Merkblatt. Nicht gewerbliche Einfuhr von Haustieren aus Peru nach Deutschland

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1 Stand: Mai 2017 Merkblatt Nicht gewerbliche Einfuhr von Haustieren aus Peru nach Deutschland Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen möglicherweise zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. Wichtiger Hinweis: Dieses Merkblatt ist lediglich als Orientierungshilfe für nicht gewerbliche Einfuhr gedacht. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (artgerechte Tierhaltung Haus- und Zootiere). Im Allgemeinen: Es wird zwischen folgenden Haustieren unterschieden: - Hunde, Katzen und Frettchen (potenzielle Tollwutüberträger) s. Punkt I, II und III - Heimvögel (potentielle Überträger der Aviären Influenza bzw. Vogelgrippe ) s. Punkt IV - sonstige Haustiere s. Punkt V Grundsätzlich ist bei jeder Verbringung eines Tieres in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ein Heimtierausweis mitzuführen, der dem Muster in Anhang III der Durchführungsverordnung [EU] 577/2013 entspricht. Seit dem 29. Dezember 2014 gelten für die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen aus Nicht-EU- Ländern (sog. Drittländern) die Regelungen der europäischen Verordnung [EU] 576/2013 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung [EU] 577/2013. Ziel dieser Regelungen ist der Schutz vor der Einschleppung und Verbreitung der Tollwut. Bitte bedenken Sie, dass bei diesen Haustieren bei der Einreise bzw. Wiedereinreise aus einem Nicht-EU-Staat grundsätzlich eine Dokumentenkontrolle bzw. Identitätsfeststellung durchgeführt wird. Hierfür hat die Begleitperson das Tier beim Zoll anzumelden. Bei als gefährlich eingestuften Hunderassen sind zusätzlich nationale Bestimmungen zu beachten. Die Entscheidung der Kommission 2007/25/EG regelt die Ein- und Durchfuhr von Heimvögeln. Für die Einfuhr sonstiger Haustiere gelten die jeweiligen nationalen tierseuchenrechtlichen Bestimmungen sowie artenschutzrechtliche Bestimmungen gemäß dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen von 1973 (sog. CITES-Dokumente), umgesetzt durch die Verordnung des Rates (EG) Nr. 398/2009 und die Verordnung der Kommission (EU) Nr. 2015/56. Fristen: Aufgrund komplexer Formalitäten mit einzuhaltenden Fristen ist mit einer langen Vorbereitungszeit zu rechnen, wie z. B. bei Hunden, Katzen und Frettchen:

2 ggf. erforderliche Tollwu mpfung mind. 4 Monate vor der Reise 30-Tage-Frist Blutabnahme zur Untersuchung auf Tollwut-Antikörper mind. 3 Monate vor der Einreise in die EU anschließender Versand der Blutprobe an ein zugelassenes Labor im Ausland Eintreffen der Ergebnisse nach ca. 1,5 Monaten Ausstellung der Tiergesundheitsbescheinigung durch amtlich autorisierten Tierarzt (Gültigkeit: 10 Tage) Ausstellung der SENASA-Bescheinigung (normalerweise 1 Tag vor der Ausreise aus Peru) Einreise in die EU Eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit den zuständigen Stellen wird nachdrücklich empfohlen: Tierarzt (um alle erforderlichen Schritte in die Wege zu leiten) Fluggesellschaft (um zu klären, was für den eigentlichen Transport zu veranlassen ist) SENASA - Puesto de Control Cuarentenareo Aéreo del Callao (abschließende veterinärärztliche Begutachtung des Tieres durch die zuständige Stelle der obersten peruanischen Veterinärbehörde SENASA in Callao, s. Punkt 8) Auslandsvertretung des Transitstaates (bzgl. evtl. zusätzlicher nationaler Bestimmungen) Oberste Veterinärbehörde des jeweiligen Bundeslandes in Deutschland (Sonderfälle) Konsequenzen bei Nichterfüllung der nachstehenden Bestimmungen: - Rücksendung des Tieres bzw. Quarantäne (auf Kosten des Besitzers) - entschädigungslose Entziehung des Tieres - Einschläferung des Tieres (nur als äußerstes Mittel, falls das o.g. nicht erfüllbar) - evtl. Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens Zu beachten: Alle nachfolgend aufgeführten Unterlagen sind sowohl bei der Ausreise aus Peru als auch bei der Einreise in die EU vorzulegen. I. Checkliste für die Einfuhr von Hunden, Katzen, Frettchen Rechtsgrundlage: Europäische Verordnung [EU] Nr. 576/2013 i.v.m. Durchführungsverordnung [EU] Nr. 577/2013 ANFORDERUNGEN BESTIMMUNGEN 1. Höchstanzahl: 2. Einfuhrzweck: 3. Tieralter: max. 5 Tiere pro Besitzer (ausnahmsweise größere Anzahl bei Teilnahme an oder Training für Wettbewerbe/Ausstellungen /Sportveranstaltungen) nicht gewerbliche Einfuhr, kein Besitzerwechsel dies muss durch die begleitende Person durch eine schriftliche Erklärung bestätigt sein (s. Anhang IV, Teil 3 der Durchführungsverordnung [EU] Nr. 577/2013) grundsätzlich über 7 Monate (Tollwutimpfung nach 12 Wochen + Blutentnahme 30 Tage nach Impfung + 3 Monate Wartefrist)

