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1 Stellungnahme des DGB Bezirk Nordrhein-Westfale Westfalen und des GEW Landesverbandes Nordrhein- Westfalen zum Entwurf der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (OVP-Entwurf vom ) Düsseldorf,

2 Der vorliegende Entwurf einer Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfungen für Lehrämter entspricht dem Anspruch, ein am Stand der internationalen Professionalisierungsdiskussion orientiertes Konzept der Lehrerausbildung in Gesetzen und Verordnungen umzusetzen. Auf die Notwendigkeit das zugrunde liegende LABG hinsichtlich der Aufsplitterung in eine Vielzahl von Lehrämtern zu revidieren weisen wir erneut hin. Der Entwurf beschreibt für den komplexen Prozess der Professionalisierung in der zweiten Ausbildungsphase den formalen Rahmen mit klar strukturierten Anforderungen mit Rückgriff auf definierte Handlungsfelder. Die Aufgabenzuordnung auf die Beteiligten Institutionen ZfsL und Schule ist nachvollziehbar. In der Feststellung des Prüfungsergebnisses findet in der Gewichtung der Teilleistungen die Betonung des Prozesscharakters der Ausbildung angemessene Berücksichtigung. Die gemeinsame Verantwortung für die Ausbildung von Schulen und Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung ist in der gleich gewichteten Langzeitbeurteilung beider Einrichtungen wieder erkennbar. Der Prozess der Notenfindung erfordert sinnvoller Weise die Kooperation und den Austausch der an der Benotung beteiligten Personen. DGB und GEW haben mit Blick auf die Professionalisierung ein hohes Interesse daran, dass der Reformprozess gelingt. Deshalb ist es notwendig, bei aller inhaltlichen Zustimmung auf drei gravierende Mängel des Entwurfs hinzuweisen, da diese Mängel angetan sind, die Reform im Kern zu gefährden In der Ausstattung mit Ressourcen erweist sich der neue Vorbereitungsdienst in der im Verordnungsentwurf beschriebenen Form als ein nicht akzeptables Sparmodell. Der Verordnungsgeber glaubt mit geringerem Ressourceneinsatz, erhöhter Belastung bei schwierigerer Ausgangslage anspruchsvollere Ziele erreichen zu können. 1. Erhöhung des Umfangs der wöchentlichen Ausbildungszeit der LAA Der Umfang der Ausbildungszeit für die LAA wird von 12 auf durchschnittlich 14 Wochenstunden erhöht. Diese Erhöhung der Arbeitszeit um 17% ist allein der Tatsache geschuldet, dass an der bedarfsdeckenden Erteilung von selbstständigem Unterricht im Umfang von 9 Wochenstunden trotz der Verkürzung der Ausbildungsdauer auf 18 Monate festgehalten wird und nur mit der Erhöhung auf 14 Stunden überhaupt noch Zeit für die Ausbildung in zwei Fächern und allen Handlungsfeldern bleibt. Der Verordnungsgeber selbst weist in den Begründungen des Entwurfs darauf hin, dass die sachlichen Voraussetzungen allenfalls erst ab 2015 geschaffen sind. Durch die starre Fixierung auf den Ertrag des BDU im Vorbereitungsdienst wird die inhaltlich sinnvoll begründete Flexibilität als ein Element der neuen Lehrerausbildung konterkariert. 2. Fehlende Ausgestaltung des konzeptionell neu zu gestaltenden Arbeitsfeldes Ausbildung an Schulen Den Schulen wird im Reformkonzept eine anspruchsvolle Ausbildungs- und Begleitaufgabe zugewiesen. Soll diese Aufgabe als eigenständige neue Aufgabe in Schule an- und aufgenommen werden, damit ein zentrales Element des Reformkonzeptes tragfähig werden und gelingen kann, muss an den Schulen ein eigener mit Ressour- Seite 2/6.

