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1 ZEWOinfo Tipps für Spenderinnen und Spender Mit Spenden Steuern sparen Spenden an Hilfswerke mit ZEWO-Gütesiegel können so - wohl bei der direkten Bun - des steuer, als auch bei den Kantons- und Gemeinde steuern in Abzug gebracht werden. Zulässige Abzüge bei der direkten Bundessteuer Alle natürlichen Personen können freiwillige Geldleistungen an gemeinnützige Organisationen mit Sitz in der Schweiz steuerlich in Abzug bringen ( Art. 33 Abs. 1 Bst. i des Bundesgesetzes vom 14. Dez em ber 1990 über die direkte Bundessteuer / DBG; SR ). Die Zuwendung muss im Steuerjahr jedoch mindestens 100 Franken betragen. Seit dem Steuerjahr 2006 können maximal 20 % vom Reineinkommen abgezogen werden ( Art. 33 a DBG ). Dieselbe Regelung gilt für juristische Personen. Auch diese dürfen bis zu 20% vom Reingewinn von den Steuern abziehen. Zudem werden die bisher auf Geldleistungen beschränkten Zuwendungen auf die übrigen Vermögenswerte ausgedehnt. Dieser Begriff schliesst unbewegliches Vermögen wie Liegenschaften und Land, aber auch bewegliches Vermögen, wie z. B. Fahrzeuge oder Kunstgegenstände sowie Kapitalvermögen wie Wertschriften, Beteiligungen oder Darlehensforderungen und Im material güterrechte, also zum Beispiel Markenrechte oder Patente, ein. Einschränkungen der Abzugsfähigkeit bei der direkten Bundessteuer Nicht abzugsfähig sind statutarisch geschuldete Mitgliederbeiträge oder andere Zahlungen, auf welche die gemeinnützige Organisation einen Anspruch hat. Statutarische Beiträge sind insofern keine «freiwilligen Geldleistungen», als die Mitglieder statu tarisch verpflichtet sind, eine Geldleistung zu erbringen. Auch Zuwendungen an Organisationen, die einen reinen Kultuszweck verfolgen, können nicht in Abzug gebracht werden. Werden Zuwendungen an eine Organisation geleistet, die sowohl gemein-

2 Seite 2 nützige als auch Kultuszwecke verfolgt, so muss der Spender beweisen, dass seine Zuwendung auf das Konto des gemeinnützigen Teils geleistet wurde. Ansonsten kann die Spende nicht in Abzug gebracht werden. Zulässige Abzüge bei den Kantons- und Gemeindesteuern Das Steuerharmonisierungsgesetz schreibt den Kantonen die Gemeinnützigkeit als Steuerbefreiungsgrund vor. Spenden an gemeinnützige Organisationen können bis zu einer von den Kantonen festgelegten Limite von den Steuern abgezogen werden. Die maximale Abzugshöhe ist von Kanton zu Kanton verschieden. Allgemeine Hinweise über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden sind aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlich ( Steuerperiode 2008 ). Grundsätzlich müssen die Zuwendungen in allen Kantonen belegt werden. by Stiftung ZEWO Zürich, Dezember 2008 Die Urheberrechte für die an dieser Adresse veröffentlichten Texte bleiben bei der Stiftung ZEWO. Jegliche kommerzielle Vervielfältigung oder Ver wertung unseres Angebots oder von Teilen davon in anderen elektronischen oder gedruckten Publikationen ist nur nach unserer Zustimmung erlaubt. Für gemeinnützige Zwecke dürfen Sie unsere Inhalte gerne verwenden, die Stiftung ZEWO muss aber mit Adresse und Gütesiegel auf der Seite genannt sein. ZEWO Stiftung Fondation Fondazione Lägernstrasse Zürich Tel Fax info@zewo.ch

