Landessportbund Hessen e.v. Verlängerungsangebot ab Stand

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1 Landessportbund Hessen e.v. Verlängerungsangebot ab Stand Seite Abschnitt Bezug Aktueller Stand Verlängerungsangebot Inhaltliche Änderungen 4 A.I.1.1 Versicherte Organisationen nicht geregelt Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass Beschreibung des Versicherungsschutzes und 1.1 der Vereinszweck die Förderung von Sport, Bewegung und Spiel ist; er zugleich Abgrenzung des "klassischen" muss sich überwiegend an der Betreuung und Förderung seiner Mitglieder Sportvereins gegenüber dem nicht auf orientieren. Als Mitglieder in diesem Sinne gelten nicht Zeitmitgliedschaften Mitgliedergewinnung ausgerichteten, oder fördernde Mitgliedschaften, für die kein Beitrag an den lsb h abgeführt kommerziell orientierten Kleinverein. Im wird; Einzelfall erfolgt eine enge Abstimmung mit 1.2 Veranstaltungen für und mit Nichtmitgliedern überwiegend für die dem lsb h. Eine entsprechende vertragliche Förderung von Sport, Bewegung und Spiel mit dem Zweck der Vereins- und Regelung wurde dem lsb h bereits in der Mitgliederwerbung durchgeführt werden; sie dürfen nicht Hauptzweck, Versicherungsausschusssitzung 2008 in hauptsächliche Vereinsarbeit und überwiegende Einnahmequelle des Vereins Zusammenhang mit der Thematik des Rehasein. Sports vorgeschlagen. 4 A.I.5 Versicherte Organisationen 5 A.II.1.4 Versicherte 5 A.II.2.1 Versicherte "gelebte Praxis" alle Angestellten und Arbeiter, Mitarbeiter gegen Vergütung sowie Lizenzspieler; 5. Versicherungsschutz für unselbständige Untergliederungen Klarstellung: Der Versicherungsschutz kann 5.1 Ist eine unselbständige Untergliederung eines Vereins (z.b. eine nicht für das gesamte Vereinsrisiko gelten, Vereinsabteilung) Mitglied im lsb h, der Verein selbst aber nicht, so ist im wenn nur ein Teil des Vereins Mitglied ist und gesamten Wortlaut der Gruppenversicherungsverträge einschließlich des Beiträge auch nur für diesen Teil des Vereins Vorwortes der Begriff Verein durch den Begriff der unselbständigen entrichtet werden. Untergliederung (z.b. Abteilung ) zu ersetzen; der Begriff Organisationen im lsb h gilt dem entsprechend. Der Versicherungsschutz für diese Untergliederungen gilt nur für die Risiken, die ausschließlich der Untergliederung und weder ganz noch teilweise dem nicht versicherten Verein zuzurechnen sind. 5.2 Soweit sich Besonderheiten im Versicherungsschutz für bestimmte Vereinsformen ergeben, sind diese in den einzelnen Versicherungszweigen (Abschnitt B.) gesondert aufgeführt. alle Angestellten und Arbeiter, Mitarbeiter gegen Vergütung (inkl. Honorarkräfte) sowie Teilnehmer am "Freiwilligen Sozialen Jahr" (FSJ) und "Bundesfreiwilligendienst" (BFD); Praxisgerechte Erweiterung und zeitgemäße Aktualisierung (siehe auch Anmerkung zu A.II.2.3); Nichtmitglieder (ausgenommen Abschnitt A. II. Ziffer 1.5); Nichtmitglieder (ausgenommen Abschnitt A. II. Ziffer 1.3 bis 1.5); Erweiterung auf z.b. Übungsleiter und Angestellte als Nichtmitglieder 5 A.II.2.3 (alt) Versicherte Berufssportler; Lizenzspieler gelten nicht als Berufssportler in diesem Sinne. gestrichen Ein Berufssportler ist als Mitglied bei versicherten Veranstaltungen mit Ausnahme der Rechtsschutzversicherung nun mitversichert, unabhängig davon ob er Lizenzspieler ist oder nicht. 5 A.II.4.4 Versicherte "gelebte Praxis" Versicherungsschutz für Zuschauer besteht auch dann, wenn die Mannschaft des Vereins in eine Spielbetriebs-Gesellschaft ausgelagert wurde. Gelebte Praxis wird vertraglich zugesichert. 5 A.II.5.2 Versicherte "gelebte Praxis" Fahrten, die in diesem Rahmen der Bildung von Fahrgemeinschaften dienen, fallen ebenfalls unter den Versicherungsschutz, auch soweit dadurch der direkte Weg verlassen wird. Gelebte Praxis wird vertraglich zugesichert Himmelseher Sportversicherungen weltweit Seite 1 / 6