3 cen ausgestatteter Arbeitsbereich Lehrerausbildung / Lehrerfortbildung geschaffen werden, der auch durch personelle Kontinuität für eine Professionalisierung dieses schulischen Arbeitsfeldes sorgt. Mit der Bestellung von Ausbildungsbeauftragten und Fortbildungsbeauftragten ist diese Aufgabe nicht professionell zu gestalten. Das Konstrukt der didaktischen Leitung an Gesamtschulen ist ein Beispiel für die Ausgestaltung eines solchen Arbeitsfeldes. 3. Fehlende umfassende Beschreibung des Aufgaben- und Tätigkeitsfeldes der Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung Bislang ist das Aufgabenprofil der Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung und dessen Ressourcenausstattung für die vielfältigen neuen Aufgaben (Zunahme der Ausbildungsformen, neue Ausbildungsstrukturen, weit reichende Kooperationsaufgaben zwischen Hochschulen und Schulen, Coaching, ) nicht umfassend beschrieben. Die dafür erforderliche Ressourcenausstattung ist aus den z.z. geltenden Regelungen für die Berechnung von Seminarleitungsstellen, Ausbildungsgruppenleitungsstellen und Fachleiterstellen, wie aus der Berechnungsgrundlage für die Bereitstellung von verwaltungspersonal nicht zu gewinnen. Es ist bedauerlich, dass weder eine Ordnung für die Durchführung des Praxissemesters, noch eine Geschäftsordnung für die Studienseminare, noch ein Erlass für die Berechnung der Ausbildungskapazitäten vorliegt. DGB und GEW erwarten, dass mit der Zusage, dass die Demografiegewinne im System bleiben, auch für dieses anspruchsvolle Reformprojekt, das im wesentlichen die Qualität der Schule der Zukunft prägen wird, Ressourcen verfügbar gemacht werden. Solide Bedarfsprognosen gehen von einem jährlichen Ersatzbedarf von ausgebildeten Lehrerinnen und Lehrer in NRW aus. Deshalb ist es nur sinnvoll im Rahmen einer konzeptionell angelegten Einstellungspolitik unmittelbar im Anschluss an den VD einzustellen. Damit können die gut ausgebildeten und dringend benötigten Lehrkräfte in NRW gebunden werden. Ein Verweis ausgebildeter Lehrerinnen und Lehrer, die als Beamte auf Widerruf keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben auf Hartz IV Leistungen kann so vermieden werden. Die Möglichkeit den VD auch in Teilzeitform zu absolvieren sollte in die OVP aufgenommen werden. Anmerkungen im Einzelnen 2 Abs.1 letzter Satz Hier muss bestimmt werden, vor wem das Kolloquium abzulegen ist. Für die Bewerber muss ein Leitfaden als Orientierung erstellt werden. 5 Abs. 1 Die Einstellung zum 1. Mai eines Jahres bedingt, dass der VD am 31. Oktober des Folgejahres endet. Im Blick auf die Lebenssituation der LAA und die Konkurrenz NRWs zu anderen Bundesländern um die besten Lehrer gerade auch in Mangelfächern ist dringend zu Seite 3/6.

4 klären, wie beschäftigungslosen Wartezeiten zum nächsten Einstellungstermin (regelhaft 1. Februar) vermieden werden können. Es sollten zwei Termine für den Beginn der Ausbildung als obligatorisch festgeschrieben werden. 5 Abs. 1 Satz 1 neu Die Einstellung erfolgt zum 1.Mai und zum 1. November eines jeden Jahres. Satz zwei streichen. Satz drei redaktionell anpassen 6 Abs. 1 Neuer zweiter Satz: Der VD kann in Vollzeit und in Teilzeitform abgeleistet werden (näheres regelt eine VO) 9 Für die Zusammenarbeit müssen Ressourcen und Strukturen zur Verfügung stehen. 9 letzter Satz neu Die für die Zusammenarbeit zur Verfügung stehenden Ressourcen werden in einer VO bestimmt. 10 Abs.4 Satz 2 Die Begrenzung auf die beschriebene Personengruppe als Beraterinnen und Berater auf Dauer ist nicht sinnvoll. Wir schlagen alternativ vor: Diese wird von Seminarausbildern durchgeführt. 10 Abs.4 neu - Satz drei: Die LAA haben das Recht, die Beratungsperson einmal ohne Angabe von Gründen zu wechseln. Für eine personenorientierte Beratung ist es hilfreich diese Möglichkeit vorzusehen. Andernfalls sollte eher von Information als von Beratung gesprochen werden. 11 Abs. 1 Satz 2 Dieser Satz ist ausschließlich haushaltstechnisch begründbar. Nicht zuletzt mit Blick auf die Ergebnisse der Qualitätsanalyse sollte bedacht werden, dass es sinnvoll sein kann, an Schulen mit erheblichen Defiziten zunächst keine Ausbildung durchzuführen. Satz zwei neu In der Regel ist jede Schule Ausbildungsschule 11 Abs. 5 Satz 1 14 durch 12 ersetzen s.o. Vorbemerkungen 11 Abs. 5 Satz 2 neu: Davon entfallen auf den selbstständigen Unterricht je nach Ausbildungsfortschritt bis zu acht Stunden. Seite 4/6.

