Merkblatt zur Datenverarbeitung und Einwilligungserklärung nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
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- Moritz Meissner
- vor 6 Jahren
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1 Merkblatt zur Datenverarbeitung und Einwilligungserklärung nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Einwilligungserklärung Ich willige ein, dass der Versicherer und dessen Vertreter im erforderlichen Umfang Daten, die sich aus den Antragsunterlagen oder der Vertragsdurchführung (Beiträge, Versicherungsfälle, Risiko-/Vertragsänderungen) ergeben, an Rückversicherer zur Beurteilung des Risikos und zur Abwicklung der Rückversicherung sowie zur Beurteilung des Risikos und der Ansprüche an andere Versicherer und/oder an den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.v. (GDV) zur Weitergabe dieser Daten an andere Versicherer übermittelt. Diese Einwilligung gilt auch unabhängig vom Zustandekommen des Vertrages sowie für entsprechende Prüfungen bei anderweitig beantragten (Versicherungs-) Verträgen und bei künftigen Anträgen. Es besteht grundsätzlich Einverständnis, dass die Kommunikation auch über die bekannt gegebenen -Adressen in Textform erfolgt, soweit nicht für einzelne Vorgänge die Schriftform vorgeschrieben oder vereinbart ist, Anhänge sind in den üblichen Formaten (z. B. Word, PDF, JPEG, Text) beizufügen. Eine Veränderung der mitgeteilten - oder Webadressen, wird unverzüglich bekannt gegeben, ebenso werden Störungen der Kommunikation jeweils mitgeteilt. Ich willige ferner ein, dass der Versicherer und dessen Vertreter meine allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten in Datensammlungen führt und, sofern ein Vermittler beteiligt ist, an diesen weitergibt, soweit dies der ordnungsgemäßen Durchführung meiner Versicherungsangelegenheiten dient. Gesundheitsdaten dürfen nur an Personen- und Rückversicherer übermittelt werden; an Vermittler dürfen sie nur weitergegeben werden, soweit es zur Vertragsgestaltung erforderlich ist. Von meinen nachfolgend weiter geregelten Rechten habe ich rechtzeitig vor der Unterzeichnung des Antrages und der Einwilligungserklärung Kenntnis nehmen können. Informationen zur Datenverarbeitung Versicherungen können heute ihre Aufgaben nur noch mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) erfüllen. Nur so lassen sich Vertragsverhältnisse korrekt, schnell und wirtschaftlich abwickeln; auch bietet die EDV einen besseren Schutz der Versichertengemeinschaft vor missbräuchlichen Handlungen als die bisherigen manuellen Verfahren. Die Verarbeitung der uns bekannt gegebenen Daten zu Ihrer Person wird durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Danach ist die Datenverarbeitung und - nutzung zulässig, wenn das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder wenn der Betroffene eingewilligt hat. Das BDSG erlaubt eine Datenverarbeitung und -nutzung stets, wenn dies im Rahmen der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses geschieht oder soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der speichernden Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Unabhängig von dieser im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung und im Hinblick auf eine sichere Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist in Ihren Versicherungsantrag eine Einwilligungserklärung nach dem BDSG aufgenommen worden. Diese gilt über die Beendigung des Versicherungsvertrages hinaus, endet jedoch außer in der Lebens- und Unfallversicherung schon mit Ablehnung des Antrags oder durch Ihren jederzeit möglichen Widerruf. Wird die Einwilligungserklärung bei Antragstellung ganz oder teilweise gestrichen, kommt es u. U. nicht zu einem Vertragsabschluss. Trotz Widerruf oder ganz bzw. teilweise gestrichener Einwilligungserklärung kann eine Datenverarbeitung und -nutzung in dem begrenzten gesetzlich zulässigen Rahmen, wie in der Vormerkung beschrieben, erfolgen. 1. Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im Antrag (Antragsdaten). Weiterwerden zum Vertrag versicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Partnernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdauer, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes, geführt (Vertragsdaten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Berufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerkstatt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leistungsdaten).
