Das Messstellenbetriebsgesetz, MsbG ein (nicht nur rechtlicher) Überblick

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1 Das Messstellenbetriebsgesetz, MsbG ein (nicht nur rechtlicher) Überblick Stuttgart,

2 Kurzprofil BBH Becker Büttner Held gibt es seit Bei uns arbeiten Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie Ingenieure, Berater und weitere Experten in unserer BBH Consulting AG. Wir betreuen über Mandanten und sind die führende Kanzlei für die Energie- und Infrastrukturwirtschaft. BBH ist bekannt als die Stadtwerke-Kanzlei. Wir sind aber auch viel mehr. In Deutschland und auch in Europa. Die dezentralen Versorger, die Industrie, Verkehrsunternehmen, Investoren sowie die Politik, z.b. die Europäische Kommission, die Bundesregierung, die Bundesländer und die öffentlichen Körperschaften, schätzen BBH. rund 250 Berufsträger, rund 550 Mitarbeiter Büros in Berlin, München, Köln, Hamburg, Stuttgart und Brüssel 2

3 Dr. Jost Eder Rechtsanwalt Partner Herr Dr. Eder ist insbesondere mit allen Fragen des Energievertriebs (Energielieferverträge, Grund- und Ersatzversorgung) und der Implementierung von Smart Grids und intelligenten Messsystemen befasst. Regulierung, Entflechtung (Unbundling) sowie der vertraglichen Ausgestaltung des Netzzugangs bilden weitere Schwerpunkte. Geboren 1972 in Berlin 1991 bis 1997 Studium der Rechtswissenschaften in Berlin und Göttingen Seit 2001 Rechtsanwalt, seit 2007 Partner bei BBH Berlin 2004 Promotion im Betriebsverfassungs- und Tarifrecht Umfangreiche Dozenten- und Publikationstätigkeit im gesamten Bereich des Energie- und Infrastrukturrechts Berlin Magazinstr Tel +49 (0)

4 Warum ein eigenes Gesetz zum (Energie-)Messwesen? 4

5 Gesetzlicher Hintergrund BinnenmarktRL 2009/72/EG EnergieeffizienzRL 2012/27/EU MsbG, EnWG, EEG, KWKG, MessEG Rechtsverordnungen (ARegV, StromNEV, StromGVV, NAV & Co.) WiM, GPKE, MPES, GeLi Gas, MaBiS, GABi Gas 5

6 Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende Entgegen ursprünglicher Planung kein Verordnungspaket Kabinettsentwurf als Artikelgesetz mit Erlass Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) mit 77 Paragrafen Aufhebung MessZV Änderungen bei EnWG, EEG, KWKG, ARegV, StromNZV, StromNEV, StromGVV, NAV, GasNZV, NDAV, GasGVV MsbG als zentrales Gesetz für das Messwesen 6

7 Erwägungen des Gesetzgebers Kein Roll-Out um jeden Preis Preisobergrenzen für den Rollout Entsprechen den Ergebnissen der Kosten-Nutzen-Analyse Errechnet aus den Sowieso-Kosten ihv 20 + hälftiger Einspareffekt für den jeweiligen Verbraucher Eigene Regulierung erforderlich ( Kosten dürfen nicht mit den Netzkosten verschmiert werden. ) Spartenübergreifende und liegenschaftsbezogene Umsetzung ermöglichen 7

8 Letzte Anpassungen Liegenschaftsmodell erst ab (und Vertragsende für kollidierende Drittverträge frühestens nach Ablauf von 5 Jahren) Kosten für Umbau Zählerplatz (Zählerschrank) nicht in POG sondern vom Anschlussnehmer zu tragen 8

9 Wesentliche Inhalte des MsbG 9

10 Definition des Messsystems ( 2 Nr. 7 MsbG) Gesetzliche Definition intelligentes Messsystem Moderne Messeinrichtung zur Erfassung elektrischer Energie Einbindung in Kommunikationsnetz (über Smart-Meter-Gateway) Spiegelt tatsächlichen Energieverbrauch und tatsächliche Nutzungszeit wider Besondere Anforderungen nach den 21 und 22 MsbG (Datenschutz, Datensicherheit, Interoperabilität, Schutzprofile, technische Richtlinien) 10

