STELLUNGNAHME 16/2347

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1 Bundesverband für freie Kammern e.v.*theaterstr. 1*34117 Kassel Die Präsidentin des Landtages Nordrhein-Westfalen Postfach Düsseldorf Sehr geehrte Frau Präsidentin, STELLUNGNAHME 16/2347 Alle Abg für die Einladung zur Anhörung im Zusammenhang mit dem Antrag der CDU-Fraktion zum Thema der Freien Berufe (Drucksache 16/6134) und der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme dürfen wir uns bedanken. Unsere Anmeldung haben wir Ihnen ja bereits am per Mail zukommen lassen. In der Anlage finden Sie unsere schriftliche Stellungnahme. Mit freundlichen Grüßen (kai boeddinghaus, Bundesgeschäftsführer) Vorstand Dipl. Ing. (FH) Frank Lasinski (Vorsitzender) Christian Anhalt Jürgen Aust Daniel Buechner Johann-Georg Leblang Oliver Scharfenberg Dr. Roland Schilling Registergericht: Amtsgericht Berlin-Charlottenburg Registernummer: VR B

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3 Stellungnahme des Bundesverbandes für freie Kammern e.v. (bffk) zum Antrag der CDU- Fraktion im Landtag Nordrhein-Westfalen (Drucksache 16/6134) zum Thema der Freien Berufe. Vorbemerkung Der Bundesverband für freie Kammern e.v. (bffk) hat von seinen Mitgliedern Auftrag und Mandat sich mit dem Thema der Selbstverwaltungsorgane (Kammern) der Wirtschaft und der Freien Berufe zu beschäftigen. Dazu gehören alle mit der Organisation der Kammern verbundenen Fragestellungen und Probleme. Der bffk kritisiert deutlich, wenn z.b. Industrie- und Handelskammern ohne ausreichendes Mandat und demokratische Legitimation Stellungnahmen im Namen der Zwangsmitglieder abgibt. Daher wird sich der bffk selber nur im Rahmen des Mitgliederauftrages an diesem Anhörungsverfahren beteiligen und sich mit der Stellungnahme auf den Punkt 3 des Antrages der CDU-Fraktion beschränken. Formen der Selbstverwaltung In Deutschland wird die Organisationsform wirtschaftlicher oder freiberuflicher Selbstverwaltung wie selbstverständlich mit der Vorstellung der Notwendigkeit einer Pflicht- oder Zwangsmitgliedschaft in einer der vielen Kammern verbunden. Tatsächlich ist dies beim Blick in die Geschichte und auch die aktuelle Praxis der Arbeitsweise von Kammern auch als Körperschaften des Öffentlichen Rechts eine 1

4 eingeschränkte/falsche Wahrnehmung. Die Handelskammer Hamburg, die im kommenden Jahr mit großem Stolz ihr 350igjähriges Jubiläum feiert, war von Ihrer Gründung im Jahr 1665 bis 1942 und von 1945 bis 1956 eine eine höchste erfolgreiche, höchst angesehene Selbstverwaltungseinrichtung der Wirtschaft auf der Basis freiwilliger Mitgliedschaft, die selbstverständlich auch hoheitliche Aufgaben erfüllt hat. Der IHK Berlin wurden bereits Ende 1955 mehr als 1 Jahr vor der Einführung der Zwangsmitgliedschaft hoheitliche Aufgaben im Bereich der Berufsausbildung übertragen. Die Bayerische Landwirtschaftskammer (in Gestalt des Bayerischen Bauernverbandes als Körperschaft des Öffentlichen Rechts) agiert angesehen, erfolgreich und in Erfüllung hoheitlicher Aufgaben auf der Basis freiwilliger Mitgliedschaft. Die Ingenieurkammern in Deutschland haben bereits heute ihre Basis nicht nur im Bereich einer Pflicht- oder Zwangsmitgliedschaft, sondern auch im Bereich freiwilliger Mitglieder. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Selbstverwaltungsstrukturen auch solche, die hoheitliche Aufgaben erfüllen nicht selbstverständlich auf der Basis einer Zwangsmitgliedschaft gründen müssen. Eine Stärkung solcher Selbstverwaltungsstrukturen muss also anhand inhaltlichen Kriterien (der Übertragung hoheitlicher Aufgaben) überprüft bzw. gewährleistet werden. Glaubwürdigkeit / Zukunftsfähigkeit der Selbstverwaltung Die Quelle der Glaubwürdigkeit und Zukunftsfähigkeit der Selbstverwaltung liegt nicht in der Zwangsmitgliedschaft, sondern in der Frage der gelebten Effizienz der Selbstverwaltungseinrichtung sowie der Anerkennung und Würdigung dieser Selbstverwaltung durch die Übertragung hoheitlicher Aufgaben. Die Pflicht- oder Zwangsmitgliedschaft in den Kammern ist seit Jahrzehnten umstritten. Dieser Streit unterhöhlt die Glaubwürdigkeit und damit auch die Zukunftsfähigkeit der Selbstverwaltung. Zu Recht formulierte der Präsident der Schweizerischen Handelskammer, Luca Albertoni, die Mitgliedschaft aus freien Stücken verschaffe den Kammern eine Glaubwürdigkeit, die wir bei einer Zwangsmitgliedschaft nicht hätten. 2

