlich relevantes Wohlverhalten nicht vorliegt. Anhängig: BSG, Az: B 6 KA 49/11 R. SG Berlin 83. Kammer, Urteil vom , Az. S 83 KA 99/11 1. Maßgeblich für den Wegzug eines Berechtigten aus dem Bezirk seines Vertragsarzt- bzw. Praxissitzes ist allein die Aufgabe der ärztlichen bzw. psychotherapeutischen Niederlassung unter der konkreten Praxisanschrift; die Aufgabe des Wohnsitzes i.s.d. 7 BGB hat dabei keine Bedeutung. 2. Im Rahmen der Pflege naher Angehöriger könnte in Anlehnung an 81 Abs. 5 Satz 2 SGB V eine Verlängerung einer Ruhensanordnung auf bis zu 2 Jahre als angemessen angesehen werden, keinesfalls aber ein Zeitraum von 5 Jahren. d) Nachbesetzung BSG 6. Senat, Urteil vom , Az. B 6 KA 39/10 R 1. Für die Zulassungsgremien besteht zur Festsetzung des Verkehrswertes einer Arztpraxis nur Raum, wenn zwischen dem ausscheidenden Arzt und den Bewerbern Streit über den Verkehrswert besteht. Ist zwischen allen Bewerbern und dem ausscheidenden Vertragsarzt Einigkeit über den Kaufpreis erzielt worden, besteht keine Notwendigkeit zur Festsetzung des Verkehrswertes, weil die Bereitschaft zur Zahlung eines bestimmten Kaufpreises dann kein Auswahlkriterium mehr ist. 2. Soweit von den Zulassungsgremien der Verkehrswert ermittelt werden darf bzw. muss, steht ihnen kein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. 3. Zur Ermittlung des Verkehrswertes vertragspsychotherapeutischer Praxen ist auch die sog. modifizierte Ertragswertmethode grundsätzlich geeignet. BSG 6. Senat, Urteil vom , Az. B 6 KA 13/11 Bei der Auswahlentscheidung im Nachbesetzungsverfahren nach 103 Abs. 4, Abs. 6 Satz 1 i.v.m. Satz 2 SGB V kommt es grundsätzlich allein darauf an, ob der Zulassungsausschuss die Genehmigung zur Führung der Gemeinschaftspraxis erteilt hatte. Dieser Status ist im Nachbesetzungsverfahren nicht (erneut) zu überprüfen. SG Marburg 12. Kammer, Beschluss vom , Az. S 12 KA 797/11 ER 1. Nicht der Wille des ausscheidenden und die Praxis abgebenden Vertragsarztes, wer Praxisnachfolger werden soll, ist geschützt, sondern ausschließlich sein Verwertungsinteresse. 2. Die Praxisnachfolge nach 103 Abs. 4 SGB V setzt voraus, dass der Praxisnachfolger, nicht ein Dritter, auch Käufer der Praxis ist. e) Ermächtigung BSG 6. Senat, Urteil vom , Az. B 6 KA 34/10 R 1. Für Ermächtigung und Vergütung sozialpädiatrischer Zentren sind 119, 120 Abs. 2 ff. SGB V maßgebend. 2. Bei der Beurteilung, ob die sozialpädiatrische Versorgung bereits durch bestehende sozialpädiatrische Zentren sichergestellt ist, sind auch solche in anderen Planungsbereichen einzubeziehen. 3. Die zu 116 SGB V entwickelten Grundsätze können nicht ohne Weiteres auf Institutsermächtigungen übertragen werden. Unanwendbar ist z.b.. der Grundsatz in der Regel zweijähriger Befristung. Zur Veröffentlichung vorgesehen in SozR 4. e) MVZ BSG 6. Senat, Urteil vom , Az. B 6 KA 12/10 R Die Begrenzung auf höchstens zwei Zweigpraxen gilt nicht für Medizinische Versorgungszentren. SozR Nr. 6 = ZMGR 2011, 175 = GesR 2011, 427 = ArztR 2011,

13 BSG 6. Senat, Urteil vom , Az. B 6 KA 8/10 R Medizinischen Versorgungszentren in einem wegen Überversorgung gesperrten Planungsbereich kann nicht genehmigt werden, dass ein Medizinisches Versorgungszentrum auf die Anstellung eines Arztes verzichtet und dieser in einem anderen angestellt wird. Die "Verlegung" einer Anstellung ist nicht vorgesehen. Zur Veröffentlichung vorgesehen in SozR 4 = GesR 2011, 616. BSG 6. Senat, Urteil vom , Az. B 6 KA 15/10 R 1. Streitverfahren über die Anerkennung als Belegarzt betreffen Angelegenheiten der Vertragsärzte im Sinne des 12 Abs. 3 Satz 2 SGG (Anschluss an BSG vom RKa 41/91 = BSGE 70, 285 = SozR Nr. 3; Aufgabe von BSG vom RKa 11/90). Zu diesen Streitverfahren sind die Landesverbände der Krankenkassen und der Verband der Ersatzkassen notwendig beizuladen. 