2 2. Datenübermittlung an Rückversicherer Im Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ein Versicherer stets auf einen Ausgleich der von ihm übernommenen Risiken achten. Deshalb geben wir in vielen Fällen einen Teil der Risiken an Rückversicherer im In- und Ausland ab. Diese Rückversicherer benötigen ebenfalls entsprechende versicherungstechnische Angaben von uns, wie Versicherungsnummer, Beitrag, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos und Risikozuschlags sowie im Einzelfall auch Ihre Personalien. Soweit Rückversicherer bei der Risiko- und Schadenbeurteilung mitwirken, werden Ihnen auch die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer weiterer Rückversicherer, denen sie ebenfalls entsprechende Daten übergeben. 3. Datenübermittlung an andere Versicherer Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austauschs von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag. 4. Zentrale Hinweissysteme Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen beim GDV- und beim PKV-Verband zentrale Hinweissysteme. Die Aufnahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiele: Allgemeine Haftpflichtversicherung Registrierung von auffälligen Schadenfällen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. Sachversicherer Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn aufgrund des Verdachts des Versicherungsmissbrauchs der Vertrag gekündigt wird und bestimmte Schadensummen erreicht sind. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung, Verhinderung weiteren Missbrauchs. Unfallversicherer Meldung bei erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Schadenfall, wegen Vortäuschung eines Unfalls oder von Unfallfolgen, außerordentlicher Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbringung oder Klageerhebung auf Leistung. Zweck: Risikoprüfung und Aufdeckung von Versicherungsmissbrauch.
3 5. Datenverarbeitung in- und außerhalb des Unternehmens Einzelne Versicherungsbranchen (z. B. Lebens-, Kranken-, Sachversicherungen) und andere Finanzdienstleistungen (z. B. Kredite, Bausparen, Kapitalanlagen, Immobilien) werden durch rechtlich selbstständige Unternehmen betrieben. Um den Kunden einen umfassenden Versicherungsschutz anbieten zu können, arbeiten die Unternehmen häufig in Unternehmensgruppen zusammen. Zur Kostenersparnis werden dabei einzelne Bereiche zentralisiert, wie das Inkasso oder die Datenverarbeitung. So wird z. B. Ihre Adresse nur einmal gespeichert, auch wenn Sie Verträge mit verschiedenen Unternehmen der Gruppe abschließen; und auch Ihre Versicherungsnummer, die Art der Verträge, ggf. Ihr Geburtsdatum, Kontonummer und Bankleitzahl, d.h. Ihre allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, werden in einer zentralen Datensammlung geführt. Dabei sind die sog. Partnerdaten (z. B. Name, Adresse, Kundennummer, Kontonummer, Bankleitzahl, bestehende Verträge) von allen Unternehmen der Gruppe abfragbar. Auf diese Weise kann eingehende Post immer richtig zugeordnet und bei telefonischen Anfragen sofort der zuständige Partner genannt werden. Auch Geldeingänge können so in Zweifelsfällen ohne Rückfragen korrekt verbucht werden. Die übrigen allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten sind dagegen nur von den Versicherungsunternehmen der Gruppe abfragbar. Obwohl alle diese Daten nur zur Beratung und Betreuung des jeweiligen Kunden durch die einzelnen Unternehmen verwendet werden, spricht das Gesetz auch hier von Datenübermittlung", bei der die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten sind. Branchenspezifische Daten wie z. B. Gesundheits- oder Bonitätsdaten bleiben dagegen unter ausschließlicher Verfügung der jeweiligen Unternehmen. Die Zusammenarbeit besteht dabei in der gegenseitigen Vermittlung der Produkte und der weiteren Betreuung der gewonnenen Kunden. Zur Durchführung der spartenbezogenen Assistanceleistungen arbeiten wir mit verschiedenen Leistungserbringern zusammen, denen zur Leistungsbearbeitung im erforderlichen Rahmen Vertragsdaten zur Verfügung gestellt werden. 