Ein beliebtes Instrument zur Vereinfachung der damit verbundenen Zollformalitäten ist die Nutzung des internationalen Warenreisepasses Carnet A.T.A.

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1 Das Carnet A.T.A. Das Carnet A.T.A. Im internationalen Marketing und Wettbewerb spielen Produktpräsentationen und Service eine große Rolle. Vor diesem Hintergrund besteht häufig die Notwendigkeit, Waren auszuführen, um sie für bestimmte Zwecke in anderen Ländern vorübergehend zu verwenden. Ein beliebtes Instrument zur Vereinfachung der damit verbundenen Zollformalitäten ist die Nutzung des internationalen Warenreisepasses Carnet A.T.A. Die Abkürzung A.T.A. steht für (französisch/englisch) Admission Temporaire/Tem porary Admission und bedeutet frei übersetzt Zollpassierscheinheft. Das Carnet A.T.A.-Verfahren basiert auf internationalen Abkommen. Derzeit wenden mehr als 60 Staaten das Carnet A.T.A.-Verfahren an. Dabei wird im Rahmen dieses Verfahrens für vorübergehende Ausfuhren nach Taiwan das spezielle Carnet C.P.D. verwendet, das im Ablauf genau wie ein Carnet A.T.A. behandelt wird. Der Kreis der Länder, die am Carnet A.T.A./C.P.D.-Verfahren teilnehmen, ist in den internationalen Vordrucken Carnet A.T.A. und C.P.D. eingedruckt. Allerdings ist der Anwendungsbereich nicht in allen Ländern einheitlich.

2 Rechtlich ist das Carnet A.T.A.-Verfahren ein Zollverfahren der vorübergehenden Verwen dung. Das Carnet A.T.A. ist geschaffen worden, um die vorübergehende Aus- und Einfuhr von Waren, wie beispielsweise Messe- und Ausstellungsgüter, kommerzielle Waren muster, Waren zur Erprobung oder Vorführung sowie Berufsausrüstungsgegenstände zu erleichtern. Dabei wird das Carnet A.T.A. von den Zollbehörden der Anwenderstaaten für alle im Verfahren erforderlichen Abfertigungen als international standardisiertes Zollpapier anerkannt. Es entfallen die sonst national gebräuchlichen Zollpapiere und häufig auch langwierige Zollformalitäten. Gleichzeitig ist das Carnet A.T.A. ein Bürgschein hinsichtlich der auf den Waren lastenden Zollabgaben. Der Nutzer eines Carnet A.T.A. muss beim Zoll keine Kaution als Sicherheit für die Einfuhrabgaben (Zölle und Steuern) hinterlegen. Diese Sicherheit leistet der Bürgschein Carnet A.T.A. der sogen. Zollbürgen. Die Zollbürgen, i.d. R. die Industrie- und Handelskammern in den beteiligten Längern, sichern im Rahmen einer internationalen Bürgenkette das Risiko für die Zollverwaltungen ab und sind nach den internationalen Abkommen über das Carnet ATA ermächtigt Carnets auszugeben. Zollbürge und ausgebende Institution für das Carnet A.T.A.-Verfahren ist in Deutschland der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK), die Dachorganisation der Industrie- und Handelskammern (IHKs). Zur Durchführung des A.T.A.-Verfahrens hat der DIHK die 80 IHKs ermächtigt, in seinem Namen Carnets auszugeben. Zur Abdeckung des nicht unbeträchtlichen Bürgenrisi kos hat der DIHK mit Euler Hermes Deutschland einen Rückversicherungs vertrag geschlossen. Als Versicherer und Rückbürge des DIHK ist Euler Hermes in den Entscheidungsprozess bei der Bewilligung von Carnets eingebunden. Zu diesem Zweck schließt jeder Carnet-Antragsteller im Zuge der Carnet-Bewilligung mit Euler Hermes eine Kautionsversicherung ab. Das