2. Einem Medizinischen Versorgungszentrum kann bezogen auf einen bei ihm angestellten Arzt eine Belegarztanerkennung erteilt werden. 3. Die stationäre Versorgung der Versicherten darf weder im gesamten Leistungsspektrum des Medizinischen Versorgungszentrums noch für den einzelnen dort angestellten Arzt das Schwergewicht der Mitwirkung an der vertragsärztlichen Versorgung bilden. Fundstellen Zur Veröffentlichung vorgesehen in SozR = ZMGR 2011, 172 = GesR 2011, 435 = Breith 2011, 983. BSG 6. Senat, Urteil vom , Az. B 6 KA 33/10 R Dass der ärztliche Leiter in dem MVZ selbst als angestellter Arzt oder als Vertragsarzt tätig sein muss, ergibt sich aus dem Kontext der Regelungen des SGB V. Eine explizite Regelung in diesem Sinne enthält 95 Abs. 1 Satz 3 SGB V in der Fassung des am vom Deutschen Bundestag beschlossenen Versorgungsstrukturgesetzes, das zum in Kraft treten soll. LSG Berlin-Brandenburg 7. Senat, Urteil vom , Az. L 7 KA 62/10 Zulassungsentziehung wegen mehreren Verstößen gegen vertragsärztliche Pflichten bei einem MVZ. Anhängig: BSG, Az: B 6 KA 22/11 R Thüringer LSG 11. Senat, Beschluss vom , Az. 11 KA 1665/10 B ER Vorläufige Genehmigung der Beschäftigung von zwei angestellten Ärzten eines Medizinischen Versorgungszentrums, wenn einer der Ärzte von der Stelle des Hausarztes zum Facharzt für Innere Medizin (Gastroenterologie) und im Gegenzug der andere Arzt vom Facharzt für Innere Medizin (Endokrinologie) zum Hausarzt wechselt. MedR 2011, 747. LSG Rheinland-Pfalz 5. Senat, Beschluss vom , Az. L 5 KA 19/11 B ER 1. Die Klage eines konkurrierenden Arztes gegen die einem Medizinischen Versorgungszentrum durch gerichtlichen Vergleich erteilte Genehmigung zur Anstellung eines Arztes ist eine Anfechtungsklage. 2. Der Berufungsausschuss muss die Genehmigung der Anstellung eines Arztes wegen eines Sonderbedarfs gegenüber einem Arzt, der als Konkurrent die Genehmigung angreift, auch dann begründen, wenn sie im Wege eines gerichtlichen Vergleichs erteilt wurde. GesR 2011, 684. f) Teilnahme von Psychotherapeuten SG Marburg 12. Kammer, Beschluss vom , Az. S 12 KA 790/11 ER Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Berufungsausschuss bei der Prüfung eines lokalen Sonderbedarfs im Bereich der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie auf in noch höherem Maße wohnortnahe Angebote und bei der Prüfung der Aussagen niedergelassener Psychotherapeuten auf sein Erfahrungswissen abstellt, dass nicht alle Psychotherapeuten den Versorgungsauftrag vollständig ausfüh

14 ren. Es besteht eine besondere Sachkunde bzgl. der Versorgungssituation, wenn eine Beisitzerin des Berufungsausschusses die Genehmigungspraxis bzgl. der Anträge auf Kostenerstattung kennt. g) Zweigpraxis BSG 6. Senat, Urteil vom , Az. B 6 KA 49/09 R Macht ein (Zahn-)Arzt geltend, der Betrieb einer Zweigpraxis durch ihn würde die dortige Versorgung der Versicherten in qualitativer Hinsicht verbessern, weil er über eine besondere Fachkunde verfüge, kann die Genehmigungsbehörde förmliche Nachweise für das Vorliegen dieser Fachkunde verlangen. SozR Nr. 1 = GesR 2011, 484. BSG 6. Senat, Urteil vom , Az. B 6 KA 3/10 R 1. Die Zulassungsgremien verfügen bei der Entscheidung über eine Ermächtigung zum Betrieb einer Zweigpraxis über einen weiten, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum. 2. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Zulassungsgremien bei einem Kieferorthopäden im Hinblick auf eine große Entfernung zwischen Vertragszahnarztsitz und Zweigpraxis sowie eine geringe Präsenz am Ort der Zweigpraxis in einem engen Zeitfenster eine Verbesserung der Versorgung verneinen. BSGE 107, 230 = SozR Nr. 2 = GesR 2011, 431 = MedR 2011, 742. BSG 6. Senat, Urteil vom , Az. B 6 KA 7/10 R Die Genehmigung einer Zweigpraxis für einen in Einzelpraxis tätigen Vertragsarzt kann wegen Beeinträchtigung der Versorgung am Praxissitz beurteilungsfehlerfrei abgelehnt werden, wenn sie mehr als 125 km - bei einer Fahrzeit von mehr als einer Stunde - entfernt ist und ihr Betrieb Zeiten umfassen würde, in denen am Ort des Praxissitzes üblicherweise praktiziert wird und kein organisierter Notfalldienst besteht. Fundstellen SozR Nr. 5 = GesR 2011, 429 = Breith 2011, 998. Hessisches LSG 4. Senat, Urteil vom , Az. L 4 KA 1/09 Zur Auslegung des Tatbestandsmerkmal "Verbesserung der Versorgung" bei Ablehnung des Genehmigungsantrags auf Zweigpraxis. 7. Vertragsärztliche Selbstverwaltung, vertragsärztliche Pflichten und Disziplinarrecht BSG 6. Senat, Urteil vom , Az. B 6 KA 23/10 R Die Kassenärztliche Vereinigung darf dem zum Notdienst in einer zentralen Notfalldienstpraxis eingeteilten Arzt aufgeben, während der festgelegten Dienstzeiten in der Praxis ständig präsent zu sein. Zur Veröffentlichung vorgesehen in SozR 4 = GesR 2011, 487. LSG Nordrhein-Westfalen 11. Senat, Beschluss vom , Az. L 11 KA 57/11 B ER Belegärztliche Tätigkeit steht der Heranziehung zum vertragsärztlichen Notfalldienst nicht entgegen. 8. Hausarztverträge LSG Berlin-Brandenburg 7. Senat, Beschluss vom , Az. L 7 KA 66/10 B ER Bestimmung einer Schiedsperson zur Sicherstellung der hausarztzentrierten Versorgung im Verfahren des einstweiligern Rechtsschutzes. Bayerisches LSG 12. Senat, Beschluss vom , Az. L 12 KA 2/11 B ER Zur Kündigung des Hausärztevertrages (hausarztzentrierte Versorgung) durch die AOK Bayern

15 SG Marburg 12. Kammer, Urteil vom , Az. S 12 KA 237/10 Der zwischen einem Hausärzte-Verband, einem BKK Landesverband für die beitretenden Krankenkassen und einer Kassenärztlichen Vereinigung abgeschlossene Vertrag über die hausarztzentrierte Versorgung nach 73b SGB V erfüllt auch als sog. Add-On-Vertrag die Voraussetzungen nach 73b Abs 2 SGB V zur hausarztzentrierten Versorgung. Der Hausärzte-Verband hat keinen Anspruch auf Abschluss eines weiteren Vertrags und auf Bestellung einer Schiedsperson. 9. Weitere Entscheidungen BSG 6. Senat, Beschluss vom , Az. B 6 KA 53/10 B Jede Therapie muss ein Mindestmaß an belegter Qualität und Wirksamkeit aufweisen, um bei der Binnenauswahl zwischen mehreren Off-Label-Use-Therapien überhaupt mitberücksichtigt werden zu können. Es gibt keinen Ansatzpunkt dafür, dass dem Gesichtpunkt geringerer Beschwernisse und geringerer Risken ein derart großes Gewicht zukommen könnte, dass deshalb eine Therapie, die das Mindesterfordernis an Belegen für ihre Qualität und Wirksamkeit nicht erfüllt, einer anderen Therapie, die als wirksam anerkannt ist, aber mehr Beschwernisse und Risiken mit sich bringt, gleichwertig sein könnte. GesR 2011, 622. BSG 6. Senat, Urteil vom , Az. B 6 KA 11/10 R 1. Für Klagen, mit denen sich Vertragsärzte gegen ambulante Tätigkeiten anderer Leistungserbringer wenden, sind die Spruchkörper für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts zuständig. 