3 Tätowierung oder Mikrochip (seit verpflichtend) gemäß europäischen Standards: - ISO-Standard ablesbar mit ISO-Norm Lesegerät 4. Kennzeichnung: 5. Belegdokumente: In Europa lesbare Mikrochips sind unter anderem in den folgenden Tierkliniken erhältlich: Petwings Jr. Sanchez Cerro 1834 Jesús María Lima 11 Dr. Melisa Grisolle Tel Mobiltel.: , m.grisolle@petwingsperu.com Pets & More Av. Pedro de Osma 203 Barranco Lima 04 Tel Dort hilft man Ihnen nach bisherigen Erfahrungen auch bei allen weiteren Schritten zur Einfuhr der Haustiere in die EU kompetent weiter. Tiergesundheitsbescheinigung (s. Punkt 7) sowie Impfausweis/Nachweis über das Ergebnis der Blutuntersuchung Blutuntersuchung auf Antikörper gegen die Tollwut: - Entnahme der Blutprobe durch einen durch das Colégio Médico Veterinario del Perú zugelassenen Tierarzt - Versand der Blutprobe zur Untersuchung an ein von der Europäischen Kommission zugelassenes Labor 6. Nachweis über den Tollwut- Antikörpertest (bei Einfuhr aus einem in der Anlage der Durchführungsverordnung [EU] 577/2013, nicht gelisteten Drittstaat, darunter auch Peru): 7. Tiergesundheitsbescheinigung (zur Vorlage bei SENASA und in der EU) Zu beachten: Es gibt kein zugelassenes Labor in Peru. Die Blutprobe ist unabhängig vom Zielland der Reise direkt an ein Labor der u. g. Listen zu schicken (nach vorheriger Kontaktaufnahme). In der Regel ist mit 1,5 Monaten zu rechnen, bis die Ergebnisse vorliegen. Listen der zugelassenen Labors (2004/233/EG, Anhang 1): Einzuhaltende Fristen der Blutuntersuchung: - mindestens 30 Tage NACH der Tollwutimpfung - mindestens 3 Monate VOR der Einreise in die EU Ausnahmefälle bei Wiedereinreise in die EU: Die Drei-Monats-Frist vor der Einreise ist bei Wiedereinreise in die EU nicht einzuhalten, wenn vor der Ausreise aus der EU eine Blutuntersuchung mit positivem Ergebnis bereits nachweisbar durchgeführt wurde. Ausstellung: - nach Muster gem. Anhang IV der Durchführungsverordnung [EU] 577/ durch einen durch das CMVP zugelassenen Tierarzt

4 Gültigkeitsdauer der Bescheinigung: 10 Tage ab Ausstellungsdatum (Bei Schiffstransport verlängert sich die Gültigkeitsdauer um die Dauer der Seereise) Zuständige SENASA-Stelle: SENASA - Puesto de Control Cuarentenareo Aéreo del Callao Lima Cargo City Av. Elmer Faucett 2823, 2 piso, Oficina 205 Tel , Genehmigung der Obersten Veterinärbehörde SENASA 9. nationale Bestimmungen 10. zuständige deutsche Behörde 11. Einreise Voraussetzungen und vorzulegende Unterlagen (Original + Kopie): - veterinärärztliche Begutachtung des Tieres durch die o. g. SENASA- Stelle (normalerweise 1 Tag vor der Ausreise aus Peru) - Antrag an den Puesto de Control del Terminal Aéreo del Callao - Nachweis zur Kennzeichnung des Tieres durch einen Mikrochip - Impfbescheinigung - Ergebnis der Blutuntersuchung auf Antikörper gegen die Tollwut - Tierärztliches Gesundheitszeugnis - Nachweis über die Zulassung des jeweiligen Tierarztes durch das Colégio Médico Veterinario del Perú - Zahlungsnachweis der SENASA-Gebühr Gefährliche Hunderassen: Bei als gefährlich eingestuften Hunderassen gelten nationale Bedingungen des EU-Bestimmungslandes, s. Punkt II für Deutschland. Nationale Bestimmungen des Transitstaates: Es empfiehlt sich bei der Auslandsvertretung des Transitstaates über evtl. zusätzliche nationale Bestimmungen vor allem in Bezug auf antiparasitäre Behandlung zu erkundigen. Oberste Veterinärbehörde des jeweiligen Bundeslandes Die Einreise nach Deutschland aus Drittländern kann nur über bestimmte Flughäfen bzw. Häfen erfolgen; vgl. Liste unter: ereeinreiseregelung.html#liste II. Einfuhr gefährlicher Hunde nach Deutschland Es bestehen bislang keine EU-einheitlichen Regelungen. 1. Rechtsgrundlage Rechtsgrundlagen in Deutschland: - Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz (2001) - Verordnung über Ausnahmen zum Verbringungs- und Einfuhrverbot ( ) - Rechtsvorschriften der einzelnen Bundesländer