3 vom Carnet-Antragsteller zu zahlende Versicherungsentgelt ziehen die IHKs für Euler Hermes gleichzeitig mit ihrer eigenen Bearbeitungsgebühr bei Ausstellung des Carnets ein. Die eingehende und qualifizierte Beratung des Carnet-Kunden übernimmt die jeweils örtlich zuständige IHK. Dort erhält der Nutzer eines Carnet A.T.A./C.P.D. alle erforder lichen Sachinformationen sowie Merkblätter für den Ablauf in der Praxis. Hilfe für die Carnet-Zusammenstellung Carnet-Formulare Carnet-Formulare werden in der Abteilung International der IHK verkauft. Carnet-Bestandteile sind: grüne Dokumentenblätter (erstes und letztes Deckblatt) und grüne Zusatzblätter (zur Verlängerung der Warenliste) gelbe Aus-/Wiedereinfuhrblätter und gelbe Zusatzblätter (zur Verlängerung der Warenliste) für die Ausreise aus der und die Wiedereinreise in die Europäische Gemeinschaft weiße Einfuhr-/Wiederausfuhrblätter und weiße Zusatzblätter (zur Verlängerung der Warenliste) für die Einund Ausreise im Bestimmungsland, d.h. dem Land, in das die Ware vorübergehend eingeführt wird blaue Transitblätter und blaue Zusatzblätter (zur Verlängerung der Warenliste) für die Durchreise durch ein Land auf dem Wege ins Bestimmungsland Antrag auf Ausstellung eines Carnet A.T.A.und einfache weiße Schreibmaschinenblätter (zur Verlängerung der Warenliste). Original verbleibt bei der Kammer, Kopie erhält der Antragsteller nach Ausstellen des Carnets. Zusammenstellung des Carnets Ein bei der IHK erhältlicher einfacher Carnet-Satz enthält in den grünen Dokumentenblättern eingelegt je ein gelbes Aus-/Wiedereinfuhrblatt und ein weißes Einfuhr-/Wiederausfuhrblatt sowie den Antrag zur Ausstellung eines

4 Carnets A.T.A. Damit ausreichend zusätzliche Blätter für das Passieren der Außengrenze der EG, für die Ein- und Wiederausfuhr in mehrere Bestimmungsländer oder für die Durchfuhr von Transitländern in das Carnet eingelegt werden können, muss als erstes die Reiseroute festgelegt werden. Danach wird das Carnet wie folgt zusammengestellt: für den Zoll des Landes: 1 gelbes Blatt "Zollgebiet der vorübergehenden Ausfuhr" (EG) 1 weißes Blatt "Zollgebiet der vorübergehenden Einfuhr" (Drittland) 1 blaues Blatt für Transit (Durchfuhr Drittland) je Passieren der EG-Außengrenze: je Bestimmungsland: je Transitland: 1 gelbes Ausfuhr- und 1 gelbes Wiedereinfuhrblatt 1 weißes Einfuhr- und 1 weißes Wiederausfuhrblatt 4 blaue Transitblätter = 2 Paar Bei Messe- und Ausstellungsgut ist es möglich, dass noch zusätzliche Transitblätter vom Grenzzollamt bis zum Messezollamt erforderlich sind. Der Antragsteller sollte sich vor Beantragung des Carnets bei der Messegesellschaft informieren. Auf internationalen Messeplätzen sind in der Regel Messezollämter vorhanden. Achten Sie darauf, dass Ihre Ware auf den Messeplätzen von Zollbeamten abgenommen wird. Auf manchen Messeplätzen sind auch Spediteure berechtigt, die Abnahme vorzunehmen. Das kostet sie aber zusätzlich Geld. Planung mehrerer Reisen

5 Sind mehrere Reisen innerhalb der Gültigkeit des Carnets geplant, so müssen für jede Reise eine ausreichende Anzahl von Formularen eingelegt werden. Nachrüstung des Carnets Sollen während der Gültigkeitsdauer des Carnets noch weitere Reisen unternommen werden, die bei der Carnet-Eröffnung noch nicht vorauszusehen waren, so kann die Außenwirtschaftsabteilung eine entsprechende Anzahl von gelben Ausfuhr-, Wiedereinfuhr-, weißen Einfuhr-, Wiederausfuhr- und Transitblättern hinzufügen. Die Vorder- und Rückseiten der hinzugefügten Einlagen müssen jedoch genau so ausgefüllt werden wie die ursprünglichen Einlagen. W i c h t i g! Es muss sich dabei immer um ein und dieselbe noch nämlichkeitsgesicherte Ware handeln. Hilfe beim Ausfüllen des Carnet A.T.A. 1. Schreibhilfen Das Carnet ist ein Zoll-Dokument. Es ist maschinell oder ausnahmsweise in einer nicht entfernbaren Schrift gut leserlich auszufüllen. Es darf nicht radiert werden. Fehler werden sauber durchgestrichen und durch die richtigen Angaben ersetzt. Die Änderungen werden von der Abteilung International der IHK gegengesiegelt. Freibleibender Platz auf den Allgemeinen Listen (Rückseiten der Carnetblätter) und auf der Rückseite des Antrages, wird mit einer "Buchhalternase" abgeschlossen, damit nichts mehr hinzugefügt werden kann. Verbrauchsmaterial, Verpflegung und Werbematerial werden nicht in die Allgemeinen Listen aufgenommen. Sie können - mit Ausnahme von Monopolwaren - unter Umständen abgabenfrei eingeführt werden. 2. Unterschriftsregelung Der Carnet-Inhaber muss das Carnet auf den folgenden Blättern rechtsverbindlich unterschreiben und zwar einmal auf dem grünen Deckblatt des Carnet,