2 6 A.II.6 Versicherte Nicht versichert ist die Ausübung des Berufs der Mitglieder, [ ]. Maßgebend ist die Tätigkeit, die zum Zeitpunkt des Schadeneintritts ausgeübt wurde. Nicht versichert ist die Ausübung des Berufs der versicherten, [ ]. Maßgebend ist die Tätigkeit, die zum Zeitpunkt des Schadeneintritts ausgeübt wurde. Abweichend hierzu gilt das Berufssportrisiko mit Ausnahme der Rechtsschutzversicherung mitversichert. Als Berufssportler gilt, wer seinen Lebensunterhalt überwiegend aus den Einkünften der ausgeübten Sportart bestreitet. Klarstellung zum gestrichenen Ausschluss (siehe auch Anmerkung zu A.II.2.3) sowie Definition des Berufssportlers 7 B.I.1.3 Unfall Unfälle von dauernd Schwer- oder Schwerstpflegebedürftigen im Sinne der sozialen Pflegeversicherung ( 14, 15 Sozialgesetzbuch XI) und geistig Behinderten sind ausschließlich mit den folgenden Leistungen versichert: Unfälle von dauernd Schwer- oder Schwerstpflegebedürftigen im Sinne der sozialen Pflegeversicherung ( 14, 15 Sozialgesetzbuch XI) sind ausschließlich mit den folgenden Leistungen versichert: Uneingeschränkter Einschluss von Menschen mit geistiger Behinderung 7 B.I Unfall Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Unfälle von geistig Behinderten, die diese infolge der geistigen Behinderung erleiden gestrichen Uneingeschränkter Einschluss von Menschen mit geistiger Behinderung 7 B.I Unfall 8.000, für Verheiratete 8.000, für Verheiratete/Lebenspartner nach 1 Lebenspartnerschaftsgesetz Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Lebenspartner (damit wird die Regulierungspraxis in den Vertrag aufgenommen). 9 B.I.2.4 Unfall GenRe Rehadienst GmbH IHR Rehabilitations-Dienst GmbH Anpassung aktuelle Firmierung 13 B.II Versichert ist auch die gesetzliche des lsb h oder einer Organisation im lsb h aus Besitz und Verwendung von eigenen, nicht zulassungspflichtigen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h und deren Anhänger, die ausschließlich zur Pflege von Sportanlagen eingesetzt werden. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Fahrer beim Eintritt des Versicherungsfalles auf öffentlichen Wegen und Plätzen nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat. Kraftfahrzeuge und Arbeitsmaschinen Erweiterung des Versicherungsschutz um Kfz Versichert ist die gesetzliche der versicherten Organisation aus bis 6 km/h sowie zulassungsfreie Stapler und Haltung, Besitz und Verwendung von Anhänger. Zudem erfolgt keine Eingrenzung Kraftfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von auf "Pflege von Sportanlagen"; es besteht eine nicht mehr als 6 km/h; 24-Std.-Deckung. Auch bei unberechtigen Staplern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht Fahrern besteht unter bestimmten mehr als 20 km/h, die nicht den Vorschriften über das Zulassungsverfahren Voraussetzungen Deckung für die Organisation unterliegen; als Halter selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h, die nicht den Vorschriften über das Zulassungsverfahren unterliegen; Anhängern, die nicht den Vorschriften über das Zulassungsverfahren unterliegen und nicht in Verbindung mit einem versicherungspflichtigen Zugfahrzeug stehen. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Fahrzeugführer beim Eintritt des Versicherungsfalles auf öffentlichen Wegen, Plätzen und Gewässern nicht die behördlich vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatte. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem Halter oder Eigentümer bestehen, wenn dieser das Vorliegen der Fahrerlaubnis bei dem berechtigten Fahrer ohne Verschulden annehmen durfte oder wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug geführt hat. 15 B.II.2.7 fremden Schlüsseln, die von fremden Schlüsseln und Codekarten, die von Klarstellung: Fremde Codekarten fallen analog fremder Schlüssel unter den Versicherungsschutz Himmelseher Sportversicherungen weltweit Seite 2 / 6