5 2. als gefährlich eingestufte Hunderassen - American Staffordshire-Terrier - Bullterrier - Pitbull-Terrier - Staffordshire-Bullterrier - Kreuzungen der o.g. Hunderassen - sowie nach Landesrecht bestimmte Hunderassen Kontaktstelle für Rückfragen: das für den Wohnsitz zuständige Ordnungsamt 3. Bestimmungen 4. Ausnahmeregelungen 5. zu beachten bei erlaubter Einfuhr Die Einfuhr gefährlicher Hunde in das Bundesgebiet ist generell verboten. Ausnahmefälle: - Aufenthaltsdauer von höchstens vier Wochen - Wiedereinfuhr aus Deutschland stammender Hunde - Dienst-, Rettungs-, Katastrophenschutz- und Behindertenbegleithunde - veterinärrechtliche Anforderungen (s. Punkt I Checkliste für die Einfuhr von Hunden, Katzen, Frettchen ) - Vorweisen der zur Überprüfung der Tiere erforderlichen Papier (z.b. Abstammungsnachweis, Impfpass, Wesenstestbescheinigung, sonstige Bescheinigungen des zuständigen Ordnungsamtes). - evtl. Auflagen bei dauerhafter Einfuhr (z. B. erhöhte Hundesteuer, Versicherungspflicht, Sterilisierung etc.) 6. Konsequenzen bei widerrechtlicher Einfuhr Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe III. Transit von Hunden, Katzen und Frettchen über Deutschland 1. Durchreise auf dem Landweg: Es kommt zwangläufig zu einer Einreise, daher gelten alle im Punkt I genannten Bestimmungen. 2. Begleiteter Flughafentransit (d. h. im gleichen Flugzeug mit dem Besitzer): Bloßes Umsteigen und Weiterflug in einen Drittstaat gilt nicht als Einreise in die EU, daher finden die im Punkt I genannten Bedingungen keine Anwendung. Abläufe an den Flughäfen in Frankfurt/Main und München beim begleiteten Flughafentransit*: a) Ankunft und Weiterflug -- in der Kabine -- mit dem Besitzer: b) Ankunft und Weiterflug -- im Gepäckraum -- (als Gepäck deklariert): grundsätzlich keine veterinärrechtliche Kontrolle** beim Aufenthalt bis zu drei Stunden: - grundsätzlich keine veterinärrechtliche Kontrolle** - direktes Verladen in das nächste Flugzeug bei längerem Aufenthalt: - Aufenthalt in der Tierstation der Veterinärstelle

6 - veterinärärztliche Begutachtung c) Ankunft und Weiterflug -- im Frachtraum -- (als begleitete Fracht deklariert): Nachweis einer begleiteten Transitreise: - Vermerk auf dem Frachtbrief, dass der Besitzer im gleichen Flugzeug reist - Kopie des Flugtickets des Besitzers Ablauf am Flughafen: - wie im Punkt b) *Bei Transitreisen über andere Flughäfen wird gebeten, sich bei der Fluggesellschaft nach eventuellen Besonderheiten und Anforderungen zu erkundigen. **Zeigt das Tier Auffälligkeiten, wird die Veterinärstelle am Flughafen über die Weiterreise des Tieres entscheiden. 3. Unbegleiteter Flughafentransit (d. h. als unbegleitete Luftfracht, ohne Besitzer im Flugzeug) Bloßes Umladen und Weiterflug in einen Drittstaat gilt nicht als Einreise, daher finden die im Punkt I genannten Bedingungen keine Anwendung. Zu beachten: Nach den Bestimmungen der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung ist eine Durchfuhrgenehmigung zu beantragen. Im Zweifellsfall sollte die Fluggesellschaft kontaktiert werden. IV. Checkliste für die Einfuhr von Heimvögeln aus Drittländern Rechtsgrundlage: Entscheidung 2007/25/EG der Europäischen Kommission 1. Anzahl 2. Herkunft der Vögel Höchstanzahl: max. 5 Vögel in Begleitung des Besitzers Andernfalls gelten die Bedingungen für die gewerbliche Einfuhr gemäß Durchführungsverordnung EU Nr. 139/ Herkunft aus einem Land, das einer Regionalkommission des Internationalen Tierseuchenamtes (OIE Regional Commissions) angehört (Peru ist ein Mitgliedsland) - Auflistung im Anhang I der Entscheidung 2007/25/EG (Südamerika ist im Anhang I, Teil B aufgelistet, d. h. alle nachstehenden Anforderungen sind zu erfüllen) 3. Vogelart evtl. artenschutzrechtliche Bestimmungen zu beachten, s. Punkt V.2 4. Impfung gegen die Aviäre Influenza (AI) nicht gegen AI geimpfte Vögel: - 10-Tage-Quarantäne im Herkunftsland - Blutprobe frühestens am 3. Tag zur Untersuchung auf H5N1-Antigen oder Genom mit negativem Ergebnis gegen AI geimpfte Vögel: - mindestens zweimalige Impfung mit einer H5-Vakzine - Datum der letzten Impfung: höchstens 6 Monate und mindestens 60 Tage vor der Einreise