6 einmal auf dem grünen Zusatzblatt zur Verlängerung der Warenliste, soweit ein solches verwendet wird, einmal auf dem gelben Ausfuhrblatt auf dem Antrag auf Ausstellung des Carnet A.T.A. und bei Vollmachtserteilung auf der Vollmacht Die Unterschriftsleistung auf den übrigen Einlageblättern erfolgt durch den Reisenden bzw. Bevollmächtigten aber erst bei Vorlage beim Binnenzollamt bzw. Grenzzollamt mit entsprechendem Datum und Ort. M e r k e! Unterschriftsproben der zeichnungsberechtigten Personen (betrifft nicht den Reisenden bzw. Bevollmächtigten) müssen in der Abteilung International der IHK, Kopien der Gewerbeanmeldung bzw. Auszug aus dem Handelsregister der IHK, vorliegen. Private Antragsteller benötigen einen Bürgschein. 3. Vollmacht Die Bevollmächtigung zur Führung des Carnets während der Reise wird innerbetrieblich geregelt und wie folgt dokumentiert: - der Bevollmächtigte wird im Carnet unter "vertreten durch" namentlich mit Privatadresse genannt oder - "vertreten durch" wird im Carnet mit dem Vermerk "gemäß Vollmacht" versehen. Dem Reisenden ist in diesem Fall eine Vollmacht in der erforderlichen Sprache mitzugeben (Wortlaut siehe Anlage). Die Vollmacht kann von den Grenzzollbeamten einbehalten werden. Deshalb ist es ratsam, dem Reisenden die Vollmacht in mehrfacher Ausfertigung auszuhändigen. 4. Erstellung der Warenliste (Allgemeine Liste) Zu Spalte 1

7 Grundsätzlich muss jeder Gegenstand einzeln unter einer eigenen laufenden Nummer aufgeführt werden. Gleichartige und gleichwertige Sachen können unter Weiterzählung der laufenden Nummer in einer Zeile zusammengefasst werden. Dabei heißt "gleichartig", dass die Waren die gleiche Zolltarifnummer haben müssen. "Gleichwertig" heißt, dass sie den gleichen Warenwert haben müssen. Es ist nicht von der Anzahl der Umschließungen (Koffer, Kiste) auszugehen, sondern von deren Inhalt! Kleinzubehör kann ggf. zusammengefasst werden. Zu Spalte 2 Hier ist die handelsübliche Bezeichnung der Ware und - soweit vorhanden - die Fabrikations- oder andere Nummerierung anzugeben, nicht aber Markenbezeichnungen oder Abkürzungen allein. Bei Bekleidung sollten möglichst genaue Angaben über die Materialzusammensetzung erfolgen. Bei ausfuhrgenehmigungspflichtigen Waren ist beim Bundesamt für Wirtschaft eine Ausfuhrgenehmigung zu beantragen. Erst nach Vorliegen derselben kann die Ware vorübergehend ausgeführt werden. Das gleiche gilt für Waren, für die der Vordruck "Auskunft zur Güterliste" erforderlich ist. Hinweis dazu ist unter der Warenbezeichnung anzubringen. Zu Spalte 3 Hier ist die Anzahl der Gegenstände aufzuführen. Bei Gegenständen gleicher Art und gleichem Wert, die in Spalte 1 unter Weiterzählung der laufenden Nummer in einer Zeile zusammengefasst sind, wird hier die Gesamtstückzahl eingetragen. Zu Spalte 4 Die genaue Gewichtsangabe des einzelnen Gegenstandes (oder bei zusammengefassten Gegenständen das Gesamtgewicht) ist hier einzutragen. "Menge" bezieht sich auf Gegenstände, die in anderen als Gewichtseinheiten, z. B. Liter, gemessen werden. Zu Spalte 5 Hier sollte der Wert in EURO angegeben werden, zu dem die Ware