3 15 B.II.2.11 Versichert sind ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen, die der lsb h oder eine seiner angeschlossenen Organisationen oder deren Organe oder Aufsichtspersonen zur Ausübung des Sportbetriebes und der Jugendarbeit gemietet, gepachtet oder geliehen haben. Ansprüche wegen Abnutzungsschäden an den unter den Versicherungsschutz fallenden Sachen sind ausgeschlossen. Sonstige Mietsachschäden, insbesondere bei Festveranstaltungen, sind nicht versichert. Empfehlung: Entsprechender Versicherungsschutz kann beim Versicherungsbüro beim lsb h beantragt werden, auch soweit eine Erhöhung der Deckungssumme gewünscht wird. 16 (u.18) B.II.2.13 und Versichert sind ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen, die der lsb h oder eine seiner angeschlossenen Organisationen oder deren Organe oder Aufsichtspersonen gemietet, gepachtet oder geliehen haben. Ansprüche wegen Abnutzungsschäden an den unter den Versicherungsschutz fallenden Sachen sind ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon sind Schäden an Zelten und deren Einrichtungen sowie an Kraftfahrzeugen und Anhängern. Fremde Anhänger gemäß Abschnitt fallen jedoch unter den Versicherungsschutz. (kein Ausschluss von Asbestschäden) Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen und Erzeugnisse zurückzuführen sind abgesehen von Ziffer [...] Eingeschlossen sind in Erweiterung von Abschnitt gesetzliche ansprüche wegen -, Sach- und Vermögensschäden im Zusammenhang mit Asbest, asbesthaltigen Substanzen oder Erzeugnissen durch versicherte Tätigkeiten und Unternehmungen der versicherten Organisationen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. 18 B.II Gewässer sowie aus Flurschaden durch Weidevieh und aus Wildschaden. Auf die Gewässerschaden-versicherung gemäß Abschnitt B. III. wird jedoch ausdrücklich hingewiesen. 18 B.II (alt) 17 B.II Gewässer sowie aus Flurschaden durch Weidevieh (ausgenommen Pferde) und aus Wildschaden. Auf die Umwelt-versicherung gemäß Abschnitt B. III. wird jedoch ausdrücklich hingewiesen. aus Verwendung von Tribünen, die nicht polizeilich abgenommen sind; gestrichen Ausschluss gestrichen des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuges abgesehen von Ziffer 2.4 wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden. Eine Tätigkeit der genannten an Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und Wasserfahrzeugen ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmungen, wenn keine dieser Halter oder Besitzer der Fahrzeuge ist und wenn die Fahrzeuge hierbei nicht in Betrieb gesetzt werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (lsb h, Organisation oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt dies auch für alle anderen Versicherten; gegen die Versicherten als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuges abgesehen von Ziffer 2.4 wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden; Eine Tätigkeit der genannten an Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und Wasserfahrzeugen ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmungen, wenn keine dieser