5 Zugleich haben die Zwangsmitgliedschaft in den Selbstverwaltungseinrichtungen der Wirtschaft und der Freien Berufe verbunden mit dem gleichzeitig normierten Gebietsschutz dazu geführt, dass diese Kammern ohne ausreichende demokratische Kontrolle von innen und außen in Sachen Demokratie und Transparenz erhebliche Defizite aufweisen. Erfreulich ist sicher, dass der bffk feststellen kann, dass die Kammern der Freien Berufe, die im Jahr 2013 noch kaum bereit waren Informationen für den Kammerbericht 2013 des bffk zur Verfügung zu stellen, in diesem Jahr hier Fortschritte gemacht haben. Dies ist aber eine Entwicklung, die auf niedrigem Niveau begonnen hat. Gerade die Kammern der Freien Berufe sind oftmals noch weit davon entfernt, hier ganz durchschnittlichen demokratischen Ansprüchen zu genügen. Mehr Wettbewerb um die Mitglieder würde zwangsläufig zu mehr Anstrengungen in der Selbstverwaltungsorganisation und zu mehr Glaubwürdigkeit führen. Effiziente Kammern mit hoher Glaubwürdigkeit müssen um ihre Zukunft nicht bangen und machen sich damit auch weitestgehend unabhängig von der Entwicklung der europäischen Rechtssetzung. Solange aber die Kammern hoheitliche Aufgaben übernehmen und erfüllen erst recht solange es eine Pflicht- oder Zwangsmitgliedschaft gibt sind gesetzliche Regelungen zur Sicherstellung demokratischer Mindeststandards und einer gebotenen Transparenz notwendig. Selbstverwaltung / Kammern der Zukunft Der bffk befürwortet Kammern als Körperschaften des Öffentlichen Rechts mit klarem Aufgabenkatalog, (Qualitätssicherung kann so z.b. ohne Pflicht zur Mitgliedschaft als hoheitliche Aufgabe übertragen werden). Damit muss und darf eine Zwangsmitgliedschaft bzw. gesetzliche Interessenvertretung nicht verbunden sein. Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum im Zeitalter des Internets und des Europas der Regionen für solche Selbstverwaltungsorganisationen ein Gebietsschutz gelten muss. Vielmehr kann ein vernünftiger Wettbewerb zwischen Anbietern der Selbstverwaltung zu einem Quell von Innovation und Effizienz führen. Das Privileg für die freiwilligen Mitglieder läge dann in Gestaltung der Aufgabenerfüllung im Rahmen der funktionalen Selbstverwaltung. Dazu kämen, weil der Streit um die Zwangsmitgliedschaft entfällt, all die Initiativen, die die Selbstverwaltungsorganisationen zur Entwicklung eines eigenständigen und attraktiven Profils entwickeln. Kassel/Berlin, den

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