5 Die selbstständige Unterrichtserteilung ist ein wesentliches Ziel der Ausbildung. Unter dem Aspekt des Anspuchs, dass in Schule qualitativ ordentlicher Unterricht erteilt wird, ist der Umfang des selbstständigen Unterrichts zwingend an den Ausbildungsfortschritt zu binden. 11 Abs. 6 Jede Ausbildungsschule erhält mindestens vier Stunden für die Ausgestaltung des Arbeitsbereiches Lehrerausbildung. Werden an der Schule mehr als zwei LAA ausgebildet, erhält die Schule für die Dauer des VD für jeden LAA zwei Stunden, die zur Ausgestaltung des Arbeitsbereiches Lehrerausbildung verwandt werden. Wird an einer Schule nur ein LAA ausgebildet, wird mit vier Stunden der mindestens erforderliche Grundbedarf für die Ausgestaltung des Arbeitsbereiches Lehrerausbildung abgedeckt. Die Zweckbindung für die Ausgestaltung des Arbeitsbereiches Lehrerausbildung ist der Zweckbindung für Ausbildungszwecke vorzuziehen. 13 Abs. 2 Neu letzter Satz: Die Ausbildungsbeauftragten und die Ausbildungslehrkräfte werden für ihre Tätigkeit entlastet. Begründung. s.o. Vorbemerkungen 13 Abs. 3 Streichen wird 15 Abs Abs. 1 (neu) Satz 1 Der Schule ersetzen durch Ausbildungsbeauftragten. 15 Abs. 2 (neu) Ein zweites Perspektivgespräch findet in der Mitte der Ausbildung unter Beteiligung eines Fachausbilders und des Ausbildungsbeauftragten statt. 16 Abs. 2 neu Der Absatz sollte die folgende Fassung erhalten: Die Ausbildungslehrerinnen und Ausbildungslehrer erstellen Beurteilungsbeiträge. Die Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder erstellen Beurteilungsbeiträge am Maßstab der in Anlage 1 benannten Standards schriftlich und mit einem Benotungsvorschlag. Eine Ausfertigung erhält die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter. Wechselt die Ausbilderin oder der Ausbilder im Verlauf der Ausbildung, ist der Beurteilungsbeitrag unverzüglich nach dem Wechsel zu erstellen. Seite 5/6.

6 Die Ausbildungslehrerinnen und Ausbildungslehrer benoten nicht. Durch diese Änderung wird die OVP hinsichtlich ihrer Aussagen zur Trennung von Beratung und Benotung konsistent. Die Beratung durch Coachingelemente im ZfsL wird ausdrücklich von der Benotung getrennt. 18 Abs. 2 Die Verteilung der Ausbildungsplätze auf die Schulformen nach dem Kriterium "Umfang des erteilten Unterrichts in dieser Schulform" muss mit Blick auf die Ausbildung von Sonderpädagogen modifiziert werden, da Unterricht von Sonderpädagogen zunehmend auch in anderen Schulformen stattfindet. 21 Abs. 3 lfd. Nr. 2 Ergänzen um Beschäftigungsverhältnis 32 Abs. 2 Satz 3 Neu: Die Dauer der Unterrichtspraktischen Prüfung orientiert sich an der Taktung der Unterrichtsstunden der Ausbildungsschule 32 Abs. 5 Zur Entzerrung des Prüfungsgeschehens und zur Entlastung des Prüfungstages sollte geprüft werden, ob die hier vorgesehenen schriftlichen Arbeiten nicht durch eine schriftliche Arbeit ersetzt werden kann, die ab der Mitte der Ausbildung bis spätestens einen Monat vor der Prüfung vorgelegt werden kann. Das Thema dieser Arbeit bezieht sich auf eines der sechs Handlungsfelder und bezieht sich auf die konkrete Arbeitssituation des LAA an der Ausbildungsschule. 32 Abs. 9 Bleibt es bei der Entwurfsformulierung für Abs 5, dann neu als letzten Satz einfügen: Die Bewertung erfolgt vor Eintritt in die Unterrichtspraktische Prüfung Die schriftlichen Arbeiten werden als eigenständiger Prüfungsbestandteil gewertet. Dies sollte unabhängig von der in der Unterrichtspraktischen Prüfung gezeigten Leistung erfolgen. Dies ist nur in dieser zeitlichen Abfolge sicher zu stellen. 33 Abs. 2 Streichen in den Fächern oder dem Fach der Ausbildung Die Einarbeitung und Auseinandersetzung mit den Handlungsfeldern sollte nicht auf die Auseinandersetzung mit den Fächern eingeengt werden. Düsseldorf, den 24. Januar 2011 Seite 6/6.

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