7 zuständige peruanische Behörde: Servicio Nacional de Sanidad Agraria (SENASA) Av. La Molina n 1915 La Molina Lima Tel Musterbescheinigung: siehe 2007/25/EG, Anhang II Ausstellung: durch einen amtlichen Tierarzt des Versandlandes 5. amtliche Tiergesundheitsbescheinigung 6. Besitzererklärung 7. Einfuhr Gültigkeitsdauer: 10 Tage ab Ausstellungsdatum (Bei Schiffstransport verlängert sich die Gültigkeitsdauer um die Dauer der Seereise) Zuständige peruanische Behörde: Servicio Nacional de Sanidad Agraria (SENASA) Av. La Molina n 1915 La Molina Lima Tel Mustererklärung: siehe 2007/25/EG, Anhang III (Nr. 4 und/oder Nr. 5 können bei Bedarf gestrichen werden) nur über eine für diese Arten zugelassene Grenzkontrollstelle: s. 2009/821/EG, Anhang I Bitte bedenken Sie, dass bei der Einreise aus einem Nicht-EU-Staat grundsätzlich eine Dokumentenkontrolle bzw. Identitätsfeststellung durchgeführt wird. Hierfür hat die Begleitperson das Tier beim Zoll anzumelden. V. Checkliste für die Einfuhr von anderen Haustierarten 1. tierseuchenrechtliche Bestimmungen in Deutschland Rechtsgrundlage: nationales dt. Recht (bislang noch keine EU- Regelung) 2. tierseuchenrechtliche Bestimmungen des Transitstaates 3. artenschutzrechtliche Bestimmungen Hauskaninchen (kein Besitzerwechsel und bis einschließlich 3 Tiere): genehmigungsfreie Einfuhr bei Einreise mit dem Besitzer Hamster und Meerschweinchen: keine speziellen Anforderungen bei Einreise mit dem Besitzer Andere Tierarten: - tierseuchenrechtliche Genehmigung: sofern erforderlich - zuständige Behörde: die oberste Veterinärbehörde des jeweiligen Bundeslandes (s. BMEL-Webseite) Es empfiehlt sich bei der Auslandsvertretung des Transitstaates über nationale Bestimmungen zum Transit des jeweiligen Haustieres zu erkundigen. Schutzstatus einzelner Arten: - Artenschutzbank des Bundesamtes für Naturschutz: - Datenbank geschützter Arten spezifisch für Peru: (Weltkarte Peru)

8 Rechtsgrundlage: Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora (Washingtoner Artenschutzübereinkomme n v. 1973, sog. CITES- Dokumente) Vorzulegende Unterlagen bei Einfuhr geschützter Tierarten: - Ausfuhrgenehmigung der zuständigen Behörde des Herkunftslandes ( National contacts and information jeweiliges Land) - Einfuhrgenehmigung der zuständigen Behörde des Bestimmungslandes ( National contacts and information jeweiliges Land) Elektronische Antragstellung zur Ein-, Aus- oder Wiedereinfuhr Zuständige peruanische Behörden: umgesetzt durch: Verordnung des Rates (EG) Nr. 398/2009, Verordnung der Kommission (EU) Nr. 2015/56 Ministerio de Agricultura y Riego Av. La Universidad Nº 200 La Molina - LIMA 12 Tel: Zuständige deutsche Behörde: Bundesamt für Naturschutz / Abt. I 1 Konstantinstr Bonn Tel Fax citesma@bfn.de Ministerio de la Producción Calle Uno Oeste N 060 Urb. Corpac San Isidro - LIMA 27 Tel:

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