6. Umgang mit besonderen Personendaten Sofern für den abzuschließenden Vertrag (z. B. in der Unfallversicherung) eine Angabe über Ihren Gesundheitszustand erforderlich ist, überprüfen wir diese vor Vertragsschluss gemachten Angaben, soweit dies zur Beurteilung der zu versichernden Risiken erforderlich ist und Ihre Angaben dazu Anlass bieten. Daneben kann es zur Bewertung unserer Leistungspflicht ggf. auch in anderen Versicherungssparten erforderlich sein, dass wir die Gesundheitsangaben prüfen, die Sie zur Begründung von Ansprüchen machen oder die sich aus eingereichten Unterlagen (z. B. Rechnungen, Verordnungen, Gutachten) oder Mitteilungen eines Krankenhauses oder von Angehörigen eines Heilberufes ergeben. Diese Überprüfung unter Einbeziehung von Gesundheitsdaten erfolgt nur, soweit hierzu ein Anlass besteht (z.b. bei Fragen zur Diagnose, dem Behandlungsverlauf oder der Liquidation). Die Übermittlung und Erhebung dieser Daten setzt nach 213 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) eine spezielle Erlaubnis des Betroffenen (Schweigepflichtentbindung) voraus: Wortlaut des 213 VVG 1. Die Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten durch den Versicherer darf nur bei Ärzten, Krankenhäusern und sonstigen Krankenanstalten, Pflegeheimen und Pflegepersonen, anderen Personenversicherern und gesetzlichen Krankenkassen sowie Berufsgenossenschaften und Behörden erfolgen; sie ist nur zulässig, soweit die Kenntnis der Daten für die Beurteilung des zu versichernden Risikos oder der Leistungspflicht erforderlich ist und die betroffene Person eine Einwilligung erteilt hat. 2. Die nach Absatz 1 erforderliche Einwilligung kann vor Abgabe der Vertragserklärung erteilt werden. Die betroffene Person ist vor einer Erhebung nach Absatz 1 zu unterrichten; sie kann der Erhebung widersprechen. 3. Die betroffene Person kann jederzeit verlangen, dass eine Erhebung von Daten nur erfolgt, wenn jeweils in die einzelne Erhebung eingewilligt worden ist. 4. Die betroffene Person ist auf diese Rechte hinzuweisen, auf das Widerspruchsrecht nach Absatz 2 bei der Unterrichtung. Soweit dies nach dem Gesetz zulässig ist, wird die Einwilligung für die vorgenannte Personendatenbearbeitung ohne Einzelabfrage gem. 213 Abs. 3 WG erklärt, unter dem Vorbehalt, dass die Einwilligung sich nicht auf den Leistungsfall erstreckt, auf einen Zeitraum von einem fahr ab Antragsunterzeichnung befristet ist und jederzeit in Textform widerrufbar ist. Damit soll der zusätzliche Aufwand von Einzelabfragen vor jeder Datenerhebung bei der üblichen Vertragsdurchführung vermieden werden. Eine abweichende Erklärung wird ggf. mit der dem Antrag ergänzend beigefügten Schweigepflichtenbindungsklausel erteilt. Die Grundeigentümer- Versicherung VVaG hat die personenbezogenen Gesundheitsdaten durch eine strenge Zugriffskontrolle gesichert. Soweit dies technisch und organisatorisch möglich ist, werden besondere Kundenwünsche bezüglich des Datenschutzes insbesondere zur Löschung und Weitergabebeschränkung berücksichtigt. Sprechen Sie uns diesbezüglich gern an.