2. Vertragsärzten stehen Unterlassungs- und ggf. Schadensersatzansprüche gegen rechtswidrige, sie gegebenenfalls schädigende Betätigungen anderer Leistungserbringer im ambulanten Bereich zu. 3. Den Krankenhäusern sind ambulante Tätigkeiten auf der Grundlage des 115b SGB V i.v.m. dem AOP-Vertrag nur in den Formen gestattet, die im AOP-Vertrag angeführt sind. Zur Veröffentlichung vorgesehen in BSG und SozR 4 = GesR 2011, 542 = MedR 2011, 677 = ZMGR 2011, 300. SG Marburg 12. Kammer, Urteil vom , Az. S 12 KA 962/09 1. Ein Vertrag zur integrierten Versorgung mit einer Managementgesellschaft für Ärzte bedarf der vertraglichen Einbindung der einzelnen Leistungserbringer. Es reicht nicht aus, die Einbindung über Absprachen mit der Managementgesellschaft herzustellen, ohne dass eine klare, rechtlich verbindliche Verpflichtung zur Leistungserbringung, gerade auch gegenüber der Krankenkasse, geregelt wird. 2. Es spricht einiges dafür, dass für den Fall, dass eine Krankenkasse ihrer Verpflichtung zur Rechnungslegung nach 140d Abs. 1 Satz 8 SGB V nicht nachkommt, sie, ggf. unter Setzung einer Nachfrist, die einbehaltenen Beträge ganz oder teilweise zurückzuzahlen hat.. II. Vertragszahnarztrecht LSG Niedersachsen-Bremen 3. Senat, Urteil vom , Az. L 3 KA 20/09 Ist gutachtlich bewiesen, dass der Zahnersatz fehlerhaft ist, setzt der Nachweis einer schuldhaften Pflichtverletzung im Prothetikmängelverfahren in der Regel nicht voraus, dass ein konkretes Fehlverhalten des Vertragszahnarztes benannt und bewiesen werden kann. Verfahrensgang SG Marburg 12. Kammer, Urteil vom , Az. S 12 KA 318/10 1. Entfernt ein Vertragszahnarzt einen bereits eingegliederten Zahnersatz und fertigt er einen neuen Zahnersatz an, so bedeutet dies das Anerkenntnis der Verpflichtung zum Schadensersatz durch Neuanfertigung des Zahnersatzes. Der Vertragszahnarzt kann daher ab dem Zeitpunkt der Entfernung des Zahnersatzes nicht mehr damit gehört werden, es liege keine schuldhafte Verletzung vertragszahnärztlicher Pflichten vor

16 2. Ist die Neuanfertigung wiederum unbrauchbar, so ist eine Patientin zum Behandlungsabbruch berechtigt. 3. Wird der Untersuchungstermin im Gutachterverfahren dem Vertragszahnarzt nicht mitgeteilt, so steht dieser Verfahrensverstoß jedenfalls dann, wenn die Fehlerhaftigkeit der Behandlung auch unabhängig von den Feststellungen des Gutachters durch eigene Anschauung der Kammer anhand eines Röntgenbefunds nachvollzogen werden kann (hier: insuffizienter Kronenrand), nicht einer Verpflichtung zum Schadensersatz entgegen. III. Krankenhaus BGH 3. Zivilsenat, Beschluss vom , Az. III ZR 114/10 Eine von dem Träger eines Plankrankenhauses als Alleingesellschafter errichtete GmbH, die auf dem Gelände des Plankrankenhauses eine Privatkrankenanstalt für Privatpatienten betreibt, unterliegt nicht den Bestimmungen des Krankenhausentgeltrechts, weil es an einer öffentlichen Förderung nach 5 Abs. 1 Nr. 2 KHG fehlt. NZS 2011, 699. BSG 1. Senat, Urteil vom , Az. B 1 KR 8/11 R Zur Festlegung der Vergütungshöhe für DRG-Tatbestände durch Fallpauschalen-Katalog. Zur Veröffentlichung vorgesehen in BSGE und SozR. Sächsisches LSG 1. Senat, Beschluss vom , Az. L 1 KR 177/10 B ER Bei Abrechnungsstreitigkeiten zwischen einer Krankenkasse und einem Krankenhausträger aufgrund einer stationären Behandlung eines Versicherten der Krankenkasse darf der Krankenhausträger nicht an den Versicherten herantreten und ihm mitteilen, die Krankenkasse zahle rechtswidrig nicht, weswegen der Versicherte nunmehr persönlich verpflichtet sei, das Entgelt für die stationäre - als Sachleistung gewährte - Behandlung an den Krankenhausträger zu entrichten; der Versicherte solle gegenüber der Krankenkasse einen Erstattungsanspruch analog 13 Abs. 3 SGB V geltend machen. Insoweit steht der Krankenkasse gegen den Krankenhausträger