8 normalerweise im Ausland verkauft werden würde (Zeitwert). Bei Gegenständen gleicher Art und gleichem Wert, die zusammengefasst sind, wird hier der Gesamtwert eingetragen. Zu Spalte 6 Diese Spalte wird nur ausgefüllt, wenn ein Gegenstand ausländischen Ursprungs ist. Dabei ist der entsprechende ISO-Ländercode zu verwenden (siehe Rückseite Abschlussblatt des Carnet-Satzes). Seitenabschluss Nach der letzten Position wird der freibleibende Platz mit einer "Buchhalternase" gegen weitere Eintragungen gesichert. Die Summen der Spalten 3, 4 und 5 werden addiert und am Ende der Allgemeinen Liste als Gesamtsumme ausgewiesen. Die Gesamtsumme der Spalten 3 und 5 muss außerdem noch in Worten angegeben werden (siehe Muster). Werden Zusatzblätter benötigt, ist ein Übertrag erforderlich. M e r k e! Eine sorgfältig erstellte Warenliste ist eine vertrauensbildende Maßnahme gegenüber jedem Zollbeamten. Je übersichtlicher und genauer die Warenliste, desto schneller die Abfertigung. Die Zeit, die Sie aufwenden müssen, eine saubere Warenliste zu erstellen, sparen Sie vielfach bei jeder Einfuhr und Ausfuhr der Waren wieder ein. Nach dem Ausfüllen ist das grüne Abschlussblatt unbedingt wieder mit anzuheften! entsprechender Text auf Briefbogen des Inhabers: VOLLMACHT Hiermit erteilen wir - erteile ich -... Vollmacht, das Carnet ATA

9 DE...

10 zur vorübergehenden Einfuhr der darin aufgeführten Waren zu benutzen und dabei alle notwendigen Erklärungen in unserem - meinem - Namen abzugeben. AUTHORITY We/I herewith authorize... to utilize ATA carnet DE... for temporary importation of the goods listed therein and to make all necessary statements on our/my behalf. POUVOIR - (Französisch) Par ce pouvoir nous autorisons/j autorise... d utiliser le carnet ATA DE... pour I importation temporaire des marchandises y mentionnès et de donner toutes les dèclarations nècessaires en notre/mon nom. PODER - (Spanisch) por el presente poder autorizamos/autorizo... para utilizar el Cuaderno ATA DE... para la importacion temporaria de las mercancias alli mencionadas y para car todas las declaraciones necesarias en nuestro/mi nombre. DELEGA - (Italienisch)

11 Con la presente deleghiamo/delego... a utilizzare il Carnet ATA DE...

12 Per I importazione temporanea delle merci in esso menzionate e ci fornire tutte le dichiarazioni necessarie in nostro/mio nome Ort Datum Stempel/Unterschrift Abwicklung des Carnet-Verfahrens Vor der Reise Bearbeitung des - vom Carnet-Inhaber ausgefüllten - Carnets durch die Abteilung International der Industrie- und Handelskammer. Vorführen der in der ALLGEMEINEN LISTE des Carnets aufgeführten Waren zur Nämlichkeitssicherung beim zuständigen deutschen Binnenzollamt. Das Zollamt behandelt gleichzeitig das erste gelbe Ausfuhrblatt, d. h. das Zollamt entnimmt den gelben Trennabschnitt und füllt den Stammabschnitt aus. Lediglich die Angaben über das Ausfuhrdatum bleiben offen. Die Eintragung erfolgt durch das Zollamt an der EG-Außengrenze. Die deutsche Zollverwaltung wird keine Frist für die Wiedereinfuhr der Waren setzen, vielmehr gilt die Gültigkeitsdauer des Carnets. Kopieren des Carnetdeckblattes (Vorder- und Rückseite) falls das Carnet verloren geht. Auf der Reise Von da ab begleitet das Carnet A.T.A. die in der ALLGEMEINEN LISTE aufgeführten Waren zwecks vorübergehender Einfuhr in die Bestimmungsländer, eventuell durch Transitländer, bis zur Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland. Alle in das Carnet eingelegten Blätter werden an jedem Grenzzollamt bei Einreise bzw. Ausreise in das bzw. aus dem Transit- oder Bestimmungsland gleich behandelt: Der Reisende oder Bevollmächtigte vervollständigt die Angaben auf dem Trennabschnitt des entsprechenden Blattes (Spalte D - F) und unterschreibt eigenverantwortlich im Beisein des Zollbeamten. Der Zollbeamte