Halter oder Besitzer der Fahrzeuge ist und wenn die Fahrzeuge hierbei nicht in Betrieb gesetzt werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (lsb h, Organisation oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt dies auch für alle anderen Versicherten; Mietsachschäden beschränken sich nicht auf die Ausübung des Sportbetriebes und die Jugendarbeit (Deckung somit z.b. auch für eine Feier des Vereins). Hinweis zu nicht versicherten Sachen wurde nur zur Klarstellung aufgenommen, wobei Anhänger gemäß Abschnitt vom Ausschluss ausgenommen sind (z.b. Bieranhänger wird bei Vereinsfest per Hand von Mitgliedern geschoben und beschädigt). Für Betriebe, die die Grundsubstanz Asbest beoder verarbeiten, gilt marktüblich ein Ausschluss von Asbestschäden. Für andere Branchen/Tätigkeitsrisiken wie den Betrieb von Sportverbänden und - vereinen wird das Asbestrisiko als unbedeutend eingestuft. Das zeigt auch die Schadenregulierungspraxis der ARAG aus mehreren Jahrzehnten. Daher wird auf die Mitversicherung von Asbestschäden bis zur Höhe der Deckungssumme zugunsten eines verbesserten Mietsachschadendeckungsschutzes künftig verzichtet. Für Asbestschäden wie auch für Prozesskosten insbesondere aus der Abwehr von ansprüchen steht ein Sublimit von zur Verfügung, auch wenn ansprüche über diesen Betrag hinausgehen. Ebenso sind bis zu diesem Sublimit Regressansprüche der Sozialversicherungsträgern erfasst. Flurschäden durch Pferde sind nun versichert. Statt Gewässerschaden-versicherung nun Umwelt-versicherung (siehe unten). Klarstellung zum Ausschluss Himmelseher Sportversicherungen weltweit Seite 3 / 6

4 19 B.II ansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung auf Boden, Luft oder Wasser (einschließlich Gewässer) und alle sich daraus ergebenden weiteren Schäden, soweit diese nicht durch die Gewässerschaden- versicherung unter Abschnitt III. mitversichert sind. 19 B.II.5 Die Versicherungssummen betragen: Für - und/oder Sachschäden je Ereignis , pauschal. Besondere Versicherungssummen bestehen abweichend von Ziffer 5.1 für folgende Risiken je Ereignis: Für Mietsachschäden gemäß Ziffer Für Schlüsselverlust gemäß Ziffer An jedem Versicherungsfall sind der lsb h oder seine Organisation mit 10%, mindestens 50,- selbst beteiligt. 19 B.III. 22 B.III.6.1 Umwelt- Umwelt- ansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung auf Boden, Anpassung an Abschnitt III. Umwelthaftpflicht, Luft oder Wasser (einschließlich Gewässer) und alle sich daraus ergebenden statt zuvor Gewässerschaden- weiteren Schäden. Auf den Versicherungsschutz für Umweltschäden gemäß Abschnitt III. Umwelt-versicherung wird jedoch ausdrücklich hingewiesen. Die Versicherungssummen betragen: Für - und/oder Sachschäden je Ereignis , pauschal. Besondere Versicherungssummen bestehen abweichend von Ziffer 5.1 für folgende Risiken je Ereignis: Für Mietsachschäden gemäß Ziffer Für Schlüsselverlust gemäß Ziffer Für Asbestschäden gemäß Ziffer je Versicherungsfall und Organisation im lsb h im Versicherungsjahr. Erhöhung der Versicherungssumme auf 3 Mio. für -/Sachschäden sowie Erhöhung verschiedener besonderer Versicherungssummen. Neue Versicherungssumme für Asbestschäden. Außerdem entfällt der Selbstbehalt für Schlüsselverlustschäden. Gewässerschaden- Umweltschaden- (inkludiert Gewässerschaden-) Umwelthaftpflicht-Versicherung bietet eigenständige und damit umfassendere Deckung für Umweltschäden (mit gesonderter Versicherungssumme). Bisheriger Gewässerschaden- versicherungsschutz gilt eingeschlossen, also keine Deckungsverschlechterung. Die Versicherungssumme beträgt pauschal für -, Sach- sowie Vermögensschäden ,-. Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall pauschal für - Erhöhung der Versicherungssumme auf 3, Sach- sowie Vermögensschäden ,-. Mio. für -/Sach-/Vermögensschäden 25 B.IV.4. Vermögens- schaden- 26 B.V Vertrauensschaden Die Versicherungssummen betragen je Verstoß , für den lsb h, höchstens , im Versicherungsjahr , für die Fachverbände, höchstens , im Versicherungsjahr , für die sonstigen Organisationen im lsb h, höchstens , im Versicherungsjahr. seitens der Versicherten verwahrt waren in Gebäuden oder Räumen bzw. Behältnissen in Gebäuden, auf die sich die Verfügungsgewalt des Versicherten nicht erstreckt, sofern diese Werte unter Begehung eines schweren Diebstahls daraus entwendet worden sind. Fahrzeuge sind keine Behältnisse im Sinne dieser Bestimmung; Die Versicherungssumme beträgt ,- je Verstoß, maximal ,- je Organisation im Versicherungsjahr. seitens der Versicherten verwahrt waren in Gebäuden oder Räumen bzw. Behältnissen in Gebäuden, auf die sich die Verfügungsgewalt der versicherten Organisationen nicht erstreckt, sofern diese Werte unter Begehung eines schweren Diebstahls daraus entwendet worden sind. Fahrzeuge sind keine Behältnisse im Sinne dieser Bestimmung; Anhebung der Versicherungssummen für alle Organisationen auf Niveau des lsb h Klarstellung; Einbruch-Diebstahl der Vereinsgelder - z.b. aus privater Wohnung der versicherten - soll erfasst sein. 26 B.V.2.3 Vertrauensschaden Versichert sind die Mitglieder der Organe des lsb h bzw. der Organe seiner Organisationen; mitversichert sind Kassierer, auch soweit diese nicht dem Vorstand des lsb h bzw. dem Vorstand einer seiner Organisationen Versichert sind die Mitglieder der Organe des lsb h bzw. der Organe seiner Organisationen; mitversichert sind Kassierer, auch soweit diese nicht dem Vorstand des lsb h bzw. dem Vorstand einer seiner Organisationen Es erfolgt keine Einschränkung auf hauptberuflich Beschäftigte. angehören. Ebenso erstreckt sich der Versicherungsschutz auf die beim lsb h angehören. Ebenso erstreckt sich der Versicherungsschutz auf die beim lsb h oder seinen Organisationen hauptberuflich beschäftigten. oder seinen Organisationen beschäftigten. 27 B.V.4.2 Vertrauensschaden Nicht ersetzt werden Schäden, die später als zwei Jahre nach ihrer Verursachung der ARAG gemeldet werden; gestrichen Ausschluss gestrichen Himmelseher Sportversicherungen weltweit Seite 4 / 6

5 32 B.VII Rechtsschutz (gemäß A.II.2.3 besteht für Berufssportler kein Sport-Rechtsschutz. Lizenzspieler gelten nicht als Berufssportler) kein Versicherungsschutz wird für Berufssportler und Profiabteilungen gewährt. Wie zu A.II.2.3 angemerkt, wird nicht mehr zwischen Lizenzspieler und Berufssportler differenziert. Der Berufssportler ist als Mitglied bei versicherten Veranstaltungen mit Ausnahme der Rechtsschutzversicherung mitversichert. Neu ist der Ausschluss für Profiabteilungen. 34 B.VII.8. Rechtsschutz "gelebte Praxis" Empfehlung: Zur Vermeidung von Missverständnissen sollte die Beauftragung des Anwaltes auch dann durch die ARAG SE bzw. das Versicherungsbüro erfolgen, wenn die Mitgliedsorganisation/der Versicherte sich einen Rechtsanwalt, der zum ARAG Netzwerk Anwalt gehört, selbst aussucht oder der gewählte Anwalt sich bei Mandatsannahme schriftlich verpflichtet, gegenüber der ARAG nach den üblichen für die ARAG- Netzwerkanwälte geltenden Vereinbarungen abzurechnen. So ist sicher gestellt, dass die Kosten im Rahmen des ARAG Netzwerk Anwalt abgerechnet werden und auf die Selbstbeteiligung nach Ziffer 6.2 verzichtet werden kann. 37 C.II.2. Obliegenheiten nicht Gegenstand In der Umwelt-versicherung