ein Unterlassungsanspruch gem 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V in Verbindung mit der entsprechenden Anwendung des 1004 BGB zu. LSG Nordrhein-Westfalen 11. Senat, Beschluss vom , Az. L 11 KA 109/10 B ER 1. Ohne Bestimmung nach 116b Abs. 2 SGB V ist das Krankenhaus für die Erbringung ambulanter Leistungen kein zugelassener Leistungserbringer. Hierzu ist zunächst dessen Eignung zu prüfen. Grundsätzlich ist die Eignung des Krankenhauses zu vermuten. Eine Nichteignung ist damit seitens der Zulassungsbehörde nachzuweisen. 2. Bedarfsplanerische Gesichtspunkte sind zu ermitteln und in den Abwägungsvorgang einzubeziehen. Qualitätsgesichtspunkte wie höhere Erfahrung und Routine im Krankenhaus sind mit der Gefahr abzuwägen, dass durch den eröffneten Wettbewerb zwischen Vertragsärzten und Krankenhaus die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Vertragsärzte im regionalen Einzugsbereich des jeweiligen Krankenhauses beeinträchtigt wird. Landessozialgericht für das Saarland 2. Senat, Urteil vom , Az. L 2 KR 55/09 Eine Krankenkasse ist verpflichtet, eine Krankenhausrechnung zeitnah zu prüfen. Erfolgt die Prüfung erst später und ergibt sich dabei, dass die Krankenhausrechnung ohne Verschulden des Krankenhauses wegen Fehlens eines Abschlages nach 3 Abs. 1 KFPV 2004 unrichtig ist, ist eine Aufrechnung durch die Krankenkasse mit der daraus resultierenden Erstattungsforderung nicht nach Treu und Glauben ausgeschlossen, wenn die Forderung über 100 Euro (ab : über 300 Euro) liegt und zudem mindestens 5 % der Ausgangsrechnungswertes erreicht

17 Landessozialgericht Baden-Württemberg 4. Senat, Beschluss vom , Az. L 4 KR 2877/11 ER-B Ein gem 109 SGB V geschlossener Versorgungsvertrag, der nach seinem Vertragstext für den Fall eines Trägerwechsels einen Anspruch des bisherigen Krankenhausträgers auf Zustimmung der Vertragspartner zur Übertragung des Versorgungsvertrags auf den neuen Krankenhausträger vorsieht, umgeht in rechtswidriger Weise die detaillierten Regelungen des 109 SGB V, nach Maßgabe derer die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen sowohl hinsichtlich des Ob eines Vertragsschlusses als auch des konkreten Inhalts eines Versorgungsvertrages gebunden sind. IV. Weitere Leistungserbringer BGH 3. Zivilsenat, Beschluss vom , Az. III ZR 142/10 Zum Schadensersatzanspruch des Eigentümers eines zum Betrieb einer Rehabilitationsklinik verpachteten Grundstücks wegen der Versagung des Abschlusses eines Versorgungsvertrages durch einen Ersatzkassenverband Hessisches LSG 1. Senat, Urteil vom , L 1 KR 348/09 1. Freiberufliche Hebammen haben als Beleghebammen nach der bis zum geltenden Hebammenhilfe-Gebührenverordnung Anspruch auf Vergütung ihrer Hebammenleistungen gegenüber der Krankenkasse auch bei einem vollstationären Aufenthalt der Versicherten im Krankenhaus. 2. Einwendungen der Krankenkasse aus dem Rechtsverhältnis zum Krankenhaus können insoweit nicht gegenüber der Hebamme geltend gemacht werden. SG Darmstadt 18. Kammer, Urteil vom , Az. S 18 KR 274/10 1. Der öffentlich-rechtliche Kaufvertrag zwischen einer Apotheke und einer Krankenkasse steht unter der aufschiebenden Bedingung der Einhaltung der maßgeblichen Abrechnungsbestimmung (Anschluss an BSG vom B 3 KR 7/05 R = SozR Nr. 1). 