11 Definition moderne Messeinrichtung ( 2 Nr. 15 MsbG) Eine Messeinrichtung, die den tatsächlichen Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegelt und über ein Smart Meter Gateway sicher in ein Kommunikationsnetz eingebunden werden kann Aktuelle Frage: Einbindbarkeit trotz notwendigem Austausch (Verbräuche der letzten 24 Monate nicht abbildbar)? 11

12 Neues Grundprinzip: Trennung VNB und gmsb EVU VNB gmsb VNB grundsätzlich gmsb gmsb für imsys und mm wird vom VNB getrennt Grundzuständigkeit für konv. MSB bleibt beim VNB Folgen: Buchhalterische Entflechtung Eigenes Budget Eigene Verträge Eigene Abrechnung 12

13 Liefervertrag Vertragsverhältnisse im Überblick VNB Lieferantenrahmenvertrag LF gmsb 3. MSB Anschlussnehmer (Liegenschaft) Mietvertrag Anschlussnutzer 13

14 BNetzA-Musterverträge 1 Aktuell Konsultation von bdew + VKU, Interimsverträge bis 2020, Vorschlag der Verbände: Lieferantenrahmenvertrag Strom wird ergänzt um Abwicklung imsb durch Lieferanten Ausgestaltung wie bisherige allinclusive-abwicklung (Vertrag regelt Ausgestaltung des Messstellenbetriebs, MSB-Entgelt schuldet der LF ) Problem: imsb-leistung ist gesetzlich definiert als Leistung VNB an Anschlussnutzer (wenn kein dritter MSB beauftragt)! Kann der Muster-LRV diese Leistung umwidmen? Ust.-relevant! Und der LF muss das nicht machen 14

15 BNetzA-Musterverträge 2 Verbändevorschlag Messstellen(rahmen)vertrag (Strom) Vertrag des gmsb zur Durchführung imsb mit Lieferant oder Letztverbraucher oder EEG-/KWK-Anlagenbetreiber Ein Vertrag für alle Fälle? 15

16 Einbaupflichten 16

17 Einbaupflichten Messsysteme Einbaupflicht nach 29 ff. MsbG bei Letztverbrauchern mit Jahresverbrauch >6000 kwh und EEG- u. KWK-Anlagen >7 kw (BRat: EEG-Anlagen > 30 kw), soweit technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar Einbaupflichte erfüllt, wenn mind. 95 % der betroffenen Messstellen ausgestattet bei allen EEG- und KWKG-Anlagen > 7 kw; nicht mehr nur Neuanlagen : Umrüstungspflicht! 17

18 Wirtschaftliche Vertretbarkeit bei imsys Verbrauchsgruppe: kwh/a Ab (Zeitraum) POG: /imsys/a > (16 Jahre) angemessenes Entgelt > (8 Jahre) 200 > (8 Jahre) 170 > (8 Jahre) 130 > (8 Jahre) 100 > (optional) > (optional) > (optional) (optional) Install. Leistung EEG/KWKG in kw: Für Alt-und Neuanlagen > (8 Jahre) 100 > (8 Jahre) 130 > (8 Jahre) 200 > (8 Jahre) angemessenes Entgelt > 1 7 (optional) 2018 (nur Neuanlagen) 60 Einrichtungen nach 14a EnWG

19 Verhinderung oder Änderung durch Anschlussnehmer, -nutzer/anlagenbetreiber? 36 Abs. 3 MsbG: Weder Anschlussnehmer noch Anschlussnutzer sind berechtigt, die Ausstattung einer Messstelle mit einem intelligenten Messsystem ( ) oder die Anbindung seiner Erzeugungsanlagen oder der Messeinrichtung für Gas an das intelligente Messsystem ( ) zu verhindern oder nachträglich wieder abzuändern oder abändern zu lassen. 19