4 7. Betreuung durch Versicherungsvermittler In Ihren Versicherungsangelegenheiten werden Sie durch einen unserer Vermittler betreut. Vermittler in diesem Sinn sind neben Einzelpersonen auch Vermittlungsgesellschaften. Um seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können, erhält der Vermittler zu diesen Zwecken von uns die für die Betreuung und Beratung notwendigen Angaben aus Ihren Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, z. B. Versicherungsnummer, Beiträge, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos, Zahl der Versicherungsfälle und Höhe von Versicherungsleistungen. Ausschließlich zum Zweck von Vertragsanpassungen in der Personenversicherung können an den zuständigen Vermittler auch Gesundheitsdaten übermittelt werden. Unsere Vermittler verarbeiten und nutzen selbst diese personenbezogenen Daten im Rahmen der genannten Beratung und Betreuung des Kunden. Auch werden Sie von uns über Änderungen der kundenrelevanten Daten informiert. Jeder Vermittler ist gesetzlich und vertraglich verpflichtet, die Bestimmungen des BDSG und seine besonderen Verschwiegenheitspflichten (z. B. Berufsgeheimnis und Datengeheimnis) zu beachten. 8. Weitere Auskünfte und Erläuterungen über Ihre Rechte Sie haben als Betroffener nach dem Bundesdatenschutzgesetz neben dem eingangs erwähnten Widerrufsrecht ein Recht auf Auskunft sowie unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung Ihrer in einer Datei gespeicherten Daten. Wegen eventueller weiterer Auskünfte und Erläuterungen wenden Sie sich bitte an den betrieblichen Datenschutzbeauftragten der autorisierten Zeichnungsstelle für Deutschland (s. Ziffer 21) per . Richten Sie auch ein etwaiges Verlangen auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung wegen der beim Rückversicherer gespeicherten Daten stets dort hin.
5 Berufsgeheimnis und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Kapitel 1 - Berufsgeheimnis Art Berufsgeheimnis der Versicherungen 1. Verwaltungsratsmitglieder, Mitglieder von Leitungs- und Aufsichtsgremien, Führungskräfte und andere Angestellte von Versicherungsunternehmen und Gewerbetreibenden des Versicherungssektors, die in den Artikeln 264, 267, 268, 269, 270 genannt sind, sowie die luxemburgischen Zweigniederlassungen von Gewerbetreibenden des Versicherungssektors ausländischen Ursprungs gemäß Artikel 271, die für die gleichen Tätigkeiten zugelassen sind, Vertreter von Versicherungsunternehmen sowie Versicherungsvermittler und ihre Mitarbeiter sind verpflichtet, die vertraulichen Informationen, die ihnen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit übermittelt werden, geheim zu halten. Rückversicherungsunternehmen, ihre Führungskräfte sowie ihr Personal sind ebenfalls verpflichtet, die ihnen anvertrauten vertraulichen Informationen geheim zu halten, wenn sie die in Artikel 269 genannte Tätigkeit für ein oder mehrere Direktversicherungsunternehmen ausüben. Die Weitergabe derartiger Informationen wird mit den in Artikel 458 des luxemburgischen Strafgesetzbuchs (Code pénal) vorgesehenen Strafen geahndet. 2. Die Geheimhaltungspflicht endet, wenn die Weitergabe einer vertraulichen Information durch eine gesetzliche Bestimmung erlaubt oder gefordert ist, die ggf. auch bereits vor diesem Gesetz bestand, oder wenn sie im Rahmen der Erfüllung von Verpflichtungen in Treu und Glauben nötig ist, die sich aus Versicherungsverträgen ergeben, oder um Versicherungsbetrug vorzubeugen oder zu bekämpfen. 3. Die Geheimhaltungspflicht besteht nicht gegenüber in- und ausländischen Behörden, die mit der umsichtigen Überwachung von Versicherungsunternehmen beauftragt sind, wenn diese im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse für Zwecke dieser Überwachung handeln und wenn die mitgeteilten Informationen durch das Berufsgeheimnis der Überwachungsbehörde gedeckt sind, die sie erhält. 4. Das Berufsgeheimnis besteht nicht gegenüber Aktionären oder Gesellschaftern, deren Eigenschaft eine Voraussetzung für die Zulassung des betreffenden Unternehmens ist, wenn die diesen Aktionären oder Gesellschaftern mitgeteilten Informationen für eine gesunde und umsichtige Führung des Unternehmens erforderlich sind und nicht direkt die Verpflichtungen des Unternehmens gegenüber einem Kunden aufdecken, bei dem es sich nicht um einen Gewerbetreibenden des Versicherungssektors handelt. 