2. Kein erhebliches Abweichen von den Abrechnungsbestimmungen liegt vor, wenn ein medizinisch notwendiges Medikament aufgrund eines fehlerfreien Anforderungsscheins eines Krankenhauses abgegeben wird, die erst nachträglich eingereichte und zur Abrechnung an die Krankenkasse weitergereichte ärztliche Verordnung jedoch Unklarheiten oder Fehler aufweist. V. Verfahrens- und Prozessrecht 1. Verwaltungsverfahren BSG 6. Senat, Urteil vom , Az. B 6 KA 30/10 R Zur Entscheidung einer KZV über den Berichtigungsantrag einer Ersatzkasse hinsichtlich vertragszahnärztlicher Abrechnungen durch Verwaltungsakt. Zur Veröffentlichung vorgesehen in und SozR 4. Schleswig-Holsteinisches LSG 4. Senat, Beschluss vom , Az. L 4 KA 171/10 B 1. Bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Honorarrückforderungsbescheid ist auch die Dauer des Verwaltungsverfahrens (hier: mehr als 6 Jahre) zu berücksichtigen. 2. Die Möglichkeit zur Heilung von Fehlern bei der Anhörung hat nicht zur Folge, dass die Verpflichtung zur Anhörung nach 24 Abs. 1 SGB X von vornherein unbeachtlich wäre

18 2. Zuständigkeit BGH 1. Zivilsenat, Beschluss vom , Az. I ZB 7/11 Für eine Unterlassungsklage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen einen Krankenhausbetreiber, mit der erstrebt wird, dem Beklagten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr radiologisch-diagnostische Untersuchungen als ambulante Leistungen nach 116b SGB V durchzuführen und/oder abzurechnen, sofern die Untersuchungen keine vom Leistungskatalog des 116b Abs. 3 SGB V umfassten Krankheiten zum Gegenstand haben, ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet. Fundstellen NJW 2011, Konkurrentenklage BSG 6. Senat, Urteil vom , Az. B 6 KA 26/10 R Zur Anfechtung von Sonderbedarfszulassungen für Konkurrenten bei ärztlicher Tätigkeit in einer Zweigpraxis und zu den Prüfpflichten bei der Erteilung einer Sonderbedarfszulassung zum Eintritt als zweiter Arzt in eine Dialysepraxis. Zur Veröffentlichung vorgesehen in SozR 4. LSG für das Saarland 3. Senat, Urteil vom , Az. L 3 KA 17/07 Im Rahmen einer defensiven Konkurrentenklage entfällt die Beteiligtenfähigkeit einer Gemeinschaftspraxis mit ihrer Auflösung, da die der Gemeinschaftspraxis aus Art. 12 GG erwachsenden Grundrechtspositionen als höchstpersönliche Rechte nicht auf den oder die einzelnen Rechtsnachfolger übergehen können. 4. Besetzung der Richterbank BSG 6. Senat, Beschluss vom , Az. B 6 KA 48/10 B 1. Der absolute Revisionsgrund der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts führt in einem Revisionsverfahren - nach entsprechender Rüge - zur Aufhebung und Zurückverweisung, weil unwiderlegbar feststeht, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruht. 2. Eine ungeschriebene generelle Härteklausel ist dann anzuwenden, wenn ein Honorarverteilungsmaßstab keine oder eine zu eng gefasste Härteklausel enthält. Die Verfassungsbeschwerde blieb ohne Erfolg (vgl. BVerfG 1. Senat 2. Kammer vom BvR 934/11). BSG 6. Senat, Beschluss vom , Az. B 6 KA 52/10 B 1. Allein die Möglichkeit, dass durch einen Vorstandsbeschluss die Alleinvertretungsmacht einem Vorstandsmitglied hätte übertragen werden können, begründet keinen Ausschluss nach 41 Nr. 4 ZPO. Dies gilt auch für die so genannte einfache Mitgliedschaft in einem als Kollegialorgan vertretungsberechtigten Vorstand 2. Die Mitgliedschaft in der Vertreterversammlung von Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen führt nicht zum Ausschluss von der Mitwirkung als ehrenamtlicher Richter. Dies gilt entsprechend auch für die ehrenamtlich tätigen Vorstandsmitglieder der K(Z)Ven nach dem bis zum geltenden Recht. (Rn.11) Die Verfassungsbeschwerde blieb ohne Erfolg (BVerfG 1. Senat 2. Kammer vom BvR 1175/11). BSG 6. Senat, Urteil vom , Az. B 6 KA 11/10 R 1. Für Klagen, mit denen sich Vertragsärzte gegen ambulante Tätigkeiten anderer Leistungserbringer wenden, sind die Spruchkörper für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts zuständig