20 Roll-Out-Informationen, 37 MsbG Grundzuständiger MSB muss 6 Monate vor dem Roll-Out- Beginn (allgemeine) Informationen veröffentlichen über Umfang Einbaupflichten Standard- und Zusatzleistungen nach 35 MsbG Inkl. Preisblätter / Preisangaben für 3 Jahre Individuelle Information an Anschlussnutzer, Anschlussnehmer, Anlagenbetreiber, MSB 3 Monate vor Ausstattung mit imsys oder moderner Messeinrichtung inkl. Hinweis auf freie Wahl des MSB Messstellenrahmenvertrag 20

21 Übertragung der Grundzuständigkeit für imsys und moderne Messeinrichtungen 21

22 Erfüllung der Aufgabe intelligenter Messstellenbetrieb Eigene(s) Personal, IT Eigene Erfüllung gmsb Dienstleister Wahlrecht A-Nutzer 2ter gimsb Beauftragung 3. MSB Ausschreibung * Wiederholung der Ausschreibung nach 2 Jahren Beschränkung Einbaupflicht auf mm* 22

23 Zwangsweises Übertragungsverfahren, 45 MsbG Pflicht zur Durchführung Übertragungsverfahren für grundzuständigen MSB, unzureichender Roll-Out innerhalb von 3 Jahren mindestens 10 % der Pflichteinbaufälle imsys und mm installieren kein Zertifikat oder keine Genehmigung (mehr) Netzbetreiber muss BNetzA Wahrnehmung imsb bis (schriftlich) anzeigen 23

24 Bedeutung des Vergaberechts 24

25 Ist eine Ausschreibung erforderlich? Jede Handlungsoption führt i.d.r. zu einer Ausschreibung Vergabe von Einzelleistungen als grundzuständiger Messstellenbetreiber Klassische Vergabe von Dienstleistungen als Sektorenauftraggeber Kartellvergaberecht anwendbar, wenn Schwellenwert erreicht wird Abgabe Grundzuständigkeit: Gesetzliche Vorgabe 97 ff. GWB: Öffentlicher Auftrag oder Konzession? Schwellenwert? Voraussetzungen nicht erfüllt: 41 Abs. 2 MsbG i.v.m. 97 ff. GWB Gründung einer Kooperation Gründung je nach Ausgestaltung ohne Ausschreibung möglich Gemeinsame Vergabe von Einzelleistungen = Öffentlicher Auftrag Schwellenwert? 25

26 Prüfraster Pflicht zur Ausschreibung, wenn AG = öffentlicher Auftraggeber bzw. Sektorenauftraggeber, 99 ff. GWB (neu): Stadtwerk i.d.r. (+) einzelner Auftrag = öffentlicher Auftrag, 103 GWB (neu): z.b. entgeltliche Beschaffung von Leistungen zur Erfüllung der dem gmsb obliegenden Pflicht, Schwellenwert erreicht/überschritten, 106 GWB (neu) ( ). Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht: Öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit, 108 Abs. 1 GWB (neu) Vergabe an konzernverbundenes Unternehmen, 138 GWB (neu) 26

27 Erste Praxisprobleme: Bezugspunkt Einbaupflicht 27

28 Netz der allgemeinen Versorgung Ausgangslage und Problemstellung Welche Messstellen sind betroffen? Übergabezähler Verrechnungszähler Belieferung aus BHKW ÜZ EZ VZ VZ VZ VZ UZ B H K W M1 M2 M3 M4 M5 Erzeugungszähler Unterzähler Abbildung Belieferung von außen 28