3 AG Steueramt des Kantons Aargau Telli-Hochhaus 5004 Aarau Tel lit. k StG AG AI AR BE BL BS FR GE GL GR JU Marktgasse Appenzell Tel Gutenberg-Zentrum 9102 Herisau Tel Steuerverwaltung des Kantons Bern Postfach Bern Tel Rheinstrasse Liestal Tel Fischmarkt Basel Tel Service cantonal rue Joseph-Philler Fribourg Tel Département des finances rue du Stand 26 case postale Genève Tel Hauptstrasse 11/ Glarus Tel Steinbruchstrasse 18/ Chur Tel Service cantonal rue de la Justice Delémont Tel bei einem Selbstbehalt von CHF Bis zu 10 % des Nettoeinkommens, bei Zuwendungen von insgesamt mindestens CHF Unbeschränkte Abzugsfähigkeit. Ab Steuerperiode 2008 sind Zuwendungen bis zur Höhe von 20 % des Einkommens bzw. Reingewinns abziehbar, Steuerperiode 2008 bis zu 5 % des Nettoeinkommens bei natürlichen Personen, bis zu 10 % des Reingewinns bei juristischen Personen. Ab Steuerperiode 2009 bis zu 20 % des Nettoeinkommens bei natürlichen Personen, bis zu 20 % des Reingewinns bei juristischen Personen. Maximal 20 % des Reineinkommens. Bis zu 10 % des Nettoeinkommens für natürliche Personen, bis zu 10 % des Reingewinnes für juristische Personen. Art. 35 Abs 1 Bst. j StG AI Art. 36 lit. b StG AR Art. 38a Bst.a StG BE Art. 29 Abs. 1 lit. l StG BL Art. 33 lit. b StG BS Art. 70 lit.c StG BS Art. 34a LICD FR Art. 8 LIPP- V GE Art. 13 LIPM GE Art. 31 Abs. 1 Nr. 9 StG GL Art. 36 lit. i StG GR Art. 32 lit. d StG JU Art. 71 lit. c StG JU

4 LU Buobenmatt Luzern Tel Gemäss Verzeichnis der für Abzüge anerkannter Institutionen. Art. 40 lit. i StG LU NE NW OW SG SH SO SZ TG TI UR VD Service cantonale rue du Docteur-Coullery La Chaux-de-Fonds Tel Bahnhofplatz Stans Tel St. Antonistrasse 4 Postfach Sarnen Tel Davidstrasse St. Gallen Tel J. J. Wepfer-Strasse Schaffhausen Tel Steueramt Kantons Solothurn Schanzmühle Werkhofstrasse 29c 4509 Solothurn Tel Bahnhofstrasse Schwyz Tel Schlossmühlestrasse 15 Postfach 8501 Frauenfeld Tel DFE-Divisione delle Contribuzioni Via Franscini Bellinzona Tel Amt für Steuern Winterberg 6460 Altdorf Tel Administration cantonale des impôts route de Berne Lausanne Tel Bis zu 5 % des Nettoeinkommens, sofern die Zuwendungen insgesamt mindestens CHF 100. betragen. Bis zu 20 % des Netto einkommens. Bis zu 20 % des Nettoeinkommens bei einem Selbstbehalt von CHF mindestens CHF 200. betragen. Gemäss Verzeichnis der für Abzüge anerkannten Institutionen sh.ch oder der Kantonalen Steuerverwaltung Schaffhausen. mindestens CHF 100. betragen und bei juristischen Personen CHF nicht übersteigen. sofern die Zuwendungen insgesamt mindestens CHF 100. betragen. Bis zu 20 % des Reineinkommens bis zu einem Maximalbetrag von CHF 8000., mindestens CHF 200. übersteigen. Bis zu 10 % des Nettoeinkommens, Bis zu 20 % des Nettoeinkommens Art. 36 Abs. 1 lit. i StG NE Art. 37 Abs. 1 Nr. 2 StG NW Art. 35 lit. k StG OW Art. 46 lit. c StG SG Art. 35 lit. k StG SH 41 Abs. 1 lit. l 92 Abs. 1 lit. d, e 33 Abs. 3 lit.c StG SZ Art. 34 Abs. 1 Ziff. 11 B12 StG TG Art. 32 Abs. 1 lit. h StG TI Art. 41 StG UR Art. 37 lit. i StG VD

5 VS Steuerverwaltung des Bis zu 10 % des Nettoeinkommens. Art. 29 lit. i StG VS Kanton Wallis Bahnhofstrasse Sitten Tel ZG Bahnhofstrasse 26 Postfach 6301 Zug Tel lit. b StG ZG ZH Dienstabteilung Recht Bändliweg Zürich Tel mindestens CHF 100. pro Jahr betragen. 32 lit. b StG Zürcher Steuergesetz

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