19 2. Vertragsärzten stehen Unterlassungs- und ggf. Schadensersatzansprüche gegen rechtswidrige, sie gegebenenfalls schädigende Betätigungen anderer Leistungserbringer im ambulanten Bereich zu. 3. Den Krankenhäusern sind ambulante Tätigkeiten auf der Grundlage des 115b SGB V i.v.m. dem AOP-Vertrag nur in den Formen gestattet, die im AOP-Vertrag angeführt sind. Zur Veröffentlichung vorgesehen in BSG und SozR 4 = GesR 2011, 542 = MedR 2011, 677 = ZMGR 2011, 300. BSG 6. Senat, Urteil vom , Az. B 6 KA 15/10 R 1. Streitverfahren über die Anerkennung als Belegarzt betreffen Angelegenheiten der Vertragsärzte im Sinne des 12 Abs. 3 Satz 2 SGG (Anschluss an BSG vom RKa 41/91 = BSGE 70, 285 = SozR Nr. 3; Aufgabe von BSG vom RKa 11/90). Zu diesen Streitverfahren sind die Landesverbände der Krankenkassen und der Verband der Ersatzkassen notwendig beizuladen. 2. Einem Medizinischen Versorgungszentrum kann bezogen auf einen bei ihm angestellten Arzt eine Belegarztanerkennung erteilt werden. 3. Die stationäre Versorgung der Versicherten darf weder im gesamten Leistungsspektrum des Medizinischen Versorgungszentrums noch für den einzelnen dort angestellten Arzt das Schwergewicht der Mitwirkung an der vertragsärztlichen Versorgung bilden. Fundstellen Zur Veröffentlichung vorgesehen in SozR = ZMGR 2011, 172 = GesR 2011, 435 = Breith 2011, Weitere prozessuale Fragestellungen LSG Sachsen-Anhalt 9. Senat, Urteil vom , Az. L 9 KA 1/11 1. Für den Fall, dass das erstinstanzliche Gericht einen im Klageverfahren geltend gemachten Anspruch versehentlich übergangen und deshalb nicht über diesen entschieden hat, sieht 140 SGG ein besonderes Ergänzungsverfahren vor. Das Ergänzungsverfahren und das Rechtsmittel der Berufung stehen in einem Ausschlussverhältnis; es ist deshalb nicht in das Belieben der Beteiligten gestellt, das Ergänzungsverfahren zu betreiben oder eine Berufung einzulegen. 2. Wird ein Antrag auf Urteilsergänzung nicht innerhalb der Frist nach 140 Abs. 1 Satz 2 SGG gestellt, erlischt die Rechtshängigkeit des übergangenen Anspruchs. 6. Vorläufiger Rechtsschutz Bayerisches LSG 12. Senat, Beschluss vom , Az. L 12 KA 116/10 B ER Anordnung des Sofortvollzuges der Zulassungsentziehung eines Vertragsarztes (Zugrundelegung von Feststellungen im Strafbefehl hinsichtlich gröblicher Verletzungen vertragsärztlicher Pflichten). LSG Baden-Württemberg 5. Senat, Beschluss vom , Az. L 5 KA 3990/10 ER-B 1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Zulassungsentziehung oder anderer statusbeendend wirkender (auch die Beendigung des Zulassungsstatus deklaratorisch feststellender) Verwaltungsakte stellt als verfahrensrechtliche Annexentscheidung zur Sachentscheidung für sich allein einen eigenständigen Eingriff in die Berufsfreiheit des Vertragsarztes (Art. 12 Abs. 1 GG) dar; entsprechendes gilt für (als GmbH verfasste) Medizinische Versorgungszentren. 2. Da die sofortige Vollziehung solcher Verwaltungsakte angesichts des hohen Anteils gesetzlich Versicherter einem vorläufigen Berufsverbot gleichkommt, kann der Rechtsschutzanspruch des Vertragsarztes gegen den Verwaltungsakt nur einstweilen zurückgestellt werden, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, hängt von einer Gesamtwürdigung der Einzelfallumstände unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und insbesondere davon ab, ob die weitere Berufstätigkeit schon vor Rechtskraft der Entscheidung im Hauptsacheverfahren konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt. Wegen der gesteigerten Eingriffsintensität beim Sofortvollzug sind nur solche Gründe ausreichend, die in angemessenem Verhältnis zur Schwere des Eingriffs stehen