ist der Versicherungsfall die nachprüfbare erste Feststellung des Schadens. Abweichend hierzu gilt der Versicherungsfall gemäß Abschnitt B.III. 1.1, Satz 2 (WHG-Anlagenrisiko) in dem Zeitpunkt, in welchem erstmals gewässerschädliche Stoffe in ein Gewässer gelangt sind, als eingetreten. Diese Empfehlung, die dem Schreiben der ARAG vom entspricht, wird zur besseren Transparenz für die Versicherten nun in den Vertrag aufgenommen. Sinngemäße Ergänzung des Versicherungsfalls in der Umwelt- versicherung Himmelseher Sportversicherungen weltweit Seite 5 / 6

6 41 D. Serviceleistungen 1. Merkblatt Die Versicherer drucken auf ihre Kosten ein Merkblatt für die dem lsb h angeschlossenen Vereine und Fachverbände und stellen diese dem lsb h zur Verteilung zur Verfügung. Soweit Vertragsänderungen eintreten, erfolgt die Bekanntgabe jeweils im Nachrichtenorgan des lsb h bzw. durch Neudruck des Merkblattes. 2. Versicherungsbüro Die Versicherer unterhalten im Hause des lsb h auf ihre Kosten ein eigenes Schadenbüro. 1. Merkblatt Erweiterung der Serviceleistungen Die ARAG erstellt auf ihre Kosten ein Merkblatt für den lsb h und seine Organisationen und stellt dieses gedruckt und online zur Verfügung. Soweit Vertragsänderungen eintreten, erfolgt die Bekanntgabe jeweils im Nachrichtenorgan des lsb h bzw. durch Neudruck des Merkblattes. 2. Versicherungsbüro Die ARAG unterhält im Hause des lsb h auf ihre Kosten ein eigenes Versicherungsbüro. 3. Virtuelles Versicherungsbüro Bereitstellung und Unterhaltung eines online-versicherungsbüros durch die ARAG, mit allgemeinen und speziell für den Bereich des lsb h zur Verfügung stehenden Inhalten, wie Informationen zur Sport-versicherung und Zusatzversicherungen, online-schadenmeldungen stündige Erreichbarkeit Für die Verbände und Vereine ist eine 24-stündige, telefonische Erreichbarkeit eingerichtet. 5. Zusatzversicherungen Die ARAG wird den Verbänden und Vereinen die Möglichkeit geben, die Kfz- Zusatzversicherung mit Rechtsschutz, Nichtmitgliederversicherung, Reiseversicherungen und die gesetzliche Insolvenzabsi-cherung für Reiseveranstalter nach den jeweils gültigen Bedingungen und Tarifen abzuschließen. 6. Auswertung von Sportunfällen Fertigung wissenschaftlicher Analysen zum Sportunfallgeschehen sowie Erarbeitung und Umsetzung von Präventionsmaßnahmen in enger Kooperation mit dem Lehrstuhl für Sportmedizin der Ruhr Universität Bochum sowie im Netzwerk mit anderen namhaften nationalen und internationalen Institutionen im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft Sicherheit im Sport (ASiS). Die Forschungsergebnisse werden dem lsb h und seinen Organisationen in Form von Faltblättern sowie als Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Trainer und Übungsleiter kostenlos zur Verfügung gestellt. Die Reihe der Faltblätter zur Sportverletzungsprävention wird laufend ergänzt und die bereits vorhandenen Faltblätter sowie die Materialien zur Aus- und Fortbildung von Trainern und Übungsleitern werden regelmäßig überarbeitet. Außerdem ist die ASU kompetenter Ansprechpartner für Fragen zu Sportverletzungen und Sportver-letzungsprävention. Die Aufgaben der ASU können künftig in eine Stiftung übertragen werden. 7. Kostenlose Nutzung des Newsletters vid In Kooperation mit dem Sport-Informations-Dienst (sid) wird von der ARAG monatlich der Newsletters vid zur Verfügung gestellt. Die im vid enthaltenen Artikel können (mit Quellenangabe) vom LSB und seinen Sportorganisationen kostenlos für eigene Publikationen verwendet werden Himmelseher Sportversicherungen weltweit Seite 6 / 6

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