13 bestätigt durch Siegel und Unterschrift auf dem Stammabschnitt desselben Blattes genau nach den laufenden Nummern der ALLGEMEINEN LISTE die Einfuhr/Ausfuhr der Ware und entnimmt den Trennabschnitt! M e r k e : Der Carnet-Inhaber oder Bevollmächtigte muss noch im Beisein des Zollbeamten dessen Eintragungen im Stammabschnitt überprüfen: 1. auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben Jeder Eintrag im Einfuhrblatt-Stammabschnitt muss durch einen Eintrag im Wiederausfuhrblatt-Stammabschnitt entlastet werden. Die Angaben der laufenden Nummern sind Mengenbestätigungen, die zu Lasten oder zu Gunsten Ihrer Firma erfolgen. 2. auf eventuelle Wiederausfuhrfristen Die unbedingt eingehalten werden müssen! Wenn sofort zu sehen ist, dass diese Frist nicht ausreicht, um das Vorhaben auszuführen, - Frist ändern lassen! Stellt sich später heraus, dass die Frist zu kurz ist, vom nächstgelegenen Zollamt des Einfuhrlandes Frist verlängern lassen. Ansonsten muss der Carnet-Inhaber die Eingangsabgaben im Ausland und ggf. auch Bußgelder zahlen, und zwar auch dann, wenn das Carnet-Verfahren sonst ordnungsgemäß abgewickelt wurde. M e r k e: An der Grenze auf keinen Fall sich "durchwinken" lassen! Das bedeutet, bei jeder Einfuhr und bei jeder Ausfuhr das Carnet abfertigen lassen. Ordnungsgemäße Erledigung des Carnets Ein Carnet ist ordnungsgemäß erledigt, wenn von den benutzten Blättern nur noch die zollamtlich ausgefüllten Stammabschnitte - jeweils als Paar - (nicht mehr die unteren Trennabschnitte) im Carnet verblieben sind. Bei der Rückverbringung der Ware in das Zollgebiet der EG erfolgt an der Außengrenze (Wiedereinfuhr-Zollstelle) normalerweise keine Abfertigung des gelben Wiedereinfuhrblattes. Sie sollten trotzdem den Zollbeamten

14 bitten, die Wiedereinfuhr auf dem gelben Wiedereinfuhrblatt zu bestätigen. Sie ersparen sich dadurch bei fehlenden oder zweifelhaften Wiederausfuhrvermerken durch die Grenzzollämter des Bestimmungs- oder Transitlandes die Widergestellung bei Ihrem zuständigen Binnenzollamt. Sind Waren im Bestimmungsland endgültig eingeführt und verzollt worden, so muss die Einfuhr vor Ablauf der Gültigkeitsfrist zollamtlich im Carnet bescheinigt werden. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann auch die Zollquittung, die der ausländische Importeur erhalten hat, anerkannt werden. Nach der Reise Ordnungsgemäße Erledigung überprüfen! Sollte trotz Ihrer Bitte bei der Wiedereinreise in die EG das gelbe Wiedereinfuhrblatt nicht abgefertigt worden sein, lassen Sie sich die Wiedereinfuhr bei Ihrem zuständigen Binnenzollamt bestätigen. M e r k e : Der Weg der Ware muss anhand der Stammabschnitte lückenlos nachvollziehbar sein. Ist das nicht der Fall, sofort nach Wiedereinreise beim örtlich zuständigen Binnenzollamt einen Widergestellungsvermerk im Carnet anbringen lassen bzw. Besichtigungsbescheinigung (bei IHK erhältlich) beschaffen und von einem deutschen Zollamt bestätigen lassen. Carnet mit Besichtigungsbescheinigung an die Kammer zurückgeben. Die Kammer wird sofort Maßnahmen ergreifen, um das Carnet - möglichst ohne Kosten - zu bereinigen. W i c h t i g : Carnet an die Kammer zurückgeben, wenn es nicht mehr benötigt wird, jedoch spätestens bei Ablauf der Gültigkeitsdauer! Bei unvorhergesehenen Schwierigkeiten (Verkauf, Verlust der Ware, Verlust des Carnets usw.) sofort Kammer informieren und deren Rat einholen. Anwenderstaaten Carnet A.T.A.

15 Carnet A.T.A. - Besonderheiten der einzelnen Abkommensländer IHK Südthüringen Für die Richtigkeit der in dieser Website enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.

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