5. Die Geheimhaltungspflicht besteht nicht gegenüber Rückversicherern und Mitversicherern des betreffenden Unternehmens, wenn diese genaue Kenntnis von den Einzelheiten der individuellen Vorgänge haben müssen, um das Risiko richtig einschätzen zu können und damit sie in der Lage sind, ihre Verpflichtungen zu übernehmen und zu erfüllen. 6. Die Geheimhaltungspflicht besteht nicht zwischen Unternehmen, die zu einem Finanzkonglomerat gehören, hinsichtlich Informationen, die diese Unternehmen veranlasst sind, untereinander auszutauschen oder an europäische Aufsichtsbehörden weiterzugeben, und dies ggf. über den Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 35 von Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, von Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und von Verordnung (EU) Nr. 1095/2010, wenn diese Informationen für die Ausübung der zusätzlichen Beaufsichtigung nach Maßgabe von Teil II, Titel II, Untertitel IV dieses Gesetzes benötigt werden. 7. Die Geheimhaltungspflicht besteht nicht gegenüber a) luxemburgischen Versicherungsunternehmen, b) Gewerbetreibenden des Versicherungssektors gemäß den Artikeln 264, 267, 268, 269, 270, c) luxemburgischen Zweigniederlassungen von Gewerbetreibenden des Versicherungssektors ausländischen Ursprungs, die für die in den Artikeln 264, 267, 268, 269 und 270 genannten Aktivitäten zugelassen sind, und EuroKaution Service EKS GmbH Zippelhaus 5, Hamburg Tel: 0800/ * Fax: 040/ Bank: Bankhaus Neelmeyer AG Konto: , BLZ: IBAN: DE BIC-Code: NEELDE22 In Vollmacht der ias - Internationale Assekuranz-Service GmbH, Kleiner Ort 1, Bremen, Amtsgericht Bremen HRB 26803, USt-IdNr.: DE , Geschäftsführer: Thomas M. Schrader, Moriz J. Schrader, autorisierte Zeichnungsstelle für Deutschland der Builders Direct S.A., Sitz der Gesellschaft: 253, rue de Beggen, L-1221 Luxembourg, *kostenlose Servicenummer aus dem deutschen Festnetz, aus den Mobilfunknetzen gelten ggf. andere Preise.
6 d) Gewerbetreibenden des Versicherungssektors gemäß den Artikeln 29-1, 29-2, 29-3 und 29-4 des Gesetzes vom 5. April 1993 über den Finanzsektor, in der geänderten Fassung, wenn die diesen Gewerbetreibenden übermittelten Informationen im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags geliefert werden. Die Geheimhaltungspflicht der luxemburgischen Versicherungsunternehmen besteht nicht gegenüber luxemburgischen Versicherungsmaklern und luxemburgischen Maklergesellschaften bei vertraulichen Informationen bezüglich Verträgen, bei denen diese Makler als Vermittler tätig waren. Die betroffenen Versicherungsnehmer können jedoch jederzeit Einspruch dagegen erheben, dass ihrem Makler Informationen bezüglich ihrer Verträge übermittelt werden. 8. Vorbehaltlich der im strafrechtlichen Bereich geltenden Vorschriften dürfen die unter Abs. 1 dieses Artikels genannten Informationen, nach der Weitergabe, nur für die Zwecke verwendet werden, für die von Gesetz wegen ihre Weitergabe erlaubt ist. 9. Wer an eine Geheimhaltungspflicht gemäß Abs. 1 dieses Artikels gebunden ist und unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen eine dieser Pflicht unterliegende Information weitergegeben hat, kann aus diesem Grunde allein nicht strafoder zivilrechtlich haftbar gemacht werden. EuroKaution Service EKS GmbH Zippelhaus 5, Hamburg Tel: 0800/ * Fax: 040/ Bank: Bankhaus Neelmeyer AG Konto: , BLZ: IBAN: DE BIC-Code: NEELDE22 In Vollmacht der ias - Internationale Assekuranz-Service GmbH, Kleiner Ort 1, Bremen, Amtsgericht Bremen HRB 26803, USt-IdNr.: DE , Geschäftsführer: Thomas M. Schrader, Moriz J. Schrader, autorisierte Zeichnungsstelle für Deutschland der Builders Direct S.A., Sitz der Gesellschaft: 253, rue de Beggen, L-1221 Luxembourg, *kostenlose Servicenummer aus dem deutschen Festnetz, aus den Mobilfunknetzen gelten ggf. andere Preise.
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