29 Welche Messstellen sind auszustatten? Messstellen an Zählpunkten 29 Abs. 1 MsbG: Grundzuständige Messstellenbetreiber haben [ ] Messstellen an ortsfesten Zählpunkten [ ] auszustatten [ ] 31 Abs. 4 MsbG: Zur Bemessung des Jahresstromverbrauchs an einem Zählpunkt [ ] 2 Nr. 27 MsbG: Zählpunkt: der Punkt, an dem der Energiefluss messtechnisch erfasst wird. Begründung Regierungsentwurf v , S

30 31 Abs. 4 MsbG: Referentenentwurf vs. Regierungsentwurf Referentenentwurf ( ) Regierungsentwurf ( ) Zur Bemessung des Jahresstromverbrauchs an einem Zählpunkt nach Absatz 1 und Absatz 3 ist der Durchschnittswert der jeweils letzten drei erfassten Jahresverbrauchswerte maßgeblich unabhängig davon, ob die Elektrizität selbst erzeugt oder aus dem Netz der allgemeinen Versorgung entnommen wurde. Zur Bemessung des Jahresstromverbrauchs an einem Zählpunkt nach Absatz 1 und Absatz 3 ist der Durchschnittswert der jeweils letzten drei erfassten Jahresverbrauchswerte maßgeblich. Begründung (Regierungsentwurf ), S. 89: 30

31 Ableitungen Einbau und Roll-Out-Verpflichtung endet nicht an der Übergabestelle von Kundenanlage zum Netz Roll-Out-Verpflichtung umfasst (auch) Unterzähler, der bilanzierungs- und NNE-abrechnungsrelevant ist Für sonstige Unterzähler, die lediglich für interne Zwecke Kundenanlage Bedeutung, keine Verantwortlichkeit gmsb Regelung zu Berücksichtigung Eigenerzeugung in Regierungsentwurf entfallen damit bewusste Entscheidung dagegen! Gesetzgeber hat lediglich vergessen, Gesetzesbegründung anzupassen 31

32 Bedeutung für den Energievertrieb Zählerstandsgangbilanzierung 32

33 Neuregelung StromNZV ( ) 12 Abs. 4 Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben Netznutzern eine Bilanzierung, Messung und Abrechnung auf Basis von Zählerstandsgängen für diejenigen Einspeise- und Entnahmestellen zu ermöglichen, deren Einspeise- und Entnahmeverhalten mit Messsystemen im Sinne von 21d Abs. 1 [ ] ermittelt wird, [ ]. 2 Nr. 13 Zählerstandsgang - eine Reihe viertelstündlich ermittelter Zählerstände 33

34 2 Nr. 27 MsbG Definition für Strom + Gas Zählerstandsgangmessung (ist) die Messung einer Reihe viertelstündig ermittelter Zählerstände von elektrischer Arbeit und stündlich ermittelter Zählerstände von Gasmengen. 5 Musternetznutzungsvertrag Strom Zählerstandsgangmessung anstelle SLP soweit technisch möglich und gesetzlich vorgesehen 34

35 Ableitungen Schleichender Abschied von SLP & RLM Mit ZGM/ZGB geht Prognoserisiko stärker auf LF über Beim SLP praktisch kein Ausgleichsenergierisiko Prognoserisiko muss vertraglich abgesichert werden Datenvolumen nimmt mit ZGM zu (pro Jahr werden bei SLP aus einem Zählwert ) Zwingende Auswirkungen auf die Prozessabwicklung nach WiM, GPKE und MaBiS Zielgerichtete Beschaffung für große SLP-Kunden! 35

36 Ausblick / To-Do 36

37 Zentrale Aspekte für den Rollout Business Case-Betrachtung konkrete Ableitungen Dynamisches oder abwartendes Vorgehen? Ausschreibung bzw. Bezug von Dienstleistungen: Was und zu welchen Bedingungen? Kunden und Produktplanung: Rollout-Plan des Vertriebs (Wettbewerb bei größeren SLP-Kunden) Kundenkommunikation! Vertragsgestaltung und Abrechnungsprozess (VNB Anschlussnutzer) 37

38 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Dr. Jost Eder, BBH Berlin Tel +49 (0)

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