20 und ein Zuwarten bis zur Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens ausschließen. Die hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Hauptsacheverfahren zum Nachteil des Vertragsarztes ausgehen wird, genügt für sich allein nicht (Anschluss an BVerfG NJW 2010, 2268). LSG Nordrhein-Westfalen 11. Senat, Beschluss vom , Az. L 11 KA 87/10 B ER 1. Das wirtschaftliche Interesse wird bei einer unbefristeten Sonderbedarfszulassung durch die Höhe der in einem bestimmten Zeitraum zu erzielenden Einnahmen bestimmt. 2. Für die Wertberechnung ist ein (fiktives) Hauptsacheverfahren zu Grunde zu legen und insoweit die Länge des Zeitraums zu schätzen, die bis zum Abschluss des rechtskräftigen Hauptsacheverfahrens typischerweise zu erwarten ist. Ein Abschlag kommt wegen des besonderen Charakters des einstweiligen Rechtsschutzes nicht in Betracht. 3. In einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren (einschließlich eines etwaigen Beschwerdeverfahrens) ist grundsätzlich ein Zeitraum von insgesamt zwei Jahren anzusetzen. MedR 2011, 527. LSG Nordrhein-Westfalen 11. Senat, Beschluss vom , Az. L 11 KA 106/10 B ER, L 11 KA 119/10 B ER Anordnung der sofortigen Vollziehung der Genehmigung einer diabetologischen Schwerpunktpraxis. LSG Berlin-Brandenburg 7. Senat, Beschluss vom , Az. L 7 KA 80/10 B ER 1. Ein Anordnungsgrund besteht im Fall begehrter Vorwegnahme der Hauptsache nur dann wenn ein solcher mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht wird. 2. Im Fall der Neuberechnung des Regelleistungsvolumens setzt dies die Glaubhaftmachung einer nachhaltigen Gefährdung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage der Antragstellerin voraus. LSG Nordrhein-Westfalen 11. Senat, Beschluss vom , Az. L 11 KA 96/10 B ER Zur Drittanfechtungsklage gegen Genehmigung einer Dialysezweigpraxis und zu den Voraussetzungen für Dialysezweigpraxisgenehmigung. LSG Berlin-Brandenburg 7. Senat, Beschluss vom , Az. L 7 KA 39/11 B ER 1. Zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Fall der Versagung einer Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung. 2. Mit Blick auf Art 12. Abs. 1 GG und auf Art. 19 Abs. 4 GG ist 95 Abs. 11 Satz 5 letzter Halbsatz SGB V dahin auszulegen, dass die Ermächtigung mit dem Ziel der Nachqualifikation bis zur bestandkräftigen Entscheidung der Zulassungsgremien (Zulassungs- und Berufungsausschuss) über die Umwandlung der Ermächtigung in eine bedarfsunabhängige Zulassung fortbesteht. LSG Nordrhein-Westfalen 11. Senat, Beschluss vom , Az. L 11 KA 97/10 B ER, L 11 KA 22/11 B ER 1. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage auch dann anordnen, wenn eine Behörde die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes angeordnet hat. 2. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfordert, dass das hieran bestehende besondere Interesse schriftlich begründet wird. An die Begründung sind hohe Anforderungen zu stellen. LSG Nordrhein-Westfalen 11. Senat, Beschluss vom , Az. L 11 KA 120/10 B ER Anforderungen an die Bestimmung eines Krankenhauses zur ambulanten Behandlung onkologischer Erkrankungen, an die Herstellung des Einvernehmens mit den an der Krankenhausplanung unmittelbar Beteiligten und an die Begründung einer Anordnung der sofortigen Vollziehung. LSG Nordrhein-Westfalen 11. Senat, Beschluss vom , Az. L 11 KA 132/10 B ER Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Zwangsvollstreckung aus einem Abrechnungsbescheid

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